Europäisches Privatrecht Universität Zürich FS 2013 Prof. Dr. Andreas Kellerhals

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Europäisches PrivatrechtUniversität Zürich FS 2013

Prof. Dr. Andreas Kellerhals

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EU-Wettbewerbsrecht I

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EU-Wettbewerbsrecht

> Wettbewerbsorientierung für die EU seit Gründung von zentraler Wichtigkeit

> Explizite marktwirtschaftliche Orientierung mit System eines freien Wettbewerbs erst im Verlauf der Entwicklung (Maastricht, früher Art. 4 EGV, Art. 120 AEUV)

> Grundsatz offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb

> Implizite Festlegung aber bereits seit Beginn

> Grundfreiheiten

> System eines unverfälschten Wettbewerbs

> Wettbewerbsrecht nahm im EU-Recht seit je prominenten Platz ein (Flankenschutz)

> Daneben interventionist. Bereiche (Landwirtschaft, etc.)

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EU-Wettbewerbsrecht

> Zweck des EU-Wettbewerbsrechts

> Erhalt des Systems eines freien Marktes

> Schaffung eines Binnenmarktes als wichtigstes Integrationsinstrument

> Individuelle Wirtschaftsfreiheit

> Schutz des von staatlichen Barrieren befreiten Binnenmarktes vor privaten Beschränkungen

> Konsumentenschutz

> Integrationsfunktion

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EU-Wettbewerbsrecht

> Vertrag selbst regelt Wettbewerbsrecht relativ detailliert

> Art. 101 – 105 AEUV (private Unternehmen)

> Art. 106 AEUV (öffentliche und monopolartige Unternehmen)

> Art. 107 – 109 AEUV (staatliche Beihilfe)

> Sekundäres Wettbewerbsrecht

> Gruppenfreistellungsverordnungen

> Verordnung Nr. Nr. 2003/1 (alt 17/62)

> Durchführungsverordnung (1.5.2004)

> Fusionskontrollverordnung Nr. 4064/89

> Etc.

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Allgemeine Merkmale des EU-Wettbewerbsrecht

> Wettbewerbsrecht Gegenstück zu Grundfreiheiten

> 3 zentrale Bereiche für private Unternehmen

> Kartellverbot (101)

> Marktmissbrauch (102)

> Fusionskontrolle (FKVO)

> Massstab „wirksamer Wettbewerb“

> Industriepolitik?

> Supranationalität gegenüber nationalem Recht

> Zwischenstaatlichkeitsklausel

> Weite Interpretation

> Leitlinie Kommission 101, 27.4.2004

> Auswirkungsprinzip

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Art. 101 Abs. 1 AEUV

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (a – e).

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Art. 101 AEUV (1)

> Alte Regelung bis 30. April 2004

> Kartellverbot mit Einzelfreistellungen

> System des Verbots mit administrativem Erlaubnisvorbehalt

> Kartellverbot mit Gruppenfreistellungen

> System des Verbots mit Legalausnahme

> Faktisches Missbrauchsverbot

> Alleinige Kompetenz bei der Kommission

> Monopol

> gemeinschaftsweit

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Art. 101 AEUV (2)

> Skizze des neuen Systems (ab 1.5.2004)

> Aufhebung Anmeldesystem

> Abschaffung Einzelfreistellung

> Freistellung gilt „automatisch“, wenn Voraussetzung von Abs. 3 erfüllt sind

> Abschaffung Freistellungsmonopols durch Kommission

> Art. 101 Abs. 3 AEUV unmittelbar anwendbar

> Dezentrale Rechtsanwendung

> Gefahr uneinheitliche Rechtsanwendung

> Vorschriften zur Zusammenarbeit EU/MS

> Kommission kann Zuständigkeit an sich ziehen

> Vorabentscheidungsverfahren bleibt

> Gruppenfreistellungen bleiben

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Art. 101 Abs. 1 AEUV

> Art. 101 Abs. 1 AEUV

> Grundsätzliches Kartellverbot

> Schweiz?

> USA?

> Adressanten: Unternehmen

> Wichtige Typfälle

> Einschränkung: Zwischenstaatlichkeitsklausel

> Einschränkung: Wirkungsklausel

> Absicht nicht erforderlich, nur Erfolg

> Nur ab gewissem Umfang (spürbar)

> De minimis-Regelung (Bagatellkartelle)

> Bekanntmachung der Kommission (5% horizontal/10%vertikal)

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Art. 101 Abs. 1 AEUV

> Einzelne Tatbestände

> Vereinbarung zwischen Unternehmen

> Selbständige Unternehmen

> Nicht konzerninterne Absprachen

> Vereinbarungen, Abreden (auch nicht erzwingbare), Verhaltensweisen

> Zwischenstaatlichkeit (weit)

> Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung = wenn für Beteiligten oder Dritte Handlungsspielraum spürbar verändert (de minimis-Prinzip)

> Bekanntmachung Kommission 368, 22.12.2001

> Marktanteil >10% Wettbewerber, 15% Nicht-Wettbewerber

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Art. 101 Abs. 1 AEUV

> Relevanter Markt

> Zur Bestimmung Marktanteil

> Bekanntmachung Kommission 372, 9.12.1997

> Sachlich relevanter Markt

> Räumlich relevanter Markt

> Zeitlich relevanter Markt

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Art. 101 Abs. 2 AEUV

„Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.“

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Art.101 Abs. 2 EAUV

> Art. 101 Abs. 2 AEUV

> Nichtigkeit

> Direkte, unmittelbare privatrechtliche Wirkung

> Befolgung durch die Parteien auf eigene Gefahr

> Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Folgen

> Nichtigkeit und Verwaltungssanktionen

> Unmittelbar geltendes EU-Recht

> Geht nationalem Privatrecht vor

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Art. 101 Abs. 3 AEUV

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für

> Vereinbarungen von Gruppen von Vereinbarungen

> Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen

> Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,falls

a) Angemessene Beteiligung der Verbraucher

b) Verbesserung Waren oder Förderung Fortschritt

c) Ohne zu weitgehende Beschränkungen

d) Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden

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Konkretisierungsbedarf

> Vertragliche Regelungen des EU-Rechts bedürfen der Konkretisierung

> Art. 103 AEUV Auftrag zu Durchführungsvorschriften

> Verordnungen (und Richtlinien)

> Zweckdienlichkeit

> Unvollständiger Katalog gemäss Art. 103 Abs. 2 AEUV

> Ausführlicher Gebrauch davon

> Wichtigste 3 Regelungen sind

> Vo 2003/1 (alt 17/62)

> Gruppenfreistellungs-Vo

> Fusionskontrollverordnung

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Verordnung Nr. 1/2003 (1)

> Ersatz für erste Durchführungsverordnung Nr. 17/62 vom 6. Mai 1962 für Art. 101 und 102 AEUV

> Wichtigster wettbewerbsrechtliche Sekundärerlass

> Interpretation von Art. 101 Abs. 3 AEUV

> Kartellverbot mit Administrativvorbehalt

> Ursprünglich Konzentration der Verfahren auf die Kommission

> Alleinige Freistellungskompetenz gemäss Art. 101 Abs. 3

> Ziel: Rechtseinheit und Sachkenntnis

> Problem: Überlastung und Gewaltenteilung

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Verordnung Nr. 1/2003 (2)

> In Kraft seit 1.5.2004

> Insb. Neuinterpretation von Art. 101 Abs. 3 AEUV

> Von Kartellverbot mit Administrativvorbehalt zu System der Legalausnahme (ohne behördliche Erklärung)

> Systemwandel (unmittelbare Anwendbarkeit) allein durch VO?

> Dezentralisierung

> Subsidiaritätsgedanke

> Nutzung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten

> Neu Freistellung primär durch Mitgliedstaaten

> Gerichte (Stichwort Qualifikation)

> Risiko Rechtseinheit (Kohärenz), Rechtssicherheit

> Fehlende gemeinschaftsweite Geltung nationaler Entscheide

> Leitlinien Kommission 101, 27.4.2004

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Verordnung Nr. 1/2003 (3)

Verhältnis EU/nationales Wettbewerbsrecht

> Nebst EU verfügen alle MS über eigenes Wettbewerbsrecht

> Frage des Verhältnisses

>Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. e AEUV durch EU zu regeln

> Unter Vo 17/62 über 40 Jahre nicht geregelt

> Zwischenstaatlichkeitsklausel (weit ausgelegt)

> Parallelität, Mehrfachsanktionen möglich

> Erst Vo 1/2003 regelt Verhältnis

> one-stop-shop-Prinzip

> Doppelanwendung ausgeschlossen

> Nationale Behörden wenden EU-Recht an

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Verordnung Nr. 1/2003 (4)

> Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden

> Bekanntmachung Kommission C 101, 27.4.2004

> Zuständigkeitszuweisungen

> Mehrere MS

> Information über Eröffnung eines Verfahrens

> Kronzeugenregelung

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Verordnung Nr. 1/2003 (5)

> Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten

> Bekanntmachung Kommission C 101, 27.4.2004

> Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts durch einzelstaatliche Gerichte

> Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts

> Hilfestellung der Kommission

> Stellungnahme der Kommission

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Gruppenfreistellungsverordnung (1)

>Gruppenfreistellungsverordnungen sind generelle Freistellung von bestimmten Gruppen von Vereinbarungen/Verhalten

> In Art. 101 Abs. 3 AEUV ausdrücklich vorgesehen

> Freistellungsgründe in Art. 101 Abs. 3 AEUV abschliessend

> Subsumption

> Ermessensspielraum

>Gruppenfreistellungen dienen

> Verfahrensbeschleunigung/Verwaltungsentlastung

> Rechtssicherheit

> Zuständig für Erlass

> Rat

> Kommission (Durchführungsverordnungen)

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Gruppenfreistellungsverordnung (2)

> Wirkungsweise

> Im Voraus für unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle getroffener Freistellungsentscheid

> Gemäss Vo 17/62

> Art. 101 Abs. 1 AEUV = Verbot mit administrativem Erlaubnisvorbehalt

> Gruppenfreistellungsverordnung stellen vom Verbot frei

> Gemäss Vo 1/2003

> Legalausnahme: Noch Platz für Freistellung?

> Konstitutivwirkung?

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Gruppenfreistellungsverordnung (3)

> Vertikale Vereinbarungen

> Seit 1999 kann Kommission Freistellung auf sämtliche Arten von vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen anwenden (Alleinvertrieb, Alleinbezug, Franchising, etc.)

> VO 2790/1999

> Unterschiedliche Marktstufen

> Ökonomisch geprägter Ansatz (>30% Marktanteil)

> Risiko - Unternehmen müssen dies selbst prüfen

> Bestimmte Abreden (schwarze Liste) sind immer verboten

> Mindestpreisfestsetzung, Gebietskartelle, Weiterverkaufsverbote, Gruppenboykott, etc.)

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Gruppenfreistellungsverordnung (4)

> Vertikale Vereinbarungen

> Technologietransfer-Verordnung

> Verträge über Lizenzierung insb. von Patenten und/oder know-how

> Absoluter Gebietsschutz für 5 Jahre zulässig

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Gruppenfreistellungsverordnung (5)

> Horizontale Vereinbarungen

> Grundlage Ratsverordnung 2821/71

> Kommissionsverordnung 2658/2000 (Spezialisierungen)

> Zwischen KMU zum Zweck rationelleren Produktion

> Kommissionsverordnung 2659/2000 (Forschung/Entwicklung)

> Gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

> Technologietransfer-Vo 772/2004

> Sicherheitsrahmen für Lizenzvereinbarungen

> Leitlinien (Neuinterpretation Art. 101 Abs. 1 AEUV)

> Ökonomischer Ansatz (>20% Marktanteil)

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Gruppenfreistellungsverordnung (6)

> Branchenspezifische GFVO

> Vertriebsvereinbarungen für Kraftfahrzeuge (VO 1475/95)

> Versicherungswirtschaft (VO 3932/92)

> Luftverkehr (3652/93 und 1617/93)

> Seeverkehr (4056/86 und 479/92)

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Gruppenfreistellungsverordnung (7)

> Nicht verbotene Absprachen/Vereinbarungen

> Kooperationsbekanntmachung der Kommission (1972 C111)

> Bestimmte Arten von Absprachen sind nicht marktrelevant, keine Wettbewerbsbeschränkung

> Bagatellbekanntmachung (2001 C368)

> Spürbarkeit nicht gegeben, wenn Marktanteilsschwellen nicht erreicht werden

> Konzerninterne Absprachen

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Art. 101 AEUV

> Durchsetzung

> Hohe Bussen

> Verordnung 1/2003

> Bis zu 10% Jahresgesamtumsatzes

> Zwangsgelder (bis 5% Tagesumsatz)

> Zementkartellfall (EGK 1994 L 343) bis SFr. 400 Mio.

> Erlass oder Ermässigung von Geldbussen für Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten

> Mitteilung Kommission C 45, 19.2.2002

> Bis 2004 Kommission, seither primär Mitgliedstaaten

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Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV

> Teerfarbenkartell

> EuGH, Rs. 48/91

> 1964 erfolgten in verschiedenen MS nahezu parallele Preiserhöhungen für die meisten Anilinfarbstoffe

> Kommission verfügte Bussgeld wegen abgestimmten Verhaltensweisen

> EuGH

> Parallelverhalten kann wichtiges Indiz sein für abgestimmte Verhaltensweisen

> Insb. wenn Preiserhöhung ohne Wettbewerb möglich ist

> Preisbildung zwar frei, doch nicht wenn dies im Zusammenwirken mit Konkurrenten erfolgt, insb. hinsichtlich

> Erhöhung, Zeitpunkt, Gegenstand, Ort

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Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV

> Zellstofffall

> Entscheidung der Kommission vom 19.12.1984, ABl. 1985 L 85/1 [8]

> Kooperation der Produzenten von Zellstoff für Papierproduktion

> Abgestimmtes Verhalten mittels Preiskalkulationsrichtlinien

> Veröffentlichung eines Durchschnittspreises

> „Extraterritoriale“ Anwendung

> Kartell wurde zwar im Ausland durchgeführt, wirkte sich aber auf den Binnenmarkt aus

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Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV

> Grundig/Consten (EuGH, Rs. 56/64 und 58/64)

> Alleinvertriebsvereinbarung zwischen Grundig und Consten für Frankreich

> Inkl. Eintragung Warenzeichen in Frankreich (Absicherung)

> Absoluter Gebietsschutz

> Verhinderung des Wettbewerbs zwischen Grundig-Produkten

> Art. 101 umfasst horizontale und vertikale Absprachen

> AEUV trifft keine Unterscheidung

> Alleinvertriebsverträge können Wettbewerb zwischen beteiligter Partei und Dritten beschränken

> Verstoss gegen AEUV, wenn Vereinbarung darauf abzielt, Schranken zwischen MS durch Private wieder zu errichten

> Passiver Parallelimport zulässig (Erschöpfung)

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Nächstes Mal

Wettbewerbsrecht II

(Missbrauch marktmächtige Stellung, Fusionskontrolle)

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