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FALK & CoPrüfen Beraten Gestalten
Together in Hessen
Steuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen
Simone Schneider
Steuerberaterin
FALK & Co GmbH
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Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen
Ausgangssituation für Expatriates ist i.d.R., dass sie in einem Staat, z.B. Deutschland, sowohl arbeiten als auch ihren Wohnsitz haben
bei Entsendungen behalten die Expatriates oftmals (zunächst) ihren Wohnsitz im Ausgangsstaat bei, im Tätigkeitsstaat üben die Expatriates ihre nicht selbständige Tätigkeit aus, ohne zwingend einen weiteren Wohnsitz zu begründen bei längerfristigen Entsendungen werden Expatriates
im Tätigkeitsstaat i.d.R. zumindest einen Zweitwohnsitz begründen
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Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen
die o.g. Konstellation führt dazu, dass Expatriates aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausgangsstaat
unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. mit ihrem gesamten Welteinkommen der Besteuerung unterliegen und
zusätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig mit ihren Arbeitseinkünften werden oder
in dem Tätigkeitsstaat aufgrund der Begründung eines weiteren Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig werden (Doppelansässigkeit)
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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA
die bei Expatriates eintretende Doppelbesteuerung wird durch Anwendung des zwischen Deutschland und USA geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vermieden
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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA
hierfür wird zunächst nach der sog. „Tie-breaker-rule“ des Art. 4 DBA der „Hauptansässigkeitsstaat“ bestimmtbei Personen mit Doppelwohnsitz wird der
Staat bestimmt, der für Zwecke der Anwendung des DBA als Ansässigkeitsstaat betrachtet wird
„Hauptansässigkeitsstaat“ ist i.d.R. der Staat, zu dem der Expatriate die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat („Mittelpunkt der Lebensinteressen“)
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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA
Sofern ausnahmsweise der Hauptansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat zusammenfallen (weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Tätigkeitsstaat liegt), kommt es für die Beurteilung auf die sog. 183-Tage-Regelung nicht an vielmehr werden Arbeitseinkünfte zwingend im
Tätigkeitsstaat besteuert
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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA
i.d.R. ist jedoch der bisherige Wohnsitzstaat der Hauptansässigkeitsstaatdie Besteuerung der Arbeitseinkünfte bestimmt
sich in diesem Fall nach Art. 15 DBA (sog. 183-Tage-Regelung)
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Anwendung der 183-Tage-Regelung
Art. 15 DBA Grundsatz: Besteuerung im Tätigkeitsstaat Ausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat
Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung (d.h. Besteuerung im Wohnsitzstaat)(1) Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Kalenderjahres und(2) Vergütungen werden von einem oder für einen
Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
(3) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat
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Anwendung der 183-Tage-Regelung
Beispiel Ein deutsches Unternehmen entsendet die
Leiterin des Vertriebs für zwei Monate nach USA, um dort die Mitarbeiter des Verkaufsbüros zu schulen. Der auf die Zeit der Entsendung entfallende Arbeitslohn wird zu Lasten des amerikanischen Verkaufsbüros gebucht.
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Anwendung der 183-Tage-Regelung
Lösungshinweise: Verteilungsnorm
Art. 15 I, II DBAGrundsatz: USA darf besteuern (Tätigkeitsstaat)Ausnahme: 183-Tage-Regelung?
– Aufenthalt unter 183 Tage: ja– Zahlung der Vergütung von Arbeitgeber, der nicht in USA
ansässig ist: ja– Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte in USA
getragen: nein Die 183-Tage-Regelung kommt nicht zur Anwendung →
USA darf besteuern Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23 II DBA:Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt frei
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Anwendung der 183-Tage-Regelung
Praxisprobleme Ermittlung der Aufenthaltstage im
Tätigkeitsstaat Bestimmung des (wirtschaftlichen)
Arbeitgebers Prüfung, ob Arbeitslohn zu Lasten einer
Betriebsstätte gezahlt wird
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
Annahme: Ansässigkeitsstaat: USA Tätigkeitsstaat: Deutschland Aufenthalt: > 183 Tage im
betreffenden Kalenderjahr Vergütung wird von amerikanischen
Arbeitgeber bezahlt
Deutschland hat Besteuerungsrecht
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
Prüfung Lohnsteuerabzug US-Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug in Deutschland
verpflichtet, wenn er inländischer Arbeitgeber ist, weil er eine Betriebsstätte oder einen
ständigen Vertreter in Deutschland hat einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur
Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein
deutsche Schwester-, Tochter-, Muttergesellschaft des US-Unternehmens ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt Voraussetzung ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
im Falle der Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei unbeschränkt steuerpflichtigen Expatriates:
Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Merkmale auf Lohnsteuerkarte
bei beschränkt steuerpflichtigen Expatriates:Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse I Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt auf Bescheinigung der Lohnsteuerklasse I
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
Einkommensteuerveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger Expatriate
Einkünfte, für die Deutschland nach DBA das Besteuerungsrecht hat, unterliegen der Besteuerung in Deutschland, Einkünfte, für die die USA das Besteuerungsrecht hat, werden grds. unter Progressionsvorbehalt freigestellt
sofern Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, besteht grds. keine Veranlagungspflicht (§ 46 EStG)
innerhalb von 2 Jahren jedoch Antragsveranlagung möglich
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
sofern Expatriate jedoch auch andere Einkünfte > EUR 410 erzielt, besteht Veranlagungspflicht, auch wenn diese Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind
insbesondere im Zuzugs- bzw. Wegzugsjahr regelmäßig Pflichtveranlagung
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
beschränkt steuerpflichtiger Expatriate wird in Deutschland regelmäßig nur mit
Arbeitseinkünften steuerpflichtig sofern der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug
verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten(§ 50 Abs. 5 EStG)
ausnahmsweise Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU/EWR-Staat
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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland
sofern der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss auch ein lediglich beschränkt steuerpflichtiger Expatriate Einkommensteuererklärungen abgeben und quartalsweise Einkommensteuervoraus-zahlungen leisten
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Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen
Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
zunächst direkte Zuordnung zur inländischen oder ausländischen Arbeits-
leistung (z.B. Reisekosten, Auslandszulagen) Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
nach vereinbarten Arbeitstagen
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Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen
Zuordnung Abfindungszahlungen, Zahlungen während Arbeitsfreistellung
Zuordnung Tantiemen und andere jahresbezogene Erfolgsvergütungen
Zuordnung Stock Options Zuordnung Altersteilzeit nach dem
Blockmodell Zuordnung Beiträge zu
Altersversorgungsplänen
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Simone Schneider
Frau Simone Schneider ist Steuerberaterin bei der FALK & Co GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist neben allgemeiner steuerlicher Beratung auch die steuerliche Beratung von „Expatriates“ in Deutschland.
FALK & Co GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaf
tSteuerberatungsgesellschaft
Im Breitspiel 2169126 HeidelbergTel. 06221 – 399 0
Fax 06221 – 399 238
Simone.Schneider@falk-co.de
www.falk-co.de
FALK & Co GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Großer Hasenpfad 3060598 Frankfurt am Main
Tel. 069 - 96 22 04 0Fax 069 - 96 22 04 20
Falk-Frankfurt@falk-co.de
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