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FALK & Co Prüfen Beraten Gestalten Together in Hessen Steuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen Simone Schneider Steuerberaterin FALK & Co GmbH

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Together in Hessen

Steuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen

Simone Schneider

Steuerberaterin

FALK & Co GmbH

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Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen

Ausgangssituation für Expatriates ist i.d.R., dass sie in einem Staat, z.B. Deutschland, sowohl arbeiten als auch ihren Wohnsitz haben

bei Entsendungen behalten die Expatriates oftmals (zunächst) ihren Wohnsitz im Ausgangsstaat bei, im Tätigkeitsstaat üben die Expatriates ihre nicht selbständige Tätigkeit aus, ohne zwingend einen weiteren Wohnsitz zu begründen bei längerfristigen Entsendungen werden Expatriates

im Tätigkeitsstaat i.d.R. zumindest einen Zweitwohnsitz begründen

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Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen

die o.g. Konstellation führt dazu, dass Expatriates aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausgangsstaat

unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. mit ihrem gesamten Welteinkommen der Besteuerung unterliegen und

zusätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig mit ihren Arbeitseinkünften werden oder

in dem Tätigkeitsstaat aufgrund der Begründung eines weiteren Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig werden (Doppelansässigkeit)

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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA

die bei Expatriates eintretende Doppelbesteuerung wird durch Anwendung des zwischen Deutschland und USA geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vermieden

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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA

hierfür wird zunächst nach der sog. „Tie-breaker-rule“ des Art. 4 DBA der „Hauptansässigkeitsstaat“ bestimmtbei Personen mit Doppelwohnsitz wird der

Staat bestimmt, der für Zwecke der Anwendung des DBA als Ansässigkeitsstaat betrachtet wird

„Hauptansässigkeitsstaat“ ist i.d.R. der Staat, zu dem der Expatriate die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat („Mittelpunkt der Lebensinteressen“)

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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA

Sofern ausnahmsweise der Hauptansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat zusammenfallen (weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Tätigkeitsstaat liegt), kommt es für die Beurteilung auf die sog. 183-Tage-Regelung nicht an vielmehr werden Arbeitseinkünfte zwingend im

Tätigkeitsstaat besteuert

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Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA

i.d.R. ist jedoch der bisherige Wohnsitzstaat der Hauptansässigkeitsstaatdie Besteuerung der Arbeitseinkünfte bestimmt

sich in diesem Fall nach Art. 15 DBA (sog. 183-Tage-Regelung)

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Anwendung der 183-Tage-Regelung

Art. 15 DBA Grundsatz: Besteuerung im Tätigkeitsstaat Ausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung (d.h. Besteuerung im Wohnsitzstaat)(1) Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183

Tage während des betreffenden Kalenderjahres und(2) Vergütungen werden von einem oder für einen

Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und

(3) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat

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Anwendung der 183-Tage-Regelung

Beispiel Ein deutsches Unternehmen entsendet die

Leiterin des Vertriebs für zwei Monate nach USA, um dort die Mitarbeiter des Verkaufsbüros zu schulen. Der auf die Zeit der Entsendung entfallende Arbeitslohn wird zu Lasten des amerikanischen Verkaufsbüros gebucht.

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Anwendung der 183-Tage-Regelung

Lösungshinweise: Verteilungsnorm

Art. 15 I, II DBAGrundsatz: USA darf besteuern (Tätigkeitsstaat)Ausnahme: 183-Tage-Regelung?

– Aufenthalt unter 183 Tage: ja– Zahlung der Vergütung von Arbeitgeber, der nicht in USA

ansässig ist: ja– Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte in USA

getragen: nein Die 183-Tage-Regelung kommt nicht zur Anwendung →

USA darf besteuern Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 23 II DBA:Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt frei

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Anwendung der 183-Tage-Regelung

Praxisprobleme Ermittlung der Aufenthaltstage im

Tätigkeitsstaat Bestimmung des (wirtschaftlichen)

Arbeitgebers Prüfung, ob Arbeitslohn zu Lasten einer

Betriebsstätte gezahlt wird

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

Annahme: Ansässigkeitsstaat: USA Tätigkeitsstaat: Deutschland Aufenthalt: > 183 Tage im

betreffenden Kalenderjahr Vergütung wird von amerikanischen

Arbeitgeber bezahlt

Deutschland hat Besteuerungsrecht

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

Prüfung Lohnsteuerabzug US-Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug in Deutschland

verpflichtet, wenn er inländischer Arbeitgeber ist, weil er eine Betriebsstätte oder einen

ständigen Vertreter in Deutschland hat einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur

Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein

deutsche Schwester-, Tochter-, Muttergesellschaft des US-Unternehmens ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt Voraussetzung ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

im Falle der Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei unbeschränkt steuerpflichtigen Expatriates:

Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Merkmale auf Lohnsteuerkarte

bei beschränkt steuerpflichtigen Expatriates:Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse I Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt auf Bescheinigung der Lohnsteuerklasse I

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

Einkommensteuerveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger Expatriate

Einkünfte, für die Deutschland nach DBA das Besteuerungsrecht hat, unterliegen der Besteuerung in Deutschland, Einkünfte, für die die USA das Besteuerungsrecht hat, werden grds. unter Progressionsvorbehalt freigestellt

sofern Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, besteht grds. keine Veranlagungspflicht (§ 46 EStG)

innerhalb von 2 Jahren jedoch Antragsveranlagung möglich

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

sofern Expatriate jedoch auch andere Einkünfte > EUR 410 erzielt, besteht Veranlagungspflicht, auch wenn diese Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind

insbesondere im Zuzugs- bzw. Wegzugsjahr regelmäßig Pflichtveranlagung

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

beschränkt steuerpflichtiger Expatriate wird in Deutschland regelmäßig nur mit

Arbeitseinkünften steuerpflichtig sofern der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug

verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten(§ 50 Abs. 5 EStG)

ausnahmsweise Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU/EWR-Staat

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Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland

sofern der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss auch ein lediglich beschränkt steuerpflichtiger Expatriate Einkommensteuererklärungen abgeben und quartalsweise Einkommensteuervoraus-zahlungen leisten

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Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen

Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns

zunächst direkte Zuordnung zur inländischen oder ausländischen Arbeits-

leistung (z.B. Reisekosten, Auslandszulagen) Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns

nach vereinbarten Arbeitstagen

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Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen

Zuordnung Abfindungszahlungen, Zahlungen während Arbeitsfreistellung

Zuordnung Tantiemen und andere jahresbezogene Erfolgsvergütungen

Zuordnung Stock Options Zuordnung Altersteilzeit nach dem

Blockmodell Zuordnung Beiträge zu

Altersversorgungsplänen

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Simone Schneider

Frau Simone Schneider ist Steuerberaterin bei der FALK & Co GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist neben allgemeiner steuerlicher Beratung auch die steuerliche Beratung von „Expatriates“ in Deutschland.

FALK & Co GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaf

tSteuerberatungsgesellschaft

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Steuerberatungsgesellschaft

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