Gesamtarbeitsvertrag 1. April 2017 Gipsergewerbe … GAV17_V1...Art. 22 Lohnfortzahlung bei Tod des...

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Gesamtarbeitsvertrag1. April 2017

Gipsergewerbe Zürich

Inhaltsverzeichnis SeiteA GeltungsbereichArt. 1 Geltungsbereich 4

B Schuldrechtliche BestimmungenArt. 2 EinwirkungspflichtundgemeinsameDurchsetzung 6Art. 3 ParitätischeBerufskommission 6Art. 4 SchlichtungvonStreitigkeiten 9

C Normative VertragsbestimmungenArt. 5 Kündigung 10Art. 6 Arbeitszeit 10Art. 7 Minimal-undDurchschnittslöhne 13Art. 8 ÜberstundenundMehr- /Minderstunden 16Art. 9 FerienundFeiertagsbrücken 17Art.10 Feier-undRuhetage 19Art.11 13.Monatslohn 19Art.12 Akkordarbeit 20Art.13 Zulagen(Spesenentschädigung) 22Art.14 Überkleider 24Art.15 Krankentaggeldversicherung 24Art.16 Unfall 26Art.17 SUVA-Karenztage 27Art.18 ZeugnisbeiKrankheitundUnfall 27Art.19 LohnzahlungbeiMilitär-,Schutz-undZivildienst 27Art.20 EntschädigungfürunumgänglicheAbsenzen 28Art.21 AbsenzenwährendderArbeitszeit 29Art.22 LohnfortzahlungbeiToddesArbeitsnehmers 29Art.23 Lohnzahlung 29Art.24 Abgangsentschädigung 30Art.25 BerufsbeitragundVollzugskostenbeitrag(Zügifonds) 30

Art.26 MagazineundAufenthaltsräume 30Art.27 Arbeitsgeräte 30Art.28 Sorgfalts-undTreuepflicht 31Art.29 Schwarzarbeit 31Art.30 VerkürzteLehrzeit 32

D SchlussbestimmungenArt.31 Temporärarbeit 33Art.32 Frühpensionierung 33Art.33 Allgemeinverbindlicherklärung 33Art.34 Arbeitslosenversicherung 33Art.35 ArbeitssicherheitundGesundheitsschutz 33Art.36 DauerundKündigungdesVertrages 35

AnhangA1 Zügifonds 37A2 AVE-Berufsbeitrag 38A3 FormularEinzelarbeitsvertrag(Muster) 41A4 FormularAkkordarbeitsvertrag(Muster) 44A5 VertragsunterzeichnungderEinzelvertragspartner 45A6 Mindestlöhne 46A7 Zulagen 48A8 Kaution 49A9 Adressen 52

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Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung

einerseits

undder

Gewerkschaft UNIA Region Zürich–Schaffhausen

anderseits

wirdzurReglungderLohn-undArbeitsverhältnisse folgenderGesamtarbeitsvertragabgeschlossen:

Legende:DienichtzurAllgemeinverbindlichkeitbeantragtenGAV-Bestimmungensindgelb

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A Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1.1. Räumlich DervorliegendeGesamtarbeitsvertraggiltfürdasGebietderStadtZürich.

1.2. Betrieblich1.2.1. DerGAVgiltfüralleBetriebeundBetriebsteile(inkl.Immobilienfirmenmit

entsprechendenAbteilungen),SubunternehmerundselbständigeAkkor-danten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt ZürichGipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss«Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten». Ausserhalb derStadtZürichgiltderGesamtarbeitsvertragnurfürBetriebeundBetriebs-teile,dieMitglieddesGipsermeisterverbandsZürichundUmgebungsind.

1.2.2. Der allgemeinverbindlicherklärte Gesamtarbeitsvertrag gilt im RahmenvonArt.20desBundesgesetzesüberdieArbeitsvermittlungundfürdenPersonalverleih(AVG)auchfürBetriebeoderBetriebsteiledesPersonal-verleihsundderenArbeitnehmer,dieanBetriebeoderBetriebsteiledesGipsergewerbesgemässArt.1.2.1.überlassenwerden.

1.2.3. DieallgemeinverbindlicherklärtenBestimmungendesGAVüberArbeits-undLohnbedingungenimSinnevonArtikel2,Abs.1desBundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20)sowieArtikel 1 und2der zugehörigenVerordnung (EntsV,SR823.201)geltenauchfürArbeitgebermitSitzimAuslandbzw.ausserhalbdesinArt.1.1. umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeit-nehmern,sofernsiedieVoraussetzungennachArt.1.2.bis1.5.erfüllenundimGeltungsbereichdesGesamtarbeitsvertragesArbeitenausführenoderausführenlassen.

1.3. Beruflich ZumGipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur,

Grundeur,Trockenbauer(Leichtbausysteme),Fassadenisoleur. ZudenBerufsarbeitendesGipsersgehören:Wand-,Decken-undBoden-

konstruktionen,Verkleidungen,Wand-undDeckenisolationenallerArt,Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten undSchützen vonBauteilen sowieWerkstücken gegen physikalische undchemischeEinflüsseundgefährlicheWerkstoffe.

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1.4. Persönlicher Geltungsbereich DerGesamtarbeitsvertraggiltfürsämtlicheArbeitgeberInnenundArbeit-

nehmerInnen inklusive den Lehrlingen (nachfolgend Arbeitgeber undArbeitnehmergenannt)der inArt.1.2und1.3aufgeführtenBetriebeundBetriebsteile.

1.5. Nicht unterstellte ArbeitnehmerInnen DieFamilienangehörigenderBetriebsinhabergem.Art.4,Abs.1ArG DaskaufmännischePersonal DieBerufsangehörigeninhöhererleitenderStellung DieBerufschauffeure Praktikanten:Anstellungsverhältnisse vonPraktikantenbeinhalten einen

Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf dieDauer eines Jahres.DieBewilligungwirdvonderParitätischenBerufskommissionerteilt.

1.6. Akkordanten Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unter-

stehenebenfallsdemGesamtarbeitsvertrag.

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B Schuldrechte Bestimmungen

Art. 2 Einwirkungspflicht und gemeinsame Durchsetzung

2.1. Einwirkungspflicht DievertragsschliessendenVerbändeverpflichtensich,aufihreMitglieder

einzuwirken,dieBestimmungendesGesamtarbeitsvertrageseinzuhalten.

2.2. Gemeinsame Durchsetzung DenvertragsschliessendenVerbändensteht imSinnevonArt.357bOR

ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung und Durchsetzung des GesamtarbeitsvertragesgegenüberdenArbeitgebernundArbeitnehmernzu(Verbandsklagerecht).

2.3. Delegation an die Paritätische Berufskommission, Vereinsrecht DiegemeinsameDurchsetzung (Vollzug)dergesamtarbeitsvertraglichen

BestimmungenobliegtgrundsätzlichdervondenGesamtarbeitsvertrags-parteieneingesetztenParitätischenBerufskommission.AufdasVerhältnisderGesamtarbeitsvertragsparteien(Art.357b,Abs.3OR)istdasVereins-rechtgemässArt.60ffZGBanwendbar.

Art. 3 Paritätische Berufskommission

3.1. Grundsatz Die vertragsschliessenden Verbände bestellen eine ParitätischeBerufs-

kommission.DieOrganisation,dasVerfahren,dieAufgabenundKompe-tenzen der ParitätischenBerufskommission sind in einem VereinsstatutsamteinemAusführungsreglementfestgelegt,welcheeinenintegrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages bilden. Insbesondere geltenaberdienachfolgendenBestimmungen:

3.2. Zusammensetzung und Beschlussfassung Die Paritätische Berufskommission besteht aus je zwei Vertretern des

Arbeitgeber-unddesArbeitnehmerverbandes.ZudemnominierendieVer-bändejeeinenErsatzmann.DiePBKfasstihreBeschlüssemiteinfacherMehrheit der Stimmen. Ein Beschluss ist nur dann verbindlich gefasst,wennmindestenseinArbeitgeber-undeinArbeitnehmervertreterdiesemBeschlussihreZustimmunggeben.

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3.3. Kompetenzen der Paritätischen Berufskommission DiePBKentscheidetinallenStreitigkeitenzwischenArbeitgeberneiner-

seits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt undBeendigungvonArbeitsverhältnissen.

SiehatimBesonderenfolgendeAufgabenundKompetenzengemässArt.357b,Abs.1OR:1. DieDurchsetzungdesAnspruchesaufFeststellung(lit.a);2. DieKontrolleindenBetriebenundaufdenArbeitsstellenüberdieEin-

haltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages(inklusiveEinhaltungdesVerbotesbezüglichSchwarzarbeitund/oderdesAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich);

3. DiezukontrollierendenArbeitgebendenhabenallevonihnenverlang-tenundfürdieDurchführungderKontrollenmassgebendenUnterlagenaufersteAufforderunghin innert15TagenvollumfänglichvorzulegenundingeeigneterFormauszuhändigen.Diesbetrifftinsbesondere:Per-sonalverzeichnisse,Lohnabrechnungen,Arbeitsrapporte,Buchhaltungusw.

4. Kosten,diedarausentstehen,weildieordnungsgemässeund insbe-sonderetermingerechteDurchführungderKontrollevereiteltwird,wer-deninjedemFalleinRechnunggestellt.

5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie dieÜberwälzungangefallenerKontroll-undVerfahrenskosten.

6. DiePBKbehältsichvor,diebetroffenenMitarbeiterzugegebenerZeitüberihreAnsprüchezuinformieren,solltederNachweisderNachzah-lungennichterbrachtwerden.

7. DieDurchsetzungdesAnspruchesaufdenBerufsbeitragunddenVoll-zugskostenbeitrag.

3.4. Konventionalstrafen DiePBKkannArbeitgeberundArbeitnehmer,diegesamtarbeitsvertrag-

licheVerpflichtungenverletzen,miteinerKonventionalstrafebismaximal100%dervorenthaltenenLeistungenbelegen,dieseistinnertMonatsfristseitZustellungdesEntscheideszuüberweisen.a) DieKonventionalstrafe ist inersterLinie sozubemessen,dass fehl-

bare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen desGesamtarbeitsvertragesabgehaltenwerden.

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b)SodannbemisstsichderenHöhekumulativnachfolgendenKriterien:1.Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen

geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamt-arbeitsvertraglichenLöhne;

2.Verletzungdernicht-geldwertengesamtarbeitsvertraglichenBestim-mungen, insbesonderedesSchwarzarbeitsverbotes und/oder desAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich;

3.Einmaligeodermehrmalige,sowiedieSchwerederVerletzungendereinzelnengesamtarbeitsvertraglichenBestimmungen;

4.Rück-und/oderWiederholungsfällebeigesamtarbeitsvertraglichenVerletzungen;

5.GrössedesBetriebes,gemässMehrwertsteuerabrechnungundderAuftragssumme;

6.Umstand,obfehlbareArbeitgeberoderArbeitnehmer,diedurcheineGesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Ver-pflichtungenganzoderteilweisebereitserfüllten;

7.Umstand,obArbeitnehmerihreindividuellenAnsprüchegegenübereinemfehlbarenArbeitgebervonsichausgeltendmachten;

c) BeiVerletzungdesSchwarzarbeitsverbotesgemässArt.29und /oderdesAkkordverbotesausserhalbderStadtZürich,gemässArt.12.1,giltzusätzlichfolgendes:

1. BeiArbeitgebernoderFirmendesPersonalverleihs,dieAkkord-und/oderSchwarzarbeitausführenlassenoderdieAusführungvonAkkord-und /oderSchwarzarbeitbegünstigenoderdieständigtemporärund /oder auf eigene Rechnungmittels Akkord- und /oder SchwarzarbeitBerufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführenlassen,erhöhtsichdieKonventionalstrafebis15%dereinzelnenvomArbeitgeberzuoffenbarendenAuftragssumme (proArbeitsstellebzw.proAuftraggeber),beträgtfürjedeWiderhandlungproArbeitsstelleundArbeitnehmerjedochhöchstensjeFr.50’000.–.

Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamenKontrollanspruchimSinnevonArt.357b,Abs.1,lit.cORinBezugaufdie betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer,sowiedieaufjedeArbeitsstellebezogeneAuftragssumme)zunennen.

2. BeiArbeitnehmern,diegegendasAkkord-und /oderSchwarzarbeits-verbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach demVerschulden,sowienachdemUmfangderausgeführtenArbeiten,siebeträgtfürjedeWiderhandlung(proArbeitsstelle)jedochhöchstensjeFr.25’000.–.

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3. In leichtenFällenkanndiePBKeinenVerweiserteilenundvoneinerKonventionalstrafeabsehen.

4. Allfällige individuelle Schadenersatzansprüche des Arbeitgebersgegenüber dem Akkord- und /oder Schwarzarbeit leistenden Arbeit-nehmerbleibenvorbehalten.

3.5. Kontrollkosten DiePBKkannArbeitgebernoderArbeitnehmern,beidenendieKontrolle

ergebenhat,dasssiegesamtarbeitsvertraglicheVerpflichtungenverletz-ten,mitderKonventionalstrafedieangefallenenundausgewiesenenKon-trollkosten (fürAufwendungenseitensBeauftragter,sowieseitensPBK)auferlegen.

Diese sind innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides auf dasKontoderPBKGipserZürichzuüberweisen.

3.6. Verfahrenskosten DiePBKkannArbeitgebernund /oderArbeitnehmern,diedieBestimmun-

gendesGesamtarbeitsvertragesverletzten,dieVerfahrenskostengemässArt.357bORauferlegen.DiesesindinnertMonatsfristseitZustellungdesEntscheidesaufdasKontoderPBKGipserZürichzuüberweisen.

Art. 4 Schlichtung von Streitigkeiten

4.1. Grundsatz ErgebensichüberdieAuslegungdesGesamtarbeitsvertragesMeinungs-

verschiedenheiten irgendwelcher Art zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer,musszuerstversuchtwerden,dasProblemimBetriebzulösen.Wenn dies nicht möglich ist, so ist die Paritätische Berufskommissionanzugehen.Die ordentlichenGerichte sind erst in letzter Instanz einzu-schalten.

4.2. Schiedsinstanz BeiStreitigkeitenzwischendenvertragsschliessendenVerbänden,diedie

AuslegungdiesesVertrageszumGegenstandhaben,kanndasEinigungs-amtalsSchiedsinstanzangegangenwerden,sofernbeideVerbändeein-verstandensind.

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C Normative VertragsbestimmungenArt. 5 Kündigung

5.1. Probezeit – Fristen DiezweierstenAnstellungswochengeltenverbindlichalsProbezeit.Das

ArbeitsverhältniskannvonbeidenParteiennurunterEinhaltungfolgenderFristengekündigtwerden:

–währendderProbezeit 1Tag –imunterjährigenArbeitsverhältnis 1Woche –abdem2.bisundmitdem9.Dienstjahr 2Monate –abdem10.Dienstjahr 3Monate

5.2. Termine ImunterjährigenArbeitsverhältnis,abdritterWochehatdieKündigungauf

EndeeinerWochezuerfolgen.AbdemzweitenDienstjahrhatdieKündi-gungaufdasEndeeinesKalendermonatszuerfolgen.

5.3. Nichteinhalten der Kündigungsfrist im unterjährigen Arbeitsverhältnis Wird vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im unterjährigen Arbeitsver-

hältnisdieKündigungsfristnichteingehalten,sofälltderFehlbareineineKonventionalstrafe (in Höhe eines Tagesverdienstes). Die gerichtlicheGeltendmachungeineshöherenSchadensbleibtvorbehalten.

5.4. Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall DieKündigungdesArbeitsverhältnissesdurchdenArbeitgeberistausge-

schlossen,solangedemArbeitnehmerTaggeldleistungeneinerKranken-taggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehaltenbleibtdieKündigungauswichtigenGründen. IndenübrigenFällenvonArbeitsverhinderungen gelten die Kündigungsschutzbestimmungen desArt.336cOR.

Art. 6 Arbeitszeit

6.1. Durchschnittliche Arbeitszeit

6.1.1. Durchschnittliche Arbeitszeit AlsArbeitstagegeltenalleWerktagevonMontagbisFreitag (Fünftage-

woche).

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DietäglichedurchschnittlicheArbeitszeitvonMontagbisFreitagbeträgtimJahresdurchschnitt:8StundenproTag.

DiedurchschnittlichewöchentlicheArbeitszeitbeträgtvonJanuarbisundmitDezember:40Stunden.

DiedurchschnittlichemonatlicheArbeitszeitbeträgtimmer174Stunden.

6.1.2. Jahres-Brutto-Sollstunden DieZahlderJahres-Brutto-SollstundenergibtsichausderMultiplikation

der insgesamtmöglichenArbeitstageeinesKalenderjahresmitdenver-traglichfestgesetztendurchschnittlichenArbeitsstundeneinesTages.

6.2. Berechnungsgrundlagen

6.2.1. Jahres-Netto-Soll-Stunden DieZahlderJahres-Netto-SollstundenergibtsichdurchdenAbzugderim

Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Absenzen innerhalb eines Kalender-jahresvondenJahres-Brutto-Sollstunden.

6.2.2. Absenzen AlsabzugsberechtigebezahlteStundengemässArt.6.2.1.hiervorgelten: –Ferien(Art.9.1) –Feiertagsbrücken(Art.9.7) –Feier-undRuhetage(Art.10.1) –Krankheit(Art.15) –Unfall(Art.16) –Militär-,Schutz-oderZivildienst(Art.19) –unumgänglicheAbsenzen(Art.20) –Arbeitslosigkeit(Kurzarbeit,Schlechtwetter)

6.2.3. Fehlstunden Dieübrigen,nichtgearbeitetenStundengeltenalsFehlstunden(z.B.ver-

längerte, unbezahlte Ferien usw.). Fehlstunden die nachgeholt werden,gelteninkeinemFallalsÜberzeitbzw.Überstunden.SiewerdenimVer-hältnis1:1ausgeglichen.

6.2.4. EffektivgeleisteteJahres-Soll-Stunden NachAbzugderAbsenz-undFehlstundenvonderZahlderJahres-Brutto-

SollstundenergibtsichdieSummedereffektivgeleistetenundauchan-spruchsberechtigtenJahres-Soll-Stunden.

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6.3.2. Tägliche Mindestarbeitszeit Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag

beträgt7Stunden.

6.3.3. Tägliche Normalarbeitszeit Die täglicheNormalarbeitszeit ist vomeinzelnenBetrieb inderZeit von

vormittags07.00Uhrbisnachmittags17.00Uhrfestzulegen,wobeiinderRegeleineMittagspausevoneinerStundeeingehaltenwerdenmuss;imgegenseitigenEinverständnis kanndieMittagspausebis auf eine halbeStundereduziertwerden(Art.15.1.ArG).

6.3.4. 5-, bzw. 4,5- oder 4-Tage-Woche Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt

normalerweise–beiwöchentlichenArbeitszeitenzwischen40und45Stundendie5-Tage- Woche

–beiwöchentlichenArbeitszeiten von37bis39Stundendie4,5-Tage-Woche

–bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4-Tage- Woche.

DerSamstagistimmerarbeitsfrei.

6.3.5. Ausnahmen in Bezug auf die Arbeitszeit Sonn-undFeiertagsarbeit,sowieArbeitausserhalbderTagesarbeitszeit

istnurmitdervorgängigenBewilligungderParitätischenBerufskommis-sion zulässig, die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes werden dadurchnichtaufgehoben.

BeiSamstagsarbeitbestehteineMeldepflicht.DieMeldunghatvorgängig,bisFreitag12.00Uhr,beiderParitätischenKommissionzuerfolgen.

DiegenauenBestimmungenzurEinholungeinerBewilligung,beziehungs-weisezurErstattungeinerMeldungwerdenineinemspeziellenMerkblattder Paritätischen Berufskommission festgehalten, sie sind für alle demGAVunterstelltenBetriebeundPersonenverbindlich.

6.3.6. Bandbreite DietäglicheArbeitszeitkannjenachArbeitsanfall,Licht-undWitterungs-

verhältnissen,Sommer-oderWinterzeitzwischenderHöchst-undMin-destarbeitszeitvariieren.DabeidarfdieHöchstarbeitszeitnichtüber-,bzw.dieMindestarbeitszeitnichtunterschrittenwerden.DieBandbreitebeträgtsomit2StundenproTag.

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6.3.7. Arbeitszeitkompensation Bei Arbeitnehmern imMonatslohn kann zur Kompensation von Über-

stunden oder Überzeit ausnahmsweise die tägliche /wöchentlicheMindestarbeitszeitunterschrittenwerden.DiealsKalkulationsgrundlagegeltendenJahres-Brutto-Sollstundenmüssenin jedemFalleingehaltenwerden.

6.4. Berechnung von Lohnersatzleistungen FürdieBerechnungderLohnersatzleistungenwirddiedurchschnittliche

täglicheArbeitszeitvon8StundenalsBerechnungsgrundlageangewen-det(Unfall,Krankheit,Arbeitslosigkeit,Ferien,Feiertage,Feiertagsbrückenusw.).

6.5. Buchführung DerArbeitgeberistverpflichtet,dieeffektivgeleisteteArbeitszeit(gemäss

Art. 6.2.) eines jedenArbeitnehmersschriftlich festzuhalten.FürdiesenZweckstehenspezielleFormularezurVerfügung.DerArbeitnehmerhatAnspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle, im übrigen istjedemArbeitnehmervierteljährlicheineKopieseinesKontrollblattesaus-zuhändigen.AmEndedesKalenderjahresbzw.desArbeitsverhältnissesistihmeineKopiederdefinitivenStundenabrechnungauszuhängen.

6.6. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen

dieserArbeitszeitregelungvorbehalten.

Art. 7 Minimal- und Durchschnittslöhne

7.1. Monatslohn

7.1.1. Grundsatz SämtlicheArbeitnehmersindaberstemAnstellungstagimMonatslohnzu

entlöhnen.

7.1.2. Ausnahme EineEntlöhnungimStundenlohnkannnuraufausdrücklichenundschrift-

lichenWunscheinesArbeitnehmerserfolgen.

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7.2. Lohnanpassungen

7.2.1. Einstufung DiediesemGesamtarbeitsvertragunterstelltenArbeitnehmerwerdenbei

derAnstellungentsprechendihrerTätigkeit,FunktionundderberuflichenQualifikation eingeteilt. Die Einstufung ist schriftlichmitzuteilen und aufder Lohnabrechnungaufzuführen.Neueinstufungen imVerlaufederAn-stellung,soweitnichtimGAVgeregelt,könnenimgegenseitigenEinver-ständnisvorgenommenwerden.

MindestlöhnesieheAnhang6<<M>> Meister Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen.<<P>> Poliere Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen.<<V>> Vorarbeiter Arbeitnehmer,diedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen.<<A>> GelernteBerufsarbeiter Arbeitnehmer,diedenFähigkeitsausweisbesitzen,bzw.Arbeitnehmermit

gleichwertigenQualifikationen.<<A1>>LehrabgängerimerstenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr<<A2>>LehrabgängerimzweitenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr<<B>> AngelernteBerufsarbeiter Arbeitnehmer,dieBerufsarbeitenausführen,aberdenAnforderungenan

gelernteBerufsarbeiternichtentsprechen.<<C>> Hilfsarbeiterüber20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne

Berufserfahrungwährendderersten36MonateTätigkeitinderBranche.DanacherfolgteinautomatischerWechselindieKategorie<<B>>.

<<C1>>Hilfsarbeiter16–20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C1>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne

Berufserfahrungwährendderersten36MonateTätigkeitinderBranche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie <<B>>.

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BeinichtvollleistungsfähigenArbeitnehmernentscheidetdieParitätischeKommissionaufgrundderSachverhalteüberdenMindestlohn.

Richtwerte für eine Lohnbuchkontrolle Die Paritätische Berufskommission geht in der Regel davon aus, dass

folgendeLohnklasseneingesetztwerden:10%derArbeitnehmermitQualifikation<<A>>undhöher80%derArbeitnehmermitQualifikation<<B>>10%derArbeitnehmermitQualifikation<<C>>

7.2.2. Lehrlingsmindestlöhne DieLehrlingsmindestlöhnewerden jeweilsaufGrundderNeufestlegung

desBerechnungslohnes(<<A>>GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr)gemässdenfolgendenProzentsätzenangepasst:L113,5% /L218,5% /L328,5%.

DieerhaltenenAnsätzewerdendannaufdennächsten5Franken-Schrittaufgerundet.

DieLohnsätze treten jeweilsmitdemBeginndesneuenLehrjahres imAugustinKraft.

7.2. Teuerungsausgleich Der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (Neuer Index

2005,Basis2011FebruarmitStandvon104,2Punkten)bildetdieAus-gangslagefürzukünftigeVerhandlungen.

Per1.Aprilwirdautomatisch,generellundvertraglichdieTeuerungausge-glichen,soferndieTeuerung2%nichtübersteigt(BerechnungsgrundlageStanddesLandesindeximFebruar).ÜbereinenTeuerungsausgleichüber2%müssteunterdenParteienverhandeltwerden.DieParteienkönnenzusätzlich zumobenbeschriebenen automatischen TeuerungsausgleichallenfallsauchübereineReallohnerhöhungverhandeln.

7.4. Einzelarbeitsvertrag DerMonatslohn-EinzelarbeitsvertragbildeteinenintegrierendenBestand-

teil dieses Gesamtarbeitsvertrages. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sindverpflichtet,ihnanzuwenden(sieheAnhang).

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7.5. Entlöhnung im Stundenlohn

7.5.1. Berechnung der Mindeststundenlohnsätze ZurBerechnungderverbindlichenMindestansätzeistderjeweilsgültige

Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durch-schnittlichemonatlicheStundenzahlvon174Stundenzudividieren.

7.5.2. Berechnung der Lohnerhöhung ZurBerechnungderverbindlichenLohnerhöhungproStundeistdiemonat-

licheLohnerhöhungdurchdiedurchschnittlichemonatlicheStundenzahlvon174Stundenzudividieren.

7.5.3. Berechnung des 13. Monatslohnes DerMonatslohnergibt sichdurcheinenZuschlagaufdenStundenlohn

zuzüglich dem Ferien- und Feiertagslohn, der Zuschlag beträgt für alleArbeitnehmer8,3%.BeieinerAnstellungsdaueruntereinemMonatbe-stehtkeinAnspruchaufden13.Monatslohn.

7.6. Ausnahmeregelung bei Minderleistungsfähigkeit BeiMinderleistungsfähigkeitkönnendieMinimallohnsätzeunterschritten

werden,sofernArbeitgeberundArbeitnehmerausdrücklichdamiteinver-standen sind und die Paritätische Berufskommission die Vereinbarungvorgängiggenehmigthat.

Art. 8 Überstunden und Mehr-/Minderstunden

8.1. Überstunden

8.1.1. Grundsatz Als«Überstunden»wirddiegearbeiteteZeitausserhalbdertäglichenund

wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zumAusgleichvonFehlstundengeleistetwird.Überstundenmüssenzwingend,inklusiveZeitzuschlag,innerhalbvon26Wochen(6Monaten)mitFreizeitkompensiertwerden(Ausnahme:VorholenanSamstagen).Überstundensamt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnissesnicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

8.1.2. Zeitzuschläge Montag–Freitag: BeiderÜberschreitungvon9Stunden

zwischen06.00und20.00Uhr 50% Samstags: zwischen06.00und17.00Uhr

(giltnichtfürVorholzeit) 50%

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Nachts: zwischen20.00(Sa17.00) und06.00Uhr 100%

AnSonn-,Feier- undRuhetagen: zwischen06.00und20.00Uhr 100%

DerZeitzuschlagistbeiallenAnstellungs-undLohnzahlungsarten,aus-genommenimAkkordlohn,auszurichten.

8.2. Mehrstunden und Minderstunden

8.2.1. Grundsatz AlsMehrstunden, beziehungsweiseMinderstundenwerdendiejenigen,

innerhalbderBandbreite erarbeitetenStundenbezeichnet,welchedieJahres-Brutto-Sollstundenüber-/unterschreiten.

8.2.2. Angeordnete Minderstunden Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13

Wochen(3Monaten)auszugleichen,ansonstensindsie,ohneNachleis-tungspflichtdesArbeitnehmers,durchdenArbeitgeberzubezahlen.

8.2.3. Kompensationen Zuschlag Mehr- /MinderstundensindamEndedesKalenderjahresbzw.desArbeits-

verhältnissesabzurechnen.ErgibtsicheinMehrstundensaldo,soistdieserentwedermitFreizeitzukompensierenoderinklusiveeinemZuschlagvon 25%auszubezahlen.DerZuschlagistbeiallenAnstellungs-undLohn-zahlungsarten,ausgenommenimAkkordlohn,zuentrichten.

ErgibtsicheinMinderstundensaldo,soistdieserdurchdenArbeitnehmerentwedermitArbeitszeitzukompensierenodererwirdamLohnmiteinemZuschlagvon25%abgezogen.

8.3. Berechnung des Stundensatzes

8.3.1. Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: EffektiverMonatslohn(ohneAnteilam13.Monatslohn)geteiltdurch174=

Stundenlohn. ZudiesemStundenlohnsindzusätzlichdieallfälligenZuschlägegemäss

Art.8.1.oderArt.8.2.zuentrichten.

Art. 9 Ferien und Feiertagsbrücken

9.1. Ferien- und Feiertagsbrückenanspruch

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9.1.1. Ferien Bis undmit dem20.Altersjahr haben alleArbeitnehmerAnspruch auf

5WochenFerienproJahr.Abdem21.AltersjahrhabenalleArbeitneh-merAnspruchaufjährlich21ArbeitstageFerien.Abdem50.Altersjahrund 5DienstjahrenimgleichenBetriebbeträgtderFerienanspruch26Arbeits-tage.IndiesenZahlensinddieFeiertagsbrückengemässArt.9.1.2.nichtinbegriffen.

9.1.2. Feiertagsbrücken Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, die

sogenanntenFeiertagsbrücken.DiesewerdenjährlichdurchdieParitätische BerufskommissionentsprechenddenKalendervorgabenfestgelegt.SiedienenzurKompensationvoneinzelnenArbeitstagen(Montag / Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung derBetriebsferienüberWeihnachtenundNeujahr.EshandeltsichdabeiumeineArbeitszeitverkürzunginFormvonTagen(Vereinbarungvom31.3.81);

SomitistsieimStundenlohninbegriffen,hingegenhabenArbeitnehmerimMonatslohnAnspruchaufdievolleLohnzahlung.

9.2. Zahlungsart Der normale Monatslohn ist während der Ferien und Feiertagsbrücken

durchzubezahlen.

9.3. Ferienbezug GrundsätzlichsinddieFerienimlaufendenKalenderjahrzubeziehen,aus-

nahmsweisekönnensieimnachfolgendenJahrnachbezogenwerden.Sieverjährenaber erst nach fünf Jahren.Bar- undandereAbfindungsartensindnichtzulässig,Ausnahme:AustrittausderFirma.

9.4. Ferienzeitpunkt DerZeitpunktunddieDauerdesFerienbezugssindfrühzeitigundimge-

genseitigenEinverständniszwischenArbeitgeberundArbeitnehmerfest-zulegen,unterBerücksichtigungallfälliger,vonderParitätischenBerufs-kommissionfestgelegterFeiertagsbrückenundderWeihnachtsferien.ImZweifelsfalle bestimmtderArbeitgeber denZeitpunkt des FerienantrittsunddieFeriendauer(OR329c).

9.5. Pro-rata-Anspruch HateinArbeitsverhältnisnichteinganzesJahrgedauertsowirddieFerien-

undFeiertagsbrückendauerproratatemporisberechnet. Grundlage: bei24Arbeitstagensindes2ArbeitstageproMonat bei29Arbeitstagensindes2,42ArbeitstageproMonat.

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9.6. Arbeit während der Ferien WährendderFeriendarfkeinerleientgeltlicheoderunentgeltlicheBau-

berufsarbeitoderSchwarzarbeitausgeführtwerden(OR329d,Abs.3).

9.7. Betriebsferien 5Arbeitstage(1Woche)sindüberdieZeitWeinachten/Neujahrzubezie-

hen,wobeidergenaueZeitpunktderBetriebsferiendurchdieParitätischeBerufskommissionfestgelegtwird.

Art. 10 Feier- und Ruhetage

10.1. Grundsatz FolgendeFeier-undRuhetagewerdenimVertragsgebietgefeiert:Neujahr,

Berchtoldstag,Karfreitag,Ostermontag,1.Mai,Auffahrt,Pfingstmontag,1.August,WeihnachtenundStephanstag.

10.2. Lohnzahlung DerMonatslohnwirdnormaldurchbezahlt.

10.3. Feiertage und Ferien IndieFerienfallendeFeier-undRuhetagegeltennichtalsFerien.

Art. 11 13. Monatslohn11.1. Grundsatz Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres

ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohneZuschläge,ZulagenundEntschädigungenirgendwelcherArt.DabeisindZeiträume,inwelchennichtgearbeitetwurdeundauchkeinebezahltenFerien-undFeiertagebezogenwordensindzurBerechnungdesdurch-schnittlichen13.MonatslohnesindenTeiler(Divisor12)einzubeziehen.Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für dieBerechnungdesdurchschnittlichenMonats-GrundlohnesausserBetracht.

11.2. Karenz /Anspruchsverlust DerAnspruchaufden13.Monatslohnentstehterst abderBeendigung

derProbezeit (=Karenzzeit),wobeierdannrückwirkendabdemerstenAnstellungstagfälligist.

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EsbestehtebenfallskeinAnspruchdesArbeitsnehmersaufdennochfälligen Anteilam13.Monatslohn(max.6Monate),wennerdasArbeitsverhältnisnichtordnungsgemässaufgelösthatoderwennerauswichtigenGründenfristlosentlassenwurde.

11.3. Pro rata Anspruch WirdeinArbeitsverhältniswährenddesKalenderjahresunterEinhaltung

derKündigungsbestimmungenaufgelöstoderbeginnteinArbeitsverhält-nisimVerlaufedesKalenderjahres,sobestehtderAnspruchdesArbeit-nehmersproratatemporis.Der13.Monatslohnistdiesfallsmitdemletz-tenZahltagoderamEndedesKalenderjahreszuentrichten.

11.4. Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen Aufden13.MonatslohnwerdenkeineZulagen,ZuschlägeundEntschädi-

gungenirgendwelcherArtausgerichtet.

11.5. Ratenzahlung Der13.Monatslohn ist zwingend, imMinimum in 2 Raten (Juni und

Dezember) auszubezahlen, sofern derArbeitnehmer nicht ausdrücklich,schriftlichdieeinmaligeAuszahlungperEndeJahrverlangt.

Art. 12 Akkordarbeit

12.1. Grundsatz AkkordarbeitistnurinderStadtZürichundunterBeachtungdergesetzli-

chenundgesamtarbeitsvertraglichenBestimmungengestattet.DieAkkord-grundlagensind fürdieAkkordvergeberundAkkordantenverbindlich. VorderArbeitsaufnahmeistzwischendenParteien,unterVerwendungdes entsprechenden Formulars, ein schriftlicher Akkordarbeitsvertragabzuschliessen(sieheAnhang).

EinAkkordvertragisteinobjektbezogenerVertragaufbestimmteZeitundkannwährenddiesernichtgekündigtwerden.

12.2. Grundlagen

12.2.1. Der Akkordpreis wird berechnet auf: 100% mitenthaltensind: –Ferienlohn 8,8%/11,11% –Feiertagslohn 4,0 % –Anteil13.Monatslohn 8,32% –Spesenersatz(Tageszulage)

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12.2.2. Vom Akkordpreis kommen zur Zeit in Abzug: –ArbeitnehmeranteilAHV/IV/EO zurZeit 5,15% –Nichtberufs-Unfallversicherungsprämie(NBU) zurZeit 2,48% –ArbeitnehmeranteilderALV zurZeit 1,1 % –VollePrämiederKollektivkrankentaggeldversicherung 4,8 % –ArbeitnehmeranteilanderAltersvorsorge(BVG) –evtl.Quellensteuer –Zügifonds

12.2.3. SUVA-Maximum Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers dasMaximum

derSUVA-pflichtigenLohnsumme(Fr.126’000.–)sosinddieallenfallszuviel abgezogenenPrämien für dieNichtberufsunfallversicherung (NBU)und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzu-erstatten.

12.2.4. Zahlungsmodus und Garantierückbehalt NachMassgabedesArbeitsfortschritteswerdenje14-täglichebzw.monat-

licheAkontozahlungenvomArbeitgeberandenAkkordantenbzw.andieAkkordgruppegeleistetundzwarbiszu80%derjeweilsgeleistetenArbeit.

NachBeendigungundAbnahmederAkkordarbeitdurchdenAkkordver-gebererfolgtdieAuszahlungauf90%.DerAkkordvergeberistberechtigt,vomgesamtenAkkordlohn10%alsGarantiezurückzubehalten.

Berechtigte Garantiemängel, welche nach schriftlicher Aufforderung,durchdenbetreffende /nAkkordanten /Akkordgruppenicht innert ange-setzterFristbehobenwerden,könnenvomAkkordvergeberanderweitigbehobenwerden.EsstehenihmfürdiedadurchentstandenenMehrkos-tenundfürallfälligederBauherrschaftgewährtenNachlässemitBezugauf denGarantierückbehalt dasVerrechnungsrecht zu,wobeiweiterge-hendeSchadenersatzansprüchevorbehaltenbleiben.

Bei mängelfreier Akkordarbeit ist der Akkordvergeber verpflichtet,14TagenachStellungeinerVersicherungs-/BankgarantieodernachallseitsgenehmigterSchlussabrechnung,denGarantierückbehaltvon10%dembetreffendenAkkordantenbzw.derAkkordgruppeauszuzahlen.GerätderAkkordvergebermitderAuszahlungdesSaldobetragesinVerzug,soisterverpflichtet,aufdiesenSaldobetragdengesetzlichenVerzugszinsvon5%p.a.zubezahlen.

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Bei vertraglicherBeauftragungundBevollmächtigungeinesVerantwort-licheneinerAkkordgruppeerfolgtendieAuszahlungenausschliesslichandiesen,mit rechtsbefreienderWirkung zugunstendesAkkordvergebersauchgegenüberallenanderenAkkordanten.

12.2.5. Haftung für fachgerechte, sorgfältige Arbeit DerAkkordantbzw.dieeinzelnenBeteiligtenderAkkordgruppehaftenge-

genüberdemAkkordvergebersolidarisch.JederAkkordantkannalleineverklagtwerden.ImübrigengiltGAVArt.28.

12.2.6. Konventionalstrafe, Schadenersatz FürdasAkkordverhältnis istGAVArt.3.ebenfallsanwendbar.Darüber

hinaus kann die Paritätische Berufskommission Schadenersatz (z.B.:NichteinhaltungdesVertrages,derTermine,NichtantretendesVertrages,Vertragsbruchusw.)biszuFr.10’000.–dergeschädigtenParteizuLastenderGegenparteizusprechen.BiszudiesemBetragistderEntscheidend-gültig.

12.2.7. Ausmassgrundlage AlsAusmassgrundlagegiltdieSIA-NormNR.V242/1undV242/2.

12.2.8. Gerichtsstand AlsGerichtsstandgiltderSitzderFirma.SeitenseinerAkkordgruppeist

derBevollmächtigteberechtigtundverpflichtet,alleanderenBeteiligtenvorGerichtzuvertreten.

12.2.9. Kinderzulagen DieKinderzulagensindgemässdengesetzlichenBestimmungenauszu-

richten.SiesindimvereinbartenAkkordpreisnichtmitenthalten.

12.3. Ablehnung eines Akkordauftrages JederAkkordanthatdasRecht,denAbschlusseinesAkkordarbeitsver-

tragesabzulehnen,ohnedass ihmdarausNachteileerwachsen.Arbeit-nehmer,dieimMonats-oderStundenlohnbeschäftigtsind,dürfennichtzuAkkordarbeitgezwungenwerden.

Art. 13 Zulagen (Spesenentschädigung)

13.1. Grundsatz InAblösungdesAuslagenersatzesgemässArt.327aundbOR,hatjeder

ArbeitnehmerjeweilsAnspruchauffolgendeZulagen:

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13.2. Tagespauschale DieTagespauschale,alsVerpflegungskosten-undGeschirrabnützungs-

kostenschädigung,sowiealsFahrkostenentschädigungaufStadtgebiet.SieheAnhang7.

13.3. Firmenfahrzeug WirdeinFirmenfahrzeugfürdenTransportzurundvonderBaustellezur

Verfügung gestellt, so ist eine Tagespauschale für die transportiertenArbeitnehmerimAnhang7aufgeführt.

13.4. Transportspesen

13.4.1. ÖffentlicherVerkehr WennderArbeitnehmermitdemöffentlichenVerkehrsmittelzurundvon

derBaustelle fährt, sohatderArbeitgeberdievolleneffektivenTrans-portspesenabStadtgrenzezuvergüten.

13.4.2. Privatverkehr Benützt derArbeitnehmer imEinvernehmenmit demArbeitgeber sein

eigenesFahrzeugumzurundvonderBaustellezufahren,soerhältereineEntschädigung.SieheAnhang7.

13.5. Fahrzeit ProArbeitstagwirddemArbeitnehmerhöchstenseineStundeReisezeit

(Hin-undRückfahrt)nichtbezahlt.

13.6. Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr FürArbeitsortemitauswärtigemKost-undLogiszwanghatderArbeit-

geberaufeigeneKostenfürangemesseneUnterkunftundVerpflegungzusorgen.HatderArbeitnehmerselbstdafürbesorgtzusein,sosindihmnachträglichdiebelegtenAuslagenzuersetzen.

FahrzeitenzurundvonderArbeitsstellebeiBeginnundEndederArbeitwerdenzumeffektivenStundenlohnsatzvergütet,ebensogehendieFahr-undTransportkostendesGeschirrszulastendesArbeitgebers.DauertdieArbeitlängeralsvierzehnTage,sowerdendemArbeitnehmerwöchentlicheineHin-undRückfahrtentschädigt.

ImWeiterenerhältderArbeitnehmeralsEntschädigungandieGeschirr-abnützungproArbeitswocheFr.7.50.

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Art. 14 Überkleider DenArbeitnehmernwerdenabEndederProbezeitproJahrvomArbeit-

gebergratismindestens2Überkleider,beziehungsweise4Hosen (derArbeitnehmerkannfreikombinieren)innaturaabgegeben.

Art. 15 Krankentaggeldversicherung

15.1. Versicherungsbedingungen DiedemGAVunterstelltenArbeitnehmersinddurchdenArbeitgeberfür

einKrankentaggeldzuversichern.DieVersicherungsbedingungenmüssen sichandienachstehendenNormenhalten:

15.1.1. Beginn DieVersicherungbeginntandemTag,andemderArbeitnehmeraufGrund

derAnstellungdieArbeitantrittoderhätteantretensollen.DieAnmeldungbeiderKrankentaggeldversicherunghatdurchdenArbeitgeberzuerfol-gen,unterAngabeallerbenötigtenAngaben,insbesondereistderletzteArbeitgeberund /oderseineKrankentaggeldversicherunganzugeben.

15.1.2. Karenzfrist Das Taggeldwird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung

bezahlt.DieerstenbeidenKarenztagegehenzuLastendesArbeitnehmers,derdritteistdurchdenArbeitgeberzubezahlen.DieKarenztageentfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eineArbeitsunfähigkeitinfolgederselbenKrankheiteintritt.

15.1.3. Höhe des Taggeldes AusrichtungeinesKrankentaggeldesvon80%,berechnetaufdemJahres-

gesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamt-arbeitsvertraglicheLohnanpassungenwerden imKrankheitsfall fürdieBerechnungdesTaggeldesmitberücksichtigt.

15.1.4. Aufgeschobenes Taggeld WilleinArbeitgeber inAbweichungvonArtikel15.1.2.eineKrankentag-

geldversicherungmit einer höherenZahl vonKarenztagenabschliessen(z.B.30Tage).SobleibtderArbeitgebertrotzdemverpflichtet,demArbeit-nehmerab3.TagdenLohnsoweitzubezahlen,sodassderArbeitnehmerproKalendertagdenselbenNettobetragerhält,denerimFallevonKran-kentaggeldzahlungenerhaltenwürde.ZudemmussderArbeitgeber,beiAnwendungdiesesArtikels,dafürbesorgtsein,dassdemArbeitnehmer

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beimAustrittausderFirmadieMöglichkeitgegebenwird,dieKollektivtag-geldversicherungineineEinzelversicherungab3.Tagumzuwandeln.

15.1.5. Bezugsdauer Bezugsberechtigungwährendwenigstens720Tageninnerhalb900auf-

einanderfolgenderTagenachdenBestimmungendesKVG.Füreineteil-weiseArbeitsunfähigkeitvonmindestens50%oderbeiKürzung infolgeBezugeiner IV-RentewirdeinherabgesetztesKrankentaggeldso langeausgerichtet,bisdervolleversicherteKrankentaggeldansprucherschöpftist.

15.1.6. Mutterschaft BeiMutterschaftwirddasTaggeldwährendinsgesamt18Wochenausge-

richtet, fürSchwangerschaften,dievorVersicherungsbeginneingetretensind,geltendieBestimmungendesOR.Schwangerschafts-undGeburts-komplikationensinddenKrankheitengleichgestellt.

15.1.7. Umwandlung EsbestehtfürdenArbeitnehmerdieMöglichkeit,nachdemAusscheiden

ausderKollektivtaggeldversicherungdieVersicherunginnertdreiMonaten nachErhalteinesschriftlichenHinweisesumzuwandelnundsiealsEinzel-versicherterweiterzuführen.DabeiistdiePrämiederEinzelversicherungaufgrunddesAltersbeimEintritt indieKollektivtaggeldversicherungzuberechnen.

15.1.8. Prämienbefreiung PrämienbefreiungbeiderKrankentaggeldversicherungwährendKrankheit

undUnfall.

15.1.9. SUVA-Karenztage Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der

SUVA-Unfallkarenztage.

15.1.10. Leistungen im Ausland WährendeinesausländischenHeilanstaltaufenthaltesbeiakuterErkran-

kung imAusland,soferndemVersicherer innertMonatsfristeineKrank-meldunggemachtwird.

Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessenWohnortpraktizierendenArzt.

FürdieinderSchweizdomiziliertenArbeitgeberwährendeinesvorüber-gehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichenZeugnisses.

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EinerkrankterVersicherter,dersichohneZustimmungderVersicherunginsAuslandbegibt,haterstvomZeitpunktseinerRückkehranwiederAnspruchaufLeistungen.

15.2. Prämienregelung

15.2.1. Grundsatz BeiPrämienveränderungenverhandelndievertragsschliessendenVerbände

überdiePrämienaufteilungzwischenArbeitgeberundArbeitnehmer.

15.2.2. Aufteilung der Krankentaggeldprämien DerzurZeitfürdieBerechnungengültigemaximaleGesamtprämiensatz

beträgt5,34%. DieserPrämiensatzwirdwiefolgtaufgeteilt:DerArbeitnehmerübernimmt

einenmaximalenPrämienanteilvon45%derobenerwähntenGesamt-prämie( z. Z.2,4%),derArbeitgeberübernimmtdenRestderGesamt-prämie( z. Z.2,94%),

AuchbeieinemtieferenGesamtprämiensatzdarfderArbeitnehmeranteil45%derGesamtprämienichtübersteigen.

15.2.3. Nachweis über die Gesamtprämie DerArbeitnehmerhat jeweilsanfangsJahrAnspruchaufdenNachweis

desgültigenGesamtprämiensatzesdurchdenArbeitgeber.

15.3. Abgeltung der Lohnfortzahlung DieLeistungenderKrankentaggeldversicherunggeltenalsLohnzahlung

imSinnevonArtikel 325aOR,womitdieLeistungspflichtdesArbeit-gebersabgegoltenist.

Art. 16 Unfall

16.1. Grundsatz DieVersicherungderArbeitnehmergegenBerufs-undNichtberufsunfall

erfolgtgemässderBundesgesetzgebungüberdieUnfallversicherung.

16.2. Vorleistung des Arbeitgebers DasUnfalltaggeldist,sofernkeineBeanstandungvorliegt,anjedemZahl-

tagauszuzahlenbzw.vorzuschiessen.

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Art. 17 SUVA-Karenztage ErleidetderArbeitnehmerzufolgederSUVA-KarenztageeinenLohnaus-

fall,sohatderArbeitgeberdiesenzu80%zuvergütenoderdurcheineVersicherungabzudecken(OR324b,Abs.3./bzw.GAVArt.15.1.9.)

Art. 18 Zeugnis bei Krankheit und Unfall Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als

3Tage,sohatderArbeitnehmerunaufgeforderteinärztlichesZeugniseinzureichen.

Art. 19 Lohnzahlung bei Militär-, Schutz- und Zivildienst

19.1. Grundsatz DemDienstpflichtigenwerdendieLohnausfälle(fürAkkordantenimMaxi-

mumderhöchstversicherbareSUVA-Lohn),diewährenddesobligatori-schenschweizerischenMilitär-,Schutz-undZivildienstes(Wiederholungs-undErgänzungskurse,Rekrutenschule)erwachsen,unterAnrechnungdergesetzlichenMilitärdienstleistungen(EO),wiefolgtvergütet:

VerheiratetenundLedigenmitUnterstützungspflicht währendmax.4Wochen 100%

LedigenohneUnterstützungspflicht währendmax.4Wochen 80%

RekrutenmitUnterstützungspflicht währenddererstenvierWochenderRekrutenschule 100% danach 80%

RekrutenohneUnterstützungspflicht währendderRekrutenschule 50%

BeiKaderschulenundAbverdienen: a)mitUnterstützungspflicht 80% b)ohneUnterstützungspflicht 50%

19.2. Anspruch DerAnspruchaufdieEntschädigungbesteht,wenndasArbeitsverhältnis

vordemEinrückenindenMilitär-,Schutz-oderZivildienstmehrals3Monate gedauerthatoderfürmehrals3Monateeingegangenwordenist.

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19.3. Leistungen der Erwerbsatzordnung SoferndieLeistungenderErwerbsersatzordnungdieEntschädigungdes

Arbeitgebersübersteigen,fallensiedemArbeitnehmerzu.

19.4. Berechnung des Lohnausfalls Der Berechnung der Lohnausfälle wird der normaleMonatslohn, sowie

diejenigeAnzahlArbeitsstundenzugrundegelegt,diebeidergesetzlichenErwerbsersatzordnungAnwendungfinden.

Art. 20 Entschädigung für unumgängliche Absenzen

20.1. Halbe oder ganze Tage Je Kalenderjahr werden Arbeitnehmern, wenn das Ereignis auf einen

Arbeitstagfällt,untervollerLohnvergütungohneZulagenfolgendeAbsen-zengewährt:–BeiVerheiratungdesArbeitnehmers, GeburteineseigenenKindes 1Tag–BeimTodderSchwiegereltern,Geschwisternoder derenEhepartner 2Tage

–BeimTodderEhefrau,eigenerKinderundEltern 3Tage–BeiWaffen-undAusrüstungsinspektionen ½Tag–WennderInspektionsortunddieBaustelleeinegrosse DistanzaufweisenoderdieInspektionszeitsoangesetzt ist,dasseineArbeitsaufnahmeamgleichenTagnicht sinnvollodermöglichist 1Tag

–BeiWohnungswechselmiteigenemHaushalt 1Tag

20.2. Kurzabsenzen Bei folgendenKurzabsenzenwirdderLohnausfalleinebeschränkteZeit

vergütet: FürdieErfüllunggesetzlicherPflichtenoderdieAusübungeinesöffent-

lichenAmtes,soferndiesnichtausserhalbderArbeitszeiterfolgenkann,sohatihmderArbeitgeberfüreinebeschränkteZeitdendaraufentfallen-denLohnzuentrichten.IndiesenFällensindallfälligeEntschädigungen,Taggelderusw.aufdenvomArbeitgeberzuleistendenLohnanzurech-nen,sofernessichnichtumreineSpesenentschädigungenhandelt.

Für Arzt- und Zahnarztbesuche, ausnahmsweise und nur bei akuterErkrankungoderUnfall.

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20.3. Hier nicht erwähnte Absenzen ImübrigengiltORArt.329,Abs.3.

Art. 21 Absenzen während der Arbeitszeit Grundsätzlich sind Absenzen während der Arbeitszeit vorgängig und

jedenfallsspätestensbiszumArbeitsbeginndemArbeitgeberzumelden.UnvorhergeseheneKurzabsenzensinddemArbeitgebernochamselbenTagzumelden.

Art. 22 Lohnfortzahlung beim Tod des Arbeitnehmers

22.1. Grundsatz MitdemToddesArbeitnehmerserlischtdasArbeitsverhältnis.Hinterlässt

erdenEhegattenoderminderjährigeKinderoderbeiFehlendieserErbenanderePersonen,denengegenüberereineUnterstützungspflichterfüllthat,sohatderArbeitgeberdenMonatslohnfüreinenweiterenMonatundnachfünfjährigerDienstdauerfürzweiweitereMonate,vomTodestagangerechnet,denberechtigtenPersonenzuentrichten.

22.2. Ersatzleistungen WerdenausFürsorgeinstitutionenoderVersicherungeninfolgeTodesfall

Leistungenfällig,könnendieseanderLohnfortzahlungwiefolgtange-rechnetwerden:–BeiEntrichtungderPrämiendurchdenArbeitgeberallein:diegesamteLeistung;

–BeiparitätischentrichteterPrämie:deraufdenArbeitgeberbeitragent-fallendeAnteilderLeistung.

22.3. Verhältnis zur Abgangsentschädigung EinallfälligerAnspruchaufeineAbgangsentschädigunggemässArtikel24

diesesGesamtarbeitsvertragesistdamitnichtabgegolten(ORArt.339,lit.b).

Art. 23 Lohnzahlung

23.1. Termine, Abrechnung DerLohn ist im jeweiligenanspruchsberechtigtenMonat inSchweizer

Währungzuüberweisen(bargeldlos).EinedetaillierteAbrechnungistdemArbeitnehmerfürjedeLohnperiodeabzugeben.

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Art. 24 Abgangsentschädigung (aufgehoben)

Art. 25 Berufsbeitrag und Vollzugskostenbeitrag (Zügionds)

Die Bestimmungen über den Berufsbeitrag (Zügifonds) sind in einerbesonderen,gesamtarbeitsvertraglichenVereinbarunggeregelt.

FürdenVollzugdesGesamtarbeitsvertragesfürdasGipsergewerbeZürich imSinnevonArt.357aORunddesBundesgesetzesüberdieAllgemein-verbindlicherklärung entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Ver-tragsvollzugeseinenjährlichenBeitragvon240.–Frankenzuzüglich1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme und die Arbeitnehmer einenMonatsbeitragvon25.–Franken.DasInkassoerfolgtdurchdenZügifonds.

SieheAnhang2

Art. 26 Magazine und Aufenthaltsräume

26.1. Grundsatz AufallenArbeitsstellensindbeiArbeitsbeginnverschliessbareMagazine

undAufenthaltsräumezuerstellen.DieAufenthaltsräumemüssentrockenundbelüftbar,abernichtdemDurchzugausgesetztsein.FürdenWintersindsiemiteinerHeizungzuversehen.IndenAufenthaltsräumensollen keineBaumaterialiengelagertwerden.EbenfallsmüssenWC’sundWasch- möglichkeiteninhygienischeinwandfreiemZustandzurVerfügungstehen.DieRäumeunddiesanitärenEinrichtungenmüssenmindestensderBau-kontrollordnungunddenSUVA-Normenentsprechen.UnterdiesenVor-aussetzungendürfendieArbeitnehmerfürdenZnüniundzurNotdurftdieBaustellenichtverlassen.

26.2. Wetterschutz ArbeitsvorbereitungsplätzeausserhalbdesHausesmüssenmiteinemge-

eignetenWetterschutzversehensein.

Art. 27 Arbeitsgeräte DerArbeitgeberistverpflichtet,demArbeitnehmerdienotwendigenGeräte,

ausgenommendiepersönlichenWerkzeuge,kostenloszurVerfügungzustellen,wobeidieseimEigentumdesArbeitgebersverbleiben.

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Art. 28 Sorgfalts- und Treuepflicht

28.1. Arbeitsgeräte Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Maschinen,

Arbeitsgeräte,technischenEinrichtungenundAnlagensowieFahrzeugedesArbeitgebersfachgerechtzubedienenunddiesesowieMaterial,dasihmzurAusführungderArbeitzurVerfügunggestelltwird,sorgfältigzubehandeln.

28.2. Ausführung der Arbeit Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen zugewieseneArbeitenmit

aller Sorgfalt fachmännisch auszuführen unddie vereinbarteArbeitszeitaufderBaustellekorrekteinzuhalten.

28.3. Haftung des Arbeitnehmers DerArbeitnehmeristimSinnevonArt.321eORfürdenSchadenverant-

wortlich,denerabsichtlichoderfahrlässigdemArbeitgeberzufügt.

28.4. Umkleiden Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich ausserhalb der ordentlichen

Arbeitszeitumzukleiden.

Art. 29 Schwarzarbeit

29.1. Grundsatz DenArbeitnehmern,dieineinemArbeitsverhältnisstehen,istdieAus-

führungjeglicherBerufsarbeitfürDrittpersonenuntersagt.Verletzungen dieserBestimmungenberechtigenzursofortigenEntlassung.

29.2. VerpflichtungderVertragsparteien DieParteienverpflichtensich,gemeinsamalleMassnahmenzurBekämp-

fungderSchwarzarbeit zu ergreifen.Sie verpflichten sich, auf ihreMit-glieder imSinnederEinhaltungdesSchwarzarbeits-Verbotesmit allemNachdruckeinzuwirken.

29.3. Konventionalstrafen BeiVerrichtungvonSchwarzarbeitverfälltderArbeitnehmerineineKonven-

tionalstrafe.GleichermassenistüberdenArbeitgebereineKonventional-strafeauszusprechen,soferndieserSchwarzarbeitenausführenlässtodersolcheinirgendeinerFormbegünstigt.

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29.4. Meldung von Schwarzarbeit DieParteienundihreMitgliederverpflichtensich,sämtlicheihnenbekannt

werdendenFällevonSchwarzarbeitderandernVertragspartei,sowiederPBKGipserZürichzumelden.DieMeldungistschriftlichunterAngabederPersonaliendesFehlbaren,OrtundZeitderausgeführtenSchwarz-arbeitzuerstatten.

Art. 30 Verkürzte Lehrzeit

30.1. Grundsatz Hilfsarbeiter,diesichineinerverkürztenLehrzeitalsGipserausbildenwollen,

müssenzuersteineZeitlangalsGipserhandlangerbeschäftigtwerden.EineverkürzteLehrzeitmussaufGesuchhinvomKantonalenAmtfürBerufsbildungbewilligtsein.EineAbschlussprüfungmitFähigkeitsaus-weiskannnurnachAbschlusseinervomerwähntenAmtbewilligtenLehregemachtwerden.Voraussetzungendazusind:–Eine Beschäftigungsdauer als Gipserhandlanger von mindestens 3Jahren;

–Minimallehrzeitvon2Jahren;–BesuchderGewerbeschule;–Lehrvertrag,derdurchdasAmtfürBerufsbildungbewilligtwordenist.

30.2. Entlöhnung DerLohnimerstenLehrjahrentsprichtdemMinimallohnfürHilfsarbeiter

(85%desBerechnungslohnes), im2.Lehrjahrbeträgter imMinimum87,5%desBerechnungslohnes.ImWeiterenhatderArbeitgeberAnspruchaufdiegleichenZulagenwiedieanderenArbeitnehmer.

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D SchlussbestimmungenArt. 31 Temporärarbeit DieAnstellungundBeschäftigungvonArbeitnehmernvonVerleihfirmen

(Temporärbüros)wirdimGipsergewerbederStadtZürichnichtempfohlen.

Art. 32 Frühpensionierung (aufgehoben)

Art. 33 Allgemeinverbindlicherklärung DieVertragsparteiensetztensichgemeinsamdafürein,dassderGesamt-

arbeitsvertragundderZügifondsallgemeinverbindlicherklärtwerden.

Art. 34 Arbeitslosenversicherung

34.1. Grundsatz BeiArbeitslosigkeit,KurzarbeitoderSchlechtwetterkanndieArbeitslosen-

kassederGewerkschaftBau&IndustriealsZahlstellefürdieArbeitslosen-entschädigunggemässAVIG/AVIVgewähltwerden.

34.2. Kurzarbeit, Schlechtwetter BeiKurzarbeit istfrühzeitigundentsprechenddengültigengesetzlichen

Bestimmungenbeider zuständigenAmtsstelleeineBewilligungeinzu-holen.Diesgiltebenfallsfür«Schlechtwetter».

34.3. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen BeiEntlassungenauswirtschaftlichenGründensinddieVertragsparteien

frühzeitigzuinformieren.

Art. 35 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz UmdieGesundheitundSicherheitderArbeitnehmerzuschützen,istder

Arbeitgeberverpflichtet,alleMassnahmenzuergreifen,derenNotwendig-keit dieErfahrungaufgezeigt hat,welchedengegebenenBedingungenangepasstunddietechnischrealisierbarsind.

DieArbeitnehmerunterstützendenArbeitgeberbeiderAnwendungderzuergreifendenMassnahmen.SiebefolgendieInstruktionundbenützendie

34

VorrichtungenfürdieGesundheitundSicherheitinkorrekterWeise.DieVertragsparteienernenneneineparitätischzusammengesetzte«Kommis-sion fürArbeitssicherheitundGesundheitsschutz» (KAGA),diesichmiteinschlägigenSachfragenauseinandersetztundgeeigneteMassnahmenempfiehltoderanordnet,welchedenGesundheitsschutzunddieArbeits-sicherheitfördern.

35.1. ASA-Branchenlösung DieRichtlinie6508der«EidgenössischenKoordinationskommissionfür

Arbeitssicherheit» (EKAS)verpflichtetdieArbeitgebergemässderVer-ordnungüberdieVerhütungvonUnfällenundBerufskrankheiten(VUV),ArbeitsplätzeundandereSpezialistenderArbeitssicherheitbeizuziehen,wenneszumSchutzderGesundheitderArbeitnehmerundfürihreSicher-heiterforderlichist(Art.11aVUV).

DievonderKAGAerarbeiteteundvonderEKASam15.Oktober1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzimMaler-undGipsergewerbe»(ASA-Branchenlösung)istaufalleBetriebe gemässArt.1 anwendbar.DieASA-Branchenlösung tritt anStelle dergesetzlichenRegelung über dieBeizugspflicht imSinnedesArt.11b, Abs.1VUVundderZiffer2.5derRichtlinieNr.6508.DieASA-Branchen-lösungverpflichtetalleArbeitgeberundderenArbeitnehmer,möglichstsichereArbeitsplätzezugewährleisten.DieserSchutzzweck istgleich-zeitigsowohleineFührungsaufgabealsaucheinzielstrebigesdauerndesAnliegeneinesjedenMitarbeiters.

35.2. PflichtendesArbeitgebers DerArbeitgeberistverpflichtet,dieASA-BranchenlösunginseinemBetrieb

umzusetzenunddieperiodischenSicherheitsprüfungenvorzunehmen.MitHilfedesHandbuchszurASA-BranchenlösungundderdarinenthaltenenGefahrenlisten,ChecklistenundMassnahmenhatjederArbeitgeberdiespeziellimGipsergewerbebestehendenGefahrensystematischzuerfas-sen.

DieArbeitnehmeroderihreVertretereinesBetriebsmüssenrechtzeitigOrientiertundangehörtwerdenüberFragenderUmsetzungderASA-Branchenlösung, insbesondere soweitbetriebsindividuelleMassnahmenerforderlichsind.

35.3. PflichtendesArbeitnehmers DieArbeitnehmersindverpflichtet,dieAnordnungenundWeisungendes

ArbeitgeberszurArbeitssicherheitundzumGesundheitsschutzzubefolgen unddaranaktivmitzuwirken.

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DievomArbeitgeberbeauftragtenArbeitnehmerhabendieAusbildungzur«Kontaktperson für Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz» (KOPAS)zuabsolvierenunddiediesbezüglichenPflichtenimBetriebgewissenhaftzuerfüllen.

35.4. Stellung der KOPAS DievomArbeitgeberernanntenundausgebildetenKOPASnehmeneine

Führungs-undKontrollfunktion imBetriebwahr.SiehabengegenüberallenMitarbeiterneinverbindlichesunddirektesWeisungsrechtinallenBelangendesVollzugsderASA-BranchenlösungundderÜberwachungdereinschlägigenVorschriftenüberdieArbeitssicherheitunddenGesund-heitsschutz.

DieKOPASsinddieengstenBeraterdesArbeitgebersinallenBereichender Arbeitssicherheit und desGesundheitsschutzes und haben diesemgegenübereinAntragsrechtaufVollzugvonMassnahmen.

Art. 36 Dauer und Kündigung des Vertrages

36.1. Dauer des GAV DieserGesamtarbeitsvertragtrittam1.April2017inKraftundgiltbiszum

31.März2020.

36.2. Kündigung des GAV DerVertragkannunterBerücksichtigungeinerFristvon2Monatenerst-

malsaufden31.März2020gekündigtwerden.DieKündigungstehtjedemVertragspartnerzu.WirderinnertdervorgesehenFristnichtgekündigt,erneuertersichjeweilsumeinweiteresJahr.

36

Zürich,den1.Juni2016

GipsermeisterverbandZürichundUmgebung

H.P.Adam M.Müller

GewerkschaftUNIA

V.Alleva A.Ferrari B.Campanello

GewerkschaftUNIA,RegionZürich-Schaffhausen

R.Burger R.Schädler

37

Anhang 1 Zügifonds DerVollzugskostenbeitragwirdjedemArbeitnehmereinmalimMonatam

Lohnabgezogen.DerAbzugbeträgtzurZeitFr.25.–( inkl.Vollzugskosten-beitrag).

NichtverbandsfirmensindauchalsFirmabeitragspflichtig. DieArbeitgebersindverpflichtet,mindestenseinmal imJahroderbeim

Austritt ausderFirma jedemArbeitnehmerunaufgefordert eineBestäti-gungüberdiegetätigtenAbzügeauszuhändigen,gewerkschaftlichorga-nisierteArbeitnehmererhaltendenAbzugzurückerstattet.

DasimFondsverbleibendeGeldwirdgemässderVereinbarungunddenZusätzen, die eine besondere, gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarungbilden,zurDeckungderKostenfürdieberuflicheWeiterbildung,denVoll-zug,sowiefürsozialeZweckebenützt.

DerZügifondserbringtbeimKursbesuchgrosszügigeLeistungeninFormvonLohnausfallentschädigungen,Übernachtungs-undReisekostenver-gütungensowie80%derjeweiligenKurskostenunddieHälftederKurs-materialkosten.

DievertragsschliessendenVerbändeGVZundUNIAempfehlensämtlichen Berufs-undHilfsarbeiterndenBesuchsolcherWeiterbildungsveranstal-tungen,umpersönlichmitdenständigenErneuerungeninunsereBrancheSchritthaltenzukönnen.

Kursprogramme,AnmeldungundReglementeüberdieAusrichtungvonLohn-undKurskostenschädigungenkönnenbeiderGeschäftsstelleoderbeidenSekretariatenderVertragsparteienbezogenwerden.

38

Anhang 2 Berufs- und Vollzugskostenbeitrag

Art. 1 Weiterbildung und Kosten des Vertragsvollzuges

1.1. FörderungderberuflichenWeiterbildung DieberuflicheWeiterbildungderArbeitnehmerundArbeitgeberimGipser-

gewerbe Zürich undUmgebungwird durch das Angebot vonWeiter-bildungskursengefördert.

1.2. Benützerkreis DerBesuchvonbestimmtenSchulenundKursenstehtallenMitgliedern

derVertragsparteien,sowieauchaussenstehendenBerufsangehörigen,welchedenentsprechendenWeiterbildungs-undVollzugskostenbeitragentrichtenzugleichenRechtenundPflichtenoffen.

Art. 2 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2.1. Freie Zeit DerArbeitgeberhat,ohneLohnzahlungspflicht,seinenArbeitnehmerndie

fürdieWeiterbildungerforderlicheZeitfreizugeben,soweitesdieInteressen desBetriebeserlauben.

2.2. Kursbesuchspflicht DieArbeitnehmersindverpflichtet,Weiterbildungskursezubesuchen,für

diesiesichangemeldethaben.

Art. 3 Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3.1. Kostendeckung ZurDeckungderKostenfürdieberuflicheWeiterbildung,desVollzugs

dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialenAufwendungenwirdeinArbeitgeber-undArbeitnehmerbeitragerhoben.

39

3.2. Entstehende Kosten ZudenKostenfürdieberuflicheWeiterbildunggehören:

–Kurs-undSchulungsgelderfürKurseundSchulen.–ReisespesenfürdenBesuchderKurseundSchulen.–LohnausfallentschädigungenanTeilnehmervonKursenundSchulen.–AuslagenfürKurs-undSchulmaterial.

3.3. Forderungsrecht des Arbeitnehmers DeneinzelnenArbeitnehmernsteht,soweitsieBeiträgeleisten,einselbst-

ständigesForderungsrechtaufteilweisenErsatzvonEntschädigungenanWeiterbildungskursen,ReisespesenundLohnausfallzu.

3.4. Zu den sozialen Aufgaben gehören: LeistungenanArbeitnehmer,dieunverschuldetinfolgeUnfall,Krankheit

oderInvaliditätineineNotlagegeratensind(Härtefälle).

3.5. Arbeitnehmerbeitrag DieArbeitnehmerbezahlenimSinneeinerhöchstpersönlichenVerpflich-

tungmonatlichandieKostendesVollzugesdieserVereinbarungundderberuflichenWeiterbildungeinenBeitragvonFr.25.–.

DieserBeitragwirdmonatlichbeiderLohn-bzw.GehaltszahlungvomArbeitgeberinAbzuggebracht.

3.6. Arbeitgeberbeitrag DieArbeitgeberhabeneinen jährlichen,pauschalenGrundbeitragvon

Fr.240.–zuzüglich1,5‰derSUVA-pflichtigenVorjahreslohnsummezuentrichten.

3.7. Beitragsinkasso AlleBeiträge sindmit derbestehendenGeschäftsstelle «Berufsbeitrag

desGipsergewerbesZürichundUmgebung» (Zügifonds)abzurechnen,undzwarhalbjährlich,nämlichper30.Septemberundper31.März.DieArbeitgebergrundbeiträgewerdenjeweilsaufMitteeinesJahresfällig.

3.8. Auskunftspflicht Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Geschäftsstelle (Zügifonds) auf

derenVerlangeneinVerzeichnisderbeschäftigtenArbeitnehmerunddieSUVA-Lohnabrechnungeneinzureichen.DieseUnterlagendürfenledig-lichzurFeststellungderBeitragspflichtgemässArt.4.4.und4.5.verwen-detwerden.Siesindvertraulichzubehandeln.

40

Art. 4 Gemeinsame Durchführung DenvertragsschliessendenVerbändenstehtimSinnevonArt.357,lit.b

desOReingemeinsamerAnspruchaufEinhaltungdieserVereinbarung gegenüberdenbeteiligtenArbeitgebernundArbeitnehmernzu.

Art. 5 Berufskommission DievertragsschliessendenVerbändesetzeneineBerufskommissionein.

DerBerufskommissionobliegtdieVerwaltungunddieKontrolleüberver-einbarteDurchführungunddieVerwendungderMittel.

41

Anhang 3 Einzelarbeitsvertrag

GIPSERGEWERBE ZÜRICH-STADT UND UMGEBUNGgemässGAVArt.7.4 zwischen

(nachstehendArbeitgebergenannt) einerseits, und

(nachstehendArbeitnehmergenannt) anderseits,wurdeheutefolgender

Arbeitsvertrag abgeschlossen

Artikel 1Arbeitsantritt DerArbeitnehmertrittmitWirkungab als*undTätigkeit ineinArbeitsverhältnismitdemArbeitgeber.

Lohn

Artikel 2

undAuszahlung DerArbeitgeberzahltdemArbeitnehmereinenmonatlichenGrundlohn

vonFr. . DerStunden-/MonatsgrundlohndesArbeitnehmerswirdvomArbeitgeberunter

VorbehaltdergesetzlichundgesamtarbeitsvertraglichvorgesehenenZuschlägeundAbzügejeweilsaufdasEndeeinesKalendermonatsausgerichtet.

Spesen

Artikel 3 DieSpesenwerdenentsprechenddengesamtarbeitsvertraglichenBestimmungen

separatausgerichtet.Fallssiepauschaliertwerden,beträgtdie monatlichePauschaleFr. .

Lohnzahlung

Artikel 4

beiKrankheit DerArbeitnehmerhatAnspruchauffolgendeLohnzahlung:

undUnfall gemässGAV imerstenDienstjahrwährend1Monat100%,danach80%;

fürjedesDienstjahrmehr,währendeinemMonatlängerdenvollenLohn indenerstendreiMonaten100%,danach80%usw.

42

Kündigung

Artikel 5 DieKündigungsfristbeträgt: gemässGAV imerstenDienstjahr1Monat,abzweitemDienstjahr2Monate imerstenDienstjahr1Monat,ab2.Dienstjahrbisundmit9.Dienstjahr2Monate,

ab10.Dienstjahr3Monate(OR)usw.

Arbeitszeit

Artikel 6 DiedurchschnittlichewöchentlicheArbeitszeitbeträgtvonJanuarbisundmit

Dezember40Stunden.DiedurchschnittlichemonatlicheArbeitszeitbeträgtimmer174Stunden.

Gesamtarbeits-

Artikel 7

vertrag ImübrigengeltendieBestimmungendesGesamtarbeitsvertrages.Allfälligege-

samtarbeitsvertraglichvereinbartenÄnderungenfindensinngemässAnwendungaufdiesenVertrag,dereinintegrierenderBestandteildesGesamtarbeitsvertragesist.

DieserVertragersetztdenbisherigenVertragvom (fallsunzutreffendstreichen)undwurdeinzweifacherAusfertigungausgestellt.

Zürich,den

DerArbeitnehmer: DerArbeitgeber:

*)SeheErgänzungsmöglichkeitenaufderRückseite

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Mögliche Ergänzungen des vorstehenden Arbeitsvertrages

Grundsätzliche Vorbemerkung

OR3572 AbredenzwischenbeteiligtenArbeitgebernundArbeitnehmern,diegegendieunabdingbarenBestimmungenverstossensindnichtigundwerdendurchdieBestimmungendesGesamtarbeitsvertragesersetzt;jedochkönnenabweichendeAbredenzugunstenderArbeitnehmerge-troffenwerden.

AufGrund diesesArtikels ist klar, dass die offengelassenenBestim-mungen imMinimum den gesamtarbeitsvertraglich Vorschriften ent-sprechenmüssen.

Artikel1 Anstellungals: –Hilfsarbeiter<<C1>>,Hilfsarbeiter16–20Jahre –Hilfsarbeiter<<C>>,Hilfsarbeiterüber20Jahre –AngelernterBerufsarbeiter<<B>>

(Grundeur/Trockenbauer/Fassadenisoleurusw.) –LehrabgängerimerstenBerufsjahr<<A1>>,Lehrabgängermit

FähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr –LehrabgängerimzweitenBerufsjahr<<A2>>,Lehrabgängermit

FähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr –GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr<<A>>,Arbeitnehmer,

diedenFähigkeitsausweisbesitzen –Vorarbeiter<<V>> –Polier<<P>> –Meister<<M>>

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Anhang 4 Akkordarbeitsvertrag

Akkordarbeitsvertrag für GipserarbeitengemässArt.12desGAVfürdasGipsergewerbederStadtZürich

Akkordarbeitsvertrag,abgeschlossenzwischenderFirma (vollständigeAdresseundTel.-Nr.) als Akkordvergeber undHerrn (vollständigeAdressen) oder als Akkordant

der Akkordgruppe, bestehend aus folgenden Personen:1. DieseristgleichzeitigbeauftragterundbevollmächtigterVertreterallerübrigen,nachfolgendaufgeführ-tenBeteiligtenderAkkordgruppe.2. 3. 4. 5. DieunterZiffer2ffaufgeführtenPersonenerteilenhiermitgleichzeitiganHerrn (Nr.1)AuftragundVollmacht,diesenVertragauchinihremNamenzuvollziehen.Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet, bezüglich allfälliger Mängelrügen bei ausgeführtenAkkordarbeitenmitdemAkkordvergeberzuverhandelnunddienotwendigenVereinbarungenabzu-schliessen.Ferner isterberechtigt,denGarantierückbehaltvomAkkordvergebereinzuverlangenunder istver-pflichtet,mitdenübrigBeteiligtenabzurechnen.

Beschrieb,Umfang,ArtundEntschädigungsansätzederAkkordarbeitDerAkkordant,bzw.dieAkkordgruppeverpflichtetsichhiermitgegenüberdemAkkordvergeber,diefolgendenGipserarbeitenimAkkordausführen:1.Bauobjekt

2. Arbeitsbeschrieb

4.Akkordant

45

Anhang 5 Vertragsunterzeichnung der Einzelvertragspartner

1. DieunterzeichneteFirmaanerkenntdiesenGAVunddiezukünftigenZusatz-,Lohn-undProtokollvereinbarungen inallen ihrenBestimmungen fürsichalsverbindlich.

2.WirddieserGAVdurchdieOrganeder unterzeichnetenVerbändegekündigtoderdurchStillschweigen verlängert, gilt dies auch für diesenGAVunddieZusatz-,Lohn-undProtokollvereinbarungen.

Ort /Datum RechtsgültigeUnterschrift

Firmenstempel

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Anhang 6 Mindestlöhne1. Mindestlöhne (Art. 7 GAV)

DieStundenlöhneerrechnensichgemässArtikel6.1.3.GAVmitdemDivisorvon174zumMonatslohn

<<M>> Meister ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(125%) 7’009.70<<P>> Poliere ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(115%) 6’448.90<<V>> Vorarbeiter ArbeitnehmerdiedieseFunktionausüben,bzw.diedenentsprechenden

Fähigkeitsausweisbesitzen. Mindestlohn(110%) 6’168.50<<A>> GelernterBerufsarbeiter,ab3.Berufsjahr ArbeitnehmerdiedenFähigkeitsausweisbesitzen,bzw.Arbeitnehmermit

gleichwertigenQualifikationen. Berechnungslohn/Mindestlohn(100%) 5’607.75<<A1>>LehrabgängerimerstenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimerstenBerufsjahr Mindestlohn(85%) 4’766.60<<A2>>LehrabgängerimzweitenBerufsjahr LehrabgängermitFähigkeitszeugnisimzweitenBerufsjahr Mindestlohn(90%) 5’046.95<<B>> AngelernterBerufsarbeiter ArbeitnehmerdieBerufsarbeitenausführen,aberdenAnforderungenan

gelernteBerufsarbeiternichtentsprechen. Mindestlohn(90%) 5’046.95

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<<C>> Hilfsarbeiterüber20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne

Berufserfahrungwährenddenersten36MonateTätigkeitinderBranche.DanacherfolgteinautomatischerWechselindieKategorie<<B>>.

Mindestlohn(80%) 4’486.20<<C1>>Hilfsarbeiter16–20Jahre AlsHilfsarbeiter<<C1>>geltenalleArbeitnehmerimGipsergewerbeohne

Berufserfahrungwährenddenersten36MonateTätigkeitinderBranche.Danach erfolgt ein automatischerWechsel in die Kategorie <<B>>. Beinicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die ParitätischeKommissionaufgrundderSachverhalteüberdenMindestlohn.

Mindestlohn(80%) 4’486.20

Lehrlingsmindestlöhne L1 Lehrlingeim1.Lehrjahr (13,5%) Fr. 760.–L2 Lehrlingeim2.Lehrjahr (18,5%) Fr. 1’040.–L3 Lehrlingeim3.Lehrjahr (28,5%) Fr. 1’600.–

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Anhang 7 Zulagen1. Zulagen ( Art. 13 GAV )

Tagespauschale DieTagespauschalealsVerpflegungskosten-undGeschirrabnützungs-

kostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadt-gebietbeträgtFr.16.–.

Firmenfahrzeug WirdeinFirmenfahrzeugfürdenTransportzurundvonderBaustellezur

Verfügunggestellt,sobeträgtdieTagespauschalefürdietransportiertenArbeitnehmerFr.13.–.

ÖffentlicherVerkehr WennderArbeitnehmermitdemöffentlichenVerkehrsmittelzurundvon

derBaustelle fährt, sohatderArbeitgeberdievolleneffektivenTrans-portspesenabStadtgrenzezuvergüten.

Privatverkehr Benützt derArbeitnehmer imEinvernehmenmit demArbeitgeber sein

eigenesFahrzeug,umzurundvonderBaustellezufahren,sosindihmproKilometermindestensFr.–.70(Auto)oderFr.–.40(Motorrad)zuver-güten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtigeWohnortnäherliegtalsdieStadtgrenze.ZudemhaterAnspruchaufeineZusätzlicheEntschädigungvonFr.–.20(Auto)proKilometerfürjedenmit-genommenenArbeitskollegen,eineInsassenversicherungistBedingung.Der Transport des Geschirrs oder vonMaterialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hatdieserAnspruchaufeineEntschädigungnachAbsprache.

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Anhang 8 KautionKaution

Art. 1 Grundsatz1.1 ZurSicherungderBerufs-undVollzugskostenbeiträgeandenparitäti-

schenFonds(Zügifonds)sowiedergesamtarbeitsvertraglichenAnsprü-chederParitätischenBerufskommissionen(PBK)hat jederBetriebvorderArbeitsaufnahme imGeltungsbereichbeiderParitätischenBerufs-kommission(PBK)eineKautioninHöhevon20’000.–FrankenoderdengleichwertigenBetraginEurozuhinterlegen.

DieKaution kann inbar oderdurch eine unwiderruflicheGarantie einerBank(mitSitzinderSchweiz)gemässBankengesetzerbrachtwerden.MitderBankistdieBezugsberechtigungzuGunstenderPBKzuregelnund beiderBankgarantieistzusätzlichderenVerwendungszweckzubestim-men.DieinbarhinterlegteKautionwirdvonderPBKaufeinemSperrkontoangelegtundzumZinssatzderBernerKantonalbank fürentsprechendeKontenverzinst.DerZinsverbleibtaufdemKontoundwirderstbeiFrei-gabederKautionundnachAbzugderVerwaltungskostenausbezahlt.

1.2 BetriebesindvonderKautionspflichtbefreit,wenndieAuftragssumme(VergütunggemässWerkvertrag)geringerals2000.–Frankenist.DieseKautionsbefreiunggilt proKalenderjahr.Bei einerAuftragssummezwi-schen 2000.– Franken und 20’000.– FrankenproKalenderjahr beträgtdieKaution5’000.–Franken.ÜberschreitetdieAuftragssumme20’000.–Franken,so istdievolleKaution inderHöhevon20’000.–Frankenzuleisten.DerBetriebhatderPBKdenWerkvertragvorzuweisen,soferndieAuftragssummeunter2’000.–Frankenliegt.

1.3 AufdemGebietderEidgenossenschaftmusseineKautionnureinmalgeleistetwerden.DieKaution istanallfälligeKautionsforderungenausanderen, allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen anzu-rechnen.DieBeweispflichtübereinebereitsgeleisteteKautionszahlungliegtbeimBetrieb.

Art. 2 Verwendung Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten

AnsprüchenderParitätischenBerufskommissionen(PBK)verwendet: 1.ZurDeckungvonKonventionalstrafen,Kontroll-undVerfahrenskosten; 2.ZurBezahlungdesVollzugskostenbeitragesgemässArtikel25GAV.

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Art. 3 Zugriff Auf jeglicheFormderGarantieleistungmussdiePBKinnert10Tagen

Zugriffhaben,wennfolgendeVoraussetzungenerfülltsind: Wenn demBetrieb der Entscheid der ParitätischenBerufskommission

(PBK)betreffendFeststellungenvonGAV-VerletzungenmiteinerRechts-mittelbelehrungeröffnetwurdeunder1. aufdasRechtsmittel (Rekurs)verzichtetund innerhalbdergesetzten

FristdieKonventionalstrafe,sowiedieKontroll-undVerfahrenskostennichtaufdasKontoderPBKüberwiesenhat,oder

2. nachBeurteilungdesRechtsmittels (Rekurs)denEntscheidderPBKnichtakzeptiert,bzw.innerhalbdervonderPBKgesetztenZahlungs-frist dieKonventionalstrafe sowiedieKontroll- undVerfahrenskostennichtaufdasKontoderParitätischenBerufskommission(PBK)über-wiesenhat,oder

3 aufschriftlicheAbmahnunghindenVollzugskostenbeitragnichtinner-halbdergesetztenFristbezahlthat.

Art. 4 Verfahren

4.1ZugriffaufKaution SinddieVoraussetzungengemässArtikel3erfüllt,so istdiePBKohne

weiteresberechtigt,beiderzuständigenStelle(Bank)dieanteilsmässigeodervollumfänglicheAuszahlungderKaution(jenachHöhederKonven-tionalstrafesowiederKontroll-undVerfahrenskostenoderderHöhedesgeschuldetenVollzugskostenbeitrages) zu verlangenoderdie entspre-chendeVerrechnungmitderBarkautionzuverlangen.

4.2AufstockenderKautionnacherfolgtemZugriff DerBetriebistverpflichtet, innerhalbvon30TagenodervorAufnahme

einerneuenArbeitimGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärung,dieKautionwiederumaufzustocken.

4.3 Freigabe der Kaution DieKautionwirdfreigegeben,

a) wennder imGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärungan-sässigeBetriebseineTätigkeit imGipsergewerbedefinitiv (rechtlichundfaktisch)eingestellthat;

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b) beiEntsendebetrieben längstensdreiMonatenachVollendungdesWerkvertragesimGeltungsbereichderAllgemeinverbindlicherklärung;unterden(kumulativen)Voraussetzungen,dass–dieVollzugskostenbeiträge(Artikel25GAV)ordnungsgemässbezahltsind;

–dieParitätischeBerufskommission(PBK)keineVerletzungvonGAV-Bestimmungenfeststellt.

DerBetriebmeldetderInkassostelledieVollendungdesWerkvertragesodereineallfälligeGeschäftsaufgabeundlöstsodieRückerstattungderKautionaus.

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Anhang 9 Adressen Gewerkschaft UNIA, Zentralsekretariat Weltpoststrasse20 Postfach272 3000Bern15 Tel.0313502111 www.unia.ch

Gewerkschaft UNIA, Region Zürich-SchaffhausenStauffacherstrasse60 8004Zürich Tel.0442961818 Fax0442961850

Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung Oerlikonerstrasse38 Tel.0442121112 8057Zürich Fax0443155545

Zügifonds – VerwaltungPostfach3276 Tel.0442953064 8021Zürich Fax0442953063

Zügifonds – Rückerstattungsstellec/oUNIASektionZürich Stauffacherstrasse60 8004Zürich Tel.0442961818

Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Stadt ZürichOerlikonerstrasse38 Tel.0443155751 8057Zürich Fax0443155758

©StadtZürichGeomatik+Vermessung

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