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Regionaler Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015 Druckausgabe 2014

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Regionaler Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe in den Kantonen

Basel-Stadt und Basel-Landschaft

2013 - 2015

Druckausgabe 2014

2

Inhaltsverzeichnis

GRUNDSATZ .......................................................................................................................................... 5

SCHULDRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 6

Art. 1 Vertragsparteien ..................................................................................................................... 6

Art. 2 Vertragszweck ........................................................................................................................ 6

GELTUNGSBEREICH ............................................................................................................................. 7

Art. 3 Geltungsbereich ..................................................................................................................... 7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................... 9

Art. 4 Zusammenarbeit und Friedenspflicht ..................................................................................... 9

Art. 5 Koalitionsfreiheit ..................................................................................................................... 9

Art. 6 Anschlussverträge/Gebühren................................................................................................. 9

Art. 7 Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren ........................................................... 10

Art. 8 Paritätische Regionalkommission (PRK) ............................................................................. 10

Art. 9 Schiedsgericht ...................................................................................................................... 11

Art. 10 Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen....................................... 11

Art. 11 Verstösse der Arbeitgeber ................................................................................................. 12

Art. 12 Verstösse der Arbeitnehmer .............................................................................................. 13

Art. 13 Mitwirkung im Betrieb und in der Betriebskommission ...................................................... 13

Art. 14 Vertragsänderungen und Vertragsveröffentlichung ........................................................... 13

Art. 15 Finanzierung von besonderen Aufgaben ........................................................................... 13

Art. 16 Vertragsdauer .................................................................................................................... 14

Art. 17 Vollzugskostenbeitrag (ab 01.01.2014 neu: siehe Nachtrag 2) ......................................... 14

Art. 18 Kinder- und Ausbildungszulagen ....................................................................................... 15

Art. 19 Kautionspflicht .................................................................................................................... 15

NORMATIVE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................... 16

Rechte und Pflichten, Weiterbildung ..................................................................................................... 16

Art. 20 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers .............................................................................. 16

Art. 21 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ........................................................................... 16

Art. 22 Gesundheitsvorsorge ......................................................................................................... 18

Art. 23 Schwarzarbeit .................................................................................................................... 19

Art. 24 Persönliche Weiterbildung ................................................................................................. 19

Art. 25 Spezielle Weiterbildung ...................................................................................................... 20

Arbeitszeit, Ferien, Feiertage ................................................................................................................ 21

Art. 26 Arbeitszeit........................................................................................................................... 21

Art. 27 Einhaltung der Arbeitszeit .................................................................................................. 21

Art. 28 Vorholzeit ........................................................................................................................... 22

Art. 29 Überstundenarbeit .............................................................................................................. 22

Art. 30 Feriendauer ........................................................................................................................ 22

Art. 31 Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn ...................................................................... 23

Art. 32 Feiertage ............................................................................................................................ 24

Art. 33 Feiertagsentschädigung ..................................................................................................... 24

3

Art. 34 Absenzenentschädigung .................................................................................................... 25

Art. 35 Verhinderung durch Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder durch Ausübung eines

öffentlichen Amtes ......................................................................................................................... 25

Löhne, Zuschläge .................................................................................................................................. 26

Art. 36 Leistungslohn ..................................................................................................................... 26

Art. 37 Stunden-, Monats- und Jahreslohn .................................................................................... 26

Art. 38 Pikettdienst ......................................................................................................................... 26

Art. 39 Mindestlöhne ...................................................................................................................... 27

Art. 40 Dreizehnter Monatslohn ..................................................................................................... 29

Art. 41 Lohnverhandlungen ........................................................................................................... 29

Art. 42 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ..................................................................................... 30

Art. 43 Spesen bei auswärtiger Arbeit ........................................................................................... 30

Art. 44 Spesen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges ...................................................... 30

Art. 45 Ausrichtung des Lohnes ..................................................................................................... 31

Sozialleistungen .................................................................................................................................... 32

Art. 46 Kinder- und Ausbildungszulagen ....................................................................................... 32

Art. 47 Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit und Schwangerschaft ................ 32

Art. 48 Versicherungsbedingungen ............................................................................................... 32

Art. 49 Krankentaggeldversicherung ............................................................................................. 33

Art. 50 Verhinderung durch Unfall ................................................................................................. 33

Art. 51 Berufsunfälle ...................................................................................................................... 33

Art. 52 Nichtberufsunfallversicherung ............................................................................................ 33

Art. 53 Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst ......................................................... 33

Art. 54 Tod des Arbeitnehmers ...................................................................................................... 34

Art. 55 Tod des Arbeitgebers ......................................................................................................... 34

Art. 56 Personalvorsorge (2. Säule) .............................................................................................. 34

Kündigung ............................................................................................................................................. 35

Art. 57 Kündigung im Allgemeinen ................................................................................................ 35

Art. 58 Kündigung während der Probezeit ..................................................................................... 35

Art. 59 Kündigung nach der Probezeit ........................................................................................... 35

Art. 60 Kündigungsschutz .............................................................................................................. 35

Art. 61 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber .................................................................... 36

Art. 62 Kündigungsverbot für den Arbeitnehmer ........................................................................... 37

Art. 63 Fristlose Entlassung ........................................................................................................... 37

Art. 64 Ungerechtfertigte fristlose Entlassung ............................................................................... 38

Art. 65 Nichtantritt oder fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ...................................................... 38

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 39

Art. 66 Besitzstandsgarantie .......................................................................................................... 39

Art. 67 Subsidiäre Anwendung Obligationenrecht ......................................................................... 39

4

ANHÄNGE ............................................................................................................................................. 40

ANHANG 1 ............................................................................................................................................ 41

Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und übrigen Betrieben der

Gartenbranche ............................................................................................................................... 41

ANHANG 2 ............................................................................................................................................ 44

Feriendauer .................................................................................................................................... 44

VERTRAGSPARTEIEN ......................................................................................................................... 45

NACHTRAG 1 ....................................................................................................................................... 46

Lohnanpassung 2013 .................................................................................................................... 46

NACHTRAG 2 ....................................................................................................................................... 49

I. Vollzugskostenbeitrag (Art. 17 GAV) .......................................................................................... 49

II. Kautionspflicht (Art. 19 GAV) ..................................................................................................... 50

III. Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst (Art. 53 GAV) ......................................... 53

5

GRUNDSATZ

Die Vertragsparteien sind überzeugt, die sich dem Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stellenden Aufgaben und Probleme am besten dadurch lösen zu können, dass sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln.

Die Vertragsparteien sind bestrebt,

– die Interessen der Berufsorganisationen zum gemeinsamen Wohl der Arbeitge-ber und der Arbeitnehmenden gebührend zu fördern;

– ihre Abkommen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen und bei der Anwendung ihrer Vereinbarungen und der Durchführung die beidseitigen In-teressen verständnisvoll zu würdigen;

– die gemeinsamen Interessen zu fördern:

– Förderung der Arbeitssicherheit, der Gesundheit und der Gesundheitsvorsor-ge;

– Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

– Förderung der Qualität;

– Erlass und Durchführung zeitgemässer Submissionsbedingungen;

– regelmässige Beschäftigung;

– Bekämpfung der unlauteren Konkurrenz durch unseriöses Preisunterbieten;

– Bekämpfung der Umgehung des Vertrags.

In diesem Sinne vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen, was folgt.

6

SCHULDRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Vertragsparteien

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend GAV genannt) ist abgeschlos-sen zwischen dem Gärtnermeisterverband beider Basel einerseits und der Gewerk-schaft Grüne Berufe Sektion Nordwestschweiz andererseits.

Art. 2 Vertragszweck

2.1 Dieser GAV dient dem Zweck,

– eine für alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gewährleisten;

– die gute Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsunterstell-ten im gesamten Gewerbebereich der Gärtnerbranche weiterzuentwickeln und diesen GAV im Sinne von Artikel 357b OR gemeinsam anzuwenden.

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GELTUNGSBEREICH

Art. 3 Geltungsbereich

3.1 Örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

3.2 Betrieblicher Geltungsbereich

a) Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Be-triebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Be-reichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie Gar-tenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

b) Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die üb-rigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Be-triebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnitt-blumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.

c) Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz b ausge-führt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Be-triebe anzuwenden:

– Grabunterhalt

– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden

– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen

– Pflanzentransporte

3.3 Persönlicher Geltungsbereich

Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeit-nehmenden, die in den obgenannten Betrieben arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, kaufmännisches Per-sonal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

Für die Lernenden gelten die Artikel 26 und 27 (Arbeitszeit), Artikel 40 (Drei-zehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen).

3.4 Entsandte Arbeitnehmende

Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Ar-beits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Entsendegesetz (EntsG) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des örtlichen Geltungs-bereichs nach Absatz 1, sowie ihre Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhal-tung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission zuständig.

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3.5 Personalverleiher

Arbeitgebende, die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, gelten als Verleiher (Personalverleiher).

Untersteht ein Einsatzbetrieb einem GAV, so muss gemäss Artikel 20 Absatz 1 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih der Per-sonalverleiher gegenüber den betroffenen Arbeitnehmenden die entsprechen-den Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten.

3.6 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. De-zember 2015.

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 4 Zusammenarbeit und Friedenspflicht

4.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zu-sammenarbeiten und den GAV strikte einhalten.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.

4.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Sinne dieses GAV.

4.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiter-bildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmer. Sie fördern im Sinne der Artikel 20 und 21 gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgeber ermuntern die Arbeitnehmer zum Besuch sol-cher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme.

4.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für Sicherheit, Hygiene und Ord-nung an den Arbeitsplätzen ein.

4.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzar-beit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo sol-che Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (PRK) einzugreifen und sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten.

4.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele de-finieren und gangbare Lösungen suchen.

4.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten.

4.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen ge-meinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK und der von ihr bestellten Organe vertreten.

4.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozial-partner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durch-führung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Art. 5 Koalitionsfreiheit

5.1 Durch den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertrags-schliessenden Berufsverbände) nicht verletzt werden.

Art. 6 Anschlussverträge/Gebühren

Gestrichen.

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Art. 7 Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren

7.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, die Vermeidung von öffentlichen Polemiken und die Unterstellung unter das nach-genannte Konfliktregelungsprozedere.

Zwischen den Vertragsparteien

7.2 Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, so kann das Schiedsgericht nach 30 Tagen angerufen werden. Ein Entscheid des Schiedsgerichts ist end-gültig. Bei Einzelstreitigkeiten, die Vertragsunterstellte betreffen, bleibt es den Betreffenden freigestellt, entweder die PRK einzuschalten oder mit dem Be-troffenen direkt in Verbindung zu treten, damit gemeinsam eine friedliche Bei-legung des Streites gefunden werden kann.

Innerhalb eines Betriebes

7.3 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenhei-ten auf, ist die Angelegenheit der PRK zur Schlichtung zu unterbreiten.

Art. 8 Paritätische Regionalkommission (PRK)

8.1 Zur Durchführung des GAV besteht eine Paritätische Regionalkommission (PRK) in der Rechtsform eines Vereins.

8.2 Die PRK erlässt Vereinsstatuten.

8.3 Die PRK setzt sich aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmer-vertragspartei zusammen.

8.4 Die detaillierten Bestimmungen über Organisation und Administration der PRK sowie eines allfälligen Ausschusses sind in einem besonderen Reglement ge-regelt.

8.5 Die PRK befasst sich mit:

– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

– der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

– der Förderung der beruflichen Weiterbildung;

– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnah-men. Die PRK kann diese Aufgaben delegieren;

– der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betrei-bung) der Vollzugskostenbeiträge;

– der Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontroll-bericht;

– dem Aussprechen und dem Inkasso von Kontrollkosten und Konventional-strafen;

– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;

– der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrie-renden Anhänge;

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– Fragen und Aufgaben, welche an die PRK herangetragen werden.

8.6 Der PRK steht das Recht zu, bei begründetem Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

8.7 Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelar-beitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet einem Co-Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PRK einzu-reichen.

8.8 Die PRK erstellt jährlich zuhanden der Generalversammlung der Vertrags-partner eine Übersicht der erfolgten Kontrollen, der verhängten Konventional-strafen sowie der Einnahmen aus diesen Kontrollen. Dabei arbeitet die PRK mit Verhältniszahlen und nicht mit absoluten Zahlen.

Art. 9 Schiedsgericht

9.1 Für das gesamte Vertragsgebiet amtet das ständige staatliche Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt, ergänzt durch je einen sachverständigen von den Vertragsparteien ernannten Parteivertreter, als vertragliches Schiedsgericht. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen den GAV ist je ein Vertreter durch die PRK und durch den betroffenen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu bezeichnen.

9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.

9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je nach der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art. 9.1 hiervor:

– Auslegung dieses GAV;

– Beurteilung von Streitfällen;

– Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK;

– Streitigkeiten innerhalb eines Betriebes, sofern das vorgesehene Schlich-tungsverfahren ausgeschöpft wurde.

9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen-dung.

9.5 Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.

Art. 10 Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstra-fen

10.1 Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin, durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien, Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies be-trifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.

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10.2 Die Firmen haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während zehn Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma die Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer keine Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet wer-den.

10.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.

10.4 Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ord-nungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Ar-beitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtsarbeitsvertragliche Verpflich-tungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtli-che Gehör zu gewähren. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu be-messen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Ver-letzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:

– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;

– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Be-stimmungen;

– Schwere der Verfehlung.

10.5 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden For-derungen zur Erhebung einer Leistungsklage ermächtigt.

10.6 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle be-zeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Post-konto der PRK zu leisten.

10.7 Die PRK kontrolliert in Bezug auf Arbeitnehmende, die von Betrieben mit Sitz im Ausland in den Geltungsbereich des GAV entsendet werden, die Einhal-tung der für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gemäss Art. 2 des Entsendegesetzes.

Art. 11 Verstösse der Arbeitgeber

11.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Art. 10.4 belangt werden.

11.2 Ferner kann den arbeitvergebenden staatlichen Behörden die Sperre der Fir-ma für staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Sperre für die Beschäftigung von bewilligungspflichtigen ausländischen Arbeitskräften beantragt werden.

11.3 Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

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11.4 Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.

Art. 12 Verstösse der Arbeitnehmer

12.1 Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwider-handlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.

12.2 Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

12.3 Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.

Art. 13 Mitwirkung im Betrieb und in der Betriebskommission

13.1 Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmer oder – wo vorhanden – die Arbeitnehmervertretungen Anspruch auf die Informations- und Mitsprache-rechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes (vgl. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmenden im Betrieb). Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6) massgebend.

Art. 14 Vertragsänderungen und Vertragsveröffentlichung

14.1 Jede der beteiligten Vertragsparteien ist befugt, während der Geltungsdauer dieses GAV Anpassungen einzelner Bestimmungen des normativen Teils und die Regelung weiterer Vertragspunkte vorzuschlagen.

14.2 Die von den Parteien eingebrachten Anträge werden loyal behandelt. Können sich die Parteien nicht verständigen, so haben sie die Möglichkeit, ihre Vor-schläge gemäss Art. 9 dem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten.

14.3 Die Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass alle zu beachtenden Vertrags-bestimmungen den dem Vertrag unterstellten Betrieben und deren unterstell-ten Arbeitnehmenden zugeleitet werden.

Art. 15 Finanzierung von besonderen Aufgaben

15.1 Um die im GAV enthaltenen Ziele zu erreichen und die Aufgaben der PRK zu finanzieren, richten die Vertragsparteien einen paritätisch verwalteten Fonds ein bzw. stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Finanzierung die-ses Fonds erfolgt durch:

a) die Einzahlung der Vollzugskostenbeiträge;

b) die Anschlussvertragsgebühren;

c) andere Einnahmen.

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15.2 Die Verwendung dieser Mittel dient insbesondere:

a) zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung;

b) zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV;

c) für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;

d) zur Pflege und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-parteien;

e) zur Pflege und Förderung des beruflichen Standes und der beruflichen Ethik.

Über die Finanzierung entscheidet das Reglement der PRK.

Art. 16 Vertragsdauer

16.1 Dieser GAV tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Er ersetzt den Gesamtarbeitsver-trag für das Gärtnergewerbe Basel-Stadt/Basel-Landschaft 2008–2012.

16.2 Der vorliegende GAV gilt bis zum 31.12.2015.

16.3 Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals auf den 31. De-zember 2015, gekündigt werden.

16.4 Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Art. 17 Vollzugskostenbeitrag (ab 01.01.2014 neu: siehe Nachtrag 2)

17.1 Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.

a) Beiträge der Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 15.– pro Monat. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.

b) Beiträge der Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmer ihrerseits einen Vollzugskos-tenbeitrag von CHF 15.– pro Monat und Arbeitnehmer. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rech-nung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

17.2 Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mit-gliederbeitrag inbegriffen d.h., von Arbeitgebern der Verbandsmitglieder wird kein Vollzugskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Vollzugsgründen wer-den die Vollzugskostenbeiträge allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Vollzugskostenbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von der PRK zurückerstattet.

17.3 Die PRK erlässt ein Reglement über den Vollzugskostenbeitrag.

17.4 Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Voll-zug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Ar-beitssicherheit.

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17.5 Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allge-meinverbindlichkeit dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.

17.6 Die Arbeitgeber bestätigen den Arbeitnehmern schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.

17.7 Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder feh-lerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

17.8 Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der Paritä-tischen Regionalkommission (PRK) eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzu-reichen. Diese Liste wird vom Arbeitgeber online erfasst und enthält die nach-folgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

17.9 Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 17.8 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge auf-grund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten kön-nen dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Art. 18 Kinder- und Ausbildungszulagen

18.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbil-dungszulage (Familienzulage).

18.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Familienausgleichskasse FA-GEBA, Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel, abzurechnen.

Art. 19 Kautionspflicht

(ab 01.01.2014 in Kraft: siehe Nachtrag 2)

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NORMATIVE BESTIMMUNGEN

Rechte und Pflichten, Weiterbildung

Art. 20 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

20.1 Anstellungsverhältnis

a) Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Ver-trages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und den Arbeitneh-menden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.

b) Jeder Mitarbeiter erhält bei Stellenantritt einen gültigen Gesamtarbeits-vertrag.

c) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen, sind nichtig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.

d) Dasselbe gilt auch für Firmen, die der AVE unterstellt sind.

e) Der Arbeitgeber kann weitere spezielle resp. betriebseigene Regelun-gen erlassen (bspw. Kleidervorschriften).

Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer

20.2 Der Arbeitgeber begegnet dem Arbeitnehmer als Partner. Er achtet und schützt dessen Persönlichkeit und nimmt auf die Gesundheit des Beschäftig-ten Rücksicht.

20.3 Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung anderer-seits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Ar-beitnehmers im Betrieb.

Arbeitszeugnis

20.4 Der Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aus.

20.5 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hin hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 21 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

21.1 Sorgfalts-, Treue- und Einsatzpflicht (vgl. OR 321a ff. sowie das Arbeitsgesetz)

a) Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers. Er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähig-keit beeinträchtigen.

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b) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet:

– alle ihm übertragenen Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt, fach-männisch und vorschriftsgemäss auszuführen;

– schlechte oder als vorschriftswidrig beanstandete Arbeit in Ordnung zu bringen; Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers bleiben vorbehalten;

– die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten;

– rechtzeitig vor Arbeitsantritt an der Arbeitsstelle einzutreffen und al-le Vorbereitungen zu treffen, um am Arbeitsplatz pünktlich beginnen zu können. Kleiderwechsel und persönliche Hygiene zählen nicht zur Arbeitszeit;

– die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Überkleider während der Arbeitszeit zu tragen.

c) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die zur Kenntnis gebrachten Infor-mationen absolut vertraulich zu behandeln.

d) Für die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere Art. 14 des Mitwir-kungsgesetzes. Für Schäden, die aus der Nichteinhaltung der Ver-schwiegenheitspflicht entstehen, kann der Arbeitnehmer haftbar ge-macht werden.

21.2 Sorge zu Material, Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Fahrzeugen

a) Der Arbeitnehmer bedient und unterhält Maschinen, Werkzeuge, In-strumente und Fahrzeuge fachgerecht. Das ihm zur Verfügung gestellte Material behandelt er sorgfältig. Er geht damit sparsam um.

b) Allfällige Schäden meldet der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeit-geber.

c) Die aktuellen Entsorgungsvorschriften müssen vom Arbeitnehmer ein-gehalten werden.

21.3 Herausgabepflicht (OR 321b, 339a)

Nach Beendigung einer Arbeit gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle Ar-beitsunterlagen sofort zurück. Bei Beendigung, spätestens am letzten Arbeits-tag des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sämtliche Unterlagen, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erstellt oder ver-wendet hat, herauszugeben.

21.4 Befolgung von Anweisungen

a) Der Arbeitnehmer befolgt Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.

b) Insbesondere:

– befolgt er sämtliche für die Branche geltenden Gesetze, Verord-nungen, Vorschriften und Normen;

– erstattet er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich;

– benimmt er sich korrekt gegenüber jedermann, mit dem er in Aus-übung seines Berufes in Kontakt tritt. Er unterlässt jede Handlung,

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die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklamationen ge-ben könnte;

– unterlässt er den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel während der Arbeitszeit;

– unterlässt er das Rauchen auf Weisung des Arbeitgebers auf der Arbeitsstelle;

– schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Lehrlinge besonde-re Aufmerksamkeit;

– bemüht er sich um seine persönliche, insbesondere auch berufliche Weiterbildung;

c) Bei einer Verhinderung an der Arbeitsleistung hat sich der Arbeitnehmer umgehend nach Bekanntwerden abzumelden.

21.5 Haftpflicht

a) Der Arbeitnehmer haftet für allen Schaden, den er absichtlich oder fahr-lässig verursacht. Er ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.

b) Das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat, be-stimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichti-gung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen-schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

c) Die Schadenersatzforderung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Schadenshaftung geltend zu machen.

Art. 22 Gesundheitsvorsorge

22.1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitneh-mers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

22.2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge zusammen.

22.3 Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesund-heitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

22.4 Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er hat die Weisungen des Arbeitgebers strikte zu befolgen. Der Arbeitnehmer wendet die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften richtig an.

22.5 Bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt wird der Arbeitnehmer schadenersatz-pflichtig. Der Rückgriff auf den Arbeitnehmer bleibt nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vorbehalten.

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Art. 23 Schwarzarbeit

23.1 Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten auszuführen.

23.2 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material dafür zu liefern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten.

23.3 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbstständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbststän-dig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtli-chen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbstständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:

– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei-ne Arbeitnehmenden.

– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende ver-richten.

– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.

– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig-keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit-nehmer ausgeübt hat.

23.4 Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber ab-sichtlich oder fahrlässig diese Versicherung abzuschliessen bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistun-gen vollumfänglich einzustehen.

23.5 Bei einem Verstoss gegen die vorgenannten Bestimmungen erfolgt eine Mel-dung an die zuständigen kantonalen Behörden zur Bekämpfung der Schwarz-arbeit. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Meldungen an weitere Behörden.

Art. 24 Persönliche Weiterbildung

24.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind gehalten, sich mit neuen Ten-denzen im Beruf auseinanderzusetzen und sich permanent weiterzubilden.

24.2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Weiterbildung. Für Teilzeitangestellte gilt dieser Anspruch pro rata zu ihrem Pensum.

24.3 Der Anspruch gilt für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die eine der Ver-tragsparteien durchführt oder beide Vertragsparteien anerkennen. Die Rege-lung von Art. 24.2 gilt für berufsbezogene Themen.

24.4 Die PRK informiert die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Angebote.

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24.5 Die PRK bestimmt die urlaubsberechtigten Kurse.

Art. 25 Spezielle Weiterbildung

25.1 Die in Art. 24.2 erwähnten zwei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbil-dung können für spezielle Aufgaben um zwei weitere bezahlte Arbeitstage er-höht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

a) Berufsexperten;

b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;

c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;

d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern sie mindestens 5 Jahre in der Branche gearbeitet haben.

25.2 Sofern Mitarbeiter der Kategorien a bis d von dritter Seite entschädigt werden, steht dieses Honorar dem Arbeitgeber zu.

25.3 Die PRK informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein- bis zweimal pro Jahr, welche Veranstaltungen berücksichtigt werden.

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Arbeitszeit, Ferien, Feiertage

Art. 26 Arbeitszeit

26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts-bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie-be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.

26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land-schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus-serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka-lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge-ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.

26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.

26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.

26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge-schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi-schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Art. 27 Einhaltung der Arbeitszeit

27.1 Die Arbeitnehmer haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Prä-senz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen. Die Endkontrolle betr. der Arbeitszeiterfassung obliegt dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erstellt für die Mitarbeitenden regelmässige Stundenauswertungen, mindestens alle 2 Monate.

27.2 Unterbruch der täglichen Arbeit, Pausen

a) Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen wer-den. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber einvernehm-lich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h., sie sind nicht bezahlt.

b) Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde. Diese gilt nicht als Arbeitszeit.

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Art. 28 Vorholzeit

28.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischen Wehr-diensts vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Ab-sprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Art. 29 Überstundenarbeit

29.1 Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind.

29.2 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfäl-len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer-den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar-beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi-siert worden sind.

29.4 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner-halb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten.

29.5 Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus be-trieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

29.6 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des Arbeitgebers.

Art. 30 Feriendauer

30.1 Die Feriendauer für die Gartenbaubetriebe wird im Anhang 2 festgelegt und bildet einen integrierenden Bestandteil des GAV.

30.2 Für die übrigen Betriebe gilt die nachfolgende Ferienregelung:

– Die Feriendauer beträgt pro Jahr für Arbeitnehmende, welche das 50. Al-tersjahr erreicht haben, insgesamt 25 Arbeitstage.

– Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt die Feriendauer 25 Arbeitstage.

– Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt die Feriendauer 22 Arbeitstage pro Jahr, im 1. Jahr der Anstellung jedoch lediglich 20 Arbeitstage.

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30.3 Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist für sämtliche Betriebe die

Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjah-res, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.

Art. 31 Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn

a) Ferienkürzung

31.1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins-gesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

31.2 Beträgt die Verhinderung insgesamt weniger als 2 Monate im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffent-lichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.

31.3 Beträgt die unverschuldete Verhinderung mehr als 2 Monate, so kann der Ar-beitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel kürzen.

31.4 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Ar-beitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleis-tung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) bezogen hat.

b) Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien

31.5 Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betref-fenden Kalenderjahres, spätestens aber im folgenden zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.

31.6 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr pro rata temporis zu ge-währen.

31.7 Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeit-lich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen.

31.8 Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

c) Ferienlohn

31.9 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

31.10 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Geldleistung oder andere Vergütungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmern, die ihre Ferien nicht während der Kündi-gungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

31.11 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu

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viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzu-ziehen.

31.12 Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Feri-enlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuver-langen.

Art. 32 Feiertage

32.1 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädi-gungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag bis Freitag, übrige Betriebe: Montag bis Samstag) fallen.

32.2 Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kan-tonalen Gesetzgebungen.

Als Feiertage gelten:

a) im Kanton Basel-Stadt:

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag;

b) im Kanton Basel-Landschaft:

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder – in neun Gemeinden des Birsigtals – Allerheiligen).

32.3 Allfällige weitere eidgenössische, kantonale oder öffentliche Feier- oder Ruhe-tage sind nicht entschädigungspflichtig.

Art. 33 Feiertagsentschädigung

33.1 Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalar-beitsstunden zum normalen Lohn.

33.2 Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.

33.3 Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage wäh-rend Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahltem Urlaub.

33.4 Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn die Arbeitnehmenden unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind. Einzige Ausnahme bildet der 1. August.

33.5 Vorgeholte Brücken zwischen Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen sind den Ferien gleichgestellt.

33.6 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate gedauert, so kann die wäh-rend dieser Zeit ausbezahlte Feiertagsentschädigung vom Lohn abgezogen werden. Ausgenommen ist der 1. August.

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Art. 34 Absenzenentschädigung

34.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine 100%-Entschädigung bei folgenden Absenzen:

a) bei Heirat 2 Arbeitstage

b) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Arbeitstage

c) beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Arbeitstage

d) beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwie-gersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Haus-gemeinschaft gelebt hatten 3 Arbeitstage

anderenfalls 1 Arbeitstag

e) militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit

f) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeit-geberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal statt-findet 1 Arbeitstag

34.2 Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Art. 35 Verhinderung durch Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder durch Ausübung eines öffentlichen Amtes

35.1 Will der Arbeitnehmer ein öffentliches Amt ausüben, so hat er vorgängig den Arbeitgeber zu informieren.

35.2 Bei Verhinderung des Arbeitnehmers durch Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten als Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder durch Ausübung eines öffentlichen Amtes ist ihm für bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr der volle Lohn zu entrichten. Ist mit dem öffentlichen Amt eine Entschädigung verbun-den, verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine allfällige Ver-rechnung derselben.

35.3 Bei Absenzen von über 10 Tagen verständigen sich Arbeitgeber und Arbeit-nehmer individuell über die Lohnzahlung.

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Löhne, Zuschläge

Art. 36 Leistungslohn

36.1 Der Bruttolohn soll dem Arbeitsplatz, der Persönlichkeit und der Leistung des Arbeitnehmenden sowie den üblichen, vereinbarten Ansätzen entsprechen.

36.2 Vorbehalten bleiben die Lohnveränderungen gemäss Art. 39 und Art. 40 die-ses GAV.

Art. 37 Stunden-, Monats- und Jahreslohn

37.1 Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel als Mo-natslohn vereinbart.

37.2 Es werden 12 gleich hohe Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt.

37.3 Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit. Diese beträgt für den Garten-bau 182 und für alle übrigen Betriebe 186,3 Stunden.

37.4 Jeder Arbeitnehmer erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schluss-abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

37.5 Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.

37.6 Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus auf-zeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt wer-den. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers ent-standen ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Art. 38 Pikettdienst

38.1 Die Leistung von Pikettdienst resp. Bereitschaftsdienst durch den Arbeitneh-menden ist entschädigungspflichtig.

38.2 Die Höhe der Entschädigung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

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Art. 39 Mindestlöhne

39.1 Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne des GAV fest.

39.2 Die Mindestlöhne werden im Anhang 1 festgelegt und bilden einen integralen Bestandteil des GAV.

39.3 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich, für Gartenbaubetriebe bis spä-testens Ende November, über allfällige Anpassungen der Gehälter und Löhne gem. Art. 41. Für die Geltungsdauer des Vertrages ist die Teuerung für die Mindestlöhne zugesichert. Eine allfällig negative Teuerung darf sich nicht ne-gativ auf die Mindestlöhne auswirken.

39.4 Für die übrigen Betriebe gelten die Mindestlöhne im Anhang weiter (Wahrung des Besitzstandes), bis die Löhne von JardinSuisse die regionalen Löhne übersteigen.

39.5 Die gültigen Mindestlöhne für das folgende Jahr werden in einer Zusatzver-einbarung des GAV Ende Jahr bekannt gegeben.

39.6 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PRK zu unterbreiten und von ihr genehmigen zu lassen.

39.7 Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Ver-einbarungen getroffen werden. Auch diese besonderen Vereinbarungen sind der PRK zur Genehmigung zu unterbreiten.

39.8 Arbeitnehmerkategorien

Gartenbaubetriebe

Einteilung Definition

Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Ober-gärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vor-arbeiter anerkannt.

Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Baufüh-rer selbstständig bewältigen.

Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effi-zient planen.

Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen.

Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wir-kungsvoll anweisen.

Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung.

Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpre-tieren und Rapporte, Vorausmasse und Aus-masse korrekt aufnehmen.

Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.

Kundengärtner/Grünflächenspezialist Abgeschlossene Berufsprüfung zum Ober-gärtner/Grünflächenspezialist oder vom Ar-

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beitgeber als Kundengärtner anerkannt.

Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen.

Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten.

Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflan-zenschutzes.

Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportie-ren.

Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähig-keitszeugnis oder gleichwertiger ausländi-scher Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähig-keitszeugnis oder gleichwertiger ausländi-scher Fähigkeitsausweis*).

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Beruf-sattest).

Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.

Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

Übrige Betriebe

Einteilung Definition

Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Ge-hölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert ha-ben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähig-keitszeugnis oder gleichwertiger ausländi-scher Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähig-keitszeugnis oder gleichwertiger ausländi-scher Fähigkeitsausweis*).

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Beruf-sattest).

Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.

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Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wo-chen und auf das gesamte Jahr verteilt maxi-mal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat inner-halb des Betriebes zu erfolgen.

* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit ver-längert.

Andere hier nicht weiter aufgeführte Arbeitnehmerkategorien können individuell aus-gehandelt werden.

Art. 40 Dreizehnter Monatslohn

40.1 Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gem. Art. 26.1.

40.2 Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, in dessen Jahr sie ge-schuldet ist, ausbezahlt.

40.3 Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Jahresend-zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.

40.4 Ist der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als drei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden.

40.5 Die Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten den 13. Monatslohn in Form eines Zuschlages in der Höhe von 8,33% auf den Bruttostundenlohn.

Art. 41 Lohnverhandlungen

41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, für die Gartenbaubetriebe alljährlich bis spätestens Ende November betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne (Effektivlöhne), welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt: Wirtschaftslage, Marktlage, Arbeitsmarktlage, Verände-rungen im Sozialbereich, Entwicklung des Konsumentenpreisindexes und ähn-liche Kriterien.

41.2 Die übrigen Betriebe übernehmen verbindlich die Ergebnisse der Lohnver-handlungen von JardinSuisse.

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Art. 42 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

42.1 Für die vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Zeit Zuschlag

Sonn- u. Feiertage 23.00 - 23.00 Uhr 50%

Nachtarbeit Gartenbaubetriebe 20.00 - 6.00 Uhr 25%

Nachtarbeit übrige Betriebe 23.00 - 6.00 Uhr 25%

Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag.

Art. 43 Spesen bei auswärtiger Arbeit

43.1 Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und angemessene Unterkunft, so werden diese Kosten vom Ar-beitgeber vergütet.

43.2 Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden.

Die Minimalansätze, ohne Kumulationsmöglichkeiten, sind:

Mittagsentschädigung

Alle Arbeitnehmer ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb: CHF 16.–.

Abendessen

Alle Arbeitnehmer ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb und Arbeitseinsatz nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung: CHF 16.–.

43.3 Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkar-te werden vergütet. Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensions-preisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 44 Spesen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

44.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der Arbeitneh-mende für Geschäftsfahrten das Privatfahrzeug benutzt. In diesem Falle wird dem Arbeitnehmenden eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Diese beträgt pro Kilometer mind. CHF –.60. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale vereinbart werden.

44.2 Der Arbeitnehmer bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motor-fahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflicht-versicherung mit maximaler Deckung abzuschliessen.

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Art. 45 Ausrichtung des Lohnes

45.1 Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.

45.2 Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

45.3 Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese be-zeichnet den Lohn, die Spesen sowie sämtliche Abzüge, wie aufgelaufene Plus-/Minusguthaben für Vorholzeiten, Ferien- und Überstunden- bzw. Über-zeitguthaben.

45.4 Der Arbeitgeber kann Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur ver-rechnen, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind.

45.5 Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, Lohnforderungen gegenüber dem Arbeit-geber an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).

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Sozialleistungen

Art. 46 Kinder- und Ausbildungszulagen

46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Aus-bildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat und das von einer Familienausgleichskasse anerkannt wird.

46.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den einschlägi-gen kantonalen Vorschriften.

Art. 47 Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit und Schwangerschaft

47.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit und Schwangerschaft ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes bei einer Krankenversiche-rung kollektiv zu versichern. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. Der Anspruch auf Krankentaggeld beginnt nach Ablauf von zwei Wartetagen. Der Arbeit-nehmer hat für die ersten zwei Wartetage keinen Lohnanspruch, ab dem drit-ten hingegen einen solchen von 80%.

47.2 Der Arbeitgeber kann eine Krankentaggeldversicherung mit Leistungsauf-schub abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.

47.3 Der Arbeitnehmer hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab dem dritten Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arzt-zeugnis zu erfolgen. Dem Arbeitgeber bzw. der Krankentaggeldversicherung steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Ver-trauensarztes zu bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Versicherungsbedingungen zu informieren.

47.4 Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Art. 48 Versicherungsbedingungen

48.1 Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen:

a) Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Lohnes;

b) Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfol-genden Tagen;

c) dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional zu ent-richten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;

d) dass der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus der Kollektivversiche-rung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung übertreten kann. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es

33

dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leis-tungsanspruchs.

48.2 Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ab Datum des Stellenan-tritts gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kas-se nicht krank ist und die Versicherung keinen Vorbehalt wegen vorbestande-ner Krankheit macht.

48.3 Die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist zu versichern.

48.4 Die Bestimmungen von Art. 324a OR sind durch die Regelungen des GAV abgegolten.

Art. 49 Krankentaggeldversicherung

Die Versicherung ist bei einer vom Bund anerkannten Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Art. 50 Verhinderung durch Unfall

50.1 Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

50.2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt der Karenztage von der Lohnzahlung bei Unfall entbunden. Er trägt jedoch im Rahmen der Versicherungsdeckung die Vorleistungspflicht.

50.3 Bei Unfall hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgen-den Tage Anspruch auf 80% des Lohnes.

50.4 Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglich-keit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kos-ten eine Abredeversicherung abzuschliessen.

Art. 51 Berufsunfälle

51.1 Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung.

Art. 52 Nichtberufsunfallversicherung

52.1 Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.

52.2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig über den Ab-schluss einer Abredeversicherung zu informieren (vgl. 50.4), sobald eine di-rekte Lohnzahlungspflicht aufhört.

Art. 53 Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

53.1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivil-schutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf-grund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmun-gen Lohn ausbezahlt.

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53.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR:

a) während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes und für den Ledigen oder Verheirateten mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes;

b) während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 60% (Kor-rektur auf 80%: siehe Nachtrag 2) des Lohnes und für den Ledigen o-der Verheirateten mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes.

53.3 Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht über-steigen.

53.4 Damit gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und b OR als vollständig abgegolten.

Art. 54 Tod des Arbeitnehmers

54.1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitge-ber ist jedoch verpflichtet, dem hinterlassenen Ehegatten oder den minderjäh-rigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegen-über der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Lohnnach-genuss zu gewähren.

54.2 Der Lohn ist für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Mona-te, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten.

Art. 55 Tod des Arbeitgebers

55.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Be-triebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333).

55.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit-gebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in-folge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

Art. 56 Personalvorsorge (2. Säule)

56.1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 zu versichern.

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Kündigung

Art. 57 Kündigung im Allgemeinen

57.1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen worden, und geht ein solches auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit her-vor, so kann es von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

57.2 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungs-fristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die län-gere Frist.

57.3 Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen und geschieht idealerweise eingeschrieben.

Art. 58 Kündigung während der Probezeit

58.1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündi-gungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

58.2 Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert wer-den.

58.3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 59 Kündigung nach der Probezeit

59.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen-seite zugegangen ist.

59.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.

59.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge-setzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Art. 60 Kündigungsschutz

60.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlich-keit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusam-menhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

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b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsver-hältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Ar-beitsverhältnis geltend macht;

e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zi-vilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

60.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;

b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer be-trieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrich-tung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen be-gründeten Anlass zur Kündigung hatte.

60.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

60.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge-setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitneh-mers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem ande-ren Rechtstitel sind vorbehalten.

60.5 Ist die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 Buchstabe c (OR) missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.

60.6 Wer gestützt auf Art. 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

60.7 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt wor-den ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 61 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

61.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;

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b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar

– im ersten Dienstjahr während 30 Tagen;

– ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen;

– ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

– ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Ar-beitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Krankentaggeld- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist;

c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmerin;

d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

61.2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortge-setzt.

61.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Art. 62 Kündigungsverbot für den Arbeitnehmer

62.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den im Art. 336c Absatz 1 Buchstabe a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu über-nehmen hat.

62.2 Art. 336c Absätze 2 und 3 OR sind entsprechend anwendbar.

Art. 63 Fristlose Entlassung

63.1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitge-ber das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt je-der Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet wer-den kann. Als wichtige Gründe gelten namentlich – trotz schriftlicher Verwar-nung – fortgesetztes, unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit, Arbeits-verweigerung sowie grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht und ungebührliches Betragen. Auf Wunsch des Gekündigten muss die Kündigung schriftlich be-gründet werden.

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Art. 64 Ungerechtfertigte fristlose Entlassung

64.1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Ar-beitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

64.2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be-endigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

64.3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Ent-schädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit-nehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Art. 65 Nichtantritt oder fristloses Verlassen der Arbeitsstelle

65.1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädi-gung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

65.2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.

65.3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Ver-lassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch ver-wirkt.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 66 Besitzstandsgarantie

66.1 Bisher gewährte weiter gehende Arbeitgeberleistungen dürfen durch die Ein-führung dieses GAV nicht gekürzt werden.

Art. 67 Subsidiäre Anwendung Obligationenrecht

Das Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizeri-schen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911) kommt subsidiär zur Anwendung.

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ANHÄNGE Anhang 1 Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Garten- und Landschafts-

baubetrieben und übrigen Betrieben Anhang 2 Feriendauer

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ANHANG 1

Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaube-trieben und übrigen Betrieben der Gartenbranche In Anwendung von Art. 39 gelten folgende Mindestlöhne für die unterstellten Arbeit-nehmer:

Gartenbaubetriebe

Einteilung Definition Pro Monat in CHF

Pro Stunde in CHF

Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter aner-kannt.

Kann eine Baustelle kurzfristig oh-ne Bauführer selbstständig bewäl-tigen.

Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen.

Kann Maschinen und Material dis-ponieren und einsetzen.

Kann Mitarbeitende auf der Bau-stelle wirkungsvoll anweisen.

Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhen-vermessung.

Kann Leistungsverzeichnisse rich-tig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse kor-rekt aufnehmen.

Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine ent-sprechende Sprach- und Sozial-kompetenz.

4950.– 27.20

Kundengärtner/

Grünflächenspezialist

Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächen-spezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt.

Kann selbstständig und fachge-recht einen Garten pflegen.

Kann Kunden bei der Pflanzen-wahl beraten.

Verfügt über Kenntnisse des gän-gigen Pflanzenschutzes.

Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren.

4650.– 25.55

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Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine ent-sprechende Sprach- und Sozial-kompetenz.

Gärtner mit eidg. Fä-higkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufs-erfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fä-higkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

4200.– 23.10

Gärtner mit eidg. Fä-higkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fä-higkeitsausweis*).

4000.– 22.00

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest).

3900.– 21.45

Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fach-kenntnissen und 4-jähriger Berufs-erfahrung in der Branche.

3900.– 21.45

Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

3700.– 20.35

Übrige Betriebe (ab 01.01.2013 neu: siehe Nachtrag 1)

Einteilung Definition Pro Monat in CHF

Pro Stunde in CHF

Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkann-te höhere Fachausbildung (Zierpflan-zenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.

4800.–

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleich-wertiger ausländischer Fähigkeits-ausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

3800.– 20.40

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleich-wertiger ausländischer Fähigkeits-ausweis*).

3575.– 19.20

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest).

wäh-rend der Probe-zeit

3300.–,

wäh-rend der Probe-zeit

17.75,

43

nach der Probe-zeit

3400.–

nach der Probe-zeit

18.25

Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fach-kenntnissen und 4-jähriger Berufser-fahrung in der Branche.

3520.– 18.90

Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfah-rung.

3430.– 18.40

Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maxi-mal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.

16.50

44

ANHANG 2

Feriendauer In Anwendung von Art. 30 gilt die folgende Feriendauer für die unterstellten Arbeit-nehmer der Garten- und Landschaftsbaubetriebe:

Ferienguthaben 2013 2014 2015

bis zum vollendeten 20. Altersjahr 26 Tage 27 Tage 27 Tage

21. - 45. Altersjahr 21 Tage 22 Tage 22 Tage

46. - 65. Altersjahr 26 Tage 27 Tage 27 Tage

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VERTRAGSPARTEIEN Gärtnermeister beider Basel Thomas Schulte Marco Christ Präsident Geschäftsführer Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz Josef Schopmans Michael Vogt Präsident Aktuar Basel, 12. Dezember 2012

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NACHTRAG 1

Lohnanpassung 2013 zum Regionalen Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015

abgeschlossen per 1. Januar 2013 zwischen Gärtnermeister beider Basel einerseits und Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz andererseits

Die Vertragsparteien schliessen zum Regionalen Gesamtarbeitsvertrag für das Gärt-nergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015 folgen-de Zusatzvereinbarung ab:

1. Generelle Lohnerhöhung 2013

a) Garten- und Landschaftsbau

Keine generelle Lohnerhöhung.

b) Übrige Betriebe

Keine generelle Lohnerhöhung.

2. Individuelle Lohnerhöhung 2013

a) Garten- und Landschaftsbau

0,5% der Gesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind auf individueller Basis auszubezahlen.

b) Übrige Betriebe

0,5% der Gesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind –nach der Erhöhung der Mindestlöhne verbleibenden Lohnsumme – auf indivi-dueller Basis auszubezahlen.

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3. Mindestlöhne 2013

a) Garten- und Landschaftsbau

Die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne bleiben im Garten- und Land-schaftsbau unverändert.

b) Übrige Betriebe

Einteilung Definition Pro Monat in CHF

Pro Stunde in CHF

Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkann-te höhere Fachausbildung (Zierpflan-zenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.

4850.–

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleich-wertiger ausländischer Fähigkeits-ausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

3850.– 20.70

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleich-wertiger ausländischer Fähigkeits-ausweis*).

3600.– 19.35

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest).

3400.– 18.25

Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fach-kenntnissen und 4-jähriger Berufser-fahrung in der Branche.

3520.– 18.90

Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfah-rung.

3430.– 18.40

Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maxi-mal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.

16.70

4. Indexausgleich

Mit vorstehenden Lohnanpassungen gilt der schweizerische Landesindex der Kon-sumentenpreise bis zum 31. Dezember 2013 als ausgeglichen.

5. Inkrafttreten der Vereinbarung

Die vorliegende Zusatzvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Re-gionalen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015. Sie tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.

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6. Vertragsparteien

Gärtnermeister beider Basel Thomas Schulte Marco Christ Präsident Geschäftsführer Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz Josef Schopmans Michael Vogt Präsident Aktuar Basel, 12. Dezember 2012

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NACHTRAG 2 zum Regionalen Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015

I. Vollzugskostenbeitrag (Art. 17 GAV)

Artikel 17 GAV wird neu wie folgt umschrieben:

Art. 17 Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeitrag

17.1 Der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiter-bildung und der Arbeitssicherheit.

17.2 Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Weiterbildungskostenbei-trag.

a) Beiträge der Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer entrichten einen Weiterbildungskostenbeitrag von CHF 15.– pro Monat und Arbeitnehmer. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.

b) Beiträge der Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmer ihrerseits einen Weiterbil-dungskostenbeitrag von CHF 15.– pro Monat und Arbeitnehmer. Dieser Bei-trag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch ge-mäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

17.3 Für die Mitglieder des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes ist der Weiterbildungskostenbeitrag im Verbandsmitgliederbeitrag enthalten, d.h., bei Arbeitgebern der Verbandsmitglieder Gärtnermeister beider Basel wird kein Weiterbildungskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Vollzugsgründen wer-den die Weiterbildungskostenbeiträge allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezo-gen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten den Weiterbildungskostenbeitrag gemäss entsprechender Abrechnung durch Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz, zurückerstattet. Diese Rückerstattung wird mit dem Mitglie-derbeitrag des Verbandes Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz, in Verrechnung gebracht.

17.4 Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.

a) Beiträge der Arbeitgeber

Der Beitrag für die Arbeitgeber setzt sich aus einem jährlichen Grundbeitrag von CHF 100.– und einem Betrag in der Höhe von 0,15% der AHV-Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer zusammen. Ent-sendebetriebe bezahlen den Vollzugskostenbeitrag pro rata aufgrund ihrer Einsatzdauer.

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b) Beiträge der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer bezahlen für den Vollzug einen jährlichen Beitrag in der Hö-he von CHF 30.–, der ihnen monatlich in der Höhe von CHF 2.50 vom Lohn in Abzug gebracht wird.

17.5 Die PRK erlässt ein Reglement über den Vollzugskostenbeitrag.

17.6 Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allge-meinverbindlichkeit dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.

17.7 Die Arbeitgeber bestätigen den Arbeitnehmern schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge.

17.8 Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder feh-lerhaft abgezogene Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge.

17.9 Die Paritätische Regionalkommission (PRK) ist ermächtigt, von Betrieben mit Sitz im Ausland, welche Arbeitnehmende in den Geltungsbereich dieses GAV entsenden, gemäss Art. 8a der Entsendeverordnung (EntsV) die Vollzugskos-tenbeiträge einzuziehen.

17.10 Die Paritätische Regionalkommission (PRK) ist ermächtigt, im Sinne von Arti-kel 20 Absatz 1 AVG – von einem Verleiher, der Arbeitnehmende an einen Einsatzbetrieb verleiht, der dem für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtar-beitsvertrag untersteht, ab erstem Tag des Einsatzes Vollzugs- und Weiterbil-dungskostenbeiträge einzuziehen.

17.11 Zur Erhebung der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge hat jeder Ar-beitgebende der Paritätischen Regionalkommission (PRK) eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis 31.12. des jeweiligen Jahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgeber online er-fasst und enthält die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer, unterjährige Ein- und Austritte sowie die AHV-Jahresgesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmer.

17.12 Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugs- und Weiterbildungskosten-beiträge gemäss Art. 17.11 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgebenden auferlegt wer-den.

II. Kautionspflicht (Art. 19 GAV)

In Ergänzung des GAV wird im nachfolgenden Artikel 19 eine Kautionspflicht einge-führt wie folgt:

Art. 19 Kautionspflicht

19.1 Zur Sicherung der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge gemäss Art. 17 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Artikel 8 GAV eingesetzten Paritätischen Regionalkommission (PRK) hat jeder im Gel-tungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, wel-

51

cher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zugunsten der gemäss Art. 8 GAV eingesetzten Paritätischen Regionalkommission (PRK) eine Kaution in Schweizer Franken (CHF) oder einen gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

Auftragswert Kautionshöhe

bis CHF 2000.– keine Kautionspflicht

ab CHF 2001.– bis CHF 15000.– CHF 5000.–

ab CHF 15001.– bis CHF 25000.– CHF 10000.–

ab CHF 25001.– bis CHF 40000.– CHF 15000.–

ab CHF 40001.– CHF 20000.–

19.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalen-derjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PRK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.

19.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PRK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auf-trags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) so lange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 19.2 vorstehend unter CHF 40000.– liegt.

19.4 Von der Regelung gemäss Art. 19.3 vorstehend ausgenommen sind jene Ent-sendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20000.– leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftrags-wert gemäss Art. 19.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.

19.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen für allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV gere-gelte Kautionspflicht angerechnet, sofern diese Kaution durch eine ausdrückli-che Begünstigung der PRK dieses GAV erweitert wird. Weist die bereits ge-leistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Ar-tikel 19.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Diffe-renz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung ei-ner Kaution liegt beim Arbeitgeber.

19.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbe-reich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 19.7 ff. nachstehend genügen.

19.7 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklä-rung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinsti-tuts gestellt werden. Die PRK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutio-nen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung

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kann die Kaution bei der PRK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.

19.8 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet.

19.9 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sein.

19.10 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Ge-richtsstand ist am Einsatzort.

19.11 Die Kaution kann von der PRK in Anspruch genommen werden: Bei Missach-tung von Aufforderungen der PRK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälli-gen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Rege-lungen im vorliegenden GAV.

19.12 Stellt die PRK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Artikel 19.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PRK zu leistenden Zah-lungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stel-lungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PRK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PRK die Kaution in Anspruch nehmen.

19.13 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PRK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Um-fang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

19.14 Die PRK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht werden kann.

19.15 Wurde die Kaution von der PRK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitge-ber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruch-nahme gemäss Art. 19.12 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Auf-nahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV die Kaution erneut zu stellen.

19.16 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zugunsten der PRK eine Kaution gestellt haben, können bei der PRK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kau-tion stellen,

1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätig-keit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;

2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 19.3 vorste-hend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:

a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 17 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.

b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

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19.17 Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Kon-ventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

19.18 Die PRK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

19.19 Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PRK in Basel zuständig. Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.

III. Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst (Art. 53 GAV)

Artikel 53.2 Abs. b) GAV wird neu wie folgt umschrieben:

b) während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalen-derjahr 100% des Lohnes, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes und für den Ledigen oder Verheirateten mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes.

IV. Inkrafttreten

Der vorliegende Nachtrag 2 bildet einen integralen Bestandteil des Regionalen Ge-samtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Ba-sel-Landschaft 2013 - 2015. Er tritt mit der Erteilung der AVE per 1. Januar 2014 in Kraft.

V. Vertragsparteien

Gärtnermeister beider Basel Thomas Schulte Marco Christ Präsident Geschäftsführer Grüne Berufe Schweiz, Sektion Nordwestschweiz Michael Vogt Cornelia Beugger Präsident Aktuarin Basel, 23. Mai 2013