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Armut durch Erwerbslosigkeit
Was tut der Staat dagegen?
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Muss der Staat was machen?
• Heutige Debatten in der Ökonomie, Publizistik und Wirtschaftspolitik lassen am Konsens zweifeln
• Könnten in unserem Staat Arme nicht einfach sich selbst überlassen werden?
• Ist ein Nachtwächterstaat BRD möglich?
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Der liberale Rechtsstaat
• Modell des liberalen Rechtsstaates setzt auf Freiheitsrechte, Schutz des Eigentums und formelle Rechtsgleichheit
• Tatsächliche Gleichheit und tatsächliche Vorraussetzungen für die Nutzung von Freiheitsrechten werden nicht garantiert
• Konsequenz: Für Teile der Gesellschaft können die Freiheitsrechte zur Farce werden, weil sie nicht die Chance haben, sie zu nutzen.
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Die BRD ist ein sozialer Rechtsstaat!
• Art. 20 I GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat”
• Art. 1 I GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt”
• Ergibt in Kombination das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
• Als solches unabänderlich, da geschützt durch Art. 79 III S. 2 GG, wonach die Änderung der Grundsätze dieser Artikel unzulässig ist.
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Die BRD muss was machen!• Aus diesem Sozialstaatsprinzip lässt sich nach hL
kein direkter Anspruch auf eine bestimmte Leistung in bestimmter Höhe ableiten.
• Allerdings ergibt sich aus ihm ein Gebot, prinzipielle Sicherungen gegen soziale Risiken vorzunehmen. Die BRD muss soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit garantieren.
• Wie diese Sozialstaatlichkeit umgesetzt werden sollen, bleibt weitgehend dem Gesetzgeber überlassen. (Degenhart, S. 174 – 179)
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6Tradition der Armenfürsorge in
Deutschland• Seit dem Mittelalter sorgten hauptsächlich kirchliche Einrichtungen über Almosen für Arme (christliche Armenfürsorge)
• Im 16. Jahrhundert begannen Kommunen, kommunale Unterstützungspflicht für Arme einzuführen, damit Säkularisierung der Armenfürsorge
• Schon damals galten noch heute bedeutsame Prinzipien: die Pflicht zur selbständigen Arbeit, das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, Lohnabstandsgebot, Ortsprinzip
• Bis ins 19. Jahrhundert hinein war Sozialpolitik praktisch identisch mit Armenfürsorge
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Sozialgesetzgebung Bismarcks
• Ende des 19. Jh. Sozialgesetze: Sozialversicherung gegen Armutsrisiken: Krankheit, Arbeitsunfälle, Invalidität und Alter
• Sie waren beitragsfinanziert und galten nur für Beitragszahler, also für Arbeitnehmer
• Arbeitslosigkeit war nicht versichert, da weitgehend unbekannt (Huster, S. 75)
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Neuerungen in der Weimarer Republik
• Mit „Verordnung über die Fürsorgepflicht” (RFV) 1924 erstmals reichseinheitliche Regelung der Armenfürsorge
• 1927 „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung” (AVAVG)
• Unterteilung in Arbeitslosenversicherungund Krisenfürsorge, später Arbeitslosenfürsorge
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Kontinuität und Weiterentwicklung in der BRD
• Systematik wurde im wesentlichen beibehalten, Leistungen ergänzt und ausgeweitet:- Sozialversicherungen (hier Arbeitslosenversicherung)- Arbeitslosenhilfe (immer noch AVAVG)- Armenfürsorge
• 1961 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); erstmals gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterstützung
• 1969 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)als Ersatz für AVAVG
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Das Sozialgesetzbuch
• Ab den siebziger Jahren: Bestrebungen, sozialrechtliche Regelungen zusammenzufassen, führt zum SGB
• Das SGB umfasst seit 1.1.2005 die Hauptregelungen zu Sozialversicherungen, Kinder/Jugendhilfe sowie:
• Arbeitsförderung (SGB III, Arbeitslosengeld)• Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II,
ehem. Arbeitslosenhilfe, ALG II)• Sozialhilfe (SGB XII)
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Veränderungen durch Hartz IV
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Systematik Schutz und Versorgung
bei Arbeitslosigkeit
Sozialhilfe
Grundsicherung für
Arbeitssuchende
Arbeitslosen-versicherung
Spezialversicherung
Spezialhilfen
Pflichtversicherung, beitragsfinanziert, SGB III
Max. 12 Monate, ab 55 Jahren bei 36 Monaten Beschäftigung 18 Monate § 127 SGB III
Allgemeiner Leistungssatz 60 % des letzten Gehaltes § 129 SGB III
Kostenträger: BafA
Grundsicherung für Arbeitssuchende, steuerfinanziert, SGB II
Bezugsdauer entsprechend Bedürftigkeit, Pflicht zur Wiedererlangung v. Arbeit, § 19 SGB II
Monatliche Regelleistung v. aktuell 345 bzw. 331 Euro; jährliche Anpassung anhand Rentenwert durch BmfWA§ 20 SGB II
Kostenträger: AfA am Wohnsitz oder Kommunen
Existenzsicherung, steuerfinanziert, nachrangig nach allen anderen Leistungen, SGB XIILeistungsträger Kommune
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ALG II – Entwicklung und Ziele
• Einführung im Rahmen von Hartz IV durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt”, seit 2005 in Kraft, es geht allerdings kaum um Dienstleistungen, sondern um Geldleistungen
• Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe (im alten SGB III) und der häufig als Ergänzung notwendigen Sozialhilfe für Arbeitsfähige (Hilfe zum Lebensunterhalt)
• Ziel: Leistungsempfänger sollen sich nicht an zwei Sozialbehörden wenden müssen, Vereinfachung, Kosteneinsparung, Kostenverlagerung
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ALG II - Grundregeln
• Anspruchsberechtigt sind alle erwerbsfähigen Arbeitssuchenden zwischen 15 und 65 Jahren
• Nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten Sozialgeld (60 – 80 %)
• Erwerbsfähig ist jeder, der mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann und darf
• Zusätzlich sind diejenigen hilfebedürftig, die durch Arbeit und Vermögen den Lebensunterhalt nicht ausreichend decken können.
• Bezieher sind in Sozialversicherungen pflichtversichert, Beitragszahlung durch den Bund
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ALG II im Vergleich zu ALH und SH
• Gegenüber der ehem. Arbeitslosenhilfe wesentlich strengere Zumutbarkeitsregeln, pauschalierte Leistung
• ALG II gemindert und entzogen werden, wenn zumutbare Arbeit abgelehnt wird
• Bedürftigkeitsprüfung: Einkommen und Vermögen werden anders als früher in weiten Grenzen angerechnet
• Freibeträge sind großzügiger als bei Sozialhilfe, bspw. sind angemessener Hausrat, ein Auto, Altersvorsorge, Hausgrundstück, Bausparvermögen etc. erlaubt.
• Bei eigenem Einkommen wird ein Teil nicht berücksichtigt (anders als bei SH)
• Zuschlag nach ALG I-Erhalt
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Sozialhilfe - Prinzipien• Gilt im wesentlichen nur noch für Kinder und
Jugendliche, die nicht in Haushaltsgemeinschaften leben für nicht erwerbsfähige und ältere Menschen (Grundsicherung im Alter)
• Nachrangigkeit/Subsidiarität: Keine Sozialhilfe, wenn Unterhalt anders gewährleistet werden kann
• Wenn das nicht der Fall ist gilt der Amtsgrundsatz, es braucht keinen Antrag auf Sozialhilfe!
• Individualisierte Bedarfsdeckung: SH soll sich am konkreten individuellen Bedarf orientieren
• Ortsprinzip: Es ist der Sozialhilfeträger (Kommune) zuständig, in dessen Bereich sich der Bedürftige aufhält
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Sozialhilfe - Regeln• Systematisch verschieden zum alten BSHG,
Leistungen aber gleich geblieben• Leistungen sind ähnlich zu denen des ALG II• Der notwendige Lebensunterhalt umfasst neben
Grundbedürfnissen auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben (soziokulturelles Existenzminimum)
• Er wird anhand von statistischen Daten durch das Statistische Bundesamt ermittelt
• Dabei muss das Lohnabstandsgebot berücksichtigt werden• Auf Basis dieser Daten setzen die Landesregierungen durch
Rechtsverordnungen Regelsätze fest, die durch die Kommunen regional variiert werden können
• Bedarfsleistungen für Unterkunft und Heizung, Erstausstattungen einer Wohnung, Bekleidung
• Auch Sozialhilfeempfänger sind inzwischen sozialversichert• Die Leistung kann bei unwirtschaftlichem oder vorsätzlichem
Verhalten eingeschränkt werden
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Soziale Ungleichheit in Deutschland
Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit
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Kosten der SozialhilfeEntwicklung der Sozialhilfeausgaben 1994-2002
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002
Mill
. Eur
o Gesamt
HLU
HBL
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Zahlen der Sozialhilfeempfänger
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Sozialhilfequote nach Alter Kinder 2003: 7,2 %
Unter 3 Jahre: 11,1 % 15-17 Jahre 5,0 %
Junge Erwachsene(18-24 Jahre) 4,5 %
Ältere Menschen(ab 65 Jahren) 0,7 %
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Sozialhilfe nach AlterAltersklassen der Sozialhilfeempfänger 2002
18 bis 49 J.
44%
50 bis 64 J.
12%
65 J. und älter
7%
unter 18 J.
37%
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Sozialhilfe nach Haushaltstyp
Haushaltstypen
53,5
2,30,8
26,3
3,7
0
5
10
15
20
25
30
AlleinlebendeMänner
AlleinlebendeFrauen
Ehepaaremit Kindern
Ehepaareohne Kinder
Alleinerziehende
Frauen
Haushalteinsgesamt
Ha
ush
altsq
uo
te in %
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Sozialhilfe nach Nationalität
Sozialhilfequote Ausländer 8,4
% Deutsche 2,9
%
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Sozialhilfe nach Nationalität
Haushalte 2002
5,8 7
45
25
14,8
20,8
31
17
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
50
Ehepaare ohneKindern
Ehepaare mitKindern unter 18
Allein Stehende Allein erziehendeFrauen mit Kindern
unter 18
DeutscheAusländer
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Wege in die Sozialhilfe Arbeitslosigkeit bzw.
unzureichendes Erwerbseinkommen
Bildung Kinder Sonstiges
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Wege in die SozialhilfeArbeitslose Sozialhilfeempfänger
30,935,3
39,4 40,2 41,8 43,540,6 39,8
47,0
0
10
20
30
40
50
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
in %
von
den
S
ozia
lhilf
eem
pfän
gern
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Sozialhilfe nach Bildung
Schulabschluss Anteil KumuliertKein Schulabschluss 13,90% 13,90%
Volks-/Hauptschule 48,70% 62,60%
Realschule 21,20% 83,80%
(Fach-) Hochschulreife
9,20% 93,00%
Sonstiger Abschluss 7,00% 100,00%
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Dauer des Sozialhilfebezuges
Durchschnittliche Dauer des Sozialhilfebezugs bei den aus der Sozialhilfe ausgeschiedenen Haushalten 2002
unter 6 Monate48%
6 bis 12 Monate18%
12 bis 24 Monate
14%
24 bis 36 Monate
7%
36 bis 60 Monate
6%
über 60 Monate7%
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Wege aus der Sozialhilfe Erwerbsaufnahme Erstmaliger oder höherer
staatlicher Transfer Veränderung der Haushaltsstruktur Wohnortwechsel ins Ausland
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Nichtinanspruchnahme Informationsdefizite Stigmatisierungsängste Fehlendes Bewusstsein über
eigene Lage Obdachlose und Straßenkinder
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Verdeckte Armut
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Kommunale Betrachtung
Sozialhilfe und Erwerbslosigkeit in Gießen
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Konzept des Gießener Armutsberichts 2002
o Detaillierte Berücksichtigung der sozialräumlichen Struktur von Problem- und Bedarfslagen
o Analyse von haushaltsbezogenen Daten über Armutslagen
o Ausbau des Lebenslagensansatzes, d.h.Berücksichtigung der Bereiche Einkommen, Erwerbsarbeit, Wohnen, Gesundheit und Bildung
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Sozialhilfe in Gießen
Sozialhilfequote Gießen 2000: 12,1 %
Sozialhilfequote BRD 2000: 3,8 %
Anteil LangzeitbezieherInnen Gießen 2000: 30,0 %Anteil LangzeitbezieherInnen BRD 2000: 13,0
%
Fulda: 6,6 %Marburg: 4,8 % Wetzlar: 4,6 %
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Sozialhilfequoten in Gießen 2000 nach Stadtteil
12,7
19,3
10,49,1
21,6
9,9
6
0,6
4 4,2
6,6
12,1
0
5
10
15
20
25
1 In
nenst
adt
2 Nord
3 Ost
4 Süd
5 W
est
6 W
iese
ck
7 Rödg
en
8 Sch
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berg
9 Kle
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10 A
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rf
11 L
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Gießen
insg
.
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HLU-EmpfängerInnen* in Gießen 2000 nach Geschlecht
53,0%
47,0% weiblichmännlich
* EmpfängerInnen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
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Sozialhilfequoten* in Gießen 2000 nach Altersgruppen
24,6
10,7 10,5
5,8
3,8
0
5
10
15
20
25
30
von 0 bis unter 19Jahre
von 19 bis unter25 Jahre
von 25 bis unter65 Jahre
von 65 bis unter80 Jahre
80 Jahre und mehr
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Sozialhilfequote in Gießen 2000 nach Haushaltstyp
38,532,7
44,7
73,2
5,4 3,55,9 7,6
20,7
9
0
10
20
30
40
50
60
70
80
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40
Sozialhilfequote in Gießen 2000 nach Nationalität
9,2
50,1
22,9
0
10
20
30
40
50
60
Deutsche TürkInnen Sonstige Nationalität
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Erwerbslosenanteile in der Stadt Gießen von 1992 bis 2001
11,9
13,4
16,2 15,616,6
18,417,6
16,415,3 15
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001
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Erwerbslosigkeit in Gießen
Gießen hat eine überdurchschnittlich hohe Erwerbslosigkeit im Vergleich zum Landes- und Bundesdurchschnitt
Der stärkste Zuwachs der von Erwerbslosigkeit betroffenen Personen in Gießen war unter den FacharbeiterInnen, gefolgt von Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Seit Mitte der 90er Jahre blieb jeweils ein drittel aller Erwerbslosen in Gießen länger als ein Jahr ohne Erwerbsarbeit
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Erwerbslosigkeit in Gießen
MigrantInnen sind anteilig wesentlich stärker von Erwerbslosigkeit betroffen als Deutsche
Sozialräumlich betrachtet lebt der größte Anteil erwerbslos gemeldeter Personen in der Nordstadt, gefolgt von der Weststadt und der Innenstadt
Im Jahr 2000 kam auf sieben erwerbslos gemeldete Personen eine offene Stelle
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Kommunale Handlungsperspektiven
Verstärkte Investitionen in qualitativ hochwertiger, quartiersnahe Kinderbetreungsangebote
Verstärkte Investitionen in migrationspolitische Maßnahmen
Initiierung neuer Arbeitsformen im Bereich Sozialhilfe (z.B. individuelle Hilfeplanung)
Personelle und finanzielle Stärkung von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, sowie von Beschäftigungshilfen
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