Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII) Privatrecht II

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Lektion 8

Leistungsstörungen(§ 5, V - VII)

Privatrecht II

Übersicht zur Lektion 8

Der Schuldnerverzug im allgeimeinen (§ 5, V)

Der Schuldnerverzug bei synallagmatischen Verträgen (§ 5, VI)

Die Hilfspersonenhaftung (§ 5, VII)

Leistungsstörungen

durch den Schuldner durch den Gläubiger

GläubigerverzugArt. 91 - 96 OR

NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR

Positive Vertragsverletzung

Art. 97 – 101 ORSchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR

Leistungsstörungen(durch den Schuldner)

NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR

Positive Vertragsverletzung

Art. 97 – 101 OR

SchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR

Der Schuldner erfüllt nicht, weil die

Leistung nicht (mehr) möglich ist.

Der Schuldner erfüllt nicht richtig, weil die Leistung mangelhaft

ist oder eine Nebenpflicht verletzt

wird.Der Schuldner erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich

wäre.

Der Tatbestand des Schuldnerverzuges

Positive Voraussetzungen:

Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit

Fälligkeit der Forderung

Mahnung des Schuldners (oder Verfalltag)

Negative Voraussetzungen:

Kein Gläubigerverzug (Art. 91 OR)

Kein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 82/83 OR)

Mahnung des Schuldners

Grundsatz(Art. 102 Abs. 1 OR)

Ausnahmen(Art. 102 Abs. 2 OR)

kein Verzug ohne Mahnung Verzug ohne Mahnung:

Verfalltag

Kündigung

Verfalltag

Verfalltag(Art. 102 Abs. 2 OR)

qualifizierter Verfalltag *

(Art. 108 Ziff. 3 OR)

Verfalltagsgeschäft Fixgeschäft(relatives oder absolutes)

*(Stichtag / Fixtag)

Besondere Fälligkeitstermine: Verzug ohne Mahnung

t

t

Verfalltag

Fixtag

weiterhin Erfüllbarkeit

keine Erfüllbarkeit mehr

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges

Verschuldensunabhängig:

Verzugszins bei Geldforderungen (Art. 104 OR)

Verschuldensabhängig:

Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 OR)

Haftung für Zufall (Art. 103 OR)

Der Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen

Grundsatz (OR 107 I):Nachfristansetzung

Ausnahme (OR 108):Nachfrist nicht

erforderlich

1. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II)

2. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II)

Festhalten an der Leistung

Verzicht auf die Leistung

Schadenersatz wegen Nichterfüllung

(positives Interesse)

Rücktritt vom Vertrag(negatives Interesse)

Schadenersatz wegen Nichterfüllung(Art. 107 Abs. 2 OR)

Gläubiger Schuldner

Anspruch auf Schadenersatz*

* positives Interesse (nach Austauschtheorie oder Differenztheorie)

Anspruch auf Gegenleistung

Vertrag

Verschulden

Rücktritt vom Vertrag(Art. 107 Abs. 2 und 109 OR)

Gläubiger Schuldnerkein Vertrag

Anspruch auf Schadenersatz*

kein Anspruch auf

Gegenleistung

* negatives Interesse

Verschulden

Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner

Hilfspersonen

Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung

Hilfspersonenhaftung(Art. 101 OR)

Geschäftsherrenhaftung

(Art. 55 OR)

Geschäftherrenhaftung (Art. 55 OR)Ausservertraglicher Schadenersatzanspruch

Geschäftsherr

Geschädigter

Hilfsperson

schädigendesVerhalten

Vertrag

Art. 55 OR

kein Vertrag

Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)Vertraglicher Schadenersatzanspruch

Schuldner Gläubiger

schädigendesVerhalten

VertragArt. 101 OR

Hilfsperson(Erfüllungsgehil

fe)

Vertrag

Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR)

Schadenersatzpflicht des Schuldners

Tatbestands-elemente

Rechtsfolge

Hilfsperson („in Erfüllung einer Schuldpflicht“) Schaden Funktioneller Zusammenhang („in Ausübung ihrer Verrichtung“) Kausalzusammenhang Befugter Beizug der Hilfsperson Hypothetische Vorwerfbarkeit

Qualifikation als Hilfsperson

Beispiele von Hilfspersonen:

Lehrling / Volontär / Praktikant Subunternehmer beim Werkvertrag Untermieter des Hauptmieters

Keine Hilfspersonen sind:

Substitut im Auftragsrecht (OR 398 III) Zulieferer Organ einer juristischen Person (ZGB 55)

Abgrenzung: Hilfsperson - Substitut

Hilfsperson Substitut

Hilfspersonenhaftung

(Art. 101 Abs. 1 OR)

keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl

und Instruktion(Art. 399 Abs. 2 OR)

Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Beauftragten

Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Auftraggebers

Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit

Wäre die Handlung der Hilfsperson dem

Schuldner vorzuwerfen,

wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert

und überwacht (vgl. OR 55).

relevant nicht relevant

Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden.

Vertragliche Wegbedingung der Haftung

Haftung nach Art. 97 OR

Haftung nach Art. 101 OR

nur leichtes Verschulden(mittlere und leichte

Fahrlässigkeit)

auch schweres Verschulden

(grobe Fahrlässigkeit)

Art. 100 Abs. 1 OR Art. 101 Abs. 2 OR

Vertragliche Wegbedingung der Haftung

Fahrlässigkeit grobe leichtemittlere

Art. 100 Abs. 1

Art. 100 Abs. 2

Art. 101 Abs. 2

Art. 101 Abs. 3

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