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Mandanteninformation April 2016
Mandanteninformation April 2016
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I Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert
1 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen
VerteilungeinesÜbergangsgewinns...........................................................................................01 AufstockungvonInvestitionsabzugsbeträgen.............................................................................01 ZurechnungvonAktienbeieinerWertpapierleihe.......................................................................01 ReduzierungvonAktivbezügenkannzurÜberversorgungderRentenanwartschaftauseiner Pensionszusageführen...............................................................................................................02 VerzichtaufUmsatzsteuerfreiheiteinerGrundstückslieferungmussimursprünglichen Notarvertragerklärtwerden.........................................................................................................02 AnforderunganeinezumVorsteuerabzugberechtigendeRechnunghinsichtlichLeistungs- bezeichnungundLieferdatum.....................................................................................................02 Vorsteuerabzug:RückwirkungvonRechnungsberichtigungen...................................................02 ÜbergangsregelungzurSteuerschuldnerschaftbeiBauleistungenmöglicherweise verfassungsgemäß......................................................................................................................03 GrundstückkannalsTauschobjektwesentlicheBetriebsgrundlagebeieiner Betriebsaufspaltungsein.............................................................................................................03 TeilbetriebliegtnurbeihinreichendselbständigemGeschäftsbereichvor..................................03 BeitrittsaufforderungandasBundesministeriumderFinanzenwegenUnklarheiteninder AuslegungderVorschriftzurgrunderwerbsteuerlichenVergünstigungbeiUmstrukturierungen imKonzern..................................................................................................................................04 FürVorsteuerzweckezubeachten:FristzurZuordnungsentscheidungvongemischt genutztenLeistungenzumUnternehmenendetam31.Mai.......................................................04
2 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler
ZurückweisungderEinsprücheundÄnderungsanträgewegenZweifelnanderVerfassungs- mäßigkeitderZinshöhefürSteuernachzahlungen......................................................................05 GewinnausderVeräußerungeinesBetriebsodereinerwesentlichenBeteiligung....................05 VertraglicheKaufpreisaufteilungvonGrundstückundGebäudekannfürdie AfABemessungsgrundlagemaßgebendsein.............................................................................06 HäuslichesArbeitszimmer:KeinAbzugbeigemischtgenutztenRäumen..................................06 KürzungderaußergewöhnlichenBelastungenumzumutbareBelastungverfassungsgemäß...06 KeinekindergeldrechtlicheBerufsausbildungbeizeitlichnurgeringemUmfangeines StudiengangsvonfünfSemesterwochenstunden.......................................................................07 RentenbeginnbeiErwerbsminderungsrentennachvorherigemKrankengeldbezug..................07 BesuchsfahrtendesEhegattenführennichtzuWerbungskosten...............................................07 AnerkennungeinesMietverhältnisseszwischenElternundunterhaltsberechtigtemKind..........08 VermietungvonParkplätzenanKfz-Händleristumsatzsteuerpflichtig.......................................083 Weitere Neuigkeiten
EinnahmenausdemBetriebeinerSolaranlagesindaufAltersrenteanzurechnen....................09 Urlaubsabgeltungsanspruchistvererbbar...................................................................................09 VerwirkungdesAnspruchsaufTrennungsunterhaltwegenZusammenlebensmiteiner neuenPartnerin...........................................................................................................................09
TermineApril2016.............................................................................................................................10
Mandanteninformation April 2016
Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert
Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen
Verteilung eines Übergangsgewinns
BeimÜbergangvonderGewinnermittlungdurchEinnahme-Überschuss-RechnungzurGewinn-ermittlungdurchBetriebsvermögensvergleichkannderÜbergangsgewinnaufAntragaufbiszudreiJahreverteiltwerden.WirdeinsolcherAntraggestelltunddieFinanzverwaltungentscheidetdarüber, istdieseEntscheidungauchhinsichtlichderHöhedesÜbergangsgewinnsbindend.IstderSteuerbescheidfürdasÜbergangsjahrbestandskräftigundnachdenVorschriftenderAbgabenordnungnichtmehränderbar,sinddamitauchdieaufdieFolgejahreentfallendenTeiledesÜbergangsgewinnsunabänderlich.
(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)
Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen
NachderEntscheidungdesBundesfinanzhofs,dasseinInvestitionsabzugsbetragaufgestocktwerdenkann,siehtsichdieFinanzverwaltungveranlasst,diedazuergangeneAnweisunganzu-passen.DieAufstockungistdanachinnerhalbdesdreijährigenInvestitionszeitraumsbiszumgesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällenanzuwenden.InderAnweisungwirdzusätzlicherläutert,wiezuverfahrenist,wennesumdieErhöhungvonInvestitionsabzugsbeträgengeht,dieinvordem01.Januar2016endendenWirtschaftsjahreninAnspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebs-größenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruch-nahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechnetenInvestitionsabzugsbeträgen.Außerdemwirddaraufhingewiesen,dassimJahrderAnschaffungoderHerstellungderbegünstigtenInvestitionkeineErhöhungvonInvestitionsabzugsbeträgenmöglichist.
Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe
BeiderWertpapierleihesinddieErträgenachÜbergangdeszivilrechtlichenundwirtschaftlichenEigentumsvomEntleiher zuversteuern.Dies ist anders zubeurteilen,wenndaswirtschaft-licheEigentumbeimVerleiherbleibt.Davonistauszugehen,wenndemEntleiheraufgrunddervertraglichen Vereinbarung nur eine formale zivilrechtliche Position verschafft worden ist. IneinemsolchenFallhatderVerleiherdieEinkünftezuversteuern.DieKlage,diedaraufabzielte,steuerfreieDividendenzuerzielen,führtenichtzumErfolg.
(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)
Hinweis: EshandeltsichumeineEinzelfallentscheidung,dieinsbesondereinHinblickaufWertpapier-darlehensgeschäftenvonKreditinstitutendergeltendenVerwaltungsauffassungwiderspricht.
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Reduzierung von Aktivbezügen kann zur Überversorgung der Rentenanwartschaft aus einer Pensionszusage führen
ÜbersteigtdieVersorgungsanwartschaftauseinerPensionszusagezusammenmitderRenten-anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenenAktivbezüge, ist eineAnpassung der Pensionsrückstellung vorzunehmen.Andernfalls ist voneiner voraussichtlichen Überversorgung auszugehen, die zu einer teilweisen Auflösung derbishergebildetenRückstellungführt.DiesegrundsätzlicheAussagegiltzumindestfürdenFall,dassdieVersorgungsanwartschaftFestbetragsleistungenvorsieht.Maßgeblich für die Berechnung einer potentiellen Überversorgung sind dieAktivbezüge desJahres, fürdaseineÜberversorgungerrechnetwurde.Es istnichtaufdenhochgerechnetenJahresbetragdeszuletztbezogenenMonatsentgeltsabzustellen.
(Quelle:UrteildesFinanzgerichtsDüsseldorf)
Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einerGrundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkun-deten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. EinspätererVerzicht,der ineinernotariellbeurkundetenNeufassung,ErgänzungoderÄnderungdesUrsprungsvertragserklärtwird,istunwirksam.Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in AnspruchgenommeneVorsteuerbeträgeandasFinanzamt(anteilig)zurückgezahltwerdenmüssen.FürdenFallsollteimzeitlicherstenVertrag,indemsichderGrundstückseigentümerzumVerkaufdesGrundstücksverpflichtet,bedingungslosaufdieUmsatzsteuerfreiheitverzichtetwerden.
Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum
DerVorsteuerabzugauseinerRechnungsetztvoraus,dassdiesediegesetzlichgefordertenAngabenenthält.SomussdieausgestellteRechnungu.a.dieMengeundArtdergeliefertenGegenständeunddasLieferdatumenthalten.Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zuidentifizieren.BeiKleidungsstückenreichenallgemeineAngabenwiez.B.Jacke,Hose,RockoderKleidusw.nichtaus.NebenHerstellerangabenoderAngabeneinerEigenmarkeistauchdie Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe desLieferdatums istauchdannerforderlich,wenndiesesDatummitdemAusstellungsdatumderRechnungübereinstimmt.
(Quelle:UrteildesFinanzgerichtsHamburg)
Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger im BesitzeinerausgestelltenRechnungist,inderalleerforderlichenAngabenvollständigundrichtigsind.Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu demZeitpunktinAnspruchgenommenwerden,indemdieRechnunggegenüberdemRechnungs-undLeistungsempfängerberichtigtwordenist.Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eineRechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig
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Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Einspruchsverfahren erfolgteBerichtigungenformellfehlerhafterRechnungenberechtigenrückwirkendzumVorsteuerabzug,BerichtigungenimKlageverfahrendagegennichtmehr.DiebisherungeklärtenRechtsfragenzurRückwirkungvonRechnungsberichtigungenwirdderBundesfinanzhofhoffentlichbaldklären.
Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen möglicherweise verfassungsgemäß
DerBundesfinanzhofhat2013entgegenderdamaligenVerwaltungsauffassungentschieden,dassinbestimmtenFällenvonBauleistungendieSteuerschuldnerschaftnichtaufdenLeistungs-empfänger übergeht, sondern beim leistenden Unternehmer verbleibt.Daraufhin haben vieleLeistungsempfängerdievonihnenandasFinanzamtabgeführteUmsatzsteuerzurückgefordert.DerGesetzgeber hat deshalb, umein „fiskalischesFiasko“ zu verhindern, imUmsatzsteuer-gesetzeineRegelunggeschaffen,wonachauchbestandskräftigeUmsatzsteuerbescheidedesleistendenUnternehmersrückwirkendgeändertwerdenkönnen.Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die rückwirkende Änderungzumindestdannverfassungsgemäß ist,wennderSteueranspruchgegenüberdemleistendenUnternehmernochnichtverjährtist.DieFestsetzungsverjährungtrittfrühestensvierJahrenachAbgabederSteuererklärungfürdenbetreffendenVeranlagungszeitraumein.DerzivilrechtlicheAnspruchdesleistendenUnternehmersgegendenLeistungsempfängeraufNachzahlungderUmsatzsteuerverjährtnachAuffassungdesNiedersächsischenFGfrühestensmitAblaufdesJahres2016.DassimUrteil„2017“steht,istmöglicherweiseeinTippfehler.Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bundesfinanzhof in einem Verfahren desvorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuer-änderungsbescheiden, die auf der gesetzlichen Neuregelung beruhen, bejaht hat. InsoweitwerdenmitSicherheit,auchwenndasUrteildesNiedersächsischenFGrechtskräftiggewordenist,andereVerfahrenvomBundesfinanzhofentschiedenwerdenmüssen.Deshalb istmitderfinanzgerichtlichenEntscheidungdieStreitfragenochnichtendgültiggeklärt.
Grundstück kann als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung sein
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmenu.a.wesentlicheBetriebsgrundlagenüberlässt.DadieendgültigeBeendigungeinerBetriebs-aufspaltung zu einer Betriebsaufgabe und damit zurAufdeckung von stillen Reserven führt,kommtderFrage,waseinewesentlicheBetriebsgrundlageist,insbesonderebeiGrundstückeneineerheblicheBedeutungzu.DasFinanzgerichtKölnhatentschieden,dasseinGrundstück,dasalsTauschobjektfüreinanderesGrundstücküberlassenwird,wesentlicheBetriebsgrund-lageseinkann.Voraussetzung istallerdingseinefunktionaleBedeutungdesGrundstücksfürdasBetriebsunternehmen.NutztdiesesdasGrundstückselbstnichtaktivfürihrebetrieblichenZwecke,sondernverwendetesnuralsZahlungsmittel,umeinanderesGrundstücknutzenzukönnen,liegtkeinewesentlicheBetriebsgrundlagevor.DerBundesfinanzhofmussabschließendentscheiden.
Teilbetrieb liegt nur bei hinreichend selbständigem Geschäftsbereich vor
WirdnichteinganzerBetrieb,sondernnureinTeilbetriebmitGewinnveräußert,könnenauchhierfür der Veräußerungsfreibetrag und ein ermäßigter Einkommensteuersatz in Betrachtkommen.Außerdem unterliegen solche Gewinne nicht der Gewerbesteuer. Die Feststellung,ob ein Teilbetrieb vorliegt, führt in der Praxis häufig zu Streit mit dem Finanzamt. In einem
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neuenUrteil hatderBundesfinanzhofdiebeieinerGesamtwürdigungzuberücksichtigendenAbgrenzungsmerkmaledargestellt.Diessindbeispielsweise:
räumlicheTrennungvomHauptbetrieb,eigenerWirkungskreis,gesonderteBuchführung,eigenesPersonal,eigeneVerwaltung,eigenesAnlagevermögen,ungleichartigebetrieblicheTätigkeit,eigenerKundenstamm,eigeneinterneOrganisation.
DievorbezeichnetenMerkmalemüssenzwarnichtallevorliegen,aberderTeilbetriebmusseinMindestmaßanSelbständigkeitgegenüberdemHauptbetriebaufweisen.Im entschiedenen Fall hatte ein Getränkehandel seinen Geschäftsbereich „Gastronomie“veräußert, der teilweise eigenes Personal hatte und auch teilweise organisatorisch getrenntwar.AllerdingswarendieBetriebsbereichewederräumlichgetrennt,nochwarenhierfüreigen-ständigeBuchführungenvorhanden.AusdiesemGrundewarnachAuffassungdesGerichtsdieGastronomiekeinhinreichendselbständigerGeschäftsbereich.FürdenVeräußerungsgewinnderGastronomiekonntendeshalbdieSteuervergünstigungennichtgewährtwerden.
Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen wegen Unklarheiten in der Auslegung der Vorschrift zur grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Beschlüssen das Bundesministerium der Finanzenaufgefordert,denverschiedenenRevisionsverfahrenbeizutreten.EsgehtinallenFällenumdieSteuervergünstigungenbeiderGrunderwerbsteuerimZusammenhangmitUmstrukturierungs-maßnahmen im Konzern. Das Gericht sieht erhebliche Unklarheiten in der Auslegung dergesetzlichenVorschrift.EsgehtimEinzelnenum
NachbehaltensfristenbeiUmstrukturierungenimKonzern,Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ausgliederung auf neu gegründete Gesellschaften imKonzern,Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft imKonzernsowiedieFrage,wanndieVoraussetzungenfürein„herrschendesUnternehmen“erfülltsind.
Der Bundesfinanzhof sieht zusätzlich eine unionsrechtliche Problematik, weil die Steuerver-günstigungeineunzulässigeBeihilfedarstellenkönnte.SolcheBeihilfenwärengenehmigungs-pflichtig.IndiesemZusammenhangwirdumAuskunftdarübergebeten,obeinentsprechendesVerfahrendurchgeführtwurde.
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, inwelchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn einezumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich derVorsteuerabzugundinspäterenJahrengegebenenfallseineVorsteuerberichtigungmöglich.EinUnternehmerhatinsbesonderedannbestimmteZuordnungswahlrechte,wennereinheitlicheGegenständebezieht,dieerteilweiseunternehmerischundteilweisenichtunternehmerischzuverwendenbeabsichtigt.HandeltessichbeiderteilweisenichtunternehmerischenVerwendungumeinenichtwirtschaft-licheTätigkeit imengerenSinne(z.B. ideelle,unentgeltlicheTätigkeiteinesVereins)besteht
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grundsätzlicheinAufteilungsgebot.ImWegederBilligkeitisteineZuordnungimvollenUmfangzumnichtunternehmerischenBereichmöglich.Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eineunternehmensfremdeTätigkeit(z.B.EntnahmefürdenprivatenBedarfdesUnternehmers)hatderUnternehmerinderRegelfolgendeZuordnungswahlrechte:
DerGegenstandkanninsgesamtderunternehmerischenTätigkeitzugeordnetwerden.DerUnternehmerkanndenGegenstandinvollemUmfanginseinemnichtunternehmerischenBereichbelassen.DerGegenstandkannimUmfangdertatsächlichen(ggf.zuschätzenden)unternehmerischenVerwendungseinerunternehmerischenTätigkeitzugeordnetwerden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer10%igenunternehmerischenNutzung.Wichtig ist,dasseineZuordnungsentscheidungzumUnternehmensvermögenmitendgültigerWirkungbisspätestenszum31.05.desFolgejahreserfolgtseinmuss.DieFristgiltunabhängigvoneineretwaigenverlängertenAbgabefrist fürdieSteuererklärung.WirddieFristversäumt,ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. EinVorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehrmöglich.Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016eineZuordnungsentscheidungerfolgtsein.TeilenSiedieseinZweifelsfällenzurSicherheitdemFinanzamtschriftlichmit.SprechenSiehierzurechtzeitigIhrenSteuerberateran.
(Quelle:BundesministeriumderFinanzen)
Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler
Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe für Steuernachzahlungen
Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume bis 2011 entschieden, dass der Zinssatz von 6%für Steuernachzahlungen trotz der anhaltend geringen Zinsen am Kapitalmarkt nichtverfas-sungswidrigist.DieFinanzverwaltungweistnunpersogenannterAllgemeinverfügungalleam16.12.2015anhängigenEinsprücheundAnträgeaufAufhebungoderÄnderungeinerZinsfest-setzungfürVerzinsungszeiträumevordem01.01.2012zurück.GegendieseAllgemeinverfügungkanninnerhalbeinesJahresKlageerhobenwerden.
Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder einer wesentlichen Beteiligung
VeräußerteinGesellschafterseineBeteiligunganeinerKapitalgesellschaft,andererinnerhalbeines Zeitraums von fünf Jahren zu mindestens mit einem Prozent beteiligt war, führt dieszur Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hatauf den Stichtag der Veräußerung zu erfolgen und ergibt sich als Differenz zwischen demVeräußerungspreisnachAbzugderVeräußerungskostenunddenAnschaffungskosten.BestehtdieGegenleistungnichtinGeld,sonderninSachwerten,isteineBewertungmitdemgemeinenWert vorzunehmen. Für die Wertermittlung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt derErfüllungan.Diese grundsätzlicheAussage ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Er hattedenFallzubeurteilen,dassderVeräußerervonAktienalsGegenleistungkeinGeld,sondernneueAktieneineranderenKapitalgesellschafterhielt.DerWertdieserneuenAktienverringerte
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sichvomTagihrerAusgabebiszurÜbertragungandenVeräußerer.DeshalbwardieFragezuklären,obfürdieBewertungderGegenleistungaufdenTagderVeräußerungoderdenÜber-gabestichtagabzustellenist.DerBundesfinanzhofgelangtezudemErgebnis,dassesbeiderBewertung einer erhaltenen Gegenleistung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllungankommt,wennsievondenVerhältnissenimZeitpunktderEntstehungabweichen.Verände-rungenwertbestimmenderUmständewirkenaufdenZeitpunktderVeräußerungzurück.
Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA Bemessungsgrundlage maßgebend sein
DieAbsetzung fürAbnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur vonden auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück einnichtabnutzbaresWirtschaftsgut ist. InderPraxisergebensichhäufigStreitigkeitenmitdemFinanzamtüberdieKaufpreisaufteilungvonGrundstückundGebäude.WährenddasFinanzamteinen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuer-pflichtigenumgekehrt.IstdieseAufteilungaberimnotariellenKaufvertragvereinbart,istsieauchfürdieAfA-Bemessungsgrundlagemaßgebend,wennsiewederzumScheinvereinbartwurdenocheinenGestaltungsmissbrauchdarstellt.
(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenenBereichen, auch bei derArbeitszimmernutzung, hat derGroße Senat des BundesfinanzhofsnunmehrdenRückwärtsgangeingelegt.Erstelltklar,dassbeieinemsowohlfürdieEinkünfte-erzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und Kostenaufteilungmöglichist.SeineEntscheidungbegründeterzumeinenmitdemallgemeinenWortverständnisundzumanderenmitdengesetzgeberischenMotivenzurAnknüpfungandenherkömmlichenBegriff des „häuslichenArbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein BüroeingerichtetistundnahezuausschließlichzurErzielungvonEinnahmengenutztwird.Nahezuausschließlichmeint90%inBezugaufsowohldieFlächealsauchdieZeit.DieseRechtsprechungläuftdemzunehmendenTrendzumhäuslichenArbeitszimmerzuwider.Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoffteile zusammengebautoderTextilienzusammengenähtwerdenunddiedeshalbkeinenBürocharaktererfordern.AuchdasArgumentderschwierigenÜberprüfungdesUmfangsderNutzunginnerhalbderWohnungdes Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnendeEinstellungzursog.ArbeitseckeamKüchentischoderimSchlafzimmer,weilhierdieprivatenWohnzweckeklarimVordergrundstehen.
Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um zumutbare Belastung verfassungsgemäß
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen das steuerpflichtige Einkom-menmindern.AllerdingsisteinezumutbareBelastungzuberücksichtigen,diesichnachdemGesamtbetrag der Einkünfte, der Veranlagungsform und der Anzahl der Kinderfreibeträgerichtet.Somüssenbspw.SteuerpflichtigemiteinemGesamtbetragderEinkünftevonmehrals51.130 € und zwei Kindern 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte selber tragen. Nur derdarüberhinausgehendeBetragmindertdaszuversteuerndeEinkommen.
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Beispiel:
GesamtbetragderEinkünfte 60.000€Krankheitskosten 8.000€
4%zumutbareBelastungvon60.000€ 2.400€MinderungdessteuerpflichtigenEinkommens 5.600€
Die Kürzung um die zumutbare Belastung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ver-fassungsgemäß.ErhatdabeieinenVergleichmitSozialhilfeberechtigtenangestellt,dieauchnichtalleKrankheitskostenvondergesetzlichenKrankenkasseerstattetbekommen,sondernauchbestimmteEigenanteiletragenmüssen.
Keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei zeitlich nur geringem Umfang eines Studiengangs von fünf Semesterwochenstunden
Füreinnochnicht25JahrealtesKindbestehtAnspruchaufKindergeld(oderKinderfreibetrag),wennesfüreinenBerufausgebildetwird.DasistderFall,wenneinKindeinBerufszielnochnichterreichthat,sichaberernstlichundnachhaltigdaraufvorbereitet.EineBerufsausbildungsetztnicht voraus,dasssiedieArbeitskraft desKindesüberwiegendbeansprucht, undkanndaher auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen. Der erforderliche Umfang derAusbildungrichtetsichnachdenUmständendesEinzelfalls.WöchentlichzehnUnterrichtsstundenkönnennacheinemälterenUrteildesBundesfinanzhofsausreichen.Diese Rechtsprechung, zehn Stunden pro Woche könnten genügen, erscheint dem Finanz-gerichtBerlin-Brandenburgnichtmehrausreichend.DasGerichtentschiedkonkret, dasseinzeitlicherUmfangvonlediglichfünfSemesterwochenstundenkindergeldrechtlichkeineBerufs-ausbildungist.VoraussichtlichmusssichderBundesfinanzhofmitdiesemFallbeschäftigen.
Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Krankengeldbezug
Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung klargestellt, dassseine seinerzeit entschiedenen Grundsätze auch für die durch dasAlterseinkünftegesetz ab2005eingeführtenachgelagerteBesteuerungvonErwerbsminderungsrentengelten.AlsBeginnderRentegilthinsichtlichdesBesteuerungsanteilsderEinkommensteuerbereitsderZeitpunktdesZuflussesdesKrankengelds,wenninfolgederspäterenBewilligungderErwerbs-minderungsrente der zuständige Leistungsträger für das Krankengeld erstattungsfähig ist.InsoferngiltnachsozialversicherungsrechtlichenVorschriftenderRentenanspruchalserfüllt.
Besuchsfahrten des Ehegatten führen nicht zu Werbungskosten
KostenfürdieBesuchsfahrteneinesEhepartnerszurauswärtigenTätigkeitsstättedesanderenEhepartnerssindauchbeieinerlängerfristigenAuswärtstätigkeitdesanderenEhepartnerskeineWerbungskosten.DenndieReisendeszuHausegebliebenenEhegattensindkeineFamilien-heimfahrten.DieNormerfasstnichtBesuchsreisendesEhepartnersvomFamilienwohnsitzandenBeschäftigungsort,sonderndenumgekehrtenFall.EsfehltsolchenReisendieberuflicheVeranlassung.Beruflich veranlasst sind nur dieMobilitätskosten des steuerpflichtigenArbeit-nehmersfürseineeigenenberuflichenFahrten,weilderSteuerpflichtigesichausberuflichemAnlasszuseinerTätigkeitsstättebegebenhat, umdort seineBerufstätigkeit auszuüben.DerWeg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist damit notwendige Voraussetzung zur Erzielung vonEinkünften.DaderArbeitnehmernichtamOrtseinerberuflichenAuswärtstätigkeitwohnt,kannernur tätigwerden,wennersichzuseinerTätigkeitsstättebegibt.DieumgekehrtenFahrten
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dienennichtderFörderungdesBerufs.Dasgiltauchdann,wennderArbeitnehmeramTätig-keitsortausberuflichenGründenunabkömmlichist.Etwas anderes gilt für die sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einerdoppeltenHaushaltsführung.
(Quelle:UrteildesBundesfinanzhofs)
Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind
ElternhattenihrerunterhaltsberechtigtenTochtereineWohnunginihremansonstenvermietetenHaus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischenden Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern,VerlusteausdembestehendenMietverhältnisanzuerkennen.DasFinanzamtlehntedieAnerkennungab,daMietzahlungennichtgeflossensind.EineerklärteAufrechnungmiteinemderTochterzustehendenUnterhaltsanspruch istnichtanzuerkennen,dadieMietenichtindasVermögenderElterngelangte.Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte dieAnerkennung des Mietverhältnisses ab. NachAuffassungdesGerichtssetztdieAnerkennungvonGestaltungenzwischennahenAngehörigenvoraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt worden sind undinhaltlichdemzwischenfremdenDrittenVereinbartenentsprechen.ImUrteilsfallsindMietzah-lungen von derTochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistetworden.EineVerrechnungzwischengegenseitigenundfälligenAnsprüchenistzwarzulässig,sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführtwerden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht imEinzelnen festgelegt wurde.Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhalts-leistungenundkeineNachweiseübersolcheZahlungen.
Vermietung von Parkplätzen an Kfz-Händler ist umsatzsteuerpflichtig
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist in der Regel von der Umsatzsteuerbefreit.DieSteuerbefreiungistausdrücklichausgeschlossenfürdieVermietungvonPlätzenfürdasAbstellenvonFahrzeugen.UmsatzsteuerpflichtigistdemnachdieVermietungallerfürdasAbstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen. DieVermietungvonGaragenistnurdannvonderUmsatzsteuerbefreit,wennsiemiteinersteuer-freienVermietung (z.B.Wohnraum)engverbunden ist.Dies istderFall,wennderPlatz fürdasAbstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück(Wohnraum)TeildesselbenGebäudekomplexessindunddiebeidenGegenständevoneinemVermieteraneinenMietervermietetwerden.BishermusstensichdieGerichtenurmitFällenbeschäftigen,beidenenesumdaskurzfristigeAbstellen von Fahrzeugen ging (umsatzsteuerpflichtig). Ob das längerfristige Abstellen vonFahrzeugenzueinerUmsatzsteuerpflichtführt,klärtenundasNiedersächsischeFinanzgericht.Das Gericht entschied, dass die längerfristige Vermietung von Park- und Abstellplätzen anKfz-Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Im Urteilsfall vermietete ein GrundstückseigentümerGrundstücksflächenanKfz-Händler,dieaufdiesenFlächeneinenHandelmitGebrauchtfahr-zeugenbetrieben.DerBundesfinanzhofmussabschließendentscheiden.
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Weitere Neuigkeiten
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eineAltersrente (vor Erreichen derRegelaltersgrenze) anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzedazuführen,dassbereitsausgezahlteRentenzurückgezahltwerdenmüssen.Ein Rentner bezog neben seinerAltersrente Einnahmen aus einem „400-€-Job“.AußerdemhatteerEinnahmenausdemBetriebeinerSolaranlagevon253€imJahr.DasüberstiegdiedamalsgeltendeHinzuverdienstgrenzevon400€ (jetzt:450€)monatlich.DerRentnerhattedeshalbnurnochAnspruchauf2/3derVollrente,weildasSozialgerichtMainzdieEinnahmenausdemBetriebeinerSolaranlagealsArbeitseinkommenbetrachtete.DerRentnerhattealsBetreiber der Solaranlage eine unternehmerische Stellung inne, die ihm die Einkünfte ver-mittelte.
Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar
AufArbeitgeber kommen finanzielle Belastungen zu,wenn einArbeitnehmer verstirbt. SeineErben können sich nämlich noch nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen lassen. NachdenRegelungen imBundesurlaubsgesetz istderUrlaubabzugelten,wenndieserwegenderBeendigung desArbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.Entgegen der ständigen Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte hat das ArbeitsgerichtBerlinentschieden,dassderUrlaubsabgeltungsanspruchdochvererbbarist.GrundlagedafüristeineEntscheidungdesGerichtshofsderEuropäischenUnion,nachderdieNicht-Vererbbar-keitdesAnspruchsgegenEuropäischesRechtverstößt.InzwischenhatsichineinemanderenFall auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen und seine langjährige Rechtsprechunggeändert.
Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin
Ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner kannzurAnnahmeeinesHärtegrundesmitderFolgederUnzumutbarkeit einerweiterenuneinge-schränktenUnterhaltsbelastungfürdieUnterhaltspflichtigenführen.Dasgiltdann,wennsichdieBeziehung ineinemsolchenMaßeverfestigthat,dasssiealseheähnlichesZusammenlebenanzusehenundgleichsamandieStelleeinerEhegetretenist.Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden. In dem der Entscheidungzugrunde liegendenFall nahmeinEhemannabdemMonatderZustellungdesScheidungs-antragsseineEhefrauaufTrennungsunterhaltbiszurRechtskraftderScheidunginAnspruch.NachAuffassungdesGerichtshatderAntragstellerdenUnterhaltsanspruchallerdingsverwirkt,weil entgegen seiner eigenen Angaben durch Zeugenaussagen festgestellt werden konnte,dasserindiesemZeitraumineinerverfestigtenLebensgemeinschaftlebte.
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Termine April 2016
BittebeachtenSiediefolgendenTermine,zudenendieSteuernundSozialversicherungsbeiträgefälligwerden:
Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, 11.04.2016 14.04.2016 08.04.2016Kirchensteuer,Solidaritätszuschlag3
Kapitalertragsteuer, Abdem01.01.2005sinddieKapitalertragsteuersowiederdaraufSolidaritätszuschlag entfallendeSolidaritätszuschlagzeitgleichmiteinererfolgten GewinnausschüttungandenAnteilseignerandaszuständige Finanzamtabzuführen.
Umsatzsteuer4 11.04.2016 14.04.2016 08.04.2016
Sozialversicherung5 27.04.2016 entfällt entfällt
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem AnmeldungszeitraumfolgendenMonats(aufelektronischemWeg)abgegebenwerden.Fälltder10.aufeinenSamstag,SonntagoderFeiertag,istdernächsteWerktagderStichtag.BeieinerSäumnisderZahlungbiszudreiTagenwerdenkeineSäumniszuschlägeerhoben.EineÜberweisungmusssofrühzeitigerfolgen,dassdieWertstellungaufdemKontodesFinanzamtsamTagderFälligkeiterfolgt.BeiZahlungdurchScheckistzubeachten,dassdieZahlungerstdreiTagenachEingangdesSchecksbeimFinanzamtalserfolgtgilt.EssolltestattdesseneineEinzugsermächtigungerteiltwerden.FürdenabgelaufenenMonat,beiVierteljahreszahlernfürdasvorangegangeneKalendervierteljahr.FürdenabgelaufenenMonat,beiDauerfristverlängerungfürdenvorletztenMonat,beiVierteljahreszahlernohneDauerfristverlänge-rungfürdasvorangegangeneKalendervierteljahr.DieFälligkeitsregelungenderSozialversicherungsbeiträgesindeinheitlichaufdendrittletztenBankarbeitstagdes laufendenMonatsvorgezogenworden.UmSäumniszuschlägezuvermeiden,empfiehltsichdasLastschriftverfahren.BeiallenKrankenkassengilteineinheitlicherAbgabetermin fürdieBeitragsnachweise.Diesemüssendannbis spätestenszweiArbeitstagevorFälligkeit (d.h.am25.04.2016)andiejeweiligeEinzugsstelleübermitteltwerden.RegionaleBesonderheitenbzgl.derFälligkeitensindggf.zubeachten.WirddieLohnbuchführungdurchexternBeauftragteerledigt,solltendieLohn-undGehaltsdatenetwa10TagevordemFälligkeitsterminan den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nachFeiertagenfällt.
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