Novellierung des MVG-EKD Delegiertenversammlung - 13. Oktober 2009 -

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Novellierung des Novellierung des MVG-EKDMVG-EKD

Delegiertenversammlung

- 13. Oktober 2009 -

Delegiertenversammlung am 13.10.2009 2

Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeiterver-tretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Stand: 4. September 2009

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Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Die Anhörung im Rechtsausschuss der EKD-Synode fand am 6. Oktober 2009 im Kirchenamt der EKD in Hannover statt.

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§ 5 Mitarbeitervertretungen§ 5 Mitarbeitervertretungen

Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeiter-vertretung können für die Zukunft mit Be-ginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeiter-vertretung widerrufen werden. Der schrift-liche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.“

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§ 9 Wahlberechtigung§ 9 Wahlberechtigung

§ 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-arbeiterinnen“ die Wörter „nach § 2“ eingefügt und nach dem Wort „haben“ die Wörter „und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle ange-hören“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl-tag“ die Wörter „aufgrund einer Altersteilzeitver-einbarung freigestellt oder“ eingefügt.

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§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten

§ 13 wird wie folgt geändert:

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveran-staltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse ermitteln, An-spruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.“

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§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der

AmtszeitAmtszeit§ 16 wird wie folgt geändert:

Satz 2 erhält u. a. folgende Fassung:

„Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitar-beitervertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, so-weit nicht die Wahl im vereinfachten Ver- fahren durchgeführt wird.“

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§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der

AmtszeitAmtszeit§ 16 wird wie folgt geändert:

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:“Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmit-glieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorge-schriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 be-reits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.“

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§ 23 a Ausschüsse§ 23 a Ausschüsse

§ 23a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 werden u. a. folgende Sätze eingefügt:„Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Ein-richtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Ein-richtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personal-planung darzustellen. …..

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§ 26 Beschlussfassung§ 26 Beschlussfassung

§ 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt“.

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§ 27 Sitzungsniederschrift§ 27 Sitzungsniederschrift

§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort Mitarbeiter-vertretung“ die Wörter „und ihrer Aus-schüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1“ einge-fügt.

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§ 30 Sachbedarf, Kosten der § 30 Sachbedarf, Kosten der GeschäftsführungGeschäftsführung

§ 30 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

(Erstattet werden die Reisekosten, die Mitar-beitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungs-gruppe IV b zustehen.)

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§ 31 Mitarbeiterversammlung§ 31 Mitarbeiterversammlung

§ 31 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder der Dienststellenleitung“ gestrichen.

(Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitarbeiter-vertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung ver-pflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.)

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§ 31 Mitarbeiterversammlung§ 31 Mitarbeiterversammlung

§ 31 wird wie folgt geändert:

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „ist“ und werden die Wörter „einge-laden werden“ durch die Wörter „einzu-laden; sie kann von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden“ ersetzt.

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§ 33 Grundsätze für die § 33 Grundsätze für die ZusammenarbeitZusammenarbeit

In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem

Wort „sollen“ die Wörter „in regelmäßigen

Zeitabständen, mindestens aber einmal im

Jahr,“ durch die Wörter „mindestens einmal

im Halbjahr“ ersetzt.

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§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung

§ 38 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Worte „bis auf drei Arbeitstage“ eingefügt.

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§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung

§ 38 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 6 wird angefügt:

“Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung nicht innerhalb einer Woche nach dem Abschluss der Erörterung schrift-lich verweigert.“

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§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen

AngelegenheitenAngelegenheiten

§ 40 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe d) wird das Wort „sowie“

durch ein Komma ersetzt und werden

nach dem Wort „Wochentage“ die Wörter

„sowie Festlegung der Grundsätze

für die Aufstellung von Dienstplänen“

eingefügt.

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§ 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in § 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten

Mitarbeiterinnen und MitarbeiterMitarbeiterinnen und Mitarbeiter

In § 42 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Eingruppierung“ die Wörter „einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ gestrichen.

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§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen

AngelegenheitenAngelegenheiten

§ 40 wird wie folgt geändert:

Folgender Buchstabe o) wird angefügt:

“o) Grundsätze über das betriebliche

Vorschlagswesen.“.

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Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Die Ständige Konferenz der Gesamt-Mitar-beitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (STÄKO) und Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeiter-vertretungen/Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evange-lischen Kirche in Deutschland (buko) er-fahren keine kirchengesetzliche Aner-kennung.

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