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Umweltinstitut München e.V.
Problemlose Koexistenz oder fataleNachbarschaft - Auswirkungen der Agro-
Gentechnik auf die konventionelle undökologische Landwirtschaft
Umweltinstitut München e.V.
Andreas BauerDipl. Agr. Ing. (FH)
Umweltinstitut München e.V.www.umweltinstitut.org
Umweltinstitut München e.V.
Themen
- Was ist Koexistenz?- Gentechnik weltweit- Situation des GVO-Anbaus in der EU - EU-Gesetzgebung zur Agro-Gentechnik- Ermöglicht diese Gesetzgebung eine „Koexistenz“?- Szenarien und wissenschaftliche Studien- Erfahrungen anderer Länder
Umweltinstitut München e.V.
Was ist Koexistenz?
Koexistenz ist allgemein: das friedliche aber unabhängige Nebeneinander
zweier (mehrerer) Dinge
Umweltinstitut München e.V.
Was ist Koexistenz im Rahmen derAgro-Gentechnik?
Nebeneinander von Gentechnik, konventioneller und ökologischer
LandwirtschaftWahlfreiheit der Bauern
Grundlage für Wahlfreiheit der Konsumenten
Umweltinstitut München e.V.
Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen 2005: 80 Millionen ha weltweit
49,817,1
9,45,8
3,31,8
1,30,50,30,30,10,10,10,10,00,00,00,00,00,00,0
0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 60,0
USAArgentina
BrazilCanada
ChinaParaguay
IndiaSouth Africa
UruguayAustralia
MexicoRomania
PhilippinesSpain
ColombiaIran
HondurasPortugal
GermanyFrance
Czech Republic
Umweltinstitut München e.V.
95% der Fläche in fünf Staaten
USA56%
Argentina19%
Brazil10%
Canada6%
Rest5%
China4%
Umweltinstitut München e.V.
Großflächig kommerziell genutzt werden vier Pflanzenarten
Soja60,4%
Mais23,6%
Baumwolle10,9%
Raps5,1%
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Großflächig genutzt werden lediglich zwei Eigenschaften
HT + Bt11%
HT71%
Bt18%
Herbizidtoleranz (HT) Insektenresistenz (Bt) HT + Bt
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Gentechnik-Anbau Europa 2005
Spanien: 50.000 haFrankreich: 500 ha
Tschechische Republik: 500 haPortugal: 760 ha
BRD: 345 ha(Rumänien: 85.000 – 120.000 ha)
Umweltinstitut München e.V.
Anbau Europa 2006
Frankreich: Ausweitung auf 5000 ha?Tschechische Republik: Ausweitung auf 3000 ha?
BRD: ca.1000 ha
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Anbau in der EUEU-Sortenliste: 17 Sorten mit dem Konstrukt Mon 810
BRD: 3 Sorten mit Mon 810
Pipeline z.B.:weitere Maiskonstrukte (z.B. 1507 (Bt/HR), NK 603 (HR), )
Stärke-KartoffelnRR-SojabohnenHR-Zuckerrübe
HR-Raps
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Nationale Verbote von gv-Pflanzen in der EU
Mon 810:
ÖsterreichGriechenland
PolenUngarn
Weitere Verbote verschiedener GVO:
FrankreichLuxemburgDeutschlandÖsterreich
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Anbau von Bt-Mais in Deutschland 2006
Fläche: 1032 ha (ursprünglich angemeldet 2000 ha)112 Standorte
(Stand: 28.5.2006)
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Anbau von Bt-Mais in Deutschland 2006
Gen-Mais in Deutschland 2006, Verteilung der Standorte (Stand 28.5.2006)
68
44
Neue Bundesländer Alte Bundesländer
Umweltinstitut München e.V.
Anbau von Bt-Mais in Deutschland 2006
Gen-Mais in Deutschland 2006, FlächenStand 28.5.2006
97,2%
2,8%
Neue Bundesländer Alte Bundesländer
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EU-Gesetzgebung für GVO
1. Freisetzungsrichtlinie / Directive 2001/18/EC on the deliberate release ofGMOs in the environment2. Food/Feed-Verordnung / Regulation 1829/2003 on GM Food and Feed3. Verordnung über Kennzeichnung undRückverfolgbarkeit / Regulation 1830/2003 on Traceability and Labelling of GMOs4. Leitlinien zur Koexistenz der EU-Kommission
Umweltinstitut München e.V.
EU-Gesetzgebung Richtlinie2001/18/EG
- Ziel: Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt; - Regelungsbereich: Freisetzung und Inverkehrbringen von GVO- Prinzipien: Vorsorgeprinzip, Stufenprinzip (step-by-step) und Einzelfallprüfung (case-by-case) bei der Risikobewertung, - Umfassende Risikobewertung: Direkte, indirekte, sofortigeund spätere Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit vonMensch und Tier- Beobachtung (Monitoring) von Produkten nach erstmaligem Inverkehrbringen
Umweltinstitut München e.V.
Richtlinie 2001/18/EG
- Begrenzung der Genehmigungsdauer: 10 Jahre- eindeutige Kennzeichnung- Öffentliche Register für Freisetzungen und Anbau- Ungenehmigte Freisetzungen sind abzubrechen- Schrittweise Einstellung best. ABR Markergene(2004/2008)- Staaten dürfen Maßnahmen treffen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26 a)
Umweltinstitut München e.V.
Freisetzungsrichtlinie, Artikel 26a
Maßnahmen gegen die unbeabsichtigte Anwesenheit von GVO:
“Mitgliedsstaaten können geeignete Maßnahmen gegen die unbeabsichtigte Anwesenheit von GVO
in anderen Produkten ergreifen”
Umweltinstitut München e.V.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Genehmigungsverfahren- Validiertes Nachweisverfahren ist Zulassungsvoraussetzung- Begrenzung der Genehmigungsdauer: 10 Jahre- Risikobewertung durch EFSA (wenn GVO auch als Saatgut bestimmt: zusätzlich Umweltverträglichkeitsprüfung eines MS)- Doppelzulassung (als LM und FM) erforderlich, wenn Verwendung zu beiden Zwecken möglich- Produktzulassung: St. Ausschuss für Lebensmittelkette undTiergesundheit
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Verordnung (EG) Nr. 1829/2003Kennzeichnung unabhängig von Nachweisbarkeit im EndproduktAusnahme: zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren gv Materials, die nicht mehr als 0,9% des Produktes ausmachenKennzeichnung bei Abweichungen in Bezug auf– Zusammensetzung– Nährwert oder nutritive Wirkungen– Verwendungszweck– Auswirkungen auf Gesundheit best. Bevölkerungsgruppen/Tierarten- Kennzeichnung bei Anlass zu ethischen/religiösen Bedenken
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Verordnung(EG) Nr. 1830/2003
- Kontrolle/ Monitoring (“from field to fork”)- Zurückziehen von Produkten, falls nötig- Erleichterung, Sicherung und Kontrolle der Kennzeichnung- Regelungsbereich: aus GVO bestehende und GVO enthaltende Produkte sowie aus GVOhergestellte LM und FM, ab Inverkehrbringen
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Verordnung(EG) Nr. 1830/2003Geltungsbeginn: 18. April 2004Ziele:–Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt–Transparenz (Kennzeichnung)–Gemeinschaftliche Verfahren für Zulassung undÜberwachungRegelungsbereich:– zur Verwendung als LM oder FM bestimmte GVO–LM + FM, die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt wurden (nicht erfasst:Verarbeitungshilfsstoffe, tierische Produkte von gentechnisch gefütterten Tieren)
Umweltinstitut München e.V.
EU-Gesetzgebung für GVO: Leitlinien der Kommission
Keine Form der Landwirtschaft — ob konventionelle,ökologische oder GVO-gestützte Produktionssysteme —sollte in der Europäischen Union ausgeschlossen sein.
Wahlmöglichkeit zwischen konventionellen undökologischen Anbaumethoden einerseits und gentechnisch
veränderten Kulturen andererseits
Koexistenz-Maßnahmen von den Mitgliedstaatenselbst entwickelt und umgesetzt werden.
Umweltinstitut München e.V.
EU-Gesetzgebung für GVO : Leitlinien der Kommission (2)
Koexistenz bedeutet, dass die Landwirte unter Einhaltung der Etikettierungs- und Reinheitsvorschriften eineechte Wahl zwischen konventionellen, ökologischen oder GV-Produktionssystemen haben.
Da in der EU nur zugelassene GVO angebaut werden dürfen und Umwelt- und Gesundheitsaspekte bereits in der Richtlinie 2001/18/EG geregelt sind, bleiben im Zusammenhang mit der Koexistenz nur noch die wirtschaftlichen Aspekte der Beimischung von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen zu klären.
Umweltinstitut München e.V.
EU-Gesetzgebung für GVO Leitlinien der Kommission (3):
Grundsätzlich sollten die Marktteilnehmer (Landwirte) in der Phase der Einführung einer neuen Erzeugungsformin einer Region die Verantwortung für die Durchführung der Betriebsführungsmaßnahmen tragen, die zurEindämmung des Genflusses erforderlich sind.
Vorschläge zur Eindämmung des Genflusses: Abstandsflächen, Pufferzonen, Pollenbarrieren etc.
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Umsetzung dieser Empfehlungen in einzelnen EU-Staaten
Ungarn: Versuch, restriktive Handhabung über Regionalentwicklung zu begründenÖsterreich: restriktive HaltungHolland: Haftungsfonds, in den auch Bio-Bauern einzahlenDänemark: Haftungsfonds mit staatlichen Geldern
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Freisetzungsrichtlinie in Deutschlandumgesetzt durch GenTG
Hauptbestandteile:Standortregister
GFPGesamtschuldnerische Haftung auf Basis des
Nachbarschaftsrechts
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Kommission
50% der Gesetze wurden zurückgewiesenjeglicher Hinweis auf die menschl. Gesundheit und
Umwelt wurde zurückgewiesenAnbauverbote in ökologisch sensiblen Gebieten von
der Kommission zurückgewiesenFörderungsverbot (Slowenien) verboten
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Was ist kompliziert an der “Koexistenz”?
- jeder Staat muss eigene Regeln erlassen
- Grenzwerte- mangelndes Wissen über Kontamination
- sind GVO gesetzlich unter Kontrolle zu halten?- dürfen Staaten den Einsatz der Gentechnik oder
bestimmter GVO verbieten?
Umweltinstitut München e.V.
Was ist die offizielle Linie der Kommission?
- Koexistenz ist eine rein ökonomische Angelegenheit- 0,9% Verunreinigung als Zielwert- Restriktionen durch Mitgliedsstaaten stellen Behinderungen des freien Warenverkehrs dar- Förderung der Agro-Gentechnik, die “neue Lösungen für nachhaltige Landwirtschaft, höhere Erträge, bessere Qualität von Lebens- undFuttermitteln und nachwachsende Rohstoffe bietet” (G. Verheugen)
Umweltinstitut München e.V.
Was ist die offizielle Linie der Kommission?
„Kommission, Behörden, Wissenschaftler und Industrie müssen der Gesellschaft die Nützlichkeit der Agro-Gentechnik nahe bringen“
Einseitige Förderung der Gentechnik 7. FRP zu Landwirtschaft, Lebensmittel in Höhe von 2,5 Mrd. € geht vermutlich an „Plants for the Future“ eine Industrieplattform von Bayer, Monsanto, Syngenta, BASF etc.
Umweltinstitut München e.V.
Was sagt die EU-Kommission noch zur Koexistenz?
Bericht an die WTO (veröffentlicht in dem Bericht „Hidden Uncertainties“):
Koexistenz ist sowohl kompliziert als auch eine Frage des Umweltschutzes (Kanada)
Einhaltung von Koexistenzmaßnahmen ausgesprochen unsicher, wenn man die sonstige Einhaltung der GFP bedenktKostenbelastung für GVO-Bauern
Koexistenz in Kanada gescheitert (wahrscheinlich irreversibel)
Umweltinstitut München e.V.
EU-Parlament
- "dass die gemeinschaftlichen Koexistenzregelungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen müssen, denAnbau von GVO in geografisch begrenzten Gebieten zur Gewährleistung der Koexistenz gänzlich zuuntersagen;"- "die Genehmigung für die Freisetzung jeder weiteren gentechnisch veränderten Pflanzenart so langeauszusetzen, bis verbindliche Regelungen für die Koexistenz in Verbindung mit einem Haftungssystem auf derGrundlage des Verursacherprinzips angenommen und umgesetzt wurden."
Umweltinstitut München e.V.
Empfehlung des EU-Parlaments
"ein freiwilliger oder regional begrenzter Verzicht auf den Anbau von GVO in bestimmten Gebieten und unterbestimmten Anbaubedingungen die effektivste und
kostengünstigste Maßnahme zur Gewährleistung derKoexistenz sein kann und den Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung des Artikels 26 a der Richtlinie 2001/18/EGzur Verfügung stehen muss“
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Quellen transgener Verunreinigung
-Saatgut - Verarbeitung- Pollen Tier/Mensch - Lagerung- Insekten - Pollenflug- Durchwuchs - ……………….- Erntemaschinen- Transport
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Abstandsregelungen für Gen-Mais in EuropaLand Mindestabstände vom GVO-Feld zu Nachbarfeldern (in Metern)
zu konv. Flächen zu Bio-Äckern Zu SaatgutproduktionDänemark 200 200 -Niederlande 25 75 250Tschechien 70 200 -Italien noch nicht festgelegtSpanien 50 - 300Portugal 200 300 -Frankreich noch nicht festgelegtUK noch nicht festgelegtIrland 50 75 2000Polen 200 300 -Ungarn 400-800 400-800 -Luxemburg 800 800 -Schweden 25 25 -Lettland 200 400 -Litauen 200 200 -Bulgarien 800 30 km -
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EU-Studien zur Koexistenz
Joint Research Centre 2002: Scenarios for coexistence of genetically, conventional and organic crops in Europe
Joint Research Centre 2006: New case studies on the coexistence of GM and non-GM crops in European agriculture
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Joint Research Centre 2002: Scenarios for coexistence of genetically modified,
conventional and organic crops in Europe* Raps für die Saatguterzeugung
* Mais zur Verwendung als Futter- und Lebensmittel* Kartoffeln für den direkten Verzehr und für die
VerarbeitungAnnahme: in einer bestimmten Region Anbau von GVO-
Pflanzen erst 10% und später 50%
Je niedriger der Schwellenwert, um so aufwändiger und kostspieliger ist es, ihn einzuhalten. Eine Null-Toleranz ist nicht erreichbar.
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Zusätzliche Kosten durch Koexistenz 53 € -345 €/ha
Source: EU Joint Research Centre: Scenarios for co-existence , May 2002
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Joint Research Centre 2006: New case studies on the coexistence of GM and non-GM crops in European agricultureTenor: Koexistenz ist machbar und verursacht
kaum Mehrkosten
Basiert auf der Annahme eines Zielwertes für Kontamination von 0,9% und bei Saatgutkontamination von 0,5%
Zusammenfassung von Flächen zu Clustern0,1% unter der gegenwärtigen Gesetzgebung nicht zu erreichen, die auf Absprachen der Bauern setzt
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Kritik
Vorstellungen der Kommission sind fehlerhaft und rechtlich fragwürdig:- Koexistenz ist keineswegs nur eine ökonomische Frage - Koexistenz muss auf die Verhinderung von Kontamination ausgerichtet sein, nicht auf deren Legitimation- 0,9% Verunreinigung beziehen sich auf Lebensmittel, nicht auf Ernteprodukte- Definition von „ zufällig und technisch unvermeidbarer“ Kontamination
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Kritik
- Lebensmittelmarkt verlangt Gentechnikfreiheit (Nachweisgrenze) und keine 0,9%, Bauern bleiben daher auf ihrer Ernte sitzen- Kommission will auch in Bio-Ware 0,9% gent. Verunreinigung zulassen ( > EU-BioVO)- Selbstbestimmungsrecht über den Einsatz der Agro-Gentechnik für Staaten und Regionen
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Kritik
- Umweltschutzgründe u.a. müssen geltend gemacht werden können - Kommission verbietet Staaten und Regionen die Ergreifung von Maßnahmen, während sie selbst keinerlei Anstalten für den Rechtsrahmen des GVO-Anbaus macht- Haftung muss klar geregelt sein nach Verursacherprinzip
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USA: Kontamination traditionellen Saatguts
Studie „Gone to seed“ Union of Concerned Scientists
Bio-Saatgut ist kaum gentechnikfrei zu halten Saatguthersteller gehen ins Ausland
Maissaatgut: Kontamination bei 50 – 83% der ProbenSoja-Saatgut: 50 – 83% der Proben
Raps-Saatgut 83 – 100% der Proben
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USA: Kosten für Gentechnikfreiheit steigen
Zertifizierungsorganisation Farm Verified Organic
Kontamination ist allgegenwärtig, so dass es bei Mais, Raps und Soja nicht mehr möglich ist, gentechnikfreies US-Saatgut zu bekommen
Maßnahmen muss derjenige treffen, der nicht kontaminiert werden möchte Kosten?
Finanzielle Schäden durch Kontamination ~ 90 Mio $
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Koexistenzstudie SpanienAnbau von Bt-Mais seit 1998 (zunächst Bt 176, jetzt Mon 810)Anbau hauptsächlich in Katalonien und AragonRegeln (Register, Monitoring...) bestehen auf dem PapierAngaben zu Abständen auf den Saatgutsäcken Regierung: Bt-Mais Erfolgsgeschichte, keinerlei Probleme mit der Koexistenz, wird auch von der Kommission vertreten
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Koexistenzstudie Spanien (2)Durchführung des Anbaus:
Das System von Trennung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung funktioniert nichtdie meisten Kontaminationen werden dadurch nie entdecktdie ökonomischen Kosten werden von den Geschädigten getragenKosten für wirkliche Überwachung, Kontrolle und Monitoring wären immens
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Koexistenzstudie Spanien (3)Folgen für die ökologische und konventionelle
Landwirtschaft:
Kontamination bis 12,7 %20% der untersuchten Flächen kontaminiertKontaminierung traditioneller Sorten, die nicht mehr als Saatgut verwendet werden könnenBestätigung amtlicher Ergebnisse von 2004: 100% der Proben auf Öko-Betrieben positiv
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Kanada: Kontamination von Saatgut
2003 waren 48% des in Westkanada angebauten Rapses (2,25 Mio von 4,7 Mio. ha)
Roundup Ready Raps
82% d. Raps-Saatguts enthalten RR-Gen97% enthalten GVO
42% halten den Reinheitsstandard für Saatgut nicht ein
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Kanada: Kontamination von Saatgut (2)
Folgen für Landwirtschaft, die als gentechnikfrei und biologisch zertifiziert werden möchte:
- umfangreiche Tests - Saatgutposten oder Felder, die über der Toleranzschwelle liegen, müssen vernichtet werden. - Zusätzliche Kosten schlagen sich im gesamten Produktionssystem nieder- starker Rückgang der Nachfrage nach kanad. Produkten
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Hawaii: Kontamination von Papaya
30 – 50 % aller Proben kontaminiertKontamination über Saatgut und PollenflugBasissaatgut der Universität Hawaii kontaminiertauch Biobauern betroffenMarkteinbruch seit Anbaubeginn (ABR-Gene)
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Indien
-Zulassung von Bt-Baumwolle 2002- sehr strenges Gentechnikgesetz, aber keinerlei Kotrolle- Schwarzmarkt mit falschem Gen-Saatgut zu hohen Preisen Schulden - Kontamination wg. Nichteinhalten von Abständen und Pufferzonen (Analphabetismus) - Anbau nach wenigen Jahren außer Kontrolle
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RumänienSeit 1998 unkontrollierter Anbau von RR-Soja
China
Bt-Reis schon vor der Zulassung außer Kontrolle
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Muss „Koexistenz“ sein?
GVO-Freiheit ist Marktvorteil (s. Österrreich)unkontaminierte Lebensmittel
das Recht frei zu wählen, nicht zwischen mehr oder weniger Kontamination
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- ungeklärte Fragen, wer Kosten trägt- ungeklärt, was den Anbau von GVO so attraktiv macht, dass sich diese Kosten lohnen - hohe Kosten könnten massiv schädigende Wirkung auf den sich entwickelnden ökologischen Landbau haben- Gentechnik wäre dann eine Verdrängungstechnik- ungeklärte Grenzwerte - solange keine Regelungen für diese Fragen gefunden sind, das Moratorium wiederherzustellen- zentral ist vor allem, dass Regionen und Staaten das Recht haben, ihren Weg des Umgangs frei zu wählen und den Einsatz der Agro-Gentechnik zu verbieten
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