Prof. Dr.-Ing. D. Großhans Neues im Technischen … · 2016-01-21 · am 02.04.2009 in Linstow. 2...

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1PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbHKöpenicker Landstraße 280, 12437 Berlin

Tel.: (030) 63 95 80 - 0Fax: (030) 63 95 80 - 50

Prof. Dr.-Ing. D. Großhans

Neues im Technischen Regelwerk (ZTV Asphalt- StB 07, TL Asphalt- StB 07)

Einführung in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und

BrandenburgVortragsveranstaltung beim VSVI

am 02.04.2009 in Linstow

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Gliederung

1. Allgemeine Veränderungen

• welche Regelwerke werden durch welche ersetzt

2. Normative Veränderungen

• TPA als Umsetzung der DIN EN 12697 und bestehender Prüfvorschriften

• neue Prüfmodalitäten

• neue Bezeichnungen/ veränderte Mischgutarten/ neue Anforderungen

3. Bauvertragliche Veränderungen (Erstprüfung, WPK)

• Allgemeines

• Zusammenfassung/ Übergangsfristen

4. Länderspezifische Regelungen

5. Auswirkungen der neuen Regelwerke

3

1. Allgemeine Veränderungen im Rahmen der neuen EU-Regelwerke

41.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

Neue Normen für Asphalt:

• DIN EN 13108-1 Asphaltbeton• DIN EN 13108-2 Asphaltbeton für dünne Schichten• DIN EN 13108-3 Softasphalt• DIN EN 13108-4 Hot Rolled Asphalt

Asphaltbeton = Mischgut für Asphalttragschicht, -binderschicht und -deckschicht

• DIN EN 13108-5 Splittmastixasphalt • DIN EN 13108-6 Gussasphalt • DIN EN 13108-7 Offenporige Asphaltdeckschicht• DIN EN 13108-8 AusbauasphaltTL AG-StB 06

51.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

Neue Normen für Asphalt:

• DIN EN 13108-1 …7 Produktnormen für Asphalt• DIN EN 13108-8 Ausbauasphalt• DIN EN 13108-20 und -21 Qualitätsnormen für Asphalt• DIN EN 12697-1…43, -80, -81 Prüfnormen für Asphalt

• DIN EN 12591 Straßenbaubitumennormen• DIN EN 14023 Normen für PmB• DIN EN 13808 Bitumenemulsionen

• DIN EN 13043 Gesteinskörnungsnormen

Asphalt

Bitumen

Gestein

61.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

Mit der Einarbeitung der EU-Normen wird das deutsche Regelwerk konsequent in Ebenen strukturiert, jedoch auch auf Bestehendem aufgebaut.

Vertragliche Anforderungen mit Randstrich und Richtlinien kursivzur Ausführung der Bauleistung

ZZusätzlicheusätzliche TTechnechn..VVertragsbedingungenertragsbedingungenund Richtlinienund Richtlinien

z. B. ZTV Asphalt-StB

TTechnischeechnischeLLieferbedingungen ieferbedingungen und deren und deren GGüteüberwachungüteüberwachung

Anforderungen an die Herstellung der zu liefernden oder einzubauenden Gemische oder Gesteinskörnungen

z. B. TL Asphalt/ TL G Asphalt-StB

Anforderungen an die Prüfungen zur Überprüfung der Qualität der bauvertrag-lichen Leistung

TTechnische echnische PPrüfvorschriftenrüfvorschriften

z. B. TP A-StB

StandardleistungsStandardleistungs--katalogkatalog

Bindeglied zur bauvertraglichen Umsetzung

z. B. LB 113

71.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

ZTV Asphalt 01 Bauvertrag ZTV Asphalt-StB 07

ZTVT-StB 95 Lieferbedingungen Asphalt TL Asphalt-StB 07

TL G Asphalt-StB 01 (nat. Umsetzung der DIN EN 13108)

DIN EN 12591 (1999) TL Bitumen-StB 07TL PmB-StB 01 (nat. Umsetzung der DIN EN 12591)

DIN 1996

Arbeitsanleitungen TP Asphalt-StB 07

Technische Prüfvorschriften sämtliche Prüfvorschriften

81.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

Weitere neue Regelwerke:

TL BE-StB 07 Bitumenemulsionen und

(nat. Umsetzung der DIN EN 13808) Haftkleber

TL Gestein-StB 04 Gesteinskörnungen

TP Gestein-StB 08

TL AG-StB 06 Asphaltgranulat

ZTV BEA-StB 07 ZTV Bauliche Erhaltung

TL BEA-StB 07 TL Bauliche Erhaltung

91.1 Welche Regelwerke werden ersetzt ?

ZTV Asphalt StB 01 TL-/ ZTV Asphalt StB 07Regelung der MischgutvariantenAsphaltbinderschichten (ABi)

Asphaltdeckschichten- Asphaltbeton (Heißeinbau) (AB)- Splittmastixasphalt (SMA)- Gussasphalt (GA)- Asphaltmastix- Asphaltbeton (Warmeinbau)

Tragdeckschichtmischgut

ZTVT StB 95Regelung der TragschichtvariantenAsphalttragschichten (ATS)

Tragschichten ohne Bindemittel- Frostschutzschicht- Kies-Schottertragschicht

Tragschichten mit hydraulischem Bindemittel- Verfestigungen- HGT- Betontragschichten

TL-/ ZTV SoB-StB 04

Regelung der MischgutvariantenAsphaltbinderschichten (AC B)

Asphaltdeckschichten - Asphaltbeton (AC D)- Splittmastixasphalt (SMA)- Gussasphalt (MA)

Tragdeckschichten (AC TD)

Regelung von zusätzlichen Mischgut-varianten

Asphalttragschicht (AC T)

ZTV Beton-StB 07

Offenporiger Asphalt (PA)

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2. Normative Veränderungen

2.1 TPA als Umsetzung der DIN EN 12697 und bestehender Prüfvorschriften

112.1 TPA als Umsetzung der DIN EN 12697 und

bestehender Prüfvorschriften

TP Asphalt-StB 07Arbeits-

anleitungenTechnische

Prüfvorschriften

DIN 1996

zusätzliche europäische Normen

DIN EN 12697

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2. Normative Veränderungen

2.2 Neue Prüfmodalitäten

132.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Bindemittelgehalt/ Bindemittelrückgewinnung (TPA-01 und TPA-03)Extraktionen mit Tri oder Toluol nur in Vollautomaten/ geschlossene Anlage (z.B. INFRA Test-Automat)

Extraktionen in Halbautomaten ( mit Siebturm) vorübergehend weiter zulässig längerfristig jedoch Umstellung aufgrund des Umwelt- und Arbeitsschutzes notwendig

Extraktionsanlage mit stehendem Siebturm ist keine geschlossene Anlage !

Aus gründen des Arbeitsschutzes möglichst nur geschlossene Anlage

Bindemittelrückgewinnung immer im Ölbad undgeänderter Prüfablauf bezgl. Unterdruck, Zeit undTemperatur

142.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Rohdichte mit Wasser (TPA-05)Asphalt granulieren

Flaschenpyknometer

ausschließlich Wasser als Prüfmittel

Druck von 30 hPa, anstelle 20 hPa

Dauer 15 Minuten, anstelle 30 Minuten

Korrekturformel auf „TRI-Wert“ wird nicht mehr angesetzt

Verfahren mit Lösemittel nicht in TPA übernommen!

152.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Raumdichte (TPA-05)

Einfluss nicht bekanntVerfahren A (ρdry)unmittelbare Tauchwägung ohneWasserlagerung, für MA

Abtupfen erhöht und Korrekturfaktor reduziertdie Raumdichte

Verfahren B (ρssd)Abtupfen mit feuchtem Ledertuch, Prüfung bei 25°C,Korrektur mit Faktor 0,997 g/cm³ für AC D, AC B, SMA und AC TD

Raumdichte der Asphalttrag-schicht ist erheblich kleiner

Verfahren D (ρbdim)Ausmessverfahren, für PA und AC T, wasserdurchl. Asphalttragschichten

162.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Erfahrungen mit den neuen TPA

• Rohdichte mit Wasser (TPA-05)o Erhöhter Zeitaufwand durch granuliereno zusätzlicher Säuberungsaufwand bei

höhermodifizierten Bindemitteln/ Zusätzeno mehr Probematerial notwendig, da

Rohdichte nicht mehr für die Ermittlungdes Bindemittelgehaltes herangezogenwerden kann

erzeugt Mehrkosten,bei Mischgutunters.

am Bohrkern mehr Bohrkerne

• Raumdichte (TPA-06)Anforderungswert

f. Vmax um 0,5% verringert

bei gleichen Asphaltprobekörpernwerden andere Hohlraumgehaltegemessen

172.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

0,090,1250,250,50,711,02,05,08,0…

Korngrößenverteilung (TPA-02)Wechsel Prüfsieb:5,0 mm auf 5,6 mmFüllersieb 0,09 mm auf 0,063 mm zusätzlich 0,125 mm

Veränderte Grenzwerte und zusätzliche Toleranzen

0,25 mm und 1,0 mm nach TL Asphalt 07 nicht erforderlich

0,250,1250,063

1,0

5,6

Es empfiehlt sich jedoch weiterhin die Anwendung der benannten Siebe !(Aussage zu mangelhaften Korngrößenbereichen und Verhinderung der Überlastung der Siebe)

182.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Spurbildungsversuch (TPA-22)

Hartgummirad im Luftbad

Prüftemperatur: T= 60°C

Probekörper: Ausbaustück (Fixierung in einem Gipsbett) oder WSV-Platte

Ergebnis: Proportionale Spurrinnentiefe PRDair

192.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Erfahrungen mit den neuen TPA

• Spurbildungsversuch (TPA-22)

Kein Bewertungs-hintergrund vorhanden

In Brandenburgvorläufiges Ausweichen auf die „alte“

Prüfvorschrift ( Wasserbad, Stahlrad, T= 50°C)

Einfluss der neuen TPA auf das Prüfergebnisbislang keine Erfahrungen

202.2 Normative Veränderungen

Neue Prüfmodalitäten

Herstellung von Marshall-Probekörpern (TPA-30)

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2. Normative Veränderungen

2.3 Neue Bezeichnungen

22

BeanspruchungBeanspruchungGrößtkornGrößtkornMischgutsorteMischgutsorte

LLAC

NN

SS

SMASMA

MAMA

PAPA

Asphaltbeton

Splittmastix-asphalt

Gußasphalt

Offenporiger Asphalt

55

88

1111

1616

Körnung 0/5

2222

3232

Körnung 0/8

Körnung 0/11

Körnung 0/16

Körnung 0/22

Körnung 0/32

SchichtSchicht

Trag-schicht

Binder-schicht

Deck-schicht

T

B

D

leichte

normale

besondere

Beispiel - Mischgutkennzeichnung

TD Tragdeck-schicht

Kennzeichnung erfolgt nur bei Asphaltbeton!

2.3 Normative Veränderungen

Neue Bezeichnungen

AC 11 D N Asphaltbeton 0/11für Deckschichten mit normaler Beanspruchung (BK IV und V)

232.3 Normative Veränderungen

Neue Bezeichnungen

Wahl der Mischgutart und -sorte in Abhängigkeit der zu erwartenden Beanspruchung

( )

ABi 0/11 (neu: AC 11 B) und ATS 0/16 (neu: AC 16 T) in

ZTV Asphalt-StB 07 nicht enthalten – nicht für Neubau !

In TL Asphalt-StB 07 jedoch enthalten, da Anwendung nach ZTV BEA-StB

als Ausgleichsschicht weiter möglich !

ZTV Asphalt-StB 07, Tabelle 1: Zweckmäßige Asphaltmischgutart und Asphaltmischgutsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung

Achtung! AC 22 T L kann auch in BK VI verwendet werden!

In Rad- und Gehwegen ist auf Grund der Offenporigkeit und Anfälligkeit auf Einwuchs AC 16 T N zu empfehlen – in keinem Fall AC 32 T N verwenden.

242.3 Normative Veränderungen

Neue Bezeichnungen

Wahl der entsprechenden Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit des Mischgutes und der zu erwartenden Beanspruchung

( 50/70 )

10/40-65 25/55-55A

ZTV Asphalt StB 07, Tabelle 2: Zweckmäßige Bindemittelart und Bindemittelsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung

Achtung! AC11 DN mit Bitumen 50/70, SMA 8S mit PmB 45! Für Radwege, die gleichzeitig als Skaterwege benutzt werden sollen, ist ein Bitumen 50/70 zweckmäßiger als 70/100!

252.3 Normative Veränderungen

Neue Bezeichnungen

TL Bitumen-StB 07, Anhang A neue Sortenbezeichnungen der PmB

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2. Normative Veränderungen

2.4 Neue Mischgutarten u. Veränderungen

272.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten

Asphaltdeckschichten

Veränderung in: KorngrößenverteilungHohlraumausfüllungsgrad (VFB) angebenProp. SpurrinnentiefeangebenVmax ( H bit) am MPK und an der fertigen Schicht um 0,5 Vol.-% abgesenktTeilweise andere Bindemittelsorten

282.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen AsphaltbetonAC 8 DS neu

AC 11 DL erweitert bisherigen AB 0/11

SplittmastixasphaltSMA 5 S neu

GussasphaltMA 8 S neuMA 5 S neu

Offenporiger AsphaltPA 8 neuPA 11 neuPA 16 neu

Asphaltdeckschichten

292.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Asphaltbinderschichten

Veränderung in:

KorngrößenverteilungVmin/max am MPKandere Bindemittel RegelfallAngabe: proport. Spurrinnentiefe

302.3 Normative Veränderungen

Neue Mischgutartenu. Veränderungen

Asphalttragschichten

Veränderung in:

KorngrößenverteilungMarshall Stabilität und Fließwert entfallenBestimmung der Raumdichte mit Ausmessverfahren

312.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Asphalttragschichttypen Neu (gem. TL Asphalt-StB 07) Alt (gem. ZTVT StB 95)

entspricht etwa Sieblinien-bereich

AC 32 TS < 0,063mm; 2-9 M% A0 < 0,09 mm; 2-20 M%AC 22 TS > 2,0 mm; 60-75 M% > 2,0mm; 0 - 80M%AC 16 TS*

CS

A < 0,09 mm; 4-20 M%AC 32 TN < 0,063mm; 3-9 M% > 2,0 mm; 0 - 35 M %AC 22 TN > 2,0 mm; 60-75 M%AC 16 TN* B < 0,09 mm; 3-12 M%

C

AC 32 TL < 0,063; 3-10 M%AC 22 TL > 2,0 mm; 40-60 M% C, CS < 0,09 mm; 3-10 M%AC 16 TL* > 2,0 mm; 60 - 80 M %

B

Type CS, wie C, jedoch Anteil an gebrochenem Korn > 2 mm beträgt mind. 60 % und BS : NS ≥ 1 : 1

*) nur für Ausgleichsschichten

unterscheiden sich im Anteil der Körnung >2,0 und <0,063 mm

322.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Neue Bauweisen: Offenporiger Asphalt

Einschichtige offenporiger Asphaltdeckschicht (PA)ZTV Asphalt-StB 07

PA 8

Dichtung

AC 16 BS

AC 22 TS

Zweischichtige offenporige Asphaltdeckschicht(ZWOPA)Merkblatt für den Bau offenporiger Asphaltdeck-schichten(zwei Schichten übereinander3,5 cm 0/8 und4,5 cm 0/16 (auf A1), Vorteil: selbstreinigend obere Schicht wirkt als Schmutzfilter

akustisch wirksam bei Fahrgeschwindigkeiten unter 60 km/h, ideal für Innerortsstraßen

332.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Neue Bauweisen: Kompaktasphalt (Regelbauweise)

Herstellung kompakter Asphaltbefestigungen, d.h. Einbau von AC B und SMA unmittelbar hintereinander („heiß auf heiß“), ohne Befahren der noch heißen unverdichteten Asphaltbinderschicht. Verdichten beider Schichten erfolgt hinterher in einem Arbeitsgang

342.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Kompaktasphalt

352.4 Normative Veränderungen

Neue Mischgutarten u. Veränderungen

Neue Bauweisen: Gusasphalt mit lärmtechnisch verbesserten Eigen-schaften (Regelbauweise)

MA 8S Neu

MA 5S Neu (lärmarm)

(bisher Merkblatt)

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2. Normative Veränderungen

2.5 Neue Anforderungen

372.5 Normative Veränderungen

Neue Anforderungen - Erstprüfung

Asphalteigenschaften, an die je nach Asphalt-mischgutart und –sorte Anforderungen gestellt werden

Bindemittelgehalt Bmin [M%]Hohlraumgehalt Vmin/max [Vol.-%]Hohlraumfüllungsgrad VFB [%]Proportionale Spurrinnentiefe PRDLuft [%]Statische Eindringtiefe Imin/max [mm]Zunahme der Eindringtiefe Inc [mm]Dynamische Stempeleindringtiefe Idyn [mm]an Gußasphalt

382.5 Normative Veränderungen

Neue Anforderungen

Anforderungen an Gesteinskörnungen

Brechsand/ NatursandBegriffe werden nicht mehr verwendetUnterscheidung notwendigErsatzdefinition FließkoeffizientUntersuchungen bei der BASt und Forschungsvorhaben an der TU München

392.5 Normative Veränderungen

Neue Anforderungen - Erstprüfung

Neue bauvertragliche Anforderungen an das Mischgut

Gestein im Mischgut betreffend:

Korngrößenverteilung

andere Prüfsiebe - weitere/zusätzliche Grenzwerte und Toleranzen

geänderte Toleranzen für KGV bei MA (Grobkornanteil)

Anteil gebrochener Kornoberflächen (C100/0)

Widerstand gegen Zertrümmerung (SZ20/ LA18)

Polierwiderstand (PSV51 nicht mehr Mittelwert, daher Anforderungen um 2

Punkte gesenkt)

Fließkoeffizient bei feinen Gesteinskörnungen (Kategorie: ECS 35)

anstelle BS:NS-Verhältnis

402.5 Normative Veränderungen

Neue Anforderungen - Kontrollprüfung

Neue Bauvertragliche Anforderungen an das MischgutMischgut betreffend:

Mindestbindemittelgehalt Bmin immer umgerechnet auf eine Gesteinsrohdichte von 2,65g/cm³

Hohlraumgehalt Vmin, Vmax (Absenkung um 0,5 Vol.-%)

Angabe:

- Hohlraumfüllungsgrad VFB

- prop. Spurrinnentiefe PRDLuft

- dynamische Stempeleindringtiefe für Gußasphalte „S“

teilweise andere Regelbindemittel als bisher

in Bauklasse III immer „S“ Mischgüter

412.5 Normative Veränderungen

Neue Anforderungen

Bauvertragliche Anforderungen an das Mischgut

bereits bestehendenAnforderungen

Stabilität und Fließwertfür AC T und AC TD

Brechsand/ Natursand- Verhältnis

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3. Bauvertragliche Veränderungen

3.1 Allgemeines

433.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Regelwerk

Alt Neu

ZTV Asphalt StB 01 ZTV Asphalt StB 07ZTV T-StB 95/ Fassung 2002 TL Asphalt StB 07DIN Normen TL Bitumen-StB 07(z.B. 1996/ DIN 12591 TL BE-StB 07TL PmB, TL PmOB…) TP Asphalt-StB

443.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

PrüfungenAlt NeuEignungsprüfung Erstprüfung(ZTV Asphalt StB 01)

EignungsnachweisEigenüberwachungsprüfung/ zertifizierte WPKGüteüberwachung (TL G Asphalt 01)

Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen(ZTV Asphalt StB 01)

453.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Erstprüfung

• Für die Durchführung ist keine Anerkennung erforderlich RAP Stra gilt hier nicht mehr

• für jede Zusammensetzung eines Asphaltmischgutes vor der ersten Verwendung

• an Asphaltmischgut das im Labor hergestellt wurde, Herstellung an der Mischanlage nicht zulässig

• Gültigkeit bis zu 5 Jahre

463.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Erstprüfung• Nachweis dafür, dass Anforderungen der TL Asphalt-StB 07

erfüllt werden – kein Nachweis der Eignung für bestimmten Verwendungszweck im Rahmen eines Bauvertrages!

• Lückenschluss schafft ZTV Asphalt-StB 07 mit Eignungsnachweis- Erstellung vom AN (Baufirma) - Angaben zur Zusammensetzung zu den im Rahmen der

Erstprüfung durchgeführten Prüfungen und Erklärung des AN über Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck

- Angaben maßgebend für Ausführung und Abnahme der Bauleistung

473.1 Bauvertragliche Veränderungen

AllgemeinesEignungsnachweis

Achtung: Baumaßnahme von mehreren Asphaltmischanlagen gleichzeitig beliefert

• Differenzen bei Asphalttragschichten- Bindemittelgehalt < 0,3 M.-%- Anteil an groben Gesteinskörnungen < 3,0 M.-%- Anteil Füller < 1,0 M.-%

• Anforderungen bei Asphaltbinder- und - deckschichten- Identischer Eignungsnachweis (d.h. gleiches Gestein

einsetzen)- Art des Asphaltgranulates bei Binderschichten darf

variieren

483.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

PrüfungenAlt Neu

Eignungsprüfung Erstprüfung(ZTV Asphalt StB 01)

Eigenüberwachungsprüfung/ zertifizierte WPKGüteüberwachung (TL G Asphalt 01)

Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen(ZTV Asphalt StB 01)

493.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)Asphalthersteller (Mischwerk) erstellt selbst seine Erstprüfung und führt System der WPK ein

• WPK umfangreicher als bisherige Eigenüberwachung

• Qualitätsmanagementsystem erstellen und implementieren (technische Gegebenheiten an der Asphaltmischanlage, sämtliche Abläufe und Verantwortlichkeiten dokumentieren)

503.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Werkseigene Produnktionskontrolle (WPK)

• Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauproduktengesetz führt Erstinspektion des Werkes und der WPK und in der Folge in regelmäßigen Abständen laufende Überwachung der WPK durch

• Ausstellung eines Zertifikates über die WPK

• Asphalthersteller erstellt dann selbst Konformitätserklärung und ist dann verpflichtet Produkte mit CE Kennzeichnung zu versehen (Lieferschein)

513.1 Bauvertragliche VeränderungenAllgemeines

52

Nachweis der Konformität aber nicht Nachweis der Eignung erbracht !!!

3.1 Bauvertragliche Veränderungen

Allgemeines

Konformitätserklärung

Bestätigung des Asphaltherstellers, dass• die zum Nachweis der Konformität

vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt wurden• die Konformität festgestellt wurde

PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH 12437 Berlin, Köpenicker Landstraße 280 Mitglied im Bundesverband unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen e.V. www.bup.de

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle anerkannt nach §11, Abs.1, Satz 1, Nr. 3 und 4 BauPG

Kenn-Nummer 0944

KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0944-CPD-06/08-2009

Gemäß der Richtlinie -89/106/EWG- des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie – BPR), geändert durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1993 -93/68/EWG-, umgesetzt in Deutschland durch das Bauproduktengesetz – BauPG vom 28. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 06. Januar 2004 wird hiermit bestätigt, dass die Bauprodukte Asphaltmischgut - Asphaltbeton

- Splittmastixasphalt - Offenporiger Asphalt

erzeugt durch den Hersteller xxx

im Asphaltmischwerk xxx

vom Hersteller einer Erstprüfung und einer Werkseigenen Produktionskontrolle unterzogen werden und dass die notifizierte Stelle - PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH - eine Erstinspektion des Herstellerwerkes und der Werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt hat und eine laufende Überwachung und Beurteilung der Werkseigenen Produktionskontrolle durchführt. Dieses Zertifikat bestätigt, dass alle zum Nachweis der Konformität der Bauprodukte nach den Anhängen ZA der Normen

DIN EN 13108-1:2006 DIN EN 13108-5:2006 DIN EN 13108-7

vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt wurden und Übereinstimmung mit den dort festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbescheinigung nach System 2+ festgestellt wurde. Der Hersteller ist somit berechtigt, an den nach den oben genannten Normen hergestellten Bauprodukten das CE-Zeichen anzubringen. Dieses Zertifikat wurde erstmals am 15.01.2009 ausgestellt und gilt bis zum 31.12.2009, höchstens aber so lange, wie sich die Festlegungen in den oben angeführten harmonisierten Normen oder die Herstellbedingungen im Werk oder die Werkseigene Produktionskontrolle nicht wesentlich verändern.

Berlin, 15.01.2009

……………………………………….. Dipl.-Mel.-Ing. K. Schulze (Leiter der Zertifizierungsstelle)

53

3. Bauvertragliche Veränderungen

3.2 Zusammenfassung

543.2 Bauvertragliche Veränderungen

Zusammenfassung

Änderung in den Prüfverfahren

• Änderung von Anforderungswerten• Änderung von Grenzwerten Toleranzen• neue Prüfverfahren ⇒ zusätzliche Anforderungen

Änderung der Bauverträge

• Zugrundelegung der neuen Regelwerke• Vertragslaufzeit• Bezug von Mischgut/ -komponenten aus mehreren Mischwerken• Veränderung des Leistungsumfanges• Übergangsregelungen/ länderspezifische Einführung

des neuen Regelwerkes

553.2 Bauvertragliche Veränderungen

ZusammenfassungNeue/ zusätzliche Anforderungen:Im Rahmen der Ausschreibung/ Bauvertragliche Regelungen

Lieferung aus mehreren Mischwerken

Einbaubedingungen (Einbautemperaturen)

In Bauklasse III immer „S“-Mischgüter

Asphaltbeton für höhere BK mit PmB

Qualitative Anforderungen an den Schichtenverbund

Regelungen zu Nähten, Anschlüssen und Randausbildungen als Vertragsbestandteil

Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahre (SV und I)

Beurteilung der Querebenheit bei Verjährungsfrist für Mängelansprüche ( ≤ 7 mm )

563.2 Bauvertragliche Veränderungen

Zusammenfassung

Im Rahmen der Ausschreibung/ Bauvertragliche Regelungen

Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahre (SV und I)

Beurteilung der Querebenheit bei Verjährungsfrist für Mängelansprüche

573.2 Bauvertragliche Veränderungen

Zusammenfassung

Neue Bauvertragliche Anforderungen an die fertige SchichtQualitative Anforderungen zum Schichtenverbund

Regelungen zu Nähte, Anschlüsse, Randausbildungen als Vertragsbestandteil

Prüfung Raumdichte und Rohdichte (TPA)

Anforderungen an den Hohlraumgehalt (für Deckschichten um 0,5 Vol.-% abgesenkt)

Anforderungen an die elast. Rückstellung am extrahierten PmB

geänderte Einbautemperaturen (Gußasphalttemperatur max. 230°C, mit viskositätsverändernden Zusätzen)

58

3. Bauvertragliche Veränderungen

3.3 Übergangsfristen

593.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Ab 01/ 2009 ausschließlich Mischgut nach dem neuen Regelwerk(CE-Kennzeichnung, Rezepturtreue) ausliefern

⇒ „einfache“ Vertragsumstellung von „alt“ auf „neu“(„es gilt die ZTV Asphalt-StB 07 und nicht mehr die ZTV Asphalt-StB 01“ bringt zusätzliche Anforderungen mit entsprechenden Risiken, Mehrkosten und Nachträgen, mit denen die Baufirmen nicht kalkuliert haben.)

Übergangsfristen für alte Bauverträge ???

Länderspezifische Regelungen ???

603.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Übergangsfristen (Bund)Empfehlungen des DAV:

Bauvertrag nach altem Regelwerk„Alte“ Leistungen (Einbau vor 01/2009)Auch wenn Verjährungsfrist erst nach 2008 abläuft

Prüfungen und Beurteilungder Ergebnisse nach altem Regelwerk

Teilanpassung des BauvertragesPrüfungen und Beurteilungder Ergebnisse nach neuem RegelwerkLösungsansatz ist kostenneutral !

Bauvertrag nach altem Regelwerk„Neue“ Leistungen (Einbau ab 01/2009)Mischgut wird nur noch nach neuem Regelwerk geliefert

Komplette Anpassung des BauvertragesPrüfungen und Beurteilungder Ergebnisse nach neuem RegelwerkLösungsansatz ist nicht kostenneutral !

613.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Berlin(gem. §7 Berliner Straßengesetz-Amtsblatt A 1262,Nr. 1 vom 09.01.2009)Einführung des neuen Regelwerkes zum 01.01.2009, jedoch Übergangsfrist bis 31.03.2009d.h. Neue Bauvergaben ab 01.01.2009 nach ZTV Asphalt-StB 07

Laufende Verträge Lieferung, Einbau und Prüfung von „altem“ Mischgut noch bis 31.03.2009 möglich

Ab 01.04.2009 ausschließlich neues Regelwerk maßgebend !!!

Brandenburg(gem. Amtsblatt für Brandenburg, 24.12.2008)Einführung des neuen Regelwerkes zum 01.01.2009d.h. Neue Bauvergaben ab 01.01.2009 nach ZTV Asphalt-StB 07

Laufende Verträge gem. vereinbartem Regelwerk realisieren (Lieferung d. Mischgutesergänzende Vereinbarungen zwischen AG und AN)

623.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Mecklenburg- Vorpommernmit Runderlass StB M-V Nr.11/2008 vom 25.11.2008 (ZTV Asphalt-StB 07) undRunderlass StB M-V Nr. 12/2008 vom 26.11.2008 (TL Asphalt-StB 07)

Einführung des neuen Regelwerkes zum 01.01.2009, jedoch Übergangsfrist bis 30.04.2009damit diesbezüglich bestehende Runderlasse aufgehobend.h.Neue Bauvergaben ab 01.01.2009 nach ZTV Asphalt-StB 07Laufende Verträge Lieferung, Einbau und Prüfung von „altem“ Mischgut noch bis

30.04.2009 möglichAb 01.05.2009 ausschließlich neues Regelwerk maßgebend !!!

633.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Für Übergangszeitraum (für Vertragsabschluss vor 01/2009)

4 Monate:

- Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsprüfung

- Bei „Altverträgen“ bedarf Anwendung der neuen Regelwerke der Zustimmung des AG (infolge Zustimmung ist Regelwerk Vertragsbestandteil)

- Abrechnungsgrundlage ist Einheitspreis des bezuschlagten Angebotes

- ZTV Asphalt-StB 07 wird Vertragsbestandteil neu abzuschließender Verträge

643.3 Bauvertragliche Veränderungen

Übergangsfristen

Übergangszeitraum (für Vertragsabschluss vor 01/2009) 4 Monate:

Maßnahmen, die 2008 vertraglich gebunden wurden• Vertragsabschluss in und vor 2008 und Ausführung nach ZTV Asphalt-

StB 01- Verjährungsfrist nach vertraglich gebundenen Bedingungen- KP und Gewährleistungsabnahme nach vertraglich vereinbartem Regelwerk

• Vertragsabschluss in und vor 2008 und Lieferung nach TL Asphalt-StB 07- ZTV Asphalt 07 sind vertraglich zu vereinbaren- KP und Gewährleistung nach Asphaltregelwerk StB 07

Über den Stichtag (30.04.2009) hinaus Laufende Verträge bedürfenVertragsanpassung nach neuem Regelwerk(im Einzelfall nach Vereinbarung mit AG Erfüllung des Vertrages nach altem Regelwerk, max. bis Ende 2009)

653.3 Bauvertragliche Veränderungen

Mecklenburg- Vorpommern

StLK LB 112 und 113 im Gelbentwurf können bei Beachtung der „Hinweise zur Anwendung…“ angewendet werden

StLK Gelbentwurf LB 812 und 813 ist für die Erstellung der Vergabeunterlagen

(ab 01.01.2009 Vertragsgrundlage) zu gebrauchen

66

4. Länderspezifische Regelungen

4.1 Berlin

674.1 Länderspezifische Regelungen

Berlin1. Einzelvertragliche Vereinbarung

bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht bis max. 2 Vol.-%Zusätzliche Abzugsregelungen oder Verlängerung der Gewährleistung von 5 Jahren

bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht von > 2 Vol.-%Ausbau der Schicht

2. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes am Marshallprobekörper

liegen Prüfergebnisse an der fertigen Schicht vor, sind diese maßgebend, sonst wie 1.nachträglicher Nachweis am Bohrkern ist maßgebend

3. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Unterschreitung des Schichtenverbund

Minderung der Vergütung um 0,50 €/m² und Schichtgrenzebei hoher oder besonderer Beanspruchung liegt Mängelbeseitigung oder Minderung im Ermessen des AG

4. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Nichteinhaltung weiterer bauvertraglich zugesicherter Eigenschaften

• Überschreitung des Bindemittelgehaltes• Unterschreitung der elastischen Rückstellung bzw.• Über- oder Unterschreitung des Erweichungspunktes Ring und KugelAG ist berechtigt weitere Untersuchungen/ gutachterl. Stellungnahme zu verlangen

68

4. Länderspezifische Regelungen

4.2 Brandenburg

694.2 Länderspezifische Regelungen

Brandenburg

Einzelvertragliche Vereinbarung Zusätzliche Abzugsregelungen oder Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Deckschichten

für: Überschreitung des Hohlraumgehaltes von 2 Vol.-%

Einzelvertragliche Vereinbarung für: Nichteinhaltung des Schichtenverbundes

Geltendmachung von Mängelansprüchen kann zurückgestellt werden, wenn Ausgleich vereinbartwird

Proportionale Spurrinnentiefe (TPA-22, Erstprüfung)bislang kein Bewertungshintergrund, daher vorerst Prüfung nach (TPA Teil Spurbildungsversuch, Ausgabe 1997, Stahlrad, Wasserbad, 50°C)

Anforderungswert für Deck- und Binderschichten < 3,5 mm

70

4. Länderspezifische Regelungen

4.3 Mecklenburg- Vorpommern

714.3 Länderspezifische Regelungen

Mecklenburg- Vorpommern

Landesspezifische Regelungen MV werden momentan überarbeitet• Baubeschreibung Teil 5, Abschnitt 5.1.8.1/ 5.1.8.4/ 5.1.9.1 bis 5.1.9.6/5.1.9.8

und 5.1.9.12 nicht mehr gültig.• Bis die geänderte Regelung (Baubeschreibung) kommt, ist Ausschluss v.g.

Abschnitte zu vereinbaren.• Änderungen in allen Bereichen, in denen Anforderungen gestellt werden und

aus denen bauvertraglich keine Konsequenzen erwachsen (z.B. Schichtenverbund, Entwurf hierzu in ca. 4 Wochen), werden erstellt.

724.3 Länderspezifische Regelungen

Mecklenburg- Vorpommern

Kompaktasphalt „heiß auf heiß“ im Bereich Landesstraßen sind bei Eignung der Unterlage zugelassen.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist AG über maschinentechnische Mög-lichkeiten der Mischanlage durch den AN zu informierenundNachweis über Eignung durch Erstprüfung ist zu erbringen.

73

5. Auswirkung der neuen Regelwerke

745. Auswirkungen der neuen Regelwerke

• Mindestbindemittelgehalt bezogen auf Gesteinsrohdichte von 2,65 /cm³

• Anforderung Hohlraumgehalt für SMA von mindestens 5 Vol.-%

• Änderung der Sieblinienbereiche für Asphaltbinder und Splittmastixasphalt

755. Auswirkungen der neuen Regelwerke

• Forderung nach Spurbildungstest für Binder- und Deckschichten

• Dynamische Stempeleindringtiefe für Gussasphalte vom Typ „S“

• Gussasphalttemperatur max. 230 °C

• Anforderung an elastische Rückstellung am extrahierten polymermodifiziertem Bindemittel

• Anwendung bei Bauklasse III des Mischgutes vom Typ „S“

765. Auswirkungen der neuen Regelwerke

• Quantitative Anforderung an den Schichtenverbundnach Leutner

• Regelungen zu Nähten, Anschlüssen und Randausbildungen als Vertragsbestandteil

• Mindestlufttemperatur• Mischgutlieferung aus mehreren Werken

• Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahren

• Spurtiefe vor Ablauf der Gewährleistung (≤ 7mm)

77Neues vom technischen Regelwerk –Schon Erfahrungen?

Prof. Dr.Prof. Dr.--Ing. D. GroßhansIng. D. Großhanswwwwww..pebapeba.de.de

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