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RA Jörg Borufka 1
IHK zu Schwerin
Sachmängelhaftung für Autoverkäufer
Referent RA Jörg BorufkaSchwerin, 08.09.2009
RA Jörg Borufka 2
Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsmodernisierung 20022002
Integration von Sondergesetzen AGBG FernabsatzG HaustWidG VerbrKrG
Neugestaltung der Sachmängelhaftung
RA Jörg Borufka 3
RechtsquellenRechtsquellen BGB – KaufrechtBGB – Kaufrecht
MangelbegriffMangelbegriff Rechtsfolgen § 437 BGBRechtsfolgen § 437 BGB Verweis auf allg. Verweis auf allg.
Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungsrecht BGB ATBGB AT
VertragVertrag Individuelle Individuelle
VereinbarungVereinbarung VerkehrsanschauungVerkehrsanschauung öffentl. Verlautbarungen öffentl. Verlautbarungen
des des Verk/WerbeanpreisungenVerk/Werbeanpreisungen
AGB ( z.B. NWVB)AGB ( z.B. NWVB)
RA Jörg Borufka 4
SachmängelhaftungSachmängelhaftung
Zentraler Begriff: MANGEL ungünstige Abweichung der Ist- von der
vertraglichen Soll-Beschaffenheit nach vertragl. Beschaffenheit vertragl. vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung/übliche
Beschaffenheit öffentliche Äußerungen, Werbung,
Kennzeichnung
RA Jörg Borufka 5
§ 434 BGB§ 434 BGB§ 434 Sachmangel(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
RA Jörg Borufka 6
GewährleistungsansprücheGewährleistungsansprüche
NacherfüllungNacherfüllung Nachbesserung / NachlieferungNachbesserung / Nachlieferung
RücktrittRücktritt MinderungMinderung SchadensersatzSchadensersatz Ersatz vergeblicher AufwendungenErsatz vergeblicher Aufwendungen
RA Jörg Borufka 7
NacherfüllungNacherfüllung
Primärer Anspruch Verschuldensunabhängig keine weiteren Voraussetzungen – nur
„Mangel“ Nachbesserung/Nachlieferung nach Wahl
des Käufers Aber: Unverhältnismäßigkeitseinwand des
Verkäufers auch „Nebenkosten“ der Nacherfüllung
ersatzfähig
RA Jörg Borufka 8
RücktrittRücktritt
Sekundärer Anspruch Voraussetzungen:
Mangel erhebliche Pflichtverletzung (kein unerheblicher Mangel)
– z.B. > 1% merkantiler Minderwert bei Unfallschaden keine Verantwortlichkeit des Käufers oder
Annahmeverzug Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich Rücktrittserklärung
Rechtsfolge Rückabwicklung ggf. Nutzungsausfall ( 0,67% / 1000 km) ggf. weitergehender Schadensersatzanspruch
RA Jörg Borufka 9
MinderungMinderung
Sekundärer Anspruch - wahlweise Voraussetzungen:
wie Rücktritt Unerheblichkeit des Mangels nicht Vorauss.
Rechtsfolge Minderung= Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis
Wert der mangelfreien Sache
RA Jörg Borufka 10
SchadensersatzSchadensersatz
Schadensersatz neben der Leistung Mangelfolgeschäden neben anderen Ansprüchen
Schadensersatz statt der Leistung Kleiner Schadensersatz
Käufer behält Fahrzeug Kosten der Mängelbehebung werden ersetzt
Großer Schadensersatz Fahrzeug wird zurückgegeben Käufer wird so gestellt, als hätte er ein mangelfreies
Fahrzeug erhalten – insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufes
neben Rücktritt möglich
RA Jörg Borufka 11
Ersatz vergeblicher VerwendungenErsatz vergeblicher Verwendungen
Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeuges z.B. überflüssige
Zulassungskosten
RA Jörg Borufka 12
Haftung nach ProdHaftGHaftung nach ProdHaftG
gesetzliche, deliktische Haftung in erster Linie Hersteller oder
Vertriebsgesellschaft für Konstruktions-, Produktions,-
Instruktionsfehler Haftung des Händlers nur ausnahmsweise
RA Jörg Borufka 13
Besonderheiten bei Besonderheiten bei GebrauchtwagenGebrauchtwagen
Mangelbegriff „km lt. Tacho“ „unfallfrei“
TIP: „laut Vorbesitzer: unfallfrei“ = nur Wissensmitteilung
Aber: Untersuchungspflicht des gewerbl. Händlers
RA Jörg Borufka 14
HaftungsauschlüsseHaftungsauschlüsse
§ 444 Haftungsausschluss§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen Beschaffenheit der Sache übernommen hat.hat.
RA Jörg Borufka 15
Haftungsausschlüsse IIHaftungsausschlüsse II
Vertragliche Vertragliche HaftungsausschlüsHaftungsausschlüssese gegenüber gegenüber
Nichtverbrauchern Nichtverbrauchern zulässigzulässig
gegenüber gegenüber Verbrauchern grds. Verbrauchern grds. unzulässigunzulässig
RA Jörg Borufka 16
Besonderheiten bei Besonderheiten bei VerbrauchsgüterkaufVerbrauchsgüterkauf
Verbraucher-/UnternehmerbegriffVerbraucher-/Unternehmerbegriff Verbot MängelhaftungsausschlussVerbot Mängelhaftungsausschluss BeweislastumkehrBeweislastumkehr Gebrauchtwagengewährleistung mind. 1 JahrGebrauchtwagengewährleistung mind. 1 Jahr
UMGEHUNG MÖGLICH?UMGEHUNG MÖGLICH?* Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer* Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer* Agenturgeschäft* Agenturgeschäft* vertragl. Ausschlüsse* vertragl. Ausschlüsse* Schrottauto mit frischer HU und ASU* Schrottauto mit frischer HU und ASU* kaufbegleitende Begutachtung* kaufbegleitende Begutachtung
RA Jörg Borufka 17
VerjährungVerjährung
2 Jahre ab Ablieferung2 Jahre ab Ablieferung Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind. Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind.
1 Jahr1 Jahr HemmungstatbeständeHemmungstatbestände
RA Jörg Borufka 18
Regressansprüche gegenRegressansprüche gegen LieferantenLieferanten
§ 478 BGB – Neuregelung§ 478 BGB – Neuregelung ggf. vorrangige vertragliche Regelungenggf. vorrangige vertragliche Regelungen
RA Jörg Borufka 19
GebrauchtwagenankaufGebrauchtwagenankauf
Untersuchungspflicht ( subj. Untersuchungspflicht ( subj. Anforderungen)Anforderungen)
Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Auszahlung des InzahlungnahmepreisesAuszahlung des Inzahlungnahmepreises
RA Jörg Borufka 20
Zusatzgarantien/Reparatur-Zusatzgarantien/Reparatur-kostenversicherungenkostenversicherungen
bieten Erweiterungen gesetzlicher bieten Erweiterungen gesetzlicher AnsprücheAnsprüche
RA Jörg Borufka 21
A-Z der SachmängelhaftungA-Z der Sachmängelhaftung
Beispiele aus der Rechtssprechung Beispiele aus der Rechtssprechung deutscher Gerichtedeutscher Gerichte
RA Jörg Borufka 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
www.wigu-eurojuris.de
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