REFERENTIN: KATHARINA METTE Das Unternehmen Rechtsformen

Preview:

Citation preview

REFERENTIN: KATHARINA METTE

Das Unternehmen

Rechtsformen

Rechtsformen

Definition

Die Rechtsform ist der gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb

dessen die Rechtsbeziehungen im Unternehmen und

zwischen Unternehmen und Dritten geregelt sind.

Entscheidung über Rechtsform : Wann??

NeugründungUmgründung: Ein bestehendes Unternehmen wird durch einen

Rechtsformenwechsel in ein neues umgewandelt, z. B. um die Haftung zu beschränken oder

Erbfolge zu regeln.Ausgründung: Ausgliederung einzelner Unternehmensteilen

und dessen Überführung in eine eigene Rechtsform.

Entscheidung der Rechtsform klärt…

Kapitalaufbringung Bargründung (auch öffentliche

Finanzierungshilfen z. B. KfW), Sachgründung, Mischgründung

Ergebnisverteilung (z. B. Dividende)Geschäftsführung / LeistungsbefugnisHaftung (beschränkt, unbeschränkt)Steuerbelastung (Besteuerung der Eigentümer)Publizitätszwang (Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich

höhere Veröffentlichungspflicht von Ertrags- und Vermögensverhältnisse.)

Öffentliche BetriebeÖffentliche Betriebe Privatwirtschaftliche UnternehmenPrivatwirtschaftliche Unternehmen

KörperschaftenAnstalten und

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Genossenschaften)

Erwerbswirtschaftliche Unternehmen

Man unterscheidet…

Rechtsformen 1

Unterscheidung Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften

Unternehmensformen, bei denen nur das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person haftet, nennen wir Kapitalgesellschaften.

Haften die Gesellschafter persönlich sprechen wir von Personengesellschaften.

1.2 Personengesellschaften

Rechtsformen 2

Rechtsformen 3

1.1 Einzelunternehmen (EU)

1 GründerFinanzierungsmöglichkeiten auf die

Vermögensverhältnisse einer Person beschränkt.

Gewinn fließt dem Eigenkapitalkonto zu.Leistungsbefugnis: Alleinbestimmung durch

den Eigentümer bzw. UnternehmerHaftung: persönliche Haftung (unbeschränkt,

direkt) volles Risiko

1.2 Personengesesellschaft

1.2.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)Zwei oder mehrere Gesellschafter haben

auch LeitungsbefugnisHaftung: persönlich, unbeschränkt und

solidarisch Teilung des RisikosFinanzierungsmöglichkeiten auf die

Vermögensverhältnisse und Beteiligungsabsichten der Gesellschafter begrenzt. Kein Mindestkapital.

1.2 Personengesellschaft

1.2.2 Kommanditgesellschaften (KG)

Mindestens zwei Gründer davon einer Komplementär und einer Kommanditist.

Komplementär (Vollhafter)Besitzt kein festes KapitalHaftet mit Betriebs- und PrivatmögenHat GeschäftsführungsbefugnisKommanditist (Teilhafter)Verfügt über eine feste KapitaleinlageHaftet bis zur Höhe seines Einlage

2. Kapitalgesellschaften

2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH (und Mini-GmbH)Mindestens ein Gesellschafter (Einmann-GmbH)Stammkapital 25.000 € (Mini : 1 € +Aufstockung)Haftung nur in Höhe des GesellschaftsvermögensEintragung ins Handelsregister (HR) durch diese

entsteht die GmbH als juristische Person mit Kaufmannseigenschaft (§ 13 GmbHG)

Organe: Geschäftsführer, Gesellschaftsversammlung und ab 500 Beschäftigten Aufsichtsrat

2. Kapitalgesellschaften

2.2 Aktiengesellschaft

Kurzer Abriss später mehr:Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)Gründung durch eine (kleine AG) oder mehrere

Personen gegründet werdenRechtsgrundlage: AktiengesetzGrundkapital von min. 50.000 €Aufteilung in Aktien mit mindest. 1 € Nennwert oder

(seit 1998) auch möglich in Prozentualen Anteilen

2. Kapitalgesellschaften

2.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA

Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft

Besitzt wie AG eigene Rechtspersönlichkeit und zählt zu den Kapitalgesellschaften

Min. 1 Gesellschafter haftet unbeschränkt und pers., er ist Vorstandsmitglied, führt und vertritt Gesellschaft.

Aktionäre (Kommanditaktionäre) haften nur in Höhe ihres Nennwertes

Die Aktiengesellschaft: AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital

beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu

haften.

Zitat aus: Blickfeld Wirtschaft S.93

AG : Gründung

Die Firma einer AG muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG).

Wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründer (§2 AktG)

Gesellschaftsvertrag (von Notar zu beurkunden)Grunkapital (siehe Folie 15)Gründer wählen den Vorstand, Aufsichtsrat und

Abschlussprüfer, dann >Sie wird erst zur juristischen Person, wenn sie im

HR eingetragen ist, also Kaufmann kraft Rechtsform.

AG: Organe

AG: Vorstand

Wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt ( § 84 I AktG)

Kann aus einer oder mehreren Personen (Vorstandsmitglieder = Direktoren) bestehen, die natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein müssen. (§ 76 III AktG)

Aufgaben des Vorstandes

Geschäftsführung: (Innenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtgeschäftsbefugnis. Die

Satzung kann anders bestimmen. Vertretung (Außenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtvertretungsmacht.

Abweichende Bestimmungen der Satzung müssen im HR eingetragen sein.

Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrates über die Geschäftslage. Erstellung des Jahresabschlusses Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Wird von Abschlussprüfer

geprüft und im HR eingereicht sowie die Veröffentlichung. Einberufung von Hauptversammlungena) Ordentliche Hauptversammlung: min. einmal jährlichb) Außerordentliche Hauptversammlung z. B. bei Zahlungsunfähigkeit

oder Überschuldung.

Der Aufsichtsrat

Besteht aus min. 3 MitgliedernEs können auch mehr sein. Die Anzahl muss

aber immer durch 3 teilbar sein.Wird von der Hauptversammlung und der

Belegschaft für jeweils 4 Jahre gewählt. (§§ 101, 102 I, 119 AktG)

Nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen können Aufsichtsratsmitglieder werden.

(§ 100 I AktG)

Aufgaben des Aufsichtsrates

Bestellung und Überwachung des Vorstands. Einsicht in die Geschäftsbücher: Prüfung der

Geschäftsbücher.Abberufung des Vorstands, wenn wichtige Gründe (z. B. Pflichtverletzung)

vorliegen.Prüfung des Jahresabschlusses (wie Vorstand)Einberufung einer außerordentlichen

Hauptversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft verlangt, z.

B. bei hohen Verlusten.

Hauptversammlung

Versammlung der Gesellschafter = Aktionäre

In der Hauptversammlung nehmen die Aktionäre ihre Rechte durch Ausübung des Stimmrechts wahr (§118 I AktG)

Aufgaben der Hauptversammlung

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (AR-Mitglieder) der Anteilseigner

Beschließt über Grundfragen der AG (z. B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung

und -herabsetzung, Verschmelzung, Auflösung)Entlastung der Vorstands- und AR-

MitgliederVerwendung des Bilanzgewinns

Die Aktie

Aktien sind Kapitalwertpapiere, die ein Anteilsrecht (Mitgliedschaftsrecht) an einer Aktiengesellschaft verbriefen (=Teilhaberpapiere).

Nennbetragsaktien: lauten auf einen bestimmten Nennbetrag.Stückaktien: a) nennwertlos b) verkörpern einen rechnerischen Anteil

am Grundkapital

Aktienarten

Nach Übertragbarkeit der Aktien (§ 10 AktG) a) Inhaberaktien b) NamensaktienNach den Rechten aus den Aktien a) Stammaktien b) VorzugsaktienNach dem Ausgabezeitpunkt der Aktien a) alte Aktien b) Junge AktienNach der Angabe der Beteilungshöhe a) Nennbetragsaktien b) Nennwertlose Aktien (Stückaktien)

Rechte eines Aktionärs

Recht auf die Beteiligung am GewinnStimmrecht in der HauptversammlungAuskunftsrecht über Angelegenheit der GesellschaftAnfechtung eines Beschlusses der HV wegen

Verletzung eines Gesetzes oder SatzungRecht auf junge Aktien bei der GrundkapitalerhöhungEntgegennahme des Jahresabschlusses, des

Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats und Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Recht auf Liquidationserlös, sofern die AG aufgelöst wird

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Pflichten eines Aktionärs

Leistung der übernommenen Kapitaleinlage Übernahme der Risikohaftung in Höhe des

Aktienwerts ( § 1 AktG)

Genossenschaften (e. G.)

Min. 7 GründungsmitgliederMitglieder (Genossen) können z. B. Bauern,

Handwerker, Gewerbetreibende oder Privatpersonen sein. Haftung beschränkt sich auf die Anteile

Zusammenschluss um z. B. geringere Kosten beim Einkauf, Lagehaltung, Maschinenhaltung zu haben.

Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz eG oder e. G. enthalten muss.

Eintragung im Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister

Organe: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat.

z. B. Einkaufsgenossenschaften = Edeka, Verkaufsgenossenschaften = fränkische Winzergenossenschaften

Kartell

Das Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die

rechtlich selbstständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen

Selbstständigkeit aufgeben.

Arten: z. B. Preiskartell (Absatzpreise, Preisober- oder

Untergrenze),Mengenkartelle (Produktions-, Gebietskartell)

Konzern

Konzerne sind horizontale, vertikale und diagonale Zusammenschlüsse von

Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, ihre wirtschaftliche

Selbstständigkeit aber aufgeben, indem sie sich einer einheitlichen Leitung

unterstellen.

Trust

Trusts sind horizontale, vertikale oder diagonale Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen, die ihre rechtliche und

wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben.

2 Möglichkeiten der Entstehung eines Trusts:1. Fusion durch AufnahmeEin größeres Unternehmen „schluckt“ ein

kleineres.2. Fusion durch Neubildung Eine neue Gesellschaft wird gegründet, auf die die

Vermögen der sich vereinigenden Unternehmen übertragen werden.

SPETH, HARTMANN, HÄRTER: BLICKFELD WIRTSCHAFT. TEIL 3: JGST 10. RINTELN.1999.

BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG. DAS LEXIKON DER WIRTSCHAFT. GRUNDLEGENDES WISSEN VON A BIS Z. BONN. 2008.

BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG. WIRTSCHAFT HEUTE. BONN. 2009

Litertur

Recommended