RefoRm des deutschen LändeRfinanzausgLeichs – eine...

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RefoRm des deutschen LändeRfinanzausgLeichs – eine unendLiche geschichte?

ThomasLenk

Position LiberalPositionspapierdesLiberalenInstitutsderFriedrich-Naumann-StiftungfürdieFreiheit

Inhaltsverzeichnis

1. Kleine Vorbemerkung zum bundesdeutschen finanzausgleich und dem modell des Wettbewerbsföderalismus 5

2. finanzwirtschaftliche entwicklung und finanzpolitische meilensteine der letzten Jahrzehnte 7

3. stufen des finanzausgleichs 13

3.1. Primäre steuerzuordnung 14

3.2. Länderfinanzausgleich 21

3.3. Vertikaler finanzausgleich 25

4. Vorschläge für eine zukunftsfähige und nachhaltige finanzpolitik 27

Über den autor 32

1. Kleine Vorbemerkung zum bundesdeutschen Finanzausgleich und dem Modell des Wettbewerbsföderalismus

DasbundesdeutscheFinanzausgleichssystemhatsichseitEndedesZweitenWeltkriegeskontinuierlichweiterentwickeltundunterliegt,wiederTitelan-deutet,einerstetigenVeränderung.DiesistvordemHintergrunddesgesell-schaftlichenWandelsauchverständlichundnotwendig.IndenFinanzausgleichspielendeshalbzumeinendie(sichändernden)AufgabendesBundesundderLänderundzumanderendieEinnahmeentwicklunginklusivederStaatsver-schuldung hinein. Dementsprechend liegt (inzwischen) ein sehr komplexesAusgleichssystemvor,das immerwiederFragennachhöhererEffizienzundTransparenzaufwirft.

VorderDarstellungdesStatusquodesbundesdeutschenFinanzausgleichsundseineranstehendenReformenbedarfesfüreineverständlicheBewertungderföderalenStruktureneinigergrundlegenderErläuterungen,welchedieBezie-hungenzwischenderverfassungsrechtlichenbundesdeutschenRegelungunddemoftvorgebrachtenWettbewerbsföderalismusverdeutlichensollen.

DasbundesdeutscheFinanzausgleichssystemverfolgtprimäraufdemGrund-gesetzbasierenddasverteilungspolitischeZielder„HerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebiet“.�Dieses–inderpolitischenDiskussionhäufig hinterfragte – Ziel sollte dennoch so effizient wie möglich erreichtwerden. Es sind jedochhäufigMissverständnisse dahingehend aufgetreten,dasseinigeAllokations-undWachstumsargumente,welchederwissenschaft-lichenDiskussionzumWettbewerbsföderalismuszugrundeliegen,identisch,d.h.ohneBeachtungderGrundannahmenderjeweiligenModelle,angewandtwerdenkönnten.

UmmöglicheFehlkonklusionenzuvermeidenundeineAbgrenzungzwischendenverschiedenenUntersuchungsbereichenzuverdeutlichen,sollenimFol-gendenkurzdiewesentlichenGrundannahmenderbedeutendstenWettbe-

� DasGrundgesetzkanntebis�99�denumstrittenen,strengenBegriffder„EinheitlichkeitderLebensverhältnisse“imBundesgebiet(Artikel7�,Abs.�GG);dieserwurdevordemHinter-grundderWiedervereinigungin„Gleichwertigkeit“geändertunddamitabgeschwächt.

werbsmodelle,dieaufallokativeEffizienzundBereitstellungseffizienzabzielen,dargestelltwerden.�

Grundsätzlichsind indieserFormdesWettbewerbsderLänderdie (steuer-zahlenden) Einwohner und die Unternehmer Wettbewerbsgegenstand. DiemeistenökonomischenModellebasierenindiesemZusammenhangaufdemGrundmodellzumFiskalföderalismusnachTiebout(�9��).ZurUmsetzungsindfolgendeAnnahmenzwingendnotwendig:

i. DieLändermüssenüberAusgaben-undSteuerautonomieverfügen.DieseerstegrundsätzlicheAnnahmefüreinenfunktionierendenWettbewerbsfö-deralismuszwischendenLändernistinderkooperativenFinanzverfassungderBundesrepubliknichtgegeben.SomitfehlteinewesentlicheVoraus-setzungfüreinewettbewerblichausgestalteteFormdesFöderalismus.

ii. WirddieersteForderungnacheinerautonomenAusgaben-undSteuer-politikderLändererfüllt,würdensichunterschiedlicheSteuersätzeundBemessungsgrundlagen zwischen den Ländern ergeben, in deren FolgeverschiedenhoheSteuereinnahmen resultieren. InfolgedessenkämeeszueinemqualitativundquantitativabweichendenAngebotöffentlicherLeistungenzwischendenBundesländern.DieswidersprächeaberzumeinendempolitischgewolltenZiel,eine„EinheitlichkeitderLebensverhältnisse“zuschaffenundzumanderendergegenwärtigenFinanzverfassung.

iii. DieimModellerstrebtenEffizienzgewinnesindzudemausschließlichunterderVorraussetzung„fiskalischerÄquivalenz“realisierbar.DarunteristdieKostenübernahmezurBereitstellungöffentlicherGüterineinemBundes-landdurchdieBürgerdiesesLandeszuverstehen.DiessetztjedocheineEntflechtungderAufgaben-undEinnahmenseiteinnerhalbderFinanzver-fassungvoraus.DiesisteinweitererAspekt,dermitdenRegelungenderbestehendenNormennichtvereinbarwäre.

� NeuereModelle,dieu.a.auchdieDistributionvonEinkommenalsAufgabestaatlicherInstanzenmitberücksichtigen,kommenzudemErgebnis,dasszwareffizienteAllokationundBereitstellungmöglichsind,abernichtzwangsläufigrealisiertwerden.DieErgebnissehängenwesentlichvonderModellierungdesWettbewerbsrahmensab(vgl.z.B.McGuire,T.J.(�99�),„FederalAidtoStatesandLocalitiesandtheAppropriateCompetitiveFramework“,in:Kenyon,D.A./Kincaid, J. (Hrsg.),CompetitionamongStatesandLocalGovernments:EfficiencyandEquityinAmericanFederalism,Washington,DC,S.��3-���;Wellisch,D.(�99�),DezentraleFinanzpolitikbeihoherMobilität,Tübingen;Besley,T./Case,A.(�99�),„IncumbentBehaviour:VoteSeeking,Tax-Setting,andYardstickCompetition“, in:TheAmericanEconomicReview8�,S.��-��).

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Anhanddieser,aufgrunddesbestehendenVerfassungsrahmensinderBundes-republik nicht umsetzbaren Voraussetzungen für Wettbewerbsföderalismuszwischen den Ländern wird deutlich, dass eine Föderalismusform in dieserAusprägung,wennauchpolitischgewünscht,eineumfangreicheVerfassungsän-derungerfordernwürde.MiteinersolchengrundlegendenÄnderungwarwederdieFöderalismuskommissionInochdieFöderalismuskommissionIIbefasst.Diesbedeutet,dassbisaufweiteresvoneinerfinanzwirtschaftlichenVerbundenheitzwischendenstaatlichenGebietskörperschaftenauszugehenist.

2. Finanzwirtschaftliche Entwicklung und finanzpolitische Meilensteine der letzten Jahrzehnte

GrundsätzlichsollteimRahmendesöffentlichenFinanzwesensein„balancedbudget“angestrebtwerden,d.h.,dassdiegeplantenordentlichenEinnahmen(ohneStaatsverschuldung)dengeplantenAusgabenimHaushaltsplanentspre-chen.Wenndiesnichtgelingt,bleibtnurnochderWegindieVerschuldung.DieVerschuldungdesBundes,aberauchderLänderundGemeinden,hatindenvergangenenJahrzehnteneineEntwicklunggenommen,derenHöheunddiedarausresultierendenZinslastendieHaushaltsspielräumeschonjetztdrama-tischeinschränken.ObwohldasGrundgesetzvon�9�9eineVerschuldung„nurbeiaußerordentlichemBedarfundinderRegelnurfürAusgabenzuwerbendenZwecken“(Art.���GGa.F.)erlaubteundsomitbis�9�9nurgeringeMöglich-keitenzurStaatsverschuldunggegebenwaren,wurdemitderÄnderungderFinanzverfassung�9�9amEndedeswestdeutschenWirtschaftswundersundderÖlpreiskrisezuAnfangder70erJahredieIdeeeinerkeynesianischen Wirt-schaftspolitikimplementiert,diezurAblösungderbisherigenobjektbezogenenVerschuldungsregeln durch situationsbezogene Verschuldungspolitik führte.AufgrundderfolgendenkonjunkturpolitischmotiviertenVerschuldungspolitikunddemzunehmendenAusbaudesSozialstaatesnahmderSchuldenstandaufjederGebietskörperschaftsebeneab�9�9undinsbesondereab�97�kontinu-ierlichzu.ErsteKonsolidierungsbemühungenab�983führten„nur“zueinerVerminderungderNettokreditaufnahme,sodassdieVerschuldungbis�989langsam,aberweiteranstieg.

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Abbildung�:SchuldenstandderöffentlichenHaushalteinMio.EuroQuelle:EigeneDarstellungnachAngabendesStatistischenBundesamtes.

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EinweitererwesentlicherAspektderSchuldenentwicklungistdieFinanzierungderKostenimZugederDeutschenEinheit.AufBundesebenehabenvorallemderFonds„DeutscheEinheit“,derEntschädigungsfonds,derErblastentilgungsfondsunddasBundeseisenbahnvermögensowiedieerwartetenaberausbleibendenErlöseimZugederPrivatisierungsmaßnahmenderTreuhandanstaltzumAnstiegderVerschuldungaufBundesebenebeigetragen.DurchEinbindungderneuenLänderindasbundesdeutscheFinanzausgleichssystem�99�sowiederhohenArbeitslosigkeitsinddieHaushalteweiterenBelastungenausgesetztworden.3Esmuss jedochkonstatiertwerden,dassdieVerbindlichkeiten imZugederWiedervereinigungeinefinanzielleBelastungdarstellen,derenTilgungnichtvoneinerGenerationgetragenwerdenkönnte�unddesWeiterenfraglichist,welcheandereFinanzverfassungdenVerpflichtungenimZugederDeutschenEinheitbesserhättebegegnenkönnen.

NebendenvereinigungsbedingtenfinanziellenBelastungenderGebietskör-perschaftenführteabdemJahr�000auchdasZurückbleibenderEinnahmen-entwicklunghinterdemWachstumdesnominalenBruttoinlandsprodukteszueinemsteigendenSchuldenstand.GleichzeitigkonntendieAusgabennichtsoschnell,wieesfüreinenausgeglichenenHaushaltnotwendiggewesenwäre,zurückgeführtwerden.SosankdieEinnahmenquotevon��,�v.H.imJahr�000auf�3,�v.H.imJahr�00�,beiannäherndgleichenAusgaben(vgl.Abbildung�).DieseEntwicklungistmaßgeblichaufdiedeutlichenSteuersenkungenimZugederSteuerreformzurückzuführen.�

3 Lenk,Kuntze(�007),S.3�f.� Bofinger/Lenk/Schneider(imErscheinen),S.�3.� Bofinger/Lenk/Schneider(imErscheinen),S.��f.

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Abbildung�: EinnahmenquoteundStaatsquoteinDeutschland(inProzentdesnominalenBruttoinlandsprodukts)

Quelle: Gemeinschaftsdiagnose(�007).

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NurlangsamisteineKonsolidierungdesBundes-undderLandeshaushaltezuverzeichnen(Abbildung3).

Abbildung3: SaldenderBund-undLänderhaushalte�00�–�0��

Quelle: EigeneDarstellungnachProjektionderZentralenDatenstellederLandesfinanzminister(ZDL).

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Bezeichnendistvorallem,dassbis�0�0dieLändergesamtheitvordemBundeinenpositivenHaushaltssaldoerreichenwird.FünfLändererreichtenbereits�007einenausgeglichenenHaushalt:Bayern,Berlin,Mecklenburg-VorpommernsowieSachsenundThüringen.Bis�0��strebenfastalleweiterenLändereinenHaushaltohneNeuverschuldungan.LediglichdasSaarlandundSchleswig-HolsteinsehensicherstmitdemAuslaufendesSolidarpaktesIIimJahr�0�9inderLage,einenschuldenfreienHaushaltaufzustellen.

GrundsätzlichsinddieMöglichkeitenöffentlicherKreditaufnahmeinArt.���GGi.V.m.Art.�09GGgeregelt.DemnachisteineAufnahmevonKreditennurbiszurHöhederInvestitionsausgabengestattet(Art.���Abs.�GG).DiessollzurUmsetzungfinanzintensiverZielemitzukunftsbegünstigendemCharakterdienen.� Dieser, dem wirtschaftlichen Normalzustand zugeordneten Norm,wurdeeineweiterebeigestellt,welchedasVorgehen„zurAbwehreinerStörungdesgesamtwirtschaftlichenGleichgewichts“7zumInhalthat.SolltedieGefahreinersolchenStörungdrohen,sowirddieKreditbegrenzungausgeweitet,d.h.dasKreditvolumendarfdieInvestitionsausgabenübersteigen.Aufgrundunzu-reichenderFestschreibungderBegrifflichkeitenimGesetz,istderbetreffendeGrundgesetzartikel häufig sehr weit ausgelegt und infolge dessen eine zuausgedehnteVerschuldungermöglichtworden.

DasZielderFöderalismuskommissionIIliegtdarin,festzulegen,

– wieeineNormalverschuldungzubegrenzenist,

– obundaufwelcheWeisebeizyklischwiederkehrendenKriseneineNetto-kreditaufnahmezulässigistund

– inwieferninAusnahmesituationen,bspw.beiNaturkatastrophen,mitdemInstrumentderVerschuldungumgegangenwerdensoll.

FürjedederdreiKonstellationenistsomitzudefinieren,biszuwelcherHöheöffentlicheSchuldenaufnahmemöglichseinsoll.Darüberhinausistzuent-scheiden, wie im Sinne einer nachhaltigen Finanzpolitik der gegenwärtigeSchuldenstandabgeschmolzenwerdenkann.

� Vgl.Sachverständigenrat(�00�),S.30�.7 Art.�0�Abs�GG.

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3. Stufen des Finanzausgleichs

DerBundsowiedieLänderundGemeindensindzurErfüllungihreröffentlichenAufgabenauffinanzielleMittelangewiesen.DazuwerdendeneinzelnenGe-bietskörperschaftsebenenSteuernbzw.Steueranteilezugeordnet.DadasSteu-eraufkommenzwischendenLändern(bzw.zwischendenKommunen)regionalstarkstreut,bedarfeszusätzlicherInstrumente,diesicherstellen,dasstrotzdiesesregionalunterschiedlichenSteueraufkommensdieihnenzugeordnetenAufgabenerfülltwerdenkönnen.

ZurVeranschaulichungderProblematik sei hiernurdarauf verwiesen, dassimJahr�007vomgesamtenLändersteueraufkommen indenaltenLändern�03Mrd.Eurovereinnahmtwurden,währendindenneuenLändernnur�3Mrd.EuroLändersteueraufkommenzuverzeichnenwaren.BeziehtmandiesesGe-samtsteueraufkommenaufdieEinwohner,sobedeutetdies,dassproEinwoh-nergerechnetindenneuenLändernlediglich��v.H.desdurchschnittlichenLändersteueraufkommens eingenommen werden konnte. Wenn man davonausgeht,dasseinGroßteilderLandesmittel(i.d.R.über90v.H.desBudgets)durchBundes-undLandesgesetze,Bund-,Länder-undEU-Programme,son-stigeVerpflichtungen(z.B.Tarifverträge,andereVerträgeundVereinbarungen)gebunden und damit bestimmte Ausgabenpositionen (Personalausgaben,sächlicheVerwaltungsausgaben,Zinsausgabenu.a.)faktischnichtdurchdieLandespolitikbeeinflussbarsind,wirdevident,dasszurZeiteineUmverteilunginsbesonderezuGunstenderbesonderssteuerschwachenneuenLänderwei-terhinnotwendigist.

NebendenTransfersimSozialversicherungssystem(Arbeitslosen-,Krankenversi-cherung,Pflege-undRentenversicherung)werdendienotwendigenFinanztrans-fersimbundesdeutschenFinanzausgleichssystem,dasinseinerArtschonseit�9�9existiert,umgesetzt.EshandeltsichhierbeiumeinfinanzverfassungsrechtlichesregelgebundenesVerteilungssystem,welchesdieFinanzbeziehungenzwischendenKörperschaftsebenen(BundundLändermitihrenGemeinden)koordiniert.DiesesSystemwurdetrotzdererheblichenAusdehnungdesUmverteilungs-volumensdurchdieIntegrationderneuenLändernichtwesentlichgeändert,auchwennesinvielenDetailsAnpassungengab.Damitwirdersichtlich,dassdieFinanzordnungderBundesrepublikDeutschlandso„flexibel“ausgestaltetwarundist,dassselbstdiefinanziellenBelastungenderDeutschenEinheit,dieindiesemAusmaßnichtvorherzusehenwaren,ohneSystemänderungenzuverkraftensind.

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3.1. Primäre steuerzuordnung

BeiderSteuerzuordnungsindgrundsätzlichnachdemTrennsystemBundes-,Landes-undGemeindesteuernsowienachdemVerbundsystemdieGemein-schaftssteuernzuunterscheiden.DieBundessteuern,derenAufkommen�007ca. �� v.H. der Gesamtsteuereinnahmen ausmachen, stehen ausschließlichdemBundzu.DazuzählennachArt.�0�Abs.�GGu.a.dieZölle,dieVer-brauchssteuern (ausschließlichderBiersteuer),derSolidaritätszuschlagunddieVersicherungsabgabe.8

DenLändernwirdu.a.dasgesamteAufkommenderVermögensteuern,derErb-schaftsteuer,derVerkehrsteuern9sowiederKraftfahrzeug-undderBiersteuerzugeordnet(vgl.Art.�0�Abs.�GG).�0�007betrugdasVolumenderLänder-steuernnachdemTrennsystem��,8Mrd.Euro(�v.H.vomGesamtsteuerauf-kommen).DieGemeindenerhaltenschließlichdasvollständigeAufkommenderörtlichenVerbrauchs-undAufwandsteuern(bspw.Hunde-oderVergnügungs-steuer)sowiedieEinnahmenausderGewerbe-��undderGrundsteuer.FürdiebeidenletzterenbesitzendieGemeindeneinsog.Hebesatzrecht,mitwelchemdieHöhedesSteuerbetrageszusätzlichvariiertwerdenkann(Art.�0�Abs.�GG).DamitstehendenGemeindenca.9v.H.derSteuereinnahmenzu.

Das Aufkommen der Gemeinschaftssteuern wird gemäß Art. �0� Abs.3GGzwischenderBundesebeneunddenLänder,z.T.unterPartizipationderGe-meinden,aufgeteilt.DieserSteuerkomplexumfasstdieKörperschaftsteuer,dieMehrwert-(Umsatz-)steuersowiedieEinkommen-bzw.LohnsteuerunddenZinsabschlag.DiefolgendeTabellesolldieprozentualenVerteilungsschlüsselzwischendenGebietskörperschaftenverdeutlichen:

8 DerBundmussjedochAnteilederZölle,derAbgabenundEigenmittelderMehrwertsteuerunddesBruttosozialproduktesandieEuropäischeUnionabführen.

9 WennnichtvonBundundLänderngemeinsamvereinnahmt.�0 KeineabschließendeAufzählungderLandessteuern.�� Abzgl.derGewerbesteuerumlage.

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Tabelle�: VerteilungsschlüsselderGemeinschaftssteuern�007

Bund Länder gemeinden

Körperschaftsteuer �0v.H. �0v.H. -

mehrwert-(umsatz-)steuer ��,7v.H. �3,3v.H. �,0v.H.

einkommen-/Lohnsteuer ��,�v.H. ��,�v.H. ��v.H.

zinsabschlag ��v.H. ��v.H. ��v.H.

Quelle:EigeneDarstellungnachAngabendesBundesministeriumsderFinanzen.

DieLandessteuernunddieAnteilederLänderandenGemeinschaftssteuernwerdenimRahmenderhorizontalen(primären)SteuerverteilungmitHilfedesPrinzipsdesörtlichenAufkommensverteilt(Art.�07GG).Diesbesagt,dassdieSteuerindemLandverbleibt,indemsieeingenommenwurde.

Als Ausnahmen sind im Gesetz geregelt, dass die Einkommen-/Lohnsteuernach demWohnsitzprinzip und die Körperschaftsteuer nach demBetriebs-stättenprinzipverteiltwerden(Art.�07Abs.�GG).BeidePrinzipiensprechendemBundeslanddieSteuereinnahmenzu, indemderArbeitnehmer seinenständigenWohnsitzhatbzw.dasUnternehmenseineBetriebsstätte(n)betreibt.DamitsindvondemGesamtsteueraufkommeninHöhevon�38,�Mrd.Euroim Jahr�007 rund�08Mrd. EurodenGebietskörperschaftendurcheigeneSteuerquellen und nach Verteilung der Lohnsteuer und des Zinsabschlageszugeordnet.Dieverbleibendenrund�30Mrd.EuroUmsatzsteueraufkommenwerdenwiefolgtverteilt:

DieprozentualeZuweisungderUmsatzsteuerandieGebietskörperschaftse-benenstelltdasflexibleElementinnerhalbdesFinanzausgleichssystemsdar.InAbhängigkeit ihrerAufgabenunddamit ihrerAusgabenhabenderBundunddieLänderhinsichtlichdieserAusgabeneinenDeckungsanspruch.UnterEinbeziehungeinerlangfristigenfinanziellenPlanungwerdendieProzentsät-zebeiderUmsatzsteuerverteilungregelmäßigangepasst.Sosollein„billigerAusgleich“��zwischenBundundLändernerreichtwerden,welcherzudemdie„Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ sicherstellt. Beide VoraussetzungensindinArt.�0�Abs.3GGenthalten.DieEntwicklungderUmsatzsteuerver-teilunghatsichinderVergangenheitnurlangsameinerungefährhälftigenAufteilungangenähert(vgl.Abbildung�).�970bekamderBund70v.H.unddieLänder30v.H.desgesamtenUmsatzsteueraufkommens.DieGemeindensindinnerhalbdiesesGesamtsystemserstseit�998empfangsberechtigt.Der

�� Art.�0�Abs.3GG.

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Abbildung�: AnteileamUmsatzsteueraufkommen*vonBund**,LändernundGe-meindeninv.H.* ohneBerücksichtigungvonUmsatzsteuerfestbeträgen** Vorab-AnteiledesBundesfürdiegesetzlicheRenten-undAr-

beitslosenversicherunggetrenntausgewiesen.

Quelle:EigeneDarstellung.

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AnteilanderUmsatzsteuerstelltfürdieseeinenAusgleichfürdieentfalleneGewerbekapitalsteuerdar.�3

MitderEinbeziehungderneuenLänderindenbundesdeutschenFinanzausgleichistdieursprünglicheVerteilungdesUmsatzsteueraufkommensangepasstwor-den.DerBundverzichtetezunächstaufsiebenProzentpunkte,umdieenormangestiegenenErgänzungsanteilefinanzierenzukönnen(Abbildung�).��

DieVerteilungderUmsatzsteuererfolgtinmehrerenStufen:VorderVerteilungwirddemGesamtumsatzsteueraufkommeneinAnteilzurFinanzierungderAr-beitslosenversicherungentnommen.Dieserfolgtseit�007undhatgegenwärtigeinVolumenvon�,��v.H.(ab�009:�,��v.H.).AnschließenderfolgteineZu-weisungvon�,0�v.H.zugunstenderRentenversicherung.VomverbleibendenAufkommenerhaltendieGemeindeneinenAnteilvon�,�v.H.VomrestlichenUmsatzsteueraufkommenwirdzurzeitdemBund�0,�v.H.unddenLändern�9,�v.H.zugeordnet;dieserAufteilungsschlüsselwurdeinderVergangenheitregelmäßigüberDeckungsquotenverhandlungenangepasst(Abbildung�).DieLändermüssenaus ihremAnteildemBundfürdieÜbernahmederLänder-anteiledesFonds„DeutscheEinheit“ jährlicheinenFestbetrag inHöhevon�.���.7��.000Euroabtreten.DieZuordnungderLänderumsatzsteueranteileaufdieeinzelnenLändergeschiehtinzweiStufen:

�. Höchstens��v.H.desLänderumsatzsteueranteilskönnenfinanzschwachenBundesländerninFormsog.Ergänzungsanteile(§�Abs.�FAG)gewährtwerden,umderenSteueraufkommenandenLänderdurchschnittheran-zuführen;hierzuwurden�007rund8Mrd.EurovomgesamtenUmsatz-steueraufkommeneingesetzt.

�. DerverbleibendeRest(somitmindestens7�v.H.)erfolgtaufBasisderje-weiligenEinwohnerzahl(§�Abs.3FAG).��DieserSchlüsselisteinerseitsaufgrundderParallelenzurregionalenSteuerkraft,andererseitsaberauchinfolgederNutzungalspauschalisierterBedarfsmaßstabanwendbar.

NachdieserUmsatzsteuerverteilungistdasgesamteSteueraufkommenaufdieGebietskörperschaftenzugeordnet.DersteuerkraftstärkendeEffektderUmsatz-steuerergänzungsanteilewirdinAbbildung�undAbbildung�evident.

�3 Vgl.Lenk(�00�),S.�.�� Vgl.§�GesetzüberdenFinanzausgleichzwischenBundundLändern(FAG).�� Vgl.Lenk(�008),S.33.

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Abbildung�: SteuernderLändernachdemAufkommenproKopfinv.H.desDurchschnitts�99�bis�007

Quelle:EigeneDarstellung.

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Abbildung�: FinanzkraftderLänderinv.H.derAusgleichsmesszahlnachUmsatz-steuerverteilung

Quelle: EigeneDarstellung.

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Die Möglichkeit der Deckungsquotenanpassung als flexibles Element derUmsatzsteuerverteilungwurdeseitderVereinigungbeiderdeutscherStaatenkaumnochgenutzt.�993habensichdieFinanzministervonBundundLändernletztmaligaufeineAnpassungderQuotenverständigt;damalsinHinblickaufdieSteuereinnahmen.EineweitereThematisierungerfolgteinHinblickaufdaseingeführteMaßstäbegesetz,welches,analogdemSolidarpaktII,infolgedesBundesverfassungsgerichtsurteilsnotwendigwurde.DieVerhandlungenbliebenjedochergebnislos,dasichderBundderGeschlossenheitderLändergegenübersah.SeitdieserZeitwirdeineDiskussiondiesesThemasvermieden.

MitdernichtdurchgeführtenDebatteüberDeckungsquotenwirdaucheinetypischfiskalische,pragmatischeSichtaufdieFinanzverteilungunddieFi-nanzierungsgegebenheiten zwischen den Körperschaftsebenen umgangen.Im Folgenden sollen einige Vermutungen aufgestellt werden, weshalb dieUmsatzsteuerverteilungihreFlexibilitätverlorenhat:

i. DieAusgabendeckungdurchSteuermittelhataufderLänderebeneseitderDeutschenWiedervereinigungeineheterogeneEntwicklunggenommen.EinegemeinsamePositionallerLänderzuerreichen,istschwierig.

ii. DieLänderkönnennichtdavonausgehen,dasssichderBundunterdie�0-Prozent-Markedrängenlässt.

iii. DerBundhat,daerseit�97�UmsatzsteueranteileandieLänderabgab,kaumAussichtaufErhöhungseinerQuote.

Gegenwärtigmussbis�0�9voneinembefristetenAusnahmezustandgespro-chenwerden.DerBegriffeineröffentlichenHaushaltsnormallageistseitderDeutschenWiedervereinigungverschwunden.

DieeinstigepragmatischeUmsetzung,welcheamBundes-undamLänder-anteilanderUmsatzsteuerinFormeineseinzigenWertesorientiertwar,wirdzunehmenddurch Festbetragslösungenuntergraben. IhreAttraktivität lässtsichanhandfolgenderArgumentebegründen:

i. FestbetragslösungenzwischendemBundunddenLändernbedürfenimFAGkeinerSachzusammenhängeoder-begründungen.LediglichdiepolitischeEinigungreichtalsBegründungaus.

ii. IhreStreuungerfolgtanhanddesEinwohnermaßstabes.

Durch Festbetragslösungen ist ein System für einen finanziellen Ausgleichder Interessen zwischen Bund und Ländern geschaffen worden. Zudem isteinTrendzurländer-undfachspezifischenVereinbarungderFinanzströmezuerkennen.ProblematischwirddiesesVorgehenallerdings,wennhorizontalen

��

NotwendigkeitennichtdurchdieVerteilunggemäßdemEinwohnermaßstabentsprochenwerdenkann.DieFolgesindProbleme,diesichinFachgesetzenundbisindieFinanzverfassungauswirkenkönnen.��

3.2. Länderfinanzausgleich

NachderSteuerzuordnungerfolgtalsersteStufedesbundesstaatlichenFi-nanzausgleichsderLänderfinanzausgleich(i.e.S.)(vgl.Abbildung7).

MitdiesemhorizontalenFinanzausgleichwerdendieFinanzkraftunterschiedezwischen den Ländern durch horizontale Transferzahlungen im Sinne desArt.�07Abs.�GGweiterangeglichen.Voraussetzungdafür istdieBestim-mungderFinanzkraftmesszahl,d.h.dertatsächlichvorhandenenfinanziellen

�� Vgl.Woisin(�008).

Abbildung7: DerbundesdeutscheFinanzausgleich

Quelle:EigeneDarstellung.* BEZ:Bundesergänzungszuweisungen** FA:Finanzausgleich

Länderfinanzausgleich

(Art.�07Abs.�Satz�u.�GGi.V.m.§§�bis�0FAG)

fehlbetrags-Bez

(BundesergänzungsanweisungennachArt.�07Abs.�Satz3GG

i.V.m.§§��Abs.�u.�FAG)

sonderbedarfs-Bez

(BundesergänzungsanweisungennachArt.�07Abs.�Satz3GG

i.V.m.§§��Abs.�u.3bis�FAG)

Stufe�

Stufe�

Stufe3

horizontalerFA

vertikalerFA

Steuereinnahmenorientierte

Finanzausgleich

bedarfs-orientiertesZuweisungs-

system

��

39 08 001 021 701

%44 %44

%07 %07

%57 %57

Möglichkeiten,undderAusgleichsmesszahl,d.h.einer „Soll“-Kennziffer,diedenFinanzbedarfeinesLandeseinschließlichseinerGemeinden(vgl.§§�und�FAG)wiedergebensoll.

DieFinanzkraftmesszahlwirdunterEinbeziehungallerEinnahmendesbetref-fendenLandesund��v.H.derGemeindeeinnahmenbestimmt.UmAnreizefürwirtschaftlichesHandelnzugeben,isteinSelbstbehaltbeiüberdurchschnitt-lichem Steuerwachstum eines Landes vorgesehen (Prämie).�7 �� v.H. dieserüberdurchschnittlichen Steuereinnahmen wären ausgleichsfrei gestellt, d.h.siewerdennichtindenFinanzausgleicheinbezogen.

DieAusgleichsmesszahlorientiertsichanderFinanzkraft,diesichergäbe,wenndiePro-Kopf-EinnahmendemLänderdurchschnitt entsprechenwürden (§�Abs.�FAG).Zubeachtenist,dassbeiderBerechnungderAusgleichsmesszahlsowohldieEinwohnerzahlenvonStadtstaatenmit�,3�alsauchdieEinwohnerderdünnbesiedeltenFlächenländer(Mecklenburg-Vorpommern�,0�,Branden-burg�,03undSachsen-Anhalt�,0�)zugewichtensind.�8

DasVerhältniszwischenFinanzkraftmesszahlundAusgleichsmesszahlergibtdierelativePositioneinesLandes.Istdiesekleiner�–istfolglichdieFinanzkraftgeringeralsdieAusgleichsmesszahl–soistdasLandausgleichsberechtigtundeserhältZuweisungen.Andernfalls istesausgleichspflichtig.DerAusgleichdieserDifferenzenerfolgtgemäߧ�0Abs.�FAG.DersichdarausergebendeTarifistinAbbildung8dargestellt.

�7 EinePrämieerhältmanauch,wennbeieinemallgemeinenSteuerrückgangdieSteuerneinesLandesunterdurchschnittlichschrumpfen.

�8 Vgl.§9FAG.

Abbildung8: TarifimLänderfinanzausgleichinProzent

Quelle: EigeneDarstellung.

AbschöpfungAuff

üllu

ng

�3

Abbildung9: DerLänderfinanzausgleich�007inMio.Euro

Quelle:EigeneDarstellung.

DerTarifverlaufistwiefolgtzuinterpretieren:HateinLandeinerelativePositionkleiner80v.H.(bzw.über��0v.H.),sowirddieFinanzkraftlückezu7�v.H.ges-chlossen(bzw.dieüberschüssigeFinanzkraftzu7�v.H.indenFinanzausgleicheinbezogen);istsienahe�00v.H.,sobeträgtdieEinbeziehungnur��v.H.

AusAbbildung9gehendiesichergebendenBeiträgezumbzw.ZuweisungenausdemLänderfinanzausgleichdereinzelnenLänderhervor;insgesamtergabsicheinUmverteilungsvolumenimJahr�007von7,9Mrd.Euro.DurchdiesesAusgleichssystemwirddieFinanzkraftderLänderproEinwohnerweiteranei-nanderangenähert(Abbildung�0).

DieFinanzkraftreihenfolgeistzudiesemZeitpunkannäherndangepasst,wiediefolgendeGraphikverdeutlicht:

2875

2302

2301

361

33

-2890

-1155

-669

-639

-623

-508

-471

-341

-315

-136

-124

-4000 -3000 -2000 -1000 0 1000 2000 3000 4000

Hessen

Bayern

Baden-Württemberg

Hamburg

Nordrhein-Westfalen

Saarland

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Reinland-Pfalz

Bremen

Mecklenburg-Vorpommern

Sachsen-Anhalt

Thüringen

Brandenburg

Sachsen

Berlin

��

Abbildung�0: Finanzkraftinv.H.derAusgleichsmesszahlnachLänderfinanzaus-gleich

Quelle: EigeneDarstellung.

lhazs semshc ielgs u

A = t farkznan iF

tsO rednälneh cälF

tseW red nälnehcä lF

gi fuälro v )*

netaat stdatS

00 204060 80 01

021

0 41

061

081

002

EBBH

HHHT

TSV

MNS

BBLS

INP

RH S

Y BWN

WBEH

59 916 991

7 991899 1

99 9100 02

10022002

30024 002

5 002)*600 2

Fina

nzkr

aft

= Au

sgle

ichs

mes

szah

l

��

�9 Vgl.BMF(�007),S.�7.

3.3. Vertikaler finanzausgleich

DersichanschließendevertikaleFinanzausgleichunterscheidetFehlbetrags-undSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen(BEZ),dieinArt.�07Abs.�GGgeregeltunddurch§��FAGausgestaltetwordensind.

�. Fehlbetrags-BEZdienenzumAusgleichverbliebenerFinanzdefizite.DieDif-ferenzeinesLandeszwischenseinerFinanzkraftnachLänderfinanzausgleichund99,�v.H.seinerAusgleichsmesszahlwirdzu77,�v.H.ausgeglichen.DasVolumendiesesAusgleichsbeliefsich�00�aufrund�,8Mrd.Euroundbewirkte,dassdieFinanzkraftderfinanzschwachenLänderannäherndihreAusgleichsmesszahlerreichte(Abbildung��).

�. Sonderbedarfs-BEZhabenverschiedeneWirkungsbereiche.EinerseitssindsieaufdenAusgleichübermäßighoherKostenpolitischerFührunggerichtet.DieseZuwendungerhaltengegenwärtigzehnfinanzschwacheBundeslän-der.Mit0,�Mrd.EuroistdieseErgänzungszahlunginihremVolumendiegeringste.DerweitausgrößteTeildieserAusgleichszahlungenerfolgtzumAbbau teilungsbedingter Sonderlasten. Im Rahmen des Solidarpaktes IIerhaltendieneuenBundesländerbis�0�9insgesamtrund�0�Mrd.Euro.DieZahlungensinddegressivausgestaltet.Beginnendmit�0,�Mrd.EuroimJahr�00�sinkendieZuweisungenbis�0�9auf�,�Mrd.EuroproJahr.SchließlichwirddenneuenLändern(außerBerlin)eineFinanzmasseinHöhevon�,0Mrd.Eurogewährt,umderhohenstrukturellenArbeitslosigkeitbegegnenzukönnen.�9

BiszurStufederFehlbetrags-BEZwirddieFinanzkraftreihenfolgederLändernicht geändert. Einzig die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungenführen im Ergebnis zu einer Veränderung der Rangfolge im Vergleich zurAusgangslage.

DurchdiesenMechanismuswirdzumeinendieAngleichungderFinanzaus-stattung der Länder gewährleistet und zum anderen den Sonderbedarfen–besonderesGewichthabenzurZeitdieteilungsbedingtenSonderlastenderneuen Länder – entsprochen. Bezogen auf das gesamte Steueraufkommenvon�38,�Mrd.Eurowerdendurchdieses(komplexe)Finanzausgleichssystemrund�v.H.derGesamtsteuereinnahmenzwischendenGebietskörperschaftenumverteilt.

��

lhazs semshc ielgs u

A = t farkznan iF

tsO rednälneh cälF

tseW red nälnehcä lF

gi fuälro v )*

netaat stdatS

00204060800 1

02 1

04 1

06 1

08 1

00 2

EBBH

HHHT

TSV

MNS

BBLS

INP

RHS

YBWN

WBEH

5 9916 991

7 9918 991

9 99100 02

10022002

3 0024 00 2

5002)* 6002

Abbildung��: FinanzkraftderBundesländernachLänderfinanzausgleichundBun-desergänzungszuweisungeninv.H.derAusgleichsmesszahl

Quelle:EigeneDarstellung.

Fina

nzkr

aft

= Au

sgle

ichs

mes

szah

l

�7

4. Vorschläge für eine zukunftsfähige und nachhaltige Finanzpolitik

InderregenDiskussionumeineNeujustierungdesdeutschenFöderalismuswirdimmerwiedereinestärkereWettbewerbs-undAnreizorientierungauchimSystemdesLänderfinanzausgleichsgefordert.EinsolcherWettbewerbsfödera-lismussetzt,wiedargelegt,eineweitgehendeEinnahmen-undAusgabenauto-nomiederLändervoraus.EineentsprechendeUmsetzunghättezurFolge,dassindeneinzelnenLänderndiestaatlichenLeistungen/AngeboteunddiedazunotwendigenStaatseinnahmenunterschiedlichausfallenwürdensowieeinevollständigeVerantwortungfürdieVerschuldungssituationaufdieLänderzuübertragenwäre.Gleichwertigebzw.einheitlicheLebensverhältnissekönntennicht mehr angestrebt werden und wären aufgrund der unterschiedlichenSteuerkraftderLändernichtmehrgegeben.

Gegenwärtig, d.h. zur Zeit einer Großen Koalition, wäre aufgrund der not-wendigenverfassungsänderndenMehrheitendieUmsetzungzwartheoretischmöglich.AllerdingserscheinteinsolchesVorgehenderzeitpolitischnichtmehr-heitsfähig.DahersollenimFolgendenzweiAnsätzevorgestelltwerden,welchepolitischleichterumsetzbarerscheinenundsinnvolleWeiterentwicklungendesbisherigenFinanzausgleichssystemsdarstellen.

WiedieumfassendeDarstellungdesFinanzausgleichszeigt,betrifftdieDiskus-sionumdiewesentlichenElementederFinanzpolitiknurteilweisedenFinanz-ausgleichansich.VielmehrspielendiegesamtenEinnahmenundAusgabenfürdieFinanzpolitikdieentscheidendeRolle.WürdendieAnforderungenausderFöderalismustheorieaneinFinanzausgleichssysteminDeutschlandverwirklicht,bedürfteeseinergrundlegendenReformderdeutschenFinanzverfassung.

DadieswedervonderFöderalismuskommissionInochvonderFöderalismus-kommissionIIinAngriffgenommenwurde,sollimFolgendenaufzweiLösungs-ansätzeinnerhalbderbestehendenFinanzverfassunghingewiesenwerden.

Da die Ausgaben der Länder zu einem überwiegenden Teil durch Gesetze,VerordnungenundVerträgedeterminiertsindundzumandereninsbesonderekleinereLänderkeineaktiveKonjunkturpolitiksinnvollerWeiseimAlleingangbetreibenkönnen,istesgeboten,vordemHintergrundeinerfehlendenEinnah-menautonomiedieEinnahmenseitederLänderhaushaltekonjunkturpolitischzustabilisieren,umeinekonjunkturpolitischeVerschuldungaufdieserEbenezuvermeiden.Dieskönntebspw.übereinenKonjunkturfaktorimRahmenderUmsatzsteuerverteilung,derdieprozentualeAufteilungzwischenBundundLändernbeeinflusst,geregeltwerden.DieLänderverfügteninfolgedessenüber

�8

einestetigeundsicherplanbareEinnahmenbasis.ProzyklischerHaushaltpolitikwürdedamitbegegnetundeinekalkulierbareAusgabenpolitikerreichtwerden.DurchdenAusgleichderDifferenzzwischentatsächlichenundkonjunkturellbereinigtenEinnahmensinddieAusgleichszahlungenzubestimmen.Zusätzlich(oderisoliert)hiervonkönntendieEinnahmenamWachstumstrendausgerichtetundstabilisiertwerden.Schwankungen,diebspw.einen3v.H.-Pfadüber-bzw.unterschreiten,wärenauszugleichen.Somitkämeeszueinerkonjunkturab-hängigenUmsatzsteuerzuordnungaufdieLänderebene.DieErweiterungdes§�FAGwäreindiesemFallnotwendig.�0

Einweiterer,umfassendererAnsatzsollNachhaltigkeitundZukunftsfähigkeitmitdenErfordernissenfinanzpolitischenHandelns inPhaseneinergesamt-wirtschaftlichen Störsituation verbinden. Kern dieses Vorschlages ist einmehrdimensionalausgerichtetesVerständnisvonZukunftsfähigkeit.ZumeinensolldurchpassiveVorsorgezukünftigenGenerationeneinesolideFinanzbasisübergebenwerden.AndererseitsistaktiveVorsorgeinFormwachstums-undnachhaltigkeitswirksamerAusgaben(WNA)unausweichlich.

WNA-InvestitionenverfolgendasZielderStärkungzukunftsrelevanterKernbe-reiche,damitdieBundesrepublikDeutschlandauchweiterhinihreinternationaleWettbewerbsfähigkeiterhaltenkann.DennDeutschlandmussaufgrundseinergeringenRohstoffvorkommenundhohenArbeitskostenauchzukünftigseinenWissensvorsprunggegenüberseinenWettbewerbernhalten.Sozählenbspw.das(Hoch-)Schulwesen,WissenschaftundForschungaußerhalbderHoch-schulen,familienpolitischeMaßnahmensowieUmwelt-undNaturschutzzudenzentralenBereichendieserInvestitionen.UmdieRealisierungsicherstellen,sollteeinAnteildesBruttoinlandsproduktesfestgeschriebenwerden,welcherverbindlichfürderartigeZweckezuverwendenist.DieshättezudemzurFolge,dasssichinnerhalbderpolitischenDiskussioneineAuseinandersetzungbzgl.derHöhezukunftbegünstigenderAufwendungeneinstellenwürde.

DieWNAmüssendabeisowohlderKonsolidierungspolitikalsauchdemWunschnachSteuersenkungenbegegnen.D.h.die Tatsache,dassdieAuswirkungenmöglicherEinsparungenindiesemBereichzeitlichverzögerteintreten,mussdazu anhalten, auch kreditäre Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen,derenTilgungallerdingsumfassendgewährleistetundsichergestelltist.

GegenwärtigistdieÜberbewertungderpassivenVorsorgedurchparteipoli-tischmotivierteSteuer-undAbgabensenkungenzuerkennen,damittel-und

�0 Vgl.Bofinger,Lenk,Schneider(�008),S.�8ff.

�9

langfristigwirksameInvestitionennichtdieangestrebtenFolgenhervorrufen.DurchjährlichzuerstellendemittelfristigeStabilitäts-undZukunftsprogrammeaufBundes-undLänderebene solldieserEntwicklungbegegnetwerden. InAnlehnungandienationalenStabilitätsprogrammederEuropäischenUnionistindennationalenProgrammendasWNA-BudgetanzugebenundeinVer-gleichzwischendenBundesländernaufdereinensowiezwischenBundunddenOECD-StaatenaufderanderenSeitevorzunehmen.

VonbesondererBedeutungwirdhierbeidieSchaffungeinesnationalenSta-bilitäts- und Zukunftsrates sein, welcher sich aus dem Bundeskanzler unddenMinisterpräsidentenderLändersowiedenFinanzministernvonBundundLändern,MitgliedernderBundesbank,desBundesrechnungshofes,desSach-verständigenrates und externen Sachverständigen zusammensetzt.�� DieserRatstellteinProgrammauf,welcheseinegesamtstaatlicheEinnahmequotefürdienächstenvierJahrebeinhaltetundinfolgedessenfürdenBundunddieLändersichereEinnahmestruktureninVerbindungmiteinerkontinuierlichenAufgabenwahrnehmunggewährleistenwürde.DieFestschreibungeinerVer-schuldungsobergrenze,diezudemnurfürzusätzlicheWNAzuverwendenwäre,würdeebenfallsdurchdasGremiumwahrgenommenwerden.

OberstePrioritäthättebeidiesemReformvorschlagdasZieleinermittelfri-stigenSenkungderSchuldenstandsquoteundinfolgedesseneinervertretbarenSituationimOECD-Vergleich.

DieEntscheidungendesRatesfürdenBundesstaatbildendieGrundlagefürdieStabilitäts-undZukunftsprogrammederLänder.DiemittelfristigenAus-gabenpfade,diesichausderEntwicklungderEinnahmenergeben,sindamnominalenBIP-Trendausgerichtet.DiesführtzukonjunkturellenSchwankungenderDefizitebeidenLändern.

AuchaufLandesebeneistdieausreichendeFinanzierungvonWNAzuprüfenundschließlichauchbeiFinanzierungsdefizitendurchVerschuldungzuge-währleisten.

Bundesländern,dieeinenhohenSchuldenstandaufweisen,istbeiBeachtungder Ausgabenregel ein Bundeszuschuss in Höhe von � v.H. des jeweiligenLandes-BIPzurTilgungderbestehendenKreditlastzugewähren.BesondersfinanzstarkeLändermitgeringenSchuldenständensolltenauseigenerKraftzusätzlicheMöglichkeitenfürWNAerhalten.

�� Vgl.Lenk(�007),S.��.

30

ImbeschriebenenAnsatzistderBunddereinzigeAkteur,dereinediskretionäreantizyklischeFinanzpolitikverfolgenkann.ErverfügtsomitinSchwächepha-sen über Möglichkeiten der zeitlich begrenzten Verschuldung, die über dieVorgabenseinesStabilitätsprogrammshinausgehen.��EineDefinition„starkerkonjunktureller Abschwächung“ sollte aufgrund variabler konjunkturellerZyklenvermiedenwerden.EinediesbezüglicheEntscheidungsollteallerdingsderRattreffen.�3

Die beiden holzschnittartig skizzierten Ansätze würden sicherlich zu einernachhaltigerenFinanzpolitikführen.EsmussandieserStelleoffenbleiben,wiediePolitikdieWeichenfürnachhaltigeStaatsfinanzenstellenwird.DieletztegroßeÄnderungderbundesdeutschenFinanzverfassungwurdevor�0JahrenvoneinergroßenKoalitionbeschlossenundhatmitderÄnderungdesArt.���GGeinedrastischeErhöhungderSchuldenermöglicht.WillmaneineNeuausrichtungderFinanzverfassung,solltedieGroßeKoalitionihrenHand-lungsspielraumaufgrundderdazunotwendigenZweidrittelmehrheitebenfallsnutzenundsichinAnlehnungandieGroßeFinanzreformbeiderVerfolgungdesgegenwärtigenZielseinerfinanzpolitischenNeuorientierungvonRandstimmennichtbeeinflussenlassen.

�� Diesistauchdeshalbnotwendig,daDeutschland,imGegensatzzuanderengroßenStaaten,keineeigenständigeGeld-undWährungspolitikfestlegt.

�3 Vgl.Bofinger,Lenk,Schneider(�008),S.80ff.

3�

Literatur:

BayerischesStaatsministeriumderFinanzen(Hrsg.)(�007):DerbundesstaatlicheFinanzausgleich,Überblick–Zielsetzung–Instrumente,München.

Bofinger,Peter;Lenk,Thomas;Schneider,Hans-Peter(�008):GutachtenüberdieVoraussetzungeneineraufgabenadäquatenFinanzausstattungdesStaatesunterbesondererBerücksichtigungderEntwicklunglangfristigselbsttragenderWirtschaftsstrukturendesFreistaatesSachsen.

BundesministeriumderFinanzen(�007):Bund/Länder–FinanzbeziehungenaufderGrundlagederFinanzverfassung,Berlin.

BundesministeriumderFinanzen(�008):SchuldenderöffentlicheHaushalte,Berlin.

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) vom�0.��.�00�.

Lenk, Thomas (�00�): Aspekte des Länderfinanzausgleichs, Tarifgestaltung,Gemeindefinanzkraft,Fonds„DeutscheEinheit“,in:Hielscher,Udo;Lenk,Tho-mas(Hrsg.)(�00�):SchriftendesInstitutsfürFinanzenderUniversitätLeipzig,Band�,Leipzig.

Lenk,Thomas(�007):Schuldenbegrenzen–aberwie?,in:Lange,Joachim(Hrsg.)(�007):Verflechtungverpflichtet,DieReformderföderalenFinanzbeziehungen,LoccumerProtokolle�7/07,Rehburg-Loccum.

Lenk,Thomas;Kuntze,Martina(�007):DerEinflussderdeutschenVereinigungauf die Staatsverschuldung, in: Junkernheinrich, Martin, Scheller, Henrik,Woisin,Matthias(Hrsg.)(�007):ZwischenReformideeundFunktionsanspruch,KonzeptionenundPositionenzurdeutschenFinanzverfassung,Berlin.

Lenk,Thomas(�008):ErmittlungderangemessenenkommunalenBeteiligungdernordrhein-westfälischenKommunenandenfinanziellenLastendesLandesNordrhein-WestfaleninfolgederDeutschenEinheit,Leipzig.

SachverständigenratzurBegutachtungdergesamtwirtschaftlichenEntwicklung(�00�):Jahresgutachten�00�/07,Wiesbaden.

Woisin,Matthias(�008):DaseingerosteteScharnier:UmsatzsteuerverteilungzwischenBundundLändern,Hamburg.

3�

Über den Autor:

Prof.Dr.ThomasLenkistProfessorfürVolkswirtschaftslehremitSchwerpunktFinanzwissenschaft, Direktor des Institutes für Finanzen und des ZentrumsfürinternationaleWirtschaftsbeziehungenanderUniversitätLeipzig.Erha-bilitierte�99�mitdemThema„ReformbedarfundReformmöglichkeitendesbundesdeutschen Finanzausgleichs – Eine Simulationsstudie“ an der Tech-nischenHochschuleDarmstadt.Seit�007 isteroffiziellerSachverständigerderFöderalismuskommissionII.

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