Schulung Beschaffungswesen 2005

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Schulung Beschaffungswesen 2005. Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst. Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 2. Die neuen Rechtsgrundlagen 3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4. Einzelfragen - PowerPoint PPT Presentation

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Schulung Beschaffungswesen 2005

Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz:

Ein Überblick

Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst

2Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

Schulung Beschaffungswesen 2005

1. Einleitung

2. Die neuen Rechtsgrundlagen

3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

4. Einzelfragen

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Ausgewählte Verfahrensregeln

4.2.1 Vorbefassung

4.2.2 Ungewöhnlich niedrige Angebote

4.2.3. Ausschlussgründe

4.3 Sanktionen

4.4 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb4.5 Rechtsschutz

5. Beschaffungsrechtliches Minimalwissen

Inhaltsverzeichnis

3Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

Schulung Beschaffungswesen 2005

Anlass für die Schaffung des neuen Rechts

Bilaterale Abkommen

Harmonisierung des Beschaffungsrechts

4Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

Schulung Beschaffungswesen 2005

Einbettung

GATT / WTOGPA

VIVöB

BöB

IVöB

Bi Abk EU

BöV

BGBM

5Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

Schulung Beschaffungswesen 2005

Zweck

Art. 1 Abs. 3 IVöB

Ihre Ziele sind insbesondere:a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den

Anbieterinnen und Anbietern;b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller

Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;

c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;

d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

6Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

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Zwei getrennte Rechtsordnungen

GATT

Interkantonale VereinbarungKRBVerordnung

Submissionsverordnung

REST

?+

7Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

Schulung Beschaffungswesen 2005

Eine Ordnung - zwei Bereiche

Interkantonale VereinbarungKRBVerordnung

GATTBGBM

Staatsvertragbereich

Binnenbereich

8Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

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Regelungsschwerpunkte

Interkantonale Vereinbarung Geltungsbereich

Grundsätze des Verfahrens

Rechtsschutz

Kantonsratsbeschluss Zuständigkeit Verwaltungsgericht

Haftung

Sanktionen

Verordnung zur IVöB Ausführungsgesetzgebung

Verfahrensbestimmungen

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Schulung Beschaffungswesen 2005

Inhaltliche Änderungen im Überblick 1/3bisher neu

Geltungsbereich- Kanton - Kanton- Bezirke und Gemeinden (teilw.) - Bezirke, Gemeinden- staatliche beherrschte Betriebe - staatliche beherrschte Betriebe

- andere Träger öffentlicher Aufgabenexkl. kommerzielle und industrielleTätigkeit

Auftragsarten- Allgemeiner Wettbewerb - offenes verfahren/selektives Verfahren- beschränkter Wettbewerb - Einladungsverfahren- Direktvergabe - freihändiges Verfahren

Schwellenwerte- Geltungsbereich - Geltungsbereich (unverändert)- Verfahrensarten - Verfahrensarten (stark angehoben)

Vorbefassung- ungeschrieben - § 8 VIVöB

10Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005

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Inhaltliche Änderungen im Überblick 2/3

bisher neu

Sammelaufträge - - § 11 VIVöB

Ausschlussgründe- Eignung - Eignung- Frist - falsche Auskünfte- unlauterer Wettbewerb - Steuern/Sozialabgaben- Arbeitnehmerschutz - Arbeitnehmerschutz- Unterangebot - Gleichbehandlung von Frau und Mann

- Vertraulichkeit- Absprachen- Konkurs- Formerfordernisse- berufliches Fehlverhalten

ZuschlagskriterienGünstigstes Angebot - Preis-/Leistungsverhältnis

- weitere Kriterien

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Inhaltliche Änderungen im Überblick 3/3

bisher neu

Begründung- Kurzbegründung - zweistufige Begründung

Rechtsschutz- Regierungsrat - Verwaltungsgericht- Verwaltungsgericht

Sanktionen- Strafrecht - Strafrecht- Ausschluss aus dem Verfahren - Ausschluss aus dem Wettbewerb- Zivilrechtliche Haftung - Zivilrechtliche Haftung

- Administrativmassnahmen

Archivierung- Allgemeine Regeln - ausdrückliche Vorschrift

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Anwendungsbereich

Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur)

Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur)

öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen

Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen

Staatsvertragsbereich:

Zusätzlich im Binnenbereich:

für Objekte, die mit mehr als 50 % subventioniert sind

Private: Träger einer öffentlichen Aufgabe

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§ 8 VIVöB

§ 8 Vorbefassung

Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.

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§ 30 VIVöB

§ 30 Ungewöhnlich niedrige Angebote

1Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

2Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann das Angebot ausgeschlossen werden.

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Ausschlussgründe

Voraussetzungen

nicht abschliessend, Ermessen

Verhältnismässigkeit

Verfahren

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Sanktionen

Zuständigkeit

Schwerwiegende Verletzungen von Vergabebestimmungen

Adressat

Sanktionszumessung

Rechtsschutz

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Was ist ein Planungswettbewerb

Was ist ein Gesamtleistungswettbewerb

Hat der Gewinner eines Planungswettbewerbs einen Anspruch darauf, für das Vorhaben die weiteren Planungen auszuführen?

Was kann alles angefochten werden?

Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb

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Art. 42 VoeB

Art. 42 Wettbewerbsarten

1Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:

a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb);

b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese

Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).

2Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.

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Art. 55 Ansprüche aus den Wettbewerben

1Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren

planerischen Auftrag; b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen

weiteren planerischen Auftrag; c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den

Zuschlag.

Art. 55 Abs. 1 VoeB

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Rechtsschutz

Verwaltungsgericht

Anfechtbare Akte

Klage

Keine aufschiebende Wirkung

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Grundprinzipien des Beschaffungsrechts

Gleichbehandlungsgebot

Diskriminierungsverbot

Treu und Glauben

Begründungspflicht / Sachlichkeitsgebot

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