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Vergaberechtliche Grundlagen und Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen Petra Luchsinger Dürnten, 21. Mai 2008

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Vergaberechtliche Grundlagen

und

Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen

Petra Luchsinger

Dürnten, 21. Mai 2008

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Teil I:

Vergaberechtliche Grundlagen

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System der kantonalen Rechtsgrundlagen

Binnenmarkt-gesetz (BGBM)

Bundesgesetz über das öffentliche

Beschaffungswesen (BoeB)

Verordnung über das öffentliche

Beschaffungswesen (VoeB)

GATT / WTO-Übereinkommen

Bilaterales Abkommen

CH - EU

Interkantonale Vereinbarung

(IVöB)

Vergabericht-linien (VRöB)

KantonaleAusführungsbestimmungen

Beitritts-gesetz

Submissions-verordnung

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Das freihändige Verfahren (1)

Grundsätze:

• Direkte Vergabe ohne Veröffentlichung• Verhandlungen sind zulässig (§ 31 Abs. 2 SVO)• Zuschlag erfolgt ohne Begründung an den

berücksichtigten Anbieter• Zu beachten sind die Nichtdiskriminierung und die

wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel• Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist möglich

(z.B. wegen falschem Verfahren; innert 10 Tagen ab Kenntnis Vergabeentscheid)

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Freihändiges Verfahren (2)

Anwendungsfälle:

• Gemäss den Schwellenwerten freihändiges Verfahren• Als Ausnahmen im Sinne der §§ 10 IVöB und 10 SVO

Achtung:

• Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen hat restriktiv zu erfolgen!

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Einladungsverfahren

• Vergabe ohne Ausschreibung

• Ausschreibungsunterlagen werden mindestens drei ausgewählten Anbietern zugesandt

• Keine fixen Fristen

• Nach Eingang der Offerten ist das Verfahren gleich wie beim offenen Verfahren (Protokollöffnung; Prüfung; Zuschlag)

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Vergabekriterien (Kanton Zürich)

Eignungskriterien§ 22 SVO

Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anbietenden.

Insbesondere in

• finanzieller

• wirtschaftlicher

• fachlicher

• organisatorischer

Hinsicht.

Bewertung der Angebote bezüglich ihrer wirtschaftlichen Günstigkeit (Preis-/Leistungsverhältnis).

Beispiele:• Preis • Nachhaltigkeit• Qualität • Kreativität• Zweckmässigkeit • Kundendienst• Termine • Lehrlings-• technischer Wert ausbildung• Ästhetik • Infrastruktur• Betriebskosten

Der niedrigste Preis ist als alleini-ges Kriterium nur bei weitgehend standardisierten Gütern zulässig.

Zuschlagskriterien§ 33 SVO

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Vergabekriterien Kanton ZH (2)

Eignungskriterien:

• Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschluss-kriterien (Zulassung o. Ausschluss bei Nichterfüllung)

• Sie müssen objektiv, sachgerecht, überprüfbar sowie auftrags- und objektspezifisch sein

Zum Beispiel:

• Mind. 2 vergleichbare Referenzobjekte in den letzten 8 Jahren• Anzahl Mitarbeiter mit Funktionen und Ausbildung in relevanten

Bereichen

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Vergabekriterien Kanton ZH (3)

Zuschlagskriterien:

• Massgeschneidert auf Besonderheiten des Auftrags • Sachlich begründet und nicht diskriminierend• Aufführung in Ausschreibung in der Reihenfolge der

Bedeutung (Kanton ZH: Angabe der Gewichtung in Prozenten fakultativ!)

Zum Beispiel:

• Schlüsselpersonen (fachliche Erfahrung und Verfügbarkeit)• Termineinhaltung, Zweckmässigkeit der Organisation• Qualität der verwendeten Materialen

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Vergabekriterien Kanton ZH (4)

Beispiele von unzulässigen Zuschlagskriterien:

• Ortsansässigkeit, Steuerdomizil, Verwendung einheimischer Produkte (Benachteiligung auswärtiger Anbieter)

• Allgemeiner Eindruck der Offerte (zu wenig bestimmt)• Bisherige eigene Erfahrungen mit einem Anbietenden

(benachteiligt andere Anbietende)• Unterschiede beim Anfahrtsweg (nur bei erheblicher

lokaler Mehrbelastung der Umwelt zulässig)

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Wichtige Merkpunkte für Anbietende

• Auf Ausschreibungen achten! www.simap.ch• Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig verlangen• Eignungs- und Zuschlagskriterien beachten• Allenfalls Auskünfte einholen (Vergabestelle / AWA)• Angebotsformulare vollständig + wahrheitsgetreu ausfüllen; nicht

verändern, Varianten separat beifügen, Unterschrift nicht vergessen

• Verlangte Nachweise (z.B. betreffend Eignung) beilegen• Einreichungsort beachten• Fristen einhalten (Eingang massgeblich!)• Bekanntmachung des Zuschlags und die Beschwerdefrist

beachten

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www.simap.ch

Ausschreibungen per Mausklick

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Besuchen Sie uns im Internet

www.beschaffungswesen.zh.ch

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KRITERIUM

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Information für Anbietende, Verbände und Behörden

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Handbuch für Vergabestellen

Inhaltsverzeichnis

1 Einstieg ins Handbuch 2 Grundlagen3 Anwendungsbereich4 Vorbereitung einer

Beschaffung5 Verfahren im Nicht-

Staatsvertragsbereich6 Verfahren im

Staatsvertragsbereich7 Rechtsschutz8 Merkblätter9 Vorlagen

10 Erläuterungen zu denRechtsgrundlagen

11 Glossar12 Sachregister

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Teil II:

Behandlung von ortsansässigen Anbietenden im öffentlichen Beschaffungswesen

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Zentrale Anliegen des lokalen Gewerbes (“KMU-Forderungen“)

• Behörde soll bei den Vergaben Spielraum zu Gunsten des lokalen Gewerbes nutzen

• Behörde soll nicht nur Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigen

• Gleich lange Wettbewerbsspiesse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Art. 3 Abs. 1 Binnenmarktgesetz:

(Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt)

1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie:

a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten;b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; undc. verhältnismässig sind.

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Art. 5 Abs. 1 Binnenmarktgesetz:

(Öffentliche Beschaffungen)

1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht.

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Generell gelten die folgenden Prinzipien:

• Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Anbietenden• Wirksamer Wettbewerb und wirtschaftliche Verwendung

öffentlicher Mittel

• Unzulässig bzw. problematisch sind:

- Bevorzugung ortsansässiger Anbietender („Heimatschutz“)

- Kriterium Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung

- Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort

- Sachfremde Kriterien wie volkswirtschaftliche Gründe und regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Die Rechtsprechung hat sich bisher vor allem mit den Kriterien

Ortskenntnis sowie Distanz / Anfahrtsweg (Aspekte Umwelt und

Serviceleistung) beschäftigt.

► Ortskenntnisse:

• „... Das Abstellen auf Ortskenntnisse eines Bewerbers ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auswärtiger Anbieter ausgesprochen problematisch…“ -► Ortskenntnis ist als Kriterium nur zulässig, wenn diese von besonderem Nutzen und sachlich gerechtfertigt ist (VGr ZH: VB 2004.00305).

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

► Distanz / Anfahrtsweg:

• Unzulässig: Abstellen auf die Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort (ebenso unzulässig: generelles Abstellen auf die Länge des Anfahrtswegs; VGr ZH: VB 1999.00204)

• Umweltaspekt: Die Distanz zwischen dem Bereitstellungsort eines Anbieters und dem Verwendungsort der Leistung ist grundsätzlich kein geeignetes Zuschlagskriterium. Vorbehalten bleiben von den fraglichen Transporten ausgehende erhebliche Auswirkungen auf die lokale Umweltbelastung der auftraggebenden Gemeinde (u.a. VGr ZH: VB 1998.00369).

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

• Serviceleistungen: Ausnahmsweise zulässiges Zuschlagskriterium: Geografische Nähe zum Beschaffungsobjekt (Stichworte: Kundendienst, Erreichbarkeit, häufige und regelmässige Wartung, kurzfristig erforderliche Reparaturen, z.B. elektronische Einrichtungen, Operationsgeräte, Sauerstoffeinrichtungen von Spitälern; VGr GR; vgl. betr. Serviceleistungen aus der Nähe als zulässiges Kriterium, sofern daraus ein erheblicher Vorteil erwächst: VGr ZH, VB 1998.00252)

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Möglich ist hingegen:

• Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren (v.a.) lokale Anbietende einzuladen (Preisniveau ab und zu testen!)

• Aber: Bei Einladung von Anbietenden aus anderen Regionen und Kantonen gilt das Gleichbehandlungsgebot (VGr ZH: VB

2000.00391)

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Schlussfolgerungen

► Das Vergabewesen ist nur beschränkt dazu geeignet, lokale KMU gezielt zu fördern. Massnahmen zu Gunsten von KMU müssen durch entsprechende Vorkehren im betreffenden Sachbereich erfolgen.

► Für die KMU wichtig sind:• Hilfestellungen Kanton ZH:

- Informationsanlässe zu KMU-Themen- Broschüre „Information für Anbietende, Verbände und Behörden“ - Publikationsorgan „KRITERIUM“ und Internetseite der Kommission für öffentliches Beschaffungswesen (KöB; www.beschaffungswesen.zh.ch)

• Simap:Eröffnet Möglichkeit, sich ausserhalb der eigenen Ortschaft bzw. des eigenen Kantons für Aufträge zu bewerben und damit die Gewinnchancen zu erhöhen.

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Ich danke Ihnen fürIhre Aufmerksamkeit!