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„Tausendmal kopiert, tausendmal
ist nix passiert…"
Expertentipps zum Umgang mit Texten, Bildern, Fotos und Lizenzen
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Ihre Referentin
� Rechtsanwältin Dr. Natalie LöwDr. Natalie LöwDr. Natalie LöwDr. Natalie Löw
� Fachanwältin für Informationstechnologierecht
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� Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
� Dozentin der Technischen Hochschule Mittelhessen (Studium Plus)
� Seit 2006 bei KKP
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KKP TradeKKP TradeKKP TradeKKP Trade − begleitet Ihre internationalen Geschäfte unter der Leitung einer britischen Barrister.
− bietet professionelle und pragmatische Beratung in allen Rechtsfragen Ihres Unternehmensalltags.
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KKP Real EstateKKP Real EstateKKP Real EstateKKP Real Estate
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− berät Sie in allen Belangen rund um die Immobilie von der Projektsteuerung bis zur Verwertung.
− vertritt in allen Fragen des Familien- und Erbrechts und gestaltet Vermögensnachfolgen aller Art.
− ist spezialisierte Beratung im IT-Recht, Urheber- & Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.
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− ist mit 19 Berufsträgern und rund 30 Mitarbeitern eine der großen Anwaltskanzleien in Mittelhessen
− hat seit 2010 einen zweiten Standort in Hüttenberg
− Neuzugänge zur Saison 2012/2013:
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� Peter Peter Peter Peter BBBBendelendelendelendel (Bau- und Architektenrecht)
� Christian Dienstbühl, LL.M.Christian Dienstbühl, LL.M.Christian Dienstbühl, LL.M.Christian Dienstbühl, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
� Christiane Szukalski Christiane Szukalski Christiane Szukalski Christiane Szukalski (Insolvenzrecht)
� Clemens Kuhn Clemens Kuhn Clemens Kuhn Clemens Kuhn (Gewerbliches Mietrecht)
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Übersicht Übersicht Übersicht Übersicht
BildBildBildBild---- und Textverwertung im Internetund Textverwertung im Internetund Textverwertung im Internetund Textverwertung im Internet
• Schutz von Bildern und Texten: Einordnung im Rechtssystem
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• Grundzüge des Urheberrechts
• Fotos mit Mitarbeitern
• Umgang mit Abmahnungen
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Bildrechte: Einordnung im Bildrechte: Einordnung im Bildrechte: Einordnung im Bildrechte: Einordnung im RRRRechtssystemechtssystemechtssystemechtssystem
Gewerblicher Rechtsschutz? Gewerblicher Rechtsschutz? Gewerblicher Rechtsschutz? Gewerblicher Rechtsschutz?
Was ist das denn?Was ist das denn?Was ist das denn?Was ist das denn?????????????
Seite Seite Seite Seite 7777 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
Was ist das denn?Was ist das denn?Was ist das denn?Was ist das denn?
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� Das Urheberrecht hat im Zeitalter des Zeitalter des Zeitalter des Zeitalter des
computerbasierten Arbeitens computerbasierten Arbeitens computerbasierten Arbeitens computerbasierten Arbeitens und vor allem des
Internets einen neuen Stellenwert erhalten.
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� Urheberrechtsverletzungen sind an der Tagesordnung,
sei es durch „ÜbernutzungÜbernutzungÜbernutzungÜbernutzung“ von Software, durch
rechtswidrige Down- bzw. Uploads von Bildern, Musik,
Videos oder von Software.
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� Nach wie vor sind die Unsicherheiten darüber
groß, was kopiert, verändert oder was kopiert, verändert oder was kopiert, verändert oder was kopiert, verändert oder
weiterveräußert weiterveräußert weiterveräußert weiterveräußert werden darfwerden darfwerden darfwerden darf.
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� Das gilt insbesondere im Marketingbereich (OnlineMarketingbereich (OnlineMarketingbereich (OnlineMarketingbereich (Online----
und Print)und Print)und Print)und Print), wo zwangsläufig eigenes und fremdes
Bild- und Textmaterial Verwendung findet.
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� Grundlagen unseres Urheberrechts
� Das deutsche Urheberrecht verfolgt einen
persönlichkeitsrechtlichen Ansatz persönlichkeitsrechtlichen Ansatz persönlichkeitsrechtlichen Ansatz persönlichkeitsrechtlichen Ansatz
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� basiert auf dem „„„„droitdroitdroitdroit d‘auteurd‘auteurd‘auteurd‘auteur“ “ “ “ (Frankreich) =>
schutzwürdig ist die geistig kreative Leistung der Person kreative Leistung der Person kreative Leistung der Person kreative Leistung der Person
des Urhebers des Urhebers des Urhebers des Urhebers . Gegensatz: Copyright (angloamerikanischer
Rechtskreis) => schutzwürdig ist die wirtschaftliche Investition in geistig kreative Leistungen. Die stammt nicht
zwangsläufig vom Urheber.
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Daraus folgt:
� Das deutsche Urheberrecht ist untrennbar mit der Person Das deutsche Urheberrecht ist untrennbar mit der Person Das deutsche Urheberrecht ist untrennbar mit der Person Das deutsche Urheberrecht ist untrennbar mit der Person
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des Urhebers verbunden und entsteht mit der des Urhebers verbunden und entsteht mit der des Urhebers verbunden und entsteht mit der des Urhebers verbunden und entsteht mit der
Werkschöpfung immer originär beim Urheber.Werkschöpfung immer originär beim Urheber.Werkschöpfung immer originär beim Urheber.Werkschöpfung immer originär beim Urheber.
� Juristische Personen können deshalb keine Urheber sein.
� Gegensatz: „Work for hire“ im amerikanischen Copyright
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� Es kann nur natürlichen Personen zustehen und ist
nicht vollständig übertragbar. nicht vollständig übertragbar. nicht vollständig übertragbar. nicht vollständig übertragbar.
� Zwar können die wirtschaftlich relevanten
Verwertungsrechte übertragen werden, nicht aber die
unverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechte,
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unverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechteunverzichtbaren Persönlichkeitsrechte,
die immer beim Urheber verbleiben,
z.B.
NamensnennungsrechteNamensnennungsrechteNamensnennungsrechteNamensnennungsrechte,
RückrufrechteRückrufrechteRückrufrechteRückrufrechte,
Entstellungsschutz. Entstellungsschutz. Entstellungsschutz. Entstellungsschutz.
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� Was ist urheberrechtlich geschützt?Was ist urheberrechtlich geschützt?Was ist urheberrechtlich geschützt?Was ist urheberrechtlich geschützt?
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� persönliche persönliche persönliche persönliche
� geistige geistige geistige geistige
� SchöpfungSchöpfungSchöpfungSchöpfung
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� Persönlicher Schöpfungsakt: Persönlicher Schöpfungsakt: Persönlicher Schöpfungsakt: Persönlicher Schöpfungsakt:
� „Persönlich“ = von einem Menschen geschaffen; der
Seite Seite Seite Seite 15151515 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� „Persönlich“ = von einem Menschen geschaffen; der
individuelle Charakter des Urhebers muss sich im Werk
wiederfinden.
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Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die
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Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die Wem „gehören“ also Bilder und Texte, die
im Unternehmen angefertigt wurden? im Unternehmen angefertigt wurden? im Unternehmen angefertigt wurden? im Unternehmen angefertigt wurden?
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� Das Urheberrecht an Bild- und Textmaterial,
das von Mitarbeitern erstellt wurde, steht steht steht steht
zunächst allein dem Mitarbeiterzunächst allein dem Mitarbeiterzunächst allein dem Mitarbeiterzunächst allein dem Mitarbeiter zu.
� Das Unternehmen erhält jedoch kraft Fiktionkraft Fiktionkraft Fiktionkraft Fiktion die die die die
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ausschließlichen Nutzungsrechte ausschließlichen Nutzungsrechte ausschließlichen Nutzungsrechte ausschließlichen Nutzungsrechte an schutzfähigem
Material, wenn der Arbeitsvertrag die Erstellung solchen
Materials umfasst.
Diese Fiktion beinhaltet, dass der Mitarbeiter für die
Überlassung der Rechte mit dem Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt
angemessen vergütet angemessen vergütet angemessen vergütet angemessen vergütet wurde.
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� Für Text- und Bildmaterial, das nur „„„„bei bei bei bei
GelegenheitGelegenheitGelegenheitGelegenheit““““ der beruflichen Tätigkeit erstellt
wird, muss das Unternehmen sich die Rechte
vertraglich vertraglich vertraglich vertraglich sichernsichernsichernsichern.
Der Mitarbeiter hat dann einen unverzichtbaren unverzichtbaren unverzichtbaren unverzichtbaren Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch
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Der Mitarbeiter hat dann einen unverzichtbaren unverzichtbaren unverzichtbaren unverzichtbaren Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch
auf auf auf auf angemessene Vergütungangemessene Vergütungangemessene Vergütungangemessene Vergütung für die Überlassung des
schutzfähigen Materials.
� In allen Fällen ist der Mitarbeiter als Urheber zu nennen, In allen Fällen ist der Mitarbeiter als Urheber zu nennen, In allen Fällen ist der Mitarbeiter als Urheber zu nennen, In allen Fällen ist der Mitarbeiter als Urheber zu nennen,
wenn er nicht zuvor ausdrücklich darauf verzichtet.wenn er nicht zuvor ausdrücklich darauf verzichtet.wenn er nicht zuvor ausdrücklich darauf verzichtet.wenn er nicht zuvor ausdrücklich darauf verzichtet.
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� Werktypen gemäß Werktypen gemäß Werktypen gemäß Werktypen gemäß § 2 2 2 2 Abs. Abs. Abs. Abs. 1 1 1 1 UrhGUrhGUrhGUrhG::::
� Sprachwerke, z.B. Schriftwerke (auch gestaltete
Schriftzeichen) oder Reden, aber auch
Computerprogramme;
� Werke der Musik;
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� Werke der Musik;
� Pantomimische Werke einschließlich der Werke der
Tanzkunst;
� Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke
der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke; …
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� Werktypen gemäß Werktypen gemäß Werktypen gemäß Werktypen gemäß § 2 Abs. 1 UrhG:2 Abs. 1 UrhG:2 Abs. 1 UrhG:2 Abs. 1 UrhG:
(…)
� LichtbildwerkeLichtbildwerkeLichtbildwerkeLichtbildwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
� FilmwerkeFilmwerkeFilmwerkeFilmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Seite Seite Seite Seite 20202020 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� FilmwerkeFilmwerkeFilmwerkeFilmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden;
� Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
plastische Darstellungen.
Die Aufzählung ist nicht abschließendnicht abschließendnicht abschließendnicht abschließend.
Kleymann.com
� Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:
� Verwertungsrechte, Verwertungsrechte, Verwertungsrechte, Verwertungsrechte, §§ 16161616----22 UrhG: 22 UrhG: 22 UrhG: 22 UrhG:
� Vervielfältigungsrecht (§ 16)
Seite Seite Seite Seite 21212121 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� das Verbreitungsrecht (§ 17)
� das Ausstellungsrecht (§ 18)
� das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
� das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
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� Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:
� : : : :
� das Senderecht (§ 20)
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� das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21)
� das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)
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� Bearbeitungen und Umgestaltungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG23 UrhG23 UrhG23 UrhG: : : :
� Ohne Einwilligung des Urhebers sind
Bearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und Umgestaltungen des
Seite Seite Seite Seite 23232323 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
Bearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen und Umgestaltungen des
Werkes unzulässigunzulässigunzulässigunzulässig.
� Dieses bedeutsame Recht des Urhebers bleibt in Verträgen Dieses bedeutsame Recht des Urhebers bleibt in Verträgen Dieses bedeutsame Recht des Urhebers bleibt in Verträgen Dieses bedeutsame Recht des Urhebers bleibt in Verträgen
häufig unberücksichtigt !häufig unberücksichtigt !häufig unberücksichtigt !häufig unberücksichtigt !
� Problematik ist aus dem Architektenrecht bekannt:
Spätere Änderungen an einem Bauwerk bedürfen in der
Regel der Zustimmung des Architekten.
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� Freie Benutzung, Freie Benutzung, Freie Benutzung, Freie Benutzung, § 24 UrhG24 UrhG24 UrhG24 UrhG: : : :
� Ein selbständiges Werkselbständiges Werkselbständiges Werkselbständiges Werk, das in freier Benutzung freier Benutzung freier Benutzung freier Benutzung
des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf
ohne Zustimmung ohne Zustimmung ohne Zustimmung ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet werden.
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veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet veröffentlicht und verwertet werden.
� Stellt das Bearbeitungsergebnis eine eigenständige
persönliche Schöpfung dar, ist eine Zustimmung zur
Veröffentlichung und Verwertung nicht erforderlich.
Die Die Die Die EinwilligungEinwilligungEinwilligungEinwilligung des Urhebers des Urhebers des Urhebers des Urhebers zur Bearbeitungzur Bearbeitungzur Bearbeitungzur Bearbeitung des des des des
Werkes erübrigt sich aber nichtWerkes erübrigt sich aber nichtWerkes erübrigt sich aber nichtWerkes erübrigt sich aber nicht.
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� Freie Benutzung, Freie Benutzung, Freie Benutzung, Freie Benutzung, § 24 24 24 24 UrhGUrhGUrhGUrhG::::
� Abgrenzung zu Abgrenzung zu Abgrenzung zu Abgrenzung zu § 23 23 23 23 UrhGUrhGUrhGUrhG:
Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass eine
freie Benutzungfreie Benutzungfreie Benutzungfreie Benutzung nur dann vorliegt, wenn die
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freie Benutzungfreie Benutzungfreie Benutzungfreie Benutzung nur dann vorliegt, wenn die
Individualität des benutzten Werkes in den Individualität des benutzten Werkes in den Individualität des benutzten Werkes in den Individualität des benutzten Werkes in den
Hintergrund tritt Hintergrund tritt Hintergrund tritt Hintergrund tritt und gegenüber der Individualität des
neu geschaffenen Werkes verblasst.
Bsp.:Bsp.:Bsp.:Bsp.: Satirische Werke, auch wenn Sie das Original
unverändert übernehmen, solange ein ausreichender
„innerer Abstand“ gewahrt bleibt.
Kleymann.com
� Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:
� Persönlichkeitsrechte:Persönlichkeitsrechte:Persönlichkeitsrechte:Persönlichkeitsrechte:
� Veröffentlichungsrecht
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Veröffentlichungsrecht
� Namensnennungsrecht
� Entstellungsschutz
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� Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:Schutzumfang:
� Namensnennungsrecht:Namensnennungsrecht:Namensnennungsrecht:Namensnennungsrecht:
§§§§ 13131313 Anerkennung der UrheberschaftAnerkennung der UrheberschaftAnerkennung der UrheberschaftAnerkennung der Urheberschaft
Seite Seite Seite Seite 27272727 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
Kleymann.com
� PixelioPixelioPixelioPixelio----Urteil des LG KölnUrteil des LG KölnUrteil des LG KölnUrteil des LG Köln
� Nach der umstrittenen Redtube-
Entscheidung fiel das LG Köln jüngst erneut
durch eine Entscheidung zur Urhebernennung bei
Stockfotos auf (30.01.2014 - 14 O 427/13):
� Selbst eine lizenzgemäße Urhebernennung soll eine
Seite Seite Seite Seite 28282828 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB Seite Seite Seite Seite 28282828
� Selbst eine lizenzgemäße Urhebernennung soll eine
Verletzungshandlung darstellen, wenn ein isolierter
Bildaufruf unter eigener URL möglich ist und die
Quellenangabe dort nicht zu sehen ist.
� Urheberrechtskonform soll nur eine Urhebernennung
im URL(-Namen) oder im Bild selbst sein.
Kleymann.com
� Stellungnahme Stellungnahme Stellungnahme Stellungnahme pixeliopixeliopixeliopixelio::::
� Bilder bis HTML 3.2 müssen immer über eine eigene URL aufrufbar sein. Diese rein technisch bedingte rein technisch bedingte rein technisch bedingte rein technisch bedingte Abrufbarkeit Abrufbarkeit Abrufbarkeit Abrufbarkeit stelle keine keine keine keine eigenständige eigenständige eigenständige eigenständige urheberrechtliche Verwendungshandlungurheberrechtliche Verwendungshandlungurheberrechtliche Verwendungshandlungurheberrechtliche Verwendungshandlung dar.
� Jedes Bild würde bei der Einbettung in eine Internetseite und dem
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� Jedes Bild würde bei der Einbettung in eine Internetseite und dem dadurch technisch notwendigen zusätzlichen Vorhalten auf dem Server mit eigener URL urheberrechtlich zweifach verwendet zweifach verwendet zweifach verwendet zweifach verwendet worden.
� Damit wären alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig, weil sich auf der direkt aufgerufenen URL eines Bildes auch kein Impressum(-slink) befindet.
Kleymann.com
� Nutzungsbedingungen fordern Urheberbenennung am Urheberbenennung am Urheberbenennung am Urheberbenennung am Bild Bild Bild Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich möglich möglich möglich ist ist ist ist –––– aber gerade nicht im Bild.
� Bei isolierter Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine
Seite Seite Seite Seite 30303030 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung am Bild oder am Seitenende anzubringen. => Urheberbenennung am Bild oder am Seitenende anzubringen. => Urheberbenennung am Bild oder am Seitenende anzubringen. => Urheberbenennung am Bild oder am Seitenende anzubringen. => keine Urheberbenennung erforderlichkeine Urheberbenennung erforderlichkeine Urheberbenennung erforderlichkeine Urheberbenennung erforderlich.
� vom Gericht geforderte BearbeitungBearbeitungBearbeitungBearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt ‚im Bild‘ ist nicht zulässig, wenn nicht zulässig, wenn nicht zulässig, wenn nicht zulässig, wenn vom Fotografen nur nur nur nur ein eingeschränktes eingeschränktes eingeschränktes eingeschränktes Bildbearbeitungsrecht Bildbearbeitungsrecht Bildbearbeitungsrecht Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden ist.
Kleymann.com
� VerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungen::::
� Ohne Zustimmung des Urhebers ein
urheberrechtschutzfähiges Werk
� vervielfältigen,
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� verbreiten,
� ausstellen,
� vortragen, aufführen, vorführen,
� öffentlich zugänglich machen,
…
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� VerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungen::::
(…)
� senden,
� durch Bild- oder Tonträger wiedergeben,
Seite Seite Seite Seite 32323232 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� durch Bild- oder Tonträger wiedergeben,
� Funksendungen oder öffentlich zugänglich
gemachte Wiedergaben von Werken öffentlich
wahrnehmbar machen, vor allem mittels
Bildschirm oder Lautsprecher, …
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� VerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungenVerletzungshandlungen::::
Seite Seite Seite Seite 33333333 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� … sofern nicht eine der SchrankenSchrankenSchrankenSchranken des
Urheberrechts gemäß §§ 44a ff. UrhG greift …
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� Schranken des Urheberrechts, Schranken des Urheberrechts, Schranken des Urheberrechts, Schranken des Urheberrechts, §§ 44a UrhG ff44a UrhG ff44a UrhG ff44a UrhG ff::::
In folgenden Fällen ist die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken
zustimmungszustimmungszustimmungszustimmungs---- und vergütungsfrei und vergütungsfrei und vergütungsfrei und vergütungsfrei gestattet:
� Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen,
§ 44a UrhG
Seite Seite Seite Seite 34343434 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
§ 44a UrhG
� Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
� Schulfunksendungen, § 47 UrhG
� Öffentliche Reden, § 48 UrhG
� Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
� Zitate, § 51 UrhG …
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� Vervielfältigung durch Sendeunternehmen,
§ 55 UrhG
� Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
� Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in
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� Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in
Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
� Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
� Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc.,
§ 58 UrhG
� Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
� Bildnisse, § 60 UrhG …
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AchtungAchtungAchtungAchtung: Eine UrhebernennungUrhebernennungUrhebernennungUrhebernennung (Quellenangabe)
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AchtungAchtungAchtungAchtung: Eine UrhebernennungUrhebernennungUrhebernennungUrhebernennung (Quellenangabe)
ist grundsätzlich trotzdem trotzdem trotzdem trotzdem erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich, § 63 UrhG.
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In folgenden Fällen ist die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken
zustimmungszustimmungszustimmungszustimmungs---- aber nicht vergütungsfrei aber nicht vergütungsfrei aber nicht vergütungsfrei aber nicht vergütungsfrei gestattet:
� Behinderte Menschen, § 45a UrhG
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
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� Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
� Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(Pressespiegel),
§ 49 UrhG
� Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
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In folgenden Fällen ist die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken
zustimmungszustimmungszustimmungszustimmungs---- aber nicht vergütungsfreiaber nicht vergütungsfreiaber nicht vergütungsfreiaber nicht vergütungsfrei gestattet:
� Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
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eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
� Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
� Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
� Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG
AchtungAchtungAchtungAchtung: Eine UrhebernennungUrhebernennungUrhebernennungUrhebernennung (Quellenangabe) ist grundsätzlich trotzdem erforderlich, § 63 UrhG.
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� Anspruchsgrundlagen, Anspruchsgrundlagen, Anspruchsgrundlagen, Anspruchsgrundlagen, §§ 97 ff. UrhG97 ff. UrhG97 ff. UrhG97 ff. UrhG::::
Die Anspruchsgrundlagen der § 97 ff. UrhG gelten
für die Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten. Sie gewähren dem
Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten
folgende Ansprüche:
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folgende Ansprüche:
� BeseitigungBeseitigungBeseitigungBeseitigung der Beeinträchtigung
(verschuldensunabhängig), § 97 Abs. 1 UrhG
� UnterlassungUnterlassungUnterlassungUnterlassung bei Wiederholungsgefahr
(verschuldensunabhängig), § 97 Abs. 1 UrhG
� SchadensersatzSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatz bei Verschulden, § 97 Abs. 2 UrhG
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� Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Vernichtung, Rückruf und Vernichtung, Rückruf und Vernichtung, Rückruf und ÜberlassungÜberlassungÜberlassungÜberlassung, § 98 UrhG
� Anspruch auf AuskunftAuskunftAuskunftAuskunft, § 101 UrhG
� Anspruch auf Vorlage und BesichtigungVorlage und BesichtigungVorlage und BesichtigungVorlage und Besichtigung, § 101a UrhG
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� Anspruch auf Vorlage und BesichtigungVorlage und BesichtigungVorlage und BesichtigungVorlage und Besichtigung, § 101a UrhG
� Anspruch auf Einsicht in BankEinsicht in BankEinsicht in BankEinsicht in Bank----, Finanz, Finanz, Finanz, Finanz---- oder oder oder oder Handelsunterlagen Handelsunterlagen Handelsunterlagen Handelsunterlagen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen, § 101b UrhG
� Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Ansprüchen, § 102a UrhG (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB)
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� Wer haftet?Wer haftet?Wer haftet?Wer haftet?
� Der VerletzerVerletzerVerletzerVerletzer selbst:
unabhängig davon, wo , wann oder warum
er die Verletzungshandlung begangen hat.
� Der Inhaber eines UnternehmensInhaber eines UnternehmensInhaber eines UnternehmensInhaber eines Unternehmens,
wenn ein Mitarbeiter (Arbeitnehmer oder öffentlich
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wenn ein Mitarbeiter (Arbeitnehmer oder öffentlich
Bediensteter) die Verletzungshandlung im
„Unternehmen“ begangen hat . Es ist eine enge enge enge enge
VerbindungVerbindungVerbindungVerbindung zu dem Tätigkeitsbereich des Verletzers
erforderlich, die fehlt, wenn nur Betriebsmittel des
Unternehmens benutzt werden (z.B. beim
rechtswidrigen Verkauf geschützter Druckvorlagen).
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� Wer haftet?Wer haftet?Wer haftet?Wer haftet?
� Neben dem Inhaber des Unternehmens trifft
die Haftung auch die Geschäftsführer
persönlich, weil sie für eine fehlerhafte
Organisations- und Kontrollstruktur verantwortlich
sind, in der Verletzungshandlungen möglich sind.
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� Rückgriff des Arbeitnehmers?Rückgriff des Arbeitnehmers?Rückgriff des Arbeitnehmers?Rückgriff des Arbeitnehmers?
� Hat der Arbeitnehmer die
Verletzungshandlung auf Geheiß seines
Vorgesetzten begangen, so hat er in der Regel
einen Anspruch auf interne Freistellung
gegen seine Arbeitgeber.
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� VerletzungsverfahrenVerletzungsverfahrenVerletzungsverfahrenVerletzungsverfahren::::
Eskalationsstufen bei Verletzungshandlungen:Eskalationsstufen bei Verletzungshandlungen:Eskalationsstufen bei Verletzungshandlungen:Eskalationsstufen bei Verletzungshandlungen:
Vorprozessual:Vorprozessual:Vorprozessual:Vorprozessual:
Seite Seite Seite Seite 43434343 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� 1. Verwarnung
� 2. förmliche Abmahnung
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� VerletzungsverfahrenVerletzungsverfahrenVerletzungsverfahrenVerletzungsverfahren::::
…
� Zivilrechtlich:
• einstweilige Verfügung
Seite Seite Seite Seite 44444444 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
• Unterlassungsklage
� Strafrechtlich: Strafprozess wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung (§§ 106 ff. UrhG).
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� Internationales Urheberrecht:Internationales Urheberrecht:Internationales Urheberrecht:Internationales Urheberrecht:
� Das UrhG entfaltet wie alle deutschen Gesetze im Bereich
geistiger Schutzrechte grundsätzlich nur territoriale Wirkung
Seite Seite Seite Seite 45454545 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
geistiger Schutzrechte grundsätzlich nur territoriale Wirkung
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
� Will ein Berechtigter Urheberrechtsverletzungen im Ausland
verfolgen, so muss er dies grundsätzlich vor Ort unter
Wahrung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften tun,
sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die
rechtswirksam die Geltung des deutschen Rechts bestimmt.
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� KunsturhebergesetzKunsturhebergesetzKunsturhebergesetzKunsturhebergesetz
� Neben dem Urheberrecht hat ein Unternehmen bei der
Verwendung von FotografienFotografienFotografienFotografien seiner Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter oder oder oder oder von von von von
Kunden Kunden Kunden Kunden auch das das Persönlichkeitsrecht des auch das das Persönlichkeitsrecht des auch das das Persönlichkeitsrecht des auch das das Persönlichkeitsrecht des
Abgebildeten Abgebildeten Abgebildeten Abgebildeten zu beachten.
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� Konkret geht es um das „Recht am eigenen Recht am eigenen Recht am eigenen Recht am eigenen BildBildBildBild“ aus dem
Kunsturhebergesetz.
� Das Recht am eigenen Bild heißt, dass grundsätzlich nur
die Veröffentlichung Veröffentlichung Veröffentlichung Veröffentlichung von Fotos verboten ist, nicht das
Fotografieren selbst.
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� Wenn das FotografierenFotografierenFotografierenFotografieren selbst einen schweren Eingriff in schweren Eingriff in schweren Eingriff in schweren Eingriff in
die Privatdie Privatdie Privatdie Privat---- oder Intimsphäre oder Intimsphäre oder Intimsphäre oder Intimsphäre darstellt, ist es ebenfalls
unzulässig.
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� PrivatsphärePrivatsphärePrivatsphärePrivatsphäre bezeichnet den nichtnichtnichtnicht----öffentlichen öffentlichen öffentlichen öffentlichen
BereichBereichBereichBereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren
Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit wahrnimmt.
� IntimsphäreIntimsphäreIntimsphäreIntimsphäre bezeichnet man die innere Gedankeninnere Gedankeninnere Gedankeninnere Gedanken----
und Gefühlswelt und den Sexualbereichund Gefühlswelt und den Sexualbereichund Gefühlswelt und den Sexualbereichund Gefühlswelt und den Sexualbereich.
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� Personen Personen Personen Personen der der der der ZeitgeschichteZeitgeschichteZeitgeschichteZeitgeschichte
sind alle, die im Zusammenhang mit einem öffentlich
relevanten Ereignis stehen
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� PolitikerPolitikerPolitikerPolitiker, SportlerSportlerSportlerSportler, prominente Musiker prominente Musiker prominente Musiker prominente Musiker und
SchauspielerSchauspielerSchauspielerSchauspieler etc. (früher auch: absolute Personen der
Zeitgeschichte)
� auch „normale“ Menschen, die an einem solchen
Ereignis beteiligt sind (früher auch: relative Personen
der Zeitgeschichte – Andy Andy Andy Andy Warhol‘sWarhol‘sWarhol‘sWarhol‘s 15 15 15 15 minutesminutesminutesminutes ofofofof
famefamefamefame)
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� Personen Personen Personen Personen der Zeitgeschichteder Zeitgeschichteder Zeitgeschichteder Zeitgeschichte
- sind alle, die im Zusammenhang mit einem öffentlich öffentlich öffentlich öffentlich relevanten Ereignis relevanten Ereignis relevanten Ereignis relevanten Ereignis stehen
können ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert werden
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� können ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert ungefragt fotografiert werden
� Fotos dürfen ungefragt veröffentlich ungefragt veröffentlich ungefragt veröffentlich ungefragt veröffentlich werden
� AusnahmeAusnahmeAusnahmeAusnahme: Fotos stehen nicht im Zusammenhang mit
öffentlichem Leben oder Ereignis oder werden zu zu zu zu
reinen Werbezwecken reinen Werbezwecken reinen Werbezwecken reinen Werbezwecken verwendet
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BGHBGHBGHBGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04
Die durchzuführende Güterabwägung kann ergeben, dass die
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Die durchzuführende Güterabwägung kann ergeben, dass die Verwendung des Bildnisses einer prominenten Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte in einer Werbeanzeige,
die sich die sich die sich die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetztauseinandersetztauseinandersetztauseinandersetzt,
vom Betroffenen hingenommen werden muss.
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Denn:
� Der Werbecharakter schließt den Informationsgehalt für die Werbecharakter schließt den Informationsgehalt für die Werbecharakter schließt den Informationsgehalt für die Werbecharakter schließt den Informationsgehalt für die
Öffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht aus.
Seite Seite Seite Seite 51515151 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
Öffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht ausÖffentlichkeit nicht aus.
� Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (ArtArtArtArt. 5 Abs. 1 . 5 Abs. 1 . 5 Abs. 1 . 5 Abs. 1 GGGGGGGG)
erstreckt erstreckt erstreckt erstreckt sich auch auf sich auch auf sich auch auf sich auch auf kommerzielle kommerzielle kommerzielle kommerzielle Meinungsäußerungen Meinungsäußerungen Meinungsäußerungen Meinungsäußerungen
und und und und auf reine Wirtschaftswerbungauf reine Wirtschaftswerbungauf reine Wirtschaftswerbungauf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden,
meinungsbildenden Inhalt hat.
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� Person als Person als Person als Person als BeiwerkBeiwerkBeiwerkBeiwerk
- dürfen abgebildet werden, wenn die Person nicht Thema Person nicht Thema Person nicht Thema Person nicht Thema des Bildes ist
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• MerksatzMerksatzMerksatzMerksatz: Würde der Charakter des Bildes sich ändern, wenn die Person nicht abgebildet wäre?
- dürfen nicht in ihrer Privat- oder Intimsphäre verletzt werden
- Anzahl der abgebildeten Personen ist unerheblich
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� Teilnehmer von Teilnehmer von Teilnehmer von Teilnehmer von VersammlungenVersammlungenVersammlungenVersammlungen
- dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden
- betrifft nur öffentliche nur öffentliche nur öffentliche nur öffentliche Versammlungen
- keine zufälligen Ansammlungenkeine zufälligen Ansammlungenkeine zufälligen Ansammlungenkeine zufälligen Ansammlungen
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- einzelne Teilnehmer dürfen nicht hervorgehoben werden
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� Teilnehmer von Teilnehmer von Teilnehmer von Teilnehmer von VersammlungenVersammlungenVersammlungenVersammlungen
- keine zufälligen Ansammlungen
- keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre
Seite Seite Seite Seite 54545454 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
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� EinwilligungEinwilligungEinwilligungEinwilligung
� ist formfrei möglich
� muss für den konkreten Zweck erfolgen
Seite Seite Seite Seite 55555555 © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner © 2014 Kleymann, Karpenstein & Partner mbBmbBmbBmbB
� muss für den konkreten Zweck erfolgen
� bei Minderjährigen müssen auch die Eltern zustimmen
� wird bei Entlohnung vermutet
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� Beispiel: Urteil des AG Ingolstadt AG Ingolstadt AG Ingolstadt AG Ingolstadt vom 03.02.2009 - 10 C 2700/08:
„Die Verfügungsbeklagte konnte insbesondere nicht konkret nicht konkret nicht konkret nicht konkret
darlegendarlegendarlegendarlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende
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Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine
Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung
entsprechender Bilderentsprechender Bilderentsprechender Bilderentsprechender Bilder innerhalb der besuchten Diskothek erteilt
hat, bzw. sich einer entsprechenden, dieses Einverständnis
voraussetzenden Hausordnung unterworfen hat. Ein konkludentes konkludentes konkludentes konkludentes
EinverständnisEinverständnisEinverständnisEinverständnis seitens des Verfügungsklägers in diesem Sinne ist
ebenfalls nicht ersichtlich.“
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� Rechtsfolge Rechtsfolge Rechtsfolge Rechtsfolge bei Verstoßbei Verstoßbei Verstoßbei Verstoß::::
� Unterlassung
� Schadensersatz
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vgl. aber BGHBGHBGHBGH vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11:
Kein Schadensersatz für Eltern, deren schwangere Tochter schuldlos bei einem Verkehrsunfall ums Leben kommt, obwohl die Bildzeitung ein Unfallfoto der Tochter gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern veröffentlichte.
Der BGH lehnte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sowohl der Eltern als auch der Tochter ab.
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� Fotos von MitarbeiternFotos von MitarbeiternFotos von MitarbeiternFotos von Mitarbeitern
� dürfen nur nur nur nur mit Einwilligung mit Einwilligung mit Einwilligung mit Einwilligung veröffentlicht werden
� müssen nach Ausscheiden nach Ausscheiden nach Ausscheiden nach Ausscheiden aus dem Unternehmen auf
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nach Ausscheiden nach Ausscheiden nach Ausscheiden nach Ausscheiden
Verlangen entferntentferntentferntentfernt werden;
Ausnahme:Ausnahme:Ausnahme:Ausnahme: die Einwilligung erstreckt sich auf die Zeit nach
dem Arbeitsverhältnis und es stehen keine zu
berücksichtigenden Interessen des ehemaligen
Arbeitnehmers entgegen.
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� Das LAG Frankfurt a.M.LAG Frankfurt a.M.LAG Frankfurt a.M.LAG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.1.2012 - 19 SaGa
1480/11) hat entschieden,
dass das PersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletztverletztverletztverletzt
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wird, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos des persönliche Daten und Fotos des persönliche Daten und Fotos des persönliche Daten und Fotos des
ausgeschiedenen Arbeitnehmersausgeschiedenen Arbeitnehmersausgeschiedenen Arbeitnehmersausgeschiedenen Arbeitnehmers weiter auf seiner
Homepage (hier: News Blog) präsentiert.
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� Aber:Aber:Aber:Aber:
Ausnahmsweise besteht kein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch:
Das ArbGArbGArbGArbG Frankfurt a.M.Frankfurt a.M.Frankfurt a.M.Frankfurt a.M. (Urteil v. 20.6.2012, 7 Ca1649/12) hat
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Das ArbGArbGArbGArbG Frankfurt a.M.Frankfurt a.M.Frankfurt a.M.Frankfurt a.M. (Urteil v. 20.6.2012, 7 Ca1649/12) hat dies für den Fall entschieden, dass es sich um ein GruppenfotoGruppenfotoGruppenfotoGruppenfoto handelt und das veröffentlichte Lichtbild zur Darstellung der Unternehmenshistorie Darstellung der Unternehmenshistorie Darstellung der Unternehmenshistorie Darstellung der Unternehmenshistorie gehört.
…
Kleymann.com
…
Der Arbeitgeber soll in diesem Fall erst ab ausdrücklichem Widerruf verpflichtet sein, das Bild zu verpixelnverpixelnverpixelnverpixeln, o.ä.
Eine vollständige Entfernung sei zu einschneidend.
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Eine vollständige Entfernung sei zu einschneidend.
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EndeEnde
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