Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner. Rechtshandlungsformen Primärrecht: MS sind Herren der Verträge...
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- Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner
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- Rechtshandlungsformen Primrrecht: MS sind Herren der Vertrge
Sekundrrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primrrechts
gesetzt 3
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- Sekundrrechtsakte 4 Verordnung Die Formulierung von Art. 288
Abs. 2 AEUV lautet: Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Richtlinie Notwendige Voraussetzungen fr unmittelbar
Anwendbarkeit: Umsetzungsfrist ist abgelaufen MS hat nicht
umgesetzt Fragliche Bestimmung ist hinreichend klar und bestimmt Es
werden dem Einzelnen ausschlielich Rechte verleihen Vertikales
Verhltnis
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- Sekundrrecht II 5 Beschlsse Die Formulierung von Art. 288 Abs.
4 AEUV lautet: Beschlsse sind in allen ihren Teilen verbindlich.
Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fr
diese verbindlich. Empfehlung/ Stellungnahme Die Formulierung von
Art. 288 Abs. 5 AEUV lautet: Die Empfehlungen und Stellungnahmen
sind nicht Verbindlich.
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- Die Richtlinie unmittelbare Wirksamkeit Vgl. Rs. 8/81,
Becker/Finanzamt Mnster, Slg. 1981, 53 6 Vertikale unmittelbare
Wirkung Die RL-Bestimmungen sind hinreichend genau und bestimmt es
werden den Einzelnen ausschlielich Rechte verliehen Trotz Ablauf
der Frist wurde nicht umgesetzt/es wurde schlecht umgesetzt
Begrndung: Estoppel Horizontale unmittelbare Wirkung Rs. C-91/92,
Paola Faccini Dori Europarechtliche Interpretation des
Staatsbegriffs ist weit: Rs. C-188/89, Foster/Britisch Gas
RL-konforme Auslegung nationalen Rechts Grenzen der RL-konformen
Auslegung in den nationalen Auslegungsmethoden: Rs. C-106/89,
Marleasing Begrndung: Effektivitt
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- berblick 7
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- Grundrechte im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EUV Charta der
Grundrechte wird den Vertrgen gleichgestellt Art. 6 Abs. 2 EUV
Beitritt der EU zur Europischen Menschenrechtskonvention (keine
nderung am Kompetenzstand der Union!) Art. 2 EUV Werte der EU, die
allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Menschenwrde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) Art. 3
EUV Ziele der EU (Staatszielbestimmung) Konkretisierung der Ziele
in Art. 7 17 AEUV 8
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- Charta der Grundrechte der EU 1. Wrde des Menschen 2.
Freiheiten 3. Gleichheit 4. Solidaritt 5. Brgerrechte 6.
Justizielle Rechte 7. Allgemeine Bestimmungen 9
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- Besonders wichtige GR Art 7 bis Art 10 GRC Art 17 GRC Art 21
GRC: Nichtdiskriminierung Art 41 GRC: Recht auf eine gute
Verwaltung Art 47 GRC: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
ein unparteiisches Gericht 10
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- Mehrebenenschutz in der EU 1. Nationale Grundrechte 2.
Grundrechtecharta 3. EMRK 11
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- in der Europischen Union
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- Organisation des Gerichtshof der EU Gerichtshof der Europischen
Union Gerichtshof 13 Gericht Fachgerichte (z.B. Gericht fr den
ffentlichen Dienst)
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- Die Klagen des Actiones-Systems Vorabentscheidungsverfahren
(Art. 267 AEUV) Direkte Klagen Vertragsverletzungsverfahren (Art.
258 AEUV) Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) Unttigkeitsklage (Art.
265 AEUV) Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) auf Rechtsfragen
beschrnktes Rechtsmittel 14
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- Zustndigkeit von EuGH und EuG (1) Gerichtshof (EuGH) :
Vorabentscheidungs- verfahren ausgenommen in jenen Sachgebieten die
in der Satzung dem EuG zugewiesen sind Direkte Klagen von
Unionsorganen und MS ausgenommen solche der MS gegen die Kommission
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts 15 Gericht (EuG) :
Direkte Klagen von natrlichen oder juristischen Personen Direkte
Klagen der MS gegen die Kommission Explizite Zustndigkeit des EuG
in Vertrgen die von der Union geschlossen wurden
Schadenersatzklagen gegen die Union
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- Vorabentscheidungsverfahren (1) Art. 267 AEUV: Der Gerichthof
der Europischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung []
16 ber die Auslegung der Vertrge, ber die Gltigkeit und die
Auslegung der Handlungen der Organe [] der Union,
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- Vorabentscheidungsverfahren (2) Verfahren des judiziellen
Dialogs zwischen nationalen Gerichten und EuGH EuGH sieht ein
Gericht zur Vorlage berechtigt, wenn es: auf stndiger Basis
eingerichtet ist Zustndigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist die
Richter unabhngig und weisungsfrei sind nach Rechtsnormen und nicht
nach Billigkeit entscheidet in einem wirklichen Rechtsstreit zu
entscheiden hat Vgl. EuGH Rs. 102/81, Nordsee, Slg. 1982, 1095
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- Vorabentscheidungsverfahren (3) Ein nationales Gericht kann dem
EuGH vorlegen, wenn es: eine Frage ber die Gltigkeit oder Auslegung
des Unionsrechts hat, die fr seine Entscheidung erheblich ist. Ein
nationales Gericht dessen Entscheidungen selbst mit keinem
innerstaatliches Rechtmittel angefochten werden knnen, muss unter
diesen Voraussetzungen ein Vorlageverfahren einleiten. Vgl. Art.
267 Abs. 2 und 3 AEUV 18
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- Nichtigkeitsklage (1) Diese Klage kann angestrengt werden von:
Ziel der Klage: Aufhebung eines legislativen Aktes eines
Unionsorgans mit Wirkung gegen Dritte Vgl. Art. 263 AEUV 19
Privilegierten Klgern (MS, Kommission, Europisches Parlament, Rat)
Semi-Privilegierten Klgern (EZB, Ausschuss der Regionen,
Rechnungshof) Nicht-Privilegierten Klgern (natrliche und
juristische Personen)
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- Nichtigkeitsklage (2) 20 Vier Kategorien Unzu- stndigkeit
Verletzung wesentlicher Form- vorschriften Verletzung der Vertrge
Ermessens- missbrauch
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- Nichtigkeitsklage (3) Nur rechtsverbindliche Handlungen von
Unionsorganen knnen angefochten werden Direkte Klage Garantiert
unmittelbare objektive Rechtskontrolle Gestaltungsurteil wirkt erga
omnes und ex tunc bis zur rechtskrftigen Entscheidung gilt die
Vermutung der Gltigkeit der Handlung (EuGH Rs. C-137/92 P, Slg.
1994, I-2555) 21
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- Zu enge Interpretation? Individuelle Betroffenheit sehr streng
(Plaumann- Formel): Kritik in der Lehre an Plaumann-Formel EuG
-> Rs Jego Qur und Schluantrge des GA Maduro -> Neue
Auslegung entgg Plaumann Formel Indiv Betroffenheit soll bereits
dann als gegeben angesehen werden, wenn ein allgemeineiner
Rechtsakt eine individuelle Person in ihrer Interessenssphre
unmittelbar berhrt, ihr somit Rechte verleiht oder Pflichten
auferlegt EuGH -> NEIN 22
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- Rechtsakte mit VOcharakter EuG Rs Jego Qure -> Recht auf
effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weite Interpretation EuG Rs
Inuit Tapiriit Kanatami: Rechtsakte mit VOcharakter nur Rechtsakte
mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind Folgen fr
den Rechtsschutz? 23
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- Unttigkeitsklage berprfung ob Unttigkeit eines Unionsorgans
rechtmig ist Unttigkeit muss eine Verletzung der Vertrge darstellen
Vor Klage muss betroffenes Unionsorgan zum Handeln aufgefordert
werden Urteil stellt Vertragsverletzung fest Vgl. Art. 265 AEUV
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- Vertragsverletzungsverfahren Art 258 AEUV Kommission:
Vorverfahren -> MS Gelegenheit zur uerung Kommission gibt die
mit Grnden versehene Stellungnahme ab Frist idR 2 Monate, dann EK
beim EuGH Klage wegen Vertragsverletzung einbringen
Feststellungsklage Art 260 AEUV: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld
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- Bindungswirkung von EuGH-Urteilen (1) Ein auf Rechtsfragen
beschrnktes Rechtsmittel gegen Urteile des EuG ist binnen 2 Monaten
zulssig gegen Urteile 26
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- berblick
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- Binnenmarkt Art. 26 Abs. 2 AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von 4
Grundfreiheiten gem den Bestimmungen der Vertrge gewhrleistet ist.
28 Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
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- Die Grundfreiheiten (1) Freiheit des Warenverkehrs Art. 28 AEUV
Verbot von Zllen und Abgaben gleicher Wirkung Verbot mengenmiger
Beschrnkungen und Manahmen gleicher Wirkung Freiheit des
Personenverkehrs Freizgigkeit der Arbeitnehmer Art. 45 AEUV
Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV Freiheit der Dienstleistung
Art. 56 AEUV Freiheit des Kapitalverkehrs Art. 63 AEUV 29
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- Die Grundfreiheiten (2) Freiheit des Warenverkehrs: Verbot von
Zllen und Abgaben gleicher Wirkung, Verbot diskriminierender
Steuervorschriften und Verbot mengenmiger Beschrnkungen und
Manahmen gleicher Wirkung Freizgigkeit der Arbeitnehmer: Recht der
abhngig Beschftigten innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt
zu nehmen und zu arbeiten Niederlassungsfreiheit: Recht der
Unternehmer sich innerhalb der EU frei niederzulassen 30
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- Die Grundfreiheiten (3) Freiheit des Dienstleistungsverkehrs:
Recht zur ungehinderten Erbringung und Entgegennahme von
Dienstleistungen innerhalb der EU Freiheit des Kapitalverkehrs:
Recht zum ungehinderten Kapitaltransfer innerhalb der EU Freiheit
des Zahlungsverkehrs: Notwendige Annexfreiheit (sog. Fnfte
Grundfreiheit) zur Verwirklichung der anderen Grundfreiheiten
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- Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten I Allgemeines
Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV: Unbeschadet besonderer
Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehrigkeit verboten. [] Verbot
direkter und indirekter Diskriminierung = unmittelbare Anwendbar
Die Grundfreiheiten stehen im Verhltnis der Spezialitt zu Art. 18
AEUV alle Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungsverbot aufgrund
der Staatsangehrigkeit Achtung: Erfasst ist das jeweilige Schutzgut
der Grundfreiheit (nicht nur natrliche und juristische Personen!)
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- Direkte Diskriminierung Direkte Diskriminierung liegt vor bei:
Das verpnte Unterscheidungskriterium findet sich in der Verbotsnorm
z.B. Art. 18 AEUV = Staatsangehrigkeit 33 Anwendung eines verpnten
Unterscheidungskriteriums im nationalen oder Unionsrecht Formal
gleicher Behandlung bei ungleichen Sachverhalten
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- Indirekte Diskriminierung (1) Indirekte Diskriminierung liegt
vor bei: z.B. statt Staatsangehrigkeit ist Kriterium Wohnort oder
Herkunftsort 34 Anwendung von scheinbar neutralen Vorschriften,
Kriterien und Verfahren die im Ergebnis einen wesentlich hheren
Anteil der Angehrigen einer Gruppe benachteiligen
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- Direkte/Indirekte Diskriminierung 35 Direkte Diskriminierung
Regelung wendet Unterscheidungskriterium an, dass gesetzlich verpnt
ist ODER ungleiche Sachverhalte werden einer formal gleichen
Regelung unterworfen Rechtfertigung: Ausschlielich gesetzlich
vorgesehene Rechtfertigungs- grnde nach Magabe der Verhltnismigkeit
Indirekte Diskriminierung Scheinbar neutrales Unter-
scheidungskriterium fhrt zu einer Benachteiligung eines wesentlich
hheren Anteils von Angehrigen einer Gruppe Art. 2 Abs. 2 der RL
97/80/EG Rechtfertigung: Wie direkte Diskriminierung und mit
sachlichen Grnden des Allgemeininteresses nach Magabe der
Verhltnis- migkeit
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- Rechtfertigung von Diskriminierung Direkte Diskriminierung:
Eine Rechtfertigung ist nur ber die im EUV/AEUV und in
Sekundrrechtsakten vorgesehenen Rechtfertigungsgrnde zulssig z.B.
Art. 36 oder Art. 45 Abs. 3 AEUV Indirekte Diskriminierung: Eine
Rechtfertigung ist neben gesetzlichen Rechtfertigungsgrnden auch
ber sachliche Grnde des Allgemeininteresses der EU mglich.
Verhltnismigkeitsprfung: Angemessenheit: Eignung zur
Zielerreichung? Notwendigkeit: Liegt ein Mindesteingriff vor? kein
Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal 36
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- Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II Beschrnkungsverbot:
Die Rsp des EuGH hat eine Weiterentwicklung gebracht: Alle
Grundfreiheiten enthalten auch ein Beschrnkungsverbot fr
grenzberschreitende Vorgnge! Auch fr In- und Auslnder
unterschiedslos anwendbare Manahmen fallen in den Anwendungsbereich
der Grundfreiheiten Auch nicht diskriminierende Manahmen
beeintrchtigen die Grundfreiheit (geringere Attraktivitt,
zustzliche Kosten, abschreckende Wirkung) Effet utile verlangt
Auslegung ber Diskriminierungsverbot hinaus 37
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- Rechtssprechung - Beschrnkungsverbote Warenverkehrsfreiheit:
Cassis de Dijon (EuGH Rs.120/78, Slg.1979, 649)
Dienstleistungsfreiheit: Van Binsbergen (EuGH Rs.33/74, Slg. 1974,
1299) Arbeitnehmerfreizgigkeit: Bosman (EuGH Rs. C-415/93, Slg.
1995, I-4921) Niederlassungsfreiheit: Centros (EuGH Rs. C-212/97,
Slg. 1999, I-459) 38
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- Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Alle
Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar sie verleihen dem
Einzelnen subjektive Recht Adressaten der Grundfreiheiten: zuerst
die Union und MS aber auch Drittwirkung gegenber den Einzelnen
mglich Anwendungsbereich der Grundfreiheiten: Die Grundfreiheiten
erfassen nur grenzberschreitende Sachverhalte rein innerstaatliche
Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Grundfreiheiten
Bereichsausnahmen: Keck-Formel bei Warenverkehrsfreiheit
Arbeitnehmer in der ffentlichen Verwaltung 39
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- Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Beschrnkungen der
Grundfreiheiten bedrfen einer Rechtfertigung : Bei unmittelbar
diskriminierenden Manahmen sind nur in den Vertrgen/Sekundrrecht
vorgesehene Rechtfertigungsgrnde zulssig Bei unterschiedslos
anwendbaren Manahmen sowie mittelbar diskriminierenden Manahmen hat
die Rsp zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses anerkannt
Schranken-Schranke Verhltnismigkeitsprfung Angemessenheit
Notwendigkeit kein Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal
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