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17.09.2013
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Barbara Fiala-Köck Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013
Wege dorthin....?
Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen zu Jagdhundehaltung
Jagdhundeausbildung und –einsatz
Ausblick
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Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013
17.09.2013
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Einst....
Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013
William Hogarth (1697 – 1764)
Der Maler und sein Mops,
Selbstporträt, 1745
„Stages of Cruelty“ - Kupferstich
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Die gegenwärtige
Tierrechtsdebatte
Jeremy Bentham (1748 – 1832): „The question is not…!“ Maßstab ist nicht die Vernunftbegabtheit, sondern die Leidensfähigkeit (Prinzip des „größten Glücks der größten Zahl“)
Tom Regan (*1938): Tiere haben moralische Rechte…
Peter Singer (*1946): „Animal Liberation“. Speziesismus. Gleiches muss gleich behandelt werden...
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RECHTE DES HUNDES =
PFLICHTEN DES
HUNDEHALTERS
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Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
Zweite Tierhaltungsverordnung
Strafgesetzbuch
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Bundestierschutzgesetz
Ziel (§ 1):
Schutz des Lebens und des Wohlbefindens
der Tiere aus der besonderen Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
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gilt für alle Tiere (§§ 7-11 und 2. Hauptstück,
mit Ausnahme § 32 nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse)
gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei aber
NICHT als Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd und Fischerei eingesetzt werden Informationsveranstaltung
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Pflichten des Halters
(= Bedürfnisse der Tiere)
Hat dafür zu sorgen, dass Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung der Unterkünfte, Klima, Betreuung, Ernährung, Möglichkeit zu Sozialkontakt angemessen sind
Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, L, S zugefügt oder es in schwere Angst versetzt wird
Genügend Betreuungspersonen
Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
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Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013
Verbot der Tierquälerei Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen
Insbesondere verstößt wer…(Qualzüchtungen, Stachelhalsbänder, Tierkämpfe, Aussetzen von Tieren, Vernachlässigung bez. Unterbringung, Betreuung, Ernährung, Hetzen von Tieren auf andere Tiere, Abrichten auf Schärfe..)
Nicht gegen Abs. 1 verstoßen Maßnahmen
1. Auf Grund vet.med. Indikation 2. Im Einklang mit vet.rechtl. Vorschriften 3. Fachgerechte Schädlingsbekämpfung oder Bekämpfung von Seuchen 4. Der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des
Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden
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Verbot der Tötung (§ 6)
GILT FÜR ALLE TIERE ! (§ 3)
Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten
Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten
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Verbot der Tötung (§ 6)
UVS 30.6-95+96/2011-15 (Tötung des Schäferhundes des Nachbarn vom Schlafzimmerfenster/Wohnhaus – Verwechslung mit Fuchs durch Jäger)
UVS 30.19-103/2011-16 (Tötung eines Berner Sennenhundes, „Bissverletzung einer Person“ durch Jäger)
UVS 30.19-64/2011-4 (Tötung eines Hundes neben einer Fasanenvoliere durch Jäger)
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Verbot . . .
Kupieren von Schwanz, Ohren
Durchtrennen der Stimmbänder
Entfernen der Krallen
Verbot der Anbindehaltung von Hunden, auch
vorübergehend
…Von Eingriffen an Tieren (§7 TSchG)
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Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 7 TSchG Das Ausstellen, Import, Erwerb, Vermittlung
und Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
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BGBl I 114/2012
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Kennzeichnung und Registrierung
von Hunden § 24a TSchG
seit 30. Juni 2008 in Kraft.
Länderübergreifende Datenbank
Noch nicht gekennzeichnete Hunde waren bis 31.12.2009 zu kennzeichnen
Bereits gekennzeichnete Hunde waren bis spätestens 31.12.2009 zu melden
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Haltung von Tieren im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten § 31 TSchG
Information durch den Züchter bei der Abgabe von Hunden oder Katzen über tiergerechte Haltung und erforderliche Impfungen.
Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (ab 31.7.2008).
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Qualzucht
„Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten“
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Verbot der Tierquälerei „…Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden oder Angst verbunden sind.“
BBC Film anlässlich d. CRAFTS „Pedigree dogs exposed“ – sehr sehenswert
„A dog should be able to see, to breathe and walk freely…“
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Vornahme
Import
Erwerb
Weitergabe
Ausstellung
→ Zuchtwahl, Anpaarung
→ Einfuhr aus MS, Drittstaat
→ Entgeltlich/unentgeltlich
→ Halterwechsel
→ Veranstaltungen, Zoofachhandel
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Mind. 1 x tägl. Auslauf
Mehrmals tägl. Kot-, Harnabsatz im Freien
Mind. 2 x tägl. Sozialkontakt mit Menschen
Gruppenhaltung, wenn mehrere Hunde (Ausnahme: unverträgl. Hunde, vet.med. Gründe)
Trennung der Welpen von Mutter ab 8. LW (Ausnahme: vet. med. Gründe)
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Maulkorb
Größe und Kopfform angepasst
Luftdurchlässig
Hecheln, Wasseraufnahme ermöglichen
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Tier aufgrund der Rasse, Alter und
Gesundheitszustand zur Haltung im Freien
geeignet
Genug Zeit zur Anpassung an
Witterungsverhältnisse
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Schutzhütte:
Aus wärmedämmendem Material
Keine Verletzungsmöglichkeit
Trockene Liegefläche
Zugang der Wetterseite abgewandt
Geeignete Unterlage, trocken und sauber
Größe:
Verhaltensgerechtes Bewegen und Hinlegen
Temperierung durch eigene Körperwärme
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Zusätzlicher Liegeplatz außerhalb der Schutzhütte:
Witterungsgeschützt
Schattig
Wärmegedämmt
Gruppenhaltung :
Entsprechende Größe und Anzahl von Hundehütten und Liegeplätze zur Vermeidung von Konflikten
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Natürliches Tageslicht
Öffnungen für Tageslicht 12,5% der Bodenfläche (Ausnahme: bei Auslauf)
Zusatzbeleuchtung bei ger. Tageslichteinfall (Tag-/ Nachtrhythmus)
Ausr. Frischluft
Nutzbare Bodenfläche ≥ Zwingergröße (15m²)
In nicht beheizbaren Räumen
Schutzhütte oder
trockener Liegeplatz mit ausr. Schutz vor Zugluft u. Kälte
…welche nach ihrer Zweckbestimmung nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind
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Dauernde Zwingerhaltung verboten
Mind. 1 x tägl. Bewegung außerhalb d. Zwingers
Nutzbare Zwingerfläche: 15 m2
Excl. Hundehütte
Zusätzlich 5 m² für jeden weiteren Hund sowie Hündin mit Welpen bis zur 8.LW
Hundehütte und Liegefläche
Sichtkontakt mehrerer einzeln gehaltener Hunde (Ausnahme: Unverträglichkeit)
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Einfriedung des Zwingers:
Mind. 1,8 m hoch
Ausr. tief im Boden verankert
Aus starkem Material
Keine Verletzungsgefahr
An Hauptwetterseite geschlossen
Freie Sicht nach außen an mind.
1 Seite d. Zwingers
Zwingertüren:
Drehknauf an der Innenseite
Aufschwingen nach innen
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Boden und Zwingereinrichtungen
Keine Gesundheitsbeeinträchtigung oder
Verletzungsgefahr
Trennvorrichtungen
Keine Verletzung durch andere Hunde!
Boden: Abfließen von Flüssigkeiten
Innere: sauber, ungezieferfrei und trocken
Keine stromführenden Vorrichtungen in Reichweite des
Tieres
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Ausreichend natürliche Beleuchtung
Jederzeit schattige Plätze
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(1) Wer ein Tier - roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, - aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, od. - mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes
Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
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div. Gemeinde-Verordnungen
Hausordnungen in Wohnanlagen
Mietverträge
...
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VO Ermächtigung für Gemeinden Meldepflicht für mehr als > 3 Mon. alte Hunde, binnen 4 Wo 60 € - Wachhunde, Nutzhunde, Jagdhunde die Hälfte - Gestaffelte Abgaben für 2., 3.,... Hund -Abgabenbefreiung (Diensthunde, Behindertenhunde, in Tierheimen) Abgabenbegünstigung - Für rassereine Zuchthunde, mind. 2 einer Rasse, ÖKV- Mitglied, Zu- Abgangsmeldungen -BGH I, II die Hälfte
Abgabenerhöhung -Doppelte Abgabe, wenn kein Hundekundenachweis oder BGH bei
Meldung
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Geschichte der Hundeerziehung
• Xenophon
• Rittmeister von
Stephanitz
• Konrad Lorenz
• Scott und Fuller
Xenophon (links) im Disput mit Sokrates:
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56. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (BGBl. II Nr. 56/2012)
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In-Kraft-Treten 1.4.2012
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Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin/Hundetrainer:
Allgemeine Anforderungen
Absolvierte Prüfung
Vergabe eines Gütesiegels, „Tierschutzqualifiziert“
Anforderungen Aus- und Fortbildung:
Mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden
Kommissionelle Prüfung (theoretisch und praktisch, praktisch: 4 unterschiedliche Trainingssituationen)
Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von 2 Kalenderjahren
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Lernen/ Ausbildung
Veränderungen des individuellen Verhaltens
unter dem Einfluss von Erfahrungen
Maßnahme zur Veränderung des Verhaltens eines Tieres
(Vorbereitungsmaßnahme für die Ausübung
der Jagd)
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(Jagd)hundeausbildung und
Tierschutz
Lernen in „sensiblen Phasen“ (Deprivationsschäden)
Soziale Anregung und Nachahmung
Lernen durch Bestätigung der sozialen Bindung
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Übermäßige Härte
Strafschüsse
Verwendung von Stachel-, Korallenhalsbändern
Strafreiz über die Wurfkette
Verprügeln
Zu frühe, nicht altersangepasste Dressur
Elektrisierende und chemische Dressurgeräte (Bellstoppgeräte)
Geräte, die akustische Signale aussenden
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KORALLENHALSBAND: TELETAKTGERÄT:
In-Verkehr – Bringen, Erwerb, Besitz verboten
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Übermäßige Einwirkungen dann, wenn:
Ausmaß nicht in Bezug zur Situation und/ oder Empfindlichkeit des Hundes
Kein direkter Zusammenhang mit zu korrigierendem Fehlverhalten
In Situationen, die keiner Korrektur bedürfen
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Ausbildung von Dachshunden mittels Kunstdachsbau widerspricht dem Tierschutzgesetz (§ 5 Abs. 2 Z4)
Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten
Alternative Ausbildungsmethoden/ Tradieren
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UVS 30.10-24/2011-21 (Hetzen von Rotwild in einem
landwirtschaftl. Wildgehege durch 2 Hunde)
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Masterarbeit., Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft, abgeschlossen 2012
Vergleich des Ausbildungserfolges- 19 Hunde, 2 Versuchsgruppen, 1 Versuchsgruppe – frisch tote Ente (VGa), 1 Versuchsgruppe – lebende, vorübergehend flugunfähige Ente (VGk)
10 Hunde bestanden Prüfung, 6 Hunde fielen durch, insgesamt 16 Enten, von den lebend eingesetzten überlebten 8
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Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013
Statistische Auswertung:
Kein signifikanter Unterschied zw. den Versuchsgruppen im Fach 19 „Arbeit hinter der eingesetzten Ente“
Methode „frisch tote Ente“ nicht adäquate Alternative zur lebenden, vorübergehend flugunfähigen Ente (fehlender Ausbildungserfolg, VGa entspricht weniger den Anforderungen des Jagdbetriebs
Minimierung des Tierleids durch Alternativmethode?
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Längere Arbeitsdauer der VGa auf der Schwimmspur im Vergleich zu VGk
Zusätzliche Belastung für die eingesetzten Enten – tierethisch nicht vertretbar
Wünschenswert:
Weitere Forschungsarbeit, größere
Versuchsgruppen???
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Dummy
Tradierung
Tote Enten
Lebende, flugfähige Ente (ist keine Alternativmethode, aber geringfügig tierfreundlichere Variante) - Schleswig-Holstein und Hessen, Erlegung der Ente in Schleswig-Holstein
Verbot in Irland, Dänemark, NL, Schweiz, Frankreich, Luxemburg
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Ziel – wesensfester, gesunder, gesellschaftsver-träglicher Gebrauchshund
Gesellschaftsverträglich – Einfügen in Gesellschaft, keine Aggressivität gegenüber Artgenossen
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Gut ausgebildeter Jagdhund für weidgerechte Ausübung der Jagd unerlässlich – Abkürzung von Leiden, Auffinden von verendetem Wild
Tierschutzkonforme Ausbildung auf Grundlage von verhaltensbiologischen Erkenntnissen
Tierschutzethik
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Es gibt keine Treue, die nicht schon
gebrochen wurde, ausgenommen die eines wahrhaft treuen Hundes. (Konrad Lorenz)
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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