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www.viac.eu
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHT DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
VIAC und die Entwicklung des Schiedsortes Wien
Dr. Manfred Heider
Folie 2
VIAC•Gründungsjahr: 1975
•Zuständigkeitsvoraussetzung:
Eine Partei hat ihren Sitz außerhalb Österreichs; oder Streitigkeit mit „internationalem Charakter“
•Seit Gründung: ca. 1500 Streitigkeiten
Folie 3
Steigende Zahl an VIAC-Schiedsfällen:
0
10
20
30
40
50
60
70
80
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Folie 4
Anzahl der Parteien in VIAC-Verfahren:
2008 2009 2010 2011 2012
111 130 155 156 193
Folie 5
Herkunft der beteiligten Parteien (2012):mit teilweisen Überschneidungen
25 % Österreich
32 % Westeuropa (ohne Österreich)
27 % Ost-, Südost- und Zentraleuropa
4 % Mittelmeerstaaten
3 % Asien
7 % Nord- und Südamerika
2 % Sonstige Länder
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Herkunft der beteiligten Schiedsrichter in VIAC- Verfahren (2012):
Herkunftsländer der ausländischen Schiedsrichter (2012): Österreich, Schweiz, Deutschland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Spanien, China, Polen, Slowenien, England, Ukraine, Bulgarien, Dubai, Griechenland, Rumänien, Serbien, USA
Österreich Ausland
65 % 35 %
Folie 7
VIAC ist eine Schiedsinstitution
Die Organe sind:
• Präsidium• Generalsekretär
Folie 8
Die wesentlichen Aufgaben des Präsidiums sind:
• Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter• Bestellungen und Bestätigungen von Schiedsrichtern oder
Ersatzschiedsrichtern• Entscheidung über Ablehnungsanträge• Enthebungen von Schiedsrichtern• Verbindung von Schiedsverfahren• Öffentlichkeitsarbeit
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Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:
Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident)DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident)
Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard KreindlerSchiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J MoserBM für Justiz Dr. Georg KathreinOGH Richter Dr. Erich SchwarzenbacherUniv. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger
Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Folie 10
Die Wiener Regeln 2013
Folie 11
Bewährte Regelungen
1. keine gravierende Wesensänderung2. kurz und prägnant3. können für den Einzelfall angepasst werden4. Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8)5. Widerklage (Art 9)6. Verfahrensablauf (Artt 25 ff)
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Wichtige Neuerungen
1. Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19)2. Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15)3. Mehrparteienverfahren, insbesondere die
Schiedsrichterbestellung (Art 18)4. Verfahrensbeschleuniger
– beschleunigtes Verfahren (Art 45)– Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)– Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
5. Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)
Folie 13
Verfahrensbeschleuniger
(1)beschleunigtes Verfahren (Art 45)(2)Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)(3)Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
Folie 14
I. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(1) Opt in – Regelung(2) Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage)(3) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung(4) Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige
Parteienvereinbarung(5) Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage)(6) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate
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II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(7) Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt:
a) Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel
b) Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen
c) Nur eine mündliche Verhandlung
d) Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung
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Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2•Antrag durch jede Partei•auch von Amts wegen durch Präsidium•bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder•bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens•vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und betroffenen Schiedsrichter
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Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. •Antrag beim Sekretariat einzubringen•Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung entscheiden, wenn:
offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt
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Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32•Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS , nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird
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Kein Eil-Schiedsrichter•bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter•keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) •in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen können•Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich
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I. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
(1) Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren
(2) Einzelschiedsrichter:
Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium
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II. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
(3) Senat:a) Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu
benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite
b) Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)
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I. Einbeziehung Dritter – Art 14
Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht
• nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten • unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände• auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar• auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar
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II. Einbeziehung Dritter – Art 14
Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage:
•Einreichung der Klage beim Sekretariat
•Anhörung aller Beteiligten und des Dritten
•Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken
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III. Einbeziehung Dritter – Art 14
Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.
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I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Entscheidung durch das Präsidium:• nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter
• unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
z.B.: Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen,
Stadium der Schiedsverfahren,
Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.
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II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Voraussetzungen:
1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und
2. a) Zustimmung der Parteien; oder
b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter
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I. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(1) Voraussetzungen:• Annahmeerklärung
• Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung
• Verfügbarkeitserklärung
• Unterwerfung unter die Wiener Regeln
• Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung
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II. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(2) Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär
(3) Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium
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III. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(4) Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei
(5) Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium
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Einschreibegebühr – Art 10•beträgt 1.500 Euro •Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 %•wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet •auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter•Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr
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Kostenvorschüsse – Art 42
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2)
(2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3)
(3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4)
(4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)
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Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1
1.Verwaltungskosten des VIACSchiedsrichterhonorare Auslagen
2.Parteienkosten
3.Sonstige Auslagen
werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet
werden vom Schiedsgericht bestimmt
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Schiedsrichterhonorare – Art 44
(1) Fixe streitwertabhängige Honorarsätze
(2) Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4)
(3) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7)
(4) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)
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OGH als 1. und einzige Instanz
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SchiedsRÄG 2013: tritt mit 1.1.2014 in Kraft
I.OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
(1) § 615 ZPO• für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs • für Verfahren betreffend die Bildung des
Schiedsgerichts
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II. OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
(2) Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO)
(3) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO)
(4) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5.000 Euro
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III. OGH als 1. und einzige Instanz auch bei
•Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) •der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 590 ZPO) •Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)
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Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40
(1)Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung(2)GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen, um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen(3)zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden
Internationales Schiedsgericht derWirtschaftskammer ÖsterreichWiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
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