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www.viac.eu
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHT DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Vienna International Arbitral Centre (VIAC)
stellt sich vor
Dr. Manfred Heider
10. November 2014
Folie 2VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Wir sind nicht ICC Austria!
Folie 3VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Wir sind auch nicht Austria Wien!
Folie 4VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Wir sind WKÖ!
Folie 5VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Allgemeines• gegründet 1975
• bisher ca. 1.600 Fälle administriert
• ca. 70 Verfahren/Jahr
• derzeit 76 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,36 Mrd.)
Folie 6VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung:
• direkte außergerichtliche Verhandlung
• alternative Methoden (zB Schlichtung und Mediation)
• Schiedsgerichtsbarkeit
• staatliche Gerichtsbarkeit
Folie 7VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Allgemeines
Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den alternativen Methoden:
Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann.
Folie 8VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Schiedsfähigkeit§ 582 ZPO
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
Folie 9VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte
• weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ
• Verfahrenssprache wählbar• Kosten idR günstiger• Zeitrahmen kürzer• Aufhebungsverfahren• freie Auswahl und Erfahrung der
Schiedsrichter• Vertraulichkeit des Verfahrens• Gestaltung des Verfahrens
• keine Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne bilaterale Übereinkommen
• Verfahrenssprache fix• Kosten höher weil länger• Zeitrahmen länger• Instanzenzug• Richter aufgrund der
Geschäftsordnung• Öffentlichkeit des Verfahrens• Verfahren nach den lokalen
Verfahrensregeln
Folie 10VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Schiedsgerichtsbarkeit
Ad-hoc Institutionelle
Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind
mit ernennender Stelle
mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln
mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln
Sekretariat
und
und und
Folie 11VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Europa:
• Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923)
• Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international tätig seit ca 1975)
• Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC Vienna International Arbitral Centre (gegründet 1975)
• London Court of Internationl Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986)• Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen
Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989)• Deutsche Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (in derzeitiger Form seit
1992)
Folie 12VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit
• Schiedsklausel in einem Vertrag oder
• Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits
• Gesetz (lex arbitri)– ad-hoc Schiedsverfahren
– ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc)
• Schiedsregeln zB Wiener Regeln
Folie 13VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Wo und wie kommt VIAC ins Spiel?
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKÖ:
• Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel im Hauptvertrag, die auf die Wiener Regeln verweisen
• mindestens eine Partei aus dem Ausland oder
• Streitsache mit „internationalem Charakter“
Folie 14VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Organigramm VIAC
Externes Präsidium
• Zehn Personen
Generalsekretär/Stellvertreterin
• 1 Generalsekretär• 1 Stellvertreterin des
Generalsekretärs
Sekretariat
• Drei Case Manager (Sachbearbeiter)
• 1 Assistentin• 1 Legal Counsel (Referent)
Folie 15VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:
Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident)DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident)
Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard KreindlerSchiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J MoserBM für Justiz Dr. Georg KathreinOGH Richter Dr. Erich Schwarzenbacher
Univ. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Folie 16VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt sie entscheidet nicht, sondern
VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch
• Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc)
• Ersatzbestellung von Schiedsrichtern
• Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen
Folie 17VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch
• Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern wegen (Art :– mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
– Untätigkeit
• Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15)
• Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc)
Folie 18VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch
• Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien
• Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren
• Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich, nicht weitere Behandlung, etc)
http://www.viac.eu
Folie 19VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
STATISTIK
neue Fälle im Jahr 2013: 56 (2012: 70)
Streitwerte: Minimum EUR 12.000,--, Maximum: EUR 236.863.000,--
durchschnittliche Verfahrensdauer: 11,5 Monate
Sprachen: Englisch, Deutsch, Russisch, Tschechisch
Folie 20VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Europe94
Asia11
Africa1
Americas1
Herkunft der Parteien
Folie 21VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Herkunft der Parteien (2013):Mit teilweisen Überschneidungen
21.5 % Österreich
22.4 % Westeuropa (ohne Österreich)
43.0 % Ost-, Südost- und Mitteleuropa
10.3 % Mittelmeerländer
0.9 % Südamerika
1.9 % Asien
Folie 22VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Europe50
Asia1
Herkunft der Schiedsrichter
Folie 23
Herkunft der Schiedsrichter in VIAC-Schiedsverfahren (2013):
Herkunft der nicht-österreichischen Schiedsrichter (2013): Deutschland, Grossbritannien, Kroatien, Italien, Rumänien, Russland,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine
Österreich Ausland
54 % 46 %
Folie 24VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Nature of dispute
Gen-eral
Trade21%
Fi-nance16%
Machinery17%
Con-struc-tion and
Engi-neer-ing
14%
Business Services10%
Dis-tribu-tion10%
En-ergy8%
Share Purchase Agreements
2%
Real Estate2%
Folie 25VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Die Wiener Regeln 2013
Folie 26VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Bewährte Regelungen1. keine gravierende Wesensänderung2. kurz und prägnant3. können für den Einzelfall angepasst werden4. Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8)5. Widerklage (Art 9)6. Verfahrensablauf (Artt 25 ff)
Folie 27VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Wichtige Neuerungen1. Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19)2. Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15)3. Mehrparteienverfahren, insbesondere die
Schiedsrichterbestellung (Art 18)4. Verfahrensbeschleuniger
– beschleunigtes Verfahren (Art 45)– Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)– Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
5. Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)
Folie 28VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Verfahrensbeschleuniger
(1) beschleunigtes Verfahren (Art 45)(2) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)(3) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
Folie 29VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
I. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(1) Opt in – Regelung(2) Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage)(3) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung(4) Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige
Parteienvereinbarung(5) Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage)(6) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate
Folie 30VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(7) Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt:
a) Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel
b) Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen
c) Nur eine mündliche Verhandlung
d) Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung
Folie 31VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2• Antrag durch jede Partei• auch von Amts wegen durch Präsidium• bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder• bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens• vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und
betroffenen Schiedsrichter
Folie 32VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. • Antrag beim Sekretariat einzubringen• Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung
entscheiden, wenn: - offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder- der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt
Folie 33VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32• Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS ,
nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird
Folie 34VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Kein Eil-Schiedsrichter• bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter• keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern
angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) • in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen
können• Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich
Folie 35VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
I. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
(1) Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren
(2) Einzelschiedsrichter:
Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium
Folie 36VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
(3) Senat:a) Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu
benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite
b) Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)
Folie 37VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
I. Einbeziehung Dritter – Art 14
Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht
• nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten • unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände• auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar• auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar
Folie 38VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. Einbeziehung Dritter – Art 14
Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage:
• Einreichung der Klage beim Sekretariat
• Anhörung aller Beteiligten und des Dritten
• Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken
Folie 39VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
III. Einbeziehung Dritter – Art 14
Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.
Folie 40VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Entscheidung durch das Präsidium:• nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter• unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
z.B.:- Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen,
- Stadium der Schiedsverfahren,
- Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.
Folie 41VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Voraussetzungen:
1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und
2. a) Zustimmung der Parteien; oder
b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter
Folie 42VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
I. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(1) Voraussetzungen:• Annahmeerklärung
• Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung
• Verfügbarkeitserklärung
• Unterwerfung unter die Wiener Regeln
• Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung
Folie 43VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(2) Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär
(3) Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium
Folie 44VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
III. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
(4) Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei
(5) Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium
Folie 45VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Einschreibegebühr – Art 10• beträgt 1.500 Euro • Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 %• wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet • auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter• Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger
Bezahlung der Einschreibegebühr
Folie 46VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Kostenvorschüsse – Art 42
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2)
(2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3)
(3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4)
(4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)
Folie 47VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1
1. Verwaltungskosten des VIACSchiedsrichterhonorare Auslagen
2. Parteienkosten
3. Sonstige Auslagen
werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet
werden vom Schiedsgericht bestimmt
Folie 48VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Schiedsrichterhonorare – Art 44
(1) Fixe streitwertabhängige Honorarsätze
(2) Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4)
(3) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7)
(4) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)
Folie 49VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
OGH als 1. und einzige Instanz
Folie 50VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
SchiedsRÄG 2013: ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten
I. OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
(1) § 615 ZPO• für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs • für Verfahren betreffend die Bildung des
Schiedsgerichts
Folie 51VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
II. OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
(2) Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO)
(3) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO)
(4) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5.000 Euro
Folie 52VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
III. OGH als 1. und einzige Instanz auch bei
•Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) •der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts
(§ 590 ZPO) •Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)
Folie 53VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40
(1) Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung(2) GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen,
um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen
(3) zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden
Folie 54VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider
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