View
7
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
Steuer-Luchs
Ehegattenkonten und die
Schenkungsteuer
Zum Zeichen der Verbundenheit und des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens eröffnen
viele Paare nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto. So sollen gemeinsame Ausgaben
auch gemeinsam getragen werden. Oftmals haben aber die jeweiligen Ehegatten daneben
auch noch Einzelkonten. Dabei sind Gemeinschaftskonten und Einzelkonten rechtlich und
steuerlich zu unterscheiden.
Bei einem Einzelkonto steht grundsätzlich nur dem Kontoinhaber das Guthaben zu. Beim
Gemeinschaftskonto ist zwischen zwei verschiedenen Ausprägungen zu unterscheiden:
Und-Konto Das Und-Konto kommt in der Praxis nur noch sehr selten vor, da es für ein gemein-
sames Wirtschaften der Eheleute eher unpraktisch ist. Bei einem Und-Konto können
beide Ehepartner sämtliche Finanzgeschäfte nur gemeinsam tätigen, so müssen z.B.
Überweisungen von beiden Partnern autorisiert werden.
Oder-Konto Das Oder-Konto wird von den meisten Ehepartnern bevorzugt, da beide Partner je-
weils selbständig über das Konto verfügen können. Weiterhin steht das Guthaben auf
einem Oder-Konto grundsätzlich beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu. Dabei spielt es
keine Rolle, von welchem Partner das Geld stammt.
Aber auch schenkungsteuerlich gibt es Unterschiede zwischen einem Gemeinschafts- und
einem Einzelkonto.
Grundsätzlich ist das Gemeinschaftskonto im Sinn des Steuerrechts unproblematisch. Ist
also nur ein Partner berufstätig und fließt das Einkommen auf das Gemeinschaftskonto, wäh-
rend sich der andere Partner um Haushalt und Familie kümmert, gehört dieses Geld beiden
Partnern zur Hälfte. Es liegt hier keine Schenkung vor.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch im Jahr 2012 entschieden, dass in Ausnahmefällen auch bei
einem Gemeinschaftskonto eine Schenkung vorliegen kann. Und zwar in dem Fall, wenn der
nichteinzahlende Ehegatte frei über das eingezahlte Geld verfügen kann und das Geld zur
eigenen Vermögensbildung, z.B. Erwerb von Aktien, verwendet. Im Normalfall, so z.B. wenn
von dem Geld auf dem Gemeinschaftskoto die laufenden Lebenshaltungskosten beider Ehe-
gatten bestritten werden, liegt keine Schenkung vor.
Hingegen ist das Einzelkonto schenkungsteuerlich eher problematisch. Vor kurzem hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einzelkonto auch bei Eheleuten grundsätzlich dem
Kontoinhaber allein zuzurechnen ist.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Ehemann das Vermögen aus seinem Einzelkonto auf
ein Einzelkonto seiner Ehefrau übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkung-
steuer für den gesamten Vermögensübertrag fest. Die Ehefrau brachte in dem gerichtlichen
Verfahren vor, dass ihr die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden
habe. Dieses Vorbringen war aber für das Gericht nicht überzeugend, da die Ehefrau kein
entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis nachweisen konnte. So stellten
die Richter klar, dass auch bei einem Einzelkonto keine Schenkung vorliegt, wenn das Gut-
Steuer-Luchs
haben vor Übertragung im Innenverhältnis bereits dem anderen Partner zuzurechnen war.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber das Guthaben seines Ehegatten als
Treuhänder gehalten hat. Oder wenn beide Partner auf ein Sparkonto nur eines Ehegatten
(Einzelkonto) einzahlen und die Ehepartner im Innenverhältnis aber regeln, dass das Geld
beiden zusteht. Insoweit trifft aber den Bedachten die Feststellungslast.
Zu beachten ist, dass eine Kontovollmacht des einen Ehepartners für das Einzelkonto des
anderen Ehepartners für die schenkungsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, sprich
damit eine Schenkung nicht widerlegt werden kann.
Hinweis: Sämtliche obigen Ausführungen beziehen sich natürlich auch auf das
Gemeinschafts-, beziehungsweise Einzeldepot.
Recommended