2

Click here to load reader

Ehegattenkonten und die Schenkungsteuer

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Ehegattenkonten und die Schenkungsteuer

Steuer-Luchs

Ehegattenkonten und die

Schenkungsteuer

Zum Zeichen der Verbundenheit und des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens eröffnen

viele Paare nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto. So sollen gemeinsame Ausgaben

auch gemeinsam getragen werden. Oftmals haben aber die jeweiligen Ehegatten daneben

auch noch Einzelkonten. Dabei sind Gemeinschaftskonten und Einzelkonten rechtlich und

steuerlich zu unterscheiden.

Bei einem Einzelkonto steht grundsätzlich nur dem Kontoinhaber das Guthaben zu. Beim

Gemeinschaftskonto ist zwischen zwei verschiedenen Ausprägungen zu unterscheiden:

Und-Konto Das Und-Konto kommt in der Praxis nur noch sehr selten vor, da es für ein gemein-

sames Wirtschaften der Eheleute eher unpraktisch ist. Bei einem Und-Konto können

beide Ehepartner sämtliche Finanzgeschäfte nur gemeinsam tätigen, so müssen z.B.

Überweisungen von beiden Partnern autorisiert werden.

Oder-Konto Das Oder-Konto wird von den meisten Ehepartnern bevorzugt, da beide Partner je-

weils selbständig über das Konto verfügen können. Weiterhin steht das Guthaben auf

einem Oder-Konto grundsätzlich beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu. Dabei spielt es

keine Rolle, von welchem Partner das Geld stammt.

Aber auch schenkungsteuerlich gibt es Unterschiede zwischen einem Gemeinschafts- und

einem Einzelkonto.

Grundsätzlich ist das Gemeinschaftskonto im Sinn des Steuerrechts unproblematisch. Ist

also nur ein Partner berufstätig und fließt das Einkommen auf das Gemeinschaftskonto, wäh-

rend sich der andere Partner um Haushalt und Familie kümmert, gehört dieses Geld beiden

Partnern zur Hälfte. Es liegt hier keine Schenkung vor.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch im Jahr 2012 entschieden, dass in Ausnahmefällen auch bei

einem Gemeinschaftskonto eine Schenkung vorliegen kann. Und zwar in dem Fall, wenn der

nichteinzahlende Ehegatte frei über das eingezahlte Geld verfügen kann und das Geld zur

eigenen Vermögensbildung, z.B. Erwerb von Aktien, verwendet. Im Normalfall, so z.B. wenn

von dem Geld auf dem Gemeinschaftskoto die laufenden Lebenshaltungskosten beider Ehe-

gatten bestritten werden, liegt keine Schenkung vor.

Hingegen ist das Einzelkonto schenkungsteuerlich eher problematisch. Vor kurzem hat der

Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einzelkonto auch bei Eheleuten grundsätzlich dem

Kontoinhaber allein zuzurechnen ist.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Ehemann das Vermögen aus seinem Einzelkonto auf

ein Einzelkonto seiner Ehefrau übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkung-

steuer für den gesamten Vermögensübertrag fest. Die Ehefrau brachte in dem gerichtlichen

Verfahren vor, dass ihr die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden

habe. Dieses Vorbringen war aber für das Gericht nicht überzeugend, da die Ehefrau kein

entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis nachweisen konnte. So stellten

die Richter klar, dass auch bei einem Einzelkonto keine Schenkung vorliegt, wenn das Gut-

Page 2: Ehegattenkonten und die Schenkungsteuer

Steuer-Luchs

haben vor Übertragung im Innenverhältnis bereits dem anderen Partner zuzurechnen war.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber das Guthaben seines Ehegatten als

Treuhänder gehalten hat. Oder wenn beide Partner auf ein Sparkonto nur eines Ehegatten

(Einzelkonto) einzahlen und die Ehepartner im Innenverhältnis aber regeln, dass das Geld

beiden zusteht. Insoweit trifft aber den Bedachten die Feststellungslast.

Zu beachten ist, dass eine Kontovollmacht des einen Ehepartners für das Einzelkonto des

anderen Ehepartners für die schenkungsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, sprich

damit eine Schenkung nicht widerlegt werden kann.

Hinweis: Sämtliche obigen Ausführungen beziehen sich natürlich auch auf das

Gemeinschafts-, beziehungsweise Einzeldepot.