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Steuer-Luchs
Neues zum Blockheizkraftwerk
Der Steuerluchs hat Sie bereits letztes Jahr auf die Neuregelungen der Einordnung von
Blockheizkraftwerken hingewiesen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun näher
Stellung zu der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen.
Grundsätzlich werden Blockheizkraftwerke nach der neuen Verfügung nicht mehr als selb-
ständiges Wirtschaftsgut sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen.
Die geänderte Verwaltungsmeinung hat vor allem folgende Auswirkungen:
Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes
Anfallender Erhaltungsaufwand, z.B. Ersetzung einer vorhandenen Heizungsanlage
durch ein Blockheizkraftwerk, ist sofort abzugsfähig
Die Verwaltung geht zudem auch auf die Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)
ein. So ist es in der Praxis durchaus möglich, dass für ein zu errichtendes Blockheizkraftwerk
in den Jahren 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd geltend gemacht wurde. Dies war
auch möglich, da die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt ein Blockheizkraftwerk als bewegli-
ches Wirtschaftsgut angesehen hat. Wurde jetzt bis zum 31.12.2015 kein Blockheizkraftwerk
angeschafft, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rück-
gängig gemacht werden müsste, da für Gebäudeteile kein IAB gebildet werden darf. Den
Steuerpflichtigen würden dann insbesondere finanzielle Einbußen unter anderem aus der
Verzinsung der Steuernachforderung treffen. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt
daher, nach Absprache auf Bund-Länder-Ebene klar, dass in derartigen Fällen der Grund-
satz des Vertrauensschutzes greift. In dem dargestellten Fall gibt es nun eine Übergangsfrist
bis zum 31.12.2016. Wird das Blockheizkraftwerk tatsächlich bis zum 31.12.2016 ange-
schafft oder hergestellt, dann besteht das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als
selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Es ist aber zu beachten, dass diese Übergangs-
frist nur für Blockheizkraftwerke gilt, die bis vor dem 01.01.2017 angeschafft oder hergestellt
werden und für die in den Jahren 2013 oder 2014 ein IAB gebildet wurde.
Hinweis
Von den oben gemachten Ausführungen sind Blockheizkraftwerke nicht betroffen, die Be-
triebsvorrichtungen sind. In diesen Fällen bleibt es bei der Einordnung als selbständig be-
wegliches Wirtschaftsgut, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten über die betriebsge-
wöhnliche Nutzungsdauer (10 Jahre) abzuschreiben sind. Dabei stellt das Blockheizkraft-
werk dann eine Betriebsvorrichtung dar, wenn es unmittelbar dem Gewerbe dient.
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