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Open Data und staatliche Arkantradition
Dr. Sönke E. Schulz
26.09.2014ISPRAT Wissenschaftstag
Donau-Universität, Krems
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Agenda
Open Data und Arkantradition
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland Transparenzgesetz Hamburg PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz E-Government-Gesetz(e)
Ausblick
Offene Fragen Nutzungsbestimmungen (Lizenzen) Rechtsregime Abwägung
Open Data in Kommunen
Open Data und Arkantradition
Wandel der Verwaltungskultur?
Das Prinzip des Amtsgeheimnisses diente dem Schutz der Entscheidungsprozesse und der Beteiligten, schloss allerdings eine öffentliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit weithin aus. Diese restriktive Verwaltungspraxis wird als Arkanprinzip bezeichnet (von lat. arcanum = Geheimnis), kritisch auch als Ansammlung geheimer Praktiken, durch die religiöse oder weltliche Autoritäten ihre Herrschaft über das unmündige Volk absichern. Nichttransparenz ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz anderweitiger Interessen.
transparent kollaborativ partizipativ
Open Data Arkantraditionvs.
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
Transparenzgesetz Hamburg
Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Private, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, vorrangig im Bereich der Daseinsvorsorge
grundsätzliche Einbeziehung von Verträgen der öffentlichen Verwaltung Verpflichtung zum Aufbau eines Informationsregisters Abwägung bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
Transparenzgesetz Hamburg – Vorbild für andere Länder?!
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
Zweck/Anwendungsbereich: Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich:Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind. Grundsatz: Vorbehaltlich … stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie … anwendbar ist, … für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.
PSI-RL
Rechtlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
Zweck:Dieses Gesetz soll gewährleisten, dass Informationen der öffentlichen Stellen insbesondere dem Markt für Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Inhalten diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.
Anwendungsbereich:Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller Informationen, die von öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden .
Grundsatz:Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, können weiterverwendet werden.
IWG-E
Tatsächlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!
Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
E-Government-Gesetz(e)
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden.
Maschinenlesbarkeit
Rechtsregime
Nutzungsbestimmungen
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
E-Government-Gesetz(e)
§ 12 EGovG: Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
Maschinenlesbarkeit
§ 6 IWG-E:Ein Dateiformat ist maschinenlesbar, wenn es so strukturiert ist, dass informationstechnische Anwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht verarbeiten können.
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Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
E-Government-Gesetz(e)
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Open Data in Kommunen
Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne gesetzliche Grundlage
Rechtsregime Grenzen Verfahrensfragen Informationsrichtigkeit
und Haftung Nutzungsbestimmungen Gebühren und Entgelte,
vor allem kostenlose Abgabe
…
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Offene Fragen
Nutzungsbestimmungen / Lizenzen
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Offene Fragen
Rechtsregime
Öffentlich-rechtlich:
Widmung Öffentliche Sachen Öffentliche Einrichtung Nutzungsbedingungen Gebühren
Zivilrechtlich:
Vertragsverhältnis Lizenzen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss
grds. Wahlrecht der Verwaltung bzgl. Handlungsform
gesetzgeberische Einschränkungen möglich
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Offene Fragen
Rechtsregime
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Offene Fragen
Abwägung
Personenbezogene Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Staatl. Willensbildung
Informationsinteresse / Open Data
grundsätzlich geschützt Abwägung grundsätzlich nicht geschützt
Abwägung
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Offene Fragen
Abwägung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Sönke E. Schulz sschulz@lvstein.uni-kiel.de
www.lorenz-von-stein-institut.de
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Ebenenübergreifendes Wissensmanagement als Basis von „Open Government Data“
Projektergebnisse / Veröffentlichungen
Aufsätze: Sönke E. Schulz, Ebenenübergreifendes Wissens- und Informationsmanagement der
öffentlichen Verwaltung als Basis von Open Government Data, in: Dix u. a. (Hrsg.), Jahrbuch für Informationsfreiheit und Informationsrecht 2012, Berlin 2013, S. 247-274.
Sönke E. Schulz, Aktuelle Entwicklungen im Informationszugangsrecht – erreicht ‚Open Data‘ den Gesetzgeber?, VerwArch 104 (2013), S. 327-343.
Christian Hoffmann/Sönke E. Schulz, Open Data für Kommunen, KommJur 2014, S. 126-132. Sönke E. Schulz, Das Feigenblatt der Arkantradition – Staatliche Offenheit im (digitalen)
Wandel, KM Magazin – Kultur und Management im Dialog, Nr. 86, 1/2014, S. 28-30.
Blogbeiträge: Open Government Data – und was macht der Gesetzgeber?, 09.02.2011,
www.government2020.de Staatliche Daten und Informationen als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch?,
09.04.2013, www.juwiss.de Open Data und staatliches Arcanum, 08.05.2014, www.juwiss.de. Maschinenlesbare Daten oder: weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut?, 11.07.2014,
www.government2020.de Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes – europarechtswidriger Anspruch
»light«?, 15.07.2014, www.juwiss.de
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