20
1 Open Data und staatliche Arkantradition Dr. Sönke E. Schulz 26.09.2014 ISPRAT Wissenschaftstag Donau-Universität, Krems

Open Data und staatliche Arkantradition

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Open Data und staatliche Arkantradition

1

Open Data und staatliche Arkantradition

Dr. Sönke E. Schulz

26.09.2014ISPRAT Wissenschaftstag

Donau-Universität, Krems

Page 2: Open Data und staatliche Arkantradition

2

Agenda

Open Data und Arkantradition

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland Transparenzgesetz Hamburg PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz E-Government-Gesetz(e)

Ausblick

Offene Fragen Nutzungsbestimmungen (Lizenzen) Rechtsregime Abwägung

Open Data in Kommunen

Page 3: Open Data und staatliche Arkantradition

Open Data und Arkantradition

Wandel der Verwaltungskultur?

Das Prinzip des Amtsgeheimnisses diente dem Schutz der Entscheidungsprozesse und der Beteiligten, schloss allerdings eine öffentliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit weithin aus. Diese restriktive Verwaltungspraxis wird als Arkanprinzip bezeichnet (von lat. arcanum = Geheimnis), kritisch auch als Ansammlung geheimer Praktiken, durch die religiöse oder weltliche Autoritäten ihre Herrschaft über das unmündige Volk absichern. Nichttransparenz ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz anderweitiger Interessen.

transparent kollaborativ partizipativ

Open Data Arkantraditionvs.

Page 4: Open Data und staatliche Arkantradition

4

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

Page 5: Open Data und staatliche Arkantradition

5

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

Transparenzgesetz Hamburg

Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Private, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, vorrangig im Bereich der Daseinsvorsorge

grundsätzliche Einbeziehung von Verträgen der öffentlichen Verwaltung Verpflichtung zum Aufbau eines Informationsregisters Abwägung bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Page 6: Open Data und staatliche Arkantradition

6

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

Transparenzgesetz Hamburg – Vorbild für andere Länder?!

Page 7: Open Data und staatliche Arkantradition

7

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz

Zweck/Anwendungsbereich: Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich:Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind. Grundsatz: Vorbehaltlich … stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie … anwendbar ist, … für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

PSI-RL

Rechtlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!

Page 8: Open Data und staatliche Arkantradition

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz

Zweck:Dieses Gesetz soll gewährleisten, dass Informationen der öffentlichen Stellen insbesondere dem Markt für Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Inhalten diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.

Anwendungsbereich:Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller Informationen, die von öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden .

Grundsatz:Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, können weiterverwendet werden.

IWG-E

Tatsächlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!

Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.

Page 9: Open Data und staatliche Arkantradition

9

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz

Page 10: Open Data und staatliche Arkantradition

10

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

E-Government-Gesetz(e)

§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden.

Maschinenlesbarkeit

Rechtsregime

Nutzungsbestimmungen

Page 11: Open Data und staatliche Arkantradition

11

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

E-Government-Gesetz(e)

§ 12 EGovG: Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.

Maschinenlesbarkeit

§ 6 IWG-E:Ein Dateiformat ist maschinenlesbar, wenn es so strukturiert ist, dass informationstechnische Anwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht verarbeiten können.

Page 12: Open Data und staatliche Arkantradition

12

Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland

E-Government-Gesetz(e)

Page 13: Open Data und staatliche Arkantradition

13

Open Data in Kommunen

Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne gesetzliche Grundlage

Rechtsregime Grenzen Verfahrensfragen Informationsrichtigkeit

und Haftung Nutzungsbestimmungen Gebühren und Entgelte,

vor allem kostenlose Abgabe

Page 14: Open Data und staatliche Arkantradition

14

Offene Fragen

Nutzungsbestimmungen / Lizenzen

Page 15: Open Data und staatliche Arkantradition

15

Offene Fragen

Rechtsregime

Öffentlich-rechtlich:

Widmung Öffentliche Sachen Öffentliche Einrichtung Nutzungsbedingungen Gebühren

Zivilrechtlich:

Vertragsverhältnis Lizenzen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsausschluss

grds. Wahlrecht der Verwaltung bzgl. Handlungsform

gesetzgeberische Einschränkungen möglich

Page 16: Open Data und staatliche Arkantradition

16

Offene Fragen

Rechtsregime

Page 17: Open Data und staatliche Arkantradition

17

Offene Fragen

Abwägung

Personenbezogene Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Staatl. Willensbildung

Informationsinteresse / Open Data

grundsätzlich geschützt Abwägung grundsätzlich nicht geschützt

Abwägung

Page 18: Open Data und staatliche Arkantradition

18

Offene Fragen

Abwägung

Page 19: Open Data und staatliche Arkantradition

19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Sönke E. Schulz [email protected]

www.lorenz-von-stein-institut.de

Page 20: Open Data und staatliche Arkantradition

20

Ebenenübergreifendes Wissensmanagement als Basis von „Open Government Data“

Projektergebnisse / Veröffentlichungen

Aufsätze: Sönke E. Schulz, Ebenenübergreifendes Wissens- und Informationsmanagement der

öffentlichen Verwaltung als Basis von Open Government Data, in: Dix u. a. (Hrsg.), Jahrbuch für Informationsfreiheit und Informationsrecht 2012, Berlin 2013, S. 247-274.

Sönke E. Schulz, Aktuelle Entwicklungen im Informationszugangsrecht – erreicht ‚Open Data‘ den Gesetzgeber?, VerwArch 104 (2013), S. 327-343.

Christian Hoffmann/Sönke E. Schulz, Open Data für Kommunen, KommJur 2014, S. 126-132. Sönke E. Schulz, Das Feigenblatt der Arkantradition – Staatliche Offenheit im (digitalen)

Wandel, KM Magazin – Kultur und Management im Dialog, Nr. 86, 1/2014, S. 28-30.

Blogbeiträge: Open Government Data – und was macht der Gesetzgeber?, 09.02.2011,

www.government2020.de Staatliche Daten und Informationen als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch?,

09.04.2013, www.juwiss.de Open Data und staatliches Arcanum, 08.05.2014, www.juwiss.de. Maschinenlesbare Daten oder: weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut?, 11.07.2014,

www.government2020.de Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes – europarechtswidriger Anspruch

»light«?, 15.07.2014, www.juwiss.de