Open Culture. Die Möglichkeiten digitalisierter Noten. Wege zu mehr Rechtssicherheit und...

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Vortrag von Dr. Christian Kuntze auf dem MusikWiki-Symposion im März 2014. - Unterschiedliche Schutzrichtungen des UrhG - Urheberpersönlichkeitsrecht - Freie Software - GPL (Stallmann, 1989) - GNU General Public License - CC-Linzenz(en) (Lawrence Lessing, 2001) - Gesetzliche Beschränkungen

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Open Culture?Die Möglichkeiten digitalisierter Noten

Wege zu mehr Rechtssicherheit und einfacheren Prozessen

Dr. Christian KuntzeFachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht

www.AnwälteFürMedienrechtMünchen · Mannheim

© 2014 Dr. Christian Kuntze, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht www.AnwälteFürMedienrecht.de

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Grundprinzip der Gesellschaft

Alles ist frei! Alles darf kopiert, geändert, nachgeahmt werden,

es sei denn, es gibt gesetzliche Beschränkungen!

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§ Bis ins 17. Jahrhundert- Individuelles geistiges Eigentum unbekannt!- "Rechte" an den geistigen Werken lagen bei den

Verwertern (Druckereien, Kirche, Obrigkeit)

§ Ab 18. JahrhundertEntstehung und fortan laufende Veränderung von Geistigem Eigentum im Zuge der Entwicklung der Gesellschaft / Kultur / Ökonomie / Technik

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Zwei Gegensätze

Strenges Urheberrecht freier Zugang zu Werken

Faktisch erst „Problem“ seit „Digitalisierung“ i.w.S. mit neuen Kommunikationsmöglichkeiten

Aus "read-only" wird weltweites "read-write-copy-steal“

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kontinental-europäisches Rechtsverständnis

Unterschiedliche Schutzrichtungen des UrhG

anglo-amerikanisches Rechtsverständnis

Urheberrechtspersönlichkeit wegen geistiger Nähe zwischen Schöpfer und seinem Werk (Geistiges Eigentum)

Verwerter wegen Vervielfältigungsrecht und der ökonomischen Verwertung des Urheberrechts

TERRITORIALITÄTSPRINZIP

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WERKE DES URHEBER

Schutz nach dem UrhG

VERWANDTE SCHUTZRECHTE

§ SicherungØ der angemessenen Vergütung von Urheber und LeistungsschutzberechtigtenØ des Persönlichkeitsrechts von Urheber / LeistungsschutzberechtigtenØ Keine Verwertung / Nutzung ohne Rechtseinräumung durch Berechtigten!

§ Es gilt „Zweckübertragungstheorie“

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§ 29 UrhG: Alleiniges Recht des Urhebers, ob und wie sein Werk verwertet / genutzt wird

Urheberpersönlichkeitsrecht

§ 31 UrhG:Keine Verwertung / Nutzung ohne Rechtseinräumung durch Berechtigten (Zweck-Übertragungs-Theorie)

§ 32 UrhG:Sicherung der angemessenen Vergütung

Schutz des Urhebers in Nutzung des Werkes und Sicherung der angemessenen Vergütung

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Die verschiedenen [grenzüberschreitenden] Interessen

§ Basis: Urheber

§ Verwerter (Verlage, Tonträgerhersteller)§ Verwertungsgesellschaften§ Social Media (fb, yt)§ Große Onlineportale§ Wiki-Gesellschaft§ Faktische Bedürfnisse

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§ 12 UrhG:Veröffentli-chungsrechtØ obØ wie

Urheberpersönlichkeitsrecht

§ 13 UrhG:Anerkennung UrheberschaftØ obØ woØ wie

Schutz des Urhebers in seinen geistigen / persönlichen Beziehungen zum Werk

§ 3 / 14 UrhG:Schutz vor Bearbeitung / Entstellung

§§ 41 / 42 UrhG:Recht auf Rückruf beiØ gewandelter

ÜberzeugungØ Nichtausübung von

Nutzungsrechten

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Thesen

§ Wissens-, Film-, Musikindustrie, insbesondere Verlage bestehen auf strengem Copyright und profitieren davon zu Lasten Urheber

§ Strenges Copyright verhindert Entwicklung freier Kultur § Freie Verwendung lizenzierter Werke aufgrund

Machtstellung der Verwerter schwierig§ Strenges Copyright begünstigt Medienunternehmen

und benachteiligt Urheber und Kreative. © 2014 Dr. Christian Kuntze, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht

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Lösungen der widerstreitenden Interessen

§ Revolution§ Gesellschaftliche Entwicklung§ Gesetzgeberische Neudefinition Geistigen Eigentums§ „Kraft des Faktischen“ [also doch Revolution?] § sich selbst regulierende Gesellschaft - Abmahnmodelle

Urheberrecht Alternative LizenzmodelleAlternative Geschäftsmodelle© 2014 Dr. Christian Kuntze, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht

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Neue Wege

§ Freie Software - GPL (Stallmann, 1989) - GNU General Public License -:freie Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung eines Werkes oder einer Software, auch zu kommerziellen Zwecken. Autorenbenennungspflicht; Copyleft(Sicherstellung Freiheit von Weiterbearbeitungen und Fortentwicklungen eines freien Werkes)

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§ CC-Linzenz(en) (Lawrence Lessing, 2001)ØDigitalisierung und Vernetzung ermöglicht großes

Potential für die Entwicklung einer kreativen Kultur, die durch das aktuelle Rechtssystem behindert wird.

Ø„Eigentlich entstehen „schon immer“ und gesellschaftsstrukturimmanent neue Schöpfungen auf Basis älterer Werke.

Ø Im Unterschied zu „früher“ geschieht dies durch das Internet „lediglich“ schneller und vermehrt.

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§ CC-Linzenz(en) (Lawrence Lessing, 2001)ØCCLs ermöglichen grundsätzlich nicht Werke mit

gänzlich freien Inhalten, sondern den Urhebern ein Werk selbst unter die Lizenz zu stellen, welche für sie passend erscheint.

ØCC-Lizenzen setzen starkes Copyright voraus!ØGefordert ist kreatives Verhandeln des Kreativen mit

Verwertern – und umgekehrt!

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Rechtliche Anforderungen an alternative Lizenzmodelle

Konform mit jeweils national (!) gültigem Urheberrechtsgesetz und –system!

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Gesetzliche Beschränkungen

§ „NICHT „disponibel“: MarkengesetzPersönlichkeitsrechtHoheitszeichen (Flaggen), u.ä.

§ „Disponibel:“Urheberrechtsgesetz (z.T.)

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§ Schranken = gesetzliche Ausnahmen = Einschränkungen der Schutzrechte zugunsten der Allgemeinheit§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 Vergütungspflicht© 2014 Dr. Christian Kuntze, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht

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ØWichtige Schranke:§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen GebrauchZugunsten privater Nutzerinteressen; Vervielfältigung zum privaten / eigenen Gebrauch grds. zulässig (Musikaufnahmen, CDs, DVDs, u.a.)

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§ Ausnahme von Schranke bei Vervielfältigen von Noten § 53 Abs. 4: „Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, …

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

ABER ohnehin: Wiki / CCL keine private Nutzung!

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Verwertungsgesellschaft (GEMA, VGM, u.a.)

Komponist / Texter

Verlage / „Musikindustrie“

Rechteübertragung an

CCL und Wiki nur, wenn- Keine Rechte bei

Musikindustrie /VGoder - mit Freistellung der

Musikindustrie / VG

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§ Wichtige RechtsgrundsätzeØGeschlossene Rechtekette – kein gutgläubiger

RechtserwerbØAuch Bearbeitungen sind geschütztØWerke erst frei, wenn

o Schutzfrist abgelaufen oder o mit individueller Vereinbarung zwischen Urheber

und Nutzer (es gibt kein Rechtserwerb durch „öffentliches Aufgebot“)

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ØCC-Lizenzen sind justiziabel und werden von Rechtsprechung weitgehend anerkannt

ØVerfilmung von Roman unter CCL: Da der besondere Wert der OCL in der Ermöglichung kollaborativerArbeitsmodelle liegt, die zur Entstehung / Verbesserung der unter ihr lizenzierten Werke führen, ist dieses Verfahren problematisch: die kommerzielle Bearbeitung kollaborativ entwickelter Werke erforderte die Zustimmung aller an dem Entstehen des Werks beteiligten Miturheber!

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ØRechtsübertragung an VG idR ausschließliches Recht, Urheber verliert insoweit seine Rechte. Nach Rechtsübertragung an VG ist eine ccl grds. nicht möglich.

ØVertragliches Nutzungsrecht an die Allgemeinheit gibt es nicht, sondern es wird mit jedem download ein einzelner Nutzungsvertrag vereinbart.

ØWerden bei Bearbeitungen auch die Leistungsschutzrechte des Interpreten mitübertragen, wenn Bearbeitungsrecht gestattet ist?

Ø P: Urheberrechtsverletzung und Aktivlegitimation bei Vielzahl von Bearbeitungen.

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§ Grundinhalte aller CC-LizenzenØ Jede der in den Lizenzverträgen genannten

Bedingungen kann mit Einwilligung des Rechteinhabers aufgehoben werden.

ØSoweit das Werk, der Inhalt oder irgendein Teil davon zur Public Domain der jeweiligen Rechtsordnung gehört, wird dieser Status von der Lizenz nicht berührt.

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ØDie Lizenz hat keinen Einfluss auf die Rechte, die jedermann wegen der Schranken des Urheberrechts oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnisse zustehen;

Ødas Urheberpersönlichkeitsrecht des Rechteinhabers;ØRechte anderer Personen, entweder am

Lizenzgegenstand selbst oder bezüglich seiner Verwendung für z.B. Werbung oder Privatsphärenschutz.

ØVerletzung der Bedingungen der CCL führt zum vollständigen Rechtsverlust des Lizenznehmers!

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