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Statussymbol Auto – ist der Aufwand angemessen? Neues vom Steuer-Lux

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Erläutert ein Gerichtsurteil zur steuerlichen Anerkennbarkeit von Luxusfahrzeugen

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Steuer-Lux

Statussymbol Auto – ist der Aufwand angemessen? Neuesten Studien zu Folge ist das Auto nicht mehr das Statussymbol Nummer 1. Nichts desto trotz gibt es noch genug Menschen, die sich einen Supersportwagen leisten können und wollen. Die Kosten für ein derartiges Auto sind natürlich sehr hoch, so dass oftmals versucht wird, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.

In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH Az.: VIII R 20/12) hat ein Tier-arzt versucht die Ausgaben für seinen Ferrari Spider steuerlich geltend zu machen. Der Tierarzt hat den Ferrari in den streitgegenständlichen Jahren zwar zu 20 % und zu 50 % betrieblich genutzt, er ist damit jedoch nur zu Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtster-minen gefahren.

Die Münchner Richter mussten nun entscheiden, ob ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu begrenzen ist, da die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrs-auffassung als unangemessen anzusehen sind. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung berühren Aufwendungen die allgemeine Lebensführung und sind daher nicht vollständig abziehbar, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mit veranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Entschei-dungskriterium ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Für die Angemessenheitsprüfung sind als Beurteilungskriterien insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg nach Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Nach dieser Prüfung kamen die Richter zu dem Schluss, dass in vorliegendem Fall die Aufwendungen für einen Ferrari Spider unangemessen und daher zu begrenzen sind.

Die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg hat zur Ermittlung der angemessenen Betriebs-kosten die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse zum Vergleich herangezogen. Somit wurden 2 Euro pro Fahrtkilometer als angemessene Betriebskosten angesetzt. Dieser Begründung folgte der Bundesfinanzhof vollumfänglich.

TIPP: Zu beachten ist jedoch, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens auch nach obigem Urteil nicht stets unangemessen ist. Daher haben Autohändler in der Regel keine Probleme mit einer Angemessenheitsprüfung.

Barbara Lux-Krönig

RAW-Partner

Elsenheimer Str. 43

80687 München

Tel.: +49 (0)89 57838223

Email: [email protected]