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Steuer-Luchs Die Betriebsveranstaltung - die Quadratur des Kreises Heute "Hü" und morgen "Hott", das wäre auch eine passende Umschreibung für den steuerli- chen Themenkomplex „Betriebsveranstaltung“. Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchs über die aktuelle Entwicklung informiert, nun zur Verdeutlichung, eine kleine Zusammenfassung. Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes (16.05.2013): 110,00 Euro Brutto-Freigrenze Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen Rechtslage nach Entscheidung des Bundesfinanzhofes: 110,00 Euro Brutto-Freigrenze Nur individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen sind einzube- ziehen; nicht Gemeinkosten wie Raummiete Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem nicht zuzurechnen Beabsichtigte Rechtslage auf Grund Gesetzesentwurf September 2014: 150,00 Euro Brutto-Freigrenze Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen Rechtslage auf Grund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer schriftlicher Vorschriften“, ab 01.01.2015: 110,00 Euro Brutto-Freibetrag Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen- über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkappelle, etc. Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen

Die Betriebsveranstaltung - die Quadratur des Kreises

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Page 1: Die Betriebsveranstaltung - die Quadratur des Kreises

Steuer-Luchs

Die Betriebsveranstaltung - die Quadratur

des Kreises

Heute "Hü" und morgen "Hott", das wäre auch eine passende Umschreibung für den steuerli-

chen Themenkomplex „Betriebsveranstaltung“.

Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchs über die aktuelle Entwicklung

informiert, nun zur Verdeutlichung, eine kleine Zusammenfassung.

Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes (16.05.2013):

110,00 Euro Brutto-Freigrenze

Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete

Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen

Rechtslage nach Entscheidung des Bundesfinanzhofes:

110,00 Euro Brutto-Freigrenze

Nur individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen sind einzube-ziehen; nicht Gemeinkosten wie Raummiete

Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem nicht zuzurechnen

Beabsichtigte Rechtslage auf Grund Gesetzesentwurf September 2014:

150,00 Euro Brutto-Freigrenze

Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete

Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen

Rechtslage auf Grund des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex

der Union und zur Änderung weiterer schriftlicher Vorschriften“, ab 01.01.2015:

110,00 Euro Brutto-Freibetrag

Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen-über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkappelle, etc.

Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen

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Steuer-Luchs

Hinweis:

Was bedeutet jetzt die neue Rechtslage ab 01.01.2015 im Einzelnen:

110,00 Euro Brutto-Freibetrag statt bisher Freigrenze. Hat bisher die Betriebsveranstaltung die 110,00 Euro Brutto-Grenze überstiegen, so

war eine Pauschalsteuer von 25 % auf die gesamten Kosten zu entrichten.

Übersteigt nun die Veranstaltung den Freibetrag von 110,00 Euro brutto, so ist nur

der übersteigende Betrag mit 25 % zu versteuern.

Beispiel:

Kosten 130,00 Euro alte Freigrenze = 32,50 Euro Pauschalsteuer

Kosten 130,00 Euro neuer Freibetrag = 5,00 Euro Pauschalsteuer

Der Begriff „Gemeinkosten“ wird durch „Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Drit-ten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“, ersetzt. Das bedeutet, dass rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers nichtberücksichtigt

werden, wie z.B. Lohnkosten für Mitarbeiter, die die Veranstaltung vorbereiten.

TIPP:

Wendet Ihr Finanzamt bei Betriebsveranstaltungen aus dem Jahr 2014 die Rechtsprechung

des Bundesfinanzhofes nicht an, sollten Sie den Rechtsweg beschreiten, da die neue

Rechtslage frühestens ab dem 01.01.2015 gilt und die Finanzgerichte voraussichtlich die

Urteile des Bundesfinanzhofes anwenden.