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Steuer-Luchs
Die Betriebsveranstaltung - die Quadratur
des Kreises
Heute "Hü" und morgen "Hott", das wäre auch eine passende Umschreibung für den steuerli-
chen Themenkomplex „Betriebsveranstaltung“.
Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchs über die aktuelle Entwicklung
informiert, nun zur Verdeutlichung, eine kleine Zusammenfassung.
Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes (16.05.2013):
110,00 Euro Brutto-Freigrenze
Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete
Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
Rechtslage nach Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
110,00 Euro Brutto-Freigrenze
Nur individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen sind einzube-ziehen; nicht Gemeinkosten wie Raummiete
Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem nicht zuzurechnen
Beabsichtigte Rechtslage auf Grund Gesetzesentwurf September 2014:
150,00 Euro Brutto-Freigrenze
Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete
Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
Rechtslage auf Grund des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex
der Union und zur Änderung weiterer schriftlicher Vorschriften“, ab 01.01.2015:
110,00 Euro Brutto-Freibetrag
Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen-über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkappelle, etc.
Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
Steuer-Luchs
Hinweis:
Was bedeutet jetzt die neue Rechtslage ab 01.01.2015 im Einzelnen:
110,00 Euro Brutto-Freibetrag statt bisher Freigrenze. Hat bisher die Betriebsveranstaltung die 110,00 Euro Brutto-Grenze überstiegen, so
war eine Pauschalsteuer von 25 % auf die gesamten Kosten zu entrichten.
Übersteigt nun die Veranstaltung den Freibetrag von 110,00 Euro brutto, so ist nur
der übersteigende Betrag mit 25 % zu versteuern.
Beispiel:
Kosten 130,00 Euro alte Freigrenze = 32,50 Euro Pauschalsteuer
Kosten 130,00 Euro neuer Freibetrag = 5,00 Euro Pauschalsteuer
Der Begriff „Gemeinkosten“ wird durch „Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Drit-ten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“, ersetzt. Das bedeutet, dass rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers nichtberücksichtigt
werden, wie z.B. Lohnkosten für Mitarbeiter, die die Veranstaltung vorbereiten.
TIPP:
Wendet Ihr Finanzamt bei Betriebsveranstaltungen aus dem Jahr 2014 die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes nicht an, sollten Sie den Rechtsweg beschreiten, da die neue
Rechtslage frühestens ab dem 01.01.2015 gilt und die Finanzgerichte voraussichtlich die
Urteile des Bundesfinanzhofes anwenden.