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respond GmbH 27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2015/2016 2. Verwaltungsanweisungen 3. Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und von Finanzgerichten 4. Aktuelle Entwicklungen zur Umsatzsteuer 5. Neues zur Mittelverwendungsrechnung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

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Steuerrecht für gemeinnützige Träger

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2015/2016

2. Verwaltungsanweisungen

3. Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und von Finanzgerichten

4. Aktuelle Entwicklungen zur Umsatzsteuer

5. Neues zur Mittelverwendungsrechnung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

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1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2015/2016

1.1 Steueränderungsgesetz 2015

1.2 Geplante Gesetzesänderungen

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1.1 Steueränderungsgesetz 2015vom 2. November 2015, BGBl Teil I 2015, Seite 1834

Artikelgesetz mit 18 Artikeln

Inkrafttreten:zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 1. Januar 2015 und 1. Januar2016

Anlage 1

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Artikel 12Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

§ 2 Abs. 3 wird aufgehoben (bisherige Sonderregeln für juristischePersonen des öffentlichen Rechts jPdöR)§ 2 b wird neu eingefügt

„Juristische Personen des öffentlichen Rechts“Neuregelung aufgrund Rechtsprechung BFH und Umsetzung der MWStSystRL• weitgehende Übernahme Art. 13 MWStSystRL (EU-Recht)

− nicht unternehmerische Tätigkeit (Ausübung öffentlicher Gewalt)− unternehmerische Tätigkeit (bei größeren Wettbewerbsverzerrungen)

• § 27 Abs. 22 regelt, dass der eigentlich aufgehobene § 2 Abs. 3 UStG für Umsätze, die 2016 ausgeführt werden, weiter gilt und § 2 b UStG ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden ist.

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• Zudem kann die jPdöR bis zum 31. Dezember 2016 dem FA gegenübereinmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG bis zum 31. Dezember 2020weiter anwendet.

ØHinweis auf EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2015Urteil widerspricht in Teilen dem neuen § 2 b UStG,Ch. Sterzinger, Finanzministerium Sachsen-Anhalt hält deshalb denVersuch des deutschen Gesetzgebers, in § 2 b Abs. 3 EU-Rechtumzusetzen, für gescheitert (MwStR 1/2016, Seite 30)

ØHinweis auf kirchliches Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart 2016Nr. 1, Seite 21VDD hat eine neue Arbeitsgruppe eingerichtet, die Lösungsvorschlägebetr. Folgemaßnahmen erarbeiten wird. Erläuternde BMF-Schreibenliegen noch nicht vor.

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1.2 Geplante Gesetzesänderungen

Neufassung § 4 Nr.18 UStG (BMF vom 2. Oktober 2014)Enge Anpassung an die vergleichbare Formulierung des EU Rechts(MwStSystRL)Geltungsbereich nicht mehr für „die Leistungen der amtlich anerkanntenVerbände der freien Wohlfahrtspflege“, sondern• für alle Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind,• Einrichtungen des öffentlichen Rechts,• andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung

anstreben.• Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht entnommen

werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durchdie Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

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• Für in anderen Nummern dieses Paragraphen (4) bezeichneteLeistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genanntenVoraussetzungen in Betracht.

§ 23 UStDV soll gestrichen werden(Aufzählung der zur Zeit 11 anerkannten Verbände der freienWohlfahrtspflege)

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2. Verwaltungsanweisungen

2.1 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge2.2 Umsätze aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten –

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG2.3 Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen)2.4 Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen2.5 Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeit-

geberleistungen (Gehaltsumwandlung)2.6 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen2.7 Erstattung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen

Steuerbefreiungstatbeständen

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2.1 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge(BMF vom 22. September 2015)

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engage-ments bei der Hilfe für Flüchtlinge werden für den Zeitraum vom 1. August2015 bis 31. Dezember 2016 verschiedene Maßnahmen getroffen.

Das BMF-Schreiben enthält Hinweise zu:

I. SpendenII. Spendenaktionen von gemeinnützigen KörperschaftenIII. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von

Flüchtlingen

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IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus demBetriebsvermögen

V. LohnsteuerVI. AufsichtsratsvergütungenVII. UmsatzsteuerVIII. Schenkungsteuer

Anlage 2

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2.2 Umsätze aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten –Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG(OFD Niedersachsen, Vfg. vom 29. Oktober 2015)

Ø Unterscheidung nach- Integrationskursen nach § 43 AufenthG- Deutschkurse übriger Art

Ø Voraussetzungen für Steuerbefreiung- Zulassung des BAMF zur Durchführung von Integrationskursen- Bildungseinrichtung mit Bescheinigung der zuständigen Landes-

behörde- Selbständige Dozenten, sofern die Bildungseinrichtung, an der

unterrichtet wird, über vorg. Bescheinigung verfügt.Anlage 3

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2.3 Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen)(OFD Karlsruhe, Vfg. vom 19. Februar 2015)

- Tauschähnlicher Umsatz- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?- Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Fahrzeuges

(aus Vereinfachungsgründen der Einkaufspreis)- Vorsteuerabzug ist möglich bei mindestens 10 %iger unternehmerischer

Nutzung (wirtschaftliche Tätigkeiten)

Anlage 4

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2.4 Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen(BMF vom 14. Oktober 2015)

ØBegriff der BetriebsveranstaltungØBegriff der ZuwendungØArbeitnehmerØFreibetrag (Berechnung, offen stehen für alle Arbeitnehmer, maximal

zwei Veranstaltungen jährlich)ØBesteuerung der ZuwendungØReisekostenØAuswirkungen auf die UmsatzsteuerØZeitliche Anwendung

Anlage 5

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2.5 Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeit-geberleistungen (Gehaltsumwandlung)(OFD Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2015)

Ø Allgemeine Hinweise- Vereinbarung vor Entstehen des Vergütungsanspruchs- Abgrenzung Barlohn/Sachlohn- Hinweis zur Gehaltsabrechnung

Ø Fallgruppe 1Vergütung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnerbracht werden, z. B.- Kindergartenzuschüsse- betriebliche Gesundheitsförderung- Barzuschüsse zu Fahrtkosten

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Ø Fallgruppe 2Vergütung braucht nicht zusätzlich erbracht werden, z. B.- Verpflegungsmehraufwand- Firmenwagengestellung- Warengutscheine (44,- EUR Freigrenze)- Überlassung betrieblicher DV/Telekommunikationsgeräte- Rabattfreibetrag- Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits- und Rufbereitschaftszuschläge

Ø Es entstehen entweder steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Ver-gütungsbestandteile.

Anlage 6

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2.6 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen(BMF vom 19. Mai 2015)

Ø Anwendungsbereich- Arbeitgeberdarlehen- Gehaltsvorschüsse

Ø Ermittlung des ZinsvorteilsGrundsatz: Zinsvorteile sind SachbezügeFreigrenze: noch nicht getilgte Darlehen zum Ende des Lohnzahlungs-

zeitraums übersteigen 2.600 EURZuschusszeitpunktVersteuerung in SonderfällenSicherheitsbestellung

Anlage 7

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2.7 Erstattung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenenSteuerbefreiungstatbeständen(BMF vom 31. August 2015)

Grundlage ist die Ergänzung des § 44 b Abs. 5 EStG durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014.Ø Bei nachträglicher (bis 31. Januar des Folgejahres) Vorlage von

Anträgen und Bescheinigungen (z. B. Freistellungsbescheid, NV-Bescheinigung) hat die auszahlende Stelle einen bereitsvorgenommenen Steuerabzug zu korrigieren.

Ø Bei späterer Vorlage besteht für die zum Abzug verpflichtete Stelle einWahlrecht.

Anlage 8

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3. Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und von Finanz-gerichten

3.1 Verpflegung von Patienten einer Einrichtung zur ambulanten Pflege3.2 Gemischt veranlasste Aufwendungen eines e. V.3.3 Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendung3.4 Vergütung an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit

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3.1 Verpflegung von Patienten einer Einrichtung zur ambulanten Pflege(FG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2015)

Tenor:Der Umsatz einer Einrichtung zur ambulanten Pflege aus der Verpflegungder Pflegebedürftigen mit fertig zubereitetem Essen und Getränken zumsofortigen Verzehr stellt einen mit der Einrichtung eng verbundenenUmsatz dar, der gemäß § 4 Nr. 16 e UStG umsatzsteuerfrei ist.

Anlage 9

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3.2 Gemischt veranlasste Aufwendungen eines e. V.(BFH, Urteil vom 15. Januar 2015)

Tenor:Ø Ein eingetragener Verein hat eine außersteuerliche Sphäre

Ø Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich veranlassteAufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb mit veranlasst sind,können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein.Berücksichtigung nur, wenn objektivierbare

• zeitliche oder• quantitative

Abgrenzungskriterien der Veranlassungszusammenhänge vorhandensind.

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Ø Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinanderverwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zuberücksichtigen.

Anlage 10

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3.3 Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendung(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2014)

Sachverhalt:Leistung von Mitgliedsbeiträgen eines e. V. an seinen Dachverband, demdie Gemeinnützigkeit nicht anerkannt wurde.Bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (fehlende Gegenleistung) hat derVerein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht selbstlosgehandelt, indem er seine Mittel- zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil- nicht für satzungsgemäße gemeinnützige Zweckeverwendet hat.

Anlage 11

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3.4 Vergütung an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit(FG Köln, Urteil vom 25. Februar 2015)

Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienstvon Hausnotrufbetreibern tätig sind, fallen bis zur Höchstgrenze von2.400 EUR unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG.FG unterscheidet nicht zwischen Einsatz- und Bereitschaftszeiten. FGstellt klar, dass § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenndie nebenberufliche Tätigkeit mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einesvergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt, für diese Tätigkeit letztlich abermaximal der Höchstbetrag des § 3 Nr. 26 EStG gezahlt wird.

Anlage 12

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Aktuelle Entwicklung zur Umsatzsteuer

Inhaltsverzeichnis

1. Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen

2. Umsatzsteuer bei medizinischen Leistungen

3. Verpflegungsumsätze von ambulanten Patienten

4. Personalgestellung

5. Umsatzsteuerliche Organschaft

6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe/Integrationsprojekten

7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

8. Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

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1. Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen

Grundsatz:Vermietung von Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Grundstücksvermietungen:l Grds. erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei Vermietungs-

leistungen nicht auch auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände (4.12.1 Abs. 6UStAE).

ABER: Umsätze aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen sind wie auchdie Vermietung des Gebäudes nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, soferndiese als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung (Hauptleistung) gelten.

ð Dies ist der Fall, wenn die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist,mit ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon istinsbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keineneigenen Zweck, sondern nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leis-tenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Abschnitt 3.10Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStAE).

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1. Umsatzsteuer bei VermietungsleistungenFG Niedersachsen v. 13.02.2014 (5 K 282/12)

Auffassung des Finanzamts:lDer Begriff des Grundstücks in § 4 Nr. 12 UStG umfasse den Grund und Boden und

die damit fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.l Bewegliche Sachen, wie z. B. Einrichtungsgegenstände, seien keine Grundstücksteile

und fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung.

Auffassung des Klägers/Eigentümer der Seniorenwohnanlage:l Im Streitfall liegt eine einheitliche Leistung vor.lDas Inventar sei für die Erfüllung der Hauptleistung zwingend notwendig.

Entscheidung des Finanzgerichts:lDie Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst auch das bewegliche

Inventar des Seniorenwohnheims.lDas mitverpachtete Inventar hat für den Betreiber keinen eigenen selbstständigen

Zweck und ist daher einheitlich zu beurteilen.

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VermietungvonWohnraumVermietungvonGewerberaumLieferung vonWärme,Strom, Wasser

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• steuerbar + steuerpflichtig• (Wärme, Strom: 19%, Wasser: 7%)• Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich

• Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG• kein Recht zur Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG• kein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen

• Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG• ggf. Recht zur Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG• bei Option = Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen

1. Umsatzsteuer bei VermietungsleistungenEuGH: Mietnebenkosten und Umsatzsteuerl Qualifikation der Leistungen (bei isolierter Betrachtung)

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Betriebskostenumlage EuGH v. 16.04.2015 (C-42/14)

Grundsatz:

• Leistungserbringung erfolgt durch den Vermieter, wenn dieser die Verträge mit denDienstleistern (z. B. Stadtwerke) abschließt und die Kosten lediglich weiterberechnet.

• Die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärmesowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, sind grundsätzlich alsmehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen.

Ausnahme:• Die Aufspaltung in mehrere Leistungen wäre unter Berücksichtigung aller Umstände als

wirklichkeitsfremd zu erachten.

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1. Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen

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1. Umsatzsteuer bei VermietungsleistungenMietnebenkosten / BetriebskostenAuffassung der Finanzverwaltung (derzeit)

Tz. 4.12.1 Absatz 5 UStAE:„Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung undVerpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichenZusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (BFH-Urteil vom 9.12.1971, V R84/71, BStBl 1972 II S. 203). Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung vonWärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Wasch-maschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferungvon Strom durch den Vermieter anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009, V R 91/07,BStBl II S. 615 und EuGH-Urteile vom 11.6.2009, C-572/07, EuGHE I S. 4983, und vom27.9.2012, C-392/11, HFR S. 1210).“

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1. Umsatzsteuer bei VermietungsleistungenMietnebenkosten / BetriebskostenEuGH vom 16.04.2015 (C42-14)

Leitsatz: „Nebenkosten“ bilden eigenständige Hauptleistung, wenn1. Mieter kannØ Lieferanten und/oderØ Nutzungsmodalitätender in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auswählen

2. Mieter kann über seinen Verbrauch von Wasser, Elektrizität oder Wärme entscheiden(Verbrauch wird durch Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und abge-rechnet)

• Umstand an sich, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, diese Leistungen beieinem Lieferanten seiner Wahl zu erhalten, ebenfalls nicht entscheidend, kann aber Indiz sein

• Kündigungsrecht bei Nichtzahlung der Nebenkosten für die Beurteilung als von der Vermietung getrennte Leistung unerheblich

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1. Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen

• EuGH: notwendige Bewertung unter Berücksichtigung der Gesamt-umstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, insbesondere des eigentlichen Vertragsinhalts

• Übertragbarkeit der Grundsätze in der Literatur umstritten

• GdW (Die Wohnungswirtschaft Deutschland): Keine Übertragbarkeit der vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf das deutsche Miet- bzw. Betriebs- und Heizkostenrecht

• BMF: dem Vernehmen nach keine Änderung UStAE beabsichtigt

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1. Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen

Möglicher Nutzen:Ø Zinsvorteil durch Vorverlagerung Vorsteuerabzug – spätere Umsatzversteuerung

Ø Effektiver Vorsteuervorteil: Installationsarbeiten, Wartung, Instandhaltung, etc.

Möglicher Aufwand:Ø Rechnungsformat, Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen, Zurechnung

Eingangs- zu AusgangsumsätzenØWirtschaftlicher/administrativer Aufwand, z.B. Neustrukturierung der Neben-

kostenabrechnung

Fazit: Handlungsbedarf im jeweiligen Einzelfall abzuwägen

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Entscheidungsgründe:

• Ästhetische Operationen/Behandlungen sind nur dann steuerfreie Heilbehandlungeni. S. d. §4 Nr. 14 UStG, wenn sie medizinisch indiziert sind.

• Zur Feststellung dieses Umstands ist für jeden Einzelfall Beweis zu erheben (i. d. R. durchSachverständigengutachten aufgrund anonymisierter Patientendokumentationen).

• Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten ist das für dierichterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf die „größtmöglicheWahrscheinlichkeit“ reduziert.

Ø Die Besprechungsentscheidungen folgen der ständigen Rechtsprechung von EuGH undBFH zur Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG.

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 33

2. Umsatzsteuer bei medizinischen LeistungenSteuerbefreiung für ästhetische Operationen BFH-Urteil v. 04.12.2014 (VR 16/12, VR 33/12)

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BFH v. 19.3.15 zu Zahnaufhellungen

� Folgebehandlungen ärztlicher Heilbehandlungen befreit, auch wenn lediglich ästhetischer Art: Beseitigung negativer Folgen der Vorbehandlung

� Bestätigung des FG S-H v. 9.10.2014: sämtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor einer steuerbefreiten Heilbehandlung zu befreien

� Abgrenzung:- Dentalkosmetik in Form von Bleaching oder Setzen von Schmucksteinen vs.- Zahnreinigung bei Routinekontrolle

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 34

2. Umsatzsteuer bei medizinischen Leistungen

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KT / KK Abrechnung KH

eigene KH- individuelleApotheke Herstellung der

ZytostatikaInstitutsermächtigung

(§ 116a SGB V)

ambulanteBehandlung/ � § 116a SGB V (Urteilsfall)Verabreichung � § 116 SGBZytostatika � § 116b SGB V

vermutlich auch befreit

Patient

ð umsatzsteuerfrei ?

2. Umsatzsteuerfreiheit bei medizinischen LeistungenZytostatika, BFH-Urteil v. 24.09.2014 (VR 19/11)

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2. Umsatzsteuerfreiheit bei medizinischen LeistungenOFD NRW vom 29.07.2015 zu Zytostatika

� Die amtliche Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 (V R 29/11) wurde mit begleitendem BMF-Schreiben beschlossen.

� Die Grundsätze des BFH-Urteils sollen nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die mit denen des Urteilsfalls vergleichbar sind.

� Eine Berufung auf das Urteil und eine Anwendung der Grundsätze in vergleichbaren Fällen ist bereits jetzt (vor Ergehen des angekündigten BMF-Schreibens) möglich.

� Die Grundsätze des BFH-Urteils sollen voraussichtlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein; insbesondere für Zwecke des Vorsteuerabzugs soll im Rahmen des begleitenden BMF-Schreibens eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen werden.

� Zudem soll die Möglichkeit eines vereinfachten Rechnungsberichtigungsverfahrens geprüft werden.

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3. Verpflegungsumsätze von ambulanten PatientenFG Berlin – Brandenburg v. 14.01.2015 (7 K 7391/11)

Sachverhalt:• GmbH (U-Zweck: ambulante Versorgung von Patienten und Erbringen sämtlicher damit

zusammenhängender Leistungen) erzielte Einnahmen aus ambulanten Pflegeleistungen(KK/PK, PSI-III), aus Verpflegung und Betreuungspauschalen

• Vielzahl der Patienten waren Bewohner von (ggf. möblierten) Appartements einesDritten (Mietvertrag mit „Warmmiete“ incl. Reinigung)

• Pflegebedarf wurde bedarfsweise durch GmbH angeboten• Auf Wunsch Betreuungsvertrag (Nachtservice, Veranstaltungen, Gemeinschaftsraum,

Vermittlung und Beratungsservice), ggf. Urlaubspflege• Auf Wunsch Verpflegung (Auslieferung durch externen Caterer), bei Pflegefällen auch

Verabreichung der Speisen durch Mitarbeiter der GmbH• Miete und Verpflegung wurden insgesamt nicht durch die Krankenkassen (PK) gezahlt• GmbH: auch Entgelte für Verpflegung nach § 4 Nr. 16 e UStG umsatzsteuerfrei

behandelt

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3. Verpflegungsumsätze von ambulanten PatientenFG Berlin – Brandenburg v. 14.01.2015 (7 K 7391/11)

Betriebsprüfung: nur Behandlungspflege USt-frei;

• Verpflegung als „Lieferung“ 7 % und Getränke 19 %, weil diese nichtin den ambulanten Pflegekosten enthalten ist

• Kein eng verbundener Umsatz, außerdem Konkurrenz zu anderenUnternehmen, daher zusätzliche Einnahmeerzielung

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 38

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3. Verpflegungsumsätze von ambulanten Patienten

Entscheidung des Finanzgerichts:

• Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG.

• Verpflegungsumsätze stellen mit der Einrichtung zur Pflege eng verbundene Umsätzei. S. d. § 4 Nr. 16 e) UStG dar (oder unterliegen bei nicht pflegebedürftigen Personen derKleinunternehmer Regelung nach § 19 UStG).

• Die Vereinbarung der Verpflegung und der Leistung der Pflege und Betreuung ingetrennten Verträgen stehen zwar der Annahme einer einheitlichen Leistung, aber nichtder Beurteilung als eng verbundener Umsatz entgegen.

• Die Befreiungsvorschrift erfordert nicht die durch eine Pflegestufe erkennbare qualifiziertePflegebedürftigkeit der versorgten Patienten.

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3. Verpflegungsumsätze von ambulanten Patienten

Begründung des Finanzgerichts:

• Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur hauswirtschaftlichen Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Personen sind als Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern gemäß § 38 SGB V anerkannt werden, als eng mit dem Betrieb der Einrichtung zusammenhängend anzusehen.

• Zu diesen Leistungen gehören der Einkauf und die Zubereitung der Mahlzeiten. Dies kann auch durch Lieferung von fertig zubereiteten Speisen erfüllt werden.

• Die Versorgung mit Essen/Getränken gehört zu den bei pflegebedürftigen Personen sicherzustellenden Grundbedürfnissen, wenn sie dabei Unterstützung benötigen.

• Nicht erforderlich, dass die Nutzer des Verpflegungsservices selbst eine Pflegestufe zuerkannt bekommen haben.

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3. Verpflegungsumsätze von ambulanten Patienten

Fortsetzung Begründung des Finanzgerichts:

• Unschädlich ist hierbei, dass die pflegebedürftige Person ihr Essen aufgrund eines eigenen von ihr mit einem Caterer abgeschlossenen Vertrages bezieht.

• Eine gewisse Konkurrenz zu Unternehmen, die hauswirtschaftliche DL anbieten, ist hinzunehmen und noch mit dem Begünstigungszweck vereinbar. Zudem verhält sich die Klägerin nicht wie andere Essenslieferanten im Wettbewerb, da sie die Verpflegungsleis-tungen nur den von ihr betreuten Personen anbietet (kein eigener Marktauftritt, kein Gewinnaufschlag).

• Revision zugelassen.

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4. PersonalgestellungEuGH-Urteil v. 12.03.2015 (C-594/13)

Personalgestellung von examinierten Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirma

Feststellungen des EuGH:

• Begriffe in Art. 132 MWStSystRL sind eng auszulegen, innerstaatliches Recht, Regelnaufzustellen, nach denen Einrichtungen Anerkennung gewährt werden kann. Personalkann nicht als Einrichtung anerkannt werden.

• Eine OHG kann als „Einrichtung“ angesehen werden, jedoch ist die Wortfolge „mitsozialem Charakter“ nicht erfüllt, da die Gestellung von Pflegekräften keine Gemeinwohl-dienstleistung darstellt.

ð Frage, ob die Berufsqualifikation über die Steuerbegünstigung entscheiden kann, bleibtweiterhin ungeklärt.

ð Das Ziel der Regelung – die Begünstigung entsprechend dem Gemeinwohl dienenderLeistungen – wurde verfehlt.

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5. Umsatzsteuerliche Organschaft

Relevant aufgrund Vermeidung einer Kostenbelastung durch Organschaft

• Typischerweise konzerninterner Leistungsaustausch unter Einschluss der Personen-gesellschaft(en) als Leistungserbringer und/oder Leistungsempfänger (z.B. Dienst-leistungen jeder Art)

• Bei steuerfreien Ausgangsleistungen der Empfängergesellschaft: kein oder nurbeschränkter Vorsteuerabzug

• Regelmäßige Vermeidung der hieraus resultierenden Kostenbelastung durchEtablierung eines umsatzsteuerlichen Organkreises– nicht umsatzsteuerbarer innerkonzernlicher Leistungsaustausch

• Frage: Erstreckung des umsatzsteuerlichen Organkreises außer auf Kapitalgesell-schaften als Organgesellschaften auch auf Personengesellschaften, insbes. GmbH &Co. KG ?

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 44

Organträger(Ustl. Unternehmer sämtlicher Rechtsformen, auch: Personengesellschaften!!)

Finanzielle Eingliederung

WirtschaftlicheEingliederung

OrganisatorischeEingliederung

Organgesellschaft

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG BFH V R 25/13, XI R 17/11,XI R 38/12

(EuGH vom 16.07.2015, C-109/14,Larentia – Minerva und Marenave); Wiederaufnahme

V R 25/13 durch VFH nach Beschluss vom 22.07.2015;Nur „juristische Personen“, „jedenfalls“ auch „kapitalistisch

insbesondere Kapitalgesellschaften strukturierte Personengesellschaften“

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5. Umsatzsteuerliche Organschaft

Aktuelle EuGH-Rechtsprechung C-108/14, C-109/14 (Larentia + Minerva)

■ Das deutsche nationale UStG entspricht nicht dem Unionsrecht■ Unionsrecht lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum, Personengesellschaften wie z. B.

eine GmbH & Co. KG von einer Organschaft auszuschließen■ Ausschluss könne allenfalls mit Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL

(Vermeidung von Steuerhinterziehung) begründet werden■ Ob der Ausschluss einer Personengesellschaft diesem Ziel dient, sei aber vom nationalen

Recht, also dem BFH, zu prüfen■ Auch wenn sich Unternehmer nicht direkt auf das Unionsrecht berufen dürfen, so können

sie wenigstens eine unionsrechtskonforme Auslegung von der Finanzbehörde einfordern

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 45

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekten

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 46

(1) Unternehmer(2) im Inland(3) gegen Entgelt(4) Im Rahmen seines Unternehmens

steuerbar nicht steuerbar

steuerpflichtig steuerfrei

mit Vorsteuerabzug(ggf. anteilig)

ohne Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 8 ff. UStG)

mit Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 1-7 UStG)

RegelsteuersatzNUR bei

Stpfl. wiGb

ermäßigter Steuersatz

Ärztliche Leistungen KH, AH, PH § 4 Nr. 14 UStGPflege und Betreuung § 4 Nr. 16 UStG

Leistungen der Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 18 UStG

Leistungen der Jugendhilfe § 4 Nr. 25 UStG

etc.

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekte

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes - § 12 Abs. 2 UStGDie Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7 % für folgende Umsätze:

[… ]8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemein-

nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§51 bis 68 der Abgaben-ordnung). 2Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichenGeschäftsbetriebs ausgeführt werden.3Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicherEinnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbaremWettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen andererUnternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leis-tungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweck-betriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbstverwirklicht, …

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekte§ 12 (2) Nr. 8a Satz 3 UStG

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 48

ideeller Bereich

wiGB Vermögens-Verwaltung

Zweckbetrieb

ð nichtsteuerbar

19 % (soweit nicht steuerfrei)Ggf. 7 % nach anderen VorschriftenBspw. § 12 (2) Nr. 1 Anlage 2 UStG

Steuerfrei? Sonst7 % (?) > fraglich wegen

BFH 20.03.2014

7 % je nach Art / §§-AO des Zweckbetriebs, sonst

19%

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekte

Besteuerung von sonstigen Dienstleistungen

Abschn. 12.9 Abs. 12 Sätze 1, 2, 4 und 5 UStAE:

1) Bei Werkstätten für behinderte Menschen gehört der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb.

2) Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb „Werkstatt für behinderte Menschen“ mit dem Verkauf dieser Waren sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbei-tung zugekaufter Waren nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn dieWertschöpfung durch die Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 Prozent des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt.

3) Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/ Verarbeitung fehlt.

4) Sofern sonstige Leistungen ausnahmsweise von einem Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3 a AO ausgeführt werden sowie bei Werkleistungen gelten hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuer-satzes die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 c AO entsprechend.

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekte

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 50

Abschn. 12.9 (Abs. 13) UStAE:Integrationsprojekte mit sonstigen Leistungen und Werkleistungen - da ihnen insoweit das Element der Herstellung und Be-/Verarbeitung fehlt -… .können mit der Ausführung ihrer Leistungen keine steuerbegünstigten Zwecke (unmittelbar) erfüllen – daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung insoweit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient:

19 % - Annahme bei1.Entleihung von

Zeitarbeitsfirmen2.Zwischenschaltung für

andere nicht gemein-nützige Unternehmen

7 % oder 19 % - Anhaltspunkte bei3. Fehlen ausreichender Geschäftseinrichtung4. Nutzung als Werbemittel5. Leistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzug6. Fehlen sozialer Betreuung7. Beschäftigung überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im

eigentlichen ErwerbsbereichEinzelgewichtung der Kriterien für 7 % oder 19 %ð durch Finanzverwaltung (Kriterien 3 - 7 nicht kumulativ),ð Billigkeitsregelung: Anhaltspunkte ohne Bedeutung, wenn Gesamtumsatz

kleiner als Umsatz je AN x T€17,5 oder Vorteil 7%-19% < Zuwendungen Dritter

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6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Behindertenhilfe / Integrationsprojekte

Ø Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum ermäßigten Steuersatz auf Dienst-und Handelsleistungen von WfbM und Integrationsunternehmen auf der Grundlage des Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 5 UStAE besteht in einzelnen Bundesländern (seit kurzem) offen-sichtlich ein unterschiedliches Verständnis

Ø Klärung durch das BMF demnächst erwartet

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Werkstatt

Produktion(Wertschöpfung > 10 %)

Handel (zugekauft)einschl. Produktion mitWertschöpfung < 10 %

Dienstleistungen

>>>> Zweckbetrieb § 68 Nr. 3 a AO <<<<

7 % 7 % oder 19 %? 7 % oder 19 %?

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

BFH vom 22.04.2015 – XI R 10/14

Finanzierung durch Zuschüsse

Leistungen IArbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte für Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, Langzeitarbeitslose und andere

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

BFH vom 22.04.2015 – XI R 10/14 – Ergebnis:

■ Zuschüsse (für Leistungen I) sind umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wennLeistungen derart mit Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf Erlangung derZahlungen richten● Steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG● Subventionen sind Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG● Keine Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn Zuschuss lediglich der Förderung des

Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und keinen Gegenwert fürsteuerbare Leistung darstellt

● Zuschüsse zählen auch zum geschätzten Gesamtumsatz bei Vorsteueraufteilungaufgrund steuerbarer und nicht steuerbarer Tätigkeiten

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

BFH vom 22.04.2015 – XI R 10/14 – Ergebnis:Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches:

• Verwirklichung der Satzungszwecke, denn wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch gleichzeitig verfolgte ideelle Tätigkeit verdrängt

• Rechtsform des Unternehmers• Bezeichnung der Zuwendung• Entgelt = Wert der Leistung• Bei Aufgabenübernahme:

Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug Gestufter Vorsteuerabzug

1. Stufe: Insoweit kein Vorsteuerabzug Insoweit grds. 100 % Vorsteuerabzug

Gemischte Aufwendungen

2. Stufe: Vorsteuerschlüssel ermitteln: Umsatzverhältnis (Zuschüsse?) oder andere Kriterien

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 55

Zweckbetriebe der Behindertenhilfe nach § 68 Nr. 3 AO

BeruflicheQualifizierung

Arbeitsbegleitende Betreuung

Beschäftigung

Zweckbetrieb - Ertragssteuerfreiheit

z. B. § 4 Nr. 21/22UStG (frei)

§ 4 Nr. 15b / 18UStG (frei)

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG 7 % oder 19 %?

Ausfluss der Beschäftigung:Produktion, Handel oder Dienstleistungen:

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

Rückwirkende Berichtigung der Rechnung

Fragestellung:Bis wann und unter welchen Umständen ist eine Rechnungskorrektur ggf. auch rückwirkendmöglich?EuGH:

• Nach EuGH v. 15.07.2010 (C-368/09) ist es grds. zulässig eine Rechnung (für Zweckedes Vorsteuerabzugs) zu berichtigen, so dass die Berichtigungen auf den Zeitpunkt zu-rückwirkt, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.

• Das Urteil vom EuGH v. 08.05.2013 (C-271/12) bestätigt diese Auffassung und konkre-tisiert die Voraussetzungen hierfür. Demnach muss die ursprüngliche Rechnung bereitsdie Grundangaben enthalten (= ordnungsgemäß sein) und die Berichtigung erfolgen,bevor die Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde vorliegt.

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

Auffassung der Finanzverwaltung:

• Obwohl der EuGH als auch die nationale Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich möglich ist, lehnt die deutsche Finanzverwaltung eine solche weiterhin ab.

• Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Verzinsungspflicht gemäß § 233a AO.

• Damit sind in der Praxis (weiterhin) regelmäßig Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % jährlich verbunden, wenn beispielsweise fehlerhafte Rechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung korrigiert werden müssen.

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 57

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7. Aktuelles zum Vorsteuerabzug

Unrichtiger bzw. unberechtigter Steuerausweis

Aktuelle Stellungnahme durch BFH (Beschluss v. 19.05.2015):

• „Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach §14c Abs. 2 UStG n. F. entstandene Umsatzsteuerschuld bis zu einer – ohne Rückwirkung eintretenden – Berichtigung des Steuerabzugs besteht.

• Aus der ausdrücklichen Verweisung in §14c UStG auf §17 Abs. 1 UStG ergebe sich, dass sich die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rücksicht auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung auswirkt.“

Ø Ein Unternehmer kann eine Rechnung nicht mit Rückwirkung berichtigen, wenn er in dieser zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§14c UStG).

Ø Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann es allenfalls im Rahmen des Vorsteuerabzugs geben.

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8. Umsatzsteuerfreiheit privater KrankenhausbetreiberBFH 23.10.2014 – VR 20/14

Sachverhalt:• Betrieb einer Klinik für Psychotherapie in 2009 durch K-GmbH, welche nicht die Voraus-

setzungen des §108 SGB V erfüllte.• Steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 16 UStG a. F. in den Vorjahren, da > 40 % der Leistungen

an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen gingen.• Aufgrund der Neuregelung nach §4 Nr. 14 lit. b UStG, Behandlung der Umsätze durch das

Finanzamt in 2009 als steuerpflichtig.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs• Bestätigung durch den BFH, dass Regelung des §4 Nr. 14 lit. b Satz 2 lit. aa UStG i. V. m.

§§108, 109 SGB V unionsrechtswidrig.• Berufung der K-GmbH auf Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b MwStSystRL zulässig.

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8. Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

■ Umdenken notwendig (Meurer/OFD-NRW)

● Auftrag des EuGH an Behörden und Gerichte bei der Prüfung der Steuerbefreiung: Grundsätzliche Beachtung des mit den Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses:□ Kommen andere Anbieter mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer

ähnlichen Anerkennung ?□ Werden die Kosten der Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen

Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen ?

● Beachtung der Besonderheiten der entschiedenen Einzelfälle:□ Vergleichbarkeit mit Plankrankenhäusern hinsichtlich der Regelausstattung:

Einbettzimmer durch Fachrichtung Psychiatrie / Psychotherapie bedingt und hierbei auch GKV- und PKV-Patienten unterschiedslos behandelt

□ Anerkennung ambulant und stationär erbrachter chirurgischer Leistungen wegen spezifischen Regelwerks / Gemeinwohlinteresse

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Neues bei der Mittelverwendungsrechnung nach § 55 Abs.1 Nr. 5 AO

Inhaltsverzeichnis

1. Berechnungsschema

2. Behandlung von Forderungen

3. Ordnungsmäßige Mittelverwendung

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Musterkrankenhaus

Berechnung des Verwendungsrückstandes/-überhanges zum 31.12. 2015bereits für noch keiner steuer- steuer-begünstigte begünstigtenZwecke Verwendung

Bilanzwert eingesetzt zugeführt Immaterielle Wirtschaftsgüter 10.000,00 10.000,00 Sachanlagevermögen 50.000.000,00 50.000.000,00 Vorräte 500.000,00 500.000,00 Zwischensumme I 50.510.000,00

Summe I 50.510.000,00Finanzanlagen 0,00 Wertpapiere 0,00 Bank, Kasse 10.000.000,00

Summe II 10.000.000,00kurzfristige Forderungen (nur soweit vergleichbare Verbindlichkeiten bestehen) 2.000.000,00 übrige Forderungen (nur soweit vergleichbare Verbindlichkeiten bestehen) 0,00

Summe III 2.000.000,00

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respond GmbH

Musterkrankenhaus

Berechnung des Verwendungsrückstandes/-überhanges zum 31.12.2015bereits für noch keiner steuer- steuer-begünstigte begünstigtenZwecke Verwendung

Bilanzwert eingesetzt zugeführt

Gesamtbetrag der Mittel 62.510.000,00(Summe I- III)

abzgl. bereits für begünstigte Zwecke eingesetzt (=nutzungsgebundenes Vermögen) Zwischensumme I 50.510.000,00 -Verbindlichkeiten 10.500.000,00 - Rückstellungen 2.000.000,00 - Wirtschaftsgüter der Vermögensverwaltung 0,00 (Buchwert)

Ausstattungskapital ( Stiftungsstock, gezeichnetes Kapital) 5.000.000,00 -Wirtschaftsgüter der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Buchwert) 0,00

-Rücklagen nach § 62 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 AO 0,00

Verwendungsrückstand (positiv) 31.12. 2015 0,00Verwendungsüberhang (negativ) 31.12. 2015 -500.000,00

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Rücklagenbildung

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 64

Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.1 AO Betriebsmittelrücklage

Aufwendungen des lfd. Betriebes lt. G und V

Personalaufwand 0,00Materialaufwand 0,00sonstiger betriebl. Aufwand 0,00Zinsen u. ähnl. Aufwand 0,00sonstige Steuern 0,00

0,00davon 4/12 für 4 Monate 0,00 0,00

Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr. 2 AO Wiederbeschaffungsrücklage

Rücklage für Bau- bzw. Erwerb einer stationären Einrichtung …….. 0,00Rücklagen nach § 62 Abs.1 Nr. 3 AO freie Rücklage 1/3 aus Überschuss Vermögensverwaltung

Einnahmen aus Vermögensverwaltung

Zinsen und ähnliche Erträge 0,00

Mieterträge 0,00

davon Ertragsanteil geschätzt 25% 0,00

Summe Ergebnis aus Vermögensverwaltung 0,00davon 1/3 0,00

Rücklagenbestand Vorjahr 0,000,00 0,00

Rücklagen nach § 62 Abs.1 Nr. 3 AO 2. Halbsatz 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel

Gewinn lt. GuV 0,00abzüglich Vermögensverw. 0,00verbleiben = Gewinn aus Zweckbetrieb 0,00davon 10% 10% 0,00

Rücklagenbestand Vorjahr 0,000,00 0,00

Gesamte Rücklage 31.12.2015 0,00

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Neues bei der Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

Behandlung von Forderungen – bisheriger Status

Bisheriger Stand (Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Buchna 10. Auflage, S. 178, 179)

■ Werthaltige Forderungen der steuerbegünstigten Körperschaften sind in der Höhe einzube-ziehen, wie ihnen vergleichbare Verbindlichkeiten gegenüberstehen

● Vergleichbarkeit im Sinne der Fälligkeit der Forderungen und Verbindlichkeiten

● Entsprechend sind kurzfristige Forderungen maximal in Höhe der kurzfristigen Verbind-lichkeiten anzusetzen.

● Die übrigen Forderungen sind maximal in Höhe der übrigen (längerfristigen) Verbind-lichkeiten anzusetzen.

● Forderungen werden nicht berücksichtigt, soweit sie über die entsprechenden Verbind-lichkeiten hinausgehen.

(Thiel, der Betrieb 1992 S. 1900 ff.)

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Neues bei der Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

Behandlung von Forderungen – bisheriger Status

Sichtweise ergänzend neuer Stand (Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Buchna 11. Auflage, S. 167, 168)■ Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten hängt von Wahl der Methode zur

Erstellung der Nebenrechnung ab● Zu-/Abflussprinzip:

Beide Bilanzposten (Forderungen/Verbindlichkeiten) bleiben mangels tatsächlichem Zu-/Abfluss unberücksichtigt

● Bilanzielle Darstellung:Berücksichtigung der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten als realisierte Vermögens-mehrungen bzw. gebundene VermögensminderungenAnsatz der Forderungen stets in voller Höhe

■ Auswahl zwischen den beiden alternativen Darstellungsformen wohl vorrangig von der Artder vorgenommenen Gewinnermittlungsmethode abhängig● Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG● Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

(Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Auflage 2015, Rz. 5.26)

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Neues bei der Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

3. Ordnungsmäßige Mittelverwendung

■ Verpflichtung der gemeinnützigen Körperschaften, die zugeflossenen Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

■ Sofern dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht entsprochen wird, kann insoweit eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

Verlängerung der Frist:

■ Die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung wurde mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 (BGBl I 2013 S. 556) mit Wirkung vom 01.01.2013 um ein Jahr ver-längert und beträgt somit nun zwei Jahre.

■ Die verlängerte Frist findet nach Maßgabe des AEAO Nr. 29 zu §55 Abs. 1 Nr. 5 AO auf alle Mittel Anwendung, die nach dem 31.12.2011 vereinnahmt wurden.

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Neues bei der Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

3. Ordnungsmäßige Mittelverwendung

■ Zeigt sich in der Mittelverwendungsrechnung ein Verwendungsrückstand, kann aus demVergleich mit den Ergebnissen der Verwendungsrechnungen für die beiden Vorjahreabgeleitet werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Mittelüberhang aus einemMittelzufluss der beiden vorangegangenen Jahre entstanden ist.

■ Besteht der Mittelüberhang ganz oder teilweise aus Mitteln der weiter zurücklie-gendenVorjahre, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendungspflichtvor.

Voraussichtliche Reaktion des FinanzamtesFristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO verbunden mit einer Verwendungsauflage

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Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Inhalt:

• Einleitung

• Anwendung der neuen Schwellenwerte nach dem BilRUG

• Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem BilRUG

• Sonstige Änderungen

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Chronologie:

• Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 27. Juli 2014(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und fürVerbraucherschutz)

• am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurfbeschlossen

• Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz verabschiedet

• das Gesetz hat am 10. Juli 2015 den Bundesrat passiert

• Inkrafttreten: die Vorschriften sind grundsätzlich erstmals aufJahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

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Einleitung

Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung mit Datum vom 27. Juli2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des EuropäischenParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über denJahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundeneBerichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zurÄnderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und83/349/EWG des Rates.

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Zielsetzung (Gesetzesbegründung):

• die bisher separaten Regelungsrahmen für die Rechnungslegungeinzelner Unternehmen einerseits und im Konzern andererseits zuharmonisieren

EU-Rechnungslegung

Bilanzrichtlinie Konzernbilanzrichtlinie

7. EG-Richtlinie 83/349/EWG4. EG-Richtlinie 78/660/EWG

Reformen (z. B. BilMoG, MicroBilG)

EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU

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Zielsetzung (Gesetzesbegründung):

• die bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zuverringern

• Redaktionsversehen aus früheren bilanzrechtlichen Änderungensollen behoben werden und Klarstellungen vorgenommen werden(redaktionelle Änderungen)

=> Änderung des HGB (200 Detailänderungen an 75 Paragraphen),PublG, AktG, GmbHG sowie der zugehörigen Einführungsgesetze undsonstigen Bundesrechts u. a. die KHBV und PBV!

Von den Änderungen sind insbesondere Kapitalgesellschaftenbetroffen.

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Rechtsform

Kapitalgesellschaft

Anwendung HGB => BilRUG

Verein, Stiftung

Anwendungs-bereich

PBV / KHBV(Verweis auf

Vorschriften des HGB)

kein HGB(aber GoB‘s)ggf. freiwillig

HGB

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Die Schwellenwerte sind in § 267 HGB geregelt.

Im Gegensatz zu der üblicherweise auf alle Größenklassenstattfindenden gleichen prozentualen Erhöhung erfolgt mit dem BilRUGin § 267 HGB hauptsächlich die Erhöhung der Schwellenwerte fürkleine Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGBgleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaftenum knapp 25%.

Klein ist eine Kapitalgesellschaft, wenn sie 2 der 3 nachstehendenMerkmale nach der Änderung (d. h. die erhöhten Werte) nichtüberschritten hat.

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

rd. 7.000 bisher mittelgroße Kap.gesell. werden als klein und rd. 300bisher große dann als mittelgroß einzustufen sein (S. 64 RegE)

Bilanzsumme T€ Umsatzerlöse T€ AN

bisher neu bisher neu bisher neu

Kleinst-KapG (§ 267a HGB) 350 350 700 700 10 10

kleine KapG (§ 267 I HGB) 4.840 6.000 9.680 12.000 50 50

mittelgroße KapG (§ 267 II HGB) 19.250 20.000 38.500 40.000 250 250

große KapG (§ 267 III HGB) > 19.250 > 20.000 > 38.500 > 40.000 > 250 > 250

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Zur Definition der Bilanzsumme wird ein neuer § 267 Abs. 4a HGBeingefügt:

„(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in denBuchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf derAktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in dieBilanzsumme einbezogen.“

Aktive latente Steuern werden im Gegensatz zum Referentenentwurfmit einbezogen.

Zur Definition der Umsatzerlöse siehe nachfolgenden Gliederungs-punkt.

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Rechtsfolgen für kleine Kapitalgesellschaften:

• Aufstellungserleichterungen (z. B. 37 weniger Anhangsangaben;kein Lagebericht)

• Befreiung von der Prüfungspflicht nach HGB

• Offenlegungserleichterungen (z. B. nur verkürzte Bilanz)

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Exkurs: bilanzpolitische Maßnahmen zur Gestaltung der Größen-merkmale (Darstellungsgestaltung)

§§ HGB Inhalt Verringerung Aktivseite

Ansatzwahlrechte248 II HGB

selbst geschaffene immaterielle VG des AV

keine Aktivierung

250 III Disagio keine Aktivierung274 aktive latente Steuern keine Aktivierung

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Anwendung der neuen Schwellenwerte§§ HGB Inhalt Verringerung

AktivseiteBewertungswahlrechte253 II degressive oder leistungsbezogene

Abschreibungsoweit dies zu höherer Abschreibung führt

253 III 4 außerplanmäßige Abschreibung des Finanzanlagevermögens bei nur vorübergehenden Wertminderungen

255 II Verwendung der Untergrenze bei der Bestimmung der Herstellungskosten

z. B. kein Einbezug von Kosten d. allg. Verwaltg.

255 II 1 Abgrenzung zwischen Herstellungskst. und Erhaltungsaufwand

aufwandswirksame Verrechnung

253 IV Wertminderung bei Forderungen größter zu vertretenderBetrag

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Exkurs: bilanzpolitische Maßnahmen zur Gestaltung der Größen-merkmale (Sachverhaltsgestaltung)

Inhalt zusätzliche Wirkung

Beschränkung auf die betriebsnotwendigenVermögensgegenstände• Veräußerung / Entnahme aller übrigen Werte• Beachtung der damit verbundenen Steuerwirkungen

• Erhöhung EK-Quote• Verbesserung der

Bonität

Einsatz von Leasing, sale und lease back • Erhöhung EK-Quote• Verbesserung der

Bonität

Minimierung von Forderungen durch• kürzere Zahlungsziele, intensiveres Mahnwesen oder

Forderungsverkäufe

• Verbesserung der Bonität

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Anwendung der neuen Schwellenwerte

Inhalt zusätzliche Wirkung

Optimierung des Kassenbestands• überschüssige Finanzmittel zur Tilgung von Krediten

verwenden oder• Rückzahlung an die Eigentümer

• Erhöhung EK-Quote• Verbesserung der

Bonität

Gründung einer Tochtergesellschaft undAuslagerung von Vermögen

• Erhöhung EK-Quote• Verbesserung der

Bonität

Maßnahmen im Konzernverbund• Verschiebung von VG unter Marktwerten• steuerliche Aspekte beachten

• Erhöhung EK-Quote• Verbesserung der

Bonität

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse• aus dem Verkauf und• der Vermietung und Verpachtungvon• für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft

typischen Erzeugnissen und Waren sowie• aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der

Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungennach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer.“ (§ 277Abs. 1 HGB a. F.)

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentlicheAufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, dieaußerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapital-gesellschaft anfallen.Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zuerläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung derErtragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 giltentsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderenGeschäftsjahr zuzurechnen sind.“ (§ 277 Abs. 4 HGB a. F. aufgehoben)

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Obwohl diese Regelung im 2. Abschnitt des HGB zu den ergänzendenVorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränktenPersonenhandelsgesellschaften stand, war sie nach herrschenderMeinung als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung für alleKaufleute bindend.

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse a. F.

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Betrifft das die gewöhnliche Geschäftstätigkeit?

außerordentliche Erträge

Betrifft das das typische Leistungsangebot?

sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse

nein

nein ja

ja

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Die Abgrenzung der Umsatzerlöse nach BilRUG:„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse• aus dem Verkauf und• der Vermietung oder Verpachtungvon• Produkten sowie• aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaftnach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer …auszuweisen.“ (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.)

=> Im Ergebnis entfallen damit die Eigenschaften gewöhnlicheGeschäftstätigkeit und typisches Leistungsangebot.

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Im Ergebnis kommt es zu erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse,da sowohl für• bisherige a. o. Erträge als auch für• bisherige sonstige betriebliche Erträgenunmehr ein Ausweis innerhalb der Umsatzerlöse zu prüfen ist!

Die geplanten Änderungen des BilRUG nähern den Umsatzbegriff derumfassenden Umsatzdefinition des Umsatzsteuerrechts an.

Dies kann dazu führen, das die Umsätze zum 31.12.2016 auch dieerhöhten Schwellenwerte überschreiten.

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse nach bisherigem Recht

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Geschäftstätigkeit

gewöhnlich

außergewöhnlich

typisch atypisch

außerordentliche Erträge

Leistungsangebot

Umsatzerlöse so. betriebliche Erträge

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse nach BilRUG

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Geschäftstätigkeit

gewöhnlich

außergewöhnlich

typisch atypisch

Umsatzerlöse

Leistungsangebot

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3 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeitvom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Die nachfolgend in ihrer Zusammensetzung erläuterte und den entsprechendenVorjahreszahlen gegenübergestellte Gewinn- und Verlustrechnung für dasGeschäftsjahr 2014 ist diesem Bericht als Anlage 2 beigefügt.

a. F. n. F.EUR EUR

3.1 UmsatzerlöseErträge aus stationärer teilstationärer Betreuung und Pflege Umsatzerlöse Umsatzerlöse

0,00 0,00

3.2 Sonstige betriebliche Erträge

Zuweisungen und Zuschüssezu BetriebskostenZuschüsse zu - Personalkosten So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag- Sachkosten So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag- sonstige Zuschüsse So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag- Sozialversicherungsbeiträge So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

0,00 0,00

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Sachbezüge Personal und SchwesternErstattungen Personal für

- Unterkunft So. betr. Ertrag Umsatzerlöse- Verpflegung So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Einnahmen NebenbetriebeErträge Heimarbeit So. betr. Ertrag UmsatzerlöseErträge Werkstattverkauf So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Rückvergütungen/ErstattungenFahrtkosten So. betr. Ertrag UmsatzerlöseErstattungen Inkontinenzartikel So. betr. Ertrag So. betr. ErtragErstattungen Freiwilligen Dienste/Krankenkasse So. betr. Ertrag So. betr. ErtragVersicherungserstattungen So. betr. Ertrag So. betr. ErtragTelefon So. betr. Ertrag UmsatzerlöseEssen So. betr. Ertrag UmsatzerlöseArbeitsförderungsgeld So. betr. Ertrag So. betr. ErtragArbeitsamtsförderung ATZ So. betr. Ertrag So. betr. ErtragStromeinspeisung ENBW So. betr. Ertrag UmsatzerlöseSchwimmbad/Turnhalle So. betr. Ertrag UmsatzerlöseLieferantenskonti ohne Steuer So. betr. Ertrag So. betr. ErtragAbzugsfähige Vorsteuer So. betr. Ertrag So. betr. ErtragKonzernumlagen So. betr. Ertrag UmsatzerlöseSonstige Erstattungen So. betr. Ertrag ???Sonstige Erstattungen (voll steuerpflichtig) So. betr. Ertrag UmsatzerlöseZuschreibungen So. betr. Ertrag So. betr. ErtragSonstige Erträge (voll steuerpflichtig) So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Sonstige betriebliche Erträge Spenden, Bußgelder So. betr. Ertrag So. betr. ErtragErträge aus der Auflösung von Rückstellungen So. betr. Ertrag So. betr. ErtragErträge aus dem Abgang von Gegenständendes Anlagevermögens So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

0,00 0,00

Sonstige betriebliche Erträge gesamt 0,00 0,00

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3.5 Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher

Förderung von Investitionen Fö. v. Investitionen Fö. v. Investitionen

3.6 Erträge aus der Auflösung

von Sonderposten Erträge a. d. Aufl. Erträge a. d. Aufl.

3.10 Zinsen und ähnliche Erträge Zinsertrag Zinsertrag

3.12 Außerordentliche Erträge

Periodenfremde Erträge a. o. Ertrag ???

Sonstige a. o. Ertrag ???

0,00 0,00

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

Durch die Änderung der Zuordnung zu den Umsatzerlösen wird eineÜberführung aus dem Bereich der sonstigen Vermögensgegenständezu den Leistungsforderungen in Betracht zu ziehen sein.

Neudefinition der Umsatzerlöse nach BilRUG

sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse

sonstige Vermögensgegenstände Forderungen aus L. und L.

Forderungen Forderungen

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Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Bei der erstmaligen Anwendung des BilRUG ist im Anhang auf diefehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unternachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse durch dieÄnderung der Zuordnung zu den Umsatzerlöse des Vorjahres, der sichaus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung desBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergeben haben würde, zu erläutern.“Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB

Grundsätzlich: in der Abgrenzung der Umsatzerlöse gibt es weiterhinErmessensspielräume!

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Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):• Änderung der GuV-Gliederung (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB)

Gliederung alt: Gliederung neu:1. - 13. 1. - 13.

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

14. Steuern vom Einkommen und Ertrag

15. außerordentliche Erträge 15. Ergebnis nach Steuern

16. außerordentliche Aufwendungen 16. sonstige Steuern

17. außerordentliches Ergebnis 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

18. Steuern vom Einkommen und Ertrag

19. Sonstige Steuern

20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

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Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

• Wegfalls des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV undnunmehr nur noch im Anhang erfolgende Erläuterung (s. u.)

=> Verkürzung der bisherigen handelsrechtlichen GuV-Gliederung(auch in der PBV und KHBV)!

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Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Angaben zum Unternehmen (§ 264 Abs. 1a HGB n. F.)

„In den Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, dasRegistergericht und die Nummer unter der die Gesellschaft in dasHandelsregister eingetragen ist, anzugeben.“

=> idealerweise im Anhang zu machen (Allgemeine Angaben)

Nach § 4 Abs. 1 S. 3 PBV gilt das auch für Pflegeinrichtungen.

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Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Ebenso wie die Angabe der Haftungsverhältnisse verlagert dasBilRUG den Anlagespiegel zwingend in den Anhang.

Nach § 284 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 HGB sind zu den Abschreibungengesondert folgende Angaben zu machen:Änderungen in den kumulierten Abschreibungen im Zusammenhangmit Zu-/Abgängen und Umbuchungen während des Geschäftsjahres.

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Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Nach § 284 Abs. 3 S. 4 HGB n. F. sind zu den Abschreibungengesondert folgende Angaben zu machen:„Sind in den Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogenworden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben,welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.“

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Anlagennachweis für das Geschäftsjahr 2015

Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen

Bilanzposten:Anfangs-bestand Zugang

UmbuchungenAbgang Endstand

Anfangs-bestand

Abschrei-bungen (A) /

Zuschreibungen (Z) des

Geschäfts-jahres

UmbuchungenAbgang Endstand

Restbuch-werteStand

31.12.2015EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1 2 3 4/5 6 7 8/10 9/11 12 13

I. Immaterielle Vermögens-gegenstände 1) 0,00 0,00 0,00 0,00

II. Sachanlagen1. Technische Anlagen 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Einrichtungen und Ausstattungen 0,00 0,00 0,00 0,00

3. Geleistete Anzahlungenund Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

III. Finanzanlagen1. Wertpapiere des

Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Sonstige Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

Insgesamt 0,00 0,00 0,00 0,00

____________1) Erweiterung des Anlagennachweises gemäß Anlage 3 KHBV um die immateriellen Vermögensgegenstände.

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Anlagennachweis für das Geschäftsjahr 2016

Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen

Bilanzposten:Anfangs-bestand Zugang

UmbuchungenAbgang

Endstand

Anfangs-bestand

Abschrei-bungen (A) /

Zuschreibungen (Z) des

Geschäfts-jahres

davon Zugänge der

Abschreibungen des

Geschäftsjahres

davon Abgänge der

Abschreibungen des

GeschäftsjahresUmbuchungen

Abgang Endstand

Restbuch-werteStand

31.12.2016

davon im Geschäftsjahr

aktivierte Fremdkapital-

zinsenEUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1 2 3 4/5 6 7 8/11 9 10 12/13 14 15 16

I. Immaterielle Vermögens-gegenstände 1) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

II. Sachanlagen1. Technische

Anlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Einrichtungen und Ausstattungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

3. Geleistete Anzahlungenund Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

III. Finanzanlagen1. Wertpapiere des

Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Sonstige Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Insgesamt 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

____________1) Erweiterung des Anlagennachweises gemäß Anlage 3 KHBV um die immateriellen Vermögensgegenstände.

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Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Nach § 288 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB n. F. sind kleineKapitalgesellschaften u. a. vom § 284 Abs. 3 HGB befreit

§ 4 Abs. 1 S. 3 PBV und § 4 Abs. 3 S. 1 KHBV verweisen lediglichauf § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB=> gilt nicht für Pflegeinrichtungen und Krankenhäuser

Hinweis: die Anlage 3a Anlagennachweis ist eine „nicht darstellbare Tabelle“ imInternet

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Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

• der Anhang wird um die neuen Nummern 30 bis 34 erweitertNr. 30: wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetztwerden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs unddie in den Bilanzen im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgtenÄnderungen dieser Salden;

Nr. 31: jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge undAufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oderaußergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit dieBeträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

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Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):Nr. 32: eine Erläuterung der einzelnen Erträge du Aufwendungenhinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderenGeschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht vonuntergeordneter Bedeutung sind;

Nr. 33: Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach demSchluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn-und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unterAngabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;(Streichung von § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB => künftig nicht mehr imLagebericht darüber berichten)

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Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):Nr. 34: der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung.

Lediglich § 285 Nr. 31 HGB n. F. ist von kleinen Kapitalgesellschaftenzu berücksichtigenz. B. der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV (Artikel 8 Änderung sonstigenBundesrechts Abs. 23; S. 47 RegE)

Anlage 2 (= GuV) wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 wird wie folgtgefasst:„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.

b) die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden Posten 29 ersetzt:„29. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV

=> ersatzlose Streichung der folgenden Posten

29. Außerordentliche Erträge (KGr. 56)30. Außerordentliche Aufwendungen (KGr. 78)31. Weitere Erträge (KGr. 52, KGr. 53)32. Außerordentliches Ergebnis

KGr. 52: Erträge a. d. Abg. v. Gegenständen d. AVKGr. 53: Erträge a. d. Aufl. von Rückstellungen

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV

die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 werden durch diefolgenden Kontenuntergruppen 400 bis 407 ersetzt:

neue Kontenuntergruppe 400 „Erträge aus Pflegeleistungen: ohnePflegestufe“;bisherige Kontenuntergruppe 400: „Erträge aus Pflegeleistungen:Pflegestufe I“ wird zu 401

die Kontengruppen 56 mit den Konteruntergruppen 560(periodenfremde Erträge), 561 (Spenden und ähnliche Zuwendungen)und 562 (Sonstige außerordentliche Erträge) werden gestrichen

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV

die Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden ebenfalls gestrichen

780: Aufw. a. d. Abgang v. Gegenständen des AV781: periodenfremde Aufwendungen782: Spenden und ähnliche Aufwendungen783: Aufwendungen für Verbandsumlagen784: Aufw. a. d. Zufhrg. zu Ausgl.posten aus Darlehensförderung785: sonstige außerordentliche Aufwendungen

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV

Die Änderung der Definition der Umsatzerlöse wird von der PBV nichtübernommen.

Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften i. S. des HGB sind,brauchen unverändert auch für Zwecke des Handelsrechts bei derAufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlussesnach dem HGB die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGBnicht anzuwenden (§ 8 Abs. 1 PBV).

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Sonstige Änderungen

Exkurs: wichtige Änderungen in der PBV

Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung vonProdukten werden wie bisher im Bereich der sonstigen betrieblichenErträge ausgewiesen.

Machen Pflegeeinrichtungen von dem Wahlrecht nicht Gebrauch, sosind außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlichgesonderte Dokumente bestehend aus Anlage 1, 2 und 3a der PBV zuerstellen (Bilanz, GuV und Anlagennachweis).

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Fazit:

• Es empfiehlt sich die Einordnung von Kapitalgesellschaften in diejeweilige Größenklasse nach § 267 HGB unter den Auswirkungendes BilRUG zu prüfen, da dies gegebenenfalls weitreichendeKonsequenzen hat.

• Erhebliche Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung(Gliederung und Postenzuordnung)

• sowie im Anhang und im Lagebericht.

• Änderungen reichen bis zur Änderung des Kontenplans

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Fazit:

• Auswirkung auf Kennzahlen (z. B. Absinken der Umsatzrentabilität)sowie gegebenenfalls Auswirkungen auf Controlling- und Reporting-strukturen.

• Bestehen vertragliche Vereinbarungen, die auf die Höhe derUmsatzerlöse Bezug nehmen, sind diese eventuell an die neueUmsatzerlösdefinition anzupassen (z. B. Kreditverträge, Tantieme-Reglungen).

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Alles rund um Spenden

Inhalt:

1. Allgemeines

2. Sachspenden / Aufwandsspenden

3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

4. Haftung des Spendenempfängers

5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 118

1. Allgemeines

Es gibt keine Legaldefinition der Spende.

§ 10 b Abs. 1 (EStG) Steuerbegünstigte Zwecke„Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderungsteuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 derAbgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent desGesamtbetrags der Einkünfte … als Sonderausgaben abgezogenwerden.“

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, also Geld-oder Sachzuwendungen (Ausgaben), die das geldwerte Vermögen desSpenders mindern (BFH v. 23.05.1989 X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879).

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1. Allgemeines

Mit der Hingabe der Mittel muss der Steuerpflichtige endgültigwirtschaftlich belastet sein.Eine endgültige wirtschaftliche Belastung ist dann nicht gegeben, wennder „Spender“ sich das Recht auf Rückforderung der geleistetenBeträge vorbehält. Entsprechendes dürfte gelten, wenn dieRückforderung an den Eintritt eines möglichen zukünftigen Ereignissesgeknüpft ist.

Nutzungen und Leistungen sind ausdrücklich nach § 10 b Abs. 3 S. 1EStG vom Abzug als Spende ausgeschlossen!=> Abzug des Aufwands an Zeit und Arbeitskraft sowie von Vermögens-minderungen, die lediglich anlässlich der Nutzung eines Wirtschaftsgutsentstehen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 120

1. Allgemeines

Freiwilligkeit:der Spender darf weder rechtlich noch aus anderen Gründenverpflichtet seinz. B. keine Freiwilligkeit bei Zahlungen anlässlich der Einstellung vonStrafverfahrenoder in Erfüllung einer Vermächtnisschuld.

Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn sich der Spender (freiwillig) zueiner Leistung gegenüber einem Spendenempfänger in rechtlichverbindlicher Form verpflichtet.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 121

1. Allgemeines

Unentgeltlichkeit:die Spende muss unentgeltlich geleistet werden (ohne Gegenleistung).Ein Spendenabzug ist schon dann ausgeschlossen, wenn dieZuwendung an die Empfängerkörperschaft mittelbar und ursächlich miteinem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen.

Die Spende darf keinen – auch nicht teilweisen – Entgeltcharakterhabenz. B. wenn ein Wirtschaftsgut unter dem normalen Preis an einesteuerbegünstigte Körperschaft verkauft wird oder beim Sponsoring.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 122

1. Allgemeines

Verwendung der Spende:die Spende muss in dem gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oderZweckbetrieb) der steuerbegünstigten Körperschaft verwendet werden.Eine Spende die für den (stpfl.) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, iststeuerlich nicht abzugsfähig.z. B. Sachspenden für das Sommer- oder Weihnachtsfest(Gestaltungshinweis: Verkauf und anschließende (Geld)Spende).

Entsprechendes gilt für eine Spende, die im Bereich derVermögensverwaltung eingesetzt werden soll, es sein denn, derSpender bestimmt ausdrücklich, dass die Spende der Aufstockung desVermögens dienen soll.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 123

1. Allgemeines

Hinweis: die Spende kann nicht in einen abziehbaren und einennichtabziehbaren Teil je nach satzungsmäßiger (oder nichtsatzungsmäßiger) Verwendung aufgeteilt werden. Das bedeutet, dassbei (teilweiser) nicht satzungsgemäßer Verwendung einer bestimmtenSpende der gesamte zugewendete Betrag steuerlich nicht abzugsfähigist (BFH-Urteil v. 07.11.1990 X R 203/87, BStBl 1991 II S. 547 und vom12.08.1999 XI R 65/98, BStBl 2000 II S. 65).

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 124

1. Allgemeines

Zeitliche Zuordnung – Abflussprinzip

Die zeitliche Zuordnung der Spenden hat nach dem Abflussprinzip zuerfolgen.

Verpflichtet sich z. B. ein Spender freiwillig zur Hingabe einer Spende,kann die Spende erst in dem Veranlagungszeitraum steuerminderndberücksichtigt werden, in dem der Spender die Ausgabe tatsächlichgeleistet hat.• Wir haben über die Weihnachtsferien Barspenden erhalten. Da Frau XY (Barkasse) Urlaub hatte

blieb das Geld im Tresor liegen und Frau XY hat das Geld erst im Januar als Bareingang verbucht.• Kann ich diese Spenden abgrenzen und noch in das Jahr 2015 buchen, da die Spender gerne

eine Bescheinigung für das Jahr 2015 möchten?

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 125

1. Allgemeines

Im Zeitpunkt der Zahlung muss der steuerbegünstigte Körperschaft eine• gültige vorläufige Bescheinigung,• einen gültigen Feststellungsbescheid nach § 60a AO,• einen gültigen Freistellungsbescheid oder• einen gültigen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage,aus dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht, vorliegen.

Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorgenannteBescheinigung oder Bescheid erteilt, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 126

1. Allgemeines

Wichtig für die Frage welche Zuwendungsbestätigung verwendet wird.

Spendenarten

Geldspende Sachspende

reine Geldspende Aufwandsspende

Verzicht auf Aufwendungsersatz

oder Vergütung= abgekürzte Geldspende

aus Privatvermögen aus Betriebsvermögen

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 127

2. Sachspenden /Aufwandsspenden

„Aufwendungen … können nur abgezogen werden, wenn einAnspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oderSatzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.“(§ 10b Abs. 3 S. 5 EStG)

Aufwandsspende =Verzicht auf einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oderAufwendungsersatzanspruch, beispielsweise für die Überlassung vonRäumen, die Gewährung von Darlehen, für Dienstleistungen oder fürverauslagte Fahrt-, Telefon- und Portokosten (nicht: unentgeltlicheehrenamtliche Leistung)=> ausstellen einer steuerlich abzugsfähigen Zuwendungsbestätigung

(Geldzuwendung ohne Geldfluss)

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 128

2. Sachspenden / Aufwandspenden

BMF-Schreiben v. 25.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1584):eine steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigung darf nurausgestellt werden, wenn• durch Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss eingeräumter

Aufwendungsersatzanspruch besteht, bevor die zum Aufwandführende Tätigkeit begonnen worden ist;

• ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss ist nur dann möglich, wennder Vorstand dazu in einer Regelung in der Satzung ermächtigtwurde. Eine rückwirkende Satzungsänderung reicht nicht aus;

• bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern ist bei vertraglichen Ansprücheneine schriftliche Vereinbarung vorzulegen;

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 129

2. Sachspenden / Aufwandspenden

BMF-Schreiben v. 25.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1584):eine steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigung darf nurausgestellt werden, wenn• die Vergütung ernsthaft eingeräumt worden ist (nicht unter der

Bedingung des Verzichts);• Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz

ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit desAnspruchs (bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monatenund bei regelmäßiger Tätigkeit alle drei Monate; dies soll lt.Pressemitteilung v. 22.10.2015 bei regelmäßigen Tätigkeiten aberauf eine Jahresfrist geändert werden) und die wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers (Werthaltigkeit).

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2. Sachspenden / Aufwandspenden

BMF-Schreiben v. 25.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1584):• Dem Zuwendenden ist eine Zuwendungsbestätigung über eine

Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrücklich Angabendarüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf dieErstattung von Aufwendungen handelt.

• Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe desErsatzanspruchs durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegenkönnen (für jeden Anspruchsberechtigten sind entsprechendeEinzelabrechnungen erforderlich).

• Zu beachten ist, dass ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zumVerlust der Gemeinnützigkeit führen kann (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

• Gilt für alle Aufwandsspenden ab 1. Januar 2015.

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2. Sachspenden / Aufwandspenden

Beispiel für eine Satzungsregelung:§ … AufwandsersatzMitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt werden – undVorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz derAufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vereinentstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.Der Nachwies erfolgt über entsprechende Einzelbelege und istspätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderjahresgeltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerlichePauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatznur in dieser Höhe.

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2. Sachspenden / Aufwandspenden

BMF-Schreiben v. 25.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1584):• Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet

wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigenVorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigungeingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieserErmächtigung geändert werden

=> Bestandsschutz für „Alt-Organisationen“

=> Achtung: bei Satzungsänderungen muss diese Vorgabe berück-sichtigt werden!

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Exkurs zur Satzung:

§ 60a AO – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung (oder auf Antrag)bestehender gemeinnütziger Körperschaften die Satzung.

Einige Finanzämter sind sehr restriktiv bei Abgleich mit Mustersatzung=> Vorgabe von Änderungen mit Mustersatzung!

Vorsichtbei Satzungsänderungen sind die Vorgaben nach § 60 AO und dieMustersatzung (Anlage 1 zur AO) zu beachten 1)

1) Satzungen, die bereits zum 1.1.2009 bestanden, genießen solange Bestandsschutz, bis sie ausanderem Gründen geändert werden! (AEAO zu § 60 – Anforderungen an die Satzung Textziffer 3)

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Exkurs zur Satzung:

§ 60a AO – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 27 BGB „Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands“Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde dem Abs. 3 folgender(klarstellender) Satz 2 angefügt:„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“⇒ deshalb muss die Satzung eines Vereins die Entgeltlichkeit der

ehrenamtlichen Betätigung ausdrücklich zulassen; ansonsten ist dieGemeinnützigkeit gefährdet.

Entsprechendes gilt für Stiftungen (§ 86 S. 1 BGB verweist auf§ 27 Abs. 3 BGB).

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 136

2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarteLohnzahlung kann eine abzugsfähige Spende begründen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Spender mit dem Verzicht auf dieAuszahlung der vereinbarten Lohnzahlungen Einkünfte i. S. des § 19EStG zugeflossen sind=> für Lohnzahlungen hat der Arbeitgeber (die gemeinnützigeKörperschaft) sowohl den Lohnsteuerabzug als auch dieentsprechenden Abgaben an die Sozialversicherung vorzunehmen

Bei nicht zeitnahem Verzicht vermutet die Finanzverwaltung, dass keinArbeitsverhältnis besteht (OFD Frankfurt a. M. v. 21.02.2002).Fahrtkostenersatz z. B. je nach Regelung der Erstattung.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 137

2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Rückspende

Baustoffhändler Maier liefert an eine steuerbegünstigte KörperschaftBaumaterial im Wert von 1.000 EUR netto.

Nach Auslieferung und Rechnungstellung wird eine Spenden- undVerrechnungsvereinbarung getroffen.

Lösung:Die Verrechnungsvereinbarung begründet ertrag- und umsatzsteuerlicheine Geldspende (Entgeltverwendung). Entsprechendes würde beieinem Teilentgeltverzicht gelten.

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 138

2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Gegenstand einer Aufwandsspende

Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) sonstiger Anspruch (Rückspende)z. B. Lohn- und Honorarforderungen

geregelt durch:• schriftlichen Vertrag,• Satzung oder• Vorstandsbeschluss ( ab 01.01.2015

muss Vorstand durch Satzung hierzu ermächtigt worden sein; aber Bestands-schutz)

grundsätzlich kein schriftlicher Vertrag notwendig; aber • ernsthaft eingeräumt und nicht von vornherein

unter der Bedingung des Verzichts (zeitnaher Verzicht und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)

• freie Entscheidung des Zuwendenden

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Als Zuwendung i. S. des Steuerrechts gilt auch die Zuwendung vonWirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.

Auch in Bezug auf Sachspenden gilt das Abflussprinzip. EineSachspende wird mit Übergabe des wirtschaftlichen Eigentums anWirtschaftsgütern bewirkt.

Bewertung der SachspendeBetriebsvermögen: Privatvermögen:Entnahmewert und Umsatzsteuer(beachte: Buchwertprivileg (Wahlrecht) nach § 6Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG)

gemeiner Wert (§ 9 BewG: Preis imgewöhnlichen Geschäftsverkehr)Hinweis: gemeiner Wert nur, wenn Veräußerungder Sachspende im Zeitpunkt der Zuwendungkeinen Besteuerungstatbestand auslöst (sonstfortgeführte AK/HK; JStG 2009 nach 31.12.2008)

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Ansatz mit dem gemeinen Wertan den Nachweis des Wertes der Spenden werden strengeAnforderungen gestellt.

Wird die Spende aus dem Privatvermögen gegeben, müssenUnterlagen, die zur Ermittlung des angegebenen Wertes derSachspende hergezogen wurden (z. B. Gutachten oder ursprünglicheRechnung unter Berücksichtigung der AfA) zusammen mit dem Doppelder Zuwendungsbestätigung in die Buchführung aufgenommen werden(BMF-Schreiben v. 02.06.2000, BStBl 2000 I S. 592).

Bei Zweifeln sollte der Wertangabe in der Bescheinigung dieBemerkung „nach Angaben des Spenders“ hinzugefügt werden.

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Beispiel:Max Reich wendet aus seinem Privatvermögen ein in 2007 gekauftesMietwohngrundstück zu im Wert von 400.000 EUR zu. Der damaligeKaufpreis lag bei 250.000 EUR, die zum 1.1.2015 fortgeführtenAnschaffungskosten (Anschaffungskosten ./. Abschreibung) betragen210.000 EUR.

Lösung:Die Veräußerung des Grundstücks wäre steuerpflichtig nach § 23 Abs.1 Nr. 1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung nur die fortgeführten AKangesetzt werden => 210.000 EUR (§ 10b Abs. 3 S. 4 EStG)Ziel: Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Beispiel:Max Reich stiftet einer gemeinnützigen Stiftung ein Wertpapierdepot zu.Das Depot besteht ausschließlich aus Wertpapieren, die Reich ab 2009angeschafft hat. Dei Anschaffungskosten für diese Wertpapierebetrugen insgesamt 500.000 EUR. Im Jahr 2015 beträgt der Depotwertim Zeitpunkt der Zustiftung 1.100.000 EUR. Umschichtungen haben –vereinfachungshalber – in dem Depot nicht stattgefunden.

Lösung:Die Veräußerung der Wertpapiere wäre steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2Nr. 1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung nur die (fortgeführten) AKangesetzt werden => 500.000 EUR (§ 10b Abs. 3 S. 4 EStG)Ziel: Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

bei Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sindauch die Erträge (= Wertzuwächse) aus der Veräußerung derKapitalanlagen als Kapitaleinkünfte zu erfassen, wobei die Haltedauerder Kapitalanlagen keine Rolle spielt (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

=> bei diesen Wertpapieren ist nur der Ansatz der Anschaffungskosten möglich!

Gelegentlich sind Zuwendungen mit Auflagen verbunden (z. B.Verpflichtung zur Renten- oder Unterhaltszahlung oder Wohnrecht)=> der (gemeine) Wert der Spende mindert sich um den Wert der

Verpflichtung

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2. Sachspenden / Aufwandsspendeneine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig

nein ja

Ansatz grundsätzlich mit Verkehrswert Ansatz mit (fortgeführten) Anschaffungskosten

Sache ist neu Sache ist gebraucht

Nachweis anhand der Einkaufsrechnung

Schätzung anhand ursprünglichem

Anschaffungspreis, Qualität, Alter,

Erhaltungszustand; bei wertvollen

Sachspenden sollte Gutachten eingeholt

werden

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Sachspenden, die aus einem Betriebsvermögen heraus zusteuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden, werden in Höhe desEntnahmewertes i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nebst derUmsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, im Rahmen desSpendenabzugs berücksichtigt=> Teilwert (Wiederbeschaffungskosten).

Der Ansatz zum Teilwert würde auch in Spendenfällen dieVersteuerung der stillen Reserven auslösen=> zur Vermeidung der Versteuerung kann der Steuerpflichtige dieEntnahme mit dem Buchwert ansetzen (Buchwertprivileg nach § 6 Abs.1 Nr. 4 S. 4 EStG).

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Umsatzsteuer bei Sachspenden aus den BetriebsvermögenDie Sachspende (Entnahme) aus einem Betriebsvermögen istumsatzsteuerlich einer Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Sachspende ist derEinkaufspreis zzgl. Nebenkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Dieser Wert weicht von der ertragsteuerlichen Bewertung ab.

Die Umsatzsteuer auf die „Spenden-Lieferung“ ist nach § 12 Nr. 3 EStGund § 10 Nr. 2 KStG eine nichtabziehbare Ausgabe.

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Beispiel:

Ein Autohändler wendet einem steuerbefreiten Verein einen bisherals Vorführwagen genutzten PKW zu.

Im Zeitpunkt der Zuwendung hat das Fahrzeug einen Buchwert von7.500 EUR. Der Händler müsste für ein gleichwertiges Fahrzeugeinen Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten i. H. von 11.000 EURaufwenden. Der Teilwert beträgt 10.000 EUR.

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Der in der Zuwendungsbestätigung anzusetzende Wert setzt sichwie folgt zusammen:

Buchwert: 7.500 EURUmsatzsteuer: 2.090 EUR (= 19 % von 11.000 EUR)

9.590 EUR

oder wenn die Entnahme mit dem Teilwert (=> Gewinnrealisierung)angesetzt wird:

Teilwert: 10.000 EURUmsatzsteuer: 2.090 EUR (= 19 % von 11.000 EUR)

12.090 EUR

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2. Sachspenden / Aufwandsspenden

Angaben über den Entnahmewert kann immer nur der jeweiligeBetriebsinhaber machen. Die Empfängerkörperschaft muss daher denanzusetzenden Entnahmewert beim Spender in jedem Einzelfallerfragen.Die Empfängerkörperschaft muss daher keine eigenständigeBewertung vornehmen oder besondere Unterlagen hierzu in dieBuchführung aufnehmen (vgl. auch Tz. 9 im BMF-Schreiben vom02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 4592).

In der Zuwendungsbestätigung ist ausdrücklich anzugeben, dass dievereinnahmte Sachspende aus dem Betriebsvermögen stammt.

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3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

Zuwendungen i. S. des § 10b EStG dürfen nur abgezogen werden,wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden,die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1EStDV).

Die aktuellen amtlich verbindlichen Muster für Zuwendungs-bestätigungen hat das BMF mit Schreiben vom 07.11.2013veröffentlicht (zwingend ab 01.01.2015 zu verwenden).

Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachlicheVoraussetzung für den Spendenabzug (=> kein Abzug vonOpferstockspenden)

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3. Anforderungen an eine ZuwendungsbestätigungBMF-Schreiben vom 07.11.2013:hat insgesamt 18 Anlagen (Muster) für Geld- und Sachzuwendungensowie Sammelbestätigung für verschiedene Rechtsformen

Abweichungen vom amtlichen Muster sind lediglich in Bezug auf dieoptische Hervorhebung von Textpassagen zulässig.Die Wortwahl und die Reihenfolge der im amtlichen Vordruckvorgeschriebenen Textpassagen sind zu übernehmen.

Die Bestätigung muss mindestens von einer durch Satzung oderAuftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Personhandschriftlich unterschrieben werdenAusnahme: maschinell nach einem vorher mit dem Finanzamtabgestimmten Verfahren (R 10b.1 Abs. 4 EStR).

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3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

Elektronische Erstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 50 Abs. 1aEStDV)Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen,die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nachMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.

Hinweis: das Verfahren befindet sich noch in der Pilotierungsphase

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3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

Vereinfachungsregel nach § 50 Abs. 2 EStDVIn Katastrophenfällen oder bei Spenden bis 200 EUR ist derBareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutsals Spendennachweis ausreichend.

Das vereinfachte Verfahren gilt auch im Lastschriftverfahren, wennaus der Buchungsbestätigung (Kontoauszug oder Lastschrifteinzugs-beleg) der Namen und Kto.Nr. des Auftraggebers und Empfängers,Betrag und Buchungstag sowie der steuerbegünstigte Zweck und dieAngaben über die Steuerbegünstigung der Körperschaft hervorgehen.

Hinweis: Ausnahmen durch BMF-Schreiben v. 22.09.2015 gegeben(„Hilfe für Flüchtlinge“).

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3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

Die Empfängerkörperschaft muss jeweils ein Doppel der erstelltenBestätigung (elektronisch) aufbewahren (§ 50 Abs. 4 EStDV).

Die Körperschaft hat die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihrezweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. AlleEinzelvorgänge (jede Einzelspende) müssen vollständig unterBeachtung des allgemeinen Saldierungsverbots erfasst werden.

Ebenso ist jede erhaltene Sachspende gesondert mit dem in derZuwendungsbestätigung ausgewiesenen Wert zu erfassen (Buchna„Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“ 11. Auflage S. 472).

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3. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung

Die Grundlagen für den bestätigten Wert der Aufwands- bzw.Sachspende sind zur Buchführung zu nehmen (§ 50 Abs. 4 S. 2EStDV).

Bei Verstoß gegen diese Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichtenist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet.

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4. Haftung des Spendenempfängers

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigungausstellt oder wer2) veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in derBestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden, haftet für dieentgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendetenBetrages anzusetzen.“ (§ 10b Abs. 4 S. 2 und 3 EStG)

„In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) istvorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die indiesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichenPersonen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn … und Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nichterfolgreich sind.“ (§ 10b Abs. 4 S. 4 EStG)2) aufgehoben durch Ehrenamtsstärkungsgesetz

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4. Haftung des SpendenempfängersHaftungstatbestände (vorsätzlich oder grob fahrlässig)

Ausstellerhaftunggreift, wenn eine natürliche Person schuldhaft die Spendenbestätigung fehlerhaft ausstellt:• in der Bescheinigung wird auf einen nicht vorhandenen Freistellungsbescheid verwiesen;

•die Satzung(szwecke) zwischenzeitlich geändert wurde(n) und der bisherige (alte Freistellungsbescheid damit überholt ist;

•bei Sachspenden die Bestätigung eines zu hohen Wertes vorgenommen wird z. B. 3.000 EUR statt 300 EUR;

•Zuwendungen bestätigt, die die Körperschaft nie erhalten hat.

Veranlasserhaftunggreift, wenn die empfangene Zuwendung schuldhaft fehlverwendet wurde:•Spendenmittel in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet;

•ohne entsprechende Auflage des Spenders die Zuwendungen dem Bereich der Vermögensverwaltung zuordnet;

•einzelnen Vereinsmitgliedern unzulässige Zuwendungen daraus gewährt.

=> Haftung immer dann, wenn die Zuwen-dungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

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4. Haftung des SpendenempfängersHaftungsschuldner

Ausstellerhaftungdie Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich die Körperschaft selbst, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Nur ausnahmsweise haftet eine natürliche Person, wenn sie außerhalb ihres Wirkungskreises gehandelt hat (OFD Frankfurt a. M. v. 17.03.2014)

aber: Pflicht zum Rückgriff auf die Organmitglieder im Innenverhältnis.

Veranlasserhaftungeine Reihenfolge der Inanspruchnahme ist festgelegt, d.h. vorrangig haftet die Empfängerkörperschaft und erst dann die natürliche Person

aber: auch hier gegebenenfalls Haftung im Innenverhältnis

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4. Haftung des Spendenempfängers

Die Finanzverwaltung wird keine Einzelfallprüfung dahingehendvornehmen, ob sich der in Rede stehende Spendenabzug bei dem(Einzel-)Spender steuerlich ausgewirkt hat (aber Möglichkeit für derNachweisführung durch den Zuwendungsempfänger).

Höhe der „Spendenhaftung“30 % zuzüglich 15 % bei Spenden aus dem Betriebsvermögen (§§ 10bAbs. 4 S. 3 EStG, § 9 Nr. 5 S. 16 GewStG).

Bemessungsgrundlage im Falle der Ausstellerhaftung richtet sich nachden Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigungausgestellt wurde. Im Fall der Veranlasserhaftung bestimmt sie sichnach den fehlverwendeten Zuwendungen.

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4. Haftung des Spendenempfängers

Zuständig für die Prüfung und den Erlass des Haftungsbescheides istdas für die Besteuerung der Empfängerkörperschaft zuständigeFinanzamt.

Hinweis: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung vonZuwendungsbestätigungen können neben der Haftung zumVerlust der Gemeinnützigkeit führen.

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Spenden an Organisationen im Ausland (Fall Hein Persche)

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis54 AO können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine ineinem EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung gleistet werden und dieseEinrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sieinländische Einkünfte erzielen würde (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG).

Der Steuerpflichtige hat die Nachweispflicht, dass die ausländischeEinrichtung die dt. gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Spenden an eine Einrichtung mit Sitz in einem Drittland (außerhalb Dtl.und der EU) sind weiterhin vom Spendenabzug ausgeschlossen.

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Abgrenzung zu (Sponsoring-)Betriebsausgaben

Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen erfüllen regelmäßig denBetriebsausgabenbegriff, wenn der Sponsor mit der Zuwendungwirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung undErhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für seinUnternehmen oder für Produkte seines Unternehmens werben will(Sponsoringerlass BMF-Schreiben v. 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212)

z. B. Werbeanzeigen in Vereinszeitung

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Das passive Sponsoring hat bei gemeinnützigen Körperschaftenkeine steuerlichen Folgen. Die Einnahmen fallen in den nicht-unternehmerischen Bereich. Zu den Voraussetzungen für denSpendenabzug gehört, dass die Spende unentgeltlich und freiwilliggeleistet wird. Eine Spende muss darüber hinaus gegeben werden,ohne einen besonderen Vorteil zu erwarten. An dieser Unentgeltlichkeitfehlt es, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einemvom Empfänger oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.Letzteres ist aber auch beim passiven Sponsoring typischerweise derFall=> keine Zuwendungsbestätigung dafür eine Rechnung

(Betriebsausgaben beim Sponsor)

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und PraxisbeispieleZuwendung an die steuerbegünstigte Körperschaft, verbunden

ohne Gegenleistung mit Gegenleistung => Sponsoring

ohne Gegenleistung

aktive Werbeleistung Verein erwähnt Leistungen des

Sponsors mit Logo ohne besondere

Hervorhebung

Sponsor erwähnt Unterstützung des

Vereins

ideeller Bereich ideeller Bereichwirtschaft. Gesch. Verm.verw./ideeller Bereich

keine KSt, keine GewSt, keine USt

keine KSt, keine GewSt, keine USt

KSt, GewSt und USt19%

wenn Sponsoring i. R. eigener Werbung vermarktet wird:

Verm.verw, d.h. keine KSt und GewSt und USt

7 % (sonst alles steuerfrei)

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Ich habe mal wieder ein Spendenproblem.Für unser Projekt Weihnachten mal anders, hat XY aus Irgendwo gespendet.Das heißt es wurde von XY bei Müller Geschenkgutscheine bzw. kleine Präsente für die Teilnehmenden bei Weihnachten mal anders gekauft und uns zur Weitergabe an die Teilnehmenden gegeben. Ist das nun eine Sachspende? Ich bin mir nicht sicher was ich dann auf der Spendenbescheinigung ankreuzen soll bei dem Punkt….die Sachzuwendungen stammen aus dem Betriebsvermögen, Privatvermögen…..?

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

OFD Niedersachsen: Frage-Antwort-Katalog zum Bereich Gemein-nützigket:Spendet ein Unternehmer Warengutscheine für einen steuer-begünstigten Zweck (z. B. der Inhaber eines Restaurants spendetVerzehrgutscheine an einen von einen gemeinnützigen Vereingeleiteten Kindergarten), so stellt nicht bereits die Hingabe derGutscheine den Zeitpunkt der Zuwendung dar. Der Vermögensabflussbeim zuwendenden Unternehmer ist erst bewirkt, wenn der jeweiligeLetztempfänger den entsprechenden Gutschein einlöst. Der Zeitpunktder Zuwendung ist der Zeitpunkt der Einlösung des jeweiligenGutscheins.Ein Gutschein stellt eine Sachspende dar, da es sich um ein„Wirtschaftsgut“ handelt.

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

BenefizveranstaltungZahlungen, die Besucher einer sog. Benefizveranstaltung leisten, sindnur dann als Spende abzugsfähig, wenn der Veranstalter ausdrücklicherklärt, dass für den Besuch der Veranstaltung ein der Höhe nachgenau festgelegtes (nicht spendenfähiges) Eintrittsgeld erhoben wirdund es darüber hinaus jedem Besucher freigestellt wird, ob und ggf. inwelcher Höhe er freiwillige Spenden leisten will.

Hinweis: Spenden sind aber per Definition kein Entgelt für dieVeranstaltung. Sie müssen also bei der Finanzierung der Veranstaltungaußer Acht bleiben. Wird keine Kostendeckung erreicht, schadet dasder Gemeinnützigkeit.

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Grundsätzlich erlischt die anfallende Erbschaft- und Schenkungs-steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, u.a. soweitVermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod bzw.der Schenkung einer inländischen steuerbegünstigten Stiftungzugewendet werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG).

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5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Für Non-Profit-Organisationen relevante Stellungnahmen des IDW:Stellungnahmen zur Rechnungslegung

RS HFA 5: Rechnungslegung von Stiftungen

RS HFA 14: Rechnungslegung von Vereinen

RS HFA 21: Besonderheiten der Rechnungslegung spenden-sammelnder Organisationen

RS KHFA 1: Rechnungslegung von Krankenhäusern

RS KHFA 2: Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses durch Werkstätten für behinderte Menschen

30.01.2014 beraten - prüfen - vertreten Seite 169

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 170

5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele- Erhaltene Sachspenden

Spende

Bilanzierung = Bewertung =dienen die erhaltenen Sachspenden es wird empfohlen, fiktive An-der dauernden Nutzung durch die schaffungskosten anzusetzen empfangene Organisation => vorsichtig geschätzten=> Anlagevermögen, beizulegenden Wertwerden die erhaltenen Spenden an (über den Passivposten in

Hilfsempfänger weitergegeben der Bilanz ohne Berührung => Vorratsvermögen der GuV)

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27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 171

5. Einzelfragen zum Spendenabzug und Praxisbeispiele

Spenden in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen

Spende

von vornherein unentgeltlich erbracht = es entsteht ein Vergütungsan-ein Vergütungsanspruch für die erbrachte spruch =Leistung entsteht nicht, z.B. ehrenamtliche es wird auf diesen im Tätigkeiten Nachhinein ganz oder teilweise =>ergebniswirksame Erfassung zu verzichtet

fiktiven Anschaffungskosten ist (sog. Verzichtsspende) nicht sachgerecht es gelten die Grundsätze über

erhaltene Sachspenden=> aufwandswirksame

Einbuchung einer Vblk.ertragswirksame Ausbuchung der Vblk.

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29.01.2015 beraten - prüfen - vertreten Seite 172

5. Einzelfragen zum Spendenabzug und PraxisbeispieleCheckliste / Prüffeld SpendenFehlende Fremdnützigkeit Jede irgendwie geartete Gegenleistung ist

schädlich; für eine Spende dürfen auch keine nicht wirtschaftlichen Vorteile gewährt werden

Leistungsspenden werden als Sachspenden behandelt

Nur bei Übertragung materieller Wirtschaftsgüter liegt eine Sachspende vor

Zuwendungsbestätigung werden für zum Verkauf gesammelter Sachspenden ausgestellt

Einnahmen sind steuerfrei, eine Zuwendungsbestätigung darf aber nicht ausgestellt werden

Die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwandsspenden liegen nicht vor

Durch Satzung, Vereinsordnung bzw. -beschluss oder Einzelvereinbarung Ersatzansprüche klarstellen

Pauschale Bewertung von Sachspenden Einzelbewertung der Sachen vornehmen und auf der Zuwendungsbestätigung ausweisen

Zahlungen sind mit Gegenleistungen verbunden – insbesondere beim Sponsoring

Keine Behandlung als Spende sondern als wirtschaftliche Einnahme

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Compliance unter dem Gesichtspunkt des Steuerrechts

Inhaltsverzeichnis

1. Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung2. Verlust der Gemeinnützigkeit3. Lösungsansätze

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1. Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Allgemeine Pflichten- Ordnungsgemäße Unternehmensführung- Kapitalerhaltung- Treuepflicht- Wettbewerbsverbot- Weisungen der Gesellschafter/Mitglieder Folge leisten- Organisationspflicht, ordnungsgemäße Buchführung

- Steuerliche Pflichten- allgemeine Steuerdeklarationspflichten und spezielle- Steuerdeklarationspflichten § 149 ff. AO (Umsatzsteuer/Lohnsteuer)- Berichtigung nach § 153 AO- Selbstanzeige nach § 371 AO- Zahlung von Steuerschulden etc.

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Vorläufiger Diskussionsentwurf zu § 153 AO des AEAO (16.06.2015)

Ziel:Klarere Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreiendenSelbstanzeige nach § 371 AO, um so die Anwendung des Strafrechts auf die tatsächlichstrafrechtlich relevanten Fälle zu beschränken.

■ Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige nachträglicherkennt, dass die abgegebene Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig istund es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist bzw. kommen kann.

■ Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit und kommt seinerAnzeige- und Berichtigungspflicht unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehungnoch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, da es sowohl am Vorsatz als auch anLeichtfertigkeit fehlt.

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1. Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

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1. Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Konsequenzen für die Praxis:

• Eine unterlassene Berichtigung nach § 153 AO (trotz Erkennen der Fehlerhaftigkeit derErklärung im Nachhinein) stellt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung dar.

• Die nachträgliche Erkenntnis setzt voraus, dass bei Abgabe der Erklärung von dereninhaltlicher Richtigkeit ausgegangen wurde.

• d. h. Korrekturmöglichkeit nach § 153 AO ist nicht gegeben, wenn Fehlerhaftigkeitbilligend bzw. leichtfertig in Kauf genommen wurde.

• Steuerhinterziehung ist somit auch weiterhin bei einem bedingten Vorsatz gegeben.• Ein innerbetriebliches Kontrollsystem kann dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder

-verkürzung entgegenstehen.

• BMF macht aber (leider) keine Ausführungen zu den Anforderungen an ein solchesinternes Kontrollsystem.

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1. Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Verstöße gegen §§ 59, 63 AO sind:

§ 59 AO – Voraussetzungen der Steuervergünstigung• … wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen

Verfassung … ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,• dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 63 AO entspricht…• … .die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen

entsprechen.

§ 63 AO Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung• … ..„muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten

Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.“• Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen … während des ganzen

Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, ...entsprechen.• Die Körperschaft hat entsprechende Nachweise durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen

über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

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gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts

Grundsatz:Entzug der Gemeinnützigkeit für einzelneVeranlagungszeiträume bzw. Besteuerungs-zeitpunkt (GrESt, ErbSt)

Folgen- Volle Ertragsbesteuerung für das Jahr des

Verstoßes (30 % auf Gewinne) - Umsatzsteuerbelastungen / Wegfall

ermäßigter Steuersatz- Spendenhaftung- Erbschaft- und Schenkungsteuer- Grunderwerbsbesteuerung

gegen satzungsmäßige Vermögensbildung

Ø § 61 Abs. 3 AO1Wird die Bestimmung über die Vermögens-bindung nachträglich so geändert, dass sieden Anforderungen des §55 Abs. 1 Nr. 4 nichtmehr entspricht, so gilt sie von Anfang an alssteuerlich nicht ausreichend.2§175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabeanzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen,aufgehoben oder geändert werden können, so-weit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderungder Bestimmung über die Vermögensbindungentstanden sind.Ø Verlust der Gemeinnützigkeit von Anfangan (Nachversteuerung 10 Jahre)

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Beispiele

FG Münster vom 11.12.2014Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (Leitsatz)

■ Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünsti-gung enthält.

■ Die Steuerbefreiung ist danach rückwirkend zu versagen, wenn die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung fü r die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft.

■ FG Münster Urteil vom 11.12.2014 - 3 K 323/12 Erb

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

FG Münster vom 11.12.2014Grundsätze:

■ Eine vermögenserhaltende Anlagestrategie muss darauf ausgerichtet sein, ausreichende Erträge zu erzielen.

■ Es ist eine Gesamtschau der Anlagepolitik vorzunehmen. - Risikostreuung unerlässlich

■ Hierzu können auch Anlageformen gewählt werden, die gegenüber mündelsicheren Anlagen (z. B. Sparbücher, Festgelder, Bundesanleihen) ein höheres Ausfallrisiko haben.

■ Die Umschichtung von Stiftungsvermögen in Anlagen, die einseitig und teilweise nicht ausreichend besichert sind, ist unzulässig.

■ Hoch risikobelastete Anlagen sind ausgeschlossen.

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung realisierter Verluste• Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung hinsichtlich der ordnungsmäßigen

Verwaltung des Vermögens kann nur über die Prüfung eines etwaigen Ermessensfehlgebrauchs erfolgen.

• Pflichtwidrige Anlageentscheidungen stellen einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO) dar. Das Vermögen muss final für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

• Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ist für den Zeitpunkt der Entscheidung vorzunehmenð „ex-ante-Beurteilung“(Hinweis: lediglich h. M., keine offizielle Verwaltungsauffassung).

War die Investition – ex-ante betrachtet – wirtschaftlich angemessen und erkennbar nicht mit besonderen Risiken behaftet, so ist der resultierende Verlust steuerlich unschädlich

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

FG Köln: Hotel kein ZweckbetriebMit Urteil vom 19.02.2015 (13 K 3354/10) hat das FG Köln zu einem von einergemeinnützigen Einrichtung unterhaltenden Hotelbetrieb in Form einer Ferien- undBildungsstätte entschieden, dass diese damit keinen Zweckbetrieb unterhält. Obgleich dieÜbernachtungspreise sozial gestaffelt und „sämtliche Bevölkerungsschichten unter einemDach zusammengebracht“ waren, hat das Gericht die Einrichtung weder alsIntegrationsprojekt, noch als Einrichtung der Wohlfahrtspflege oder als allgemeinenZweckbetrieb anerkannt.

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2. Verlust der Gemeinnützigkeit

Förderkörperschaft

BFH vom 25.06.2014 (I R 41/12), BFH/NV 2015, S. 235

Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den Satzungsbestimmungen (§§ 59, 63 Abs. 1AO), wenn andere steuerbegünstigte Zwecke als die Satzungszwecke der förderndenKörperschaft (Geberkörperschaft) gefördert werden.

Entscheidend ist allein, welcher Zweck unmittelbar gefördert wird.

Mögliche Schnittmengen zwischen einzelnen gemeinnützigen Zwecken sind unerheblich.Der BFH hat eine Verknüpfung der Satzungszwecke der Förder- und Empfängerkörperschafteneine Absage erteilt (Beispiel: Förderung eines Forschungspreises auf dem Gebiet desGesundheitswesens, wird nicht unter Förderung des Gesundheitswesens subsumiert, sondernSatzungszweck muss nach Ansicht des BFH´s dann „Forschung“ sein).

Bei reinen Förderkörperschaften ist der Förderzweck nur auf der Ebene der (letztlich)mittelverwendenden Körperschaft und nicht zusätzlich auf der Ebene der Förderkörperschaft zuprüfen.

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3. Lösungsansätze

Grundsatz:■ Strukturierte Compliance Aufbereitung unter dem Gesichtspunkt des Steuerrechts

(Identifizierung / Bewertung der Risiken; Organisation; Kontrolle)Stichwort: Steuersynopse

■ Interne und externe Kommunikation über Steuerrechtsthemen(Mitarbeiter schulen; Geschäftspartner informieren)

Im Speziellen Steuer■ Tätigkeiten regelmäßig mit Satzung abgleichen■ Organisation der steuerrelevanten Prozesse■ Zuordnung der Vermögensgegenstände zu steuerlichen Sphären■ Funktionsfähige Mittelverwendungsrechnung■ Aufteilungsmaßstab für Vorsteuerabzug mit FA abstimmen■ Controlling der Rücklagen sowie der Verwendung von Spenden■ Verbindliche Auskunft bei Strukturänderungen, Projekten einholen

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Wirtschaftsrecht/übrige RechtsgebieteEinzelhinweise - Inhaltsverzeichnis

1. Eintrag ins Handelsregister

2. Eintrag ins Vereinsregister

3. Urlaubsabgeltung bei Tod

4. Künstlersozialversicherung

5. Haftung für Subunternehmer

6. Neue Regeln für die Finanzbuchführung

7. Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

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1. Eintrag ins Handelsregister

1.1 Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

1.2 Beschränkung des § 181 BGB

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1.1 Eintrag ins Handelsregister - Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers(OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2015)

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist auch dann zumHandelsregister anzumelden und einzutragen, wenn die Bestellung nichteingetragen war.

Grund:Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen derGeschäftsführung sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis einesGeschäftsführers zur Eintragung ins HR anzumelden.

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1.2 Eintrag ins Handelsregister – Beschränkung des § 181 BGB(OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 2015)

Die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB betrifft zweiMöglichkeiten:

- Verbot des Insichgeschäfts- Verbot der Mehrfachvertretung

Anmeldung und der vorausgehende Gesellschafterbeschluss müssenerkennen lassen, welchen Umfang die Befreiung hat.Eine Anmeldung, die ohne weitere Hinweise lediglich eine Befreiung von„der Beschränkung“ des § 181 BGB anführt, ist unzureichend und reicht füreinen HR-Eintrag nicht aus.

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2. Eintrag ins Vereinsregister(OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015)

Ø Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Eintragung ins Vereinsregister (VR).

Ø Einzutragen sind insbesondere die Mitglieder des Vorstandes und ihreVertretungsmacht. Nicht jedes Vorstandsmitglied ist notwendigerweiseauch vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

Ø Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht nach § 26 BGB unbeschränkt;Vertretungsbeschränkungen wirken Dritten gegenüber nur dann, wennsie

• diesen bekannt sind oder• diese Beschränkungen im VR eingetragen sind (negative Publizität).

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Ø Bereits die Satzung muss klar und eindeutig erkennen lassen, ob und inwelchem Umfang eine Beschränkung gewollt ist (evtl. nur imInnenverhältnis).

Ø Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren bei begründetenBedenken ein materielles Prüfungsrecht und auch Prüfungspflicht. BeiGesetzesverletzungen ist die Anmeldung zurückzuweisen. DiePrüfungspflicht betrifft alle den Verein betreffenden Bestimmungen derSatzung.

Ø Eine entsprechende Prüfung ist auch bei Satzungsänderungenvorzunehmen; Prüfungsgegenstand bleibt der Gesamtinhalt, also auchder unverändert gebliebene Teil der Satzung.

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3. Urlaubsabgeltung bei Tod

EuGH: Arbeitnehmer-Anspruch aus bezahlten Jahresurlaub geht mit demTod nicht unterDer Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mitseinem Tod nicht unter. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt indiesem Zusammenhang klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichenRechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, die für den Falldes Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenenbezahlten Jahresurlaub ausschließen (Urteil vom 12.06.2014, Az.:C-118/13).Ø Das Arbeitsgericht Berlin bejaht diesen Abgeltungsanspruch unter

Verweis auf EU-Recht mit Urteil vom 7. Oktober 2015 ebenfalls, lässtaber die Berufung zum LAG zu.

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4. Künstlersozialversicherung(LSG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2015)

Fall: Pflegeinrichtung veranstaltet monatlich „Bunte Nachmittage“, zudenen selbständige Künstler (Musiker) auftreten. Neben denBewohnern nehmen Betreuer und Angehörige teil.

Urteil: Es besteht keine Abgabepflicht zur KSV, da die Darbietungenlediglich ein Mittel seien, den Unternehmenszweck „Pflege undBetreuung“ zu erfüllen.

Hinweis: Anders, so das LSG, ist der Auftritt für die jährlichenSommerfeste zu beurteilen, da diese gezielt der Werbung undÖffentlichkeitsarbeit dienen.

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5. Haftung für Subunternehmer

Haftung des Auftraggebers (§ 13 MiLoG):„§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechendeAnwendung.“

Haftung des Auftraggebers (§ 14 AEntG):„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung vonWerk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungdieses Unternehmers, eines Nachunternehmers … zur Zahlung desMindestentgelts an Arbeitnehmer …“

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass z. B. ein Maschinenbauer alsGeneralunternehmer auftritt, d. h. er schaltet ein anderes Unternehmen imRahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags ein, um eigene Verträgegegenüber einem Kunden zu erfüllen.

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5. Haftung für Subunternehmer

Keine Anwendung findet das MiLoG, wenn ein UnternehmenDienstleistungen für sich selbst erbringen lässt; keine Haftung besteht z. B.etwa dann, wenn ein Unternehmen eine Reinigungsfirma beauftragt, seineeigene Büroräume zu säubern.

Empfehlung: Subunternehmer und Dienstleister sollten in einerCompliance-Klausel die Einhaltung des Mindestlohns zusichern(gegebenenfalls verbunden mit einer Vertragsstrafe).

Unklar ist, ob der Auftraggeber auch im Falle der Insolvenz desSubunternehmers haftet!Landesarbeitsgerichte haben zu § 14 AEntG entschieden, dass derAuftraggeber auch im Insolvenzfall haftet.

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6. Neue Regeln für die Finanzbuchführung

Mit Schreiben vom 9. April 2013 hatte das Bundesministerium der Finanzen(BMF) im ersten Entwurf zum Nachfolger der Grundsätze ordnungsmäßigerDV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) 1) Stellung zu denForderungen der Wirtschaft nach einer Modernisierung der GoBS genommen.

Gleichzeitig wurden aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Grundsätzezum Datenzugriff und zu Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) 2) miteingebracht.______________1) BMF-Schreiben vom 7.11.1995; ersetzt nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger

Speicherbuchführung (GoS) vom 5.7.19782) BMF-Schreiben vom 16.7.2001

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29.01.2015 beraten - prüfen - vertreten Seite 196

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung vonBüchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zumDatenzugriff“, kurz GoBD, enthalten unter anderem Angaben zumBelegwesen, zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen, zurDatensicherheit und zum Datenzugriff.

Stellungnahmen (u.a.)BStBK vom 2.5.2013:„… Der Entwurf erweckt ansonsten allerdings den Eindruck, dass er ohnedas Verständnis moderner Buchführungssysteme binnen kurzer Zeitzusammengestellt wurde. Es werden zum Teil veraltete Vorstellungenfortgeschrieben, die in der Praxis keine Anwendung mehr finden. Zudemwerden neue bürokratische Hindernisse geschaffen, die dem Ziel derAktualisierung und des Bürokratieabbaus durch Zusammenfassungmehrerer Schreiben gerade widerspricht. …“

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29.01.2015 beraten - prüfen - vertreten Seite 197

Inzwischen hat das BMF reagiert und ein zweites Entwurfsschreiben mitDatum vom 26.6.2013 mit wenigen inhaltlichen Änderungen den Kammernund Verbänden zur erneuten Stellungnahme zukommen lassen.Am 12. und 13. September 2013 fand im Bundesministerium der Finanzenein Fachgespräch zum Thema „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führungund Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen inelektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ statt.

Pressemitteilung des IDW:„Der neuerliche Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD greift die vomIDW zur Vorgängerfassung geäußerte Kritik nur unzureichend auf. Auch diejetzt vorgelegte Fassung ist wegen des überzogenenAdministrationsaufwands nicht akzeptabel. …“

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Erneute Stellungnahmen (z. B. Schreiben des IDW vom 30.06.2014)mündeten in die:Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronsicher Form sowie zumDatenzugriff (GoBD) – BMF-Schreiben vom 14.11.2014.

Die GoBD ersetzen mit Wirkung zum 01.01.2015 die GoBS und die GDPdU.

Die GoBD müssen von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigenbeachtet werden. Sie gelten somit nicht nur für die doppelte Buchführung,sondern explizit auch für sonstige Aufzeichnungen steuerrelevanter Datenz. B. Einnahmenüberschussrechner.

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Die GoBD beziehen sich auch auf Vor- und Nebensysteme derFinanzbuchführung (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung,Zeiterfassung).

Die Finanzverwaltung fordert die schriftliche Verfahrensdokumentation.

Die Verfahrensdokumentation muss außer der genauen Bezeichnung dereingesetzten Soft- und Hardware auch den gesamten organisatorischenProzess beschreiben, der notwendig ist, eine GoBD-konforme Buchführungbzw. Aufzeichnung zu erstellen.Sie „besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einerAnwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einerBetriebsdokumentation“.

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Bestandteile der Verfahrensdokumentation lt. BMF-Schreiben sind:• Internes Kontrollsystem (IKS),• Datensicherungskonzept,• ein Verzeichnis der bei der Buchungen oder Aufzeichnungen verwendeten

Abkürzungen etc.,• zeitlich und inhaltlich lückenlose Dokumentation aller System-, bzw.

Verfahrensänderungen sowie• die eingesetzte Version der Programme.

Kontrolle der Einhaltung dieser Dokumentation sollte, wie durch dieFinanzverwaltung gefordert, ebenfalls dokumentiert werden.

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Anforderung an den Buchführungsprozess:• Belegfunktion

Keine Buchung ohne Beleg; gegebenenfalls ist zwingend ein Eigenbelegzu erstellen.

• Belegsicherung und „Grundbuchaufzeichnung“Zeitraum zwischen Entstehung und Erfassung im Grundbuch darf nachdem BMF bei unbaren Geschäftsvorfällen maximal zehn Tage betragen;Kassen sind täglich zu führenGrund: um Manipulationen vorzubeugen

• Verbuchungsvorschriften und Angaben im Buchungssatzz. B. werden Kosten- und Warenrechnungen nicht innerhalb von achtTagen bzw. der betriebsgewöhnlichen Zeit beglichen, gibt das Schreibenzwingend die Verbuchung auf Personenkonten vor

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Anforderung an den Buchführungsprozess:• Verbuchungsvorschriften und Angaben im Buchungssatz

bare und unbaren Geschäftsvorfällen sowie nicht steuerbare, steuerfreieoder steuerpflichtige Umsätze ohne genügende Kennzeichnung müssengetrennt verbucht werden. Andernfalls entspricht das nicht denGrundsätzen kaufmännischer Buchführung;um eine eindeutige Zuordnung zwischen Buchung und Beleg zugewährleisten werden von der Finanzverwaltung zwingend bestimmteAngaben im Buchungssatz verlangt:eindeutige Belegnummer, Belegaussteller und -empfänger,Buchungsbetrag, Währungsangaben, hinreichende Erläuterung desGeschäftsvorfalls, Belegdatum, verantwortlicher Aussteller soweitvorhanden, umsatzsteuerliche Merkmale.

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Anforderung an den Buchführungsprozess:• Verbuchungsvorschriften und Angabe im Buchungssatz

zur Erfüllung der „Journalfunktion“ wird gefordert:Buchungsdatum, Erfassungsdatum, Autorisierung, soweit vorhanden,Konto und Gegenkonto sowie der Soll- und Haben-Betrag.

• Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen (Festschreibung)

Ablage und Aufbewahrungspflichten

Besonderheiten bei der elektronischen Aufbewahrung• wird kein Verfahren für ersetzendes Scannen verwendet, ist nach

Auffassung der Finanzverwaltung sowohl das Papierdokument als auchScanergebnis aufzubewahren

• elektronische Dokumente sind zwingend in dem Format aufzubewahren,in dem sie eingegangen oder entstanden sind

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Scanvorgang• Die im BMF-Schreiben aufgeführten (umfangreichen) Regelungen zum

Scanvorgang sind für den Prozess des ersetzenden Scannens wichtig.

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Internes Kontrollsystem – die Einhaltung der Ordnungsvorschriften für dieBuchführungen und Aufzeichnungen gem. § 146 AO muss derSteuerpflichtige kontrollieren und deren Durchführung und Ergebnisseprotokollieren.Hierzu gehören z. B.:• Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen,• Funktionstrennungen,• Erfassungskontrollen (Fehlerhinweise, Plausibilitätsprüfungen),• Abstimmungskontrollen bei der Dateneingabe,• Verarbeitungskontrollen,• Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte

Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten.

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Weitere Inhalte des BMF-Schreibens• z. B. maschinelle Auswertung, Testate, Datenzugriff der Finanz-

behörde

Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. hat eineMuster-Verfahrensdokumentation entwickelt.

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7. Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen einesWerkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne desMindestlohngesetzes (MiLoG). Zu diesem Ergebnis kommt dasArbeitsgericht (ArbG) Kiel.

Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen einesWerkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe,weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR seisittenwidrig. Das ArbG sah das anders: Werkstattverträge beruhen auf denGrundsätzen von § 138 Abs. 2 SGB IX. Im Gegensatz zu einemArbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischenweisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einemWerkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung

29.01.2015 beraten - prüfen - vertreten Seite 210

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7. Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

des Behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wennder schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativerHinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. BeiBehindertenwerkstätten i. S. des § 136 Abs. 1 SGB IX steht das aber nichtim Vordergrund (ArbG Kiel, Urteil v. 19.06.2015, Az. 2 Ca 165 a/15).

29.01.2015 beraten - prüfen - vertreten Seite 211

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WP StB Dipl. Bw. (BA) Markus Welte

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