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Internationale Steuergestaltung
Ali Esmatyar und Pascal Basler26. Juni 2014
durch den Einsatz von Holdinggesellschaften
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
1. Begriffsbestimmung
„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann […] neben der Verwaltungs- und Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen. Die Holding ist nicht nur grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Rechtsform, sondern auch frei in der Wahl Ihres Geschäftssitzes (Domizils). Ferner beschränken sich grundsätzlich die Beteiligungen weder auf bestimmte Anteile noch auf Kapitalanteile an Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.“ (Keller 1990, S.55f.)
1. Begriffsbestimmung
Eine Holding ist das rechtlich selbständige Leitungsgremium eines Konzerns. Unter einem Konzern versteht man nach §18 AktG eine Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.
„ (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“ § 18 AktG
1. Motive zur Errichtung einer Holdingstruktur
Steueroptimale Allokation von
Finanzierungsaufwand
Reduzierung von Quellensteuern
Konsolidierung von positiven und
Ergebnisnegativen Ergebnissen
verschiedener Konzerneinheiten
Nutzung von DBA Privilegien
steuerwirksame Finanzierung von
Beteiligungen
Minimierung der Steuerpflicht auf
Veräußerungsgewinne
Geltendmachung von Teilwertabschreibungen, Betriebsstättenverlusten, Veräußerungsverlusten
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
2.1 Funktional
strategische Managementholding: Festlegung des
Geschäftsauftrages und Bestimmung der Strategien der Geschäftsbereiche
Bereitstellung zentraler Dienstleistungen
Finanzholding (Holding i.e.S.):Halten von Minderheits- und/oder Mehrheitsanteilen. Es besteht keine Führungsbeziehung zu den Beteiligungsgesellschaften
Managementholding (Holding i.w.S):Mehrheit der stimmberechtigten Anteile der Beteiligungsgesellschaften. Es besteht eine Führungsbeziehung zu Tochtergesellschaften
operative Managementholding: zentrale Eingriffe in operative
Entscheidungen Konzipierung Produktions-,
Absatz- und Vertriebsstrategien
2.2 Hierarchisch, Lokal
Dach-/Konzernholding:
Tochtergesellschaft B (Inland)
Zwischenholding (Niederlande)
Tochtergesellschaft A (Monaco)
Tochtergesellschaft A (Inland)
Tochtergesellschaft B (Singapur)
Landesholding, sofern keine Beteiligung an ausländischen Unternehmen vorliegt; sonst Auslandsholding
2.3 Rechtsform
Holding als Kapitalgesellschaft: Nutzung von Steuerfreistellungen Abkommensberechtigung im Sinne des DBA Inanspruchnahme von Schachteldividenden Abschirmung thesaurierter Gewinne in niedrig besteuertem
Holdingstandtort Siehe auch Missbrauchsbestimmungen
Nachteil: Verluste einer Gesellschaft können nicht mit positiven Einkünften einer
anderen Gesellschaft verrechnet werden
SE (Europäische Gesellschaft) als Sonderform der Kapitalgesellschaft
2.3 Rechtsform
Holding als Personengesellschaft: nur Gesellschafter, nicht Personengesellschaft werden besteuert Motive aus deutscher Sicht:
Vermeidung von Mitbestimmungsverpflichtungen Steuerbelastungsunterschiede wegen der fehlenden
Rechtsformneutralität
Nachteile: In vielen Ländern keine Nutzung des Schachtelprivilegs Betriebsstättenprinzip der Besteuerung der Veräußerungsgewinne Verrechnung von Kosten mit Tochtergesellschaften nicht möglich
(§8nr.8, §9nr.2 GewStG)
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
Organisationsstruktur der RWE AG als Management-Holding zentrale Leitungsfunktion des RWE-Konzerns Beschaffung von Finanzmitteln für Tochtergesellschaften
Weit mehr als 100 Beteiligungen im Geschäftsbericht genannt
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
4.1 Repatriierungsstrategien
Umleitung von Einkünften: Ein Konzern mit Muttergesellschaft in den USA Muttergesellschaft verfügt über 100% Beteiligungen an
Tochtergesellschaften in der EU
Ziel ist nun Tochtergesellschaften in Europa-Holding zu bündeln, um Quellensteuerbelastung zu verringern
Spanien als möglicher Holdingstandort durch besondere Kapitalgesellschaft ETVE, für die besondere Regelungen bei Auslandsbeteiligungsholdings gelten
Treaty bzw. Directive Shopping
4.1 Repatriierungsstrategien
Muttergesellschaft (USA)
T1:DEU T2:DK T3:Ö
Ursprüngliche Struktur:
Muttergesellschaft (USA)
EU-Holding: Spanien
T1:DEU T2:DK T3:Ö
Holdingstruktur:
0% QSt
0% QSt
je 15% QSt
15% QSt-Belastung 0% QSt-Belastung
Directive Shopping durch Einschaltung einer Europa-Holding
4.1 Repatriierungsstrategien
Umformung von Einkünften: Französische Muttergesellschaft Muttergesellschaft führt Geschäft über Holdinggesellschaft in den
Niederlanden Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an österreichischer und
schweizer Tochtergesellschaft Schweizer Gesellschaft gewährt österreichischer Gesellschaft Darlehen
und kann ein Teil der Gewinne in Zinsaufwendungen umwandeln Zinserträge unterliegen somit in Schweiz nur einer geringeren
Ertragsbesteuerung als in Österreich Tax Rate Shopping
4.1 Repatriierungsstrategien
Muttergesellschaft: Frankreich
Holding
Tochter: Ö Tochter: CH Fremdkapital
Zinsen
Niederlande oder anderer Staat ohne Hinzurechnungsbesteuerung
Durch Umformung der Gewinne in Zinsauf-wendungen wird der Gewinn von Österreich in die niedriger besteuerte Schweiz verlagert.
Tax Rate Shopping:
4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach unten: Deutsche Muttergesellschaft kauft spanische Tochtergesellschaft Finanzierung über Fremdkapital
Senkung der Steuerbelastung bei Finanzierung und Erwerb über spanische Holding (ETVE)
Zinsaufwand kann somit im höher besteuertem Land abgezogen werden
Debt Push Down
4.2 Allokationsstrategien
Mutter: DE Bank
Tochter: E
Mutter: DE Bank
Holding: E
Tochter: E
FK FK
FK
Direkte Anbindung: Debt Push Down:
Zinsaufwand wird im Gegensatz zu Spanien niedriger besteuerten Deutschland als Aufwand gebucht.
Durch Weiterleitung des Darlehens kann Zinsaufwand im höher besteuertem Spanien abgezogen werden.
4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach oben: Muttergesellschaft ist grundsätzlich an zeitnaher Konsolidierung
ausländischer Tochtergesellschaften interessiert Deutschland erfüllt als Standort der Zwischenholding bspw. die
Voraussetzungen Vermeidung von Verrechnung der Gewinne und Verluste innerhalb
einzelner Tochtergesellschaften Kosten der Finanzierung können auf Ebene der Holding berücksichtigt
werden Group Relief Shopping
4.2 Allokationsstrategien
Mutter
Tochter 1 Tochter 2
Group Relief Shopping:
Tochter 3
Organschaft
Inland
Ausland
Holding
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
5. Holdingstandort Deutschland
Standortkriterien:
Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes Keine Kapital-, Gewinntransferbeschränkung Stabile Währung Gute Rechts-und Steuerberatung vor Ort Rechtssystem des jeweiligen Landes Infrastruktur Qualifikation der Arbeitskräfte Errichtungskosten der Gesellschaften Art der Gewinnermittlung für Steuerzwecke Investitionsanreize Steuerliche Belastungen/ Steuersätze Einbehaltene Quellensteuer etc.
5.1 Normalbesteuerung
Klassisches Körperschaftssteuersystem 15% § 23 (1) KStG i.V.m. Solidaritätszuschlag 5,5% § 4 S.1 SolZG
Verlustrücktrag nach § 8 (1) S.1 KStG i.V.m. § 10d EStG Gewerbesteuer nach GewStG Substanzsteuern, z.B. Erbschaftssteuer
Siehe auch Modul „Betriebliche Steuerlehre“ 4. Semester
5.2 Beteiligungserträge
Schachtelprivileg: Hintergrund sind bereits versteuerte Einkünfte bei
Tochterunternehmen, die bei Mutterunternehmen nicht erneut besteuert werden sollen (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg)
Geregelt in § 8b (1) KStG unter der Voraussetzung einer 10% Beteiligung § 8b (4) KStG
Schachtelstrafe durch 5% der Dividenden als nicht abzugsfähig § 8b (5) KStG, bei mehrstufigem Konzern daher nachteilig, da auf jeder Ebene besteuert wird (Kaskadeneffekt)
§ 8 Nr.5 GewStG sieht Hinzurechnung der Dividenden vor, sofern nicht inländisch § 9 Nr.2a GewStG und ausländisch § 9 Nr.7 GewStG erfüllt ist (Beteiligung zu 15%) (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg)
5.3 Ausschüttungen
Erhebung der Kapitalertragssteuer 25% § 43 (1) Nr.1b EStG i.V.m. § 43a (1) Nr.1 EStG sowie Solidaritätszuschlag
Inländische Muttergesellschaft kann Dividenden teilweise steuerfrei vereinnahmen sofern § 8b (1), (4), (5) KStG erfüllt sind
Mutter-Tochter-Richtlinie der EU stellt bei einer 10% Beteiligung der Muttergesellschaft mit Sitz innerhalb der EU Kapitalerträge steuerfrei § 43b EStG oder gewährt eine Anrechnung von Steuern der Tochterge- sellschaft, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallen Art.4 MTRL
Keine Einbehaltung der Quellensteuer nach Art.5 MTRL EuGH forderte Umsetzung in nationales Recht, da Deutschland durch
§ 8b KStG gegen Gleichheit innerhalb der EU verstieß Schaffung des § 8b (4) KStG als Angleichung an EU-Recht
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital: ausländische Zinserträge nach § 43 (1) Nr.7 im Sinne des § 20 (1) Nr.7
EStG KapEst 25% § 43a (1) Nr.1 EStG
Lizenzzahlungen: Einnahmen aus Lizenzzahlungen = Betriebseinnahmen
Ausnahme bei verbundenen Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU fällt keine KapEst an § 50g EStG
Verbundenes Unternehmen im Sinne des § 50g (3) Nr.5b EStG, wenn Beteiligung ≥ 25% am Kapital vorliegt (Zins-Lizenz-Richtlinie)
5.5 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste
Veräußerungsgewinne: Steuerfrei nach § 8b (2) KStG ABER: 5% als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig § 8b (3) KStG Steuerbefreiung daher „nur“ für 95% des Veräußerungsgewinns
Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung von Kapitalanteilen zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs sowie bei Veräußerungen von Anteilen einer Kranken- und Lebensversicherungsgesellschaft § 8b (7), (8) KStG
Veräußerungsverluste: Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt § 8b (3) S.3
KStG
5.6 Konsolidierte Besteuerung
Organschaft als Voraussetzung der vertikalen Gewinn- und Verlustrechnung: Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaft sein § 14 S.1, § 17 KStG Mehrheit der Stimmrechte an Organträger von Beginn des Jahres
§ 14 (1) S.1 Nr.1 KStG Organträger kann Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland
sein § 14 (1) Nr.2 KStG Organträger muss gewerblich tätig sein im Sinne des § 15 EStG Ergebnisabführungsvertrag muss vorliegen § 14 (1) Nr.3 KStG nach der
Vorschrift des §§ 291 ff. AktG Vertraglich mindestens 5 Jahre Verpflichtung Gewinne und Verluste
auszugleichen
5.6 Konsolidierte Besteuerung
Körperschaftsteuerliche Organschaft: Zurechnung des gesamten Einkommens der Organgesellschaft beim
Organträger § 14 S.2 KStG Bezüge nach § 8b KStG oder Aufwendungen nach § 3c EStG sind mit 5%
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu vereinnahmen Keine Doppelbesteuerung des Einkommens innerhalb des Organkreises
Gewerbesteuerliche Organschaft: Organgesellschaft = Betriebsstätte des Organträgers § 2 (2) S.2 GewStG Organträger = Schuldner der Gewerbesteuer
5.7 Beteiligungsaufwendungen
Korrekturvorschrift im § 8a KStG zur Sicherstellung ausreichendem Eigenkapitals in deutscher Tochtergesellschaft
Umwandlung Vergütung Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdkapital geht an Kapitalgesellschaft § 8a (1) S.1 KStG Fremdkapitalgeber ist zu mehr als 25% am Kapital beteiligt § 8a (3) KStG
Anteile über Zwischengesellschaften werden ebenfalls als direkte Beteiligungen behandelt
als Folge können Zinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und es erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das zu
versteuernde Einkommen erhöht
5.8 Doppelbesteuerungsabkommen
5.9 Missbrauchsbestimmungen
allg. Missbrauchsvorschrift § 42 AO spezielle Missbrauchsvorschrift § 50d (3) EStG („Anti-Treaty-Shopping
Klausel, übersetzt „gegen Abkommensmissbrauch“) Hinzurechnungsbesteuerung als weitere Spezialvorschrift § 7-14 AStG
Inländerbeherrschung § 7 AStG Passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft § 8 (1) AStG Einkünfte unterliegen einer niedrigeren Besteuerung § 8 (3) AStG Freigrenze bis maximal 80.000 € § 9 AStG Sofern obiges erfüllt bzw. überschritten, keine Anwendung des § 8b
KStG
Beispiel: Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH 19.1.00, BStBl II 01, 222; BFH 20.3.02, DStR 02, 1348) Briefkastenfirma
Agenda
1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding
2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
6. Ausblick
Deutschland weiterhin Hochsteuerland Abschreckung durch häufig verändernde steuerliche
Rahmenbedingungen Einhaltung der Missbrauchsbestimmungen Teilweise Besteuerung der Dividenden- bzw. Veräußerungsgewinne
ABER: Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzrichtlinien sowie umfangreiches DBA-Netzwerk von Vorteil um Quellensteuer zu umgehen
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Literatur- und Abbildungsverzeichnis
Keller, Thomas (1990) „Unternehmensführung mit Holdingkonzepten“Kessler, Martin (2005) „Holding. Formen und Vorteile internationaler Verbundsysteme durch Holdinggesellschaften“Kreikebaum, H./Gilbert, D.U./Reinhardt, G.O. (2002) „Organisationsmanagement internationaler Unternehmen“Rupp/Knies/Ott/Faust (2014) „Internationales Steuerrecht“RWE AG Geschäftsbericht 2012azur 01/11 Karrieremagazin für junge JuristenBader (2007) Steuergestaltung mit HoldinggesellschaftenKESSLER/Kröner/Köhler (2008) Konzernsteuerrecht
Abb.S.1:http://www.mavag.com/de/content.php?MAIN_RUB_ID=39&objid=28Abb.S.12: RWE AG Geschäftsbericht 2012, S.12Abb.S.32:http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.htmlhttp://www.iww.de/pstr/archiv/gestaltungsmissbrauch-im-schattenreich-des-42-ao-f10175
Die Präsentation findet Ihr unter dem Stichwort ”Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften” auf der Webadresse www.slideshare.net