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Internationale Steuergestaltung Ali Esmatyar und Pascal Basler 26. Juni 2014 durch den Einsatz von Holdinggesellschaf ten

Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften

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Internationale Steuergestaltung

Ali Esmatyar und Pascal Basler26. Juni 2014

durch den Einsatz von Holdinggesellschaften

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Agenda

1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding

2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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1. Begriffsbestimmung

„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann […] neben der Verwaltungs- und Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen. Die Holding ist nicht nur grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Rechtsform, sondern auch frei in der Wahl Ihres Geschäftssitzes (Domizils). Ferner beschränken sich grundsätzlich die Beteiligungen weder auf bestimmte Anteile noch auf Kapitalanteile an Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.“ (Keller 1990, S.55f.)

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1. Begriffsbestimmung

Eine Holding ist das rechtlich selbständige Leitungsgremium eines Konzerns. Unter einem Konzern versteht man nach §18 AktG eine Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.

„ (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“ § 18 AktG

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1. Motive zur Errichtung einer Holdingstruktur

Steueroptimale Allokation von

Finanzierungsaufwand

Reduzierung von Quellensteuern

Konsolidierung von positiven und

Ergebnisnegativen Ergebnissen

verschiedener Konzerneinheiten

Nutzung von DBA Privilegien

steuerwirksame Finanzierung von

Beteiligungen

Minimierung der Steuerpflicht auf

Veräußerungsgewinne

Geltendmachung von Teilwertabschreibungen, Betriebsstättenverlusten, Veräußerungsverlusten

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Agenda

1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding

2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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2.1 Funktional

strategische Managementholding: Festlegung des

Geschäftsauftrages und Bestimmung der Strategien der Geschäftsbereiche

Bereitstellung zentraler Dienstleistungen

Finanzholding (Holding i.e.S.):Halten von Minderheits- und/oder Mehrheitsanteilen. Es besteht keine Führungsbeziehung zu den Beteiligungsgesellschaften

Managementholding (Holding i.w.S):Mehrheit der stimmberechtigten Anteile der Beteiligungsgesellschaften. Es besteht eine Führungsbeziehung zu Tochtergesellschaften

operative Managementholding: zentrale Eingriffe in operative

Entscheidungen Konzipierung Produktions-,

Absatz- und Vertriebsstrategien

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2.2 Hierarchisch, Lokal

Dach-/Konzernholding:

Tochtergesellschaft B (Inland)

Zwischenholding (Niederlande)

Tochtergesellschaft A (Monaco)

Tochtergesellschaft A (Inland)

Tochtergesellschaft B (Singapur)

Landesholding, sofern keine Beteiligung an ausländischen Unternehmen vorliegt; sonst Auslandsholding

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2.3 Rechtsform

Holding als Kapitalgesellschaft: Nutzung von Steuerfreistellungen Abkommensberechtigung im Sinne des DBA Inanspruchnahme von Schachteldividenden Abschirmung thesaurierter Gewinne in niedrig besteuertem

Holdingstandtort Siehe auch Missbrauchsbestimmungen

Nachteil: Verluste einer Gesellschaft können nicht mit positiven Einkünften einer

anderen Gesellschaft verrechnet werden

SE (Europäische Gesellschaft) als Sonderform der Kapitalgesellschaft

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2.3 Rechtsform

Holding als Personengesellschaft: nur Gesellschafter, nicht Personengesellschaft werden besteuert Motive aus deutscher Sicht:

Vermeidung von Mitbestimmungsverpflichtungen Steuerbelastungsunterschiede wegen der fehlenden

Rechtsformneutralität

Nachteile: In vielen Ländern keine Nutzung des Schachtelprivilegs Betriebsstättenprinzip der Besteuerung der Veräußerungsgewinne Verrechnung von Kosten mit Tochtergesellschaften nicht möglich

(§8nr.8, §9nr.2 GewStG)

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1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding

2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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3. Holding am Beispiel der „RWE AG“

Organisationsstruktur der RWE AG als Management-Holding zentrale Leitungsfunktion des RWE-Konzerns Beschaffung von Finanzmitteln für Tochtergesellschaften

Weit mehr als 100 Beteiligungen im Geschäftsbericht genannt

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Agenda

1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding

2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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4.1 Repatriierungsstrategien

Umleitung von Einkünften: Ein Konzern mit Muttergesellschaft in den USA Muttergesellschaft verfügt über 100% Beteiligungen an

Tochtergesellschaften in der EU

Ziel ist nun Tochtergesellschaften in Europa-Holding zu bündeln, um Quellensteuerbelastung zu verringern

Spanien als möglicher Holdingstandort durch besondere Kapitalgesellschaft ETVE, für die besondere Regelungen bei Auslandsbeteiligungsholdings gelten

Treaty bzw. Directive Shopping

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4.1 Repatriierungsstrategien

Muttergesellschaft (USA)

T1:DEU T2:DK T3:Ö

Ursprüngliche Struktur:

Muttergesellschaft (USA)

EU-Holding: Spanien

T1:DEU T2:DK T3:Ö

Holdingstruktur:

0% QSt

0% QSt

je 15% QSt

15% QSt-Belastung 0% QSt-Belastung

Directive Shopping durch Einschaltung einer Europa-Holding

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4.1 Repatriierungsstrategien

Umformung von Einkünften: Französische Muttergesellschaft Muttergesellschaft führt Geschäft über Holdinggesellschaft in den

Niederlanden Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an österreichischer und

schweizer Tochtergesellschaft Schweizer Gesellschaft gewährt österreichischer Gesellschaft Darlehen

und kann ein Teil der Gewinne in Zinsaufwendungen umwandeln Zinserträge unterliegen somit in Schweiz nur einer geringeren

Ertragsbesteuerung als in Österreich Tax Rate Shopping

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4.1 Repatriierungsstrategien

Muttergesellschaft: Frankreich

Holding

Tochter: Ö Tochter: CH Fremdkapital

Zinsen

Niederlande oder anderer Staat ohne Hinzurechnungsbesteuerung

Durch Umformung der Gewinne in Zinsauf-wendungen wird der Gewinn von Österreich in die niedriger besteuerte Schweiz verlagert.

Tax Rate Shopping:

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4.2 Allokationsstrategien

Verlagerung nach unten: Deutsche Muttergesellschaft kauft spanische Tochtergesellschaft Finanzierung über Fremdkapital

Senkung der Steuerbelastung bei Finanzierung und Erwerb über spanische Holding (ETVE)

Zinsaufwand kann somit im höher besteuertem Land abgezogen werden

Debt Push Down

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4.2 Allokationsstrategien

Mutter: DE Bank

Tochter: E

Mutter: DE Bank

Holding: E

Tochter: E

FK FK

FK

Direkte Anbindung: Debt Push Down:

Zinsaufwand wird im Gegensatz zu Spanien niedriger besteuerten Deutschland als Aufwand gebucht.

Durch Weiterleitung des Darlehens kann Zinsaufwand im höher besteuertem Spanien abgezogen werden.

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4.2 Allokationsstrategien

Verlagerung nach oben: Muttergesellschaft ist grundsätzlich an zeitnaher Konsolidierung

ausländischer Tochtergesellschaften interessiert Deutschland erfüllt als Standort der Zwischenholding bspw. die

Voraussetzungen Vermeidung von Verrechnung der Gewinne und Verluste innerhalb

einzelner Tochtergesellschaften Kosten der Finanzierung können auf Ebene der Holding berücksichtigt

werden Group Relief Shopping

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4.2 Allokationsstrategien

Mutter

Tochter 1 Tochter 2

Group Relief Shopping:

Tochter 3

Organschaft

Inland

Ausland

Holding

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1. Begriffsbestimmung2. Formen der Holding

2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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5. Holdingstandort Deutschland

Standortkriterien:

Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes Keine Kapital-, Gewinntransferbeschränkung Stabile Währung Gute Rechts-und Steuerberatung vor Ort Rechtssystem des jeweiligen Landes Infrastruktur Qualifikation der Arbeitskräfte Errichtungskosten der Gesellschaften Art der Gewinnermittlung für Steuerzwecke Investitionsanreize Steuerliche Belastungen/ Steuersätze Einbehaltene Quellensteuer etc.

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5.1 Normalbesteuerung

Klassisches Körperschaftssteuersystem 15% § 23 (1) KStG i.V.m. Solidaritätszuschlag 5,5% § 4 S.1 SolZG

Verlustrücktrag nach § 8 (1) S.1 KStG i.V.m. § 10d EStG Gewerbesteuer nach GewStG Substanzsteuern, z.B. Erbschaftssteuer

Siehe auch Modul „Betriebliche Steuerlehre“ 4. Semester

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5.2 Beteiligungserträge

Schachtelprivileg: Hintergrund sind bereits versteuerte Einkünfte bei

Tochterunternehmen, die bei Mutterunternehmen nicht erneut besteuert werden sollen (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg)

Geregelt in § 8b (1) KStG unter der Voraussetzung einer 10% Beteiligung § 8b (4) KStG

Schachtelstrafe durch 5% der Dividenden als nicht abzugsfähig § 8b (5) KStG, bei mehrstufigem Konzern daher nachteilig, da auf jeder Ebene besteuert wird (Kaskadeneffekt)

§ 8 Nr.5 GewStG sieht Hinzurechnung der Dividenden vor, sofern nicht inländisch § 9 Nr.2a GewStG und ausländisch § 9 Nr.7 GewStG erfüllt ist (Beteiligung zu 15%) (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg)

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5.3 Ausschüttungen

Erhebung der Kapitalertragssteuer 25% § 43 (1) Nr.1b EStG i.V.m. § 43a (1) Nr.1 EStG sowie Solidaritätszuschlag

Inländische Muttergesellschaft kann Dividenden teilweise steuerfrei vereinnahmen sofern § 8b (1), (4), (5) KStG erfüllt sind

Mutter-Tochter-Richtlinie der EU stellt bei einer 10% Beteiligung der Muttergesellschaft mit Sitz innerhalb der EU Kapitalerträge steuerfrei § 43b EStG oder gewährt eine Anrechnung von Steuern der Tochterge- sellschaft, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallen Art.4 MTRL

Keine Einbehaltung der Quellensteuer nach Art.5 MTRL EuGH forderte Umsetzung in nationales Recht, da Deutschland durch

§ 8b KStG gegen Gleichheit innerhalb der EU verstieß Schaffung des § 8b (4) KStG als Angleichung an EU-Recht

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5.4 Zins- und Lizenzzahlungen

Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital: ausländische Zinserträge nach § 43 (1) Nr.7 im Sinne des § 20 (1) Nr.7

EStG KapEst 25% § 43a (1) Nr.1 EStG

Lizenzzahlungen: Einnahmen aus Lizenzzahlungen = Betriebseinnahmen

Ausnahme bei verbundenen Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU fällt keine KapEst an § 50g EStG

Verbundenes Unternehmen im Sinne des § 50g (3) Nr.5b EStG, wenn Beteiligung ≥ 25% am Kapital vorliegt (Zins-Lizenz-Richtlinie)

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5.5 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste

Veräußerungsgewinne: Steuerfrei nach § 8b (2) KStG ABER: 5% als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig § 8b (3) KStG Steuerbefreiung daher „nur“ für 95% des Veräußerungsgewinns

Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung von Kapitalanteilen zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs sowie bei Veräußerungen von Anteilen einer Kranken- und Lebensversicherungsgesellschaft § 8b (7), (8) KStG

Veräußerungsverluste: Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt § 8b (3) S.3

KStG

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5.6 Konsolidierte Besteuerung

Organschaft als Voraussetzung der vertikalen Gewinn- und Verlustrechnung: Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaft sein § 14 S.1, § 17 KStG Mehrheit der Stimmrechte an Organträger von Beginn des Jahres

§ 14 (1) S.1 Nr.1 KStG Organträger kann Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland

sein § 14 (1) Nr.2 KStG Organträger muss gewerblich tätig sein im Sinne des § 15 EStG Ergebnisabführungsvertrag muss vorliegen § 14 (1) Nr.3 KStG nach der

Vorschrift des §§ 291 ff. AktG Vertraglich mindestens 5 Jahre Verpflichtung Gewinne und Verluste

auszugleichen

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5.6 Konsolidierte Besteuerung

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Zurechnung des gesamten Einkommens der Organgesellschaft beim

Organträger § 14 S.2 KStG Bezüge nach § 8b KStG oder Aufwendungen nach § 3c EStG sind mit 5%

als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu vereinnahmen Keine Doppelbesteuerung des Einkommens innerhalb des Organkreises

Gewerbesteuerliche Organschaft: Organgesellschaft = Betriebsstätte des Organträgers § 2 (2) S.2 GewStG Organträger = Schuldner der Gewerbesteuer

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5.7 Beteiligungsaufwendungen

Korrekturvorschrift im § 8a KStG zur Sicherstellung ausreichendem Eigenkapitals in deutscher Tochtergesellschaft

Umwandlung Vergütung Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdkapital geht an Kapitalgesellschaft § 8a (1) S.1 KStG Fremdkapitalgeber ist zu mehr als 25% am Kapital beteiligt § 8a (3) KStG

Anteile über Zwischengesellschaften werden ebenfalls als direkte Beteiligungen behandelt

als Folge können Zinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und es erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das zu

versteuernde Einkommen erhöht

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5.8 Doppelbesteuerungsabkommen

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5.9 Missbrauchsbestimmungen

allg. Missbrauchsvorschrift § 42 AO spezielle Missbrauchsvorschrift § 50d (3) EStG („Anti-Treaty-Shopping

Klausel, übersetzt „gegen Abkommensmissbrauch“) Hinzurechnungsbesteuerung als weitere Spezialvorschrift § 7-14 AStG

Inländerbeherrschung § 7 AStG Passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft § 8 (1) AStG Einkünfte unterliegen einer niedrigeren Besteuerung § 8 (3) AStG Freigrenze bis maximal 80.000 € § 9 AStG Sofern obiges erfüllt bzw. überschritten, keine Anwendung des § 8b

KStG

Beispiel: Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH 19.1.00, BStBl II 01, 222; BFH 20.3.02, DStR 02, 1348) Briefkastenfirma

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2.1 Funktional2.2 Hierarchisch, Lokal2.3 Rechtlich

3. Holding am Beispiel der „RWE AG“4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick

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6. Ausblick

Deutschland weiterhin Hochsteuerland Abschreckung durch häufig verändernde steuerliche

Rahmenbedingungen Einhaltung der Missbrauchsbestimmungen Teilweise Besteuerung der Dividenden- bzw. Veräußerungsgewinne

ABER: Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzrichtlinien sowie umfangreiches DBA-Netzwerk von Vorteil um Quellensteuer zu umgehen

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Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!

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Literatur- und Abbildungsverzeichnis

Keller, Thomas (1990) „Unternehmensführung mit Holdingkonzepten“Kessler, Martin (2005) „Holding. Formen und Vorteile internationaler Verbundsysteme durch Holdinggesellschaften“Kreikebaum, H./Gilbert, D.U./Reinhardt, G.O. (2002) „Organisationsmanagement internationaler Unternehmen“Rupp/Knies/Ott/Faust (2014) „Internationales Steuerrecht“RWE AG Geschäftsbericht 2012azur 01/11 Karrieremagazin für junge JuristenBader (2007) Steuergestaltung mit HoldinggesellschaftenKESSLER/Kröner/Köhler (2008) Konzernsteuerrecht

Abb.S.1:http://www.mavag.com/de/content.php?MAIN_RUB_ID=39&objid=28Abb.S.12: RWE AG Geschäftsbericht 2012, S.12Abb.S.32:http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.htmlhttp://www.iww.de/pstr/archiv/gestaltungsmissbrauch-im-schattenreich-des-42-ao-f10175

Die Präsentation findet Ihr unter dem Stichwort ”Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften” auf der Webadresse www.slideshare.net