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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail [email protected] www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing An viele Schulen kann "Hitzefrei" gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Die meisten Arbeitnehmer haben sich diese Option im Sommer sicher auch schon einmal gewünscht, wenn die Temperaturen im Büro unerträglich erscheinen und von konzentriertem Arbeiten nicht mehr die Rede sein kann. § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt dem Arbeitgeber ganz allgemein vor, dass er "Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln" hat, "dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet". Sehr viel genauer formuliert es die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287). Diese regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz. 26 – 30 – 35 Grad Nach einer Ampelregelung soll der Arbeitgeber ab 26 Grad "hitzemildernde Maßnahmen" ergreifen, ab 30 Grad den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen, und ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz) ist die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Regel nicht mehr zulässig. Dabei sind die gesundheitlichen Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. So kann unter bestimmten Hitzefrei für Angestellte? Dienstag, 22. Juli 14

Hitzefrei für Angestellte

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An viele Schulen kann "Hitzefrei" gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Die meisten Arbeitnehmer haben sich diese Option im Sommer sicher auch schon einmal gewünscht, wenn die Temperaturen im Büro unerträglich erscheinen und von konzentriertem Arbeiten nicht mehr die Rede sein kann.§ 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt dem Arbeitgeber ganz allgemein vor, dass er "Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln" hat, "dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet". Sehr viel genauer formuliert es die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287). Diese regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz.

26 – 30 – 35 GradNach einer Ampelregelung soll der Arbeitgeber ab 26 Grad "hitzemildernde Maßnahmen" ergreifen, ab 30 Grad den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen, und ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz) ist die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Regel nicht mehr zulässig. Dabei sind die gesundheitlichen Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. So kann unter bestimmten

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Umständen die Arbeit in sehr warmen Büros auch bei geringeren Temperaturen als unzumutbar gelten, zum Beispiel:

• Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit• Arbeit mit besonderer Arbeits- oder Schutzbekleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert• für hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders

schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter)Ab 26 Grad am Arbeitsplatz soll der Arbeitgeber also Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am Arbeitsplatz muss er. Die Regelung nennt einige Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer:

• effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

• effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)• Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf

betreiben)• Lüftung in den frühen Morgenstunden• Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung• Lockerung der Bekleidungsregelungen• Bereitstellung geeigneter Getränke

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Interessant wird es ab 35 Grad - bei diesen Temperaturen schlägt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin folgendes vor, um die Eignung als Arbeitsraum wieder herzustellen:

• technische Maßnahmen wie z. B. Luftduschen oder Wasserschleier• organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen)• persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung)

So schön die Vorstellung von Wasserschleiern im Büro auch ist – im darauffolgenden Satz wird in der Regelung verlangt, dass „technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen dürfen“…

Wahrscheinlicher ist wohl das Aufstellen von Ventilatoren, auch wenn diese in der ASR A3.5 nicht genannt werden. Die ASR A3.5 zählt schließlich nur beispielhafte Maßnahmen auf. Sollte der Arbeitgeber jedoch auch bei mehr als 35 Grad am Arbeitsplatz nichts unternehmen, können Arbeitnehmer zum Schutz ihrer Gesundheit vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Arbeit einstellen, ohne dass sie ihren Vergütungsanspruch verlieren.

Die Rolle des Betriebsrates Der Betriebsrat hat darüber zu wachen (Pflichtaufgabe nach § 80 BetrVG Abs. 1 Nr. 1), dass die arbeitnehmerschützenden Rechtsvorschriften eingehalten werden – wozu auch § 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitschutzrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln gehören – und auch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).

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Kleiner Trost für alle, die bei Hitze die Schulzeit zurücksehnen: Auch ältere Schüler (in der Oberstufe bzw. an berufsbildenden Schulen und im zweiten Bildungsweg) bekommen in aller Regel kein Hitzefrei mehr...

© 2014 Gabriele Xaver, Fachanwältin für Arbeitsrecht, MAYR Kanzlei für ArbeitsrechtAktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de und www.mayr-arbeitsrecht-potsdam.de

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