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521 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1954 Ausgegeben am 15. Juni 1954 24. Stück 105. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz — AKG. 106. Bundesgesetz: Privatbahnbegünstigungsgesetz. 107. Verordnung: Teilweise Abänderung der Kraftfahrverordnung 1947. 108. Verordnung: Kennzeichnung von Rasierklingen. 105. Bundesgesetz vom 19. Mai 1954 über die Kammern für Arbeiter und Ange- stellte und den Österreichischen Arbeiter- kammertag (ArbeiterkammergesetzAKG.). Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I. Zweck und Aufgaben. §1.Zweck und Bezeichnung. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) sowie der Österreichische Arbeiterkammertag (Arbeiterkammertag) sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruf- lichen und kulturellen Interessen der Dienstneh- mer zu vertreten und zu fördern. (2) Die Arbeiterkammern und der Arbeiter- kammertag sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie sind befugt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Kammer für Arbeiter und An- gestellte für . . ." beziehungsweise „Österreichi- scher Arbeiterkammertag" zu führen. § 2. Aufgabenbereich. In Durchführung des im § 1 bezeichneten Zweckes sind die Arbeiterkammern und der Ar- beiterkammertag nach Maßgabe der Bestimmun- gen dieses Gesetzes insbesondere berufen, a) den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden Berichte, Vorschläge und Gutachten zu erstatten über alle Ange- legenheiten einschließlich der Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstal- ten und Einrichtungen 1. des Bergbaues und der Industrie, des Gewerbes, Handels und Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, der Land- und Forst- wirtschaft, der freien Berufe sowie der anderen in § 5 Abs. 1 genannten Wirt- schafts- und Berufszweige; 2. der Volksernährung, der Wohnungs- fürsorge, der Volksgesundheit, der Frei- zeitgestaltung und der Volksbildung; 3. des Dienst- und Beschäftigungsver- hältnisses (§ 5), des Arbeiter- und Ange- stelltenschutzes, der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes; b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und andere Vor- schriften, die Angelegenheiten der unter lit. a erwähnten Art behandeln; c) Vertreter in Körperschaften und Stellen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, wenn besondere Gesetze und Vorschriften dies vorsehen; d) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwal- tung sowie bei Maßnahmen der Wirt- schaftslenkung mitzuwirken, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist; e) bei allen das Dienstverhältnis oder die wirtschaftliche und soziale Lage der unselb- ständig Erwerbstätigen berührenden Maß- nahmen und Einrichtungen mitzuwirken; f) zur Hebung der wirtschaftlichen und so- zialen Lage der Arbeiter und Angestellten, insbesondere zum Zwecke der Vorberei- tung von kollektiven Arbeitsverträgen, der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Wohnungsfürsorge, der Fürsorge für die Verpflegung und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten und ihrer Familien, zur Förderung der fachlichen, der kulturellen sowie allgemeinen geistigen und körper- lichen Ausbildung der Arbeiter und An- gestellten und zur Heranbildung des Nach- wuchses derselben Einrichtungen und An- stalten ins Leben zu rufen und zu ver- walten oder an der Einrichtung und Ver- waltung solcher Institutionen mitzu- wirken; g) an der Festsetzung von Preisen für Erzeug- nisse oder Dienstleistungen jeder Art durch Erstattung von Gutachten und Vorschlä- gen mitzuwirken; h) an wirtschafts- und sozialstatistischen Er- hebungen amtlicher Art generell mitzu- wirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen; 16 44

BUNDESGESETZBLATT · fenden Arbeiterkammer an. (2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter und Verkehrsbedienstete, durchzuführen

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1954 Ausgegeben am 15. Juni 1954 24. Stück

105. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz — AKG.106. Bundesgesetz: Privatbahnbegünstigungsgesetz.107. Verordnung: Teilweise Abänderung der Kraftfahrverordnung 1947.108. Verordnung: Kennzeichnung von Rasierklingen.

1 0 5 . Bundesgesetz vom 19. Mai 1954über die Kammern für Arbeiter und Ange-stellte und den Österreichischen Arbeiter-kammertag (Arbeiterkammergesetz—AKG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Zweck und Aufgaben.

§ 1. Zweck und Bezeichnung.

(1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte(Arbeiterkammern) sowie der ÖsterreichischeArbeiterkammertag (Arbeiterkammertag) sindberufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruf-lichen und kulturellen Interessen der Dienstneh-mer zu vertreten und zu fördern.

(2) Die Arbeiterkammern und der Arbeiter-kammertag sind Körperschaften öffentlichenRechtes. Sie sind befugt, das Bundeswappen mitder Überschrift „Kammer für Arbeiter und An-gestellte für . . ." beziehungsweise „Österreichi-scher Arbeiterkammertag" zu führen.

§ 2. A u f g a b e n b e r e i c h .

In Durchführung des im § 1 bezeichnetenZweckes sind die Arbeiterkammern und der Ar-beiterkammertag nach Maßgabe der Bestimmun-gen dieses Gesetzes insbesondere berufen,

a) den gesetzgebenden Körperschaften undden Behörden Berichte, Vorschläge undGutachten zu erstatten über alle Ange-legenheiten einschließlich der Errichtungund Organisation von öffentlichen Anstal-ten und Einrichtungen

1. des Bergbaues und der Industrie, desGewerbes, Handels und Verkehrs, desFremdenverkehrs, des Geld-, Kredit- undVersicherungswesens, der Land- und Forst-wirtschaft, der freien Berufe sowie deranderen in § 5 Abs. 1 genannten Wirt-schafts- und Berufszweige;

2. der Volksernährung, der Wohnungs-fürsorge, der Volksgesundheit, der Frei-zeitgestaltung und der Volksbildung;

3. des Dienst- und Beschäftigungsver-hältnisses (§ 5), des Arbeiter- und Ange-stelltenschutzes, der Sozialversicherung unddes Arbeitsmarktes;

b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe vonGesetzen, Verordnungen und andere Vor-schriften, die Angelegenheiten der unterlit. a erwähnten Art behandeln;

c) Vertreter in Körperschaften und Stellen zuentsenden oder Besetzungsvorschläge zuerstatten, wenn besondere Gesetze undVorschriften dies vorsehen;

d) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwal-tung sowie bei Maßnahmen der Wirt-schaftslenkung mitzuwirken, sofern diesdurch besondere Gesetze oder Vorschriftenvorgesehen ist;

e) bei allen das Dienstverhältnis oder diewirtschaftliche und soziale Lage der unselb-ständig Erwerbstätigen berührenden Maß-nahmen und Einrichtungen mitzuwirken;

f) zur Hebung der wirtschaftlichen und so-zialen Lage der Arbeiter und Angestellten,insbesondere zum Zwecke der Vorberei-tung von kollektiven Arbeitsverträgen, derBekämpfung der Arbeitslosigkeit, derWohnungsfürsorge, der Fürsorge für dieVerpflegung und Gesundheit der Arbeiterund Angestellten und ihrer Familien, zurFörderung der fachlichen, der kulturellensowie allgemeinen geistigen und körper-lichen Ausbildung der Arbeiter und An-gestellten und zur Heranbildung des Nach-wuchses derselben Einrichtungen und An-stalten ins Leben zu rufen und zu ver-walten oder an der Einrichtung und Ver-waltung solcher Institutionen mitzu-wirken;

g) an der Festsetzung von Preisen für Erzeug-nisse oder Dienstleistungen jeder Art durchErstattung von Gutachten und Vorschlä-gen mitzuwirken;

h) an wirtschafts- und sozialstatistischen Er-hebungen amtlicher Art generell mitzu-wirken oder Statistiken dieser Art selbstzu führen;

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522 Stück 24, Nr . 105.

i) zur Überwachung der Einhaltung arbeits-rechtlicher oder unfallverhütender Vor-schriften, insbesondere der Einhaltung derBestimmungen zum Schutze gegen Berufs-krankheiten

1. die Besichtigung von Arbeitsstättenaller Art und von Dienst- oder Werks-wohnungen bei den örtlich zuständigenArbeitsinspektoraten zu beantragen unddaran sowie an polizeilichen Tatbestands-aufnahmen anläßlich von Betriebsunfällenteilzunehmen;

2. mit den Betriebsinhabern über dieAbstellung gesetzwidriger Zustände zuverhandeln;

j) Lehrlings- und Jugendschutzstellen zu er-richten und durch diese insbesondere

1. die unter lit. i erwähnten Aufgabenhinsichtlich der Lehrlinge und der jugend-lichen Dienstnehmer wahrzunehmen;

2. die Arbeits- und Wohnverhältnissezu überprüfen und die Abstellung gesetz-widriger Zustände bei der zuständigen Be-hörde 7.u begehren;

3. an der Überwachung der fachlichenAusbildung von Lehrlingen und bei Lehr-lings-, Gesellen- und Kaufmannsgehilfen-prüfungen mitzuwirken;

4. an der Festsetzung der Dauer derLehrzeit mitzuwirken und im Verfahrenüber die Abänderung der Lehrzeit und diegänzliche oder teilweise Befreiung von derBehaltspflicht vor Entscheidung der Ge-werbebehörde Anträge zu stellen und denzeitlichen oder dauernden Entzug desRechtes der Lehrlingshaltung oder der Be-schäftigung jugendlicher Personen zu be-antragen;

k) die Betriebsräte und Vertrauensmännerbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu be-raten und Einrichtungen zur Förderungund Unterstützung ihrer Tätigkeit zuschaffen.

ABSCHNITT II.

Wirkungsbereich und Organisation der Arbeiter-kammern.

§ 3. K a m m e r b e r e i c h .

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammernerstreckt sich auf je ein Bundesland.

(2) Soweit die in den Aufgabenbereich derArbeiterkammern fallenden Angelegenheiten(§ 2) das gesamte Bundesgebiet oder mehrereBundesländer gemeinsam betreffen oder einesolche Angelegenheit Rückwirkungen auf dieInteressen der Dienstnehmer anderer Bundes-länder zur Folge hat, werden sie nach Maßgabeder Bestimmungen des § 22 vom Arbeiterkam-mertag besorgt.

§ 4 . S i t z der A r b e i t e r k a m m e r n .Der Sitz jeder Arbeiterkammer wird von

dieser selbst bestimmt und hat innerhalb desKammerbereiches zu liegen. Die Arbeiterkam-mer für Niederösterreich kann ihren Sitz auchin Wien haben.

§ 5. K a m m e r z u g e h ö r i g k e i t .(1) Den Arbeiterkammern gehören alle Dienst-

nehmer an, die beschäftigt sind insbesondere

a) in der Industrie, im Bergbau, im Gewerbe,im Handel und Verkehr, im Fremdenver-kehr, im Geld-, Kredit- und Versicherungs-wesen, in der Energieversorgung, im draht-losen Nachrichten- und Rundspruchver-kehr, im Vergnügungswesen, im Zeitungs-wesen, in Lehr-, Erziehungs- und For-schungsanstalten, in Kranken-, Heil- undPflegeanstalten, in genossenschaftlichen Be-trieben, bei Vereinen, bei politischen Par-teien und in freien Berufen;

b) in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Müh-len und Molkereien, die von land- undforstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften betrieben werden,sofern in diesen dauernd mehr als fünfDienstnehmer beschäftigt sind;

c) als Heimarbeiter, Hausgehilfen, Privat-kraftwagenführer und hauptberuflicheHausbesorger;

d) (Verfassungsbestimmung) in Betrieben undAnstalten von Gebietskörperschaften(Bund, Bundesländern, Gemeindeverbän-den und Gemeinden) ohne Rücksicht dar-auf, ob das Dienstverhältnis auf privat-rechtlichem Vertrag oder auf einem H o -heitsakt beruht;

e) (Verfassungsbestimmung) in Stiftungenund Fonds von Gebietskörperschaften;

f) in anderen als den in lit. d genannten öf-fentlich-rechtlichen Körperschaften ein-schließlich ihrer Betriebe, Stiftungen, Fondsund Anstalten.

(2) Den Arbeiterkammern gehören nicht an:

a) (Verfassungsbestimmung) Dienstnehmervon Gebietskörperschaften, die dem Per-sonalstand einer Dienststelle angehören,die in Vollziehung der Gesetze tätig istund bei einer solchen Dienststelle verwen-det werden; ferner Dienstnehmer von Ge-bietskörperschaften, die in Unterrichts-und Erziehungsanstalten, Archiven, Biblio-theken, Museen, wissenschaftlichen Anstal-ten, beim Österreichischen Postsparkassen-amt oder in land- und forstwirtschaftlichenBetrieben von Gebietskörperschaften be-schäftigt sind;

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b) leitende Angestellte, denen dauernd maß-gebender Einfluß auf die Führung des Un-ternehmens zusteht;

c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, No-tariatskandidaten und Arzte;

d) in öffentlichen oder Anstaltsapotheken an-gestellte Pharmazeuten;

e) Seelsorger der Religionsgenossenschaftenund Ordensangehörige, wenn sie nicht ineinem der gesetzlichen Krankenversiche-rungspflicht unterliegenden Dienstverhält-nis stehen;

f) die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterund Angestellten, soweit § 37 dieses Bun-desgesetzes nicht entgegensteht;

g) die Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichenKörperschaften der Land- und Forstwirt-schaft (Landwirtschaftskammern, Landar-beiterkammern), sowie die Dienstnehmerder kollektivvertragsfähigen Berufsvereini-gungen in der Land- und Forstwirtschaftmit Ausnahme der Dienstnehmer in denvon diesen Körperschaften geführten Be-trieben, Fonds und Anstalten.

(3) Über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiter-kammer entscheidet im Streitfalle das Bundes-ministerium für soziale Verwaltung.

§ 6 . O r g a n e d e r A r b e i t e r k a m m e r n .

Organe der Arbeiterkammern sind:

a) der Präsident,b) der Vorstand,c) die Vollversammlung,d) die Ausschüsse,e) die Fachausschüsse.

§7. Vollversammlung.(1) Die Vollversammlung besteht aus minde-

stens 40 und höchstens 180 Kammerräten, diedurch allgemeine, gleiche, geheime und direkteWahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahl-rechtes für die Dauer von fünf Jahren berufenwerden.

(2) Die Anzahl der in eine Arbeiterkammer zuwählenden Kammerräte ist wie folgt festgesetzt:

Es sind zu wählen in die ArbeiterkammernBurgenland 40, Vorarlberg 50, Tirol, Salzburgund Kärnten je 70, Oberösterreich, Niederöster-reich, Steiermark je 110 und Wien 180 Kammer-räte.

§ 8. Wahl der Vollversammlung.(1) Die Vornahme der Wahl für den einzelnen

Kammerbereich ordnet der Vorstand der betref-fenden Arbeiterkammer an.

(2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter undVerkehrsbedienstete, durchzuführen. Die Anzahl

und Bezeichnung der Wahlkörper kann aufGrund eines Vorschlages des Arbeiterkammer-tages durch Verordnung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung abgeändert werden, wenndies zur Wahrung der Interessen der Dienst-nehmer erforderlich wird.

(s) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahl-körper entfallenden Kammerräte (Kandidaten)wird in der Arbeiterkammer-Wahlordnung indem Ausmaß festgesetzt, das der Zahl der jedemWahlkörper angehörenden Dienstnehmer zurGesamtzahl der arbeiterkammerangehörigenDienstnehmer (§ 5) entspricht.

(4) Die Wahlvorschläge sind für jeden Wahl-körper gesondert schriftlich einzubringen. Siedürfen nicht mehr als die doppelte AnzahlNamen von Wahlwerbern, als im Wahlkörperzu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlagmuß von mindestens 100 Wahlberechtigten desWahlkörpers unterschrieben sein.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalbvon 14 Tagen nach Kundmachung des Wahl-ergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppebeim Bundesministerium für soziale Verwaltungangefochten werden. Die Wahl ist ungültig,wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlver-fahrens verletzt wurden und hiedurch dasWahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(6) Die Träger der gesetzlichen Krankenver-sicherung haben für das Jahr, in dem Wahlenin die Vollversammlung der Arbeiterkammernstattfinden, den Arbeiterkammern gegen Ersatzder Kosten Unterlagen für die Aufstellung derWählerlisten zur Verfügung zu stellen, denDienstgebern die für ihren Betrieb gültigenWählerverzeichnisse, gegliedert nach den Wahl-körpern (Abs. 2), mit der Aufforderung zurÜberprüfung und eventuellen Ergänzung, sowiedie Wähleranlageblätter (§ 34) zuzustellen undbis zu dem in der Wahlordnung (Abs. 8) fest-gesetzten Termin wieder einzufordern. DieWählerverzeichnisse und die Wähleranlage-blätter sind nach deren Einlangen sofort derHauptwahlkommission der betreffenden Ar-beiterkammer zu übermitteln.

(7) Die Wahllokale und die zur Durchführungder Wahl notwendigen Einrichtungsgegenständesind erforderlichenfalls von der Gemeinde desWahlortes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durch-führung der Wahl werden in der Wahlordnunggetroffen, die das Bundesministerium für sozialeVerwaltung durch Verordnung erläßt.

§9. W a h l r e c h t .Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind

ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alleKammerzugehörigen (§ 5), die am Tage derWahlausschreibung

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1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;2. abgesehen von dem Erfordernis des Wahl-

alters und der österreichischen Staatsbürgerschaftvom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausge-schlossen sind;

3. mindestens ein Jahr in Österreich im Sinneder Bestimmung des § 5 unselbständig erwerbs-tätig waren und

4. innerhalb des Bereiches (§ 3) derjenigenArbeiterkammer, in der sie das Wahlrecht aus-üben, in Beschäftigung stehen oder nach Be-endigung dieses Dienst- oder Beschäftigungs-verhältnisses bis zum Tage der Wahlaus-schreibung nicht länger als 20 Wochen ununter-brochen arbeitslos waren.

§ 10. W ä h l b a r k e i t .

(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alleKammerzugehörigen, die am Tage der Wahl-ausschreibung

1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlaltersvon der Wählbarkeit in den Nationalrat nichtausgeschlossen sind,

2. das 24. Lebensjahr vollendet haben,3. mindestens zwei Jahre in Österreich im

Sinne des § 5 unselbständig erwerbstätig waren.(2) Die Kandidatur ist nur in einer von den

Arbeiterkammern zulässig.(3) Vorstandsmitglieder und Angestellte von

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen derDienstnehmer können auch in einen anderenWahlkörper als den gewählt werden, der ihrerBerufsausübung entspricht, alle übrigen Wahl-werber sind nur in den Wahlkörper wählbar,dem sie ihrer Berufsausübung nach angehören.

§ 11. Ersatzpersonen.

(1) Die auf einem Wahlvorschlag nichtgewähl-ten Kandidaten sind Ersatzpersonen für den Fall,daß ein Kammerratsmandat jener Liste frei wird,auf der sie kandidierten.

(2) Die Ersatzpersonen rücken in Reihenfolgeihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag in dasfrei gewordene Mandat vor.

(3) Lehnt eine Ersatzperson, die für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufungab, so bleibt sie dennoch in der Reihe auf derListe der Ersatzpersonen.

§ 12. Mandatsentzug.

(1) Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Um-stände eintreten oder bekannt werden, die seineWählbarkeit (§ 10) ausschließen, ist von derHauptwahlkommission seines Mandates zu ent-heben

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oderVernachlässigung seiner Pflichten kann auf An-trag des Vorstandes ein Kammerrat durch einenmit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der

Vollversammlung seines Mandates für verlustigerklärt werden.

§ 13. Zusammentritt der Voll-versammlung.

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsi-denten möglichst vierteljährlich, mindestens aberzweimal im Jahr, einberufen. AußerordentlicheVollversammlungen sind einzuberufen, wenn diesvon mindestens einem Drittel der Kammerräteschriftlich verlangt wird

(2) Die erste Vollversammlung der nach Ablaufeiner Funktionsperiode neu gewählten Kammer-räte wird spätestens sechs Wochen nach erfolgterWahl durch den letzten Präsidenten einberufenund eröffnet. Im Falle der Auflösung einer Voll-versammlung durch das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung (§ 21 Abs. 2) erfolgt die Ein-berufung und Eröffnung durch den Präsidentendes Arbeiterkammertages.

(3) In der Eröffnungssitzung wählt die Voll-versammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrerMitte den Präsidenten. Bei den ArbeiterkammernWien, Niederösterreich, Oberösterreich undSteiermark werden je zwölf Vorstandsmitglieder,bei den Arbeiterkammern Tirol, Salzburg undKärnten werden je acht und bei den Arbeiter-kammern Burgenland und Vorarlberg je sechsVorstandsmitglieder nach dem Grundsatz desVerhältniswahlrechtes gewählt, wobei auf dasGrößenverhältnis der zur Durchführung derWahl der Vollversammlung gebildeten Wahl-körper zueinander Bedacht zu nehmen ist.

(4) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus,so ist für den Rest der Funktionsperiode von derVollversammlung eine Neuwahl aus jenerGruppe vorzunehmen, auf deren Wahlvorschlagder Ausscheidende gewählt worden ist.

(5) Die Verhandlungen der Vollversammlungsind in der Regel öffentlich Ausnahmen könnenim Einzelfalle vom Vorstand oder von derVollversammlung beschlossen werden. Über An-gelegenheiten, die den Haushalt der Arbeiter-kammer betreffen, kann nur in öffentlicherSitzung verhandelt und beschlossen werden.

(6) Die Tagesordnung bestimmt der Präsidentim Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie ist denKammerräten vor jeder Vollversammlung schrift-lich bekanntzugeben. Gegenstände, die durchBeschluß der Vollversammlung ab dringlicherklärt werden, können ohne vorherige Mit-teilung in Verhandlung gezogen werden.

(7) Den Vorsitz in der Vollversammlung führtder Präsident. Die Vollversammlung ist beschluß-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammer-räte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweitdieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nichtsanderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheitder abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei gleichge-teilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,

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für die der den Vorsitz führende Präsident ge-stimmt hat.

(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll auf-zunehmen, das vom Vorsitzenden und vomKammeramtsdirektor zu zeichnen ist. Ein Aus-zug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse ent-halten muß, ist allen Kammerräten auszufolgen.

§ 14. P r ä s i d e n t .

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreterder Arbeiterkammer. Er leitet ihre Geschäfteund unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mit-zeichnung des Kammeramtsdirektors.

(2) In den Arbeiterkammern Niederösterreich,Oberösterreich, Steiermark und Wien werden jedrei, in den Arbeiterkammern Burgenland,Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werdenje zwei Vizepräsidenten bestellt. Die Vizepräsi-denten werden vom Vorstand der betreffendenKammer aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-mehrheit gewählt.

(3) Im Falle der Abwesenheit oder einersonstigen Verhinderung des Präsidenten über-nimmt ein Vizepräsident die Geschäftsführung.Die Berufung zur Stellvertretung wird durch dieGeschäftsordnung geregelt.

§ 15. V o r s t a n d.

(1) Der Vorstand wird aus dem Präsidenten,den Vizepräsidenten und den übrigen Vorstands-mitgliedern gebildet.

(2) Der Vorstand ist insbesondere für die Be-obachtung der gesetzlichen Vorschriften, für dieEinhaltung des Wirkungsbereiches der Arbeiter-kammer und die Vollziehung aller Beschlüsseder Vollversammlung verantwortlich.

(3) Den Vorsitz bei den Beratungen des Vor-standes führt der Präsident, der die Vorstands-mitglieder zu den Sitzungen schriftlich einberuft.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestensdie Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehr-heit der abgegebenen Stimmen; bei gleichge-teilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,für die der den Vorsitz führende Präsident ge-stimmt hat.

(4) Bleibt der Vorstand trotz dreimaliger Ein-berufung der Vorstandsmitglieder beschluß-unfähig, so gilt er ab zurückgetreten und istvon der innerhalb von vier Wochen einzube-rufenden Vollversammlung neu zu wählen (§ 13Abs. 3). In diesem Falle werden seine Geschäftebis zum ersten Zusammentritt des neugewähltenVorstandes vom Präsidenten geführt.

§ 16. A u s s c h ü s s e .

Der Vorstand und in seiner Vertretung derPräsident können Ausschüsse zur Vorberatungvon Verhandlungsgegenständen und Bericht-

erstattung an den Vorstand sowie Ausschüssezur Durchführung bestimmter Aufgaben ein-setzen.

§ 17. F a c h a u s s c h ü s s e .

(1) Am Sitz jeder Arbeiterkammer können vondieser für den Bereich einzelner Fachgruppen derSektionen Gewerbe, Handel und Fremdenver-kehr der Landeskammern der gewerblichen Wirt-schaft nach Bedarf besondere Fachausschüsse er-richtet werden.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestenssechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welchevom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt;werden.

(s) Die Geschäftsführung wird durch die Ge-schäftsordnung der Arbeiterkammer bestimmt.

§ 18. Kammeramt.

(1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfteeiner Arbeiterkammer werden durch dasKammeramt besorgt.

(2) Das Kammeramt untersteht der Aufsichtdes Vorstandes, der mit der Leitung desselbeneinen fachlich geschulten und ihm verantwort-lichen Kammeramtsdirektor betraut. Seine Be-stellung und Abberufung erfolgt durch denKammervorsund und bedarf der Genehmigungdes Vorstandes des Arbeiterkammertages.

(s) Der Kammeramtsdirektor nimmt an denVollversammlungen sowie den Sitzungen desVorstandes und der Ausschüsse mit beratenderStimme teil.

(4) Die Bestellung der Angestellten undsonstigen Hilfskräfte des Kammeramtes, ferneralle das Personal betreffenden Beschlüsse erfolgendurch den Vorstand.

(5) Die Rechte und Pflichten der Angestelltenund sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche aufBesoldung und Pensionsbezüge werden in je einerDienst-, Bezugs- und Pensionsordnung von derHauptversammlung des Arbeiterkammertageseinheitlich geregelt und bedürfen zu ihrer Gültig-keit der Genehmigung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung.

§ 19. Deckung der Kosten.

(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jedeArbeiterkammer von den in Beschäftigungstehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5),mit Ausnahme der Lehrlinge, eine Umlage ein.Die Höhe der Umlage wird für die einzelnenArbeiterkammern von der Hauptversammlungdes Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darfhöchstens ein halbes Prozent der für die gesetz-liche Krankenversicherung geltenden Beitrags-grundlage betragen.

(2) Die Dienstgeber haben für die bei ihnenbeschäftigten umlagepflichtigen Kammerzuge-hörigen den Umlagebetrag bei jeder Lohn(Ge-

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halts)zahlung vom Lohn (Gehalt) einzubehalten.Die zur Durchführung der gesetzlichen Kranken-versicherung der Dienstnehmer berufenen Sozial-versicherungsträger haben gegen Ersatz derKosten die Umlagebeträge für die bei ihnen ver-sicherten kammerzugehörigen Personen von denDienstgebern einzuheben und an die zuständigeArbeiterkammer abzuführen. Die Umlage-beträge von kammerangehörigen Personen, diekeiner gesetzlichen Krankenversicherung unter-liegen, sind von den Dienstgebern unmittelbaran die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.

(3) Bis zur Abfuhr an die nach Abs. 2 bezeich-nete Stelle ist der im Abzugswege eingehobeneUmlagebetrag ein dem Dienstgeber anvertrautesGut. Er gilt als im Abzugswege eingehoben, wenndem Dienstnehmer nur ein um seinen Umlage-betrag verkürzter Lohn (Gehalt) ausgezahltwurde.

(4) Für die Leistung, Einbringung und Rück-zahlung sowie hinsichtlich des Säumniszuschlagesfinden für die Umlage die Vorschriften über dieBeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherungsinngemäß Anwendung.

§ 20. J a h r e s v o r a n s c h l a g u n d R e c h -nungsabschluß.

(1) Über den Jahresvoranschlag beschließt dieVollversammlung auf Grund eines vom Vor-stand vorgelegten Entwurfes. Der Voranschlagist bis längstens Ende Oktober der Hauptver-sammlung des Arbeiterkammertages zur Vor-genehmigung und von diesem bis spätestens15. November dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.Wird die Genehmigung bis zum 31. Dezemberdes laufenden Jahres nicht versagt, so gilt derVoranschlag als genehmigt.

(2) Kommt der Beschluß über einen Jahres-voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder wirdeinem Jahresvoranschlag die Genehmigung ver-sagt, bleibt bis zur Genehmigung des neuenJahresvoranschlages der des vorangegangenenJahres provisorisch in Kraft.

(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufeneKalenderjahr ist nach Beschlußfassung durch dieVollversammlung bis längstens 30. April desfolgenden Jahres der Hauptversammlung desArbeiterkammertages zur Vorgenehmigung undvon diesem bis spätestens 15. Mai dem Bundes-ministerium für soziale Verwaltung zurGenehmigung vorzulegen.

(4) Die genehmigten Voranschläge und Rech-nungsabschlüsse sind zur Einsicht aufzulegen.Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 21. A u f l ö s u n g der V o l l v e r -s a m m l u n g .

(1) Eine vorzeitige Auflösung der Vollver-sammlung einer Arbeiterkammer kann nur

beschlossen werden, wenn mindestens zweiDrittel der Gesamtzahl der gewählten Kammer-räte dafür stimmen.

(2) Wenn die Vollversammlung einer Arbeiter-kammer ihre Aufgaben dauernd vernachlässigt,ihre Befugnisse überschreitet oder trotz mehr-maliger ordnungsgemäßer Einberufung beschluß-unfähig ( § 1 3 Abs. 7) bleibt und der Vorstanddes Arbeiterkammertages feststellt, daß dergesetzliche Zustand nicht wieder hergestelltwerden kann, hat die Aufsichtsbehörde (§ 30)die Vollversammlung aufzulösen.

(3) Bei Auflösung einer Vollversammlung istinnerhalb von drei Monaten eine Neuwahl derKammerräte (§§ 7—11) auszuschreiben. Dielautenden Geschäfte werden in der Zwischenzeitbis zur Bestellung des neuen Vorstandes durchden letzten Vorstand, beziehungsweise bei seinerBeschlußunfähigkeit durch den letzten Präsi-denten, gemeinsam mit dem Kammeramtsdirek-tor geführt.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 findet auchim Falle einer rechtskräftig für ungültig er-klärten Wahl mit der Abänderung Anwendung,daß die Wahl innerhalb von sechs Monaten nachEintritt der Rechtskraft der Ungültigkeits-erklärung zu wiederholen ist.

(5) Die Mandatsdauer der neugewählten Voll-versammlung erstreckt sich auf den Rest derFunktionsperiode, die für die aufgelöste Voll-versammlung der Kammer gegolten hätte.

ABSCHNITT III.

Österreichischer Arbeiterkammertag.

§ 22. S i tz und Wirkungsbere i ch .(1) Der Österreichische Arbeiterkammertag

setzt sich aus allen österreichischen Arbeiter-kammern zusammen. Er hat seinen Sitz in Wien.Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ge-samte Bundesgebiet.

(2) Dem Arbeiterkammertag obliegt die Be-sorgung aller in den Aufgabenbereich derArbeiterkammern (§ 2) fallenden Angelegen-heiten, soweit sie das gesamte Bundesgebiet odermehrere Bundesländer gemeinsam betreffen. An-gelegenheiten, die nur eine Kammer betreffen,aber Rückwirkungen auf die Interessen derDienstnehmer anderer Bundesländer zur Folgehaben, können über Beschluß des Vorstandes desArbeiterkammertages oder dessen Hauptver-sammlung dem Arbeiterkammertag vorbehaltenwerden.

(3) Dem Arbeiterkammertag obliegt insbe-sondere:

a) die Erstattung von Berichten, Gutachtenund Vorschlägen in allen Angelegenheitengemäß § 2, die über den örtlichenWirkungsbereich einer einzelnen Arbeiter-

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kammer hinausgehen. Vor Erstattungsolcher Gutachten und Vorschläge sind dieeinzelnen Arbeiterkammern zur Stellung-nahme aufzufordern;

b) die Beschlußfassung über die Hohe derKammerumlagen für die einzelnen Ar-beiterkammern (§19 Abs. 1);

c) die Vorgenehmigung der Jahresvoran-schläge und Rechnungsabschlüsse beiArbeiterkammern (§ 20 Abs. 1, 2 und 3)

d) Erlassung und Abänderung der Dienst-,Bezugs- und Pensionsordnung (§ 18Abs. 5);

e) die Erlassung und Abänderung der Ge-schäftsordnung des Arbeiterkammertages;die Erlassung und Abänderung einerRahmengeschäftsordnung für die Arbeiter-kammern sowie die Genehmigung derGeschäftsordnungen der Arbeiterkammernund ihrer Abänderung (§ 28);

f) Antragstellung zur Abänderung der Wahl-ordnung;

g) die Genehmigung von Ausgaben derArbeiterkammern, die sich über mehrereRechnungsperioden erstrecken (§ 25 Abs. 3lit. c);

h) die Genehmigung der Bestellung oder Ab-berufung der Kammeramtsdirektoren (§18Abs. 2);

i) die Pflege der Beziehungen zu ausländischenOrganisationen und Körperschaften.

§ 23. O r g a n e des A r b e i t e r k a m m e r -tages .

Organe des Arbeiterkammertages sind:a) der Präsident des Arbeiterkammertages,b) der Vorstand des Arbeiterkammertages,c) die Hauptversammlung.

§ 24. Präsident des Arbeiterkammer-tages.

(1) Der Präsident der Arbeiterkammer fürWien ist zugleich Präsident des Arbeiterkammer-tages und dessen gesetzlicher Vertreter. Er leitetgemäß den Beschlüssen des Vorstandes die Ge-schäfte des Arbeiterkammertages und unter-fertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnungdes Kammeramtsdirektors der Arbeiterkammerfür Wien.

(2) Im Falle der Abwesenheit oder einersonstigen Verhinderung des Präsidenten über-nimmt der nach § 14 Abs. 3 berufene Vize-präsident der Arbeiterkammer für Wien dieGeschäftsführung.

§ 25. V o r s t a n d d e s A r b e i t e r k a m m e r -t a g e s .

(1) Der Vorstand des Arbeiterkammertageswird aus den Präsidenten der einzelnen Arbeiter-kammern gebildet. Er hält seine Sitzungen nach

Bedarf, mindestens jedoch jeden zweiten Monatab.

(2) Der Vorstand ist für die Beobachtung dergesetzlichen Vorschriften sowie für die Ein-haltung des Wirkungsbereiches des Arbeiter-kammertages verantwortlich.

(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Überwachung der Geschäftsführung desArbeiterkammertages sowie die Voll-ziehung der Beschlüsse der Hauptver-sammlung;

b) die Vorbereitung der in § 22 Abs. 3 ge-nannten Gegenstände zur Vorlage an dieHauptversammlung, soweit sie nach derGeschäftsordnung des Arbeiterkammer-tages einer Beratung oder Beschlußfassungdurch die Hauptversammlung zuzuführensind;

c) die Erledigung der Aufgaben gemäß § 22Abs. 3 lit. a und g bis i.

(4) Der Präsident des Arbeiterkammertagesberuft die Vorstandsmitglieder schriftlich zu denVorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Präsi-denten von mindestens fünf Arbeiterkammernanwesend sind.

(5) Zur Beschlußfassung ist, soweit dieses Gesetzoder die Geschäftsordnung nichts anderes be-stimmen, die einfache Mehrheit erforderlich. Beigleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung ange-nommen, für die der den Vorsitz führendePräsident des Arbeiterkammertages gestimmt hat.

(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an denSitzungen des Vorstandes mit beratenderStimme teil.

§ 26. Hauptversammlung.

(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus denPräsidenten der Arbeiterkammern sowie wei-teren 40 Kammerräten zusammen. Es entsendenin die Hauptversammlung die Kammern Burgen-land und Vorarlberg je einen, Tirol, Salzburgund Kärnten je zwei, Oberösterreich, Nieder-österreich und Steiermark je sechs und Wien14 Kammerräte.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsi-denten des Arbeiterkammertages nach Bedarf,mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen.Außerordentliche Hauptversammlungen sindeinzuberufen, wenn dies von fünf Präsidentenschriftlich verlangt wird.

(3) Die Tagesordnung wird vom Präsidentenfestgesetzt, sie ist vor jedem Zusammentritt denArbeiterkammern schriftlich bekanntzugeben.Gegenstände, die die Hauptversammlung alsdringend erklärt, sind in Verhandlung zu ziehen.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,wenn die Präsidenten von mindestens fünf Ar-beiterkammern und wenigstens 20 delegierte

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528 Stück 24, Nr. 105.

Kammerräte anwesend sind. Den Vorsitz führtder Präsident des Arbeiterkammertages. Die Be-schlüsse werden, soweit dieses Gesetz oder dieGeschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mitder einfachen Mehrheit der abgegebenen Stim-men gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jeneMeinimg angenommen, für die der den Vorsitzführende Präsident des Arbeiterkammertages ge-stimmt hat.

(5) Die Hauptversammlung beschließt über denvom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht.Ihr ist auch die Beschlußfassung über Angelegen-heiten gemäß § 22 Abs. 3 lit. b bis f vorbehalten.

(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an denHauptversammlungen mit beratender Stimmeteil.

(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll auf-zunehmen, das vom Vorsitzenden und vomKammeramtsdirektor für Wien zu unterfertigenist. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Be-schlüsse enthalten muß, ist allen delegiertenKammerräten auszufolgen.

§ 27. Büro des Arbei terkammer-tages.

Die Bürogeschäfte des Arbeiterkammertageswerden durch das Kammeramt der Arbeiterkam-mer für Wien besorgt.

ABSCHNITT IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 28. G e s c h ä f t s o r d n u n g e n .

(1) Die Arbeiterkammern, der Arbeiterkam-mertag und deren Organe führen ihre Geschäftegemäß den für sie beschlossenen Geschäftsord-nungen.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeiterkam-mer und ihrer Organe wird vom Vorstand derArbeiterkammer auf Grund einer vom Arbeiter-kammertag erlassenen Rahmengeschäftsordnungbeschlossen. Zu ihrer Gültigkeit und ihrer rechts-wirksamen Abänderung ist die Genehmigungdurch den Arbeiterkammertag erforderlich, dievon der Hauptversammlung mit einfacher Mehr-heit beschlossen wird.

(s) Die Geschäftsordnung des Arbeiterkammer-tages und seiner Organe sowie die Rahmenge-schäftsordnung für die Arbeiterkammern (Abs. 2)werden von der Hauptversammlung mit ein-facher Mehrheit beschlossen. Sie bedürfen zuihrer Gültigkeit und ihrer rechtswirksamen Ab-änderung der Genehmigung des Bundesministe-riums für soziale Verwaltung.

§ 2 9 . P f l i c h t e n d e r K a m m e r r ä t e .

(1) Die Kammerräte üben ihre Tätigkeit ehren-amtlich aus. Sie sind verpflichtet, den ihre Teil-

nahme erfordernden Sitzungen beizuwohnen unddie ihnen übertragenen Funktionen und Auf-gaben nach bestem Wissen und Gewissen zu er-füllen.

(2) Die Kammerräte erhalten die ihnen ausder Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Bar-auslagen und Verdienstentgang nach den vomVorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenenRichtlinien vergütet. Diese können in Einzel-fällen auch eine Funktionsgebühr vorsehen.

§ 30. A u f s i c h t s r e c h t

Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkam-mertag unterstehen der Aufsicht des Bundes-ministeriums für soziale Verwaltung.

§ 31. V e r h ä l t n i s z u B e h ö r d e n u n dK ö r p e r s c h a f t e n .

(1) Die Behörden und Ämter des Bundes, derLänder, der Gemeinden, die Handelskammern,die Landwirtschaftskammern und alle sonstigenauf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Ver-tretung wirtschaftlicher Interessen berufenenoder auf Grund freier Vereinbarung hiezu er-richteten Körperschaften sowie die Einrichtungender Sozialversicherung sind, soweit nicht beson-dere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,verpflichtet, den Arbeiterkammern und dem Ar-beiterkammertag auf Verlangen die zur Erfül-lung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Aus-künfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeitzu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ge-genüber den vorgenannten Behörden und Kör-perschaften sind die Arbeiterkammern und derArbeiterkammertag verpflichtet.

(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Ein-bringung in die gesetzgebende Körperschaft derzuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedochden Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammerüberschreiten, dem Arbeiterkammertag zur Stel-lungnahme, beziehungsweise Begutachtung, zuübermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungenund Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweitsie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammernberühren. Den Arbeiterkammern, beziehungs-weise dem Arbeiterkammertag, ist hiefür eineausreichende Frist einzuräumen.

§ 32. P a r i t ä t i s c h e A u s s c h ü s s e .

Das Bundesministerium für soziale. Verwaltungkann im Einvernehmen mit den sachlich zu-ständigen Bundesministerien verfügen, daß ein-zelne Arbeiterkammern oder der Arbeiterkam-mertag mit anderen zur Vertretung wirtschaft-licher Interessen berufenen Körperschaften ge-meinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamerAngelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamerEinrichtungen schaffen, in denen diese Körper-schaften gleichmäßig vertreten sind.

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Stück 24, Nr. 106. 529

§ 33. W a h l s c h u t z .

Auf die Wahlen in die Arbeiterkammern fin-den die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jän-ner 1907, RGBL Nr. 18, soweit sie den Schutzder Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

§ 34. O b l i e g e n h e i t e n d e r D i e n s t -g e b e r .

(1) Die Dienstgeber im Rammerbereich dereinzelnen Arbeiterkammern sind verpflichtet,nach Zustellung der Wählerverzeichnisse durchden träger der gesetzlichen Krankenversicherung(§ 8 Abs. 6) zum festgesetzten Termin die rich-tiggestellten Wählerverzeichnisse sowie die vonden einzelnen Dienstnehmern persönlich aus-gefüllten und unterzeichneten Wähleranlageblät-ter dem Träger der gesetzlichen Krankenver-sicherung zurückzustellen. In die Wählerverzeich-nisse sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer(§ 9) aufzunehmen, die am Tage der Ausschrei-bung der Wahl in die Vollversammlung derArbeiterkammer in dem Betrieb beschäftigtwaren. Die vom Dienstgeber überprüften undallenfalls richtiggestellten Wählerverzeichnissesind von diesem vor ihrer Rückstellung an dieTräger der gesetzlichen Krankenversicherungdurch drei Tage hindurch im Betrieb so auf-zulegen, daß jeder im Betrieb beschäftigte Dienst-nehmer Einsicht nehmen kann. *)

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den alsKammerräten tätigen Dienstnehmern die erfor-derliche Freizeit zur Ausübung ihrer Tätigkeitals Funktionäre der Arbeiterkammer zu ge-währen.

§ 35. G e b ü h r e n f r e i h e i t .

Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkam-mern und des Arbeiterkammertages mit den in§ 31 genannten Behörden, Ämtern und Körper-schaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfah-ren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren desBundes befreit.

ABSCHNITT V.

§ 36. Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u ß b e s t i m -m u n g e n .

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeiter-kammern stehen bis zu deren Konstituierung aufGrund von Neuwahlen den gemäß dem Arbei-terkammergesetz, StGBl. Nr . 95/1945, errich-teten Kammern zu.

(2) Die auf Grund des Bundesgesetzes vom1. März 1950, BGBl. Nr . 87, bestehenden Ge-hilfenausschüsse sind mit dem Inkrafttretendieses Bundesgesetzes aufgelöst; ihre Aufgabensind von den jeweils in Betracht kommendenArbeiterkammern wahrzunehmen. Mit der Li-quidation des Vermögens dieser Gehilfenaus-

schüsse ist der Österreichische Gewerkschaftsbundbetraut; ein allfälliger nach Durchführung derLiquidation verbleibender Vermögensüberschußgeht auf den Österreichischen Gewerkschaftsbundüber.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesbilden bis zu dem auf Grund von Neuwahlenerfolgten Zusammentritt des Vorstandes des Ar-beiterkammertages die Präsidenten aller Ar-beiterkammern (Arbeiterkammergesetz, StGBl.Nr. 95/1945) den Vorstand des Arbeiterkammer-tages. Der Präsident der Arbeiterkammer Wienhat die Stelle des. Präsidenten des Arbeiterkam-mertages zu bekleiden.

§ 37.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesverlieren die Bestimmungen des Arbeiterkam-mergesetzes, StGBl. Nr. 95/1945, soweit es Bun-desgesetz ist und in den Abs. 1 und 3 des § 36nichts anderes bestimmt ist, ihre Wirksamkeit.Desgleichen verliert das Bundesgesetz vom1. März 1950, BGBl. Nr. 87, einschließlich derhiezu erlassenen Verordnungen seine Wirksam-keit.

§ 38. V o l l z i e h u n g .

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdas Bundesministerium für soziale Verwaltungbetraut.

KörnerRaab Maisel

1 0 6 . Bundesgesetz vom 19. Mai 1954über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung derBetriebsführung der nicht vom Bunde be-triebenen Schienenbahnen (Privatbahnbegün-

stigungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Bei den nicht vom Bunde betriebenenSchienenbahnen bleibt die künftige Festsetzungder Tarife und Nebengebühren grundsätzlichdem Eisenbahnunternehmen überlassen. DasBundesministerium für Verkehr und verstaat-lichte Betriebe ist jedoch berechtigt, im öffent-lichen Interesse gelegene tarifarische Maßnahmenanzuordnen, wenn ein Eisenbahnunternehmendie Tarife und Nebengebühren in einem höhe-ren als den Österreichischen Bundesbahnen ge-nehmigten Ausmaß erhöht.

(2) Insoweit einer Erhöhung der begünstigtenTarife für den Schüler- oder Berufsverkehr, diewegen der vom Bundesministerium für Verkehrund verstaatlichte Betriebe im öffentlichen In-teresse getroffenen Anordnung unterbleibt,Konkurrenzgründe nicht entgegenstehen, istdas Eisenbahnunternehmen vom Bunde zu ent-schädigen.

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

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530 Stück 24, Nr . 107.

(S) Das Ausmaß dieser Entschädigung wirdvom Bundesministerium für Verkehr und ver-staatlichte Betriebe im Einvernehmen mit demBundesministerium für Finanzen bestimmt. H ie -bei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcherEinnahmenausfall sich aus der angeordnetenBeschränkung vermutlich ergibt und in welchemMaße eine finanzielle Belastung des Eisenbahn-unternehmens ohne Gefährdung der Ordnungund Sicherheit des Verkehrs zugemutet werdenkann.

(4) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeitder Veröffentlichung und treten, sofern sie Er-höhungen der Beförderungspreise oder Neben-gebühren oder Erschwerungen der Beförde-rungsbedingungen nicht enthalten, frühestensmit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung inKraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oderNebengebühren oder Erschwerungen der Beför-derungsbedingungen treten frühestens fünfzehnTage, für die Beförderung von Personen, Reise-gepäck und Expreßgut frühestens sechs Tagenach der Veröffentlichung in Kraft. Bei der Be-rechnung der angeführten Fristen wird der Tagder Veröffentlichung nicht mitgezählt. Das Bun-desministerium für Verkehr und verstaatlichteBetriebe kann auf Antrag des Eisenbahnunter-nehmens die Abkürzung der vorstehend ge-nannten Fristen bis auf drei Tage genehmigen.

§ 2. (1) W e n n eine nicht vom Bunde betrie-bene Schienenbahn einen so hohen Betriebs-abgang aufweist, daß nach den geltenden gesetz-lichen Bestimmungen die ganze oder teilweise,dauernde oder vorübergehende Betriebseinstel-lung gestattet werden könnte , kann das Bundes-ministerium für Finanzen für die Dauer diesesZustandes auf die Einhebung der Beförderungs-steuer, der Körperschaftsteuer, der Vermögen-steuer und der Aufbringungsumlage verzichten,wenn dadurch allein oder in Verbindung mitanderen Maßnahmen nach Ansicht des Bundes-ministeriums für Verkehr und verstaatlichteBetriebe die Betriebseinstellung vermieden wer-den kann.

(2) Die unter Abs. 1 vorgesehene Maßnahmekann auch dann erfolgen, wenn zwar kein Be-triebsabgang besteht, die Einnahmen jedochnicht zur Deckung der dem Eisenbahnunterneh-men obliegenden Verpflichtungen ausreichen,wie insbesondere zur Bereitstellung der Mittelfür die Durchführung notwendiger Erhaltungs-arbeiten sowie erforderlicher Investitionen.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen derAbs. 1 und 2 kann davon abhängig gemachtwerden, daß die dadurch ersparten Erträge fürbestimmte Erhaltungsarbeiten oder Investi-tionen verwendet werden.

§ 3 . (1) Die nicht vom Bunde betriebenenSchienenbahnen haben für die Benützung derAnlagen der Österreichischen Bundesbahnen und

für die in den Anschluß- und Übergabs-bahnhöfen von den Österreichischen Bundes-bahnen erbrachten personellen und sachlichenLeistungen den Österreichischen Bundesbahnennur die hiedurch entstandenen Mehrkosten, dassind jene Kosten, die entfallen würden, wenndie nicht vom Bunde betriebenen Schienen-bahnen eingestellt werden müßten, zu vergüten.

(2) Bei Vorliegen der im § 2 Abs. 1 festgeleg-ten Voraussetzungen ist die Deckung dieserMehrkosten vom Bunde zu übernehmen.

§ 4. U m die Bereitstellung von Mitteln zurDurchführung von notwendigen Erhaltungs-arbeiten und erforderlichen Investitionen beinicht vom Bunde betriebenen Schienenbahnenzu erleichtern, kann das Bundesministerium fürVerkehr und verstaatlichte Betriebe im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Finan-zen, sofern nicht überhaupt auf das Heimfalls-recht verzichtet wird, Teile des Zubehörs, ins-besondere Fahrbetriebsmittel, ganz oder teil-weise vom Heimfall ausnehmen.

§ 5. Dieses Bundesgesetz t r i t t m i t 31. Dezem-ber 1958 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Verkehr und ver-staatlichte Betriebe im Einvernehmen mi t demBundesministerium für Finanzen betraut .

KörnerRaab Waldbrunner Kamitz

1 0 7 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom 9. April1954, womit die Kraftfahrverordnung 1947

teilweise abgeändert wird.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.Nr. 83/1947, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-novelle 1951, BGBl. Nr. 142/1951, und derKraftfahrgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 18/1954,wird verordnet:

Der XIII. Abschnitt der Kraftfahrverordnung1947, BGBl. Nr. 83/1947, in der Fassung der Ver-ordnungen BGBl. Nr. 227/1947, BGBl. Nr. 213/1949, BGBl. Nr. 45/1950, BGBl. Nr. 205/1951,BGBl. Nr. 255/1951, BGBl Nr. 79/1952 undBGBl. Nr. 185/1953 hat zu lauten:*)

„Verkehrsvorschriften.

A. A l l g e m e i n e s .

§ 90. Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen(Anhängern) gelten neben den Bestimmungender Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nichtausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,noch folgende besondere Vorschriften.

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

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Stück 24, Nr. 107. 531

B. F a h r - u n d H ö c h s t g e s c h w i n d i g -k e i t .

§ 91. (1) Der Führer hat die Fahrgeschwindig-keit so zu wählen, daß dadurch keine Gefähr-dung der Sicherheit von Personen und Sachenverursacht wird und er in der Lage bleibt, seinenVerpflichtungen bei Führung und Bedienung desFahrzeuges Genüge zu leisten und die an derStraße aufgestellten Warnungs-, Vorschrifts- undHinweistafeln wahrzunehmen.

(2) Ist der Überblick über die Fahrbahn be-hindert (Straßenkreuzung oder Einmündung),die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffen-heit des Weges beeinträchtigt oder herrscht leb-hafter Verkehr, so muß so langsam gefahrenwerden, daß das Kraftfahrzeug auf kurze Ent-fernung zum Anhalten gebracht werden kannund ordnungsgemäß abgegebene Warnungs-zeichen anderer Straßenbenützer oder Zeichender Aufsichtsorgane vom Führer noch rechtzeitigund mit Sicherheit wahrgenommen werden kön-nen. Dies gilt insbesondere für Kreuzungen mitStraßenbahnverkehr.

(3) Wenn Nebel herrscht oder wenn bei Dun-kelheit die am Fahrzeug angebrachte Beleuch-tungseinrichtung das Erkennen der an der Seiteder Straße aufgestellten Verkehrszeichen nicht ingenügender Weise ermöglicht, ist die Fahrge-schwindigkeit entsprechend herabzusetzen.

(4) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit, dieauch unter den günstigsten Verkehrsverhältnis-sen nicht überschritten werden darf, beträgt:

a) auf im Freien liegenden Straßenstrecken:

1. für Personenkraftfahrzeuge mit einemAnhänger, dann für Kraftstellwagen, Last-kraftwagen und Zugmaschinen 70 km inder Stunde, wenn die Fahrzeuge luftbereiftsind;

2. für nicht mit Luftreifen ausgestatteteKraftfahrzeuge (Anhänger) 40 km in derStunde;

b) in verbautem Gebiet: für Kraftfahrzeugealler Art 40 km in der Stunde;

c) für Lastkraftfahrzeuge und Zugmaschinender im Abs. 5 genannten Beschaffenheit25 km in der Stunde.

(5) Stellt die Behörde bei der Überprüfungeines Lastkraftfahrzeuges fest, daß es sich infolgeÜberalterung oder aus anderen Gründen ineinem Zustand geminderter Verkehrssicherheitbefindet, der seine Weiterverwendung nichtgrundsätzlich ausschließt, so kann die Behördeanordnen, daß beim Betrieb dieses Lastkraft-fahrzeuges die im Abs. 4 lit. c angegebene Höchst-geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.Diese Anordnung ist dem Besitzer des Fahr-zeuges schriftlich bekanntzugeben. Er hat an denSeitenwänden des Fahrzeuges in unverwisch-

barem Farbanstrich eine signalrote Kreisflächemit einem Durchmesser von 30 cm und derweißen Inschrift „25 k m " anzubringen, derenZiffern ungefähr 20 cm hoch sind.

(6) Innerhalb des entsprechend gekennzeich-neten engeren Kurgebietes von Kurorten sinddie im Abs. 4 lit. b angeführten Geschwindig-keiten je nach den gegebenen Verhältnissen her-abzumindern. Zur Kenntlichmachung solcher Ge-biete sind Hinweistafeln nach Anlage 19 zu ver-wenden. *)

(7) Welche Straßenstrecken als durch verbauteGebiete führend anzusehen sind, wird durch dieStraßenpolizeivorschriften bestimmt. Als Kur-orte gelten die gemäß § 2 Abs. 1 des Heilquel-len- und Kurortegesetzes, BGBl. Nr . 88/1930, alssolche erklärten Gebiete.

C. Z e i c h e n d e s F ü h r e r s .

§ 92. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat,wenn es die Sicherheit des Verkehres erfordert,rechtzeitig ein deutlich hörbares Warnungs-zeichen mit der vorgeschriebenen Warnvorrich-tung (§ 16) zu geben. Innerhalb geschlossenerOrtschaften dürfen nur kurze Schallzeichen ge-geben werden. An Stelle der Schallzeichen kön-nen in der Zeit von 21 Uhr bis Tageshelle, so-fern nicht zur Abwehr einer Gefahr Schallzeichenerforderlich sind, gut wahrnehmbare, kurze undnicht unmittelbar aufeinanderfolgende Blink-zeichen mit dem Scheinwerfer gegeben werden,wenn damit keine Blendwirkung verbunden ist.

(2) Verboten ist:

a) jede länger als notwendig andauernde oderununterbrochene Betätigung der Warn-vorrichtung, insbesondere vor Kirchen,entsprechend gekennzeichneten Schulen,Krankenhäusern und zur Nachtzeit;

b) die Abgabe von Warnungszeichen, dieÄhnlichkeit mit militärischen Signalen, mitFeuerwehr- oder sonstigen Notsignalensowie mit den im Sicherheits-, Hilfs- undRettungsdienst und im Postkraftfahrver-kehr eingeführten besonderen Warnungs-zeichen haben;

c) die unbegründete Abgabe von Warnungs-zeichen nur zu dem Zweck, um sich unterallen Umständen freie Bahn zu sichern;

d) die Abgabe von Warnungszeichen zuZwecken, die mit der Sicherheit des Ver-kehres nicht zusammenhängen;

e) die Abgabe von Warnungszeichen, wenndadurch Tiere scheuen.

(s) Mit Zustimmung des Landeshauptmanneskann in Ortschaften oder in einzelnen Straßen-strecken in Ortschaften von der Behörde ent-weder allgemein oder für bestimmte Stunden dieVerwendung von hörbaren Warnungszeichen,

•) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

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532 Stück 24, Nr. 107.

erforderlichenfalls unter entsprechenden Vor-kehrungen für die allgemeine Verkehrssicherheit,verboten werden. Wenn ein solches Verbot be-steht, darf während der angegebenen Zeit einhörbares Warnungszeichen nur dann gegebenwerden, wenn zur Abwendung einer Gefahr keinanderes Mittel ausreicht. Die Ortsgemeinde hatein solches Verbot an der Grenze der Ortschaftbeziehungsweise der betreffenden Straßenstreckedurch auch bei Dunkelheit wahrnehmbare Vor-schriftstafeln (Anlage 20) ersichtlich zu machen.

§ 93. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges, dasnicht mit Anzeigevorrichtungen gemäß § 17 ver-sehen ist, hat die Absicht der Geschwindigkeits-verminderung durch senkrechtes Hochhalteneines Armes, die Absicht des Umwendens oderdes Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrich-tung durch waagrechtes Halten des Armes in derRichtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennenzu geben.

(2) Die Führer solcher Kraftfahrzeuge, die mitAnzeigevorrichtungen zur Ersichtlichmachungbeabsichtigter Fahrtrichtungsänderungen und Ge-schwindigkeitsverminderungen ausgestattet sind,haben sich dieser Einrichtungen zu bedienen, umdie Absicht des Stillhaltens, des Umwendensoder des Verlassens der bisher verfolgten Fahrt-richtung anzuzeigen. Die Abgabe von Zeichenmit dem Arm ist nur bei Störungen in der Be-tätigungsmöglichkeit der Anzeigevorrichtung zu-lässig.

D. B e l e u c h t u n g .

§ 94. (1) Während der Dunkelheit oder beistarkem Nebel ist das Kraftfahrzeug (Anhänger)vorschriftsmäßig zu beleuchten (§§ 19 und 23),doch kann die Beleuchtung beim Halten (Par-ken) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) an hellerleuchteten Orten abgestellt werden. Wenn in-folge der Ladung (zum Beispiel bei Langgut-fuhren) der Lichtschein des Decklichtes nichtdeutlich sichtbar ist, so ist an der Rückseite desFahrzeuges oder an der Ladung ein besonderesLicht so anzubringen, daß der Lichtschein unddas Ende der Ladung von hinten leicht zu sehenist. An Stelle dieses Lichtes kann an der Ladungeine Blendlinse von gelbroter Farbe angebrachtwerden (§19 Abs. 6). Die vorgeschriebenen Be-leuchtungsvorrichtungen und die Blendlinsenmüssen stets unverdeckt sein.

(2) Bei Anhängern, die von Zugmaschinen ge-führt werden, deren Breite geringer ist als dieder Anhänger (§ 102 Abs. 2) muß die Breitedurch seitliche Begrenzungslichter kenntlich ge-macht werden.

(3) Scheinwerfer sind bei Begegnung mit Fahr-zeugen jeder Art oder mit geschlossenen Auf-zügen (Marschkolonnen, Schülerwanderungenu. dgl.), die die Fahrbahn benützen, oder mitViehtrieben sowie während des Haltens, insbe-

sondere vor Eisenbahnübergängen oder vor ge-schlossenen Mautschranken, rechtzeitig abzublen-den. Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mitentgegenkommenden Schienenfahrzeugen, welchedie Fahrbahn selbst benützen oder einen unmit-telbar neben der Fahrbahn verlaufenden Schie-nenweg haben, sowie beim Zusammentreffen mitSchienenfahrzeugen, welche die Fahrbahn kreu-zen. Die Scheinwerfer dürfen erst dann wiedereingeschaltet werden, wenn die einander Begeg-nenden auf gleicher Höhe sind. In geschlossenenOrtschaften, deren Straßen unzureichend be-leuchtet sind, dürfen Scheinwerfer in unabgeblen-detem Zustand dann verwendet werden, wennkeine Blendung anderer Straßenbenützer ver-ursacht wird. Eine unzureichende Beleuchtungder Straße liegt vor, wenn ein Sehen auf min-destens 25 m nicht gewährleistet ist. Suchschein-werfer dürfen nicht zum Beleuchten der Fahr-bahn benützt werden, auch zu Suchzwecken istihre Benützung nur vorübergehend zulässig.

E. L e s b a r k e i t d e r K e n n - u n d U n -t e r s c h e i d u n g s z e i c h e n .

§ 95. (1) Die Kenn- und Unterscheidungs-zeichen müssen stets in gutem Zustand, gut les-bar und unverdeckt sein. Wenn nötig, sind sieöfter vom Staub und Straßenschmutz zu rei-nigen.

(2) Die an der Rückseite angebrachten Kenn-zeichentafeln sind während der Dunkelheit undbei starkem Nebel zu beleuchten.

F. L a d u n g u n d B e s e t z u n g .

§ 96. (1) Durch die Ladung dürfen weder daszulässige Gesamtgewicht noch die Abmessungendes Kraftfahrzeuges, beziehungsweise des An-hängers (§§ 3, 4 und 22) überschritten werden.Bei Langgutfuhren ist eine Überschreitung derzulässigen Länge im unbedingt erforderlichenAusmaß gestattet, doch muß deren Durchfüh-rung vorerst der Behörde angezeigt werden,welche die im Interesse der Verkehrssicherheiterforderlichen Anordnungen treffen kann. BeiKraftfahrzeugen, die der Personenbeförderungdienen, darf die zulässige Höchstzahl der zu be-fördernden Personen nicht überschritten werden.Hiebei gelten zwei Kinder unter zehn Jahrenfür eine Person.

(2) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oderbefestigt sein, daß sie weder herabfallen nochPersonen oder Sachen beschädigen oder verun-reinigen, noch starkes Geräusch oder das Um-stürzen des Fahrzeuges verursachen kann. So-weit über die Beschaffenheit und Verwahrungder Ladung auf Fuhrwerken sowie über dasLadegeschäft (Ladevorgang) in den Straßenpoli-zeivorschriften besondere Bestimmungen vor-gesehen sind, sind diese auch hinsichtlich der

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Stück 24, Nr. 107. 533

Ladung der Kraftfahrzeuge (Anhänger) zu be-obachten.

(3) Das Mitführen von Personen oder Sachenin einer Weise, daß daraus eine Beeinträchtigungder Aufmerksamkeit oder der Bewegungsfrei-heit des Führers oder eine Behinderung derfreien Sicht auf die Fahrbahn oder sonst eineGefährdung des Betriebes entstehen kann, istverboten. Auf einspurigen Krafträdern darf nichtmehr als eine Person mitgeführt werden; Kinderunter zehn Jahren dürfen auf Krafträdern nurin Beiwagen mitgeführt werden.

§ 97. Der Führer eines beladenen Lastkraft-fahrzeuges ist verpflichtet, auf Verlangen derOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes oderder Straßenaufsichtsorgane, wenn er die Ein-haltung des zulässigen Gesamtgewichtes nicht aufandere Weise glaubhaft zu machen vermag undwenn die begründete Annahme einer Über-schreitung des zulässigen Gesamtgewichtes ge-geben ist, das Fahrzeug zu einer auf dem Wegezum Fahrziel gelegenen Waage (Achsdruckmesser)zu führen und dort wägen zu lassen. Befindetsich auf diesem Wege keine Waage, so kann erverhalten werden, zu einer nicht mehr als 3 kmentfernten Waage (Achsdruckmesser) zu fahren.Ergibt sich ein Übergewicht, so hat der Führerfür die dem Übergewicht entsprechende Ent-ladung zu sorgen. Die Weiterfahrt ohne Ent-ladung kann aus berücksichtigungswürdigenGründen dann geduldet werden, wenn dabeikeine Gefährdung der im Zuge der Fahrstreckegelegenen Straßenobjekte zu befürchten ist.Wurde bei der Überprüfung des Gewichtes eineÜberschreitung des zulässigen Gesamtgewichtesfestgestellt, so kann der Ersatz der Kosten desWägens dem Fahrzeugbesitzer auferlegt werden.

G. V e r h a l t e n d e r F ü h r e r v o nK r a f t f a h r z e u g e n .

§ 98. (1) Der Führer hat vor Antritt der Fahrtdafür zu sorgen, daß die Einrichtung, Ausrüstungund der Zustand des Fahrzeuges den Anforde-rungen dieser Verordnung entspricht und daßdie zulässige Belastung nicht überschritten wird.

(2) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers ste-hende Führer hat Wahrnehmungen über dennicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugesdem Besitzer zu melden. Es ist ihm verboten,entgegen den Absichten des Fahrzeugbesitzersmit dem Fahrzeug Fahrten zu unternehmen oderdessen Führung dritten Personen zu überlassen.

§ 99. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges mußbeim Fahren den vorgesehenen Führersitz ein-nehmen, so daß er alle Vorrichtungen zur Be-dienung des Kraftfahrzeuges sicher und recht-zeitig betätigen kann. Von dieser Vorschriftkann der Landeshauptmann unter Vorschreibungbestimmter Verkehrsbeschränkungen Ausnahmen

zulassen, wenn auf dem Kraftfahrzeug Einrich-tungen vorhanden sind, welche die Ingang-setzung, Lenkung und Anhaltung außer vomvorgeschriebenen Führersitz auch von einer an-deren Stelle aus sicher und rechtzeitig ermög-lichen, und wenn dadurch die Sicherheit desVerkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Aus-nahmen sind sowohl im Typenschein oder imBescheid über die Einzelgenehmigung als auchim Zulassungsschein anzuführen.

(2) Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist zurgehörigen Vorsicht bei Führung und Bedienungdes Fahrzeuges verpflichtet und muß die Fahr-bahn beobachten; er muß alles unterlassen, wasdie Aufmerksamkeit hievon ablenkt. Das Fahrenmit losgelassener Lenkvorrichtung (Freihändig-fahren) ist verboten.

(3) Der Führer hat dafür zu sorgen, daß sichnicht Geräusche, Rauch, Dampf oder übler Ge-ruch, die bei sachlich richtiger Behandlung ver-meidbar sind, entwickeln und daß beim Ent-leeren und Reinigen eines etwa an dem Kraft-fahrzeug vorhandenen Gasgenerators weder dieStraße beschädigt oder übermäßig beschmutztnoch die Umgebung durch Feuer gefährdet wird.In geschlossenen Ortschaften hat er insbesonderedarauf zu achten, daß eine Beschmutzung andererStraßenbenützer oder der an der Straße gelege-nen Gebäude nach Möglichkeit vermieden wird.

(4) Der Führer hat, bevor er sich von seinemFahrzeug entfernt, den Motor abzustellen unddie nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Un-fälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden; erhat insbesondere zur Verhinderung der unbe-fugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges dieüblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungenam Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen und er-forderlichenfalls das Fahrzeug gegen Abrollen,zum Beispiel durch unter das Rad gelegte Ge-genstände, Einschlagen der Räder, Einschalteneines Geschwindigkeitsganges u. dgl., zu sichern.Der Führer eines mehrspurigen Kraftfahrzeugesdarf das ruhende Fahrzeug nur verlassen,wenn er außerdem die feststellbare Bremseangezogen hat.

(5) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist esverboten, in einem durch den Genuß von gei-stigen Getränken oder Rauschgiften oder sonst-wie beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeugin Betrieb zu nehmen oder zu führen.

§ 100. (1) Der Führer jedes Kraftfahrzeugeshat den Zulassungsschein (§ 34 Abs. 3) undseinen Führerschein (§ 65 Abs. 1) stets mitzu-führen und den Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes auf Verlangen vorzuzeigen. Das-selbe gilt gegebenenfalls für die behördliche Be-stätigung über die erfolgte Anmeldung des Leh-rens und des Lernens des Kraftfahrens (§ 68)und den Ausweis als Fahrlehrer (§ 77 Abs. 2).

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534 Stück 24, Nr. 107.

(2) Der Führer ist verpflichtet, sofort anzu-halten, wenn durch das Fahrzeug ein Unfall odereine Sachbeschädigung verursacht wurde. In die-sem Fall hat er nach Möglichkeit seinen Beistandanzubieten und, wenn eine Person verletztwurde, für die nötige Hilfe Sorge zu tragen.Wenn aus einem solchen Anlaß nicht die Auf-nahme des Tatbestandes durch ein im Dienststehendes Organ der öffentlichen Sicherheit er-folgt ist, hat er bei der nächsten Sicherheits-behörde oder dem nächsten Gendarmeriepostenvon dem Unfall Meldung zu erstatten und sei-nen Wohnsitz (Aufenthaltsort) anzugeben.

(3) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers ste-hende Führer hat über Unfälle und Beanstän-dungen durch Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes oder durch Straßenaufsichtsorganedem Fahrzeugbesitzer sofort nach Beendigungder Fahrt Meldung zu erstatten.

H . V e r p f l i c h t u n g d e r B e s i t z e r v o nK r a f t f a h r z e u g e n ( A n h ä n g e r n ) .

§ 101. (1) Die Besitzer von Kraftfahrzeugen(Anhängern) haben für die vorschriftsmäßigeEinrichtung, Ausrüstung und den betriebs-sicheren Zustand des Fahrzeuges Sorge zutragen.

(2) Sie dürfen die Führung ihrer Fahrzeugenur solchen Personen anvertrauen, denen diesnach den Bestimmungen dieser Verordnung ge-stattet ist.

(3) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (An-hängers) hat den behördlichen Organen überVerlangen anzugeben, wem er die Führung desFahrzeuges jeweils übertragen hat; um dieserVerpflichtung nachkommen zu können, hat ererforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungenzu führen. Bei Verwendung von Anhängern mußer ein Verzeichnis führen, aus dem ersichtlich ist,an welchem Kraftfahrzeug die Anhänger jeweilsmitgeführt wurden; dieses Verzeichnis ist durchmindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (An-hängers) hat dafür zu sorgen, daß jede vermeid-bare Gefährdung der Sicherheit oder der Ge-sundheit der beim Betrieb des Fahrzeuges be-diensteten Personen hintangehalten wird. Er hatzu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen,daß die Sitze des Fahrzeuges derart angebrachtund eingerichtet sind, daß diese Personen gegenAbsturz, gegen Ermüdung durch Erschütterungund gegen Witterungsunbilden ausreichend ge-schützt sind. Er hat den Fahrbediensteten erfor-derlichenfalls entsprechende Kälte- und Regen-schutzkleidung sowie Schutzbrillen beizustellen.Diese Personen dürfen nur in einem solchenAusmaße zu Dienstleistungen herangezogenwerden, daß ihnen die sichere Bedienung desFahrzeuges ermöglicht ist.

J. M i t f ü h r e n v o n A n h ä n g e r n u n dS c h l e p p e n v o n K r a f t f a h r z e u g e n .

§ 102. (1) Auf Straßen dürfen vorbehaltlichder Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und des§ 108 von Kraftfahrzeugen nur solche Anhängermitgeführt werden, die nach den Bestimmungendes III. und IV. Abschnittes genehmigt und zumVerkehr zugelassen sind.

(2) Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraft-fahrzeuges samt Anhängern (Kraftwagenzug)beträgt 28 t; die zulässige Länge eines Kraft-wagenzuges darf 22 m nicht überschreiten. DieAnhänger dürfen nicht breiter oder höher seinals der zugehörige Zugwagen; dies gilt nicht beiVerwendung von Zugmaschinen (§ 107).

(3) Ist die Bremse des Anhängers durch einenauf dem Kraftwagen oder dem Anhänger mit-fahrenden Bremser zu betätigen, so muß dieserden vorgesehenen Bremsersitz einnehmen. Fürden Bremser gelten sinngemäß die Bestimmun-gen des § 99 Abs. 5. Die Besetzung des Anhän-gers mit einem Bremser kann bei günstigenVerkehrs- und Straßenverhältnissen von der Be-hörde nach Anhörung der Straßenaufsichts-behörde als entbehrlich erklärt werden, wennnur e i n Anhänger mitgeführt und weder derKraftwagen noch der Anhänger zur Personen-beförderung verwendet wird. Ein Kraftfahrzeug,das für das Mitführen eines Anhängekarrensohne Bremse (Gesamtgewicht höchstens 2 t) ver-wendet wird, muß im betriebsfertigen unbe-ladenen Zustand einen Hinterachsdruck aufwei-sen, der mindestens so groß ist wie das Gesamt-gewicht des Anhängekarrens. Außerdem muß derAnhänger durch das ziehende Fahrzeug ausrei-chend gebremst werden können. Bei der Zulas-sung des Anhängers sind vom Zulassungswerberdie Zugwagen, mit denen der Anhänger mitge-führt werden soll, anzugeben. Die Behörde hatzu prüfen, ob die vorstehende Voraussetzungzutrifft, und gegebenenfalls die Kennzeichen die-ser Zugwagen im Zulassungsschein des Anhän-gers anzuführen. Die Verwendung anderer Zug-wagen ist ohne behördliche Genehmigung unzu-lässig. An Lastkraftwagen bis zu einem Eigen-gewicht von 4'5 t darf nur ein Anhänger mit-geführt werden. An Lastkraftwagen mit einemEigengewicht von mehr als 4'5 t darf ein zweiterAnhänger dann mitgeführt werden, wenn derLastkraftwagen und der erste Anhänger miteiner Druckluftbremse oder einer gleichwertigenBremse versehen sind. An eine Zugmaschinedürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des§ 108 zwei Anhänger nur angeschlossen werden,wenn die Zugmaschine zur Klasse III gehört undwenn sie und die Anhänger mit einer Druck-luftbremse oder einer gleichwertigen Bremseversehen sind.

(4) An einspurigen Krafträdern dürfen mehr-spurige Anhänger nicht mitgeführt werden, an

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Stück 24, Nr . 107. 535

mehrspurigen Krafträdern ist nur das Mitführenvon Anhängekarren, die nicht breiter als dasKraftrad sind, zulässig.

(5) Anhängeschlitten (§ 23 Abs. 3) dürfen nurdann verwendet werden, wenn die Straße miteiner ununterbrochenen Schnee- oder Eisschichtebedeckt ist.

(6) Lastkraftwagen, Kraftstellwagen, Sattel-aggregate und Zugmaschinen — ausgenommendie zum Verkehr in geschlossenen Ortschaftenverwendeten Kraftstellwagen. Sattelaggregateund die Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwin-digkeit von nicht mehr als 16 km in derStunde — müssen, wenn mit ihnen mindestensein Anhänger verbunden ist, durch ein beson-deres Zeichen kenntlich gemacht sein, das folgen-den Anforderungen zu entsprechen hat:

1. das Zeichen besteht in einem dreieckigen,chromgelben Schild, dessen Ecke nach oben ge-richtet ist, dessen Seiten ungefähr je 20 cm langsind und das mit einem schwarzen, ungefähr2 cm breiten Rand versehen ist;

2. es ist vorn am Wagen in der Mitte desDaches so anzubringen, daß es nur von vornsichtbar ist und daß es, wenn keine Anhängermitgeführt werden, durch eine vom Führersitzaus leicht zu bedienende Vorrichtung unsichtbargemacht werden kann;

3. es darf die zulässige Höchsthöhe des Fahr-zeuges nicht überragen;

4. es muß bei Dunkelheit mit durchscheinen-dem Licht entsprechend beleuchtet werden.

Die Anbringung des besonderen Zeichens istnicht erforderlich

a) beim Mitführen von einwandfrei spuren-den Einachsanhängern, die um 50 cmschmäler sind als das ziehende Fahrzeugund einschließlich der Deichsel eine Ge-samtlänge von 3 m nicht überschreiten,

b) bei Zugmaschinen ohne Führerhaus.

§ 103. (1) Beim Mitführen eines selbständiggelenkten Anhängewagens an einen Kraftwagenmuß:

a) die Lenkvorrichtung verläßlich wirkendhergestellt sein und von einer Person be-dient werden, die mit ihrer Handhabungund mit der Betätigung der sonstigen Ein-richtungen des Anhängewagens (Bremseu. dgl.) vertraut ist;

b) der Anhängewagen an der Vorderseite zweiLampen haben, für die die Bestimmungender §§19 Abs. 1 und 94 sinngemäß gelten;im übrigen muß der Anhängewagen auchden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 ent-sprechen;

c) der Anhängewagen mit der für Kraftfahr-zeuge vorgeschriebenen Vorrichtung zurAbgabe von Warnungszeichen (Hupe, § 16)versehen sein.

(2) Für selbständig gelenkte Anhängewigen vonKraftfahrzeugen des öffentlichen Reinigungs-dienstes gelten von den im Abs. 1 angeführtenBestimmungen nur jene der lit. a und b, dieletzteren mit der Einschränkung, daß an der Vor-derseite des Anhängewagens eine Lampe genügtund das Stoplicht entfallen kann.

(3) Bei Langguttransporten dürfen lenkbareund bremsbare Anhängewagen verwendet wer-den, die an das Zugfahrzeug nicht angekuppelt,sondern mit diesem durch das Langgut selbstverbunden sind (Nachläufer). Bei diesen dürfenan der Vorderseite an Stelle der zwei Lampenzwei weiße Blendlinsen angebracht werden, dieden Bestimmungen des § 19 Abs. 6 letzter Satzentsprechen. Solche Anhängewagen bedürfen kei-ner Vorrichtung zur Abgabe von Warnungs-zeichen.

§ 104. Für das Schleppen eines nicht mit eige-ner Kraft bewegten, ausschließlich auf eigenenRädern laufenden Kraftfahrzeuges durch ein an-deres gilt folgendes:

a) Die Lenkvorrichtung und die Bremsvor-richtung des zu schleppenden Kraftfahr-zeuges müssen gebrauchsfähig sein und voneinem Führer bedient werden, der mitihrer Handhabung vertraut ist;

b) zum Anhängen des geschleppten Fahrzeu-ges an das ziehende Kraftfahrzeug darfauch ein Seil verwendet werden; dieses mußgenügend kräftig sein; es darf nicht längersis S m sein und muß durch aufgesetzteLappen oder dergleichen gut sichtbar ge-macht werden;

c) das geschleppte Kraftfahrzeug muß aus-reichend beleuchtet und mit der vorge-schriebenen Vorrichtung zur Abgabe vonWarnungszeichen ausgestattet sein;

d) die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeitbeim Schleppen darf 25 km in der Stundenicht übersteigen;

e) beim Abschleppen genügt der Führerscheinder Gruppe des ziehenden Fahrzeuges.

K. P e r s o n e n b e f ö r d e r u n g m i tK r a f t f a h r z e u g e n , d i e n i c h t a u s -s c h l i e ß l i c h a l s P e r s o n e n k r a f t -f a h r z e u g e z u m V e r k e h r z u g e l a s -s e n w o r d e n s i n d , u n d m i t A n -

h ä n g e w a g e n .

§ 105. (1) Die Zulässigkeit der Beförderungvon Personen mit Kraftfahrzeugen, die nichtausschließlich als Personenkraftfahrzeuge zumVerkehr zugelassen worden sind, bestimmt sichnach den einschlägigen Sondervorschriften, dochdürfen auch dann, wenn diese Vorschriften demnicht entgegenstünden, mit solchen Kraftfahr-zeugen nicht mehr als acht Personen (einschließ-

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536 Stück 24, Nr. 108.

lich des Führers) befördert werden; dieses Ver-bot gilt nicht, wenn es sich um Kraftfahrzeugezur wahlweisen Verwendung als Personen- undLastkraftwagen handelt, die bei Verwendung zurPersonenbeförderung der Ausstattung nach un-zweifelhaft Kraftstellwagen (§ 2 Abs. 2 lit. a)sind.

(2) In besonderen, zwingend notwendigen Aus-nahmefällen des öffentlichen Interesses oderwenn aus Sicherheitsgründen eine Begleitung derbeförderten Sachen erforderlich ist, kann die nachdem dauernden Standort des Kraftfahrzeugeszuständige Behörde, erforderlichenfalls nach Ein-vernehmen mit den sonst beteiligten Dienst-stellen, unter Vorschreibung bestimmter, dieSicherheit der zu befördernden Personen und dieallgemeine Verkehrssicherheit gewährleistenderBedingungen sowie gegen Nachweis einer ent-sprechenden Haftpflichtversicherung Ausnahmenvon dem im Abs. 1 festgesetzten Verbot zu-lassen.

(3) Die Beförderung von Personen mit An-hängekarren sowie mit Anhängewagen, die nichtausschließlich als Personenwagen zum Verkehrzugelassen worden sind, ist verboten. Die Ver-wendung von Anhängewagen, die ausschließlichals Personenwagen zum Verkehr zugelassen wor-den sind, ist an die Bewilligung der nach demdauernden Standort des Anhängewagens zustän-digen Behörde gebunden, die hierüber unter Vor-schreibung der die Sicherheit der zu befördern-den Personen und die allgemeine Verkehrs-sicherheit gewährleistenden Bedingungen, gege-benenfalls im Einvernehmen mit den sonst be-teiligten Dienststellen, entscheidet.

L. S p o r t l i c h e V e r a n s t a l t u n g e n .

§ 106. Für Wettfahrten und sonstige sport-liche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, dieauf Straßen abgehalten werden, gelten die Be-stimmungen dieser Verordnung nur dann, wennnicht auf die Dauer der sportlichen Veranstaltungeine Sperre der Straße für den sonstigen öffent-lichen Verkehr verfügt worden ist."

Illig

108. Verordnung des Bundesministeriumsfür Finanzen vom 30. April 1954, betreffend

die Kennzeichnung von Rasierklingen.

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzesvom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 65/1954, betref-fend die Kennzeichnung von Rasierklingen, wirdim Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1. Der zollamtliche Verschluß zur Kenn-zeichnung der Kleinpackungen von Blattklingenerfolgt

a) durch Überkleben der Kleinpackungen miteinem Streifen weißen Papiers unter Ver-wendung des Klebemittels „Kori-Zement2241", wenn die Verpackungen aus wasser-abstoßendem Material (Viskosepapier,Kunstharz, paraffiniertes Papier usw.) be-stehen,

b) durch Überkleben der Kleinpackungen miteinem Streifen selbstklebenden Viskose-papiers, wenn die Verpackungen aus wasser-aufnehmendem Material (nicht präpariertesPapier, Karton, Pappe usw.) bestehen

und durch den Aufdruck des Amtssiegels desZollamtes.

§ 2. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist13 mm breit und trägt auf der Schauseite inlichtgrünem Aufdruck fortlaufend Linien und dasWort „Zollverschluß".

§ 3. Das Amtssiegel des Zollamtes ist rundund hat einen Durchmesser von 18 mm. Es ent-hält das Wort „(Haupt-)Zollamt", das Bundes-wappen und eine Nummer.

§ 4. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist soum die Kleinpackungen zu kleben, daß diese ohneVerletzung des zollamtlichen Verschlusses nichtgeöffnet werden können.

§ 5. Das Amtssiegel wird so aufgedrückt, daßder Abdruck teilweise auf dem Paprer(Viskose-papier)streifen und teilweise auf der Packungaufscheint.

§ 6. (1) Das Überkleben der Kleinpackungenmit den Papier(Viskosepapier)streifen kann auchdurch den Absender oder den Verfügungsberech-tigten, und zwar vor oder nach der zollamtlichenAbfertigung vorgenommen werden; die hiezubenötigten Kennzeichnungsstreifen sind von derzuständigen Finanzlandesdirektion zu beziehen.

(2) Wenn das Überkleben der Kleinpackungenmit den Papier(Viskosepapier)streifen erst nachder Verzollung durch den Verfügungsberech-tigten vorgenommen werden soll, so kann dasZollamt die Sendung nach Verzollung dem Ver-fügungsberechtigten mit der Auflage ausfolgen,die mit den Kennzeichnungsstreifen versehenenKleinpackungen innerhalb von acht Tagen demZollamt zum Aufdrücken des Amtssiegels wiederzu stellen.

§ 7. Die Kennzeichnung lose eingehender aus-ländischer Blattklingen wird erst nach durch-geführter Verpackung der Blattklingen in Klein-packungen vorgenommen.

Kamitz