§ 2 Befreiung Von Der Versicherungspflicht

Embed Size (px)

DESCRIPTION

PflVG

Citation preview

2 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1gilt nicht fr

1.die Bundesrepublik Deutschland,

2.die Lnder,

3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,

4.die Gemeindeverbnde sowie Zweckverbnde, denen ausschlielich Krperschaften des ffentlichen Rechts angehren,

5.juristische Personen, die von einem nach 1Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,

6.Halter von

a)Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Hchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht bersteigt,

b)selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ( 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), deren Hchstgeschwindigkeit zwanzig Kilometer je Stunde nicht bersteigt, wenn sie den Vorschriften ber das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,

c)Anhngern, die den Vorschriften ber das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewhrt wird, bei Schden der in 1bezeichneten Art fr den Fahrer und die brigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten wrden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschrnkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Die Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag und des 3sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngem anzuwenden. Erfllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemer Anwendung des 3Nrn. 9 bis 11 Ersatz der aufgewendeten Betrge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wre; im brigen ist der Rckgriff des Halters gegenber diesen Personen ausgeschlossen.