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ARTENSCHUTZRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG § 44 BNatSchG ZUM BEBAUUNGSPLAN “BERGIN BRONNEN Quelle Kartengrundlage: geoportal-bw.de Stand: 16.09.2019

§ 44 BNatSchG ZUM BEBAUUNGSPLAN “BERG IN BRONNEN · BESCHREIBUNG DES BESTANDES 4 3.1 Vegetationsstrukturen 4 3.2 Faunistische Erfassung 6 4 BEURTEILUNG DES PLANGEBIETES AUS

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG

§ 44 BNatSchG

ZUM BEBAUUNGSPLAN “BERG“ IN BRONNEN

Quelle Kartengrundlage: geoportal-bw.de

Stand: 16.09.2019

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LANDKREIS BIBERACH GEMEINDE ACHSTETTEN GEMARKUNG BRONNEN

ARTENSCHUTZRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG § 44 BNatSchG Zum Bebauungsplan “BERG“ in Bronnen AUFTRAGGEBER: Bürgermeisteramt Achstetten

Laupheimer Straße 6

88480 Achstetten BEARBEITUNG: Karin Schmid Dipl. Ing. Landespflege (FH)

Panoramaweg 5

88441 Mittelbiberach Tel.: 07351-802367 Mobil: 0175-2254235 E-Mail: [email protected]

aufgestellt: 16.09.2019

Karin Schmid

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1. EINLEITUNG 1 1.1 Allgemeines 1

1.2 Rechtliche Grundlage 2

1.3 Ziele des Umweltschutzes 2

2. WIRKUNG DES VORHABENS 3

3. BESCHREIBUNG DES BESTANDES 4

3.1 Vegetationsstrukturen 4

3.2 Faunistische Erfassung 6

4 BEURTEILUNG DES PLANGEBIETES AUS NATURSCHUTZFACHLICHER SICHT 20

5. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22

ANHANG

Pflanzlisten

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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1. EINLEITUNG

1.1 Aufgabenstellung

Die Gemeinde Achstetten beabsichtigt eine Bebauung der Flurstücke 315, 317, 319, 320, sowie die Anlage eines Retentionsbeckens auf Flst. 245/3 auf Gemarkung Bronnen. Das Plangebiet liegt südlich der „Brunnenstraße“ und östlich eines asphaltierten Wirtschaftswegs (Flst. 568). Um rechtliche Beanstandungen zu vermeiden, bzw. die Vollzugsfähigkeit des Vorhabens nicht zu gefährden, ist zu prüfen, ob eine Betroffenheit von europäisch streng geschützten Arten und europäisch geschützten Vogelarten vorliegt, und ob Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstat-beständen des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch das beabsichtigte Vorhaben gegeben sind. Darüber hinaus wird auf Arten eingegangen, die zwar nicht unter o. g. Richtlinien fallen, jedoch nach BNatSchG besonders geschützt und/oder auf der Roten Liste Baden-Württemberg verzeichnet sind.

Hierfür wurde im Frühjahr – Sommer 2019 das Untersuchungsgebiet auf das Vorkommen relevanter Arten untersucht, und die nachfolgende „artenschutz-rechtlichen Einschätzung“ gemäß § 44 BNatSchG erstellt.

Quelle: Ing. Büro Wassermüller 2019: Bebauungsplan Baugebiet ‚Berg‘

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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1.2 Rechtliche Grundlagen

§ 44 BNatSchG, Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände

(1) „Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Zugriffsverbote).

1.3 Ziele des Umweltschutzes

Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG)

Im Westen des Plangebietes, beidseitig des Hohlweges, befindet sich das Offenland-Biotop (Nr. 177254260032): „Feldhecken südlich Bronnen“. Kartengrundlage: LUBW 2019 Alle Schutzgebiete

Im näheren Umfeld des Planbereiches befinden sich keine Natura 2000 –Gebiete.

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

3

Biotopverbund

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Biotopverbundfläche.

2. WIRKUNG DES VORHABENS

Vorbelastungen des Plangebietes bestehen insbesondere durch den im Westen verlaufenden asphaltierten Wirtschaftsweg (Flst. 568), den im Osten angrenzenden Siedlungsbereich, sowie durch die intensive landwirtschaft-liche Nutzung.

Im Folgenden werden die in Bezug auf den Artenschutz relevanten Wirkfaktoren kurz aufgezeigt:

Baubedingte Wirkungen werden durch den Baubetrieb während der Bauphase verursacht. Es handelt sich um temporäre Beeinträchtigungen, die mit Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sind. Folgende Beeinträchtigungen sind möglich oder zu erwarten:

Räumung des Baufeldes inkl. der Flächen für die Baustelleneinrichtung (Abschieben des Oberbodens und der Vegetation im Bereich unver-siegelter oder unbefestigter Flächen des Baufeldes => Ackerland, Grünland, Gehölzstrukturen inkl. Teilbereiche eines Offenland-Biotops).

Schall-, Erschütterungs-, Staub- und Abgasemissionen durch Bau-maschinen und Transportfahrzeuge, sowie Störung durch Bewegungs-reize.

Anlagebedingte Wirkungen sind zeitlich unbegrenzt und greifen in das Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes ein. Folgende Beeinträchtigungen sind möglich oder zu erwarten:

Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung (geplante Wohnbebauung, Verkehrswege) und Umwandlung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Freiflächen des Siedlungsbereiches (Hausgärten, öffentliche Grün-flächen), die einen bereichsweisen Verlust von Nahrungshabitatflächen mit sich bringt.

Betriebsbedingte Wirkungen sind ebenfalls zeitlich unbegrenzt und greifen in das Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes ein. Folgende Beeinträchtigungen sind möglich oder zu erwarten:

Durch die veränderte, zusätzliche anthropogene Nutzung des Plan-gebietes, sind durch die akustischen und visuellen Störreize Aus-wirkungen auf angrenzende Flächen nicht auszuschließen (Störung des Nahrungshabitats). Insgesamt ist mit einer Erhöhung der Lärm- und Lichtemissionen sowie einer geringen Erhöhung der Luft- und Schadstoff-emmission (zunehmender Verkehr) zu rechnen.

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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3. BESCHREIBUNG DES BESTANDES

3.1 Vegetationsstrukturen

Das Untersuchungsgebiet liegt im südlichen Bereich von Bronnen und befindet sich im Naturraum „Hügelland der unteren Riß“ (Großlandschaft: „Donau-Iller-Lech-Platte“). Die potentielle natürliche Vegetation stellt dabei einen „Hainsimsen-(Tannen-)Buchenwald im Übergang zu und/oder Wechsel mit Waldmeister-(Tannen-)Buchenwald.“ Die derzeitige Vegetation weicht von der potentiell natürlichen Vegetation deutlich ab. Das Plangebiet und dessen Umgebung werden maßgeblich von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Siedlungsbereichen bestimmt.

Das Plangebiet setzt sich wie folgt zusammen:

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Im Osten grenzt die bestehende Siedlung an. Im Westen ein asphaltierter Wirtschaftsweg.

Die Gehölze entlang des Hohlweges sind beidseitig als Offenland-Biotop gesetzlich geschützt: „Feldhecken südlich Bronnen“ bestehend aus: Feld-Ahorn, Hainbuche, Hartriegel, Hasel, Pfaffenhütchen, Schlehe, Hundsrose, Schwarzer Holunder. Der südliche Teilbereich östlich des Weges ist überwiegend als Schlehenhochhecke ausgebildet.

Im Norden und Nordwesten bildet eine Böschung mit Feldgehölzen (Ahorn, Birke, Eiche, Fichte, Weide, Hartriegel, Hasel, Holunder usw.) den Übergang zum tiefer gelegenen Gelände.

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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Ein Teil der Böschungsfläche und der tiefer liegende Bereich wird als extensives Grünland genutzt. Nördlich und südlich des extensiven Grünlandes schließt eine relativ jung Gehölzpflanzung an (Hainbuche, Feld-Ahorn, Hasel, Schlehe, Weißdorn, Hart-riegel, Eberesche, Schneeball Kirsche, Pfaffenhütchen usw.) Entlang des Wirtschaftsweges stehen 5 schöne Birken (Stamm-durchmesser 40-50 cm).

Dieser nördliche Bereich (Flst. 245/3) dient als Kompensationsfläche für das Gewerbe- und Mischgebiet „Schraienäcker – 1. Änderung“ (2008). Hierfür wurde Ackerland in extensives Grünland umgewandelt und ein Teilbereich mit heimischen Laubgehölzen bepflanzt. Für den Bebauungsplan „Berg“ ist in diesem Bereich nun eine Retentions-fläche geplant, für die nun rund 1.236 m² Fläche beansprucht werden (davon ca. 608 m² Gehölze und 628 m² extensives Grünland). Die Flächen werden innerhalb des Bebauungsplangebietes ausgeglichen: Pflanzung von rund 1.080 m² heimischer, standortgerechter Laubgehölze nördlich und westlich der geplanten Bebauung als Erweiterung bestehender Gehölzstrukturen und als Ersatz für das Offenland-Biotop (siehe Pflanzliste 4 im Anhang). Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland auf rund 1.157 m² (öffentliche Grünfläche): Einsaat eines rund 4,5 m breiten Streifens zwischen geplanter Gehölzpflanzung und geplanter Bebauung mit Regio-Saatgut (z.B. RSM 8.1) und extensiver Bewirtschaftung. 1-2 mal im Jahr kann gemäht werden, eine Düngung ist nicht zulässig, das Schnittgut muss abgefahren werden. In diesem Bereich sind keinerlei Ablagerungen (z.B. Baumaterial, Kompost, Schnittgut) oder das Aufstellen von Spielgeräten zugelassen.

Die Erschließung des Baugebietes erfolgt von der nördlich gelegenen Brunnenstraße (K 7519) über den bisherigen 5 m breiten, bituminös ausge-bauten Wirtschaftsweg (Flst. 568). Der Weg wird im Zuge der Erschließungs-arbeiten auf eine Breite von 5,50 m ausgebaut. Am östlichen Rand wird ein 2,0 m breiter Gehweg angebaut. Entlang des Hohlweges Flst. 568 befinden sich an den Einschnitts-böschungen geschützte Feldgehölze (südliche Teilfläche des Offenland-Biotops: ca. 606 m²). Durch die notwendige Verbreiterung der Straße einschl. Gehweg muss in die östliche Einschnittsböschung eingegriffen werden. Davon sind etwa 446 m² des Offenland-Biotops betroffen. Als Kompensation wird östlich der Böschungskante eine Ersatzfläche angelegt (rund 536 m²). Der rund 4,5 m breite extensive Grünlandstreifen zwischen der Entwickungs-fläche für das Feldgehölz und der Bebauung dient als Pufferfläche. In Absprache mit der Naturschutzbehörde sind markante Bäume in der Böschungsfläche, soweit möglich, zu erhalten. Dabei ist auch in Kauf zu nehmen, dass diese durch die Beeinträchtigungen der Erdarbeiten unter Um-ständen absterben werden. Das Totholz kann dann nach einer Übergangs-first bzw. nach entsprechender Entwicklung der Ersatzpflanzungen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde entnommen werden.

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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Ersatzflächen für das Offenland-Biotop und die Kompensationsfläche:

Datengrundlage: Ing. Büro Wassermüller 2019: Bebauungsplan Baugebiet „Berg“ Flächenbilanz:

Bestand Planung Differenz

Gehölze (T1) (T2)

446 + 608 = 1.054 m²

(T4) (T5) (T6) (T7) (T8) 536 + 11 + 24 + 214 + 295 =

1.080 m² + 26 m²

Extensives Grünland

(T3) 628 m²

(T9) (T10) 654 + 503 = 1.157 m²

+ 529 m²

Bei Durchführung der Planung ist der südliche Teilbereich des Offenland-Biotops „Feldhecken südlich Bronnen“ (Nr. 177254260032) zu entfernen (ca. 446 m²).

Geplante Retetionsfläche (naturnahe Gestaltung mit extensiver Bewirtschaftung) auf bestehender Kompen-sationsfläche. Betroffen sind ca. 1.236 m², davon extensives Grünland im Süden (T2: ca. 628 m²) und Gehölze (T3: ca. 608 m²) im Norden.

Feldgehölz-Ersatz-Pflanzung in direktem räumlichem Zusammen-hang im Osten. Die Artenzusammen-setzung entspricht dem ursprünglichen Offenland-Biotop.

Erhalt der 5 Birken entlang des Weges

T1

T2

T3

T4

T5

T6

T8

T7

T9

T10

Feldgehölz-Ersatz-Pflanzung in direktem räumlichem Zusammen-hang (T5 – T8).

Ersatzfläche „extensives Grünland“ in direktem räumlichem Zusammen-hang (T9 – T10).

Feldgehölz-Ersatz-Pflanzung in direktem räumlichem Zusammen-hang (T5 – T8).

Ersatzfläche „extensives Grünland“ in direktem räumlichem Zusammen-hang (T9 – T10).

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3.2 Faunistische Erfassung

Im Plangebiet wurden folgende Begehungen (bei geeigneter Witterung) am 17.05.2019 (Karin Schmid), 26.05.2019, 31.05.2019, 04.06.2019, 25.06.2019 (Klaus Bommer), 07.06.2019 und 09.06.2019 (Tanja Irg, Dipl. Biologin) hinsichtlich der Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und weiteren planungsrelevanten Arten vorgenommen.

Amphibien:

Es befinden sich keine Gräben oder andere temporäre Gewässer auf der Fläche oder in näherer Umgebung, womit ein Vorkommen von Amphibien ausgeschlossen werden kann.

Schmetterlinge:

Der überwiegende Bereich des Plangebietes (Ackerland mit angrenzenden Gehölzstrukturen) bietet wenig Habitatpotenzial für besonders oder streng geschützte Arten. Lediglich die extensiven Grünlandbereiche im Norden weisen eine gewisse Strukturvielfalt auf. Durch den Erhalt und Ersatz des extensiven Grünlandes sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

Reptilien:

Als xerotherme Art lebt die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) in sonnenexponierten Habitaten, vor allem an Südhängen von Bahndämmen, Grabenrändern, Feldrainen und auf Ödland.

Geeignete Lebensräume sind wärmebegünstigt, bieten aber gleichzeitig Schutz vor zu hohen Temperaturen. Das Vorhandensein besonnter Eiablageplätze mit grabbarem Boden bzw. Sand, ist einer der Schlüsselfaktoren für die Habitatqualität.

Im Untersuchungsgebiet finden sich lediglich am Böschungsbereich, der als Übergangsbereich der geplanten Bebauung zur Retentionsfläche im Norden dient, geeignete Habitatstrukturen.

Bei sämtlichen Begehungen konnten keine Nachweise der Zauneidechse erbracht werden, zudem finden im Böschungsbereich keine Eingriffe statt.

Fledermäuse:

Ermittlung des Artenspektrums und der Flugaktivität (Tanja Irg, Dipl. Biologin):

Im Plangebiet wurde an zwei Terminen abendliche Begehungen mit dem Fledermausdetektor durchgeführt um dort fliegende Tiere nachzuweisen bzw. deren Quartiere oder Flugrouten festzustellen. Mit Hilfe eines speziellen Ultraschalldetektors (Batlogger M, Elekon) wurden die Ultraschallrufe der Fledermäuse hörbar und erfassbar gemacht. Zum Einsatz kommt ein professionelles Erfassungsgerät nach aktuellem Stand der Technik, das eine Artansprache im Feld sowie die Archivierung von Rufen für nachträgliche computergestützte Analyse mittels moderner Software (BatExplorer) ermöglicht.

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Termine: 07.06.2019; 21:00-22:00 Uhr; windig und aufziehendes Gewitter; 21 °C 09.06.2019; 21:00-22:00 Uhr, windstill; 19°C Im nördlichen Teilbereich des Feldgehölzes sind hohe Gehölze vorhanden. Die ausladenden Äste bilden ein überhängendes, geschütztes Blätterdach. In diesem Bereich sind jagende Fledermäuse bereits in der frühen Dämmerung zu beobachten. Die Aktivität beschränkte sich an beiden Beobachtungs-terminen auf den in der Abbildung gekennzeichneten Teilbereich. Im in diesem Bereich wurden bei den Detektorerfassungen insgesamt vier Fledermausarten festgestellt: Großer Abendsegler (Überflug in großer Höhe), Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus (häufig) und eine unbestimmte Art der Gattung Myotis.

In den hohen Altgehölzen sind Quartiere zu vermuten.

Der südliche Teilbereich des Biotops weist keine potentiellen Quartierbäume auf, die vorhandene Vegetation besteht vielmehr aus einer Schlehenhecke ohne Altgehölze. Vermutlich bietet die Hecke, vor allem in der Dämmerung, zu wenig Schutz vor Prädatoren. Der betroffene Teilbereich der Hecke dient nicht als Strukturelement im Sinne einer Leitlinie. An beiden Untersuchungsabenden wurden in diesem Bereich keine Fledermausaktivitäten festgestellt.

Kartengrundlage: LUBW 2019 Alle Schutzgebiete

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Fledermäuse benötigen drei verschiedene wichtige Biotopkategorien, die als Lebensstätten im Sinne des § 44 BNatSchG gelten können: Sommerquartiere (verschiedene Ausprägungen) und Winterquartiere als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdreviere (Nahrungsräume). Winterquartiere müssen frostsicher sein. Dazu gehören Bauwerke (z.B. Keller, Dachstühle in großen Gebäuden), alte, große Baumhöhlen (mind. 50 cm Stammdurchmesser im Bereich der Höhle). Die zu rodenden Gehölze haben alle Stammdurchmesser von unter 50 cm, relevante Baumhöhlen können somit ausgeschlossen werden. Sommerquartiere können sich in Bauwerken, oder in Baumhöhlen und Rindenspalten befinden. Die zu rodenden Gehölze konnten jahreszeitlich bedingt nur in belaubtem Zustand auf Baumhöhlen und Spalten untersucht werden. Aufgrund der Altersstruktur und den vorkommenden Baumarten finden sich nur sehr wenige potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse in Form von kleinen Rindenspalten. Die vorhandenen Spalten sind generell im Sommer als Tagesquartier und potenziell als Sommerquartiere (Wochenstuben) für die Tiere nutzbar. Jagdreviere Fledermäuse jagen wie insektenfressende Vögel in vielen verschiedenen Biotopen. Je nach Art werden Wälder (strukturreich mit alten Bäumen), strukturreiche Hecken, Wasserläufe, stehende Gewässer und Feuchtgebiete, Parks und Gärten, Streuobstwiesen und sogar Siedlungen bevorzugt. Die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Bereiche sind lediglich als potentielles Jagd- und Nahrungshabitat zu nennen. Potenzielle Beeinträchtigungen für Fledermäuse beschränken sich weitgehend auf Eingriffe in Gehölzbestände, z.B. durch Verlust von Höhlenbaum-Quartieren oder Beseitigung von Leitstrukturen. So können Arten, die bei ihrer Nahrungssuche und/oder ihrer räumlichen Orientierung eng an Gehölzstrukturen bzw. Wald als Jagdhabitate bzw. Leitstrukturen gebunden sind, durch Eingriffe in bzw. Beseitigung von Gehölzen, insb. lineare Gehölzstrukturen, beeinträchtigt werden. Als Leitlinien werden lineare Biotopstrukturen (meist Gehölzstrukturen) bezeichnet, die von bestimmten Fledermausarten während der Flüge (Transferflüge) zwischen Teillebensräumen (Quartier, Nahrungshabitate) zur Orientierung genutzt werden. Es finden zwar Rodungen an den linearen Gehölzstrukturen statt, dies betrifft aber nur den südlichen Bereich des Offenland-Biotops, wo keine Flug-aktivitäten nachgewiesen werden konnten. Zudem sollten nach Möglichkeit Gehölze an der Böschungsoberkante stehen bleiben, und die Ersatzpflanzungen möglichst zeitnah durchgeführt werden, um die Wirkung als lineare Struktur möglichst zu erhalten und wieder zu entwickeln.

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Prüfung der Verbotstatbestände (Fledermäuse):

Tötungs-/Verletzungsverbot § 44 BNatSchG Abs.1 Nr. 1

Die geeigneten potenziellen Fortpflanzungsquartiere befinden sich überwiegend außerhalb des Eingriffsbereichs in den angrenzenden Gehölz-strukturen und Siedlungsbereichen.

Die Planung sieht keine Eingriffe in Gehölzbestände mit Winter-Quartier-potenzial vor. An den zu rodenden Gehölzstrukturen finden sich keine, oder sehr wenige potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse in Form von kleinen Rindenspalten. Eine Zerstörung von bewohnten Sommerquartieren und eine damit verbundene Tötung einzelner Individuen ist vermeidbar, indem die Rodungsarbeiten außerhalb der Reproduktionsphase vor-genommen werden. Vorhandene und potenzielle Fortpflanzungsquartiere werden somit nicht zerstört. Der Tatbestand der Tötung bzw. Verletzung gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 ist somit nicht gegeben.

Störungsverbot § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)

Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen Reizen im Plangebiet und dessen Umgebung kommen. Zur Vermeidung von erheblichen Störungen während der Bauarbeiten sind die Ausbauarbeiten der Zufahrtsstraße möglichst außerhalb der Brutzeiten (Ende Februar bis Ende Juni) durchzuführen. Der Bereich ist von Lagermaterial, Bau-maschinen und Kranen freizuhalten. Nachtarbeiten während der Bauphase sind zu vermeiden. Damit wird vor allem eine Störung der Fledermäuse bei der Jagd vermieden. Die erforderliche Straßen- und Sicherheitsbeleuchtung soll mittels insektenfreundlichen Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen ausgeführt werden. Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen ist mit erheblichen Störungen nicht zu rechnen, von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist nicht auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 tritt somit nicht ein.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 BNatschG Abs. 1 Nr. 3

Da die Baufeldräumung (zur Vermeidung des Tötungsverbots) außerhalb der Fortpflanzungszeit notwendig ist, werden keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Baubedingte Störungen der an das Baufeld angrenzenden Niststätten sind temporär und lösen keine erheblichen Störungen aus, welche die dauerhafte Funktion der Fortpflanzungsstätten beschädigen. Die Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Der Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 3 tritt somit nicht ein.

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Vögel:

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit intensiv landwirtschaft-lich als Ackerland genutzt, so wie auch die flurbereinigten Flächen im Westen und Süden. Auf den Ackerflächen des Plangebietes brüten definitiv keine Vögel, sie dienen lediglich einigen Arten als Nahrungsrevier. Hervorzuheben ist der im nordwestlichen Bereich mit alten Gehölzen (Hainbuche, Feld-Ahorn) bestandene Hohlweg, der nach Süden hin in eine Schlehenhecke (eingestreut Feld-Ahorn) übergeht (beides geschützte Offenland-Biotope) welche die meisten der Brutvorkommen beherbergen.

Insgesamt konnten 18 Arten nachgewiesen werden. Davon brüten 6 Arten in den Gehölzen des Hohlweges. 2 Arten wurden als potenzielle Brutvögel eingestuft. 9 Arten wurden lediglich als Nahrungsgäste im Plangebiet und dessen Umland beobachtet.

Folgende Arten konnten nachgewiesen werden:

Übersicht und Schutzstatus der Nachweise:

Nr. Art Deutscher Name

bes.

gesch

.

str

. g

esch

.

EG

-VO

FF

H A

nh

. IV

Art

.1 V

S-R

L

BA

rtS

ch

V

RL

BW

2016

Anmerkung

1 Alauda arvensis Feldlerche b x 3max. 2 BP zwischen

Plangebiet + Laupheimx

2 Carduelis carduelis Stieglitz b x * pot. im Hohlweg x x

3 Carduelis chloris Grünfink b x * 1 BP im Hohlweg x x

6 Columba palumbus Ringeltaube b x * pot. im Hohlweg x x

4 Corvus corone Rabenkrähe b x * Ein BP rund 2 km südl. x x

5 Corvus frugilegus Saatkrähe b x *

Nahrungsgäste aus der

Kolonie "Im Grund" in

Laupheim

x x

7 Emberiza citrinella Goldammer b x V 1 BP im Hohlweg x x

8 Fringilla coelebs Buchfink b x * 2 BP im Hohlweg x x

9 Milvus milvus Rotmilan b s A x * überfliegend x x

10 Parus caeruleus Blaumeise b x *keine Nistkästen oder

Höhlen vorhandenx x

11 Parus major Kohlmeise b x *keine Nistkästen oder

Höhlen vorhandenx x

12 Passer domesticus Haussperling b x V Brutvogel im Dorf x x

13 Passer montanus Feldsperling b x V

kein Brutvorkommen

mangels

Nistgelegenheiten

x x

14Phylloscopus

collybitaZilpzalp b x * 2 BP im Hohlweg x x

15Streptopelia

decaoctoTürkentaube b x * Brutvogel im Dorf x x

16 Sturnus vulgaris Star b x *1 BP in Nistkasten an

Brunnenstraße 63x x x

17 Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke b x * 2 BP im Hohlweg x x

18 Turdus merula Amsel b x * 2 BP im Hohlweg x x

Schutzstatus

BNatSchG

Richtlinien und

Verordnungen

inn

erh

alb

Pla

ng

eb

iet

Bru

tvo

gel

po

ten

zell

er

Bru

tvo

gel

Nah

run

gsg

ast

Legende zu Tabelle 1: siehe Anhang

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12

Übersicht der relevanten Arten:

Kartengrundlage: LUBW 2019

Beschreibung der relevanten Arten: Bodenbrüter: Feldlerche (Alauda arvensis):

Die Feldlerche belegt die Kategorie 3 der Roten Liste der Brutvögel Baden-Württembergs (2016) und gilt als gefährdet. Die Feldlerche ist eine typische Art des Offenlands und besiedelt bevorzugt Weiden und Ackerland mit weitgehend freiem Horizont. Zu geschlossenen Strukturen hält sie in der Regel großen Abstand. Dieser ist für Straßen und Siedlungen mit 100 m angesetzt (Trautner & Jooss 2008). Nach Oelke (1968) halten Feldlerchen je nach Höhe und Ausdehnung der Vertikalstrukturen einen Abstand von mindestens 60-120 m ein. Ebenfalls meidet sie die Anwesenheit hochragender Einzelstrukturen. Als solche sind Bäume, Sträucher oder technische Strukturen zu nennen (JEROMIN 2002).

Bevorzugt besiedelt die Feldlerche extensiv genutztes, offenes Grünland sowie heterogene Feldfluren und Grasland, mit überwiegend freiem Horizont. Die Böden sollten trocken bis wechselfeucht sein. Verteilung und Dichte der Art sind sehr stark von Aussaat und Bearbeitung der Feldkulturen abhängig.

Die Feldlerche ist Bodenbrüter und beginnt Mitte April mit dem Nestbau und der Brut. Nach der Paarbildung scharrt das Weibchen eine bis zu 7 Zentimeter tiefe Mulde aus, die mit feinem Pflanzenmaterial ausgepolstert wird. Optimale Brutbedingungen herrschen bei einer Vegetationshöhe von 15 bis 25 Zentimetern und einer Bodenbedeckung von 20 bis 50 Prozent.

100 m

Brutvorkommen: Goldammer (1 BP) im südlichen Bereich des Offenland-Biotops

100 m

Brutvorkommen: Feldlerche (3 BP) im näheren Umfeld

geplante Bebauung

Kulissewirkung durch geplante Bebauung (100 m)

Kulissewirkung durch Bestehende Vertikal- Strukturen (100 m)

Kulissewirkung durch Bestehende Vertikal- Strukturen (100 m)

bestehende Siedlung

Vergrößerung der Kulissewirkung durch geplante Bebauung

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Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen

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Die Brutdauer beträgt 11 bis 12 Tage. Danach verlassen die Jungen das Nest, können aber erst mit 15 Tagen fliegen und sind nach etwa 30 Tagen unabhängig. Häufig erfolgt dann ab Juni eine zweite Jahresbrut (JEROMIN 2002).

Allgemeine Gefährdungsfaktoren:

Lebensraumverluste durch Intensivierung der Landwirtschaft, u.a. mit Änderungen im Anbau und in der Bewirtschaftungsgröße sowie zu frühem Abernten (dadurch Brutverluste);

Allgemeine Eutrophierung mit zu frühem, dichtem Aufwuchs der bodennahen Vegetationsschicht;

Siedlungsentwicklung und Straßenbau; Störungen an Brutplätzen (frei laufende Hunde, Modellflugplätze usw.); Hohe Prädationsrate (Fuchs etc.); Anwendung von Bioziden. Prüfung der Verbotstatbestände Bodenbrüter (Feldlerche):

Tötungs-/Verletzungsverbot § 44 BNatSchG Abs.1 Nr. 1

Die nachgewiesenen und potenziellen Brutvorkommen befinden sich alle außerhalb des Plangebietes. Um dennoch den Tatbestand der Tötung bzw. Verletzung gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 gänzlich auszuschließen, ist die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten, also nur von September bis Ende Februar durchzuführen.

Störungsverbot § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)

Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen Reizen im Plangebiet und dessen Umgebung kommen. Da die Feldlerche aufgrund der bestehenden Vertikalstrukturen das Plangebiet derzeit schon als Brutrevier meidet, ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Störungen auftreten. Der Verbotstat bestand des § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 tritt somit nicht ein. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 3

Die Nachweise von Brutvorkommen im näheren Umfeld beschränkten sich auf den westlichen Bereich der Ackerflächen zwischen Bronnen und Laupheim. Durch die bestehenden Vertikalstrukturen (Siedlung und die Gehölzstrukturen) liegt die geplante Bebauung innerhalb des 100-m-Korridors, der von der Feldlerche aufgrund der Kulissewirkung nicht besetzt wird. Lediglich im südöstlichen Bereich ist mit einer Vergrößerung der Kulissewirkung durch die geplante Bebauung zu rechnen (rund 5.000 m²). In diesem Bereich konnten im Jahr 2019 keine Brutvorkommen der Feldlerche nachgewiesen werden, somit kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen Verschiebungen der Bruthabitate kommen wird. Der Verbotstat bestand des § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 3 wird somit nicht ausgelöst.

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Gehölzbrüter: Goldammer (Emberiza citrinella)

Die Goldammer ist auf der Vorwarnliste (Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs vom 31.12.2013: RL BW V) geführt, und besiedelt offene Kulturlandschaften, wo sie in Hecken, Büschen und Gehölzen gute Versteckmöglichkeiten vorfindet. Goldammern sind meist in kleinen Trupps zu beobachten, wenn sie am frühen Morgen und in den Abendstunden gemeinsam auf Nahrungssuche gehen. Erwachsene Vögel fressen hauptsächlich Sämereien. Die Nestlinge werden mit Insekten, Spinnentieren, Würmern und Larven gefüttert. Die Balz beginnt bereits im frühen März, wenn auch der charakteristische trillernde Gesang der Männchen deutlich zu vernehmen ist. Ihr Nest baut die Goldammer aus Wurzeln, trockenem Gras und Blättern, zum weichen Auspolstern verwendet sie Tierhaare. Das Nest befindet sich meist gut versteckt in Hecken oder dichten Büschen in Bodennähe. Goldammern brüten zweimal pro Saison ab April. Aus den drei bis fünf Eiern schlüpfen nach etwa zwei Wochen die Küken, die weitere vierzehn Tage im Nest verbleiben und von beiden Eltern mit Nahrung versorgt werden. Viele Gelege werden von Wieseln, Katzen, Mardern und gelegentlich sogar Wildschweinen geplündert. Viele junge und erwachsene Goldammern fallen Rabenvögeln, Katzen und Greifvögeln zum Opfer. Allgemeine Gefährdungsfaktoren:

Einengung und zunehmende Entwertung der Brut- und Nahrungsgebiete; Intensivierung der Landwirtschaft mit Nahrungsmangel (vor allem im Winter) und Brutverlusten;

Verlust kleinparzellierter Habitatstrukturen wie Feldraine, Böschungen, Ruderalflächen;

starker Düngemittel- und Biozideinsatz; Veränderung der Vegetation auch durch Zunahme der Stickstoffeinträge

über die Luft.

Prüfung der Verbotstatbestände (Gehölzbrüter):

Tötungs-/Verletzungsverbot § 44 BNatSchG Abs.1 Nr. 1

Mit der Rodung von Bäumen und Sträuchern besteht die Gefahr der baubedingten Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, und eine damit verbundene Tötung potenziell anwesender Jungtiere. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen.

Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Oktober bis Februar durchzuführen, zur Vermeidung der Tötung von Brutvögeln (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen.

Der Tatbestand der Tötung bzw. Verletzung gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 ist somit nicht gegeben.

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Störungsverbot § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)

Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen Reizen im Plangebiet und dessen Umgebung kommen. Die Störung der Brutpaare in den angrenzenden und umliegenden Gehölzen bedeutet keine erhebliche Störung, da der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht beeinträchtigt wird. Die temporäre Störung während der Bauarbeiten verändert den Erhaltungszustand nicht, da im unmittelbaren Nahbereich ausreichend Ersatzhabitate vorhanden sind. Der Verbotstat- bestand des § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 tritt somit nicht ein. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 BNatschG Abs. 1 Nr. 3

Da die Baufeldräumung (zur Vermeidung des Tötungsverbots) außerhalb der Brutzeit notwendig ist, werden keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten zerstört. Zudem erfolgen Ersatzpflanzungen für die zu rodenden Gehölze, sodass auch künftig die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten wird. Baubedingte Störungen der an das Baufeld angrenzenden Niststätten sind temporär und lösen keine erheblichen Störungen aus, welche die dauerhafte Funktion der Niststätten beschädigen. Die Funktionalität der Niststätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatschG Abs. 1 Nr. 3 liegt demnach nicht vor.

4. BEURTEILUNG DES PLANGEBIETES AUS NATURSCHUTZ-FACHLICHER SICHT

Aus naturschutzfachlicher Sicht besitzt der überwiegende Teil des Plangebietes (intensiv genutztes Ackerland) derzeit nur eine untergeordnete Bedeutung. Das Ackerland des Plangebietes stellt kein Brutgebiet für Vogelarten dar, dient jedoch mehreren Vogelarten je nach Jahreszeit als Nahrungsrevier.

Hervorzuheben ist jedoch das geschützte Offenland-Biotop entlang des Hohlweges, insbesondere der nordwestliche Bereich mit Altgehölzen. Diese Gehölzstrukturen dienen als Bruthabitate für die meisten der nachge-wiesenen Brutvorkommen.

So konnte bei den artenschutzrelevanten Arten im südlichen Bereich des Hohlweges der Nachweis eines Brutvorkommens der besonders geschützten Goldammer (RL BW V) erbracht werden.

Als bodenbrütende Offenlandarten konnte nur die Feldlerche (RL BW 3) außerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden.

Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-maßnahmen keine Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) ausgelöst werden.

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Zum allgemeinem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, folgende allgemeine Vermeidungsmaßnahmen zur Reduzierung der Eingriffe zu beachten:

Um eine zusätzliche Belastung der angrenzenden Flächen auszu-schließen, sind die Auswirkungen der Bautätigkeit soweit wie möglich auf den eigentlichen Eingriffsraum zu konzentrieren.

Um Einzelbäume innerhalb der bauzeitlich beanspruchten Flächen zu erhalten, sind diese vor Bodenverdichtung im Wurzelbereich und vor Stammverletzungen zu schützen (insbesondere die 5 Birken entlang des Wirtschaftsweges).

Die Gehölzentnahme wird auf das absolut notwendige Maß beschränkt. Nach Möglichkeit sollen insbesondere Altgehölze an der zu rodenden Feldhecke (Offenland-Biotop) zumindest an der Böschungsoberkante stehen bleiben. Die Ersatzpflanzung auf der angrenzenden östlichen Fläche ist möglichst zeitnah, vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen.

Rückschnitt, Fällungen und Rodungen von Gehölzen u. ä. ist gemäß § 39 BNatSchG nur im Winterhalbjahr, d.h. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar, zulässig.

größtmöglicher Abstand der geplanten Bebauung zu den geschützten Offenland-Biotopen.

Absperrung dieser Abstandsflächen während der Bauphase, insbesondere während der Brutzeiten (März bis Juli). Die Lagerung von Baumaterial und das Aufstellen von Baukränen sind in diesem Bereich unzulässig. Kranausleger dürfen während der Brutzeit nicht über die Gehölzstrukturen schwenken.

Die erforderliche Straßen- und Sicherheitsbeleuchtung soll mittels insektenfreundlichen Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED- Lampen ausgeführt werden.

Nachtarbeiten während der Bauphase sind zu vermeiden. Damit wird vor allem eine Störung der Fledermäuse bei der Jagd vermieden.

Durch die Anlage der Retentionsfläche in die bisherige Kompensationsfläche (Flst. 245/3) für das Gewerbe- und Mischgebiet „Schraienäcker – 1. Änderung“ (2008), ist ein 1:1 Flächenausgleich notwendig. Dieser wird innerhalb des Bebauungsplangebietes erreicht, durch die Anlage eines extensiven Grünlandstreifens und der Pflanzung von Gehölzen zwischen den bestehenden Gehölzstrukturen und der geplanten Bebauung als öffentliche Grünfläche. Diese Bereiche dienen zusätzlich als Pufferfläche zur geplanten Bebauung. Die Retentionsfläche wird naturnah gestaltet, und ebenfalls extensiv bewirtschaftet (Extensives Grünland mit lockerer Gehölzpflanzung in Gruppen, siehe Pflanzliste 5 im Anhang). Für die Eingriffe in die südlichen Gehölzbestände des Offenland-Biotops „Feldhecken südlich Bronnen“ (Nr. 177254260032) auf rund 446 m² erfolgen Ersatzpflanzung in direktem räumlichen Zusammenhang im angrenzenden östlichen Bereich (rund 536 m²). Die Artenzusammensetzung entspricht dem ursprünglichen Biotop (siehe Pflanzliste 4 im Anhang).

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Um auch künftig die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten, sind die Pflanzungen vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen zu tätigen (CEF-Maßnahme). Zusätzliche Gehölzpflanzungen im privaten und öffentlichen Bereich tragen zudem zur Verringerung von Beeinträchtigungen für Naturhaushalt und Landschaft bei (siehe Pflanzlisten 1-3 im Anhang). Durch das Vorhaben sind damit aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt mittlere Eingriffswirkungen zu erwarten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Bebauungsplan „Berg“ in Bronnen, nur unter Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Maßnahmen, artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG nicht zu verzeichnen sind, und somit insgesamt keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.

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5. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. BOMMER, KLAUS (2019) Vogelkundliche Begehungen GEOLOGISCHES LANDESAMT BADEN-WÜRTTEMBERG: (2002) Geologische Übersichtskarte von Baden-Württemberg M 1 : 1 000 000 (1998) Geowissenschaftliche Übersichtskarten von Baden-Württemberg ING. BÜRO WASSERMÜLLER (2019) Bebauungsplan (Begründung und zeichnerischer Teil) LUBW (2019): Kartenservice: Alle Schutzgebiete, © Landesamt für Geoin-formation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de) LANDESSTELLE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE BADEN-WÜRTTEMBERG (1993): Die potentielle natürliche Vegetation von Baden – Württemberg. LFU (2004): Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung, Ermittlung von Art und Umfang von Kom-pensationsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.- Karlsruhe. LFU (2002) Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg UMWELTKKONZEPT (2019): Tanja Irg (Dipl. Biologin): Detektorbegehung Fledermäuse

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Legende zur Tabelle 1: Schutzstatus nach BNatSchG

Schutzstatus laut Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom

29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542])

b besonders geschützte Art nach BNatSchG

s streng geschützte Art nach BNatSchG

Richtlinien und Verordnungen

Hier werden die Richtlinien und Verordnungen, aus denen sich ein Schutzstatus nach BNatSchG ergibt,

aufgeführt.

EG-VO

Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 31. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des

Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflan­zenarten durch Überwachung des Handels.

A in Anhang A der zuvor genannten Verordnung aufgeführt

B in Anhang B der zuvor genannten Verordnung aufgeführt

FFH Anh. IV

Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.  [zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates

vom 20. November 2006] CONSLEG 1992L0043— EN—

IV in Anhang IV der zuvor genannten Richtlinie aufgeführt

Art.1 VS-RL

Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

x in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten

Richtlinie

BArtSchV

Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

vom 16. Februar 2005

b in Anlage 1 Spalte 2 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (besonders geschützte Art)

s in Anlage 1 Spalte 3 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (streng geschützte Art)

RL BW

Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11.

Hölzinger, J., Bauer, H.-G., Berthold, P., Boschert, M. & Mahler, U. (2007):

3 gefährdet

V Arten der Vorwarnlisten Bauer, H.-G., M. Boschert, M. I. Förschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote Liste und Kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. - Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.

Kategorien der 0 Ausgestorben oder verschollen

Roten Liste 1 Vom Aussterben bedroht

2 Stark gefährdet

3 Gefährdet

R Extrem selten, geographische Restriktion

Außerhalb der V Vorwarnliste (Kriterien für Gefährdungskategorie der RL noch nicht erfüllt)

eigentlichen Roten * Ungefährdet

Liste ♦ Nicht bewertet

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Pflanzlisten Pflanzliste 1 Bäume II. Ordnung für private Grünflächen mit Biotopverbundfunktion entlang von Grundstücksgrenzen; empfohlene Pflanzgröße 12-14

Acer campestre Feld-Ahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Malus sylvester Wildapfel

Prunus avium Vogelkirsche

Pyrus communis Wildbirne

Sorbus aucuparia Vogelbeere

o.ä.

Pflanzliste 2 Regionaltypische Obsthochstämme für private Grünflächen empfohlene Pflanzgröße: Hochstamm 8-10

Äpfel Birnen Zwetschgen

Bittenfelder Bartholomäusbirne Hauszwetschge

Bohnapfel Fasslesbirne Lukas Frühzwetschge

Gewürzluiken Bayerische Jagdbirne Schöne aus Löwen

Glockenapfel Schweizer Wasserbirne Bühler Zwetschge

Maunzenapfel Palmischbirne o.ä.

Schwäbischer Rosenapfel o.ä.

Pflanzliste 3 Freiwachsende, heckenartige Gehölzstrukturen für private und öffentliche Grün-flächen mit Biotopverbundfunktion entlang von Grundstücksgrenzen und dem Erdwall im Norden; empfohlene Pflanzgröße: verpflanzt 100-150

Amelanchier ovalis Gemeine Felsenbirne

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Haselnuss

Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen

Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster

Lonicera xylosteum Gewöhnliche Heckenkirsche

Prunus spinosa Schlehe

Rosa canina Hundsrose

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Viburnum lantana Wolliger Schneeball

o.ä. Wildrosen in Sorten

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Pflanzliste 4 Freiwachsende Feldhecke (Ersatzpflanzung für Offenland-Biotop und Kompensationsfläche); empfohlene Pflanzgröße: verpflanzt 100-150

Acer campestre Feld-Ahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Gewöhnliche Hasel

Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen

Prunus spinosa Schlehe

Rosa canina Hundsrose

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

o.ä.

Pflanzliste 5 Gehölze für Retentionsfläche (kurzzeitige Überschwemmung vertragend); empfohlene Pflanzgröße 2xv. 100-150: Acer campestre Feldahorn

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen

Prunus padus Traubenkirsche

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Rosa arvensis Feld-Rose

Salix purpurea Saal-Weide

Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball

o.ä.

Saatmischung für öffentliche Grünflächen: z.B. von Rieger-Hofmann GmbH (In den Wildblumen 7, 74572 Raboldshausen) oder von Saaten Zeller (Erftalstr. 6, 63928 Riedern)

RSM 8.1 Biotopflächen, artenreiches Extensivgrünland Variante 1

Ansaatstärke: (3-7 g /m²)

Findet Verwendung für Ausgleichs- und Biotopentwicklungsflächen an Verkehrs-wegen, extensiv genutzten und gepflegten Flächen im öffentlichen Grün. Magere Gestaltung mit wenig Oberbodenauftrag. Empfohlen werden 1-2 Schnitte im Jahr. Das Schnittgut muss abgefahren werden. Eine Düngung ist nicht zulässig.