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ARGE DATEN © ARGE DATEN 2012 Datenschutz und Whistleblowing Formen, Regeln und Fallen Hans G. Zeger, ARGE DATEN Wien, xxxx, 31. März 2012

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Datenschutz und WhistleblowingFormen, Regeln und Fallen

Hans G. Zeger, ARGE DATENWien, xxxx, 31. März 2012

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Die ARGE DATEN als PRIVACY-Organisation

Aktivitäten der ARGE DATEN

Öffentlichkeitsarbeit, Informationsdienst:- Web-Service: 60-80.000 Besucher/Monat

- Newsletter: rund 4.500 Abonnenten

- 2011: rund 500 Medienanfragen/-berichte

Mitgliederbetreuung Datenschutzfragen- 2011: ca. 600 Datenschutz-Anfragen

Rechtsschutz, PRIVACY-Services- 2011: in ca. 200 Fällen Mitglieder in Verfahren vertreten

Zahl der betreuten Mitglieder- aktuell: ca. 15.000 Personen

Studien- und Beratungsprojekte

A-CERT - Zertifizierungsdienstleister gem. SigG

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Datenschutz ist nicht der Schutz von Daten vor Menschen, sondern die Sicherung des Grundrechts auf Privatsphäre

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Definition / Grundlagen

Formen

Szenarien

Datenschutzrechte

Whistleblowing

Zusammenfassung

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Whistleblowing - Grundlagen

Whistleblowing - "verpfeifen" - Hinweisgeber

"Ein Whistleblower (vom Englischen to blow the whistle; auf Deutsch wörtlich: „die Pfeife blasen“) ist ein Hinweisgeber oder ein Informant, der Missstände wie illegales Handeln (z.B. Korruption, Insiderhandel und Menschenrechtsverletzungen) oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfährt, wie beispielsweise als Patient bei einer medizinischen Behandlung, an die Öffentlichkeit bringt." (aus Wikipedia.org)

Whistleblowing - "verpfeifen" - Hinweisgeber

"Ein Whistleblower (vom Englischen to blow the whistle; auf Deutsch wörtlich: „die Pfeife blasen“) ist ein Hinweisgeber oder ein Informant, der Missstände wie illegales Handeln (z.B. Korruption, Insiderhandel und Menschenrechtsverletzungen) oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfährt, wie beispielsweise als Patient bei einer medizinischen Behandlung, an die Öffentlichkeit bringt." (aus Wikipedia.org)

bekannt gibt."

"bekannt geben" als Verallgemeinerung

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Whistleblowing - Grundlagen

Whistleblowing - (Rechts-)Grundlagen- intenationale Vorgaben, etwa für an US-Börsen notierte Unternehmen („False Claim Act 1986“, den „US Whistleblower Protection Act 1989“, den „Sarbanes-Oxley Act 2002“, SOX)

- generelle Sorfaltspflichten eines Unternehmens

- spezifische gesetzliche Bestimmungen, in Österreich derzeit für Behörden bzw. für im öffentlichen Einfluss stehende Betriebe in Diskussion

- moralisches Gerechtigkeitsgefühl der Hinweisgeber

- ???

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Whistleblowing - Erscheinungsformen

Whistleblowing - Formen I

"bekannt geben" kann bedeuten:- innerbetrieblich melden- im Auftrag des Betriebs an eine neutrale Ombudsstelle melden

- an den Gesellschafter (z.B. Konzernzentrale, ...) melden

- an Strafverfolgungsbehörden melden ("Anzeige")

- an die Öffentlichkeit bringen

Jede dieser Formen ist datenschutzrechtlich unterschiedlich zu behandeln!

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Whistleblowing - Erscheinungsformen

Whistleblowing - Formen II

"Meldung / Melder":- Meldung erfolgt anonym: meist nur Einmalhinweis möglich

- Meldung erfolgt pseudonymisiert: erlaubt Rückfragen, Rückmeldungen

- Meldung erfolgt personenbezogen

Jede dieser Formen ist datenschutzrechtlich unterschiedlich zu behandeln!

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Whistleblowing - Erscheinungsformen

Whistleblowing - Formen III

Methode wie Hinweise gegeben werden können:

- Angabe einer Postadresse- Angabe einer Telefonnummer / Hotline- Online-Service (Webformular)

Jede dieser Formen ist datenschutzrechtlich unterschiedlich zu behandeln!

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Whistleblowing - Erscheinungsformen

Whistleblowing - datenschutzrelevanz

- Hinweise behandeln im Regelfall nicht allgemein bekannte Tatsachen

- es besteht ein Personenbezuga) es werden konkrete Personen bezichtigt und/oderb) Hinweisgeber kann identifiziert werden und/oderc) Daten beziehen sich auf Unternehmen

- es kann eine Datenanwendung im Sinne des DSG 2000 vorliegen

- Hinweise können strafrechtlich relevante Sachverhalte betreffen

- für Betroffene können sich subjektive Rechte ergeben

Anspruch auf Geheimhaltung

Registrierungs-, Genehmigungspflichten

Auskunftsrechte, Richtigstellungs- undLöschungsrechte

Vorabkontrollpflicht

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Whistleblowing - Szenarien

Whistleblowing - Szenario I

Es existiert nur ein innerbetriebliches Postfach, eine innerbetriebliche Hotline ohne EDV-Unterstützung, der Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben, die Hinweise werden sachbezogen abgelegt. Geheimhaltungspflicht Personenbezug bezüglich bezichtigter Person, möglicherweise auch des Hinweisgeber, wenn er identifiziert werden kann

keine Datenanwendung, da ausschließlich manuelle Verarbeitung und keine personenbezogene Sortierung

keine spezifischen Melde- und Genehmigungs-pflichten

keine Auskunfts- und Richtigstellungspflichten

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Whistleblowing - Szenario II

Innerbetriebliches Online-Meldeportal, Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben, Hinweise können nach allen Begriffen durchsucht werden. Geheimhaltungspflicht, Personenbezug wie I

Datenanwendung liegt vor Meldepflicht der Datenanwendung, Auftraggeber ist der Betrieb

Vorabkontrollpflichtig!, da auch strafrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sein können. Genehmigung der DSK muss vor Betriebsbeginn vorliegen!

Auskunfts- und Richtigstellungspflichten gegenüber bezichtigter Personen, jedoch mit Ausnahmen

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing - Datenschutzverpflichtungen

Whistleblowing - Auskunftsrecht § 26 DSG 2000

Jeder Betroffene hat Auskunftsrecht, jedoch mit Einschränkungen.

§ 26 Auskunftsrecht kann beschränkt werden, wenn

a)überwiegende Interessen Dritter werden gefährdet (z.B. Schutzinteressen des Hinweisgebers gegenüber einer bezichtigten Person)

b)Interessen des Auftraggebers werden gefährdet (z.B. Aufklärungsinteressen bezüglich der Hinweise)

Die sonstigen Beschränkungen des § 26 DSG 2000 bleiben aufrecht!

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Whistleblowing - Datenschutzverpflichtungen

Whistleblowing - Richtigstellungs- und Löschungsrecht § 27 DSG 2000

Jeder Betroffene hat Richtigstellungs- und Löschungsrecht, jedoch mit Einschränkungen.

§ 27 kann beschränkt werden, wenn

a)mit einer Richtigstellung/Löschung der Zweck der Datenanwendung nicht mehr erfüllt werden kann (z.B. Dokumentationszweck), in der Regel ist jedoch ein Bestreitungsvermerk durch Betroffenen anzubringen

b)eine Richtigstellung/Aktualisierung für die Datenanwendung unwesentlich ist

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Whistleblowing - Szenario III

Online-Meldeportal durch Ombudsstelle betrieben, Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben, Hinweise können nach allen Begriffen durchsucht werden. Geheimhaltungspflicht, Personenbezug,

Datenanwendung wie II Meldepflicht der Datenanwendung

a) Auftraggeber ist Ombudsstelle, wenn sie selbst über weitere Verwendung der Daten entscheidetb) Auftraggeber ist Betrieb, wenn Ombudsstelle nur auf Weisung des Betriebs handelt, Ombudsstelle ist datenschutzrechtlicher Dienstleister

Vorabkontrollpflicht, Auskunfts- und Richtigstellungspflichten wie II

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing - Szenario IV

Online-Meldeportal durch Konzernzentrale betrieben, Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben, Hinweise können nach allen Begriffen durchsucht werden. Geheimhaltungspflicht, Personenbezug,

Datenanwendung wie II Meldepflicht der Datenanwendung folgt

grundsätzlich nach denselben Regeln wie III (Ombudsstelle)

Vorabkontrollpflicht, Auskunfts- und Richtigstellungspflichten wie II

Liegt die Konzernzentrale in einem Drittstaat ohne gleichwertigem Datenschutzrecht (z.B. in USA), ist in jedem Fall eine Genehmigung der DSK für Daten-Export erforderlich

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing - Szenario V

Anzeige bei Strafverfolgungsbehörde, Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben. Geheimhaltungspflicht durch

Strafverfolgungsbehörde soweit gesetzlich bestimmt

Personenbezug ja, keine Datenanwendung wie I

keine Meldepflicht der Datenanwendung

Auskunfts- und Richtigstellungspflichten folgen den gesetzlichen Bestimmungen (Parteienstellung)

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing - Szenario VI

Hinweis erfolgt bei Medienunternehmen, eventuell über ein vom Medienunternehmen eingerichtetes Portal, Hinweisgeber muss seine Identität nicht bekannt geben. Entspricht III (Ombudsstelle) Veröffentlichung und Verwendung der

Informationen im Rahmen einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung möglich, auch wenn Informationen unter Verletzung von Schutz- und Strafbestimmungen erhalten wurden

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing - Szenario VII

Hinweisgeber organisiert ein eigenes Online-Portal um Missstände aufzuzeigen, zu veröffentlichen. Online-Portale, die öffentlich

zugänglich sind (einem unbestimmten Personenkreis) sind als Medium anzusehen, Hinweisgeber übernimmt rolle eines Medienunternehmens

ansonsten entspricht es VI (Mediendienst)

Whistleblowing - Szenarien

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Whistleblowing

Whistleblowing - Resumee

- wird im Regelfall eine meldepflichtige Datenanwendung sein (auch wenn nicht direkt Personen anzugeben sind, werden sie im Regelfall identifiziert werden können)

- wird der Vorabkontrolle unterliegen (strafrechtlich relevante Vorwürfe)

- liegt die Verarbeitung in einem Drittland ohne gleichwertigen Datenschutzbestimmungen vor, dann muss zusätzlich eine Genehmigung für Datenexpert eingeholt werden

- eine Betriebsvereinbarung wird erforderlich sein, wenn Whistleblowing-System von Unternehmen initiiert ist oder das Unternehmen aktiv beteiligt ist

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Whistleblowing

Whistleblowing - Resumee II

- Datenverwendung ist auf Aufklärung der gemeldeten Missstände zu beschränken

- Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufklärung der gemeldeten Missstände nicht mehr erforderlich sind, z.B.:

a) der aufgezeigte Missstand erweist sich als haltlos

b) der aufgezeigte Missstand wird bereinigtc) der aufgezeigte Missstand führt zu einer

Anzeige bzw. zu einem "offiziellen" Verfahren (straf-, zivil-, verwaltungsrechtlich)

Allenfalls müssen aus Dokumentationszwecken zum Missstand anonymisierte

Zusammenfassungen erstellt werden.

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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Anhang

Verschwiegenheitspflichten

Cybercrime

Standard- und Musteranwendungen

DVR-Meldung

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Dr. Hans G. Zegere-commerce monitoring gmbhA-1010 Wien, Vorlaufstrße 5/6

Tel.: +43 1 53 20 944Fax.: +43 1 53 20 974Mail persönlich: [email protected]

Zertifizierung: http://www.a-cert.ate-commerce: http://www.e-rating.at

Web2.0: http://web2.0.freenet.atPersonal Page:http://www.zeger.at

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Dr. Hans G. ZegerARGE DATENA-1160 Wien, Redtenbachergasse 20

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Verein: http://www.argedaten.at

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ARGE DATEN © ARGE DATEN 2012Dr. Hans G. Zeger © Hans G. Zeger 2009

"Videoüberwachung war ein Fiasko" Mike Neville, Chef der CCTV-Einheit bei Scotland Yard,

2008

Trotzdem:

"Wir brauchen mehr Kameras, mehr Personal, bessere

Software, ..."derselbe, 2008

"Wir können beliebig viele Postkutschen aneinander reihen, niemals wird daraus eine

Eisenbahn"Joseph Schumpeter, Nationalökonom, 1911

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Mehr zu unserer "Lust an totaler Kontrolle"

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364 Seiten, Format 125x205, Hardcover, EUR 22,-, ISBN: 9-783701-731022Residenz Verlag 2008

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