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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015
Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen -Die neue Brandschutzrichtlinie
Gefährliche Stoffe
26-15de
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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015
Definition
Definition Gefahrstoff: Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische), die nach dem Chemikalienrecht eingestuft sind und die in Verkehr gebracht werden sowie mit denen umgegangen wird.
Umgang heisst:
Herstellen
Verwenden
Lagern
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Definition
Gefahrstoffe weiseneine oder mehrere gefährliche Eigenschaftenauf und belasten oder gefährden:
Menschen
Tiere
Umwelt
Sachwerte
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Sicherheitsbeauftragte Brandschutz
Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in grossen Mengen gelagertwerden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird.
Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV).
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www.bafu.admin.ch
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Inhaltsverzeichnis1. Geltungsbereich
2. Klassierung
3. Allgemeine Anforderungen
4. Zusätzliche Anforderung an die Lagerung …….
von Gasen
von brennbaren Flüssigkeiten
von oxidierenden Stoffen
von Stoffen mit besonderem Brandverhalten
von Reifen
9. Zusätzliche Anforderung an Zapfstellen für Benzin
10. Zusätzliche Anforderung an Hochregallager
11. Pyrotechnische Gegenstände
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Diese Brandschutzrichtlinie regelt die brandschutzrelevanten
Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen ab einer Menge von 100 kg, sofern
nicht explizit andere Mengen erwähnt werden.
1. Geltungsbereich
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SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015
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tt1. Bezeichnung der Chemikalie / des Produktes (Stoff /
Zubereitung) und Firmenbezeichnung2. Mögliche Gefahren3. Zusammensetzung / Angaben zu Inhaltsstoffen4. Erste-Hilfe-Massnahmen5. Massnahmen zur Brandbekämpfung6. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung7. Handhabung und Lagerung8. Expositionsbegrenzung und persönliche
Schutzausrüstung9. Physikalisch-chemische Eigenschaften10. Stabilität und Reaktivität11. Angaben zur Toxikologie12. Angaben zur Ökologie13. Hinweise zur Entsorgung14. Angaben zum Transport15. Vorschriften16. Sonstige Angaben
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Gefährliche Stoffe sind:
Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe wie
Entzündbare Gase (H220, H221);
Entzündbare Aerosole (H222, H223);
Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) sowie brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C;
Entzündbare und rasch abbrennende Feststoffe (H228);
Fein zerteilte entzündbare und brennbare feste Stoffe sowie deren aufgewirbelte Stäube;
Sprengstoffe und Feuerwerkskörper (H200, H201, H202, H203, H204, H205, EUH 001).
Sprengstoffgesetz, Sprengstoffverordnung
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Gefährliche Stoffe sind:
Oxidierende Stoffe wie
Oxidierende (brandfördernde) Stoffe (H270, H271, H272);
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen.
Stoffe mit besonderem Brandverhalten wie
Pyrophore (selbstentzündliche) Stoffe (H250);
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (H251, H252);
Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln (H260, H261);
Selbstzersetzliche Stoffe / organische Peroxide (H240, H241, H242).
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Gefährliche Stoffe sind:
Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen wie
Unter Druck stehende Gase (H280);
Kunststoffe (z. B. Polyvinylchlorid, Polystyrol, Polyethylen);
Reifen und ihre Folgeprodukte;
Giftige Stoffe;
Ätzende Stoffe;
Luft- und wassergefährdende Stoffe.
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Die Klassierung erfolgt nach harmonisierten Kriterien (GHS) und
soll ermöglichen, dass die Gefahren von Chemikalien weltweit mit
denselben Symbolen, Gefahren- und Sicherheitshinweisen auf
Etiketten und in Sicherheitsdatenblättern kommuniziert werden.
Die Gefährdungen, die von Stoffen ausgehen können, werden
durch verschiedenen H-Sätzen beschrieben.
2. Klassierung
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Beispiel: Gefahrenklasse von entzündbaren Flüssigkeiten:
Ausnahme:
Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Brandschutz-richtlinie wie brennbare Stoffe ohne Klassierung behandelt.
2. Klassierung (Fortsetzung)
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2. Klassierung
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Neue KennzeichnungGHS System
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2. Klassierung
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Bisherige Kennzeichnung / ChemG
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3. Allgemeine Anforderungen
Für die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
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3. Allgemeine Anforderungen (Fortsetzung)
Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
Die vorzukehrenden Schutzmassnahmen betreffen auch geleerte nicht gereinigte Gebinde und Behälter.
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3. Allgemeine Anforderungen (Fortsetzung)
Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen als Brandabschnitteerstellt werden. Wo es die Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überwachen.
In Abhängigkeit der Gefährdung gelten maximale Lagermengen!
Entzündliche Flüssigkeiten (H224, H225, H226)
Ohne Brandmelde- oder Sprinkleranlage 50 Tonnen
Brandmeldeanlage 200 Tonnen
Sprinkleranlage 600 Tonnen
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Bauliche Anforderungen
Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische oder mehr als 300 kg (brutto) pyro-technische Gegenstände gelagert werden, müssen über Druckentlastungseinrichtungen oder gleichwertige Mass-nahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt werden.
In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Mass-nahmen zu treffen, welche die Bildung einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre verhindern oder einschränken (z.B. SUVA-Richtlinie 2153). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Bauliche Anforderungen
Wo es die Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überwachen.
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Technische Anforderungen
Räume oder Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlichen Konzentrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften.
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Technische Anforderungen
Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzeinschlag zu schützen.
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Betriebliche Anforderungen
Für Lager mit gefährlichen Stoffen ist ein Lagerkonzept zu erstellen d.h.:
Der Anlagenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass über Art, Menge und Lagerort von gefährlichen Stoffen jederzeit eine Orientierung vor Ort möglich ist.
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Lagerlisten erstellen und regelmässig aktualisieren
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4. Lager mit gefährlichen Stoffen
Betriebliche Anforderungen, Stoffseparierung
Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.
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Stoffseparierung
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Gefährliche Stoffe bis 1‘000 kg dürfen im gleichen Brandabschnitt nach folgender Tabelle gelagert werden (Ausnahmen!! SDB).
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4. Lagerung von Gasen (4.1 Allgemein)
Gasflaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen zu schützen.
Sie dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.
In Fluchtwegen dürfen Gasflaschen weder angeschlossen noch gelagert werden.
Räume, in denen Gasflaschenangeschlossen oder gelagert werden,sind ausreichend zu lüften.
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4.6 Druckgaspackungen
Druckgaspackungen sind in Räumen mit geringem Brandrisiko und örtlich getrennt vom übrigen Lagergut zu lagern.
Druckgaspackungen dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden.
Übersteigt die Menge 100 l sind Druckgaspackungen hinter einem Gitterabschluss (z. B. Paletten mit Aufsetzgitter, Gitterboxen) zu lagern.
Räume in denen Druckgaspackungen mit brennbaren Treibgasen oder brennbarem Inhalt gelagert werden, sind zu lüften.
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5. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Die Ausbreitung von ausfliessenden brennbaren Flüssigkeiten muss verhindert werden.
Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht in tieferliegende Räume gelangen können.
Spezielle Anforderungen gelten insbesondere für:
Leichtbrennbare Flüssigkeiten gemäss SUVA / EKAS (Explosionsschutz).
Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C.
Anlagen für Lagerung und Umschlag von flüssigen Brenn- und Treibstoffen.
Tankanlagen der Chemischen Industrie.
Stehtankanlagen gemäss Carburarichtlinie.
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5.2 Lagerung im Gebäude
Anforderung an den Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Lagermenge:
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8. Lagerung von Reifen und Folgeprodukten
Für Lagermengen bis 1 t oder einer Fläche von weniger als 10 m2 gelten keine Anforderungen.
Gebäude mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Lagerfläche grösser 600 m2 sind gegen Blitzschlag zu schützen.
Die Lager sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
Für die Lager sind Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.
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