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> Altlasten > Umwelt-Vollzug > VASA-Modul «Überwachung von belasteten Standorten» Entwurf zur Anhörung Stand: 26. August 2011 Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2011

> VASA-Modul «Überwachung von belasteten Standorten» · anhörungsentwurf 26.8.2011 bitte beachten das vasa-modul „Überwachung von belasteten standorten“ wird elektronisch

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> Altlasten> Umwelt-Vollzug

> VASA-Modul«Überwachung von

belasteten Standorten»

Entwurf zur Anhörung Stand: 26. August 2011

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFUBern, 2011

Anhörungsentwurf 26.8.2011 

BITTE BEACHTEN DAS VASA-MODUL „ÜBERWACHUNG VON BELASTETEN STANDORTEN“ WIRD

ELEKTRONISCH IN FORM VON INTERNETSEITEN PUBLIZIERT. ENTSPRECHEND IST

AUCH DER HIER VORLIEGENDE ENTWURF EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER EIN-ZELNEN, HIERARCHISCH GESTUFTEN WEBSEITEN-INHALTE. DIE ERSCHLIESSUNG

DES INHALTS ERFOLGT NICHT LINEAR SONDERN, „TOP-DOWN“, VOM GROBEN ZUM

KLEINEN. DAMIT ERGEBEN SICH UNTERSCHIEDLICHE LESEZUGÄNGE. GEWISSE

WIEDERHOLUNGEN IM TEXT SIND DAHER UNVERMEIDLICH. DIE TABELLE AUF SEITE

2 STELLT IM SINNE EINER ORIENTIERUNGSHILFE DIE VOLLSTÄNDIG AUSGEKLAPPTE

NAVIGATIONSSPALTE DAR, MIT EINER STICHWORTARTIGEN ANGABE DER

JEWEILIGEN SEITENINHALTE. AUF VIELSEITIGEN WUNSCH WIRD ANSCHLIESSEND NOCH EINE INHALTLICH

IDENTISCHE, ABER REDAKTIONELL ÜBERARBEITETE PDF-VERSION DES VASA-MODULS ERSTELLT.

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Aufbau des VASA-Moduls „Überwachung von belasteten Standorten“

Kap. Titel - Beschreibung Seite

0 VASA: Überwachung von belasteten Standorten

- Startseite

- Definition des Inhalts dieses VASA-Moduls, mit Aufzählung der Hauptrubriken

- Hinweis auf VASA-Abgeltungen

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1 Die Überwachung nach AltlV - Überwachung gemäss AltlV = Emissionskontrolle

- Aufzählung der Gründe für eine Überwachung

- Generelle Überwachungs-Ziele

- zu überwachende Schutzgüter; primär „Grundwasser“ im vorliegenden Modul

4

1.1 Die Überwachungsbestimmungen in der AltlV

- Erläuterung der in der AltlV vorgegebenen Überwachung (Art. 9, 10, 13 AltlV)

6

1.2 Bauen auf überwachungsbedürftigen Standorten

- Erläuterungen die ein Überwachungsbedarf bei Bauvorha-ben haben kann. (Erläuterung zu Art. 3 AltlV)

9

2 Die 4 Überwachungssituationen - Beschreibung der 4 Überwachungssituationen 10

3 Ablauf der Überwachung - Beschreibung des Überwachungsablaufs (Schema) 14

3.1 Behördenentscheid zum Überwachungsbedarf

- = Ablaufschritt 1

- Eine altlastenrechtliche Überwachung wird behördlich ange-ordnet.

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3.2 Überwachungskonzept - = Ablaufschritt 2

- Einführung zum Überwachungskonzept; Definition, Gründe, Elemente

18

3.2.1 Auftragsanalyse - Erläuterung zu diesem wichtigen Element des Überwa-chungskonzepts

20

3.2.2 Bestandesaufnahme - Erläuterung zu diesem wichtigen Element des Überwa-chungskonzepts

21

3.2.3 Überwachungsparameter - Erläuterung zu diesem wichtigen Element des Überwa-chungskonzepts

22

3.2.4 Überwachungsprogramm - Erläuterung zu diesem wichtigen Element des Überwa-chungskonzepts

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3.3 Genehmigung des Überwachungs-konzepts

- = Ablaufschritt 3

- Die zuständige Behörde muss zum Überwachungskonzept Stellung nehmen bzw. das Konzept genehmigen, bevor die Überwachungsmassnahmen in Angriff genommen werden.

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3.4 Durchführung - = Ablaufschritt 4

- Grundsatz Durchführung nach Freigabe der vollständigen Planung

- Absprache mit Kanton

- Hinweise auf Vollzugshilfen

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3.5 Auswertung und Dokumentation - = Ablaufschritt 5

- Wann auswerten? Wie auswerten?

- Elemente einer vollständigen Dokumentation

27

3.6 Beurteilung und Fortschreibung - = Ablaufschritt 6

- Beurteilung und Fortschreibung erfolgt immer durch die kant. Fachbehörde

- Erläuterungen der Beurteilung unter 3 Gesichtspunkten

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3.6.1 Überwachungsbedarf in Funktion des Schadstoffverlaufs

- Beschreibung von 5 unterschiedlichen Schadstoffverläufen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Überwachung.

30

4 Impressum, rechtlicher Stellenwert, Änderungen

Standardseiten 31

3

0 VASA: Überwachung von belasteten Standorten

LEAD: Die altlastentechnische Überwachung von belasteten Standorten erfolgt nach den Zielsetzun-gen und Vorgaben der Altlasten-Verordnung. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der VASA an der Kostentragung bei Überwachungsmassnahmen.

Das vorliegende VASA-Modul erläutert, wie eine sachgerechte Überwachung erfolgen soll.

Das Modul enthält folgende Hauptrubriken:

Die Überwachung im Sinne der Altlasten-Verordnung (AltlV) Hier wird erläutert, was unter einer Überwachung gemäss AltlV zu verstehen ist, wann im Rah-men der Altlastenbearbeitung eine Überwachung angezeigt ist und welche Ziele sie verfolgt.

Die vier Überwachungssituationen Im Altlastenbearbeitungsprozess lassen sich 4 Überwachungssituationen unterscheiden.

Ablauf der Überwachung In dieser Rubrik wird der Überwachungsablauf anhand eines Schemas illustriert und die Grund-sätze zur Planung der Überwachung, zu deren Durchführung, Bewertung und Dokumentation werden erläutert.

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1 Die Überwachung nach AltlV

LEAD: In der Altlasten-Verordnung (AltlV) steht der Begriff „Überwachung“ im Zusammenhang mit der Kontrolle von Schadstoffemissionen aus belasteten Standorten. Eine Überwachung erfolgt entweder im Anschluss an die Voruntersuchung, während der Sanierung oder im Sinne einer Nachkontrolle nach Abschluss einer Sanierung, wenn noch eine Schadstoffbelastung am Standort verbleibt.

Überwachen?

Die Kantone teilen die in ihrem Kataster der belasteten Standorte (KbS) aufgeführten Standorte in Abhängigkeit der Umweltgefährdung in Kategorien ein. Standorte, bei denen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind, müssen untersucht werden (Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV). Aufgrund der so genannten Voruntersuchung hat die Behörde anschliessend zu beurteilen und im KbS festzuhalten, ob der fragliche Standort überwachungsbedürftig ist, sanierungsbedürftig ist (Altlast) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 2 AltlV).

Ein Überwachungsbedarf ergibt sich in folgenden Situationen:

Bei belasteten Standorten mit Emissionswerten nahe der Sanierungsbedürftigkeit oder bei ei-nem Standort, bei dem aufgrund hoher Eluatwerte des belasteten Materials ein potentiell gros-ser Schadstoffaustrag erfolgen könnte.

Wenn begründete Zweifel an der Repräsentativität der Voruntersuchungsergebnisse bestehen, z.B. weil ein Wert nur kurzfristig und einmalig erhöht zu sein scheint, verhindert eine Überwa-chung, dass unnötige Sanierungsmassnahmen ergriffen werden.

Bei sanierungsbedürftigen Standorten, die per se wegen ihrer Umweltgefährdung zu überwa-chen sind, und zwar vor, während und bis zum Abschluss der Sanierung.

Falls nach der erfolgreichen Sanierung am Standort eine Schadstoffbelastung verbleibt, bei der über einen gewissen Zeitraum hinweg sicherzustellen ist, dass nicht wieder ein Sanierungsbe-darf auftreten kann.

Überwachungsbedürftige Schutzgüter

Weitaus der grösste Überwachungsbedarf ergibt sich bezüglich des Grundwassers, denn dieses ist das empfindlichste der vier Schutzgüter und eine zu spät erkannte Verschmutzung führt oft zu irrepa-rablen Schäden oder zumindest zu sehr teuren Sanierungen. Gleichzeitig sind Grundwasser-Überwachungen meist recht komplex und erfordern hohe Sachkenntnis. Das vorliegende VASA-Modul beschäftigt sich deshalb schwergewichtig mit der Überwachung des Grundwassers.

Die Altlasten-Verordnung nennt konkret vier Umweltgüter, die vor schädlichen oder lästigen Einwir-kungen zu schützen sind: Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft und Boden. Luft und Boden müssen altlastenrechtlich nur überwacht werden, wenn gleichzeitig auch ein Sanierungsbedarf be-steht. Bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern sind die Überwachungsschwellen niedriger angesetzt als die jeweiligen Sanierungsschwellen.

Ziele der Überwachung

Obwohl die Überwachung eines belasteten Standorts aus unterschiedlichen Gründen und in verschie-denen Schritten der Altlastenbearbeitung angezeigt sein kann, sind die generellen Ziele der Überwa-chung immer gleich. Die Überwachung soll:

Den Verlauf der aufgrund der AltlV überwachungsbedürftigen Stoffe im direkten Abstrombereich des Standorts prognostizieren und damit Änderungen der Einwirkungen eines Standortes früh-zeitig erkennen;

Sicherstellen, dass bei einem Anstieg der überwachungsbedürftigen Stoffe rechtzeitig reagiert werden kann, damit schädliche oder lästige Umwelteinwirkungen verhindert werden.

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Eine Überwachung hat somit die Grundlage für die folgenden Entscheidungen zu liefern:

Falls die Überwachungsresultate eine Gefährdung von Schutzgütern aufzeigen oder bestätigen: die Anordnung von Massnahmen in der nächsten Phase der Altlastenbearbeitung (Detailunter-suchung, Sanierung ev. auch Sofortmassnahmen);

Falls die Überwachungsresultate aufzeigen oder bestätigen, dass eine Gefährdung von Schutz-gütern nicht zu erwarten ist: die abschliessende Beurteilung der Belastungssituation und den Abschluss der Altlastenbearbeitung;

Falls die Überwachungsresultate eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungssituation weiterhin nicht zulassen: die Anordnung einer erneuten Überwachung über einen definierten Zeitraum.

Dauer der Überwachung

Die Überwachungsmassnahmen sind so lange aufrecht zu erhalten, als der Standort die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit gemäss AltlV erfüllt. Grundsätzlich endet der Überwachungsbedarf, wenn keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen vom Standort auf die Schutzgüter mehr zu erwarten sind, d.h. wenn ein Sanierungsbedarf mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten ist. Vor dem Hintergrund des Ziels, sämtliche Altlasten in der Schweiz innerhalb von einer Generation zu sa-nieren, sollte auch die totale Überwachungsdauer an einem Standort diese Zeitspanne nicht über-schreiten.

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1.1 Die einzelnen Überwachungsbestimmungen in der AltlV

LEAD: Die AltlV äussert sich in den Artikeln 9, 10 und 13 konkret zum Überwachungsbedarf und den Überwachungsmassnahmen.

Art. 8 AltlV

Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9 – 12 gegebenenfalls überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist.

Art. 9 AltlV (http://www.admin.ch/ch/d/sr/814_680/a9.html)

Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a AltlV ist ein Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Mate-rials des Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c AltlV ist ein Standort überwachungsbedürftig, wenn in der Vorun-tersuchung im direkten Abstrom relevante Schadstoffkonzentrationen festgestellt wurden. Als relevant werden folgende Konzentrationen definiert:

Bei Standorten im Gewässerschutzbereich AU: sobald die Konzentration 10% eines Konzentra-tionswerts nach Anhang 1 AltlV überschreitet (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AltlV);

Bei Standorten ausserhalb des Gewässerschutzbereichs AU sobald die Konzentration 40% ei-nes Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV überschreitet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c AltlV);

Bei den Stoffen Antimon, Chrom-VI, Cyanid frei, 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid, PCB, Dinitroto-luole, Benzo(a)pyren, Benzo(a,b)anthrazen liegen einige der so definierten Konzentrationen unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“1. In diesen Fällen ergibt sich ein Überwachungsbedarf, sobald die Bestimmungs-grenzen überschritten werden.

Tabelle 1: Standortbeurteilung nach der Voruntersuchung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c AltlV)

Standort im

Gewässerschutzbereich AU Standort ausserhalb von

Gewässerschutzbereich AU

weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig

[c] ≤ 10% KW [c] ≤ 40% kW

überwachungsbedürftig 10% KW < [c] < 50% KW *) 40% KW < [c] < 200% KW **)

sanierungsbedürftig [c] ≥ 50% KW [c] ≥ 200% KW

[c] = gemessene Schadstoffkonzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort KW = Konzentrationswert von Anhang 1 AltlV *) Bei den neun Stoffen Antimon, Chrom-VI, Cyanid frei, 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid, PCB, Dinitrotoluole,

Benzo(a)pyren, Dibenz(a,h)anthracen besteht der Überwachungsbedarf ab der jeweiligen Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“

**) Bei den drei Stoffen 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid und PCB besteht der Überwachungsbedarf ab der jeweiligen Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“

Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Aus-dehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Bei der Standortbeurteilung ist daher der Nachweis zu erbin-gen, dass die im Abstrombereich gemessenen Schadstoffe mit grosser Wahrscheinlichkeit vom be-lasteten Standort stammen. Dies ist insbesondere bei Standorten im Gewässerschutzbereich AU wich-tig, wo die geogen oder anthropogen bedingte Hintergrundbelastung bereits den 10%-Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV übersteigen kann. Beurteilt wird in solchen Fällen immer die 1 BAFU 2010: Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1027-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01591/

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nachweislich aus dem Standort stammende Zusatzbelastung. Diese muss über den Überwachungs-Schwellenwerten liegen.

Die Überwachung kann gemäss Art. 9 Abs. 1bis AltlV beendet werden, wenn sich nach einem Über-wachungszyklus (Definition „Überwachungszyklus“ vgl. Kap. 3.2.4) zeigt, dass auf Grund des Schad-stoffverlaufs und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist. Der Standort ist dann im Kataster der belasteten Standorte als lediglich belastet, ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf zu klassieren. Damit werden implizit drei Bedingungen an eine Beendigung der Überwachung gestellt:

Die Messungen sind über einen ausreichend langen Zeitraum (einige Jahre) und so oft durch-zuführen, dass die Dichte und Qualität der Daten klare Tendenzen erkennen lässt (sinkend oder auf einem Niveau unter der Sanierungsschwelle verharrend). Saisonal variierende Bedingungen wie z.B. hydrologische Schwankungen müssen in ausreichendem Masse berücksichtigt sein.

Der Schadstoffverlauf muss zusammen mit den Standortorteigenschaften fachtechnisch beur-teilt werden. Die Beurteilung soll alle für das Gefährdungspotential relevanten Standorteigen-schaften wie das noch vorhandene Schadstoff-Freisetzungspotential oder allfällige biochemi-sche Abbauprozesse mit einbeziehen.

Das verbleibende Risiko für einen Sanierungsfall muss vertretbar sein, d.h. das Produkt aus Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadensausmass muss in einem vertretbaren Rahmen lie-gen.

Tabelle 2: Standortbeurteilung nach einem Überwachungszyklus

Standort im

Gewässerschutzbereich AU Standort ausserhalb von

Gewässerschutzbereich AU

weder überwachungs- noch sanierungs-bedürftig

[c] ≤ 50% KW +), Schadstoffverlauf stabil oder sinkend,

günstige Standorteigenschaften

[c] ≤ 200% kW, Schadstoffverlauf stabil oder sinkend,

günstige Standorteigenschaften

überwachungs-bedürftig

[c] ≤ 50% KW +) Schadstoffverlauf steigend oder unklar

[c] ≤ 200% KW Schadstoffverlauf steigend oder unklar

sanierungsbedürftig [c] ≥ 50% KW +) [c] ≥ 200% KW

[c] = gemessene Schadstoffkonzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort KW = Konzentrationswert von Anhang 1 AltlV +) Bei den beiden Stoffen 1,2-Dibromethan (EDB) und Vinylchlorid besteht der Überwachungsbedarf ab der jeweiligen

Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Alt-lastenbereich“

Die aus der Überwachung neu gewonnen Erkenntnisse zum Schadstoffverlauf können somit eine Beendigung der Überwachung rechtfertigen.

Immer überwachungsbedürftig sind die sanierungsbedürftigen Standorte, denn hier treten bereits schädliche oder lästige Einwirkungen auf oder zumindest besteht die konkrete Gefahr dazu (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV).

Art. 9 Abs. 2 Bst. a AltlV legt fest, dass ein Sanierungsfall eintritt, sobald Schadstoffe aus dem Standort in der Fassung gemessen werden. Somit kann indirekt auch bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, ein Überwachungsbedarf entstehen. Im konkreten Fall, wenn z.B. in einem zerklüfteten Karstgebiet eine direkte Verbindung zwischen dem belasteten Standort und der Fassung zwar wahrscheinlich ist, sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand nachweisen lässt, kann sich daraus die Erfordernis ergeben, die Fassung über einige Zeit zu überwachen, um sicher gehen zu können, dass keine Beeinträchtigung durch den belasteten Standort erfolgt.

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Art. 10 AltlV (http://www.admin.ch/ch/d/sr/814_680/a10.html)

Artikel 10 AltlV enthält die zu Art. 9 analogen Bestimmungen, bezogen auf das Schutzgut oberirdische Gewässer.

Art. 13 AltlV (http://www.admin.ch/ch/d/sr/814_680/a13.html)

Art. 13 AltlV verlangt, dass der Überwachungspflichtige ein Überwachungskonzept ausarbeitet (vgl. Kap. 3.2). Zu diesem Konzept soll die Behörde Stellung nehmen, bevor mit den eigentlichen Überwa-chungsmassnahmen begonnen wird. Das Überwachungskonzept ist der Komplexität der Überwa-chungssituation anzupassen. In einfachen Fällen kann es auf wenige Seiten beschränkt bleiben. Al-lenfalls kann die Behörde sogar direkt im Rahmen der Standortbeurteilung das Überwachungskonzept festlegen und die zu ergreifenden Überwachungsmassnahmen, Beurteilungskriterien und die Dauer vorgeben.

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1.2 Bauen auf überwachungsbedürftigen Standorten

LEAD: Die Grundsätze von Artikel 3 AltlV zu Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen gel-ten auch auf überwachungsbedürftigen Standorten

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten hat nach den in Arti-kel 3 AltlV festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. Zum Vorgehen bei überwachungsbedürftigen Standorten sind zwei Fragen zu beantworten:

Führt das Bauvorhaben zu einem Sanierungsbedarf (vgl. Art. 3 Bst. a AltlV)?

Wird eine allfällige spätere Sanierung wesentlich erschwert (vgl. Art. 3 Bst. b AltlV)?

Falls beide Fragen verneint werden können, darf das Bauvorhaben ohne altlastenrechtliche Auflagen realisiert werden. Selbstverständlich sind jedoch die abfallrechtlichen Vorgaben der Technischen Ver-ordnung über Abfälle (TVA) zu beachten. Es empfiehlt sich die Erstellung eines Entsorgungskonzepts und eine fachliche Baubegleitung durch einen Abfallexperten.

Falls mindestens eine der beiden Fragen bejaht werden muss, kann das Bauvorhaben nur realisiert werden, wenn der Bauherr gleichzeitig Massnahmen zur Verhinderung des Sanierungsfalls ergreift. Es handelt sich dabei jedoch nicht um altlastenrechtliche Massnahmen sondern um Massnahmen, die wegen einem Bauprojekt auf einem belasteten Standort erforderlich sind (der Sanierungsbedarf ist ja noch nicht entstanden).

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2 Die vier Überwachungssituationen

LEAD: Abhängig von der Altlasten-Bearbeitungsphase lassen sich vier Überwachungssituationen unterscheiden.

Abhängig von der Phase der Altlastenbearbeitung lassen sich 4 Überwachungssituationen unter-scheiden. Die jeweilige Überwachungssituation ergibt sich aus einem Behördenentscheid nach Art. 8, 13 oder 18 AltlV.

(Situation1) Überwachung eines lediglich überwachungsbedürftigen Standorts (ohne Sanierungs-bedarf): Mit der Überwachung ist sicherzustellen, dass ein allfälliger Sanierungsbedarf recht-zeitig erkannt wird und die erforderlichen Massnahmen (Detailuntersuchung, Sanierungspro-jekt, Sanierung) ergriffen werden. Im Vordergrund steht das Schutzgut Wasser (Art. 8 i.V. mit Art 13 Abs. 1 AltlV).

(Situation 2) Überwachung vor einer Sanierung: Erste Überwachungsmassnahmen müssen grund-sätzlich ab dem Entscheid der Behörde, dass es sich um einen sanierungsbedürftigen Standort handelt, ergriffen werden, also bereits während der Detailuntersuchungsphase und der Erarbeitung des Sanierungsprojektes. Wenn die Sanierung wenig dringlich ist, können bis zum Sanierungsbeginn durchaus einige Jahre verstreichen, so dass sich die Erarbeitung eines eigenständigen Überwachungskonzepts für diese Zeitspanne rechtfertigt (Art. 8 i.V. mit Art. 13 Abs.2 Bst. B AltlV).

(Situation 3a) Überwachung während der Dekontamination bzw. während anderer baulicher Eingriffe zur Sanierung (Erstellung der Sicherungs- oder In-situ-Systeme): Durch die baulichen Ein-griffe in der belasteten Zone werden die Milieubedingungen verändert, wodurch oftmals das Risiko für neue oder verstärkte Schadstofffreisetzungen zunimmt. Auswirkungen z.B. von bisher abgedeckten und jetzt freigelegten Belastungen oder eines veränderten Grundwas-serpegels müssen im Auge behalten werden. Insbesondere bei leichtflüchtigen Stoffen emp-fiehlt es sich zudem, im Interesse der Arbeitssicherheit und der Anwohnerschaft die Poren-luft zu überwachen (Art. 8 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Bs. B AltlV).

(Situation 3b) Überwachung während der Sicherungsphase bzw. der In-situ-Betriebsphase: Eine Sicherung beinhaltet immer auch Kontrollmassnahmen, in der die Schadstoffentwicklung verfolgt und dokumentiert wird. Von den Überwachungsergebnissen hängt es ab, ob die Sa-nierungsmassnahmen eingestellt werden können. Die Überwachungsmassnahmen sind so-mit immer ein integraler Bestandteil einer Sicherung bzw. In-situ-Sanierung und das Über-wachungskonzept ist ein wichtiger Teil des Sanierungsprojektes (Art. 8 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Bst. B AltlV).

(Situation 4) Überwachung nach Abschluss einer Sanierung: Sie ist insbesondere im Anschluss an In-Situ-Sanierungsmassnahmen erforderlich, bei welchen die langfristige Wirkung bzw. das dauerhafte Einhalten von quantitativen Sanierungszielen nur nach einer Überwachungspha-se abschliessend beurteilt werden kann (z.B. nach einer Sanierung mittels Bodenluftabsau-gung oder „Pump and Treat“) (Art.13 Abs. 1 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst d und Art. 19 AltlV).

Sanierungsbedürftige Standorte durchlaufen üblicherweise mehrere dieser Überwachungssituationen. Zumindest bei komplexen Fällen sollte für jede Altlastenbearbeitungs-Phase ein separates Überwa-chungskonzept oder ein phasenspezifisch differenziertes Gesamt-Überwachungskonzept erstellt wer-den.

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Abbildung 1: Die vier Überwachungssituationen

In der nachfolgenden Tabelle sind die vier Überwachungssituationen detailliert beschrieben.

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Tabelle 3: Die vier Überwachungssituationen

Überwachungssi-tuation

Ziele der Überwa-chung

primäre Fragestellung bei der Überwachung

übliche Dauer der Überwachung

Kriterien zur Anpassung der Überwachungsintensität

Interventionsmassnahmen beim Erfüllen der Kriterien

Situation 1: Überwachung eines Standorts ohne Sanierungs-bedarf

rechtzeitiges Erken-nen eines Sanie-rungsbedarfs gemäss Art. 9 oder 10 AltlV

Besteht am Standort ein Sanierungsbedarf oder kann er als lediglich belasteter Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen klassiert werden?

mehrere Jahre Sanierungskriterien: Überschreiten der massgebenden Konzentrationswerte nach Art. 9, 10 AltlV.

Verfügen der Sanierungsbedürftigkeit, Massnahmen gemäss Behördenentscheid (Detailuntersuchung, Sanierung, Überwa-chung).

Abbruchkriterien: Nachweis, dass kein Sa-nierungsbedarf mehr zu erwarten ist (Art. 9 Abs. 1bis AltlV bzw. Art. 10 Abs. 1bis AltlV)

Aktualisierung des Katastereintrags (belaste-ter Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen) bzw. Entlassung aus dem Kataster sofern keine Belastungen mehr vorhanden sind.

Modifikationskriterien: Über- bzw. Unter-schreiten fallspezifischer, im Überwachungs-konzept festgelegter Schwellenwerte.

Anpassung des Überwachungsprogramms gemäss Überwachungskonzept bzw. gemäss den Vorgaben der Fachbehörde.

Situation 2: sanierungsbedürf-tiger Standort vor der Sanierung

rechtzeitiges Erken-nen einer höheren Dringlichkeit zur Sa-nierung (Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 AltlV) bzw. eines Bedarfs für Sofortmassnahmen (Art. 24 AltlV)

Werden zum Schutz der Umwelt eine raschere Sanierung oder Sofort-massnahmen erforder-lich?

einige Wochen bis einige Jahre

Kriterien für dringliche Sanierung oder So-fortmassnahmen: bestehende Nutzung ist beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet

Verfügen eines früheren Sanierungsbeginns und/oder verfügen von Sofortmassnahmen zum Schutz der Umwelt.

Abbruchkriterien: keine. Sanierungsbedürftige Standort müssen im-mer überwacht werden.

-

Modifikationskriterien: Über- bzw. Unter-schreiten fallspezifischer, im Überwachungs-konzept festgelegter Schwellenwerte.

Anpassung des Überwachungsprogramms gemäss Überwachungskonzept bzw. gemäss den Vorgaben der Fachbehörde.

Situation 3a: sanierungsbedürf-tiger Standort während der Dekontamination / den baulichen Eingriffen

rechtzeitiges Erken-nen eines Bedarfs für Sofortmassnahmen (Art. 24 AltlV)

Verursachen die bauli-chen Eingriffe übermäs-sige Emissionen, die eine Anpassung der Sanie-rungsmassnahmen oder zusätzliche Schutzmass-nahmen erfordern?

einige Tage bis einige Wochen (selten bis einige Jahre)

Kriterien für zusätzliche Massnahmen: be-stehende Nutzung ist beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet

Anpassung der Bauarbeiten zur Reduktion der Emissionen, ev. Ergreifen zusätzlicher Schutzmassnahmen, u.U. auch Änderung des Sanierungsprojektes

Abbruchkriterien: keine. Ein Abbruch der Überwachung in dieser Sanierungsphase ist nicht möglich.

-

Modifikationskriterien: Über- bzw. Unter-schreiten fallspezifischer, im Überwachungs-konzept festgelegter Schwellenwerte.

Anpassung der Bauarbeiten, ev. Anpassung des Überwachungsprogramms gemäss Überwachungskonzept bzw. gemäss den Vorgaben der Fachbehörde.

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Tabelle 3 (Forts.): Die vier Überwachungssituationen

Überwachungssi-tuationen

Ziele der Überwa-chung

primäre Fragestellung bei der Überwachung

übliche Dauer der Überwachung

Kriterien zur Anpassung der Überwachungsintensität

Interventionsmassnahmen

Situation 3b: sanierungsbedürf-tiger Standort während der Sicherungs- bzw. In-situ-Betriebs-phase

rechtzeitiges Erken-nen eines Sanie-rungsbedarfs gemäss Art. 9 - 12 AltlV, rechtzeitiges Erken-nen eines Bedarfs für Unterhalts- und War-tungsmassnahmen.

Funktioniert die Siche-rung / In-situ-Massnahme und reduziert sich das Schadstoffpotential an der Quelle?

mehrere Monate oder Jahre

Kriterien für zusätzliche Sanierungsmass-nahmen: Überschreiten der massgebenden Konzentrationswerte nach Art. 9-12 AltlV.

Sicherung / In-situ-Sanierung funktioniert nicht. Massnahmen gemäss Behördenent-scheid (zusätzliche Massnahmen oder ande-re Sanierungsart; ev. Sofortmassnahmen)

Abbruchkriterien: keine. Ein Abbruch der Überwachung in dieser Sanierungsphase ist nicht möglich.

Die Sanierungsphase wird mit der Erfolgs-kontrolle (=Nachweis, dass Sanierungsziele erreicht wurden) abgeschlossen.

Modifikationskriterien: Über- bzw. Unter-schreiten fallspezifischer, im Überwachungs-konzept festgelegter Schwellenwerte.

Anpassung des Überwachungsprogramms gemäss Überwachungskonzept bzw. gemäss den Vorgaben der Fachbehörde.

Situation 4: sanierter Stand-ort in der Nach-kontrollphase

rechtzeitiges Erken-nen eines erneuten Sanierungsbedarfs nach Art. 9 - 12 AltlV

Wurden die Sanierungs-ziele dauerhaft erreicht?

mehrere Monate oder Jahre

Sanierungskriterien: Überschreiten der massgebenden Konzentrationswerte nach Art. 9-12 AltlV.

Sanierung war nicht erfolgreich. Behörden-entscheid über weitere Sanierung

Abbruchkriterien: Nachweis, dass kein Sa-nierungsbedarf mehr zu erwarten ist (Art. 9 Abs. 1bis AltlV bzw. Art. 10 Abs. 1bis AltlV)

Aktualisierung des Katastereintrags (belaste-ter Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen) bzw. Entlassung aus dem Kataster sofern keine Belastungen mehr vorhanden sind.

Modifikationskriterien: Über- bzw. Unter-schreiten fallspezifischer Schwellenwerte

Anpassung des Überwachungsprogramms gemäss Überwachungskonzept bzw. ge-mäss den Vorgaben der Fachbehörde.

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3 Ablauf der Überwachung

LEAD: Der Ablauf einer Überwachung lässt sich schematisch in mehrere Schritte aufteilen. Nachfol-gend werden diese Schritte im Einzelnen erläutert.

Abbildung 2: Ablaufschema einer Überwachung (gelb: Behörde, blau: Realleistungspflichtiger bzw. dessen Beauftragter)

(1) Zu Beginn jeder Überwachung steht der Entscheid der zuständigen Behörde, dass der fragliche Standort überwachungsbedürftig ist, bzw. dass der Standort sanierungsbedürftig ist und über-wacht werden muss (Entscheid gemäss Art. 8 AltlV). In dieser behördlichen Anordnung ist auch die Zielsetzung der Überwachung festzulegen und die Frist, bis wann ein Überwachungskon-zept zu erstellen ist. Kap. 3.1

(2) Für die Planung der Überwachung ist ein Überwachungskonzept auszuarbeiten. Dieses defi-niert u.a. die einzelnen Überwachungsmassnahmen, den Zeitplan inkl. die Dauer des so ge-nannten Überwachungszyklus, die Beurteilungskriterien und die Pflichten der einzelnen Akteu-re. Sein Umfang ist der Komplexität des jeweiligen Falls anzupassen. Kap. 3.2

(3) Die zuständige Behörde muss zum Überwachungskonzept, inkl. allfälligem Pflichtenheft Stel-lung nehmen.

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(4) Anschliessend beginnt der (erste) Überwachungszyklus. Die Daten werden vom Sachverstän-digen erhoben, protokolliert und daraufhin überprüft, ob eine dringliche Intervention (Sofort-massnahme zum Schutz der Umwelt) notwendig wird. Kap. 3.3

(5) Die Auswertung der Überwachungsergebnisse, inkl. Neubeurteilung des Standorts durch den mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen im Rahmen eines Ergebnisberichts (Überwachungsbericht) schliesst den Überwachungszyklus ab. Je nach Komplexität kann die Behörde bereits während des Überwachungszyklus Zwischenberichte einfordern. Kap. 3.4

(6) Nach der Auswertung erfolgt die Beurteilung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Sie entscheidet über die Fortschreibung der Überwachung und allfällige weitere Massnahmen. Kap. 3.5

Ein modellhafter, akteurspezifischer Ablauf einer komplexen Überwachung ist in der nachfolgenden Abbildung 3 skizziert.

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Abbildung 3: Modellhafter akteurspezifischer Überwachungsablauf

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3.1 Behördenentscheid zum Überwachungsbedarf

LEAD: Jede Überwachung eines Standorts im Rahmen der Altlastenbearbeitung muss von der zu-ständigen Behörde angeordnet sein. Die Anordnung erfolgt entweder nach der Voruntersu-chung, zu Beginn und während der Sanierungsphase oder mit dem Abschluss der Sanierung, falls eine am Standort verbleibende Schadstoffbelastung dies erfordert.

Die Behörde ordnet eine Überwachung im Rahmen folgender Altlastenbearbeitungsschritte an:

im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 AltlV, wenn die Voruntersuchung ergibt, dass der Standort überwachungsbedürftig ist und die Behörde den Realleistungspflichtigen auffordert, Überwachungsmassnahmen zu ergreifen. Dies gilt für das Schutzgut Wasser.

im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 AltlV, wenn die Voruntersuchung ergibt, dass der Standort sanierungsbedürftig ist. Gemäss Art. 13 Abs. 2 AltlV verlangt die Behörde, dass solche Standorte bis zum Abschluss der Sanierung überwacht werden. Eine Überwachung kann somit auch schon parallel zur Detailuntersuchung angeordnet werden.

als Teil der Sanierungsverfügung gemäss Art. 17 AltlV, indem der Sanierungspflichtige ver-pflichtet wird, im Sanierungsprojekt auch die Massnahmen zur Überwachung zu beschreiben. Die Überwachung kann sich auf die Phase bis zum Beginn der Sanierung beziehen, auf die Sa-nierungs-Bauphase oder auf eine allfällige Sicherungsphase. Nicht als Überwachung gilt die Erfolgskontrolle gemäss Art. 19 AltlV, denn hierbei handelt es sich nur um eine Momentaufnahme.

im Anschluss an die Sanierung, bei nicht vollständiger Dekontamination. Hier wird die Behörde entweder im Rahmen der Genehmigung des Sanierungsprojekts gemäss Art. 18 AltlV oder in der Stellungnahme zur Erfolgskontrolle gemäss Art. 19 AltlV Überwachungsmassnahmen an-ordnen, wenn noch über einen gewissen Zeitraum hinweg kontrolliert werden muss, dass die am Standort verbleibende Schadstoffbelastung nicht wieder einen Sanierungsbedarf auslösen könnte (Art. 13 Abs.1 AltlV).

Neben der Definition, dass der Standort überwachungsbedürftig ist und der Realleistungspflichtige Überwachungsmassnahmen zu ergreifen hat, muss die behördliche Anordnung auch die Zielsetzung der Überwachung festlegen und die Frist, bis wann ein Überwachungskonzept zu erstellen ist.

Für den Realleistungspflichtigen ist es sehr hilfreich, wenn die Behörde den Umfang und den formalen Aufbau des Überwachungskonzepts möglichst präzise vorgibt, sei dies mit einer Checkliste oder mit einem Inhaltsverzeichnis. Soweit möglich sollte die Behörde auch bereits zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Überwachungsmassnahmen vorgeben, indem sie z.B. festlegt, welche Schadstoffe zu überwachen sind oder indem sie sich dazu äussert, ob im Vorfeld der Überwachung weitere techni-sche Abklärungen erforderlich sind.

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3.2 Überwachungskonzept

LEAD: Zentrales Element jeder Überwachung ist das Überwachungskonzept. In ihm sind die Ziele, sämtliche Massnahmen und das Vorgehen bei der Überwachung festgelegt. Es muss von der Behörde beurteilt werden, bevor mit den Überwachungsmassnahmen begonnen wird.

Das Überwachungskonzept und ein allfälliges Pflichtenheft müssen der zuständigen Behörde vorge-legt und von ihr beurteilt werden.

Ein umfassendes Überwachungskonzept besteht im Einzelnen aus folgenden Elementen:

Auftragsanalyse, inkl. Formulierung der Überwachungszielsetzung; Kap. 3.2.1

Bestandesaufnahme, bzw. Verweis auf die entsprechenden Dokumente; Kap. 3.2.2

allfällig notwendige technische Vorbereitungsmassnahmen (z.B. verfeinerte Ermittlung des di-rekten Abstrombereichs, Einrichtung neuer Piezometer)

Liste der zu überwachenden Parameter (inkl. der Begründung für diese Auswahl); Kap. 3.2.3

konkretes Überwachungsprogramm (Messparameter, Messstellen, Messintervalle, Dauer der Überwachung (so genannter Überwachungszyklus)); Kap. 3.2.4

Verantwortlichkeiten und Pflichten während der Überwachung. Bei komplexen Überwachungen sollte ein Pflichtenheft erstellt werden;

Vorgaben zu Auswertung und Dokumentation; Kap. 3.4

Beurteilungskriterien sowie sich daraus ergebende Handlungsszenarien. Sie bestimmen mass-geblich die Ausgestaltung des Überwachungsprogramms und müssen daher zwingend bereits im Überwachungskonzept festgelegt sein; Kap. 3.5

Angaben zum Qualitätsmanagement betreffend Probenahme, Analytik, Datenhaltung, Kontrol-len, Abläufe, etc. Zur Qualitätssicherung gehört auch die Funktionskontrolle der technischen Einrichtungen.

allfälliges Informations- und Alarmdispositiv, falls Sofortmassnahmen zum Schutz der Umwelt ergriffen werden müssen;

Kostenschätzung, unterteilt in Investitions- und Betriebskosten.

situationsgerechter Konzeptaufwand

Der Umfang des Überwachungskonzepts ist der Komplexität der Überwachungssituation anzupassen.

Eine komplexe Überwachung mit vielen Messparametern in einem empfindlichen Grundwas-sergebiet erfordert ein umfangreicheres Überwachungskonzept.

Eine simple Überwachung mit periodischer Erhebung einiger weniger Messparameter an einer bereits bestehenden Messstelle kann auf wenigen Seiten beschrieben werden. Allenfalls kann die Behörde sogar direkt im Rahmen der Standortbeurteilung das Überwachungskonzept fest-legen und die zu ergreifenden Überwachungsmassnahmen, Beurteilungskriterien und die Dauer vorgeben. Es empfiehlt sich in einfachen Fällen, dass der Sachverständige bereits in den Schlussfolgerungen zur Technischen Voruntersuchung zumindest die Grundzüge eines Über-wachungskonzepts formuliert.

zielrelevante Überwachungsmassnahmen

Das Überwachungskonzept ist auf die altlastenrechtlich gebotenen Massnahmen zu beschränken, d.h. auf diejenigen Massnahmen, die notwendig sind, um die Überwachungsbedürftigkeit nach Art. 9 bis 12 AltlV beurteilen zu können. Sollen weitergehende Fragestellungen abgeklärt werden, sind die entsprechenden Massnahmen gesondert aufzuführen.

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Anpassungen des Überwachungskonzepts

Ergibt sich im Laufe der Überwachung die Notwendigkeit zur Anpassung des Überwachungskonzepts, etwa weil weitere Schadstoffe einbezogen werden müssen, so ist dies vorgängig immer mit der kanto-nalen Fachstelle abzusprechen.

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3.2.1 Auftragsanalyse

LEAD: Die Auftragsanalyse ist der einleitende Teil des Überwachungskonzepts. Hier werden die Rah-menbedingungen und die Überwachungszielsetzung formuliert.

In der Auftragsanalyse beschreibt der mit der Erstellung des Überwachungskonzepts beauftragte Sachverständige die Ausgangslage, formuliert den konkreten Auftrag und nennt die grundsätzlichen Ziele der Überwachung. Damit sind die Rahmenbedingungen klar und eindeutig formuliert, was späte-ren Missverständnissen aufgrund unterschiedlicher Erwartungen an den Inhalt des Überwachungs-konzepts vorbeugt.

Zur Auftragsanalyse gehören insbesondere

die wesentlichen Projektangaben wie Adressangaben, Parzellen-Nummer(n), Nummer im kan-tonalen Kataster der belasteten Standorte;

die Gründe, warum ein Überwachungskonzept erstellt werden muss;

die Formulierung des konkreten Auftrages an den Sachverständigen bezüglich Form und Inhalt des zu erstellenden Überwachungskonzepts;

Die Zielsetzungen der Überwachung bezogen auf die AltlV;

Evt. zusätzliche an den Sachverständigen erteilte Aufträge, die auch im Überwachungskonzept abgehandelt werden, nicht aber Teil der altlastenrechtlich notwendigen Überwachungsmass-nahmen sind.

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3.2.2 Bestandesaufnahme

LEAD: In der Bestandesaufnahme sind sämtliche Informationen zusammenzustellen, die für eine zweckmässige Planung der Überwachung vonnöten sind und auf denen die Überwachungs-massnahmen gründen.

Die Bestandesaufnahme ist auf das Notwendige zu beschränken, d.h. es sollen nur summarisch die-jenigen Fakten aufgeführt werden, die für die Planung der Überwachung relevant sind.

Auf die bestehenden Berichte ist zu verwiesen.

Falls die Überwachung im Rahmen einer Sanierung erfolgt, ist ihre Einbettung im Sanierungsprojekt aufzuzeigen.

Vor Beginn der eigentlichen Überwachungsmassnahmen muss die Behörde zwingend dem Überwa-chungskonzept inkl. Pflichtenheft zustimmen.

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3.2.3 Überwachungsparameter

LEAD: Ob von einem Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind, lässt sich übli-cherweise bereits anhand der Überwachung einiger ausgewählter Parameter feststellen.

Die langjährige Erfahrung zeigt, dass ein Konzentrationsanstieg von einzelnen Schadstoffen praktisch immer einher geht mit einem Konzentrationsanstieg von Leitparametern (Unter Leitparametern wer-den Stoffe verstanden, die typisch sind für bestimmte Schadstoffgruppen). Gestützt auf die Messung der standortcharakteristischen Leitparameter lässt sich die Ausbreitung und Entwicklung der Schad-stofffahne im Abstrom bereits mit einem relativ beschränkten Parameterset ermitteln. Die konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen vom Standort auf das Schutzgut können so festgestellt werden, bevor sich diese verwirklicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 AltlV).

Bei der Festlegung der Leit- bzw. Überwachungsparameter sind folgende Punkte wichtig:

Grundsätzlich sind die aufgrund der Voruntersuchung (Situation 1), Detailuntersuchung (Situati-on 2), Sanierungsprojekt (Situation 3a und 3b) oder den Erkenntnissen aus der Sanierung (Si-tuation 4) nach Art. 9 und 10 AltlV überwachungsbedürftigen Stoffe zu überwachen. Es macht aber oft Sinn auf die relevanten Stoffe zu reduzieren, dabei ist insbesondere auf deren Löslich-keit bzw. Mobilisierbarkeit zu achten. In komplexen Fällen erleichtert u.U. eine Gruppierung der Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften die Festlegung der Überwachungsparameter.

Es sind primär die gut wasserlöslichen und schlecht abbaubaren Schadstoffe zu überwachen (z.B. CKW). In der Regel macht die Überwachung von wenig mobilen, schlecht wasserlöslichen Schadstoffen wenig Sinn, da sie durch Adsorption an den Untergrund gebunden sind und nicht oder nur geringfügig ins Grund- bzw. Oberflächenwasser transportiert werden.

Für sämtliche überwachten Stoffe müssen Beurteilungskriterien hinsichtlich des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bestehen. Die Auswahl der zu überwachenden Stoffe beschränkt sich somit auf Stoffe mit einem Konzentrationswert in Anhang 1 AltlV, oder auf Stoffe, für die ent-sprechende Werte hergeleitet wurden. Auch möglich ist die Substitution einzelner Schadstoffe durch einfacher messbare Leitsubstanzen, wenn deren Konzentrationsverlauf auch denjenigen der eigentlich im Fokus stehenden Schadstoffe wiedergibt (z.B.Chrom für Chromat, DOC oder Gesamtkohlenwasserstoffe anstelle von einzelnen organischen Schadstoffen). Die Korrelation zwischen dem einzelnen Schadstoff und seiner Leitsubstanz muss durch entsprechende Analy-sen abgesichert sein.

Der Beurteilung zugrunde liegend sind immer die Bestimmungsgrenzen nach dem Stand der Analysetechnik d.h. gemäss der BAFU-Vollzugshilfe UV-1027-D „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“2.

Die Feldparameter wie Wasserstand, pH, Leitfähigkeit, O2-Sättigung sind jedes Mal mit zu bestimmen, weil sie bei der Interpretation der Daten später benötigt werden. Situationsbedingt kann sich auch die Erhebung mittels automatischer Datenlogger empfehlen, z.B. zur Ermittlung von Hochwasserständen.

Meteorologische Grunddaten wie die Niederschlagsmenge sollten vor, während und nach der Erhebung mit protokolliert werden, weil sie in der Dateninterpretation bedeutsam sein könnten.

Für die Interpretation der Überwachungsresultate ist es zweckmässig, bei einzelnen Untersu-chungskampagnen weitere Parameter zu bestimmen, damit ein vollständiges Bild des Wasser-chemismus entsteht, z.B. neben den AltlV-Parametern Ammonium und Nitrit auch Sauerstoff, Nitrat, gelöstes Eisen und Mangan zur Beurteilung der Redoxverhältnisse, oder pH, Härtepara-meter, Chlorid, Sulfat und Bor bei einer Deponie zur Beurteilung des Einflusses des Deponiein-halts auf den Abstrombereich. Der Wasserchemismus kann starken Einfluss auf das Mobilitäts- und Abbauverhalten von Schadstoffen haben und ist daher von Interesse.

2 BAFU 2010: Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1027-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01591/

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3.2.4 Überwachungsprogramm

LEAD: Das Überwachungsprogramm ist ein Bestandteil des Überwachungskonzepts. Im Überwa-chungsprogramm wird detailliert festgelegt, wie die Überwachung erfolgt.

Das Überwachungsprogramm definiert folgende Grössen:

überwachte Parameter (Was wird gemessen?)

Messorte, Überwachungsnetz (Wo wird gemessen?)

Häufigkeit der Messungen, Messintervalle und Dauer des Überwachungszyklus (Wann und wie oft wird gemessen?)

Vorgehen bei der Probenahme und Analytik (Wie werden Proben entnommen und analysiert?)

Die ersten drei Elemente des Untersuchungsprogramms definieren die Intensität der Überwachung. Hier oder in einem allfälligen Pflichtenheft ist festzuhalten, wer die Messungen ausführt bzw. wer für die korrekte Ausführung verantwortlich ist.

überwachte Parameter

vgl. hierzu das Kapitel 3.2.3

Messorte, Überwachungsnetz

Die vom Standort stammenden Schadstoffemissionen müssen während des Überwachungszyklus repräsentativ erfasst und dokumentiert werden. Dafür sind in erster Linie diejenigen Messstellen zu berücksichtigen, welche gemäss der Voruntersuchung, Detailuntersuchung oder Sanierung klassie-rungsrelevante Schadstoffbelastungen aufweisen.

Die Festlegung der Messorte im Abstrombereich und das Vorgehen bei der Probenahme sind in der BAFU-Vollzugshilfe „Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten“3 detailliert erläutert.

Eine allfällige Aufnahme von zusätzlichen Abstrom-Messstellen ins Überwachungsnetz ist von ver-schiedenen Faktoren abhängig. Einerseits müssen in Überwachungsphasen mit aktiven baulichen Massnahmen (Überwachungssituation 3a, Kap. 2) zur Erfassung möglicher Systemveränderungen gezielt auch bisher unauffällige Messstellen überwacht werden. Andererseits kann die Bedeutung und die Verletzlichkeit von gefährdeten Schutzgütern zusätzliche Messstellen erfordern. Einen weiteren Einfluss auf die Messstellen-Auswahl hat auch der Kenntnisstand über die Fliessverhältnisse. Sind diese nur wenig bekannt oder sind die zu erwartenden Variationen im Fliessfeld gross, ist generell ein umfangreicheres Überwachungsnetz erforderlich als bei gut bekannten und konstanten Verhältnissen. Je nach Bedeutung werden die zusätzlichen Messstellen in der Regel weniger häufig und mit einem weniger umfangreichen Programm beprobt (siehe unten).

Eine Überwachung des Zuströmbereichs ist nur in begründeten Fällen erforderlich. Wenn mit Schad-stoffen aus diesem Bereich zu rechnen ist, muss hinsichtlich eines allfälligen Sanierungsbedarfs der Nachweis erbracht werden, dass die Verschmutzung effektiv vom belasteten Standort selbst stammt.

3 BAFU 2003: Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten. VU-3413-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00505/

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Häufigkeit der Messungen, Messintervalle

Die Festlegung von Messhäufigkeit und Messintervallen orientiert sich am Emissionsverhalten der Schadstoffe und am hydrogeologischen Umfeld.

Bei stark variierenden Werten ist generell eine grössere Messhäufigkeit erforderlich als bei Fäl-len mit geringen Gehaltsschwankungen.

In Bezug auf die hydrogeologische Variation müssen saisonale und kurzzeitige Schwankungen ausreichend repräsentativ erfasst werden.

Bei stark verzögert und gedämpft reagierenden Grundwasserleitern (z.B. Lockergesteinsgrund-wasser mit grossem Flurabstand) reichen eine geringere Häufigkeit der Messungen und grösse-re Messintervalle aus. Bewährt haben sich bei einfachen Fällen z.B. dreiviertel-jährliche Bepro-bungen über einen Zeitraum von drei Jahren.

Bei sehr rasch und ungedämpft reagierenden Grundwasserleitern (z.B. Karst- und Kluftwasser) sind hingegen generell mehr Beprobungen zweckmässig, deren Entnahmezeitpunkt flexibel den jeweiligen Verhältnissen angepasst wird (z.B. Abflussspitzen). In Ausnahmefällen ist dafür eine kontinuierliche Überwachung der Wasserstände oder der elektrischen Leitfähigkeit erforderlich.

Die Messintervalle müssen nicht für alle überwachten Stoffe identisch sein. Weniger mobile Stoffe könnten beispielsweise in doppelt so langen Intervallen gemessen werden, so dass ein kleines und ein grosses Probenahmeprogramm resultiert.

Dauer des Überwachungszyklus

Die Dauer des Überwachungszyklus ist so festzulegen, dass am Ende genügende Daten vorliegen, damit die Behörde einen Entscheid über das weitere Vorgehen fällen kann. Genügende sind Daten, wenn deren Dichte und Qualität Tendenzen erkennen lässt und wenn sie saisonal variierende Bedin-gungen wie z.B. hydrologische Schwankungen in ausreichendem Masse berücksichtigen.

Vorgehen bei der Probenahme und der Analytik

Probenahme und Analytik haben sich an die Vorgaben der BAFU-Vollzugshilfe UV-1027-D „Analy-senmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“4 zu halten. Das Vorgehen ist entsprechend im Überwa-chungsprogramm zu beschreiben.

4 BAFU 2010: Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1027-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01591/

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3.3 Genehmigung des Überwachungskonzepts

LEAD: Die zuständige Behörde muss zum Überwachungskonzept, inkl. allfälligem Pflichtenheft Stel-lung nehmen.

Bevor mit den Überwachungsmassnahmen begonnen wird, ist das Überwachungskonzept inklusive einem allfällig geforderten Pflichtenheft der zuständigen Behörde vorzugelegen. Diese muss sich zum Konzept äussern können, bevor mit den technischen Massnahmen begonnen wird. So können noch allfällig notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Je nach kantonaler Praxis erfolgt die be-hördliche Zustimmung in Form einer schriftlichen Stellungnahme oder per Verfügung.

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3.4 Durchführung

LEAD: Die Durchführung der Überwachung hat gemäss den Vorgaben der Behörde zu erfolgen bzw. sie muss die Vorgaben des Überwachungskonzepts einhalten. Anpassungen sind nur nach Rücksprache mit der Behörde zulässig.

Die Überwachung ist durch ein sachverständiges Unternehmen durchzuführen und das Vorgehen ist nachvollziehbar zu protokollieren.

Die Überwachungsdauer ist im Überwachungskonzept bzw. durch die zuständige Behörde festgelegt.

Bezüglich Probenahme und Analytik sind die Bestimmungen der BAFU-Vollzugshilfe UV-1027-D „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“5 massgebend.

Ergeben sich im Laufe der Überwachung neue Gesichtspunkte, die eine Anpassung des Überwa-chungskonzepts erforderlich machen, ist vorgängig die kantonale Fachstelle zu informieren. Diese beschliesst über allfällige Änderungen.

Werden im Verlauf der Überwachung die Kriterien für die Einleitung von Sofortmassnahmen zum Schutz der Umwelt erfüllt, muss das sachverständige Unternehmen umgehend die kantonale Fach-stelle informieren. Diese beschliesst über die erforderlichen Massnahmen.

5 BAFU 2010: Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1027-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01591/

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3.5 Auswertung und Dokumentation

LEAD: Nach jedem Überwachungszyklus sind die Daten auszuwerten und nachvollziehbar zu doku-mentieren. Die vollständige Dokumentation umfasst einerseits die Archivierung der Messdaten und andererseits den Überwachungsbericht mit den wesentlichen Ergebnissen und Schluss-folgerungen.

Datenhaltung

Bei einer Überwachung fallen in der Regel grosse Datenmengen an. Sämtliche Rohdaten müssen laufend in EDV-gestützter Form archiviert werden. Zur Datenhaltung gehört auch die Dokumentation der Probenahme im Feld (Pumpprotokolle) sowie die Protokollierung von ausserordentlichen Ereignis-sen wie z.B. von Betriebsunterbrüchen, Reparaturen oder von Dritteinflüssen, welche die Messwerte beeinflussen könnten.

Erstauswertung während des Überwachungszyklus

Das sachverständige Unternehmen muss direkt nach der Erhebung eine erste Beurteilung der Rohda-ten vornehmen. Damit stellt er sicher, dass bei akuter Gefährdung der Umwelt aufgrund zunehmender Schadstoffemissionen rechtzeitig reagiert werden kann. Er hat insbesondere auch die Daten hinsicht-lich ihrer Plausibilität zu überprüfen. Bei „Ausreissern“ (was relativ häufig vorkommt) sind zuerst die Messresultate zu verifizieren und allenfalls eine Nachmessung durchzuführen, um Probenkontamina-tionen und Analysenfehler ausschliessen zu können. Zur Ursachenerhebung sind anschliessend auch Beprobungen an weiteren Stellen (im direkten Zuström- oder Abstrombereich) ins Auge zu fassen. Letzteres ist jedoch zwingend mit der kantonalen Fachstelle abzusprechen.

Je nach Komplexität kann die Behörde bereits während des Überwachungszyklus, direkt nach einer Probenahmekampagne oder in jährlichen Intervallen Zwischenberichte einfordern.

Auswertung nach dem Überwachungszyklus

Die umfassende Auswertung erfolgt erst zum Abschluss des Überwachungszyklus. Hier muss das sachverständige Unternehmen u.a. eine Prognose zu den Schadstoff-Ausbreitungsmöglichkeiten und der zu erwartenden Einwirkungen auf die betroffenen Schutzgüter formulieren. Zudem hat er eine erste Beurteilung hinsichtlich des weiteren Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs gemäss AltlV vorzunehmen.

Haben sich im Laufe der Überwachung neue Gesichtspunkte ergeben, wie etwa das Erfordernis einer Einbeziehung weiterer Schadstoffe bei einer Weiterführung der Überwachungsmassnahmen, soll das sachverständige Unternehmen entsprechende Empfehlungen abgeben.

Überwachungsbericht

Das sachverständige Unternehmen muss die ausgewerteten Daten und die daraus gewonnenen Er-kenntnisse in einem Überwachungsbericht zusammenstellen. Dieser Bericht bildet die Grundlage für die zuständige Behörde, wenn sie anschliessend über das weitere Vorgehen entscheidet.

Ein vollständiger Überwachungsbericht beinhaltet im Einzelnen:

eine kurze Beschreibung der Ausgangslage mit allen relevante Informationen;

eine Auflistung der durchgeführten Arbeiten, mit dem jeweiligen Ausführungsdatum;

allfällige Hinweise auf Besonderheiten im Verlauf des Überwachungszyklus (Störungen, etc.);

eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Messdaten mittels Übersichtstabellen, Verlaufskurven und Plänen unter Angabe der Messorte;

eine Aussage zur Plausibilität der erhobenen Daten;

die Beurteilung der Ergebnisse im bisherigen zeitlichen Verlauf;

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Prognosen über den zu erwartenden künftigen Verlauf;

eine Beurteilung hinsichtlich des weiteren Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs gemäss AltlV;

gegebenenfalls Empfehlungen zu Anpassungen bei den künftigen Überwachungsmassnahmen;

eine Beurteilung zur Notwendigkeit allfälliger weiterer Massnahmen.

Üblicherweise wird dem Realleistungspflichtigen und der beurteilenden Behörde nur der Überwa-chungsbericht vorgelegt. Umfangreiche Rohdaten gehören nicht in die Berichterstattung, allenfalls in einen entsprechenden Anhang oder auf eine beigelegte CD. Es ist aber sicherzustellen, dass im Be-darfsfalle auf die Rohdaten zugegriffen werden kann.

Mit Einverständnis der Behörde sind Vereinfachungen des Überwachungsberichts zulässig, indem beispielsweise einzelne Kapitel weggelassen werden oder in Folgeberichten Kürzungen vorgenom-men werden. Die Nachvollziehbarkeit muss aber auf jeden Fall gewährleistet bleiben.

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3.6 Beurteilung und Fortschreibung

LEAD: Gestützt auf die Ergebnisse des Überwachungsberichts nimmt die zuständige Behörde eine Neubeurteilung des Standorts gemäss den Kriterien der AltlV vor und legt das weitere Vorge-hen bezüglich dem Schutzgut Wasser fest.

Im Überwachungsbericht, nach dem Überwachungszyklus, nimmt der Sachverständige bereits eine erste Beurteilung der Überwachungsresultate vor. Die endgültige Beurteilung und die rechtsverbindli-che Festlegung des weiteren Vorgehens erfolgen jedoch durch die kantonale Fachstelle.

Die Ergebnisse der Überwachung werden grundsätzlich unter drei verschiedenen Gesichtspunkten beurteilt:

(1) Es erfolgt eine Beurteilung des Standorts gemäss den Kriterien in Art. 9 und Art. 10 AltlV. Dar-aus ergibt sich,

- ob am Standort ein Sanierungsbedarf entstanden ist, - ob er definitiv als lediglich belastet, ohne schädliche und lästige Einwirkungen klassiert

werden kann, oder - ob er weiterhin überwachungsbedürftig bleibt, weil eine Beurteilung noch nicht abschlies-

send möglich ist. Die daraus folgenden Massnahmen können ebenfalls den Bestimmungen der AltlV entnommen werden:

- Anpassung des Katastereintrags (Art. 6 AltlV), - Anordnung einer weiteren Überwachung (Art. 13 AltlV), - Anordnung einer Detailuntersuchung mit anschliessender Sanierung (Art. 13 u. 17 AltlV), - Sofortmassnahmen (Art. 24).

Die Beurteilung erfolgt zum einen anhand des Schadstoffverlaufs, zum anderen aber auch an-hand weiterer relevanter Standortfaktoren (hydrogeologische Situation, Schadstoff-Freiset-zungspotential, biochemische Abbauprozesse, Redoxverhältnisse, etc.). Die Standorteigen-schaften sollten bereits aus früheren Untersuchungen bekannt sein. Es ist aber zu prüfen, ob in der Zwischenzeit wesentliche Veränderungen stattgefunden haben.

(2) Falls der Standort weiter zu überwachen ist, erfolgt in einem zweiten Schritt die Beurteilung, ob das Überwachungsprogramm angepasst werden muss, weil sich im Verlaufe des Überwa-chungszyklus das Risiko für schädliche oder lästige Einwirkungen verändert hat. Die Änderung kann die Messstellen, die Messintervalle oder die Messparameter (die zu messenden Stoffe) betreffen, ev. ist sogar die Dauer des nächsten Überwachungszyklus anzupassen. Die Modifikationskriterien und die sich daraus ergebenden Anpassungen müssen einzelfallwei-se festgelegt werden. Bei steigenden Konzentrationen kann eine Intensivierung des Bepro-bungsrhythmus oder eine Ausdehnung des zu überwachenden Stoffspektrums angezeigt sein, bei abnehmenden Konzentrationen kann u.U. eine Reduktion des Beprobungsrhythmus oder des zu überwachenden Stoffspektrums vorgenommen werden. Schliesslich ist die Durchführung eines weiteren Überwachungszyklus anzuordnen.

(3) Führt die Schadstoffzunahme zu einem Sanierungsfall, ist zusätzlich zu beurteilen, ob eine aku-te Gefährdung der Umwelt besteht, welche in Anwendung von Art. 24 AltlV Sofortmassnahmen nötig macht, wie beispielsweise die vorübergehende Aufgabe einer Trinkwasserfassung. In der Praxis dürfte dieser Fall jedoch selten eintreten. Zudem ist festzuhalten, dass auf dem sanie-rungsbedürftigen Standort bis zum Abschluss der Sanierung Überwachungen durchzuführen sind.

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3.6.1 Überwachungsbedarf in Funktion des Schadstoffverlaufs

LEAD: Eine Beendigung der Überwachung setzt voraus, dass die Konzentrationen unterhalb der überwachungsauslösenden Konzentrationen liegen und der Schadstoffverlauf rückläufig oder zumindest stabil ist.

Der Schadstoffverlauf ist das primäre Beurteilungskriterium bei der Frage, ob die Überwachung been-det werden kann. Erst wenn der Schadstoffverlauf „günstig“ ist, müssen auch die übrigen Standortei-genschaften in die Beurteilung einbezogen werden.

Grundsätzlich können 5 verschiedene Schadstoffverläufe im Abstrombereich direkt beim Standort auftreten:

Abbildung 4: Schadstoffverlauf im Abstrombereich

Verlauf A: Die Schadstoffkonzentrationen haben sich nicht signifikant geändert und liegen auf einem niedrigen Niveau. Solche Standorte sollen im Kataster der belasteten Standorte als nur noch belastete Standorte (ohne weiteren Handlungsbedarf) klassiert werden.

Verlauf B: Die Schadstoffkonzentrationen haben sich nicht signifikant geändert, liegen aber auf einem höheren Niveau als bei A (und unterhalb der Sanierungsschwelle). Bei solchen Standor-ten soll die Überwachung beendet werden können, wenn die fachliche Beurteilung des Schad-stoffverlaufs und der Standorteigenschaften ergibt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist (z.B. anhand einer Modellierung mit TransSim ).

Verlauf C: Die Konzentrationen haben den Sanierungswert signifikant überschritten. Solche Standorte gelten als sanierungsbedürftig und weisen somit auch einen Überwachungsbedarf auf.

Verlauf D: Die Konzentrationen haben sich relativ zum Überwachungsbeginn signifikant erhöht, die sanierungsauslösenden Konzentrationen werden jedoch (noch) nicht über-schritten. Solche Standorte müssen zumindest weiter überwacht werden, ev. besteht auch ein Sanierungsbedarf gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d AltlV bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b AltlV.

Verlauf E: Die Konzentrationen haben sich relativ zum Überwachungsbeginn signifikant verrin-gert. Die sanierungsauslösenden Konzentrationen werden nicht überschritten. Bei solchen Standorten soll die Überwachung beendet werden können, wenn die fachliche Beurteilung des Schadstoffverlaufs und der Standorteigenschaften ergibt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist (z.B. anhand einer Modellierung mit TransSim).

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Zeit (z.B. Jahre)

Verlauf E

Verlauf D

Verlauf C

Verlauf B

Sanierungsschwellegemäss Art. 9 Abs. 2

Verlauf A

Überwachungsschwelle(revidierter Art. 9 Abs. 1AltlV)

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4 Impressum, rechtlicher Stellenwert, Änderungen

Impressum

Herausgeber

Bundesamt Für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Autoren

Sektion Bodennutzung, BAFU Abteilung Recht, BAFU

Nummer

UV-11??-D

Copyright

BAFU 2011

Rechtlicher Stellenwert

Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Voll-zugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; ande-re Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug».

Das VASA-Modul „Überwachung von belasteten Standorten“ ist eine Mitteilung des BAFU als Voll-zugsbehörde und richtet sich an Gesuchsteller für Verfügungen und Verträge des BAFU (insbesonde-re für Bewilligungen sowie Zusicherungen von Subventionen). Solche Mitteilungen konkretisieren die Praxis des BAFU als Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Hinsicht (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist.

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