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Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Streitfragen des Tarifrechts 1/2
� Flucht aus dem Flächentarifvertrag� Flexibilisierung des Tarifrechts durch
betriebliche Regelungsmodelle:� • Wegfall bzw. Änderung der Sperrwirkung des
§ 77 Abs. 3 BetrVG� • Änderung des Günstigkeitsgrundsatzes des § 4
Abs. 3 TVG („Betriebliche Bündnisse für Arbeit“)� • Verstärkte Verwendung von Öffnungsklauseln
(„Atmende Tarifverträge“)
� � Änderungen im Bereich der Gewerk-schaften („Aufbrechen der Gewerk-schaftsszene“)
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Streitfragen des Tarifrechts 2/2
• Auftreten neuer Gewerkschaften, z. T. außerhalb des DGB
• Auftreten von Berufsgruppen- und Berufssparten-gewerkschaften
� Einschränkung des Grundsatzes der Tarifeinheit bei gewillkürter Tarif-pluralität ?
� Entwicklung neuer Entgeltmodelle� • Weg von festen Entgelterhöhungen
• Hin zu zusätzlichen erfolgs- (Zielvereinbarungen) oder ertragsabhängigen Entgeltkomponenten
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Text § 4 Abs. 1, 3 TVGText § 4 Abs. 1, 3 TVGText § 4 Abs. 1, 3 TVGText § 4 Abs. 1, 3 TVG
“ § 4 Wirkung der Rechtsnormen§ 4 Wirkung der Rechtsnormen§ 4 Wirkung der Rechtsnormen§ 4 Wirkung der Rechtsnormen(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifge-bundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. ....(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.“.....
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Text § 3 Abs. 1, Abs. 2 TVGText § 3 Abs. 1, Abs. 2 TVGText § 3 Abs. 1, Abs. 2 TVGText § 3 Abs. 1, Abs. 2 TVG
Ҥ 3 TarifgebundenheitҤ 3 TarifgebundenheitҤ 3 TarifgebundenheitҤ 3 Tarifgebundenheit
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungs-rechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.“
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 TVG)Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 TVG)Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 TVG)Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 TVG)
7 Individualrechtlich:- Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel
7 Staatlich angeordnet:- Allgemeinverbindlicherklärung ( § 5 TVG)- Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Normen (§ 3 Abs. 2 TVG)
7 Beiderseitige Tarifbindung- Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im Verband
- Arbeitgeber auch als Einzelner (§ 3 TVG)
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Leitsatz Tarifbindung( § 4 TVG):Leitsatz Tarifbindung( § 4 TVG):Leitsatz Tarifbindung( § 4 TVG):Leitsatz Tarifbindung( § 4 TVG):
Verbandstarifverträge gelten unmittelbar und Verbandstarifverträge gelten unmittelbar und Verbandstarifverträge gelten unmittelbar und Verbandstarifverträge gelten unmittelbar und zwingend, wenn der Arbeitgeber ordentliches zwingend, wenn der Arbeitgeber ordentliches zwingend, wenn der Arbeitgeber ordentliches zwingend, wenn der Arbeitgeber ordentliches Mitglied im Landesverband und der Arbeitnehmer Mitglied im Landesverband und der Arbeitnehmer Mitglied im Landesverband und der Arbeitnehmer Mitglied im Landesverband und der Arbeitnehmer Mitglied bei der vertragsschließenden Mitglied bei der vertragsschließenden Mitglied bei der vertragsschließenden Mitglied bei der vertragsschließenden Gewerkschaft ist.Gewerkschaft ist.Gewerkschaft ist.Gewerkschaft ist.
Für Arbeitnehmer, die Für Arbeitnehmer, die Für Arbeitnehmer, die Für Arbeitnehmer, die nichtnichtnichtnicht Mitglied in der Mitglied in der Mitglied in der Mitglied in der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kann vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kann vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kann vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kann eine (individualrechtliche) Geltung des Tarifeine (individualrechtliche) Geltung des Tarifeine (individualrechtliche) Geltung des Tarifeine (individualrechtliche) Geltung des Tarif----vertragsvertragsvertragsvertrags über eine arbeitsvertragliche über eine arbeitsvertragliche über eine arbeitsvertragliche über eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel herbeigeführt werden.Bezugnahmeklausel herbeigeführt werden.Bezugnahmeklausel herbeigeführt werden.Bezugnahmeklausel herbeigeführt werden.
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Leitsatz Bezugnahmeklauseln:Leitsatz Bezugnahmeklauseln:Leitsatz Bezugnahmeklauseln:Leitsatz Bezugnahmeklauseln:
Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel stellt das geeignete Instrument für den Arbeitgeber dar, das für ihn geltende Tarifwerk auf alle Mitarbeiter im Betrieb zu erstrecken, unabhängig davon, ob und bei welcher Gewerkschaft die jeweiligen Mitarbeiter organisiert sind.
Tarifrecht Prof. Dr. Stephan Moll
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Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber 1/2::::
a)"Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweils betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies sind zurzeit die X-Tarifverträge für die Y-Branche.“
b) "Für das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist.“
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Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus Muster von Bezugnahmeklauseln aus der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen der Praxis bei Verwendung durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber tarifgebundenen Arbeitgeber 2/2::::
c) "Für das Arbeitsverhältnis gelten die c) "Für das Arbeitsverhältnis gelten die c) "Für das Arbeitsverhältnis gelten die c) "Für das Arbeitsverhältnis gelten die einschlägigen Tarifverträge."einschlägigen Tarifverträge."einschlägigen Tarifverträge."einschlägigen Tarifverträge."
d) "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem d) "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem d) "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem d) "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die ArbeitBundesmanteltarifvertrag für die ArbeitBundesmanteltarifvertrag für die ArbeitBundesmanteltarifvertrag für die Arbeit----nehmernehmernehmernehmer in Privatkrankenanstalten in der in Privatkrankenanstalten in der in Privatkrankenanstalten in der in Privatkrankenanstalten in der jeweils gültigen Fassung, der während der jeweils gültigen Fassung, der während der jeweils gültigen Fassung, der während der jeweils gültigen Fassung, der während der regelmäßigen Dienststunden im Personalbüro regelmäßigen Dienststunden im Personalbüro regelmäßigen Dienststunden im Personalbüro regelmäßigen Dienststunden im Personalbüro einsehbar ist.„ (§ 1 eines einsehbar ist.„ (§ 1 eines einsehbar ist.„ (§ 1 eines einsehbar ist.„ (§ 1 eines MusterdienstMusterdienstMusterdienstMusterdienst----vertragsvertragsvertragsvertrags des Landesverbandes der Privatdes Landesverbandes der Privatdes Landesverbandes der Privatdes Landesverbandes der Privat----krankenanstaltenkrankenanstaltenkrankenanstaltenkrankenanstalten))))
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Wird in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme-klausel durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber auf einen Tarifvertrag verwiesen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Verweisung auf den jeweiligen Tarifvertrag gewollt ist.
BAG, Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 - NZA 91, 736
Rechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu Bezugnahme----klauseln klauseln klauseln klauseln 1/5
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Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge (Bezug-nahmeklausel) ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sog. Gleich-stellungsabrede auszulegen.
Danach soll die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken....
Rechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu Bezugnahme----klauseln klauseln klauseln klauseln 2/5
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Die arbeitsvertragliche Bindung an die Normen des in Bezug genommenen Tarifvertrags umfasst – trotz anderen Wortlauts der Klausel („in der jeweiligen Fassung“) - im Falle der Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers oder im Falle eines Betriebsübergangs auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber allein die zur Zeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen (statische Wirkung).
BAG, Urteil vom 4. 8. 1999 - 5 AZR 642/98 NZA 00, 154
Rechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu Bezugnahme----klauseln klauseln klauseln klauseln 3/5
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Wenn die Bezugnahmeklausel einen bestimmtenTarifvertrag namentlich präzise benennt, kann sie, bei Fehlen einer ausdrücklichen Tarif-wechselklausel, über ihren Wortlaut hinaus nurdann als Bezugnahme auf den jeweils für denBetrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifver-trag (sog. große dynamische Verweisungs-klausel) ausgelegt werden, wenn sich dies ausbesonderen Umständen ergibt; der bloßeUmstand, dass es sich um eine Gleichstellungs-abrede handelt, genügt hierfür nicht.
BAG, Urteil vom 30. 8. 2000 - 4 AZR 581/99 - NZA 01, 510
Rechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu Bezugnahme----klauseln klauseln klauseln klauseln 4/5
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Der 4. Senat des BAG hat in einer Entscheidung vom 14.12.05 mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die bis-herige Rechtsprechung von der statischen Wirkungder Bezugnahmeklausel im Hinblick auf die Erstreckung des AGB-Kontrollrechts auf dasArbeitsrecht durch das Schuldrechtsreformgesetz unddie Regelung des § 305 c BGB (Unklarheitenregelung)für die ab dem 1. 1. 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge aufzugeben. Die bisherigeAuslegungsregel soll aber weiterhin aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Arbeitsverträge angewendet werden, die bis zum 31.12.2001 einschließlich abgeschlossen worden sind.
BAG, Urteil vom 14. 12. 2005, NZA 06, 607; BAG 18.04.07- 4 AZR 652/05 – n. uv.
Rechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu BezugnahmeRechtsprechung des BAG zu Bezugnahme----klauseln klauseln klauseln klauseln 5/5
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Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen VerweisungVerweisungVerweisungVerweisung aufaufaufauf TarifrechtTarifrechtTarifrechtTarifrecht:::: 1/21/21/21/2
1. Anwendung des Tarifvertrags auf nicht tarifver-
traglich gebundene Arbeitnehmer (Gleich-
stellungsabrede)
2. Enddynamisierung der Bezugnahme im Falle des Verbandsaustritts des Arbeitgebers (Anpassung an die neue Rechtsprechung des 4. Senats)
� 1
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Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen Ziele einer aktuellen arbeitsvertraglichen VerweisungVerweisungVerweisungVerweisung aufaufaufauf TarifrechtTarifrechtTarifrechtTarifrecht:::: 2/22/22/22/2
3. Gleichstellung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer im Falle des Verbandswechselsdes Arbeitgebers oder dem Abschluss eines(Verbands- oder Firmen-) Tarifvertrags mit einer anderen Gewerkschaft
4. Regelung des Tarifrechts bei Tarifpluralität5. Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im
Falle des Betriebsübergangs (Vorrang desTarifrechts des Betriebserwerbers)
� 1
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Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklausel 1/6
„„„„§ XXXX VerweisungVerweisungVerweisungVerweisung auf auf auf auf TarifvertragTarifvertragTarifvertragTarifvertrag””””(1)(1)(1)(1) Auf Auf Auf Auf das Arbeitsverhdas Arbeitsverhdas Arbeitsverhdas Arbeitsverhäääältnis kommt bisltnis kommt bisltnis kommt bisltnis kommt bis aufaufaufauf weiteres weiteres weiteres weiteres
derderderder ............ Tarifvertrag vomTarifvertrag vomTarifvertrag vomTarifvertrag vom ............ zwischenzwischenzwischenzwischen ... in... in... in... in der der der der jeweiligen Fassung zur Anwendungjeweiligen Fassung zur Anwendungjeweiligen Fassung zur Anwendungjeweiligen Fassung zur Anwendung.... Änderungenund Ablösungen dieses Tarifvertrags sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten widerspricht; der Widerspruch bewirkt die weitere Anwendung der bis dahin gültigen Regelungen. Der Arbeitgeber kann der Bezugnahme durch Widerruf die Dynamik nehmen.Ab diesem Zeitpunkt werden künftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht mehr Vertragsinhalt.
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Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel2/6
(2)(2)(2)(2) SofernSofernSofernSofern undundundund solange der Arbeitgeber eine solange der Arbeitgeber eine solange der Arbeitgeber eine solange der Arbeitgeber eine Tarifbindung eingehtTarifbindung eingehtTarifbindung eingehtTarifbindung eingeht,,,, richten sichrichten sichrichten sichrichten sich diediediedieArbeitsbedingungen nachArbeitsbedingungen nachArbeitsbedingungen nachArbeitsbedingungen nach dendendenden BestimmungenBestimmungenBestimmungenBestimmungen desdesdesdesffffüüüürrrr diediediedie jeweilige Betriebsstjeweilige Betriebsstjeweilige Betriebsstjeweilige Betriebsstäääätte jeweils geltenden tte jeweils geltenden tte jeweils geltenden tte jeweils geltenden TarifvertragsTarifvertragsTarifvertragsTarifvertrags inininin der jeweils geltenden Fassungder jeweils geltenden Fassungder jeweils geltenden Fassungder jeweils geltenden Fassung....Beendet der ArbeitgeberBeendet der ArbeitgeberBeendet der ArbeitgeberBeendet der Arbeitgeber diediediedie TarifbindungTarifbindungTarifbindungTarifbindung, so, so, so, sofindenfindenfindenfinden diediediedie BestimmungenBestimmungenBestimmungenBestimmungen desdesdesdes TarifvertragsTarifvertragsTarifvertragsTarifvertrags inininin der der der der FolgezeitFolgezeitFolgezeitFolgezeit inininin ihrer zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer zum Zeitpunkt der Beendigung geltenden Fassung Anwendunggeltenden Fassung Anwendunggeltenden Fassung Anwendunggeltenden Fassung Anwendung.... Der Arbeitnehmerhat in diesem Fall keinen Anspruch aufWeitergabe künftiger Tarifentwicklungen.
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Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen Muster einer aktuellenarbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklausel 3/6
(3)(3)(3)(3) Diese Bezugnahme erfasst auchDiese Bezugnahme erfasst auchDiese Bezugnahme erfasst auchDiese Bezugnahme erfasst auch dendendenden kkkküüüünftigen nftigen nftigen nftigen Wechsel zu einem anderen TarifwerkWechsel zu einem anderen TarifwerkWechsel zu einem anderen TarifwerkWechsel zu einem anderen Tarifwerk, , , , insbesondere auch einer anderen Brancheinsbesondere auch einer anderen Brancheinsbesondere auch einer anderen Brancheinsbesondere auch einer anderen Branche,,,, aber aber aber aber auch einer anderen Gewerkschaftauch einer anderen Gewerkschaftauch einer anderen Gewerkschaftauch einer anderen Gewerkschaft.... Der Arbeitgeber wird entsprechend dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel pauschal hinweisen. Ist der Arbeitgeber an mehrere einschlägige Tarifverträge gebunden, bestimmt er durch Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, welches Tarifwerk arbeitsvertraglich gelten soll.(Alt.:... soll der Tarifvertrag zur Anwendung soll der Tarifvertrag zur Anwendung soll der Tarifvertrag zur Anwendung soll der Tarifvertrag zur Anwendung kommenkommenkommenkommen,,,, der das Arbeitsverhder das Arbeitsverhder das Arbeitsverhder das Arbeitsverhäääältnisltnisltnisltnis ((((jeweilige jeweilige jeweilige jeweilige BerufsbildBerufsbildBerufsbildBerufsbild)))) als speziellere Regelung erfasstals speziellere Regelung erfasstals speziellere Regelung erfasstals speziellere Regelung erfasst....)
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Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel4/6
(4)(4)(4)(4) SSSSäääämtliche Regelungen der Bezugnahmeklausel mtliche Regelungen der Bezugnahmeklausel mtliche Regelungen der Bezugnahmeklausel mtliche Regelungen der Bezugnahmeklausel greifen nicht ein, soweit auf das Arbeitsgreifen nicht ein, soweit auf das Arbeitsgreifen nicht ein, soweit auf das Arbeitsgreifen nicht ein, soweit auf das Arbeits----verhverhverhverhäääältnisltnisltnisltnis Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind.Anordnung anzuwenden sind.Anordnung anzuwenden sind.Anordnung anzuwenden sind.““““
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Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklauselBezugnahmeklausel 5/6
HinweiseHinweiseHinweiseHinweise: : : :
1. Diese Formulierungen entsprechen denVorschlägen, wie sie zur Zeit vor dem Hinter-grund der vom BAG angekündigten Änderung (NZA 06, 607) seiner langjährigen Recht-sprechung zum Gleichstellungscharakter von Bezugnahmeklauseln in der Literatur empfohlen werden (vgl. Klebeck, NZA 06, 15; Giesen, NZA 06, 625). Allerdings besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass aufgrund der Ankündigung des BAG zur Zeit unklar ist, wohin diese neue Entwicklung der Recht-sprechung letztlich führt.
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Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen Muster einer aktuellen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauselarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel6/6
2. Insbesondere ist nur schwer abzusehen, welche Grenzen sich für jegliche Formulierungsversuche zur Zeit neben der Anwendung des § 305 c BGB (Transparenzgebot / Unklarheitenregelung) sowie den (auch europarechtlich bedeutsamen) Auswirkungen auf die negative Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 9 Abs. 3 GG) aus der Angemessenheitskontrolle des §307 BGB ergeben könnten. Insoweit ist die weitere Rechtsprechung sorgfältig zu verfolgen.
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Einschränkung der unmittelbaren Geltung Einschränkung der unmittelbaren Geltung Einschränkung der unmittelbaren Geltung Einschränkung der unmittelbaren Geltung von Tarifverträgenvon Tarifverträgenvon Tarifverträgenvon Tarifverträgen
- Öffnungsklauseln ( § 4 Abs. 3, 1. Alt. TVG)
- Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. TVG)
- Bei Ablösung eines älteren Tarifvertrags:Keine Identität der Regelungsgegenstände
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Inhalt des TarifvertragsInhalt des TarifvertragsInhalt des TarifvertragsInhalt des Tarifvertrags
Normaler Teil
- Primärer Bestandteil
- unmittelbar und
zwingende Wirkung
- Inhaltsnormen
- Abschlussnormen
- Betriebliche und betriebs-
verfassungsrechtliche
Normen
Schuldrechtlicher Teil
- Bindet nur die Tarifparteien
- Obligatorische Wirkung
- Friedenspflicht
- Durchführungspflicht
- weitere Vereinbarungen
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Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Prüfungsschema: Ansprüche aus dem
TarifvertragTarifvertragTarifvertragTarifvertrag 1/4
I. Bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner
II. Wirksamer Tarifvertrag
1. Rechtsgeschäftliches Zustandekommen (§§ 145 ff. BGB)
2. Tariffähigkeit der Tarifpartner (§ 2 TVG)3. Tarifzuständigkeit4. Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG)5. Nicht: Bekanntgabe (§ 8 TVG)
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III. Tarifbindung
1. Kraft Gesetzesa) Beiderseitige Tarifgebundenheit bei Rechts-
normen für das Arbeitsverhältnis (§ 4 Abs. 1 TVG)
b) Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei Betriebs-normen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen (§ 3 Abs. 2 TVG)
2. Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)3. Individualvertragliche Bezugnahme4. Schuldrechtliche Fortgeltung nach
Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB)
Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag 2/4
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IV. Geltung der konkreten Tarifnorm
Geltungsbereich des Tarifvertragsa) Räumlich-örtlichb) Branchenmäßig-betrieblichc) Fachlich-persönlichd) Zeitlich
aa) Inkrafttreten des Tarifvertragsbb) Beendigung des Tarifvertragscc) Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG)
Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag Prüfungsschema: Ansprüche aus dem Tarifvertrag 3/4
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IV. Geltung der konkreten Tarifnorm
Wirksamkeit der konkreten Tarifnorma) Einhaltung der tariflichen Regelungsmachtb) Vereinbarkeit mit Grundrechtenc) Beachtung zwingenden Gesetzesrechts (§ 134
BGB)d) Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Prüfungsschema: Ansprüche aus dem
Tarifvertrag 4/4
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Tarifkonkurrenz
Tarifkonkurrenz
Arbeitgeber
Tarifvertrag I Tarifvertrag II(z.B. Verbandstarifvertrag) (z.B. Firmentarifvertrag)
Arbeitnehmer
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TarifpluralitätTarifpluralitätTarifpluralitätTarifpluralität
Tarifpluralität
Arbeitgeber
Tarifvertrag I Tarifvertrag II
Arbeitnehmer I Arbeitnehmer II
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Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, Abs. 7 ArbZG 1/3 : : : :
Ҥ 7 Abweichende RegelungenҤ 7 Abweichende RegelungenҤ 7 Abweichende RegelungenҤ 7 Abweichende Regelungen
(1)In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst-vereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,...
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(2 a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-vertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Abs. 1, 2 oder 2 a können abweichende tarifvertragliche Regel-ungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeit-gebers durch Betriebsvereinbarung, oder, wenn ein Be-triebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über-nommen werden.
Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Abs. 7 ArbZG 2/3: : : :
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Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Bereitschaftsdienst: Text § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Abs. 7 Abs. 2a, Abs. 3 Abs. 7 Abs. 2a, Abs. 3 Abs. 7 Abs. 2a, Abs. 3 Abs. 7 ArbZGArbZGArbZGArbZG 3/3::::
...
(7) Auf Grund einer Regelung nach Abs. 2 a oder in den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.“
...