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Arbeitsordnung

070425 4520 Arbeitsordnung i.d.F.v. 01.07.07 PERLL br · 4. Wenn mit dem Betriebsrat Mehrarbeit, Schicht- , Nacht-, Sonn - oder Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen

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Arbeitsordnung - in der Fassung vom 01.01.2018 -

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Arbeitsordnung I. Allgemeines

1. Diese Arbeitsordnung gilt für alle Beschäftigten der Daimler AG. Sie bildet neben den jeweiligen gesetzlichen und ggf. tariflichen Bestimmungen sowie den Betriebsverein-barungen einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Die Arbeitsordnung wird durch die Verhaltensrichtlinie ergänzt, die vor allem wichtige Regeln zum Verhalten gegenüber externen Geschäftspartnern enthält. Es gilt die je-weils veröffentlichte Fassung, die unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz erstellt wird.

2. Die Arbeitsordnung wird allen Beschäftigten ausgehändigt. Die gesetzlichen und tarif-

lichen Bestimmungen sowie die Betriebsvereinbarungen können bei den Personalbe-reichen und in den Betriebsratsbüros eingesehen werden. Bei Verständnis-problemen wird der Text vom Personalbereich erläutert.

II. Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Einstellung mit der Arbeitsaufnahme.

2. Spätestens bei der Einstellung wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Den Beschäftigten werden die Eingruppierung des Arbeitsplatzes, die Höhe und Zusam-mensetzung des Verdienstes, die Abteilung und die Tätigkeitsart schriftlich mitgeteilt.

Im Falle eines betrieblichen Bedürfnisses können den Beschäftigten auch andere zu-mutbare Arbeiten übertragen werden; dabei sind die gesetzlichen, tariflichen und be-trieblichen Bestimmungen, z.B. die Auswahlrichtlinie, zu beachten.

3. Nachträgliche Veränderungen (z. B. des Personenstandes, der Anschrift, von Sonder-

berechtigungen nach dem Schwerbehindertengesetz oder Mutterschutzgesetz u. a.) sind dem zuständigen Personalbereich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Rentenbe-scheide. Dabei sind Rentenart, Befristungen und das Datum des Bescheides mitzutei-len.

III. Arbeitszeit

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen, tarifli-chen und den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Beginn und Ende der täglichen Ar-beitszeit sowie die Pausen werden an den betriebsüblichen Stellen bekanntgegeben.

2. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die für sie geltende Arbeitszeit und die entspre-

chenden Pausen einzuhalten.

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3. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Einrichtun-gen zur Kontrolle der pünktlichen Einhaltung der Arbeitszeit zu benutzen, sofern nicht eine andere Festlegung getroffen ist.

4. Wenn mit dem Betriebsrat Mehrarbeit, Schicht-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit im

Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen vereinbart worden ist, kann diese nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Verhinderungsgrund geltend gemacht wird. Dabei sind die berechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die begründete Ablehnung darf für die Betroffenen zu keinem Nachteil führen.

Mehrarbeit mit den entsprechenden Zuschlägen wird nur abgegolten, wenn sie ange-ordnet oder nachträglich genehmigt worden ist; sie muss so früh wie möglich ange-kündigt werden.

5. Wenn bei Schichtwechsel die Ablösung nicht rechtzeitig eintrifft, haben die abzulösen-

den Beschäftigten dies unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen. Die-ser hat dann unverzüglich für Ersatz zu sorgen, sofern nicht andere Festlegungen ge-troffen sind.

An den Arbeitsplätzen, an denen die Arbeit aus betriebstechnischen Gründen nicht

unterbrochen werden darf oder durch den Arbeitsausfall die nachfolgende Produktion beeinträchtigt würde, haben die Beschäftigten auf Anweisung so lange weiterzuarbei-ten, bis ein Vertreter eintrifft, längstens jedoch 2 Stunden. Die betroffenen Arbeits-plätze werden örtlich mit dem Betriebsrat beraten.

Örtliche Betriebsvereinbarungen haben Vorrang.

IV. Entgeltzahlung

1. Die Arbeitsentgelte werden bargeldlos gezahlt; Zahlungszeitraum ist der Kalendermo-nat.

Die Überweisungen werden so rechtzeitig vorgenommen, dass die Entgelte spätestens

am letzten Arbeitstag des laufenden Monats auf dem angegebenen Konto zur Verfü-gung stehen. Entgeltabrechnungen werden zu den Zahlungsterminen ausgehändigt o-der zugeleitet.

2. Einsprüche gegen die Berechnung des Entgeltes sind unverzüglich zu erheben. Im Üb-

rigen gelten die tarifvertraglichen und gesetzlichen Ausschluss- bzw. Verjährungsfris-ten.

3. An Dritte wird das Arbeitsentgelt nur gegen schriftliche Vollmacht ausgezahlt.

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V. Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Regelung im Einver-nehmen mit dem Betriebsrat zu treffen.

VI. Arbeitsversäumnis

1. Von jeder voraussehbaren Arbeitsverhinderung ist dem Vorgesetzten rechtzeitig in be-triebsüblicher Weise Kenntnis zu geben.

Können Beschäftigte wegen Krankheit oder aus einem anderen unvorhergesehenen

Anlass nicht zur Arbeit kommen, so sind sie verpflichtet, die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Vorgesetzten — oder wenn dies betrieblich so festgelegt ist — dem Personalbereich unverzüglich telefonisch, möglichst vor Arbeitsbeginn, an-zuzeigen. Soweit ein Tarifvertrag anwendbar ist, haben abweichende tarifliche Rege-lungen Vorrang.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als zunächst angezeigt, hat eine umgehende Information über die voraussichtliche Dauer an den Vorgesetzten oder den Personal-bereich zu erfolgen. Die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeits- und Folgebescheinigungen bleibt davon unberührt.

2. Die Vergütung bei Arbeitsversäumnis aus besonderem Anlass erfolgt nach den gesetz-

lichen und tariflichen Bestimmungen sowie den Betriebsvereinbarungen und Richtli-nien.

VII. Betriebliches Vorschlagswesen und Erfindungen

1. Im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens können alle Beschäftigte Verbesse-rungsvorschläge einreichen. Die Einzelheiten sind in der „Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Vorschlagswesen“ geregelt. Durchgeführte Verbesserungsvorschläge mit Prämienbescheid werden auf Wunsch der Beschäftigten in ihrer Personalakte ver-merkt.

2. Die Beschäftigten haben alle Diensterfindungen und freien Erfindungen (mit Ausnahme

der freien Erfindungen, die offensichtlich nicht in den Arbeitsbereich der Daimler AG fallen), die sie während ihres Arbeitsverhältnisses machen, unverzüglich dem Patent-bereich schriftlich mitzuteilen. Der Patentbereich gibt die erforderlichen Auskünfte.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

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VIII. Allgemeine Ordnungsbestimmungen 1. Die Bekanntmachungen des Unternehmens an den Anschlagtafeln haben die Bedeu-

tung von rechtswirksamen Erklärungen. Niemand kann sich darauf berufen, dass er diese Bekanntmachungen nicht gelesen hat, es sei denn, dass er während des Aus-hangs abwesend war.

2. Alle Beschäftigten erhalten nach ihrer Einstellung einen mit Lichtbild versehenen Aus-

weis. Der Ausweis darf einem Dritten nicht überlassen werden und ist beim Ausschei-den aus dem Betrieb bzw. dem Unternehmen zurückzugeben. Beim Betreten des Be-triebes ist der Ausweis unaufgefordert vorzuzeigen.

3. Während der Arbeitszeit können Beschäftigte nur mit Genehmigung des Vorgesetzten

den Betrieb verlassen. Dabei sind die entsprechenden Kontrollvorschriften zu beach-ten und Kontrolleinrichtungen (Zeiterfassungsgeräte) zu benutzen.

4. Wer bei der Daimler AG nicht beschäftigt ist, darf den Betrieb oder Betriebsteile nur

mit besonderer Erlaubnis der Geschäftsleitung betreten. 5. Die Beschäftigten sollen sich nur in den Teilen des Betriebes aufhalten, in denen sie

beschäftigt sind oder in die sie ein betrieblicher Auftrag führt. 6. Waschen und Umkleiden hat in den dafür vorgesehenen Räumen zu erfolgen. Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume dürfen, abgesehen von begründeten Aus-

nahmefällen, nur vor Arbeitsbeginn, in den Pausen und nach Arbeitsschluss betreten werden. Nach Arbeitsschluss ist das Werksgelände baldmöglichst zu verlassen.

7. Die Arbeitszeit darf nur für betriebliche Zwecke genutzt werden. Privatarbeiten dürfen

im Betrieb nur ausnahmsweise mit besonderer Zustimmung der Geschäftsleitung aus-geführt werden. Datenverarbeitungsanlagen des Unternehmens einschließlich der In-ternet-Anschlüsse dürfen nicht zu privaten Zwecken genutzt werden; im Übrigen gilt die Richtlinie zur Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationseinrich-tungen in der Daimler AG.

8. Private Sachen, die zur Arbeit nicht benötigt werden, sollen nicht in den Betrieb mit-

gebracht werden. Verboten sind insbesondere elektrische Heizgeräte, Funk-, und Fernsehgeräte oder andere gefährliche bzw. störende Gegenstände.

Die private Nutzung von privaten oder dienstlichen Mobiltelefonen ist während der Arbeitszeit nur erlaubt, soweit dadurch die Arbeitserledigung und der Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt werden. Soweit sie am Arbeitsplatz mitgeführt werden, haben die Beschäftigten dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine Störungen im Arbeitsablauf auftreten. Der Vorgesetzte kann daher die private Nutzung im Einzelfall untersagen, wenn entsprechende Beeinträchtigungen oder Störungen feststellbar sind. Eine private Nutzung liegt dann nicht vor, soweit auf einem mobilen Endgerät mobile Software-Applikationen (Apps) genutzt werden, die vom Unternehmen zum Herunter-laden zur Verfügung gestellt werden und deren Nutzung entweder der Information der Beschäftigten dienen, Service-Funktionen für die Beschäftigten bieten oder deren Nut-zung von dem Unternehmen erwartet wird. Diese dürfen während der Arbeitszeit ge-nutzt werden, soweit betriebliche Belange und Abläufe hierdurch nicht gestört werden.

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Die Nutzung von Apps, die der unmittelbaren Erfüllung der Arbeitsleistung dienen oder diese erst ermöglichen, erfolgt unabhängig hiervon grundsätzlich während der Arbeits-zeit. In besonders gekennzeichneten und störanfälligen Bereichen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen untersagt. Private Datenträger dürfen weder in das Netz noch in Einzelgeräte des Unternehmens eingespeist oder angeschlossen werden. Mitgebrachte Kleidungsstücke, die bei der Arbeit nicht getragen werden, sind in den zur Verfügung gestellten Schränken zu verschließen. Dagegen wird dringend empfohlen, etwa mitgeführte Wertgegenstände und Geld bei sich zu behalten und nicht in den Kleiderablagen oder in offenen Schubfächern aufzu-bewahren, da das Unternehmen für ihren Verlust nicht haftet.

In den Kleiderschränken dürfen werkseigene Gegenstände nicht aufbewahrt werden; davon ausgenommen sind kleine Werkzeuge (z. B. Schraubenzieher, Spannungsprü-fer, Messschieber), die für die eigene Arbeit benötigt werden und üblicherweise in der Arbeitskleidung verbleiben.

Zweiräder sind an den hierfür vorgesehenen Plätzen, Personenwagen auf den öffentli-chen Parkplätzen oder den Parkplätzen der Daimler AG entsprechend der jeweils gül-tigen Parkplatzordnung abzustellen. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten. Der Gebrauch von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards usw. auf dem Firmengelände ist verboten. Für Schäden und Nachteile haftet das Unternehmen nur, wenn es ein Verschulden trifft.

9. Qualitätsarbeit ist nur mit guten, sachgemäß behandelten Produktionsanlagen, Ma-

schinen, Geräten und Werkzeugen möglich. Die Beschäftigten haben Anspruch auf gute Betriebsmittel; sie haben aber auch die Verpflichtung, das ihnen zur Verfügung gestellte Material und die Betriebsmittel zu pflegen und sorgfältig zu behandeln.

Wenn Betriebsmittel schadhaft werden oder verloren gehen, ist dies sofort dem zu-ständigen Vorgesetzten zu melden.

Übrig gebliebenes Material, Proben und Abfälle sind an den dafür bestimmten Stellen zu sammeln und aufzubewahren. Sie dürfen, auch wenn sie wertlos erscheinen, nicht aus dem Betrieb mitgenommen werden. Das gleiche gilt auch für Werkzeuge und sons-tiges Firmeneigentum. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Ge-schäftsleitung.

10. Eigenmächtige Änderungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen dürfen nicht vor-

genommen werden. Desgleichen ist die eigenmächtige Benutzung von Fahrzeugen al-ler Art untersagt.

11. Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, Pausen, Kopien, Datenträger usw. dürfen ohne Er-

laubnis des Vorgesetzten nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenom-men, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden.

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12. Beim Schichtwechsel sind die Produktionsanlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge der Ablösung ordentlich zu übergeben. Wer mit der Arbeit beginnt, hat sich zunächst von dem guten Zustand der Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu überzeugen. Etwa-ige Mängel sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

Alle Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und in einem solchen Zu-stand zu hinterlassen, dass anderen die Arbeitsaufnahme an diesem Arbeitsplatz zu-zumuten ist; insbesondere sind die persönlichen Abfälle und ähnliches zu beseitigen.

13. Für jeden Schaden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann

der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.

14. Zum Schutze des betrieblichen und persönlichen Eigentums können Kontrollen ange-

ordnet werden, die sich auf mitgeführte Gegenstände erstrecken können. Auf Anstand und Ehrgefühl wird dabei Rücksicht genommen. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden.

Die Art und Methode von Kontrollen wird mit dem Betriebsrat vereinbart. Der Betriebs-rat wird von geplanten Routinekontrollen rechtzeitig vorher benachrichtigt; ein Mit-glied des Betriebsrats kann dabei anwesend sein.

Von Kontrollen aus besonderem Anlass wird der Betriebsrat möglichst vorher, min-destens aber nachträglich über Grund, Art und Umfang der Kontrollmaßnahmen un-terrichtet.

15. Jede dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung

muss innerhalb des Betriebes unterbleiben.

Darstellungen mit sexuellem Inhalt (z. B „pin ups“), auch auf Bildschirmschonern, dür-fen in betrieblichen Einrichtungen nicht angebracht werden. Dasselbe gilt für Darstel-lungen mit rassistischem, beleidigendem, diskriminierendem oder gesetzwidrigem In-halt.

16. Die Verbreitung von Druckschriften, Umlauflisten, Fragebogen und dergleichen sowie

die Durchführung von Sammlungen jeder Art innerhalb des Betriebsgeländes durch Beschäftigte oder Betriebsfremde sind nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung nach Anhörung des Betriebsrats gestattet. Dies gilt nicht, soweit eine gesetzliche Regelung besteht.

17. Privater Handel (An- und Verkauf von Waren) und Dienstleistungen jeglicher Art sowie

Glücksspiele sind innerhalb des Betriebsgeländes untersagt.

18. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung gestattet. Mit-bestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben gewahrt.

19. Wer eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit ausüben will, muss dies vorher der Ge-

schäftsleitung mitteilen. Die Geschäftsleitung kann die Aufnahme oder Fortsetzung einer Nebentätigkeit untersagen, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens ent-gegenstehen.

20. Geschäftliche Verbindungen mit Lieferanten, Kunden und sonstigen Geschäftspart-

nern dürfen nicht zum persönlichen Vorteil ausgenutzt werden.

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21. Die Beschäftigten sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse so-

wie intern für vertraulich erklärte Festlegungen, die vergleichbaren Charakter haben, sowohl während der Dauer ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschwei-gen zu bewahren.

IX. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

1. Um Unfallgefahren wirksam zu vermeiden, müssen die ausgehändigten Unfallverhü-tungsvorschriften, Warnungstafeln, die sonstigen Bestimmungen zur Sicherheit der Be-schäftigten und des Betriebs sowie die Vorschriften über die Benutzung von Arbeits-schutzkleidung und Vorrichtungen genau beachtet werden. Die Beschäftigten sind ver-pflichtet, vorgegebene sichere Verhaltens- und Arbeitsweisen einzuhalten. Es ist strengstens untersagt, Sicherheitseinrichtungen zu umgehen, zu manipulieren oder au-ßer Kraft zu setzen.

2. Der Konsum von Alkohol, von illegalen Drogen oder anderen berauschenden Mitteln

stellt eine Unfallgefahr dar. Deshalb ist es untersagt, insbesondere Spirituosen oder illegale Drogen mitzubringen und während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu sich zu nehmen.

3. Der werksärztliche Dienst und die Sanitätsstellen dienen dem Schutz der Gesundheit

aller Beschäftigten. Jeder ist berechtigt und verpflichtet, bei Gesundheitsschäden und Verletzungen, die er im Betrieb erleidet, den werksärztlichen Dienst oder die Sanitäts-stelle aufzusuchen. Bei Betriebsunfällen ist der werksärztliche Dienst oder die Sanitäts-stelle aufzusuchen oder zu benachrichtigen. Dasselbe gilt sinngemäß für Wegeunfälle.

4. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, mit Feuer oder leicht brennbaren, explosionsgefähr-

lichen oder giftigen Stoffen vorsichtig umzugehen. Die Feuerlöschvorrichtungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

Bei Ausbruch von Feuer oder sonstiger Gefahr sind alle Beschäftigten gehalten, den Anordnungen der mit dem Schutz- und Sicherheitsdienst Beauftragten Folge zu leisten und ihnen auf Verlangen zu helfen.

5. Alle Beschäftigten sind aufgerufen, Gefahrenquellen dem zuständigen Vorgesetzten o-

der den Fachkräften für Arbeitssicherheit mitzuteilen. Diese sind verpflichtet, schnellst-möglich für Abhilfe zu sorgen.

6. In allen Gebäuden ist das Rauchen verboten. Außerhalb von Gebäuden gilt das Rauch-

verbot nur dann, soweit es sich um feuergefährdete Bereiche handelt. Diese sind ent-sprechend zu kennzeichnen.

7. Das Unternehmen hat in Abstimmung mit dem Betriebsrat für eine umfassende Infor-

mation aller Beschäftigten über Sicherheitsfragen zu sorgen. Die Teilnahme an entspre-chenden Informationsveranstaltungen z. B. des Arbeitsschutzes, ist für alle Beschäftig-ten verbindlich. Jeder Beschäftigte hat das Recht, Arbeiten abzulehnen, bei denen Si-cherheitsvorschriften missachtet werden.

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X. Freiwillige Sozialleistungen

Freiwillige Sozialleistungen der Daimler AG sind jederzeit widerruflich.

XI. Beilegung von Unstimmigkeiten

Das Entstehen von Unstimmigkeiten ist in einem Großbetrieb unvermeidlich. Sie können aber nie so schwer sein, dass sie nicht auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und im Geiste betrieblicher Verbundenheit beigelegt werden können. Wer sich benachteiligt fühlt, soll sich an seinen Vorgesetzten, an den Personalbereich oder an ein Betriebsratsmitglied wenden. Wird dort keine Abhilfe geschaffen, so kann er seine Beschwerde bei der Ge-schäftsleitung oder dem Betriebsrat vorbringen. Daraus dürfen ihm weder Vorwürfe noch Nachteile erwachsen. In erster Linie muss versucht werden, die Unstimmigkeiten auf der betrieblichen Ebene zu regeln. Die §§ 84 und 85 Betriebsverfassungsgesetz bleiben hier-von unberührt.

XII. Verwarnung

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Arbeitsordnung und Verstö-ßen gegen die Sicherheit und Ordnung des Betriebs können Beschäftigte schriftlich verwarnt werden. Vorher wird den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gege-ben.

Der Betriebsrat wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingeschaltet. Vor Verwarnungen wird der Betriebsrat angehört.

2. Schriftliche Verwarnungen werden nach einer Frist von 2 Jahren wieder aus den Per-

sonalakten entfernt, soweit in der Zwischenzeit keine weitere Verwarnung erteilt wor-den ist.

XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Seiten nur schriftlich unter Einhaltung der im Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch gesetzliche Vorschrif-ten festgelegten Fristen ausgesprochen werden.

Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stel-

lungnahme zu geben. Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren oder nach einem im Betrieb erlittenen Unfall mit bleibender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit vermieden.

2. Außerordentliche Kündigungen (fristlose Entlassungen) erfolgen aus wichtigen Grün-

den (§ 626 BGB), beispielsweise bei groben Verstößen gegen die Arbeitsordnung. Als grobe Verstöße, die unter Berücksichtigung des Einzelfalles zur fristlosen Kündigung führen können, gelten z. B.

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a) mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit

b) die nachhaltige beharrliche Weigerung, Arbeiten auszuführen oder Weisungen zu befolgen, zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften verpflichtet sind

c) Missbrauch im Rahmen des Datenschutzgesetzes

d) das Vorlegen falscher oder gefälschter Arbeitspapiere, Ausweise oder Zeugnisse

e) Missbrauch von Kontrolleinrichtungen oder Verleitung zum Missbrauch

f) Rauchen in feuergefährdeten Betriebsteilen

g) Tätlichkeiten im Betrieb; sexuelle Belästigungen, wiederholte Fälle von Alkohol-,

Drogen- und Suchtmittelmissbrauch

h) Verkauf und Verbreitung von illegalen Drogen und Suchtmitteln

i) Entwendung von Firmen- oder Beschäftigteneigentum

j) Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten (Mobbing).

3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle betriebseigenen Gegenstände in ge-ordnetem Zustand der dafür zuständigen Stelle abzuliefern. Auf Wunsch erhalten Be-schäftigte eine Quittung.

4. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten die Beschäftigten ihre Arbeitspapiere mit

der Restzahlung zum nächsten Entgeltzahlungstermin. Bezüglich der Restzahlung steht dem Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange die Beschäftigten un-ternehmenseigene Gegenstände nicht zurückgegeben haben.

Auf Wunsch erhalten die Beschäftigten eine vorläufige Bescheinigung über die Be-

schäftigung. 5. Ausscheidenden Beschäftigten ist auf Verlangen eine Bescheinigung über Art und

Dauer der Beschäftigung, welche auf Wunsch auf Führung und Leistung ergänzt wird, so rechtzeitig auszuhändigen, dass ihnen keine Nachteile entstehen.

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XIV. Inkrafttreten, Abänderung und Kündigung

1. Diese Arbeitsordnung löst die Arbeitsordnung vom 01.06.1978 ab und tritt am 01.10.2000 in Kraft.

2. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt

werden. Stuttgart, im August 2000 für den Gesamtbetriebsrat

für die Unternehmensleitung

Klemm Görgemanns Fleig Weißmüller

Geändert durch die Vereinbarung vom 09.02.2007 in Ziffer IX Nr. 6 sowie zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 22.02.2018 in Ziffer VIII Nr. 8.

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13 Stichwortverzeichnis

Absatz

Ziffer

A Ablösung bei Schichtwechsel III 5 Alkoholkonsum IX 2 Alkoholmissbrauch XIII 2g Anzeigenpflichten II 3,

VI 1 App VIII 8 Arbeitsordnung I 1, 2 Arbeitspapiere XIII 4 Arbeitsplatz III 5

VIII 12 Arbeitssicherheit IX 1-7 Arbeitsunfall IX 3 Arbeitsverhältnis/Arbeitsvertrag

Beginn und Inhalt II 1, 2 Beendigung XIII

Arbeitsverhinderung VI 1 Arbeitsversäumnis VI 2 Arbeitsverweigerung IX 7,

XIII 2b Arbeitszeit

Einhaltung III 2, 3 regelmäßige Arbeitszeit III 1 Veränderung der Arbeitszeit III 4, 5

Ausweis VIII 2 B Bekanntmachungen VIII 1 Bescheinigung XIII 5 Betriebsmittel

Aufbewahrung VIII 8 Haftung VIII 13 Pflege VIII 9

Bildaufnahmen innerhalb des Werksgeländes VIII 18 D Drogen IX 2,

XIII 2g, h Druckschriften VIII 16 E Eigentum

der Firma VIII 8, 9 persönliches VIII 8, 14 Schutz des Eigentums VIII 14,

XIII 2i Entgelt IV 1

XIII 4 Erfindungen VII 2

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14 F Fahrzeuge VIII 8, 10 Feuer IX 4 G Gehalt, s. Entgelt Geschäftsgeheimnisse VIII 21 Glücksspiel VIII 17 H Haftung

für Wertgegenstände VIII 8 für Schäden VIII 13

Handel innerhalb des Betriebes VIII 17 I Internet-Nutzung VIII 7 K Kleidungsstücke VIII 8 Kontrolle VIII 14

XIII 2e Kontrolle der Arbeitszeit III 3 Krankheit des Mitarbeiters VI 1 Kündigung

Betriebsrat XIII 1 ordentliche Kündigung XIII 1 außerordentliche Kündigung XIII 2 wichtige Gründe XIII 2a-j

L Lohn, s. Entgelt M Maschinen VIII 10, 12 Material III 9 Mehrarbeit III 4 Meldepflichten VIII 9, 12 Mobbing XIII 2j Mobiltelefon VIII 8 Mutterschutz II 3 N Nebentätigkeit VIII 19 P Parkplätze VIII 8 Pausen III 2 Privatarbeiten VIII 7, 17 Privatgegenstände VIII 8 R Rauchen IX 6 Rauchverbot IX, 6

XIII 2f Rentenbescheide II 3 Restmaterial VIII 9 Rückgabe von Firmeneigentum XIII 3

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15 S Schaden VIII 9, 13 Schichtwechsel III 5,

VIII 12 Schwerbehinderung II 3 Sexuelle Belästigung VIII 15

XIII 2g Sicherheit am Arbeitsplatz IX Smartphone, s. Mobiltelefon Sozialleistungen X Sport- und Freizeitgeräte VIII 8 Streitigkeiten XI T Tätigkeiten im Betrieb XIII 2g Tonaufnahmen innerhalb des Betriebs VIII 18 U Umkleiden VIII 6 Umkleideräume VIII 6 Unfall IX 1, 3 Unstimmigkeiten im Betrieb XI Unterlagen, betriebliche VIII 11 Urlaub V V Veränderungen

Anschrift II 3 persönliche Verhältnisse II 3

Verbesserungsvorschläge VII 1 Verhaltensrichtlinie I 1 Verwarnung XII 1, 2 W Waschen, Waschräume VIII 6 Werksarzt IX 3 Werksausweis VIII 2 Werkzeuge VIII 8, 9 12 Z Zahlung des Entgelts IV 1 Zeugnis, s. Bescheinigung

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Personal- und ArbeitspolitikHRP/LL – Arbeits- und SozialrechtTelefon 0711/17-2 41 10Telefax 0711/17-3 45 43

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