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Risikoneigung ... n’existe pas Steuer- und Nachfolgeplanung Willensvollstreckung aktuell Überhitzte Märkte? Moderne Anlagestrategien Potenzial von Auslandsimmobilien Automatischer Informationsaustausch Asset Protection in Liechtenstein Owner-Buy-Out Gesundheit – Das wichtigste Gut Betreibungsregisterauszug Food and Wealth Creation Sfama sei Dank Medienpreis für Finanzjournalisten PRIVATE Das Geld-Magazin Recht & Steuern Immobilien Vorsorge & Versicherung private.ch Zeit, wieder in Japan zu investieren? 19. Jahrgang Fr. 10.– Q1 2018 Vorsorge für Manager und Unternehmer PK-Auszahlung und ab ins Ausland? Executive Compensation Immobilien Schweiz: Zwischen Markt, Mietern, Umwelt und Investoren Fixe oder variable Renten? Mifid II Fonds & Asset Management

1 2018 Umschlag Layout 1 29.11.2017 14:40 Seite 1 PRIVATE · Aktuelle Praxis 2016/2017 Prof. Dr. Hans Rainer Künzle Kendris 10Medienpreis für Finanzjournalisten Fonds & Asset Management

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Risikoneigung ... n’existe pas

Steuer- und Nachfolgeplanung

Willensvollstreckung aktuell

Überhitzte Märkte?

Moderne Anlagestrategien

Potenzial von Auslandsimmobilien

Automatischer Informationsaustausch

Asset Protection in Liechtenstein

Owner-Buy-Out

Gesundheit – Das wichtigste Gut

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Sfama sei Dank

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PRIVATEDas Geld-Magazin

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Zeit, wieder in Japanzu investieren?

19. Jahrgang Fr. 10.–

Q1 2018

Vorsorge für Managerund Unternehmer

PK-Auszahlungund ab ins Ausland?

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Immobilien Schweiz:Zwischen Markt, Mietern,

Umwelt und Investoren

Fixe oder variable Renten?

Mifid II

Fonds & Asset Management

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Private

Q1 2018 Das Geld-Magazin 3

Inhaltsverzeichnis

Sparen lohnt sich nicht.Wirklich?Was wird da allenthalben gejam-mert, sparen lohne sich nicht mehrbei diesen mickrigen Zinsen. Undwenn man besonders viel auf demKonto habe, bezahle man sogarnoch Strafzinsen. Deshalb sei esschlauer, alles auszugeben. Undüberhaupt, ob man eines Tages nochAHV bekomme, stehe in den Sternenund mit der Pensionskasse «machendie sowieso, was sie wollen».

Mit Verlaub, das sind Argumenteaus dem Ghetto. Wer bitte hat EndeJahr mehr auf dem Konto, der -jenige, der 10’000 Franken für denneusten Mode-Schrott verjubeltoder derjenige, der 10’000 Frankenauf sein Sparkonto einbezahlt? Und wer hat im Alter wohl mehr«spending money», derjenige, derjedes Jahr 6’768 Franken in seine 3. Säule einbezahlt hat oder derje-nige, der immer das neuste Handyund den grössten Led-Lcd-oder-was-auch immer-TV haben musste?

Und übrigens gibt es auch Alter-nativen zum guten alten Sparbuch.Man kann sein Geld auch anlegen.In Aktien zum Beispiel. Oder Fondsund ETFs (gern auch mit kleinerenBeträgen). Hauptsache, man infor-miert sich. Alles verjubeln ist jeden-falls keine Alternative.

Dr. Norbert BernhardChefredaktor

Aktuell

4 Risikoneigung . . . n’existe pasProf. Dr. Erwin W. HeriUniversität Basel

6 Owner-Buy-Out – Chance für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge Edy FischerInstitut für Wirtschaftsberatung

8 Willensvollstreckung –Aktuelle Praxis 2016/2017Prof. Dr. Hans Rainer KünzleKendris

10 Medienpreis für Finanzjournalisten

Fonds & Asset Management

16 Überhitzte Märkte – Sind die Gewinne in diesem Zyklus gemacht?Markus Fuchs, Sfama

18 Japan findet sein Lächeln wiederMarius Baumann und Rui M. RamiresDreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers

20 Hin zu modernen Strategien –mit dem richtigen PartnerGeorg von WattenwylBank Vontobel

22 Mifid II: Investmentfondsals erstklassige LösungEduard von KymmelVP Bank

Immobilien

24 Unzureichende Aussagekraftdes BetreibungsregisterauszugsKatja Stieghorst, HEV Schweiz

26 Immobilien Schweiz:Zwischen Markt, MieternUmwelt und InvestorenGiacomo BalzariniPSP Swiss Property

28 Das Potenzial vonAuslandsimmobilien nutzenIngo BofingerAfiaa Anlagestiftung

Recht & Steuern

30 Barauszahlung des Pensionskassengeldes beim Wegzug ins AuslandDominic NazarenoPrimeTax AG

32 Neue Chancen für Unternehmerund Führungskräftebei der VorsorgeDr. Andreas ArniCredit Suisse

34 Executive Compensation –Herausforderungen und Chancenbei Steuern und SozialabgabenDr. Ruth Bloch-RiemerBär & Karrer

36 Automatischer Informationsaustausch – Gemeinsamer Meldestandard?Dr. Gabriele Hofmann-Schmid und Cédric-Olivier JenoureATAG Advokaten

38 Liechtenstein – Standort für Asset Protection: Die Attraktivitätder PrivatvermögensstrukturDr. Norbert SeegerArComm Trust & Family Office

40 Gesundheit – Das wichtigste GutDr. Caroline KuhnertUBS Wealth Management

42 Food and Wealth CreationMaria LettiniFairr Initiative

44 Sfama im Einsatz für das Schweizer Fonds- und Asset ManagementMarkus Fuchs, Sfama

46 Kendris-Jahrbuch 2017/2018zur Steuer- und Nachfolgeplanung

49 Erste Adressen / Impressum

50 Garantierte fixe oder variable Renten?Dr. Gérard FischerFischer Horizon

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Von Prof. Dr. Erwin W. HeriProfessor für FinanztheorieUniversität Basel

In der «Modernen Portfoliotheorie»(inzwischen notabene auch bereits etwa50 Jahre alt – mit der Modernität ist esalso nicht mehr so weit her ...) spielenIndifferenzkurven und Risikoneigun-gen der zu beratenden Anleger noch im-mer eine wichtige Rolle. Nicht seltenwird auch heute noch mit irgendwel-chen (mehr oder weniger psycholo-gisch eingefärbten) Fragebögen ver-sucht herauszufinden, was denn wohldie Risikoneigung, Risikotoleranz oderRisikofähigkeit eines Investors seinkönnte. Wenn diese definiert ist, wirdein Punkt auf der (Markowitz’schen)Effizienzgrenze gesucht, der ein Port-folio definiert, welches basierend aufden verwendeten Anlagekategorien derabgeleiteten Risikoneigung des Inves-tors entspricht. Kompliziert? Vielleicht.Aber das ist in etwa der analytischeDenkansatz, wenn ein Anlagekundeheute eine Mittelallokation empfohlenbekommt, die seiner Risikoneigung oderseiner Risikotoleranz (konservativ, aus-gewogen, wachstumsorientiert oder wieauch immer die spezifische Bank ihreStandard-Risikokategorien nennen mag)

entspricht. An nicht wenigen Orten ver-steht man dies immer noch unter «Moderner Anlageberatung».

Die Krux ist nur: Die «Risikonei-gung des Investors» gibt es nicht. Einjeder weiss es von sich selbst: Wenn riskante Anlagen gestiegen sind, rings-um alle erzählen, was sie in den letztenJahren an den Aktienmärkten verdienthaben, die Wirtschaft wunderbar läuftund die Unternehmensgewinne undDividenden fliessen, und man dann zurRisikoneigung befragt wird, sprich:dem Anteil Aktien im Portfolio ... wielautet wohl die Anwort? Gegenbeispiel:Wieder einmal haben die Aktienmärkteins Minus gedreht (bekanntlich tun siedas gelegentlich), allenthalben werdenWunden geleckt, die Medien wissenwieder einmal genau, dass jetzt jahre-lange Flaute herrschen wird, und dieKatastrophen-Gurus kriechen aus ihrenLöchern und behaupten, sie hätten esalles schon längst gewusst ... wie lautetwohl die Antwort zur Risikoneigung?

Kurz: Risikoneigungen sind pfad-abhängig und wer seinen Anlagebera-tungsprozess noch immer auf dem ein-gangs beschriebenen Beispiel aufge-baut hat, betreibt anlagepsychologischeSymptomtherapie und sollte sich nichtwundern, wenn seine Anlagekunden imDurchschnitt unzufrieden sind und dieMandate künden. Und der Kunde selbstsollte sich nicht wundern, wenn er lau-fend nur Enttäuschungen erlebt.

Der traditionelle Ansatz hat sichüberlebt. Heute geht man nicht mehrmit irgendeinem Teil des Vermögens zueiner Bank, lässt die Risikoneigung ab-klären und sich sagen, wie man dasGeld anlegen soll.

Anlage- und Vermögensberatung istLebensberatung. Gefragt ist eine ganz-heitliche Sicht. Es ist ein wenig wiebeim Arzt. Anamnese ist gefragt. Manmuss alles auf den Tisch legen. Die Beratung beginnt mit der Vermögens-bilanz des Individuums. Auf der linkenSeite stehen die Vermögenswerte und

auf der rechten Seite sind die aktuellenund künftigen Verpflichtungen. Und dieStruktur der Vermögenswerte hat zu-nächst nichts mit irgendwelchen imagi-nären Risikoneigungen zu tun, sondernausschliesslich mit den künftigen Ver-pflichtungen. Wenn ich 80’000 Frankenerbe und in zwei Jahren die Küche re-noviert werden muss, dann sollten die80’000 Franken besser nicht in Aktieninvestiert werden, auch wenn meine ab-geleitete Risikoneigung noch so grossund der Banker noch so bullish ist ...sonst gibt es halt in zwei Jahren viel-leicht keine Küche.

Zoga – zielorientierte Geldanlage –ist das Stichwort. Jeder hat seine eigeneVerpflichtungsstruktur. Je nachdem wiediese Struktur ausschaut, hat man un-terschiedliche Envelopes, welche dieGelder enthalten, welche die unter-schiedlichen künftigen Verpflichtun-gen abdecken sollen. In den verschie-denen Envelopes finden sich dann un-terschiedliche Mittelallokationen. Denndie Gelder zur Renovation der Küchewerden anders angelegt als die Gelder,welche eine eventuelle Rentenlücke in20 Jahren decken sollen – zielorientierteben. Die aggregierte Mittelallokationist dann ein mehr oder weniger zufäl ligesErgebnis der Einzelallokationen und hatnichts mehr mit irgendwelchen Risiko-neigungen oder Ähnlichem zu tun1).

Erst dann, wenn alle Verpflichtun-gen adäquat abgedeckt sind, kann mandarüber nachdenken, was mit eventuell«überschüssigen» Vermögenswerten an-gestellt werden kann. Und vielleicht siehtdann für diese Mittel auch die Risiko-neigung etwas anders aus.

1) Es versteht sich fast von selbst, dass wir zur Vertiefung dieses Denkansatzes unter www.fintool.ch entsprechendes Video material zur Verfügung stellen. Ein Kurz video findet sich unterhttps://fintool.ch/zoga-so-legt-man-geld.Mitglieder der Fintool-Academy finden unter den Vorlesungen ein längeres Videozum Thema.

[email protected] / www.fintool.ch

Private

4 Das Geld-Magazin Q1 2018

Risikoneigung...n’existe pas

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Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers

Basel | Aeschenvorstadt 16 | 4002 Basel | Telefon +41 61 286 66 [email protected] | www.dreyfusbank.ch

Delémont | Lausanne | Lugano | Zürich | Tel Aviv

Verantwortung für Ihr Vermögen.

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Von Edy FischerInstitut für WirtschaftsberatungNiggemann, Fischer & Partner GmbH

Viele Erbfälle lösen Streit in der Fami-lie aus. Insbesondere dann, wenn derNachlass verschiedene, nicht gleich-wertige Vermögensgegenstände ent-hält, die nicht einfach aufzuteilen sind.Dies ist vor allem dann gegeben, wenneine unternehmerische Beteiligung derHauptbestandteil des Vermögens istund das restliche Privatvermögen nichtausreicht, um einen gerechten Vermö-gensausgleich zu erreichen.

Abhilfe könnte in solchen Fälleneine rechtzeitige Nachfolgeplanungverschaffen. Regelmässig wird aber dasArgument vorgebracht, dass eine ge-rechte Verteilung des Gesamtvermö-gens auf Kinder und Ehegatten über-haupt nicht möglich sei. Der Anteil derunternehmerischen Beteiligung am Gesamtvermögen beträgt häufig 70 bis80%. Existiert ein familiärer Nachfol-ger, der die unternehmerische Beteili-gung übernehmen soll, verbleibt für dieAbfindung an weichende Erben folg-

lich oft kein ausreichendes sonstigesVermögen. Eine Bevorzugung eines fa-miliären Unternehmensnachfolgers ge-fährdet infolgedessen in vielen Fällenden Familienfrieden.

Unterschiedliche InteressenDie Beteiligung nicht im Unternehmentätiger Erben an der Vermögensnach-folge führt häufig zu sehr kontrovers ge-führten Diskussionen. Die im Unter-nehmen tätigen Erben sind an der Stär-kung des Unternehmens durch die The-saurierung von Gewinnen für Investi-tionen in neue Produkte, Märkte oderAnlagen interessiert. Nicht im Unter-nehmen tätige Erben dagegen legeneher Wert auf eine hohe Dividende, dieeine «angemessene» Lebensführungermöglichen soll. Diskussionen überdie Vergütung, den Firmenwagen odersogar die Spesenabrechnung könnendazu führen, dass der Familienfriedenachhaltig gestört wird.

Owner-Buy-Out zur KonfliktlösungEine Lösung dieses Konflikts kanndurch einen Owner-Buy-Out erreichtwerden. Bei einem Owner-Buy-Outverkaufen Unternehmer 100% ihrerGesellschaftsanteile an eine neu ge-gründete Gesellschaft. Die Struktur derGesellschafter kann dabei ganz unter-schiedlich sein. GesellschaftsrechtlichePartner in der Käufergesellschaft kön-nen sowohl familiäre Nachfolger alsauch Dritte sein. Häufig kommt es auch

zu einer Kombination aus familiäremNachfolger und externem Investor.Dar über hinaus ist es gerade in der heu-tigen Niedrigzinsphase üblich, dassTeile des Kaufpreises fremdfinanziertwerden – ohne persönliche Haftung.Dadurch hat der verkaufende Unter-nehmer die Möglichkeit, Privatvermö-gen zu generieren. Dieses kann dann füreine gerechte Erbverteilung verwendetwerden.

Gut geplante Unternehmens-und Vermögensnachfolgesichert den FamilienfriedenDer Verkaufserlös abzüglich der Rück-beteiligung fliesst dem Unternehmerprivat zu. Die zufliessenden Mittel kön-nen unkompliziert und gerecht auf dieErben aufgeteilt werden. Diese Neu-strukturierung der Gesellschafterver-hältnisse wird gern auch dazu genutzt,das Management zu stärken. So gibt eshäufig die Situation, dass neben dem fa-miliären Nachfolger eine externe Füh-rungskraft Know-how einbringt und dieUnternehmensführung mit übernimmt.Eine derartige Transaktion bedarf na-türlich der steuerlichen und rechtlichenPrüfung und Optimierung.

Neben dem Ziel der Unternehmens-und Vermögensnachfolge kann auf dieseWeise in vielen Fällen auch das überge-ordnete Ziel, die Sicherung des Familien-friedens, erreicht werden.

[email protected]

Private

6 Das Geld-Magazin Q1 2018

Owner-Buy-Out – Chancefür die Unternehmens-und Vermögensnachfolge

Mit einem Owner-Buy-Out lässt sich in vielen Fällen die Unternehmens- und Vermögensnachfolge optimal regeln –mit dem willkommenen Zusatzeffekt, dass damit auch gleichder Familienfrieden gesichert werden kann.

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8 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Prof. Dr. Hans Rainer KünzleTitularprofessor Universität ZürichPartner Kendris AG

ErnennungDas Obergericht Zürich hatte im UrteilLF160073 vom 28.12.2016 die Ein set -zung von zwei Willensvollstreckern inzwei zeitlich aufeinanderfolgenden letzt-willigen Verfügungen zu beurteilen:Zunächst wurden zwei beschränkte Wil-lensvollstreckerbescheinigungen aus-gestellt. Nachdem sich die Willensvoll-strecker im Beschwerdeverfahren aufdie gemeinsame Führung des Mandatesgeeinigt hatten, wurden zwei umfas -sende Willensvollstreckerbescheinigun-gen für gemeinsames Handeln ausge-stellt (Erw. 3.3). Das ist eine pragmati-sche Lösung des Falles. Ich habe aller-dings Zweifel, ob sie mit dem geltendenRecht vereinbar ist. Die Ernennung desWillensvollstreckers kann einzig vomErblasser angeordnet und weder von derAufsichtsbehörde noch vom Willens-vollstrecker beeinflusst werden. Des-halb hätte m.E. das Gericht die beiden

letztwilligen Verfügungen des Erblas-sers auslegen müssen. Zu welchem Er-gebnis das geführt hätte, ob zu einer Tätigkeit der zwei Willensvollstreckerin zwei Teilbereichen oder zum Wider-ruf der Ernennung von A, kann mangelsSachverhaltsangaben nicht beurteiltwerden.

AnnahmeDas Bundesgericht hat sich im Urteil5A_701/2016 vom 6.4.2017 mit derAnnahme des Mandats durch den Wil-lensvollstrecker befasst. H hat für dieB GmbH am 6. Dezember 2015 umFristverlängerung gebeten, weil er sei-nen Mit-Gesellschafter zuerst fragenmöchte, bevor er sich äussere. Am 23.Dezember 2015 erklärte H im Namender B GmbH die Annahme. Das Bun-desgericht bemängelte, dass H nur kol-lektiv zeichnungsberechtigt sei unddeshalb sei seine Annahme nicht gültigerfolgt (E. 3.3). Es hielt zudem fest,dass (anders als nach Gesetz vorge -sehen) eine ausdrückliche Erklärungerwartet werden dürfe, wenn eine Frist-verlängerung verlangt worden sei (E.3.2). Diese Aussage ist an sich richtig.Allerdings gehe ich mit der kantonalenVorinstanz davon aus, dass beide Erklä-rungen von H ungültig waren und dieservom Bundesgericht angeführte Falldeshalb gar nicht vorlag. Es kam des-halb m.E. zu einer stillschweigendenAnnahme. Auch wenn man das allei -nige Handeln von A in beiden Fällen akzeptieren würde, käme man im Er-gebnis zu einer Annahme des Mandats.Dieses Bundesgerichtsurteil befriedigtdeshalb nicht.

Vermächtnis ausrichtenFrançois Logoz befasste sich am Jour-née de droit successoral 2017 mit derAusrichtung von Vermächtnissen durchWillensvollstrecker. Er listete verschie-

dene Problemfälle auf: (1) So lange derKreis der Erben nicht feststeht (un -bekannte Erben), darf der Willensvoll-strecker das Vermächtnis nicht ausrich-ten, weil es nicht fällig ist (Art. 562 Abs.2 ZGB). Umstritten ist, ob der Erblassereine frühere Ausrichtung anordnenkann. (2) Wenn der Inhalt des Ver-mächtnisses umstritten ist oder dieletztwillige Verfügung, welche das Ver-mächtnis anordnet, angefochten wird,darf der Willensvollstrecker die Aus-richtung ablehnen. (3) Wenn alleSchuldner die Einwilligung zur Auslie-ferung verweigern, wird der Willens-vollstrecker auf die Ausrichtung ver-zichten; wenn dagegen nur einzelneSchuldner die Einwilligung zur Auslie-ferung des Vermächtnisses verweigern,kann der Willensvollstrecker dieseneine Frist (von 10 bis 14 Tagen) zur Ein-reichung einer Klage oder Aufsichts -beschwerde ansetzen und (bei Untätig-keit) danach das Vermächtnis ausrich-ten. (4) Der Willensvollstrecker musssicherstellen, dass die Schulden desNachlasses (welche nach Art. 564 ZGBVorrang haben), bezahlt werden (kön-nen), bevor die Vermächtnisse ausge-richtet werden. Dabei ist zu beachten,dass eine spätere Rückzahlung nur er-schwert möglich ist, wenn für den Ver-mächtnisnehmer eine Versicherungs-leistung gekauft wird. (5) Wenn aus derSicht des Willensvollstreckers mögli-cherweise Pflichtteile verletzt sind,muss er die Erben darauf hinweisen.Wenn ein unteilbares Vermächtnis aus-zuliefern ist, kann der Willensvollstre-cker den Vermächtnisnehmer wählenlassen, ob er das (unteilbare) Vermächt-nis erhalten und eine Ausgleichszah-lung im Umfang der Pflichtteilsver -letzung leisten möchte oder ob die ver-fügbare Quote ausgerichtet werdensoll. Wenn das Vermächtnis aus einerRentenleistung besteht, können die

Willensvollstreckung –Aktuelle Praxis 2016/2017Am 12. Schweizerischen Erbrechtstag 2017 habe ich über die Gerichtspraxis 2016/2017sowie in diesem Zeitraum erschienene Literatur berichtet.

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Private

Q1 2018 Das Geld-Magazin 9

schuldenden Erben wählen, ob sie dieRente kürzen oder die verfügbareQuote auszahlen wollen. (6) Verfügt derErblasser ein zu hohes Vermächtnis imSinne von Art. 486 Abs. 1 ZGB, mussder Willensvollstrecker darauf achten,dass dieses gekürzt wird. (7) Der Wil-lensvollstrecker muss daneben für dieBezahlung der Erbschaftssteuer sor-gen, indem er nur den Nettobetrag desVermächtnisses ausrichtet. In strittigenFällen muss der Willensvollstrecker mitdem Schuldner (einzelnen oder allenErben) und dem Gläubiger des Ver-mächtnisses (einem oder mehreren Ver-mächtnisnehmer[n]) eine Lösung su-chen und diese Parteien gegebenenfallsauch auffordern, die Rechtslage durchden Richter klären zu lassen. Wenn esendgültig nicht gelingt, den Umfangdes Vermächtnisses zu klären, kann derWillensvollstrecker die Auslieferungdes Vermächtnisses verweigern, allen-falls wird er den nicht bestrittenen Um-fang des Vermächtnisses ausrichtenoder – nach erfolgloser Aufforderungzur Klage – den aus seiner Sicht rich -tigen Umfang ausrichten. Für den Wil-lensvollstrecker besteht die Schwierig-keit in der Praxis häufig darin, möglicheProblemfälle frühzeitig zu erkennenund die Auslieferung (mindestens vor-läufig) zu verweigern.

HonorarDas Bundesgericht will gemäss seinemUrteil 2C_586/2015 Anwälte zurDurchsetzung von Honoraransprüchenals Willensvollstrecker nur dann vomAnwaltsgeheimnis befreien, wenn sieeinen Kostenvorschuss verlangt habenoder darlegen, warum es nicht möglichwar, einen Kostenvorschuss zu verlan-gen. Ernst Staehelin kritisiert diesenEntscheid zu Recht (Anwaltsrevue2016, 393–396), weil ein solches Vor-gehen beim Willensvollstrecker (an-ders als bei sonstigen Anwalts-Manda-ten) nicht üblich ist, denn der Willens-vollstrecker kann sich jederzeit einenKostenvorschuss aus dem Nachlassselbst bezahlen.

AufsichtIn der Literatur wird der Vorschlag inder Erbrechtsrevision, die Aufsichtkünftig den Gerichten zu übertragen,diskutiert. Die Berner Kollegen (Stefan

Wolf / Sibylle Hofer / Stephanie Hru-besch-Millauer / Regina Aebi-Müller,AJP 2016, 1426) vertreten die Auffas-sung, ein solches Vorgehen sei abzuleh-nen, weil die Dualität des Verfahrens(summarisches Verfahren für Verfah-rensfragen und ordentliches Verfahrenfür materiell-rechtliche Fragen) nichtbehoben werde und weil ein Eingriff indie kantonale Kompetenz ohne triftigeGründe erfolge. Peter Breitschmid da-gegen begrüsst diesen Vorschlag, weilder Eingriff in die kantonale Kompe-tenz nur marginal sei und der Dua -lismus des Verfahrens unvermeidbar(aber auch sinnvoll) sei. Ich begrüssediesen Vorstoss ebenfalls, weil die vonden Kantonen eingesetzten Verwal-tungsbehörden (insbesondere die invielen Kantonen zuständigen Gemein-deräte) von komplexen Aufsichtsver-fahren regelmässig überfordert sindund dann faktisch den Entscheid ei-nem beigezogenen Rechtsexpertenüberlassen.

HaftungDer wichtigste Entscheid des Bundes-gerichts betreffend Willensvollstre-ckung im Berichtszeitraum war das Urteil 4A_280/2016 vom 10.10.2016,in welchem die Haftung für eine pflicht-widrige Anlage in Optionen behandeltwurde. Etwas erstaunt nimmt man zurKenntnis, dass das Bundesgericht die-ses Urteil begründete, ohne irgendwel-che Literatur zu zitieren. Ich stimmedem Ergebnis dieses Entscheides zu,würde aber eine etwas andere Begrün-dung verwenden. Das Bundesgerichtführt aus: Der Willensvollstrecker muss«nach den Umständen eine andere An-lagestrategie wählen, als sie der Erb -lasser verfolgte» (E. 3.1). Dies trifft imvorliegenden Fall zu, gilt aber nur (wasdas Bundesgericht mit keinem Wort er-wähnt), weil es sich um eine (seltene)Dauer-Willensvollstreckung handelt(bei der sonst üblichen Abwicklungs-Willensvollstreckung könnte man dieStrategie des Erblassers bis zur [bal -digen] Verteilung fortsetzen). Weiterheisst es im Urteil: «Namentlich wenneine Neuanlage oder die Liquidationgewisser Bestandteile des Vermögenserforderlich ist, muss der Willensvoll-strecker eine konservative Anlagestra-tegie wählen» (E. 3.1). Auch dies gilt

nur bei einer Dauer-Willensvollstre-ckung. Zudem sollte man erwähnen,dass der Willensvollstrecker bei der Be-stimmung dieser Anlagestrategie aufdie Bedürfnisse des Erben abstellenmuss, was vorliegend ein Minderjähri-ger war. Schliesslich bejahte das Bun-desgericht eine Pflichtverletzung (zuRecht), weil der Willensvollstreckerein höheres Risiko eingegangen war alsbei Verwaltung des Vermögens für dieErblasserin (E. 8). Ein Haftungsaus-schluss im Vertrag mit der Erblasserinwar auf den Willensvollstrecker nichtanwendbar (E. 3.3), weil dieser Vertragmit dem Erbfall nicht auf den Willens-vollstrecker übertragen wurde, er haftetvielmehr nach Art. 394 ff. OR.

Internationales PrivatrechtDas Bundesamt für Justiz arbeitet zu-sammen mit einer Expertengruppe,welcher ich auch angehöre, an einer Revision von Art. Art. 86–96 IPRG (Internationales Erbrecht). Art. 92Abs. 2 IPRG, welcher den Willensvoll-strecker dem Eröffnungsstatut (demRecht am Ort der den Nachlass eröff-nenden Behörde) unterstellt, soll – ent-sprechend den Vorschlägen in der Lehre– enger gefasst werden und (gemäss gegenwärtigem Vorschlag, der nochÄnderungen erfahren mag, bis er Ge-setz wird) wie folgt lauten: «Die Durch-führung der einzelnen Massnahmenrichtet sich nach dem Recht am Ort derzuständigen Behörde. Diesem Rechtunterstehen namentlich...die Nachlass-abwicklung mit Einschluss der verfah-rensrechtlichen Aspekte der Nachlass-verwaltung oder Willensvollstreckungsowie der Frage der Berechtigung desNachlassverwalters oder Willensvoll-streckers am Nachlass und seiner Ver-fügungsmacht darüber.» Damit könnendie materiell-rechtlichen Fragen demErbstatut unterstellt werden, was derRegelung in vielen Ländern und insbe-sondere auch der EU-Erbrechtsverord-nung entspricht.

Der vollständige Bericht über mei-nen Vortrag am 12. SchweizerischenErbrechtstag 2017 wird in der Nummer1/2018 der Zeitschrift successio er-scheinen.

[email protected]

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Page 10: 1 2018 Umschlag Layout 1 29.11.2017 14:40 Seite 1 PRIVATE · Aktuelle Praxis 2016/2017 Prof. Dr. Hans Rainer Künzle Kendris 10Medienpreis für Finanzjournalisten Fonds & Asset Management

Medienpreis für Finanzjournalisten

Europas renommiertesteAuszeichnung für Print-,TV/Radio- und Online-JournalismusIm Juni 2018 wird Private zum 17. Mal den Medienpreis für Finanz journalisten verleihen –dies gemeinsam mit führenden Finanzinstituten, Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien.In Frage kommen Artikel und Sendungen in deutscher, englischer oder französischer Sprache,die sich mit Bank- und Finanzfragen, Versicherungen, Vorsorge und Pensionskassen oderSteuer- und Fiskalpolitik befassen. Mögliche Genres umfassen Berichte, Features, Reportagen,Dokumentationen, Ratgeber- und Servicebeiträge sowie Kommentare. Team-Arbeiten sind willkommen.Das Preisgeld beträgt bis zu Fr. 100’000.– / Weitere Informationen: [email protected]

Gewinner 2002 bis 2017

1. Preis 2002 Claude Baumann (Weltwoche)

1. Preis 2003 Beat Kappeler (NZZ am Sonntag)

1. Preis 2004 Carmen Gasser und Stefan Lüscher (Bilanz)

1. Preis 2005 Meinrad Ballmer und Marco Zanchi (Tages-Anzeiger)

1. Preis 2006 Daniel Ammann (Weltwoche)

1. Preis 2007 Albert Steck (Bilanz)

1. Preis 2008 Markus Schneider (Weltwoche)

1. Preis 2009 Michael Ferber (NZZ) / Michael Rasch (NZZ)

1. Preis 2010 Harry Büsser (Bilanz)

1. Preise 2011 Mark Dittli (Finanz und Wirtschaft und Tages-Anzeiger-Magazin) / Hansjürg Zumstein (SF1)

1. Preise 2012 Zoé Baches (NZZ) / Reto Gerber und Andreas Kohli (SF1 Eco)

1. Preise 2013 René Ammann und Balz Ruchti (Beobachter)Michael Haselrieder, Karl Hinterleitner, Reinhard Laska (ZDF-Team)

1. Preise 2014 Philippe Béguelin, Mark Dittli, Christoph Gisiger, Tina Haldner, Ruedi Keller, Tommaso Manzin, Andreas Neinhaus, Clifford Padevit, Alexander Trentin (Finanz und Wirtschaft Team)Michael Rasch (NZZ) / Markus Städeli (NZZ am Sonntag) / Katharina Deuber (SRF Eco)Martin Vetterli und Bernhard Raos (Beobachter) / Samuel Emch (Radio SRF Trend)Pasquale Ferrara, Charlotte Michel, Christian Schürer, Wolfgang Wettstein, Ueli Schmezer (Kassensturz-Team)

1. Preise 2015 Monica Hegglin (Finanz und Wirtschaft) / Hansjürg Zumstein (SRF TV)Peter Bohnenblust, Claude Baumann, Michael Sicker, Peter Hody, Samuel Gerber, Frédéric Papp, Christoph Meier, Ursula Bohnenblust, Antonio Prosperati, Daniel Schwenger (Finews-Team)

1. Preise 2016 Michael Ferber, Claudia Gabriel, Werner Grundlehner, Christof Leisinger, Anne-Barbara Luft,Michael Rasch, Michael Schäfer, Eugen Stamm (NZZ-Team) / Jean François Tanda (SRF Eco)

1. Preise 2017 Jan Willmroth (Süddeutsche Zeitung) / Stefan Jäger (ARD)

Ehrenpreise 2017 Peter Manhart und Carla Palm (Handelszeitung-Team) / Valentin Ade (Finanz und Wirtschaft)Liz Horowitz, Andreas Kohli, Barbara Lüthi, Hedwig Bäbler (SRF-Eco-Team) / Klaus Uhrig (BR)

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10 Das Geld-Magazin Q1 2018

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Ihr Vermögen auf KursBank Linth Invest bietet Ihnen innovative Beratung und exzellente Anlagelösungen mit individueller Ausrichtung. Wir sorgen mit systematischer Überwachung für die Sicherheit Ihres Portfolios, die Optimierung der Anlagen und deren Performance. Eine massgeschneiderte Betreuung sowie die Unterstützung beim gezielten Vermögsensaufau sind für uns zentral. Damit Ihr Vermögen auf Kurs bleibt.

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12 Das Geld-Magazin Q1 2018

Jury MedienpreisProf. Dr. Otfried JarrenSeit 1997 Ordinarius für Publizistikwissenschaft am Institut für Publizistik wissenschaftund Medienforschung der Universität Zürich; 1998 bis 2008 Direktor des Instituts;1989 bis 1997 ordentlicher Professor für Journalistik mit Schwerpunkt Kommunikations-und Medienwissenschaft an der Universität Hamburg; 2008 bis 2016 Prorektor Geistes- und Sozialwissenschaften und Mitglied der Leitung der Universität Zürich.Seit 2013 Präsident der Eidgenössischen Medienkommission. Vorsitzender der Jury.

Markus FuchsGeschäftsführer

Swiss Funds & Asset Management Association

sfama.ch

Vasco CecchiniChief Communications OfficerPSP Swiss Propertypsp.info

Vanessa GaggioliMarketing & CommunicationAXA Art Versicherung AGaxa-art.ch

Stephan BlohmGründer und Hauptgesellschafter

Median Groupmedian-group.com

Nadine Balkanyi-NordmannCEOLexperiencelexp.ch

Rebeca GarciaDeputy Head Corporate Communications

Bank Vontobel AGvontobel.com

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 13

Michael LeysingerInhaberLeysinger Tax & Finance Consultants Ltd.leysinger.tax

Prof. Dr. Hans Rainer KünzleTitularprofessor Universität Zürich

Partner Kendris AGkendris.com

Andreas KesslerMediensprecherUBS Wealth Managementubs.com

Dr. Gabriele Hofmann-SchmidPartner

ATAG Advokaten AGatag-law.ch

Dominique GersterHead of Corporate CommunicationsSwitzerlandCredit Suisse AGcredit-suisse.com

Angela LuteijnLeiterin Marketing & Kommunikation

BDO AGbdo.ch

Dr. Sindy Schmiegel Leiterin Public Relations

Schweizerische Bankiervereinigungswissbanking.org

Hansjörg RyserLeiter Media Relations SchweizHelvetia Versicherungenhelvetia.ch

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14 Das Geld-Magazin Q1 2018

Luc SchuurmansMitglied der Geschäftsleitung

Leiter Private BankingBank Linth LLB AG

banklinth.ch

Dr. Norbert SeegerGeschäftsführerSeeger Advokatur undArComm Trust & Family Officeseeger.li

Christian TrixlExecutive Director

Columbia Threadneedle Investmentscolumbiathreadneedle.ch

Michael WeltiLeiter Niederlassung ZürichReyl & Cie SAreyl.com

Thomas A. ZennerGeschäftsführer

Family Office 360grad AGfamilyoffice-360grad.ch

Joachim SchrottLeiter KommunikationAvadis Vorsorge AGavadis.ch

Dr. Norbert BernhardSekretär des MedienpreisesHerausgeber Privateprivate.ch

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 15

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Nach ihren Erwartungen für die Entwicklung der Aktienbörsengefragt, lassen sich Vermögensverwalter und Anlageexperten inzwei Lager einteilen: Optimisten und Pessimisten. Im Nach -hinein ist jeweils unschwer zu konstatieren, dass die Optimistensystematisch zu positiv und die Pessimisten zu negativ warenund beide Lager in aller Regel massiv an der effektiven Entwick-lung vorbeizielten. Auch das neue Anlagejahr wird die eine oderandere Überraschung bereithalten. Normalerweise sollte also jeder Ausblick mit einer gewissen Gelassen- und auch Beschei-denheit gelesen werden. Aber ist der Ausdruck «normalerweise»aktuell überhaupt noch gerechtfertigt?

Die Weltwirtschaft wächst wieder und die Arbeitslosigkeitsinkt. Trotzdem halten sich die Notenbanken mit der Normali-sierung ihrer Geldpolitik zurück. Immerhin hat das Fed mitge-teilt, dass in absehbarer Zeit ein vorsichtiger Abbau der über -dimensionierten Bilanz beginnen und die Leitzinsen in kleinenSchritten weiter erhöht werden sollen. Im Gegensatz dazu weitetdie EZB ihre Bilanz, wenn auch mit reduzierter Geschwindig-keit, mit riesigen Wertschriftenkäufen noch immer aus.

Wegen der Erholung der Weltwirtschaft sind die durch das«Quantitative Easing» verursachten Fehlentwicklungen etwas inden Hintergrund gerückt, aber keinesfalls verschwunden. Das«Quantitative Easing» hat in erster Linie die langfristigen Zinsenauf ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendes Niveau herunter-

gedrückt. Dieses belastet vor allem die Sparer, Pensionskassen,Versicherungen und Unternehmen mit einer hohen Liquidität.Die niedrigen oder gar negativen Zinsen können zu Verzerrungenauf den Immobilien- und Finanzmärkten führen. Zudem kann eszu Fehlentscheidungen in der Wirtschaft kommen, indem bei-spielsweise die Bereitschaft zum Rückkauf eigener Aktien oderzur Übernahme anderer Unternehmen zu hohen Preisen zu-nimmt.

Führende Ökonomen rufen die Notenbanken zu einer mög-lichst raschen und konsequenten Normalisierung ihrer Bilanzenauf, denn ein Zuwarten begünstigt die Verschuldung und machtdie Wirtschaft damit anfälliger für konjunkturelle und politischeSchocks. Was immer auch die Notenbanken tun werden, Fakt ist,dass durch die extrem expansive Geldpolitik die Immobilien-,Obligationen- und Aktienpreise sehr stark gestiegen sind und dieBewertungskennzahlen auch im historischen Vergleich Rekord-werte erklommen haben. Die lockere Geldpolitik hat zu Verzer-rungen am Finanzmarkt und auch auf den Gütermärkten geführt.

Die zentrale Frage für Investoren lautet nun, ob diese Über-legungen für alle Märkte weltweit oder nur für spezielle Seg-mente wie beispielsweise US-Technologie-Aktien oder Staats-obligationen gelten. Wir können nur Vermutungen anstellen,denn anders als in der Physik gibt es an den Finanzmärkten keinefesten Gesetze, die immer gelten. Die Geschichte lehrt uns aber,dass in langen Haussephasen und aktuell auch bedingt durch densogenannten Anlagenotstand immer mehr Investoren zu fast je-dem Engagement bereit sind. Dabei überschätzen sie ihre Fähig-keit, rechtzeitig verkaufen zu können, wenn die Märkte drehen.Anleger müssen stets das Risiko, Geld zu verlieren, und Chan-cen, den idealen Zeitpunkt zu verpassen, ausbalancieren. Das istherausfordernd, denn auf den aktuellen Bewertungsniveaus wirdes zunehmend schwieriger, bedeutende Renditen zu erzielen.Vielleicht müssen wir aber auch akzeptieren, dass die einfachenGewinne in diesem Zyklus gemacht sind.

Die Politik der Zentralbanken ist auch 2018 ein wichtigerTreiber der Märkte – und dies in beide Richtungen. Die expansiveGeldpolitik wird früher oder später zu Ende gehen. Spätestensdann dürften «herkömmliche» Faktoren wie die Gewinnaussich-ten der Firmen und die generellen Konjunkturaussichten wiederstärker in die Bewertungen einfliessen. Umso wichtiger bleibtder Grundsatz einer vernünftigen Diversifikation und der Rat andie Anleger, nicht in operative Hektik zu verfallen.

[email protected] / www.sfama.ch

Fonds & Asset Management

Überhitzte Märkte – Sind die Gewinnein diesem Zyklus gemacht?Von Markus Fuchs, Geschäftsführer Swiss Funds & Asset Management Association Sfama

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16 Das Geld-Magazin Q1 2018

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Weitblick heisst, sich nicht in der Ferne zu verlieren.

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18 Das Geld-Magazin Q1 2018

Abenomics belebt die WirtschaftDie massive Erhöhung der Staatsaus -gaben seit Anfang der 90er Jahre hattelediglich zur Folge, dass Japan heute imVerhältnis zum Bruttoinlandprodukt(BIP) das am stärksten verschuldeteLand der Welt ist. Die flankierendeNiedrigzinspolitik, die mehr Investitio-nen seitens der Unternehmen anlockensollte, verpuffte ebenfalls fast wir-kungslos. Erst seit dem Sieg von ShinzoAbe bei den Parlamentswahlen Ende2012 begann sich das Schicksal der ja-panischen Wirtschaft zu ändern. Japanverfolgt seither eine als «Abenomics»bekannt geworde Wachstumspolitik.Deren wichtigster Pfeiler ist eine mas-sive Erhöhung der quantitativen Locke-rung. Die japanische Variante beinhal-tet neben Käufen von Staatsanleihenauch Käufe von ETFs auf japanische

Aktienindizes. Mittlerweile hält dieBank of Japan mehr als 40% der aus-stehenden Staatsschulden und indirekt5% vom japanischen Aktienmarkt.

Während die Monetarisierung derStaatsschulden direkt auf die Schwä-chung des Wechselkurses abzielt, sol-len die Fondskäufe den japanischenAktienmarkt stützen und über den Ver-mögenseffekt die Wirtschaft ankurbeln.Unterstützt wurde die unkonventio -nelle Geldpolitik durch diverse Struk-turreformen, wie die Senkung der Un-ternehmenssteuer, die Verbesserung derCorporate Governance, Arbeitsplatz -reformen und die Förderung von Tou-rismus.

Die Massnahmen zeigen nun end-lich Wirkung. Das Wachstum des ja -panischen Bruttoinlandprodukts ist seit7 Quartalen in Folge positiv und mar-

kiert damit das grösste Wirtschafts-wachstum seit der Jahrtausendwende.Auch die Arbeitslosenquote ist konti-nuierlich gesunken und liegt derzeit bei2,7%, was wieder an die Vollbeschäf -tigung der 80er Jahre anknüpft. Die Ge-winne japanischer Unternehmen wach-sen erstmals seit 1991 wieder struktu-rell und erreichen im Verhältnis zumBIP neue Rekordwerte.

Aktien fristen SchattendaseinIm Topix Aktienindex spiegelt sich dieseEntwicklung durch eine annualisierteRendite von mehr als 20% über die letz-ten 5 Jahre wider. Rechnet man aber dieAbwertung des Yen in diesem Zeitraumhinzu, so haben sich japanische Aktiennur unwesentlich besser entwickelt alsder Weltmarkt. Sie sind denn auch gegen-über ihren amerikanischen und europäi-schen Pendants immer noch sehr güns-tig bewertet. Gemessen an den Erträgen(Kurs/Gewinn-Verhältnis) und an denBuchwerten (Kurs/Buchwert-Verhältnis)handelt der japanische Markt derzeitmit einem Abschlag von rund 25% undist somit der günstigste Markt unter denentwickelten Ländern. Nach drei Jahr-zehnten der Underperformance konnteJapan die Gunst der Anleger noch nichtzurückgewinnen. 1989 betrug die Markt-kapitalisierung japanischer Aktien 44%des globalen Aktienmarktes, heute sindes noch knapp 9%. Manager globalerAktienportfolios sind in Japan mit einerAllokation von durchschnittlich 6,3%nach wie vor untergewichtet.

Als Hauptargument gegen japani-sche Firmen wird deren geringe Profi-tabilität ins Feld geführt. Tatsächlichliegen die operativen Margen (Ebit/Umsatz) und die Eigenkapitalrenditen

Japan findet seinLächeln wiederIn den vergangenen 30 Jahren scheint Japan der Welt vorausgeeilt zu sein; zuerst mit einer nicht nachhaltigenWirtschaftsentwicklung in den 80er Jahren, gefolgt vom Bersten der Aktienmarktblase Ende 1989 und derdarauffolgenden langen Phase der Rezession. Mit nahezu allen Mitteln hat Japans Regierung seither ver-sucht, die Wirtschaft wiederzubeleben. Sie trieb Fiskalpolitik zum Exzess, führte als erstes Land Nullzinsenein und erfand das «Quantitative Easing». Nun zeigen die Massnahmen endlich Wirkung.

Von Marius Baumann, CFA und Rui M. Ramires, CFAPortfolio Manager Portfolio ManagerDreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 19

(Gewinn/Eigenkapital) seit jeher weitunter dem US-Niveau. Bei genauer Be-trachtung ist das aber nicht unbedingtein Indiz für eine schlechte Unterneh-mensqualität, sondern durchaus gewollt.Die tiefen operativen Margen sindhauptsächlich eine Folge höherer verti-kaler Integration. Im Gegensatz zu ihrerausländischen Konkurrenz sind japani-sche Firmen viel weniger dazu geneigt,wenig profitable Produktionsschritte zurMaximierung von «Shareholder Value»auszulagern. Auf Kosten der Effizienzsichert sich Japan damit aber langfristigseine Technologieführerschaft.

Die strukturell tiefe Eigenkapital-rendite hingegen kann ausschliesslichmit den (zu) soliden Bilanzen erklärtwerden. Die Jahrzehnte dauernde Nach-frageschwäche in Japan hat die meistenUnternehmen dazu veranlasst, ein Si-cherheitspolster aufzubauen. Die Netto-verschuldung japanischer Unterneh-men ist so tief wie noch nie. Die Bilan-zen bestehen heute im Durchschnitt fastausschliesslich aus Eigenkapital, wasauf die Rentabilität drückt. Trotz der Liquiditätsanhäufung ist die Eigenka-pitalrentabilität japanischer Firmen seitder Finanzkrise stetig auf fast 10% ge-stiegen, was europäischem Niveau ent-spricht. Zusammen mit den soliden Bi-lanzen ist in Japan damit eine gesundeBasis geschaffen für zukünftige Divi-dendenerhöhungen, für vermehrte Ak-tienrückkäufe und für Investitionen inzukünftiges Wachstum. Letzteres ver-spricht sich Japan neben der erstarktenBinnenwirtschaft hauptsächlich vomasiatischen Festland. China wird dieUSA als wichtigster Absatzmarkt fürjapanische Produkte bald überholen.Für die Befriedigung der Bedürfnisseder wachsenden chinesischen Mittel-schicht sind japanische Firmen mit ih-ren führenden Marktstellungen in denBereichen Automatisierung, Robotikund Digitalisierung gut positioniert.

Verschuldung und ÜberalterungNeben firmenspezifischen Vorbehaltenschreckt die hohe Staatsschuld vieleAnleger von Japan ab. Bei der Analyseder fiskalpolitischen Situation Japansmuss aber auch die Vermögensseite derBilanz berücksichtigt werden. Das Ver-mögen der privaten Haushalte liegt derzeit bei ca. 250% des Bruttoinland-

produkts, und der Unternehmenssektorverfügt über eine Nettoauslandsvermö-gensposition von 70% des BIP. Damitist Japan sowohl das Industrieland mitder grössten Bruttostaatsschuld der Weltals auch der grösste Gläubiger der Welt.Japan verzeichnet zudem seit mehr als30 Jahren einen anhaltenden Leistungs-bilanzüberschuss und hat die Staats-ausgaben fast ausschliesslich über in-ländische Ersparnisse finanziert. Diesspricht nicht für eine bevorstehendeKrise, zumal steigende Unternehmens-gewinne und die tiefe Arbeitslosigkeitdie Steuereinnahmen kontinuierlichsteigern und das Haushaltsdefizit in dennächsten Jahren deutlich verringerndürften.

Schwerer zu bewältigen sind die demographischen Herausforderungen.Die Politik hat bereits Schritte unter-nommen, um den Auswirkungen derÜberalterung entgegenzuwirken. DieRegierung hat die öffentlichen Ausga-ben zugunsten der jüngeren Bevölke-rung verlagert und stellt mehr finan -zielle Mittel für die Unterstützung jun-ger Familien zur Verfügung. Ziel ist dieErhöhung der Geburtenrate und der Erwerbstätigkeit der Frauen. Gleichzei-tig soll durch erleichterte Immigrati-onsanforderungen der dauerhafte Auf-enthalt ausländischer Arbeitnehmer inJapan attraktiver gestaltet werden.

Auf der positiven Seite dürfte diekontinuierliche Schrumpfung der er-werbsfähigen Bevölkerung, kombiniertmit einer sinkenden Sparquote im Alter,den negativen Druck auf die Löhne re-duzieren. Dies wäre ein erster Schritt,um die Deflationsmentalität beim japa-nischen Verbraucher zu beenden unddamit den Konsum anzukurbeln. Einerster Hoffnungsschimmer ist das Kre-ditwachstum des privaten Sektors, dassich erstmals seit Ende der 90er Jahrewieder positiv entwickelt.

Vieles spricht dafür, dass die Vor -behalte gegenüber dem japanischenAktienmarkt nicht gerechtfertigt sind.Unterdessen sorgt «Abenomics» füreine positive Angebots- und Nachfrage-situation. Die Bank of Japan hat Obli-gationen und Cash im Vergleich zu Ak-tien unattraktiv gemacht und führt ihr«Quantitative Easing» durch Kauf vonAktien-ETFs wohl noch bis 2021 fort.Auch der staatliche Pensionsfonds hatdie Allokation von inländischen Aktienaufgestockt. Zudem sollen eine anleger-freundliche Dividenden- und Kapital-gewinnsteuerpolitik sowie steuerlicheAnreize bei den Nippon Individual Sav -ings Accounts Privatinvestoren in Japanzum Halten von Aktien bewegen.

[email protected]@dreyfusbank.ch

www.dreyfusbank.ch

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Nettoverschuldungsgrad (Nettoverschuldung / Eigenkapital); linke Skala

Eigenkapitalrendite (Gewinn / Eigenkapital); rechte SkalaQuelle: Bloomberg

Kennzahlen des japanischen Aktienmarkts (Topix)

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20 Das Geld-Magazin Q1 2018

Stabilität und Vertrauenstellen die BasisVontobel geniesst als solides SchweizerUnternehmen einen guten Ruf. Spar-tenübergreifend hat sich eine über demBranchendurchschnitt liegende Kun-denzufriedenheit herausgestellt. Dies istwichtig, denn Stabilität und Vertrauensind ein stark gewordenes Kundenbe-dürfnis; es dürfte weiter wachsen. Kun-den wollen sich im komplexer werden-den Umfeld gut aufgehoben wissen.Eine «Convenience» erreichen wir bei

Vontobel dabei in vielerlei Hinsicht.Zum Beispiel sind wir bekannt für unsere stringenten Prozesse und unsereMehrsprachigkeit (auch in Bezug aufunsere Dokumentationen). Es hat sichgezeigt: Ein herausragender Service,Fairness im täglichen Miteinander so-wie Verlässlichkeit zahlen sich letztlichnicht nur für die Kunden, sondern füralle involvierten Partner aus.

Im Segment der strukturierten Pro-dukte ist unsere Betreuung von insti -tutionellen Kunden durch langjährige

Partnerschaften und Voraussicht ge-prägt. Kunden erachten jedoch nichtnur unsere einwandfreie Reputation alswertvoll, sondern auch unsere inte-grierte Expertise – eine gute Vorausset-zung für den Eintritt in neue geografi-sche Märkte. So haben wir auch längstdamit begonnen, unsere Vorreiterrollebei strukturierten Produkten zu interna-tionalisieren. Zum einen unterstützenwir damit den ehrgeizigen strategischenGeschäftsplan des Unternehmens fürkünftiges Wachstum. Zum anderen ver-helfen wir Anlegern in weiteren (inter-nationalen) Märkten zu verbesserter In-vestment-Performance und stärkerem so-wie nachhaltigem Geschäftswachstum.

Orientierung amWeiterkommen unserer KundenAber auch ein herausragendes Angebotaus individuellen Produktstrategien al-leine reicht nicht mehr aus. Auch derschnelle Zugang zu verschiedenen An-lageklassen und Märkten ist längstselbstverständlich geworden. Um denNutzen für Geschäftspartner nachhaltigzu steigern, muss man ein umfassen -deres massgeschneidertes Angebot inweitergehender Hinsicht konzipieren.In den Vordergrund rücken zum Bei-spiel nutzenstiftende Services, die denWert aussichtsreicher Investments undStrategien zusätzlich steigern. Bei Vontobel nutzen wir über das Angebotunserer gesamten Expertise die Dyna-mik der Märkte mittlerweile viel effek-tiver als früher und bestimmen auchEntwicklungen massgeblich mit. Wirnutzen nicht nur eine integrierte Exper-tise, sondern auch unsere langjährige

Hin zu modernenStrategien – mit demrichtigen PartnerEine hohe Produktqualität alleine reicht heute nicht mehr, um am Markt zu bestehen.Zu einem nachhaltig erfolgreichen Angebot gehört auch bei strukturierten Anlage -produkten mehr als das. Es geht um erfolgsträchtige Strategien für die Zukunft.

Von Georg von WattenwylGlobaler Leiter Financial Products Advisory bei Vontobel

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 21

Erfahrung, um innovativ zu bleiben.Wir sind der richtige Partner, wenn esum die Emission von strukturiertenProdukten geht, die spezifische Kun-denbedürfnisse präzise erfüllen. An-spruchsvollen Bedürfnissen werdenwir gerecht, indem wir unsere Expertiseentlang der gesamten Wertschöpfungs-kette aufbauen.

Da sich die Finanzindustrie auchweiter in einem anhaltend herausfor-dernden Anlageumfeld bewegen wird,dürfte künftig vermehrt gelten, Ge-schäftspartner noch besser zu verstehenund das Angebot flexibel auf steigendeAnsprüche auszurichten. Vor aussichtwird vor diesem Hintergrund für unsimmer wichtiger – auch bei regulatori-schen Themen. Zwar ist die Einhaltungvon regulatorischen Vorschriften zu-nächst eine Voraussetzung für Akteure,um überhaupt am Markt agieren zu dür-fen. Doch stellen neue Herausforderun-gen auch eine grosse Chance dar – wennman sie für sich zu nutzen weiss. Sieschaffen einen neuen Kontext, in demman sich mit strukturierten Anlagepro-dukten gut und nachhaltig positionierenkann.

Leistungsempfängerwerden zu MitgestalternHeute gilt auch, die eigene Relevanz alsAnbieter zu erhöhen, effektiver undüber neue Kanäle mit dem Kunden zukommunizieren und sich vermehrt in-nerhalb seiner gedanklichen Welt zu be-wegen. In der gegenwärtigen Zeit wan-delt sich die Art, wie Investmentinhalte«konsumiert» und verteilt werden –auch bei strukturierten Produkten. In-halte schaffen auch im Finanzbereichneue Customer Experiences. Sie besit-zen die Kraft, die Anlagepalette auchvon Geschäftspartnern signifikant zustärken. Sie schaffen neue Touch-Points, führen zu mehr Kundennäheund erreichen sogar neue Kundengrup-pen. Der Austausch von Inhalten kannzu Innovationen führen. Im Zuge desInnovationsprozesses ist daher auch eininteraktiver Austausch von Ideen sinn-voll. Dies nicht nur mit anderen Ser-vice-Providern wie externen Experten,sondern auch mit jenen, welche die Produkte kaufen: den Kunden. Letzterewerden heute immer bewusster undfrühzeitiger in Entwicklungsprozesse

einbezogen. Zwar werden Kunden zwei-felsohne Leistungsempfänger bleiben.Doch werden sie auch zu wesentlichenMitgestaltern, Wertschöpfungspartnernund Co-Innovatoren.

Weiterentwicklungvon Marktplätzen undTechnologieführerschaftInsbesondere Vontobel kann in Bezugauf die Einbindung von Kunden in denEntstehungsprozess von strukturiertenProdukten mit einem bereits bestehen-den und seit langem bewährten Set-uppunkten. Dies über Online-Plattformen,die wir gezielt einsetzen. Wir verfügenschon seit Jahren über den richtungs-weisenden Marktplatz für strukturierteProdukte: Auf der führenden digitalenMulti Issuer Platform deritrade® werdenin der Schweiz unterschiedlichsteDienstleistungen gebündelt. Es sindProdukte und Preise, die sich transpa-rent vergleichen lassen.Über deritrade®

Smart Guide nutzen angebundene in -stitutionelle Kunden zudem eine neu -artige technologische Analyse-Intelli-genz, die direkt auf die umfangreichendigitalen Datenbestände unserer MultiIssuer Platform zugreift. Darauf ba -sierend werden dann individuell zu -geschnittene Produktalternativen undpräzise Hinweise auf Marktopportuni-täten zur Verfügung gestellt – in Echt-zeit. Kundenberater und ihre Kundenkönnen so Kaufentscheide in einemgrösseren Kontext abgleichen, was dieTransparenz signifikant erhöht.

Mehrwert der Kundenals AntriebSämtliche unsere Aktivitäten im Seg-ment der strukturierten Produkte resul-tieren letztlich in einem effektiv positi-ven Beitrag zur positiven Investment-performance und einer gesteigertenPortfolioeffizienz – auch in Zeiten einesschwierigen Umfelds. Wir liefern dierichtigen Anlagelösungen zur richtigenZeit, um das Renditeziel in Abhängig-keit eines bestimmten Risikoprofils zuerreichen. Dabei haben wir ein funda-mentales Verständnis für die Bedürf -nisse unserer Kunden. Wir stehen füreine schnelle und überlegte Entschei-dungsfindung und eine ebensolcheHandlungsweise. Wir entwickeln Lö-sungen, wo andere Probleme sehen.Denn wir denken innovativ und unab-hängig und agieren vorausschauend.Sicherlich kann niemand von sich be-haupten, alles zu können. Doch vondem, was wir bei Vontobel zu leistenvermögen, lassen wir unsere Kundenüber ein entsprechendes Angebot effek-tiv profitieren. Mehrwert für un sereKunden zu schaffen bedeutet für unsnicht nur erfolgreiches Unternehmer-tum. Aus dem Mehrwert für unsereKunden schöpfen wir auch unseren innerlichen Antrieb. Wir wollen nach-haltig relevant für sie sein und zugleichimmer besser werden. Mit der Betreu-ung wie mit der Qualität unserer ange-botenen Produkte und Services.

[email protected]

VontobelAls global agierender Finanzexperte mit Schweizer Wurzeln sind wir aufVermögensverwaltung, aktives Asset Management und Anlagelösungenspezialisiert. Erreichtes stellen wir immer wieder in Frage, denn wir verfolgen den Anspruch, die Erwartungen unserer Kunden zu übertreffen.Die Namenaktien der Vontobel Holding AG sind an der SIX Swiss Ex-change kotiert. Die enge Bindung der Vontobel-Familien zum Unterneh-men garantiert unsere unternehmerische Unabhängigkeit. Die daraus ent-stehende Freiheit ist zugleich Verpflichtung, unsere Verantwortung auchgegenüber der Gesellschaft wahrzunehmen. Vontobel Investment Bankingkreiert spezialisierte Finanzlösungen für die Anlagebedürfnisse privaterund professioneller Kunden. Wir folgen einem kundenzentrierten digitalenGeschäftsmodell, handhaben Risiken sorgfältig und bringen unsere Kun-den mit überzeugenden Leistungspaketen voran.

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22 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Eduard von KymmelLeiter VP Fund SolutionsVP Bank Gruppe

Um den durch Mifid II gestellten An-forderungen zu entsprechen und diedurch diese Regulierung hervorgerufe-nen Kosten tragen zu können, sind mit-unter unkonventionelle und disruptiveLösungen gefragt. Die zentralen Pro-bleme im Zusammenhang mit der Ein-führung der durch Mifid II hervorgeru-fenen Prozesse zeigen sich wie folgt:

• Erzielung von Skaleneffekten hinsichtlich administrativer und regulatorischer Themenstellungen

• Fokussierung auf Kunden-beziehungen und Leistungsausweise

• Kontinuität für Mitarbeitende und Kunden

Grosser MehraufwandAuch wenn heute noch nicht alle De-tailfragen hinsichtlich der Umsetzung

von Mifid II geklärt sind, wird der er-weiterte Dokumentationsaufwand einewesentliche Herausforderung darstel-len. Ein Hauptgrund hierfür liegt in denneuen Massnahmen zur Produktverant-wortung und der damit verbundenenZielmarkt-/Geeignetheitsprüfung. Hier-nach muss der Verwalter bei Kauf oderUmschichtungen von Wertpapieren fürjeden Anleger Überprüfungen durch-führen und jeweils eine entsprechendeDokumentation bezüglich Eignung er-stellen. Diese Pflichten führen zu einemerheblichen administrativen Mehrauf-wand und erhöhen die damit verbun -denen Kosten sowie den Zeitaufwanddeutlich.

Unabhängige Vermögensverwalterverfolgen für zahlreiche Anleger in denEinzelkundendepots im Regelfall nurdrei bis vier unterschiedliche Anlage-strategien. Daher tendieren sie ver-mehrt dazu, diese kollektiv mittels In-vestmentfonds zu verwalten. So wirdfür jede Strategie ein Teilfonds aufge-legt, um die unterschiedlichen Gewich-tungen in den jeweiligen Kundenstrate-gien weiterhin zu gewährleisten.

Effiziente LösungenViele Vermögensverwalter greifen hier-für auf sogenannte «Hotellösungen»zurück. Diese ermöglichen eine voll-ständige Auslagerung der fondsbezo-genen regulatorischen und administra-tiven Aufgaben und Verantwortungenauf den Dienstleister. Der Vermögens-verwalter fokussiert sich auf sein Kern-geschäft und verwaltet die Investmentsdes Fonds. Des Weiteren konzentriert ersich erfahrungsgemäss auf die Kunden-pflege und Betreuung sowie auf denFondsvertrieb. Alle anderen Aufgabenübernehmen die Fondsleitung sowie dieDepotbank des Fonds. In manchen Fäl-len beschränkt sich der Verwalter auf

die Funktion des Anlageberaters, unddas Portfoliomanagement wird bei derFondsleitung angesiedelt.

Andere Vermögensverwaltungsge-sellschaften entscheiden sich gegeneine Hotellösung und gründen stattdes-sen einen eigenen dedizierten Fonds.Ausschlaggebend für die Wahl sindmeist das Fondsvolumen sowie die Be-reitschaft oder die Bedürfnisse des Ver-mögensverwalters, stärker in der Cor-porate Governance des Fonds involviertzu sein. Aus Mifid-II-Gesichtspunktenist jedoch für beide Alternativen we-sentlich, dass der Vermögensverwalterbei der Verwaltung des Portfolios nichtjedes einzelne Kundenportfolio ver-walten und dokumentieren muss. Eben-so entfällt für jeden Fondsanleger dieZielmarkt-/Geeignetheitsprüfung, wenneine Transaktion für das Fondsvermö-gen getätigt wird. So muss der Vermö-gensverwalter nur einmalig festlegenund dokumentieren, ob die einzelnenStrategien für den jeweiligen Anlegergeeignet sind.

Hohe KosteneffizienzEin positiver Nebeneffekt der Verwen-dung eines Fonds für den Vermögens-verwalter oder Anlageberater ist, dassseine Pflichten und Verantwortlichkei-ten auf die Fondsleitung und Verwahr-stelle des Fonds übertragen werden.Folglich reduzieren sich auch die Haf-tungsrisiken und die damit in Zusam-menhang stehenden Kosten für den je-weiligen Vermögensverwalter signifi-kant. Zudem werden die Investorendurch die hohen Kapitalanforderungendieser Parteien massgeblich geschützt.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Kostenreduktion durch weniger Wert-papiertransaktionen sowie in einemverbesserten Leistungsausweis (Per -formance), da nicht mehr auf jedem

Mifid II: Investmentfondsals erstklassige LösungDie überarbeitete Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid II) zur Verbesserung des Anlegerschutzes verändert auch die Spielregeln für die Anlageberatung und Vermögensverwaltung.Die neuen Anforderungen bringen für unabhängige Vermögensverwalter und Anlageberater erheb-liche Änderungen mit sich, die bis zum 3. Januar 2018 implementiert werden müssen.

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 23

einzelnen Kundendepot, sondern kol-lektiv für das Vermögen des Fonds ge-handelt wird. Vorteilhaft ist auch dievereinfachte Allokation von Vermö-genswerten. Die angestrebte Diversifi-kation wird allenfalls nur mittels Inves-tition von substanziellen Beträgen er-reicht, was bei Einzeldepots oftmalsnicht möglich ist. Dies trifft insbeson-dere auf festverzinsliche Wertpapieresowie diverse alternative Investment-strategien zu.

Höhere PerformanceZusätzliche Verbesserungen der Per -formance des verwalteten Vermögenskönnen erzielt werden, indem demFonds etwaige Provisionsvergütungenzugunsten der Anleger zufliessen. Sodürfen beispielsweise unabhängige Berater keine Provisionen von Dritten annehmen, und etwaige Provisionszah-lungen müssen an ihre Auftraggeberweitergeben werden.

Eine alternative Lösung ist der Ab-schluss eines Betreuungsvertrags mitdem Kunden als abhängiger Berater,um auch zukünftig Provisionen erhal-ten zu dürfen. In diesen Fällen muss derBerater jedoch eingangs sowie fortlau-fend prüfen, ob der Fonds für den Kun-den geeignet ist. Aufgrund der neuenMifid-bedingten Vertriebsvergütungs-und Transparenzvorschriften zeigt derTrend, dass der Vermögensverwalterdes Fonds nur noch eine Verwaltungs-vergütung für das Portfoliomanage-ment in Anspruch nimmt und gänzlichauf eine Vermittlungsgebühr seinerFonds verzichtet. Hier muss der Doku-mentationspflicht zur Verbesserung derDienstleistungsqualität nicht nachge-kommen werden.

Ausblick:Regulierungen verwaltenAufgrund der zahlreichen neuen Regu-larien, die in unterschiedlichsten For-men erlassen werden, wird Regulierungimmer mehr zu einer strategischen Dis-ziplin. In diesem Zusammenhang stelltsich die Frage, wie die wachsende Flutan Regulierungen überhaupt noch effi-zient verwaltet werden kann. Die lau-fende Überwachung und Einhaltungvon stetig wechselnden Regelungenführen zu zusätzlichen Kosten und beeinträchtigen unabhängige Vermö-

gensverwalter massgeblich im Tages-geschäft.

Durch die zuvor beschriebene Auf-lage und Verwaltung unterschiedlicherTeilfonds für verschiedene Strategienkönnen unabhängige Vermögensver-walter sich auf den Strukturwandel vor-bereiten, da fondsbezogene, aufsichts-rechtliche und administrative Aufgabenund Verantwortlichkeiten vollständigausgelagert werden.

Schlussendlich bieten Fonds klareRegeln darüber, wie und an wen Pro-dukte vermarktet werden dürfen. Damiteinher geht die erforderliche Rechts -sicherheit für Vermögensverwalter undAnlageberater. Diese können die Er-nennung und Überwachung der rele-vanten, delegierten Gegenparteien so-wie Änderungen in der Gesetzes- oderRegulierungslandschaft mittels einesFonds zielführend an die Fondsleitungauslagern.

Fonds: Die passende LösungIn Anbetracht geringerer Ertragsmar-gen sowie erhöhter Regulierungsauf-wendungen, insbesondere Mifid II,müssen sich unabhängige Vermögens-verwalter auf zukunftsweisende Alter-nativen fokussieren. Durch die Verwen-dung eines Fonds lassen sich beacht -liche administrative Erleichterungen,eine effiziente Verwaltung von Regulie-rungen und weitere entscheidende Vor-teile im Vergleich zu Anlagen über Ein-zeldepots erzielen. Mit einem PrivateLabel Fonds können sich unabhängigeVermögensverwalter schliesslich aufihr Kerngeschäft, nämlich die Verwal-tung des Fondsvermögens, konzentrie-ren. Darüber hinaus können sie ihre Zeitverstärkt in die Pflege der Kundenbe-ziehungen sowie in den Fondsvertriebinvestieren.

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24 Das Geld-Magazin Q1 2018

Betreibungsregisterauszüge dienen dazu, Auskunft über die Zah-lungsfähigkeit von Vertragspartnern zu geben. Die Informationund Absicherung über die Bonität von Vertragspartnern bildendie Grundlage für Vertragsverhandlungen. In der Praxis birgt dieAbklärung der Zahlungsfähigkeit jedoch einige Hürden und istoftmals mit grossem administrativem Aufwand sowie Kosten ver-bunden. Der Betreibungsregisterauszug, der am häufigsten zurBonitätsprüfung beigezogen wird, gibt nur unvollständig Aus-kunft über die Zahlungsfähigkeit. Um vor finanziellen Schädengeschützt zu sein, ist deshalb besondere Vorsicht geboten.

Mangelnde AussagekraftDie heutigen Betreibungsregisterauszüge erfüllen die Anforde-rungen der Praxis nicht. Statt umfassend Auskunft über die Zah-lungsmoral von Vertragspartnern zu geben, sind die Auskünfteauf Betreibungen im aktuellen Betreibungskreis beschränkt.Eine Übertragung der Registereinträge bei einem Wohnortwech-sel oder einer Verlegung des Sitzes ist nicht möglich. Zahlungs-unwilligen Vertragspartnern ist es ein Leichtes, durch einen Um-zug bzw. eine Sitzverlegung in einen anderen Betreibungskreiseinen blütenweissen Betreibungsregisterauszug präsentieren zukönnen. Leidtragende der Situation sind die Vertragspartner, diedie finanziellen Schäden häufig nicht oder nur schwer verkraftenkönnen. Während es bei Unternehmen einfacher ist, mit wenig

Aufwand zu überprüfen, seit wann das Unternehmen im betref-fenden Betreibungskreis ist, ist dies bei Privatpersonen äusserstschwierig. Die einzige Möglichkeit besteht darin, zusätzlich zumBetreibungsregisterauszug eine Wohnsitzbestätigung einzufor-dern. Ist der Aufenthalt in der entsprechenden Gemeinde eherkurz, ist eine detailliertere Prüfung angeraten. In der Praxis istvielen Geschäftspartner und Vermietern jedoch gar nicht be-wusst, dass der Betreibungsregisterauszug nur Betreibungenam letzten Wohnort bzw. Betreibungskreis aufzeigt und folglichkeine verlässliche Bonitätsauskunft darstellt.

Besonders betroffen von den unzureichenden Auskünften derBetreibungsregisterauszüge sind Vermieter. Gerät ein Mieter inZahlungsverzug, steht dem Vermieter ein in der Regel mehr -monatiges Verfahren bevor, bis der zahlungsunwillige oder zah-lungsunfähige Mieter gekündigt und allenfalls aus der Wohnungausgewiesen ist. Nicht selten verschwinden Mieter plötzlich überNacht und hinterlassen dem Vermieter nicht nur offene Mietzins-zahlungen, sondern auch ein beschädigtes und verunreinigtesMietobjekt.

Gesamtschweizerische Lösung wünschenswertEine Lösung dieser Problematik liegt nahe. Ein gesamtschwei-zerischer Betreibungsregisterauszug würde den Missbrauchstark erschweren und die Absicherung von Vertragspartnern wesentlich vereinfachen. Die Einführung eines schweizweitenBetreibungsregisters bzw. eine Vernetzung der Betreibungsre-gister würde es Vertragspartnern erlauben, rasch und mit wenigAufwand gesicherte Bonitätsauskünfte zu erhalten. Die Positionder Vertragspartner wäre dadurch wesentlich stärker geschütztund die Gefahr von Zahlungsausfällen minimiert.

Auch in der Politik aktuellAuch in der Politik haben die Forderungen nach einer adäquatenLösung Eingang gefunden. In den vergangenen Jahren wurdenvermehrt politische Vorstösse eingereicht, die eine Vernetzungder Betreibungsregister und die Einführung eines schweizweitenBetreibungsregisterauszugs fordern. Auch der Bundesrat hatsich im Zuge der Beratungen bereits mit der Frage auseinander-gesetzt. Zurzeit wird geprüft, wie eine konkrete Umsetzung derForderung nach einer gesamtschweizerischen Lösung aussehenkönnte. Insbesondere die Frage der einwandfreien Identifikationvon Privatpersonen ist zurzeit noch Thema der Beratungen.

[email protected] / www.hev-schweiz.ch

Immobilien

Unzureichende Aussagekraftdes BetreibungsregisterauszugsVon Katja Stieghorst, Juristin Hauseigentümerverband Schweiz

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26 Das Geld-Magazin Q1 2018

Immobilien und der Immobilienmarktwerden bisweilen als monolithischerBlock wahrgenommen. Doch abgese-hen davon, dass man zwischen den ver-schiedenen Marktsegmenten und denunterschiedlichen Makro- und Mikro-lagen differenzieren muss, ist der Marktals Ganzes einem steten Wandel unter-worfen – auch wenn das Adjektiv «im-mobil» eigentlich etwas anderes sugge-rieren würde. Ein wichtiger «Treiber»dieses Wandels sind die Mieter.

Die Mieter werden zunehmend se-lektiver und anspruchsvoller. Und auf-grund des in den vergangenen Jahrenaufgebauten Überangebots an Büro-und Gewerbeflächen fällt es ihnen auchleichter, ihre Vorstellungen durchzuset-zen. Das heisst in erster Linie, dass es

Liegenschaften mit Renovationsstau anzweit- oder drittklassigen Lagen immerschwerer haben, Mieter zu finden. Gutgelegene, modern ausgebaute Objekteund Neubauten sind diesbezüglich we-sentlich besser positioniert. Läden anTop-Einkaufsmeilen wie der ZürcherBahnhofstrasse sind immer gefragt.Und Büros mit einer prestigeträchtigenAdresse ebenfalls.

Überkapazitäten auf dem Marktund Leerstände sehen wir bei PSPSwiss Property als Chance für die Zu-kunft. Das mag auf den ersten Blick un-logisch erscheinen, ist es aber nicht.Statt Räumlichkeiten für Zwischennut-zungen zur Verfügung zu stellen odersie zu Billigmieten anzubieten, damitkurzfristig etwas Geld hereinkommt,

investieren wir lieber in Renovationen,Neubauten und Entwicklungsprojekte.So bleiben unsere Liegenschaften lang-fristig attraktiv. Mietausfälle nehmenwir während den Renovations- undBauphasen bewusst in Kauf.

Wer als Immobilienanbieter in die-sem herausforderungsreichen Umfelderfolgreich bleiben will, muss sich stän-dig dem Markt und den sich wandeln-den Kundenbedürfnissen anpassen.Der Begriff der «Kundenorientierung»wird im Dienstleistungsbereich viel-leicht etwas inflationär verwendet; imImmobiliengeschäft hat er jedochdurchaus seine Berechtigung. Die Aus-richtung auf die Kundenbedürfnisseund -erwartungen ist heute zu einementscheidenden Erfolgsfaktor gewor-den. Das heisst, dass die bestehendenMieter noch persönlicher betreut wer-den müssen. Und es heisst, dass manproaktiv und individuell auf potenzielleNeumieter zugehen muss. Die Devisemuss lauten: «Näher am Markt, näherbei den Mietern.»

Nachfragetrends antizipierenNiemand weiss, wie der Büromarkt inzehn Jahren aussehen wird. Und trotz-dem muss man versuchen, die Bedürf-nisse der bestehenden und potenziellenMieter zu verstehen und Nachfrage-trends zu antizipieren. Worauf legen dieMieter besonderen Wert? Wie weit sollman als Vermieter beim Ausbau derBüroflächen gehen? Wie wichtig ist dieMöglichkeit, nachträglich die Raum-aufteilung zu verändern? Besondersnützlich bei der Beantwortung solcherFragen sind die Erfahrungen unserer

Immobilien Schweiz:Zwischen Markt, Mietern,Umwelt und InvestorenNichts ist so beständig wie der Wandel, sogar auf dem für seine Beständigkeit bekannten Immobilienmarkt.Bestehende Liegenschaften müssen den Erfordernissen des Marktes angepasst und Neubauten von Anfangan auf die Erwartungen der Mieter ausgerichtet werden. Wer sich langfristig auf dem Immobilienmarktbehaupten will, muss weitsichtig planen und investieren. Und dies nicht zu knapp.

Von Giacomo Balzarini, CEO PSP Swiss Property

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 27

Bewirtschafter und Hauswarte, die tag-täglich mit den Liegenschaften und denMietern zu tun haben. Die Tatsache,dass wir unsere Liegenschaften selberbewirtschaften, ist äusserst wertvoll,genauso wie die Zusammenarbeit zwi-schen der Bewirtschaftungseinheit,dem Asset-Management und der Bau-abteilung. Dieses eingespielte Team-work macht sich vor allem dann be-zahlt, wenn es um das Ausschöpfen vonWertsteigerungspotenzial bei Renova-tionen und Neubauten geht.

Megatrend NachhaltigkeitDas Thema Nachhaltigkeit beschäftigtPSP Swiss Property seit vielen Jahren.Als Immobiliengesellschaft trägt manauch dem Umfeld und der Umwelt ge-genüber Verantwortung. Diese Verant-wortung reicht vom Einsatz umweltver-träglicher Baumaterialien bis zur Be-rücksichtigung des öffentlichen Raumsbei der Konstruktion von Neubauten.Den grössten Einfluss in Sachen ökolo-gischer Nachhaltigkeit haben wir aberbeim laufenden Betrieb unserer Lie-genschaften. Deshalb versuchen wir,den Energie- und Wasserverbrauch –aber auch die Abfallproduktion – mess-bar und dauerhaft zu minimieren. Zudiesem Zweck führen wir laufend betriebliche und technische Optimie-rungsmassnahmen durch. Wo immermöglich, ersetzen wir in unseren beste-henden Liegenschaften Ölheizungen,die besonders viel Energie verbrau-chen, durch umweltschonendere Gas-und Wärmepumpenheizungen bzw.Fernwärmeanschlüsse. Die Verringe-rung des Energieverbrauchs und desCO2-Ausstosses ist denn auch ein inte-graler Bestandteil unserer Langfrist-Sanierungsplanung. In den letzten sie-ben Jahren ist es uns so gelungen, diespezifischen CO2-Emissionen um über30% zu reduzieren.

Auch bei Neubauten versuchen wir,Massstäbe zu setzen, und zwar sowohlin Sachen Energieeffizienz als auch beiden verwendeten Materialien und in derKonstruktion. Nehmen wir den Gross-peter Tower in Basel. Hier haben wir mit52 Erdsonden ein 250 Meter tief liegen-des unterirdisches Reservoir erschlos-sen, welches im Sommer als Kälte- undim Winter als Wärmespeicher dient.Mit Wärmepumpen wird im Winter die

Wärme aus dem Boden auf ein für dieBeheizung nötiges Temperaturniveaugebracht. Dadurch kühlt sich der Bodenim Verlauf des Winters ab, und dieseKälte kann dann wiederum im Som-mer zur Kühlung verwendet werden –ein Kreislauf der sich Jahr für Jahrwiederholt. Der Neubau wird zudemdurch eine vollintegrierte Photovoltaik- Anlage den für den Grundausbau benö-tigten Strom selbst produzieren. Dafürwurde der Grosspeter Tower kürzlichmit dem Schweizer Solarpreis 2017ausgezeichnet.

Unsere Bemühungen in SachenUmweltschutz und Nachhaltigkeitkommen nicht zuletzt auch unserenMietern zugute. So sind beispielsweisedie Heizkosten bei sanierten Gebäudenoder bei Neubauten markant geringerals bei Liegenschaften mit umweltbe-lastenden Heizsystemen. Die Mieterprofitieren somit bei unseren nachhal-tigen Gebäuden direkt von tieferen Nebenkosten.

Nachhaltigkeit im Sinne der Mieterkommt aber auch in der Gebäudetech-nik zum Tragen, so dass wir bereitsbeim Grundausbau eines Gebäudes anden späteren Mieterausbau denken. DieMieter sollen die Flexi bilität haben,ihre Flächen jederzeit nach ihren eige-nen Wünschen und Erfordernissen aus-zubauen. Wir definieren deshalb dieentsprechenden Schnittstellen frühzei-tig und bereiten das Gebäudeleitsystemso vor, dass sich die Mieter möglichst

einfach anschliessen können. Die Ge-bäudetechnik ist aber nur dann wirk-lich nachhaltig, wenn die Grundrisseflexibel an die sich ändernden Nutzer-bedürfnisse angepasst werden können.Aus diesem Grund haben wir mit Climate-Kic, einem Spin-off der ETHZürich, ein gemeinsames Projekt aufden Weg gebracht, mit dem Ziel, nach-haltige Büro-Konzepte zu entwickeln.Diese sollen einen möglichst niedrigenEnergieverbrauch ermöglichen, wieder-verwendbare Komponenten benutzen,die Mitarbeiterproduktivität erhöhen,modular einsetzbar und replizierbarsein. Auch das ist Nachhaltigkeit, diesich für alle Seiten lohnt.

Für uns sind Marktnähe, Mieterori-entierung und Nachhaltigkeit keineSchlagwörter, sondern echte Anliegen– die sich allerdings auch finanziell loh-nen. Wir haben erkannt, dass wirt-schaftlicher Erfolg langfristig undnachhaltig nur möglich ist, wenn wir beiallen Entscheiden die Auswirkungenauf die Umwelt und die Erwartungender Mieter miteinbeziehen. Wir sindüberzeugt, dass wir nur dann erfolg-reich bleiben können, wenn wir öko -nomische, ökologische und sozialeThemen in Einklang bringen – eine Erkenntnis, die sich mittlerweile auchbei Rating-Agenturen und vielen Gross-investoren durchgesetzt hat.

[email protected]

Gut gefüllte «Produkte-Pipeline»PSP Swiss Property besitzt ein Immobilienportfolio von 7 Mrd. Franken.Dazu gehören nicht «nur» 158 Büro- und Geschäftshäuser in den wichtigstenSchweizer Wirtschaftszentren, sondern auch eine Reihe von Entwicklungs-arealen und Einzelprojekten. Darunter befindet sich beispielsweise der Gross-peter Tower in Basel, der mit seinen 78 Metern Höhe und 22 Stockwerken zuden markantesten Gebäuden der Stadt zählt. Oder das Orion in Zürich-West,wo zwei nicht mehr zeitgemässe Objekte durch einen topmodernen Neubauersetzt werden. Aber auch die Grossrenovation mehrerer denkmalgeschützterObjekte direkt neben dem Hauptbahnhof Zürich, wo für die zukünftigen Mie-ter an einer der besten Lagen der Stadt einmalige und qualitativ hochstehendeFlächen entstehen. Dazu kommen die Parco Lago Überbauung bei Lugano,der Totalumbau einer Büroliegenschaft in eine Hotel- und Ladenimmobilie imHerzen der Stadt Genf sowie weitere Projekte in Zürich und Lausanne. Alleinfür diese Entwicklungsareale und Einzelprojekte hat PSP Swiss Property inden kommenden Jahren Investitionen von fast 500 Mio. Franken eingeplant.In dieser Zahl noch nicht enthalten sind die Aufwendungen für Sanierungenund Optimierungen bei den bereits bestehenden Liegenschaften.

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28 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Ingo BofingerCEO Afiaa Anlagestiftungfür Immobilienanlagen im Ausland

Vor dem Hintergrund der nachhaltigenRenditeschwäche bei festverzinslichenAnlagen sowie dem absehbaren Ende desschweizerischen Baubooms, blicken Pen-sionskassenverwalter mit gesteigertemInteresse auf das Segment der Auslands-immobilien. Die BVV2-Anlagerichtlinienerlauben einen ausländischen Immobi-lienanteil von 10%. Gemäss dem aktuellenPensionskassen Real Estate Benchmarkvon KPMG werden aktuell jedoch ledig-lich 1,3% in dieses Segment investiert. EinHauptgrund für die Zurückhaltung dürftedas fehlende Wissen über die Auslands-märkte sein. Eine weitere Rolle spielt dienoch relativ überschaubare Produktver-fügbarkeit. Zwar drängen neue Akteureauf den Markt, doch verfügen nicht alleüber das notwendige Know-how und einenentsprechenden Leistungsausweis.

Kaum geeignete Objekte im InlandEs spricht einiges dafür, die zulässige In-vestitionsquote für Auslandsliegenschaf-ten besser auszunutzen. Früher galt die

Auffassung, dass der Anleger mit Investi-tionen im Ausland eine Überrendite zuSchweizer Liegenschaften erzielen kann.Heute setzt sich die Erkenntnis durch, dassmittels Beimischung ausländischer Immo-bilienmärkte mit unterschiedlichen Er-trags- und Risikoparametern primär dasGesamtrisikomass eines Multi-Asset-Port-folios gesenkt werden kann und die Stabi-lität eines Gesamtportfolios erhöht wird.

Nach wie vor sind die meisten Pensi-onskassen stark in Schweizer Wohnliegen-schaften investiert, die als sichere Anlagengelten. Um eine Diversifizierung zu errei-chen, rangieren gewerblich genutzte Core-Objekte1) mit einem Anlagevolumen imzwei- bis dreistelligen Millionenbereich,langer Prognostizierbarkeit und mässigemBetriebsaufwand ganz oben auf derWunschliste der Anleger. Solche Objektesind in der Schweiz aber eine Rarität. Da-her ist es nachvollziehbar, dass hauptsäch-lich Gewerbeliegenschaften mit den Nut-zungsarten Büro und Detailhandel im Vor-dergrund stehen, wenn in ausländischenMärkten investiert wird. Dies sind dennauch die beiden grössten Assetklassen fürinstitutionelle Investoren mit der höchstenMarktliquidität.

Konjunkturschwankungengleichen sich ausZusätzlich diversifizierend wirken die un-terschiedlichen Konjunkturzyklen: Wennsich der heimische Markt abkühlt, kom-pensieren stabile Auslandserträge die un-vermeidlichen Ausfälle, die mit einerMarktkorrektur einhergehen. Bei einerweltweit ausgerichteten Anlagepolitik gibtes immer einen Ausgleich für konjunktu-relle Baissen, soweit sie national oder kon-tinental bedingt sind. Dass auch Auslands-liegenschaften Bewertungsschwankungenund anderen zyklischen Einflüssen unter-liegen, steht ausser Frage. Sie können so-gar markant sein, jedoch ist der zeitlicheEintritt ein anderer und die Entwicklung derErholungsphasen nimmt einen anderenVerlauf. Gesamthaft führt dies zu einer ge-

ringeren Portfoliovolatilität und einer sta-bilen Ausschüttungsrendite. Auf mittlereund längere Sicht liefern Auslandsimmo-bilien dem Anleger stabile und insgesamtansehnliche Erträge. Aktuell bewegensich die Cap Rates2) für Büroliegenschaf-ten in den Märkten Nordamerika bei 4,3%,Deutschland bei 5,0% und Australien bei5,2% (Quelle: Real Capital Analytics –Top Quartile Cap Rates), wobei wir beiden Top-Liegenschaften Cap-Rates beiaktuell rund 3% sehen.

Anlagestiftungen bietenMitspracherechtBei den Investitionsmöglichkeiten stehenPensionskassen mehrere Wege offen. Bei-spielsweise der Erwerb von Aktien kotier-ter Immobiliengesellschaften. Diese Inves-titionsform ist ein Mix aus Immobilien-und Kapitalmarkt, mit allen Vor- undNachteilen. In der Vergangenheit konntebeobachtet werden, dass diese Investiti-onsform – aufgrund der meist täglichenHandelbarkeit – oft als Frühindikator imImmobilienmarkt diente. Im Gegensatz zunicht kotierten Anlagevehikeln führt sie jedoch zu höheren Portfoliovolatilitäten.Im Weiteren existieren Investitionsvehikelwie Immobilienfonds und Beteiligungen anden nicht immer ganz transparenten Pri-vate-Real-Estate-Gesellschaften. Schliess-lich gibt es Anlagestiftungen, die sich aufAuslandsimmobilien spezialisiert haben.Im Vergleich zu den vorherigen Optionenbieten Anlagestiftungen dem Anlegermehr Möglichkeiten, sich in die Entschei-dungsprozesse mit einzubringen («Club-Gedanke»). So kann beispielsweise durchEinsitz im Stiftungsrat oder InvestmentCommittee aktiv Einfluss auf die strategi-sche Ausrichtung des Vehikels bzw. dieoperative Umsetzung der Investitionen ge-nommen werden. Der beauftragte Invest-ment Manager handelt somit nicht nachfreiem Ermessen, sondern erfüllt den Stiftungszweck bestmöglich im Sinn derAnleger. Durch die Nähe des Anlegerszum Management können als Neben -

Das Potenzial vonAuslandsimmobilien nutzenNoch investieren Schweizer Pensionskassen erst in geringem Mass in Auslandsimmobilien. Dabei täten sie gut daran,das «Klumpenrisiko Heimmarkt» kritisch zu hinterfragen und ihre Immobilienportfolios stärker zu diversifizieren.

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 29

effekte auch der edukative Prozess und dieEntwicklung der Anlageklasse auf Inves-torenebene besser begleitet werden.

Direktanlagen mit hoher TransparenzWenn es um den Entscheid geht, direkt3)

oder indirekt4) in Auslandsimmobilien zuinvestieren, spielen mehrere Faktoren eineRolle. Beide Strategien können grundsätz-lich parallel angewendet werden. Die Wahlhängt vom jeweiligen Bestandsportfolioder Pensionskasse und ihrer Präferenz ge-genüber einem der beiden Konzepte ab.Direktanlagen ermöglichen mehr Trans -parenz und Kontrolle über das zugrunde-liegende Portfolio, erfordern aber auchmehr Expertise bei der Verwaltung, bei-spielsweise bei Nischen-Klassen wie Lo-gistik oder studentischem Wohnen. Indi-rekte Anlagen ermöglichen demgegenübereine grössere Marktliquidität und schnel-leren Zugang, um ein Immobilien-Expo-sure im Portfolio aufzubauen. Allerdingsmüssen die Anleger eine eingeschränkteKontrolle und Transparenz sowie höhereGebühren bei den Investments hinnehmen.

Insbesondere bei Direktanlagen kommtder Wahl des Investment Managers einegrosse Bedeutung zu. Gerade die Präsenzim Zielmarkt (z.B. durch eine lokale Nie-derlassung) ist hierbei entscheidend. Nurso können lokale Kontakte geknüpft undNetzwerke gepflegt werden, um einen aus-reichend grossen und qualitativen Fundusan geeigneten Dienstleistern und Geschäfts-partnern zu generieren (z.B. Anbahnungvon Off-Market-Deals5)). Die Kenntnisseder örtlichen Marktgegebenheiten (z.B.Einschätzung von Mikro- und Makrolage,Marktpreise, Mietangebot und -nachfrage)ist auch unverzichtbar, um Vermietungs-aktivitäten und Transaktionen erfolgreichzu analysieren und umzusetzen. Zudemsind Reaktionszeiten auf Geschäftsvor -fälle durch eine lokale Repräsentanz we-sentlich verkürzt und ermöglichen zeit -nahe Massnahmen im Bewirtschaftungs-und Transaktionsprozess. Unabhängig vomInvestmentansatz gilt es, das Know-howund den Leistungsausweis eines Anbietersgenau unter die Lupe zu nehmen.

Mehrwert durchaktives Asset ManagementIm heutigen kompetitiven Niedrigzinsum-feld sind Immobilienanlagen nach wie vorsehr attraktiv. Dies führt dazu, dass die beauftragten Investment Manager eine

Zunahme der Kapitalzusagen in ihren Im-mobilienvehikeln verzeichnen. Das risiko -averse Investitionsprofil der Pensionskas-sen bietet jedoch kaum Spielraum für In-vestitionen in die Risikoklassen «ValueAdd»6) oder gar «Opportunistic»7). Eine In-vestmentstrategie gemäss «Buy-and-Hold»in ausschliesslich als «Core» klassifizierteLiegenschaften kann den Renditeanforde-rungen nicht mehr gerecht werden. Was tun?Wenn die Rendite nicht durch FinancialEngineering erzielt werden soll, wird esunumgänglich, sich seine Port foliorenditemehr denn je «zu verdienen».

Liegenschaften müssen im Hinblickauf Lebensalter und Marktveränderungensowie bei Auslauf von Mietvertragslauf-zeiten regelmässig geprüft und bewirt-schaftet werden. Im Lauf des Lebens -zyklus können sich die Rahmenbedingun-gen einer Immobilie und des betroffenenMarktes ändern und es ist durchaus mög-lich, dass eine Einstufung der Kategorie«Core» in «Core Plus»8) vorgenommenwird. Es ist daher naheliegend, dass mitentsprechendem Arbeitsaufwand umge-kehrt eine Kategorisierung von «CorePlus» in «Core» erfolgen kann. Genauhier setzt das Konzept des sogenannten«Aktiven Asset Managements» an, dessenBedeutung sich aufgrund des Marktum-felds zunehmend erhöht hat.

Im engeren Sinn ist unter der Bezeich-nung «Asset Management» die markt -übliche Definition zu verstehen. Zu dessenAufgaben gehören typischerweise die (zu-meist regionale) Steuerung des beauftrag-ten Property Managements, die Erstellungund Überwachung der jährlichen Liegen-schaftsbudgets, die Ausarbeitung und Um-setzung von Vermietungskonzepten undgegebenenfalls auch eigene Vermietungs-leistungen, sofern diese nicht extern be-

auftragt wurden. Im weiteren Sinn könnenauch vollumfänglichere Leistungen einesVermögensverwalters gemeint sein, zumBeispiel ergänzend auch die Betreuungvon Sanierungs- und Baumassnahmen so-wie auch Aufgaben des Portfolio- undTransaktionsmanagements.

Zentral steht die Frage im Raum:«Kann durch Ergreifung konkreter Mass-nahmen und durch intensive Anstrengun-gen die kalkulierte Risikoprämie gehobenwerden?» Bringt die Investmentgesell-schaft das benötigte Know-how und dieKapazitäten mit, so kann das Konzept«Aktives Asset Management» neue Inves-titionsmöglichkeiten abseits des teurenCore-Marktes eröffnen oder eine Ver -besserung der Portfoliorendite erzielen,ohne Abstriche bei der Lagequalität einerImmobilie hinnehmen zu müssen.

1) Immobilien an erstklassigen Lagen mit bonitätsstar-

ken, langfristig gebundenen Mietern.

2) Das Verhältnis des Nettoertrags einer Immobilie zu

ihrem Kaufpreis.

3) Die Immobilien werden direkt auf der Bilanz des

Anlegers bzw. des Investmentvehikels gehalten.

4) Der Anleger investiert in einen Dachfonds, der wie-

derum in einzelne Zielfonds investiert ist.

5) Eine Immobilientransaktion, bei der das Angebot

nicht über eine breite Marktansprache, sondern über

die direkte Adressierung eines Investors bzw. die

Ansprache eines kleinen Kreises möglicher Erwerber

vermarktet wird.

6) Steht für Ansätze, die auf unterbewertete Immobilien

abzielen. Im Fokus steht meist die Optimierung und

Repositionierung eines Objekts, gefolgt von einem

wertschaffenden Weiterverkauf.

7) Steht für Ansätze mit spekulativen Zügen. Diese zie-

len meist auf sanierungsbedürftige Objekte, die unter

Marktpreis erworben, saniert und mit hohem Gewinn

wieder veräussert werden sollen.

8) Immobilien mit Aufwertungspotenzial, das mittels

Modernisierung und/oder verbesserter Management-

leistung ausgeschöpft werden soll.

[email protected]

Das Kompetenzzentrum für Immobilienanlagen im AuslandDie Afiaa Anlagestiftung wurde 2004 gegründet. 2014 ist sie eine strategische Partner-

schaft mit Avadis eingegangen. In der Folge hat sich Afiaa innerhalb der Avadis-Gruppe

als Kompetenzzentrum für Immobilienanlagen im Ausland etabliert. Afiaa hat ihren Sitz

in Zürich und ist mit Büros in New York und Sydney vertreten. Ihre Produkte sind aus-

schliesslich für steuerbefreite Pensionskassen nach schweizerischem Recht. Aktuell

investieren 47 Schweizer Pensionskassen über Afiaa in erstklassige ausländische Immo-

bilien. Anlegern wird es durch ein Investment ermöglicht, ihr Immobilienportfolio um

direkte und indirekte Immobilienanlagen im Ausland zu erweitern und damit zu di -

versifizieren. Über ihre beiden Anlagegruppen verwaltet Afiaa ein Nettovermögen von

1,7 Mrd. Franken. Im Rahmen der Strategie «2016+» wird bis 2021 ein Portfoliovolumen

von 3 Mrd. Franken angestrebt. www.afiaa.com

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30 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dominic NazarenoDipl. Steuerexperte PrimeTax AG

Unselbständig erwerbende Personen un-terliegen in der Schweiz dem SchweizerSozialversicherungsrecht und leistenu.a. Beiträge in die 2. Säule. Das ange-sparte Alterskapital ist in der Regel biszur Erreichung des Rentenalters gebun-den. Ein vorzeitiger Bezug in Form einerKapitalauszahlung ist bei der Aufnah-me einer selbständigen Erwerbstätig-keit, beim Erwerb von selbstbewohntemWohneigentum oder bei der definitivenAusreise aus der Schweiz möglich.Letzteres ist insbesondere bei Expat -riates häufig anzutreffen, da deren Ein-satz in der Schweiz meist zeitlich be-schränkt ist. Im Beratungsalltag wirdimmer wieder festgestellt, dass Expat -riates, aber auch deren Arbeitgebern,nicht bewusst ist, dass bei der defini -tiven Ausreise ins Ausland mit wenigAufwand und ohne Risiken erheblichSteuern eingespart werden können.

Die Höhe des möglichen Kapitalbe-zugs ist davon abhängig, in welchesLand der auswandernde Schweizer bzw.der heimkehrende Ausländer zieht. Zumeinen muss beachtet werden, dass einvollständiger Bezug nur für jene Per -sonen möglich ist, die sich ausserhalbder EU/EFTA-Staaten niederlassen oderinnerhalb dieser Staaten keiner Versi-

cherung für Alter, Invalidität und Hin-terlassenenleistungen unterstellt sind.Alle anderen Personen können nur denüberobligatorischen Teil ihres Gutha-bens beziehen.

Sieht das Doppelbesteuerungsab-kommen (DBA) vor, dass die Besteue-rungskompetenz auf den Zuzugsortfällt und kann die Schweizer Steuer le-diglich zurückgefordert bzw. angerech-net werden, lässt sich eine Steuererspar-nis nur in vereinzelten Fällen umsetzen,wenn z.B. die Steuerbelastung in derSchweiz über derjenigen am Zuzugsortliegt und die dortige Steueranrechnungauf die schweizerische Steuerbelastungbegrenzt ist. Die Steuerersparnis istgrundsätzlich in jenen Fällen am gröss-ten, wo die Bestimmungen der DBAzwischen der Schweiz und dem Zu-zugsstaat das Besteuerungsrecht aus-schliesslich der Schweiz zuweisen oderkein DBA vorhanden ist (z.B. UK, Kanada, Niederlande und Brasilien).

Besteht Klarheit über die bilateralenBestimmungen zwischen der Schweizund dem Zuzugsort, sollte die Auszah-lung des Vorsorgekapitals sorgfältig ge-plant werden. Wichtig ist, dass die Bar-auszahlung des Pensionskassengutha-bens erst beantragt wird, nachdem derWohnsitz ins Ausland verlegt wurde.Nur dann ist sichergestellt, dass der Vor-sorgebezug nicht im ordentlichen, son-dern im Quellensteuerverfahren durch-

geführt wird. Dies ist deshalb entschei-dend, weil die Quellensteuer am Sitzder Vorsorgeeinrichtung oder Freizü-gigkeitsstiftung und nicht etwa am letz-ten Wohnsitzort erhoben wird. Vor die-sem Hintergrund soll das Pensionskas-senguthaben vor der Auszahlung derPensionskasse des Arbeitgebers in eineFreizügigkeitsstiftung eines steuer-günstigen Kantons transferiert werden.Nur dann kommen im Zeitpunkt derAuszahlung die dortigen tiefen Steuer-sätze zur Anwendung. Hierbei gilt es lediglich zu beachten, dass nach einemTransfer noch 30 Tage abgewartet wer-den müssen, bis das Kapital schliesslichbezogen werden kann.

Die Steuerersparnis lässt sich zu-sätzlich steigern, sofern das Vorsorge-kapital bei der Überweisung auf ver-schiedene Freizügigkeitskonten trans-feriert wird (sogenanntes Splitting).Durch den gestaffelten Bezug kann derauf Bundesebene ausgestaltete pro-gressive Steuersatz gebrochen werden.Diesbezüglich gilt es lediglich zu be-achten, dass die Aufteilung des Gutha-bens zwingend vor der Über weisungauf die Freizügigkeitskonten festge-legt werden muss, da später keine Auf -teilung mehr möglich ist. Des Weite-ren ermöglicht das Splitting einen Teil-bezug.

[email protected]

Barauszahlung des Pensionskassengeldesbeim Wegzug ins Ausland

Länder ohne Rückforderungsmöglichkeit der SchweizerQuellensteuer (privatrechtliche Vorsorgebeiträge)1)

Australien Niederlande

Chile Oman

Taiwan Pakistan

Dänemark Schweden

Grossbritannien Südafrika

Hongkong Trinidad und Tobago

Island Ungarn

Kanada Vereinigte Arabische Emirate

Katar Brasilien

1) Für die Säule 3a gibt es weitere Länder (s. Rundschreiben der ESTV vom 11.1.2017)

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 31

Employees in Switzerland are subject to Swiss social insurance law and are hence obliged to contribute into the occupational bene-fits scheme (BVG resp. 2nd pillar). In general, pension fund assets in the 2nd pillar are restricted until reaching the age of retirement.An early disbursement in the form of a capital payment is possible, if an employee becomes self-employed, if self-occupied real estate is purchased or upon the definitive departure from Switzerland. The latter is of particular interest for expatriates, as their pro-fessional stay in Switzerland is usually limited in time. When consulting our clients and companies, we have repeatedly noticed thatnot only the expatriates, but also their employers (even big firms with large HR departments) are not aware that with little effort andwithout any risks, considerable tax savings can be achieved when leaving Switzerland.

The amount of cash disbursement depends on which country the person intends to move to. It must be taken into account that afull withdrawal is only possible for persons who are relocating to countries outside the EU/EFTA or who are not subject to insurancefor old age, invalidity or survivors’ benefits within these countries. All other persons can only withdraw the non-compulsory funds.

If the Double Tax Treaty (DTT) assigns the taxation right to the country where the person relocates to, the levied Swiss taxes canbe reclaimed or credited. If the latter is the case, tax savings can only be achieved when the Swiss tax burden is higher than the taxeslevied in the other country. The highest potential tax savings can be achieved when the provisions of the applicable DTT betweenSwitzerland and the other country assigns the taxation right exclusively to Switzerland (e.g. UK, Canada, Netherlands etc.). This isalso the case for countries which don’t have a DTT with Switzerland.

Once it is clarified which state is allowed to tax the capital disbursement, the withdrawal of the pension funds must be carefullyplanned. First of all, it must be noted that the pension fund assets are not transferred before moving abroad. In such a case the pen-sion funds are subject to source taxation as the unlimited tax liability of the person ends when leaving Switzerland. This is crucialbecause taxation at source ensures that the funds are being taxed where the pension funds are held or where the vested benefits foun-dation’s headquarters is based, instead of the person’s last domicile in Switzerland. As a result the employee’s funds can be trans-ferred to a vested benefits account in a canton with low tax rates. It is important to note that the transfer to a low-tax canton leads toa 30-days blocking period until the capital can finally be withdrawn.

The resulting tax savings from the transfer can be increased further if the pension capital is transferred to different vested bene-fits accounts (so-called splitting). This is because the tax rates at federal level are of a progressive nature and can be “breached” bymultiple withdrawals. Such splitting must take place before the transfer to the vested benefits accounts, otherwise a later allocationbetween different accounts will not be possible. Besides the additional savings resulting from the splitting, it grants flexibility to onlypartially withdraw money from the Swiss vested benefits account.

Berechnungsbeispiel für die PensionskassenauszahlungDie aus Grossbritannien stammende Person hat während 10 Jahren als leitender Angestellter im Kanton Basel-Stadt gearbeitetund in dieser Zeit ein beträchtliches BVG-Altersguthaben von 1’000’000 Franken angespart. Mit 60 Jahren entscheidet diePerson, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach dem Wegzug stellt sich die Frage, ob sich die Person ihr Vorsorgeguthaben überein Freizügigkeitskonto im Kanton Basel-Stadt (ehemaliger Wohn- und Arbeitsort) oder über ein Freizügigkeitskonto im KantonSchwyz ausbezahlen lassen soll. Wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist, resultiert bei der Auszahlung des Vorsorge-kapitals und bei vorgängiger Übertragung des Vorsorgekapitals auf ein Freizügigkeitskonto im Kanton Schwyz eine Steuer -ersparnis von 51’750 Franken. Bei einem Teilbezug (Splitting) des Vorsorgeguthabens im Kanton Schwyz können nochmals zusätzlich 2’350 Franken eingespart werden.

Auszahlung über die Pensionskasse des Arbeitgebers in Basel-Stadt (Wohnsitz bereits UK)Ausgangslage Betrag Steuersatz Steuerbelastung BVG-Altersguthaben 1’000’000Vorzeitiger Bezug 1’000’000Total Steuerbelastung (Bund, Kanton und Gemeinde) 9.975% 99’750

Auszahlung nach Transfer in Schwyzer Freizügigkeitsstiftung (Wohnsitz bereits UK) Variante 1 ohne Splitting Betrag Steuersatz Steuerbelastung BVG-Altersguthaben 1’000’000Vorzeitiger Bezug 1’000’000 4.80% 48’000

Variante 2 mit Splitting Betrag Steuersatz Steuerbelastung BVG-Altersguthaben 1’000’000Vorzeitiger Bezug 1 500’000 4.57% 22’825Vorzeitiger Bezug 2 500’000 4.57% 22’825Total Steuerbelastung (Bund, Kanton und Gemeinde) 45’650

Taking a cash disbursement of thepension fund assets when leaving Switzerland

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32 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dr. Andreas ArniLeiter Entrepreneurs & ExecutivesCredit Suisse Schweiz

Die Bedeutung der beruflichen Vorsor-ge, 1985 eingeführt als obligatorische2. Säule im schweizerischen Vorsorge-system, nimmt von Generation zu Ge-neration zu. Heute tragen Renten ausder beruflichen Vorsorge laut einer Stu-die der Credit Suisse durchschnittlichrund 35% zum Einkommen von Pensio-nierten bei, wobei der Anteil mit demEinkommensniveau steigt. Für höhereEinkommensklassen ist der Anteil derRenten – sofern sich der Bezüger nichtfür eine Kapitalleistung entschiedenhat – aus der 2. Säule grösser als jeneraus der 1. Säule, der AHV.

Angesichts der zunehmend wichti-gen Rolle der beruflichen Vorsorge fürdie Einkommens- und Vermögenssitua-tion im Alter ist es bemerkenswert, dassVersicherte bisher kaum Einfluss aufdie Anlagestrategie und damit auf dieVermögensbildung in ihrer Pensions-kasse hatten. Noch wenig verbreitetsind Vorsorgelösungen im überobliga-torischen Bereich (sogenannte «Bel-Etage»-Lösungen), bei denen Vorsor-geeinrichtungen den Versicherten fürSparbeiträge auf Lohnanteilen von ak-

tuell über 126’900 Franken die Wahlzwischen verschiedenen Anlagestrate-gien ermöglichen.

Eine vom Eidgenössischen Parla-ment beschlossene Gesetzesänderung,die per 1. Oktober 2017 in Kraft getre-ten ist, wird nun dazu führen, dass künf-tig vermehrt sogenannte 1e-Vorsorge-pläne angeboten werden (s. Box unten).

Eigene Wahl der AnlagestrategieIm Rahmen von 1e-Plänen können Ver-sicherte entsprechend ihrem persön -lichen Risikoprofil selbst entscheiden,welche der angebotenen Anlagestrate-gien sie verfolgen wollen. Ihre Sparbei-träge und die Anlagerendite fliessenausschliesslich auf ein dediziertes, per-sönliches «Konto». Der Anlageerfolgkommt damit direkt den Versichertenzugute, dafür tragen sie auch das Ver-lustrisiko. Bei herkömmlichen Pensi-onskassenlösungen wird beim Austrittdas einbezahlte Kapital plus über dieJahre gutgeschriebene Zinsen garan-tiert.

Die hohe Flexibilität macht die 1e-Vorsorgepläne attraktiv. Insgesamt kön-nen Vorsorgeeinrichtungen pro ange-schlossenen Arbeitgeber bis zu zehnverschiedene Anlagestrategien anbie-

ten, wovon mindestens eine risikoarmsein muss. Die Entscheidung, ob maneine konservative Anlagestrategie odereine riskantere mit höheren Rendite-chancen wählt, sollte unter anderem inAbstimmung mit der persönlichen Ge-samtsituation erfolgen. So bietet sichbeispielsweise bei einem kürzeren An-lagehorizont vor der Pensionierung derWechsel in risikoärmere Anlagen an.

Durch die Selbstwahl der Anlage-strategie im Rahmen von 1e-Plänenkann die 2. Säule damit eine neue Rollefür Versicherte mit höheren Einkom-men einnehmen. Ein grosser Vorteil ist,dass der Versicherte in diesem Bereichdes Überobligatoriums seine Anlage-strategie mit jener für das Privatvermö-gen abstimmen kann. 1e-Pläne bietendamit die Möglichkeit für ein nachhal-tiges Ansparen von Alterskapital, wasangesichts der demografischen Ent-wicklung und des aktuellen Tiefzins-umfelds zunehmend schwieriger ge-worden ist.

Höhere RenditechancenJe nach individueller Risikofähigkeitund Risikoneigung können Versichertein 1e-Plänen innerhalb der geltendenregulatorischen Vorschriften eine An-

Neue Chancen für Unternehmerund Führungskräfte bei der Vorsorge1e-Pläne: Wahlfreiheiten ermöglichen aufeinander abgestimmte Anlagestrategien für Vorsorge- und Privatvermögen.

1e-Vorsorgepläne 1e-Pläne sind benannt nach Artikel 1e der Verordnung über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Demnach dürfen Vorsorgeein-richtungen für Lohnanteile über 126’900 Franken den Versicherten unterschied -liche Anlagestrategien anbieten. Obwohl seit 2006 möglich, sind 1e-Pläne nochwenig verbreitet. Grund dürften vor allem die bisherigen Bestimmungen des Frei-zügigkeitsgesetzes sein, wonach beim Pensionskassen-Austritt das einbezahlteKapital garantiert war – das Anlagerisiko, das die Versicherten wählten, blieb beiden Pensionskassen. Das Parlament verabschiedete 2015 eine Gesetzesänderung,die seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft ist und diese Asymmetrie behebt: Neu tra-gen die Versicherten das Risiko ihrer Anlagestrategie. Bis zu zehn verschiedene Anlagestrategien können die Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlossenen Arbeit-geber anbieten, davon muss mindestens eine Strategie risikoarm sein. Die Wahlder Anlagestrategie bedeutet für die Versicherten eine höhere Autonomie hin -sichtlich der obligatorischen Vorsorge. Ein weiterer Vorteil ist, dass dabei dieAnlage strategie mit derjenigen für das Privatvermögen abgestimmt werden kann, was die Sicherstellung einer optimalen Vermögensallokation ermöglicht.

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 33

lagestrategie wählen, die einen teilsdeutlich höheren Anteil an Aktien,Fremdwährungen oder alternativen An-lagen beinhaltet. Eine stärkere Diver -sifikation weg von zinssensitiven An -lagen, die im aktuellen Umfeld kaumRendite abwerfen, eröffnet die Chanceauf höhere Anlageerträge.

Wie bereits ausgeführt ist ein wei-terer Vorteil, dass die Wahl der Strategiefür das Ansparen in der beruflichen Vor-sorge im Einklang mit der privaten Ver-mögensallokation gefällt werden kann.Das erlaubt etwa eine ganzheitliche Betrachtung des Zinsänderungsrisikos.Dieses kann sehr unterschiedlich sein,je nachdem, wie stark jemand über dieberufliche Vorsorge und das private Ver-mögen in Obligationen investiert ist, undob eine Hypothek auf einem Eigenheimdazukommt. Auch für Unternehmerwird eine umfassendere Finanzplanungmöglich – wenn es beispielsweise umdie Frage geht, ausschüttbare Reserveneher in Form einer Dividende oder alsLohnerhöhung zu beziehen, was auchzur Äufnung von Alterskapital beiträgt.

Eine einmal gewählte Strategie ineinem 1e-Plan ist dabei keine Einbahn-strasse. Verändert sich etwa die privateVermögenssituation, ist es in einem 1e-Plan möglich, mit einem Wechsel derAnlagestrategie für die berufliche Vor-sorge darauf zu reagieren.

Grössere Autonomiebei der Vorsorge1e-Pläne bedeuten für Versicherteschliesslich auch eine gewisse Autono-mie bei der obligatorischen Vorsorge.Während die AHV explizit auf einerUmverteilung zwischen Generationenberuht, war diese in der 2. Säule nichtvorgesehen – sie findet aber de facto,durch die demografische Alterung ge-trieben, seit längerem statt. So schätzendie Ökonomen der Credit Suisse in ihrerjüngsten Pensionskassenumfrage, dass2015 insgesamt rund 5,3 Mrd. Frankensystemwidrig von den aktiv Versicher-ten zu den Rentnern umverteilt wurden,u.a. indem die von den Pensionskassenerzielte Anlagerendite nur zum Teil denaktiv Versicherten als Zins gutgeschrie-ben wurde. Zumindest für den Teil desAlterskapitals, den Versicherte mit 1e-Plänen ansparen, kann man sich vor einer solchen Umverteilung schützen.

Der Preis dafür, und für die grössereFlexibilität in der Anlagestrategie, istdas Anlagerisiko, das in 1e-Plänenbeim Versicherten liegt. Dass Versi-cherte mit höheren Einkommen in der2. Säule mehr Verantwortung im Spar-prozess übernehmen können, ist vomGesetzgeber gewollt. Die zusätzlicheFlexibilisierung durch Einführung von

1e-Plänen soll sowohl für Unternehmenals auch Versicherte Anlass sein, sichaktiv mit den damit einhergehendenVor- und Nachteilen – gerade im aktu-ellen Zinsumfeld und vor dem Hinter-grund der demografischen Entwick-lung – aktiv auseinanderzusetzen.

[email protected]

Beratung von Unternehmern und FührungskräftenWeil bei Unternehmern das private mit dem unternehmerischen Vermögen starkverflochten ist, bietet die Credit Suisse mit ihren schweizweit rund 20 Entre -preneurs & Executives Desks Beratung aus einer Hand an: Beraterteams, die auseinem Privat- und einem Firmenkundenberater bestehen, decken so ein sehr breites Spektrum an Kundenbedürfnissen ab und unterstützen bei der Optimie-rung der Vermögens struktur. Auf der Privatkundenseite steht ein spezialisierterBerater, der sich gut in Steuer- und Rechtsfragen sowie in Corporate Finance auskennt. Er pflegt einen engen Austausch mit dem Firmenkundenberater und anderen internen Experten, um gemeinsame Lösungen für den Unternehmer zuerarbeiten. Oft geschieht dies auch unter Einbezug weiterer bankexterner Exper-ten. Der E&E-Berater unterstützt den Kunden bei konkreten Fragestellungen sowie der periodischen Überprüfung seiner Vermögensstrukturen und zeigt ihmweitere Aspekte der Optimierung auf. Zusammen mit dem Unternehmer nimmtder E&E-Berater eine Priorisierung der aktuellen Bedürfnisse vor. Denn je nach-dem, in welcher unternehmerischen und privaten Phase sich der Kunde befindet,unterscheidet sich auch die Beratung. Da die Credit Suisse über eine sehr breiteund tiefe Palette an Lösungen und Services verfügt, zählt sie zu den ganz wenigenBanken, die ihre Kunden in jeder Unternehmensphase – von der Gründung überdas Wachstum bis zur Nachfolge – beraten können.

Die 2. Säule der Vorsorge:Obligatorium, Überobligatorium und Kadervorsorge

Kadervorsorge(1e-Pläne)

BVG-Überobligatorium

BVG-Obligatorium

Überobligatorium

AHV

Lohn bis 846’000Untergrenze 126’900

Lohn bis 126’900Untergrenze 84’600

Lohn bis 84’600Untergrenze 24’675

Lohn bis 24’675

KapitalbezugRentenbezug in der Regelnicht vorgesehen

Renten- oder KapitalbezugUmwandlungssatz wird nachmarktwirtschaftlichen Kriterienund mathematisch festgelegt

Renten- oder KapitalbezugRentenumwandlungssatz gesetzlich geregelt

RentenbezugStaatlich geregelt

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34 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dr. Ruth Bloch-RiemerRechtsanwältin, Dipl. SteuerexpertinBär & Karrer AG

Die finanzielle Entschädigung von Ka-dermitarbeitern (sog. Executive Com-pensation) ist in der Regel mehrschichtigaufgebaut, um Executives, neben einemmarktgerechten laufenden Lohn, regel-mässig u.a. durch eine Beteiligung amUnternehmensergebnis, längerfristigeAnreize zu setzen. Die Executive Com-pensation besteht typischerweise aus ei-nem fixen Grundlohn sowie variablenKomponenten, welche je nach vertragli-cher Ausgestaltung kumulativ oder alter-nativ in bar (Bonus bzw. mehrjährige Bonuspläne), in der Form von Mitarbei-terbeteiligungen sowie in der Gestalt vonLohnnebenleistungen (sog. Fringe Bene-fits) ausgerichtet werden. Sodann istauch die dem Executive zur Verfügunggestellte Vorsorgelösung wirtschaftlichgesehen als zentrales Element der Compensation zu betrachten, wobei sichin diesem Zusammenhang erfahrungs-gemäss komplexe Spezialfragen stellenkönnen. Auf diese soll in der Folge derÜbersichtlichkeit halber nicht näher ein-gegangen werden.

Die adäquate Versteuerung und Ent-richtung von Sozialabgaben, die korrekteBescheinigung der Compensation sowieauch die Vermeidung arbeitsrechtlicherStreitigkeiten und die Einhaltung allfäl-liger regulatorischer Vorschriften sindbei der Gestaltung und Umsetzung vonExecutive Compensation möglichst frühzu berücksichtigen. Zu beachten ist, dassdie Umsetzung monatliche und jährlichesowie unregelmässige Prozesse mit ein-schliesst und aufgrund der Komplexitätund nicht selten der grenzüberschreiten-den Elemente der Compensation recht-liche und steuerliche Herausforderungenund Risiken mit sich bringt. Entspre-chend sind passende Lösungen, insbe-sondere im grenzüberschreitenden Kon-text, im Einzelfall zu eruieren.

1. Ausgangslage: Der ArbeitsvertragDie Höhe und Ausgestaltung der Execu-tive Compensation findet als zentralesElement zunächst Eingang in den Arbeits-vertrag des Executive. Mutatis mutandissind die folgenden Überlegungen aberauch im Kontext von als Mandaten aus-gestalteten Verhältnissen relevant. ZurVermeidung von Missverständnissen so-wie zur Erleichterung der späteren Um-setzung der Compensation im Rahmender Lohnabwicklung (Payroll) und beider Erstellung von Lohnausweisen emp-fiehlt es sich, das ausgehandelte Com-pensation-Modell im Vertrag durch eineklare Formulierung festzuhalten. Diesesollte dennoch Raum für allfällige spä-tere Änderungen im rechtlichen, steuer-lichen und faktischen Umfeld beiderVertragsparteien belassen. Zentrale Re-gelungsbereiche umfassen erfahrungs-gemäss insbesondere, welche Elementeder Compensation zu welchem Zeit-punkt geschuldet sind, ob die Elementebrutto oder netto ausgerichtet werdenbzw. dass die gemäss anwendbarer Ge-setzgebung und Praxis geschuldetenSteuern, Abgaben, Beiträge, Prämienusw. abgezogen werden, und ob und von

wem Beiträge in einen Vorsorgeplan ent-richtet werden. Spezialfragen ergebensich zusätzlich beispielsweise im Be-reich von Expat riates, bei Entsendungenoder bei Arbeitnehmern ohne beitrags-pflichtigen Arbeitgeber in der Schweiz(Anobag). Vor allem bei grenzüber-schreitend angestellten Executives lohntes sich, in geeigneter Form festzuhaltenund im Rahmen der finanziellen Ver-handlungen zu berücksichtigen, dassgrundsätzlich sämtliche Fringe Benefits(inklusive Steuerausgleichszahlungenund dergleichen) steuerbarer und ab -gabepflichtiger (Netto-)Lohn sind unddie Ausnahmen insbesondere im Bereichgewisser Expatriate-Kosten stark einge-grenzt sind.

Ebenfalls bewährt hat sich eine klareRegelung bezüglich der Handhabungvon Spesen und der Modalitäten bei Geschäftsfahrzeugen, wobei derartigeAspekte häufig in Spesenreglementensowie Mitarbeiterhandbüchern oder der-gleichen firmenübergreifend abgebildetsind. Schliesslich ist es, insbesondere beigrenzüberschreitenden Verhältnissen, inaller Regel sinnvoll, die Erstellung einesKalendariums durch den Executive ver-traglich festzuhalten.

2. GrundlohnIm Binnenverhältnis ist die Versteue-rung des Grundlohns, welcher üblicher-weise in bar ausgerichtet wird, i.d.R. un-problematisch: In der Schweiz ansässigeExecutives sind typischerweise in derSchweiz unbeschränkt steuerpflichtigund der Sozialversicherung unterstellt,so dass der Grundlohn in der Schweizder Versteuerung und den Sozialabgabenunterliegt.

Grenzüberschreitende Aspekte erge-ben sich bei Executives beispielsweisebei Arbeitsort im Ausland bzw. inter -nationalem Wochenaufenthalt, Grenz-gängern, Entsendungen oder intensiverReisetätigkeit ins Ausland (und umge-kehrt). In diesen Konstellationen nimmt

Executive Compensation –Herausforderungen und Chancenbei Steuern und Sozialabgaben

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 35

der Staat, in welchem der Executive Arbeit verrichtet oder Organfunktioneninnehat, in der Regeln ebenfalls ein Be-steuerungsrecht in Anspruch. Gestütztauf ein Doppelbesteuerungsabkommensind deshalb im Rahmen der internatio-nalen Steuerausscheidung die Besteue-rungsrechte und die Methoden zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung zwi-schen Arbeitsort und Wohnsitzstaat fall-spezifisch abzuklären und abzustimmen.Diese Vorgänge sollten idealerweise di-rekt bei Aufnahme der Tätigkeit des Executive unter Beizug lokaler Beraterinitiiert werden. Diese Abstimmung sollden Vertragsparteien ermöglichen, dieGesamtsteuerbelastung und Liquiditäts-planung für den Executive zu optimie-ren, allfällige Quellensteuer- und Sozial-versicherungsabzüge korrekt vorzuneh-men und Lohnausweise sowie die indi-viduelle Steuererklärung des Executivenachvollziehbar zu erstellen. In diesemKontext ist auch die sozialversicherungs-rechtliche Unterstellung des Executivezu prüfen und, zur Abfederung der Ar-beitgeberhaftung im Bereich der schwei-zerischen Sozialversicherungsgesetzge-bung, regelmässig mit Hilfe einer Unter-stellungsbestätigung (A1, Certificate ofCoverage etc.) festzuhalten.

3. Variabler Lohn a. BonusBoni werden in der Praxis häufig einer-seits in der Form von Jahresboni und/oder in der Form mehrjähriger Bonus-pläne ausgerichtet, sind grundsätzlichsteuerbares Einkommen und unterliegenals massgebender Lohn den Sozial -abgaben.

Zu beachten ist, vor allem im Hin-blick auf unterjährige Verhältnisse, dieBeendigung des Arbeitsverhältnisses so-wie bei Wohnsitz- oder Unterstellungs-wechseln über die Grenze zwischen Aus-richtung und Abverdienen des Bonus,die zeitlich korrekte und kohärente Zu-ordnung des Bonus zu einer Steuer- undAbgabeperiode. Um in einer solchenKonstellation die Besteuerungs- und Abgabehoheit dem einschlägigen Staatzuzuweisen, empfiehlt sich eine klareRegelung in einem Bonusplan oder spä-testens bei der Zusprechung des Bonus(«Bonusbrief»), aus welchem hervor-geht, auf welche Zeitperiode sich der Bonus bezieht, wann der Rechtsan-

spruch darauf entstanden ist und wanner ausbezahlt wird.b. MitarbeiterbeteiligungspläneNach Inkrafttreten der angepassten ge-setzlichen Bestimmungen per Januar2013 sowie der Publikation des Kreis-schreibens «Mitarbeiterbeteiligungen»der Eidgenössischen Steuerverwaltungzeigen erste Erfahrungen aus der Praxis,dass bei der Incentivierung von Execu -tives im Rahmen von Mitarbeiterbeteili-gungsplänen einerseits eine klare Ausge-staltung des Plans und andererseits dieVerkehrswertbestimmung des Referenz-werts (i.d.R. Aktie an der Unternehmungoder einer Konzerngesellschaft) aussteuerlicher und abgaberechtlicher Sichtzentral sind. Im Hinblick auf die kom-plexen steuer lichen und abgaberechtli-chen Fragen bei Mitarbeiterbeteiligungs-plänen in der Umsetzung auf Ebene Payroll und zur grenzüberschreitendenKoordination empfiehlt es sich, diese Aspekte vor Umsetzung des Plans mitden zuständigen Steuerbehörden undAusgleichskassen im Rahmen von Rul -ings festzulegen.

Aufgrund der Besteuerung und Ver-abgabung bei Zuteilung, u.U. mit Ein-schlag auf dem Verkehrswert aufgrundvon Sperrjahren, ist die Handhabung vonMitarbeiteraktien i.d.R. weniger proble-matisch. Komplexer gestaltet sich dieUmsetzung in der Regel bei Optionsplä-nen, insbesondere wenn die Besteuerungund Verabgabung dieser Lohnkompo-nente aufgrund von Vest ingperioden erstbei Ausübung erfolgt. Als wesentlichsteHerausforderungen und u.U. auch Pla-nungsmöglichkeit erweisen sich in die-sem Zusammenhang u.a. Wohnsitz- undArbeitsortwechsel während der Vesting-periode (Import/Export). Diese führenzu einer kalkulatorischen Aufteilung derSteuerhoheit und Abgabepflicht auf ver-schiedene Staaten nach den ParameternArbeitstage in der Schweiz bzw. Versi-cherungsunterstellung. Dabei sind ausschweizerischer Sicht insbesondere dieBescheinigungspflichten im Rahmen desLohnausweises sowie bei exportiertenMitarbeiteroptionen regelmässig dieQuellensteuerfolgen aus Sicht des Ar-beitgebers wesentlich. Aufgrund derKomplexität der zu erstellenden Beschei-nigungen (Lohnausweis und Beiblatt)hat sich in der Praxis der Beizug spe -zialisierter Dienstleister zur geeigneten

Sammlung und Abwicklung der umfang-reichen Detailinformationen und des ge-nauen Nachvollzugs von Veränderungenjedes Planteilnehmers bewährt. So kön-nen fehlerhafte Bescheinigungen und diedamit verbundenen zeit- und ressourcen-aufwendigen Korrekturmassnahmen aufEbene Executive und Arbeitgeber ver-mieden werden.

4. Empfehlungen und ChancenDen vorstehend dargestellten Kom -plexitäten im Bereich der ExecutiveCompensation kann durch gezielt einge-setzte Massnahmen in aller Regeln sinn-voll begegnet werden, so dass das ge-wünschte Ergebnis auch aus steuerlicherund abgaberechtlicher Sicht reibungsloserzielt werden kann.

Zunächst bewährt es sich, ab einemgewissen Senioritätslevel jedes Com-pensation Package individuell und mög-lichst übersichtlich zu planen und alleAbläufe und Auswirkungen so früh wiemöglich einmal «durchzuspielen». ImRahmen der Vertragsverhandlungen sinddie Steuer- und Abgabefolgen nicht nurauf Ebene der Gesellschaft, sondernauch auf Ebene des Executive bezüglichtechnischer Umsetzung und finanziellerAspekte nicht zu unterschätzen und indie Gespräche mit einzubeziehen. Insbe-sondere in grenzüberschreitenden Kon-stellationen bewährt es sich, dem Execu-tive früh zeitig in allen in volvierten Juris-diktionen spezialisierte professionelleBetreuung zur Seite zu stellen.

Aus Sicht des Arbeitgebers empfiehltsich sodann, die diversen Abrechnungs-,Deklarations- und Bescheinigungspflich-ten sorgfältig zu planen und umzusetzenund einen geeigneten Know-how-Träger(intern oder extern) für die Payroll bei-zuziehen. Eine sorgfältige Abklärungund Planung der sozialversicherungs-rechtlichen Unterstellung des Executivesowie deren periodische Überprüfungist im Rahmen der Arbeitgeberhaftungfür Sozialversicherungsbeiträge in derSchweiz regelmässig unerlässlich. DieFestlegung der steuer- und abgaberecht-lichen Aspekte von Mitarbeiterbeteili-gungsplänen im Rahmen von Rulingsverschafft schliesslich Rechtssicherheitbei der Planung und Umsetzung entspre-chender Compensation-Elemente.

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36 Das Geld-Magazin Q1 2018

Der nachfolgende Artikel zeigt anhandvon verschiedenen Beispielen auf, wel-chen Einfluss die Umsetzungserlasseder einzelnen Mitgliedstaaten auf Um-fang und Inhalt der auszutauschendenDaten haben können.

AusgangslageBeim Automatischen Informationsaus-tausch (AIA) handelt es sich um einenvon der OECD entwickelten internatio-nalen Standard, der regelt, wie die Steu-erbehörden der teilnehmenden Staatenuntereinander Daten über Konten undWertschriftendepots von Steuerpflich-tigen austauschen. Das Regelwerk desAIA ist der sogenannte GemeinsameMeldestandard oder Common Report -ing Standard (CRS). Dieser enthält dieeinzelnen Bestimmungen zu Inhalt undArt und Weise des Informationsaustau-sches. Dazu gibt es, ebenfalls von derOECD erarbeitet, einen umfassendenAuslegungskommentar. Über 100 Staa-

ten, darunter alle wichtigen Finanzzen-tren, haben sich zur Übernahme desAIA verpflichtet, so auch die Schweiz.Diese Verpflichtung allein genügt in-dessen nicht. Es bedarf zusätzlich mitjedem einzelnen Staat eines bilateralenAbkommens, damit die Daten ausge-tauscht werden dürfen. Die Schweiz hatbisher mit 38 Ländern den AIA ver -einbart, darunter alle Staaten der EU.Die Vereinbarung mit rund 40 weiterenStaaten ist in der parlamentarischen Beratung.

Umsetzung in nationales RechtDer von der OECD erarbeitete CRS istnicht direkt anwendbar, sondern musserst in nationales Recht umgesetzt wer-den. Dies führt dazu, dass der Rechts-anwender sich nicht allein auf den CRSder OECD verlassen kann, sondern zu-sätzlich die Umsetzungserlasse der ihnbetreffenden Mitgliedstaaten und dereneigene umfangreichen Wegleitungen

zum jeweiligen Umsetzungserlass kon-sultieren muss. Je nach Konstellationkönnen dies der Staat des (Wohn-)sitzes,der Staat, in dem sich das Konto befin-det, und/oder der Staat der Ansässigkeitder Kontrollpersonen bzw. wirtschaft-lich Berechtigten sein. Zusammen mitder Praxis, die sich unweigerlich in deneinzelnen Staaten entwickeln wird,führt dies zwangsläufig dazu, dass derAIA in den Mitgliedstaaten unterschied-lich gehandhabt wird.

Finanzinstitut oderkein FinanzinstitutDie Banken der Staaten, die sich zumAIA verpflichtet haben, lassen ihrenKunden in der Regel ein Formular zurSelbstdeklaration zukommen. Gesell-schaften, Stiftungen, Trusts etc. müssenbeim Ausfüllen dieser Formulare dieFrage klären, ob es sich beim Konto -inhaber um ein Finanzinstitut (FI) oderkein Finanzinstitut (Non-Financial Entity, NFE) handelt. Für die Belangedes vorliegenden Artikels ist die Unter-scheidung aus folgendem Grund wich-tig: Handelt es sich beim Rechtsträgerum ein FI, dann meldet die Bank dasKonto nicht der zuständigen Behörde.Das bedeutet indessen nicht, dass somitkeine Informationen ausgetauscht wer-den, sondern dass der Rechtsträger, derals FI qualifiziert, nun selber die Ver-antwortung trägt, sich bei den zustän-digen Behörden zu melden. Je nach-dem, ob die Bank den Rechtsträger meldet oder ob der Rechtsträger sichselbst meldet, gehen die Informationenverschiedene Wege. Dies soll anhandeines Beispiels illustriert werden.

Rechtsträger ist die GesellschaftXY in Panama, die ein Konto bei einerSchweizer Bank hat. Diese stellt derGesellschaft XY ein Formular zurSelbstdeklaration zu. XY hat abzuklä-ren, ob sie die Voraussetzungen als FIoder als aktiver bzw. passiver NFE er-füllt. Ein aktiver NFE ist grundsätzlich

Automatischer Informationsaustausch – Gemeinsamer Meldestandard?Alles einheitlich geregelt durch die OECD und doch gibt es beachtliche Unterschiede.Näher hinsehen ist wichtig.

Von Dr. Gabriele Hofmann-Schmid und lic. iur. Cédric-Olivier JenoureAdvokatin und Partnerin Advokat, eidg. dipl. SteuerexperteATAG Advokaten AG und Partner ATAG Advokaten AG

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 37

eine Gesellschaft, welche ein operati-ves Geschäft betreibt. Dabei müssenfolgende zwei Bedingungen kumulativerfüllt sein: Weniger als 50% der Brutto-einkünfte des NFE im vorangegange-nen Kalenderjahr oder einem anderengeeigneten Meldezeitraum sind passiveEinkünfte, und weniger als 50% derVermögenswerte, die sich während desvorangegangenen Kalenderjahres odereines anderen geeigneten Meldezeit-raumes im Besitz des NFE befanden,sind Vermögenswerte, mit denen pas -sive Einkünfte erzielt werden oder er-zielt werden sollen. Ein aktiver NFE istnicht meldepflichtig. Ein passiver NFEist demgegenüber ein NFE, der im Sinne des Ausschlussprinzips nicht dieVoraussetzungen erfüllt, um als aktiverNFE qualifiziert zu werden. Ergibt diePrüfung, dass die Gesellschaft XY einpassiver NFE ist, so hat sie die beherr-schenden natürlichen Personen offen-zulegen, was insbesondere die Bekannt-gabe deren steuerlicher Ansässigkeitbeinhaltet. Angenommen, die beherr-schende Person der Gesellschaft XY istdeutscher Nationalität, wird die Bankdie zu meldenden Kontoinformationender Eidgenössischen Steuerverwaltung(EStV) mitteilen, welche diese Infor-mationen ihrerseits den deutschen Be-hörden übermitteln wird.

Würde die Prüfung demgegenüberergeben, dass die Gesellschaft XY einFI ist, so wäre sie selber verantwortlich,sich in ihrem Sitzstaat, also in Panama,als FI zu melden und die dortigen Iden-tifikations- und Meldepflichten zu er-füllen. Für den Fall, dass Panama mitDeutschland ein bilaterales Abkommenzum AIA geschlossen hätte, würde Pa -nama die vereinbarten Informationenin der Folge nach Deutschland übermit-teln. Tatsache ist jedoch, dass Panamabis heute noch keine bilateralen Ab-kommen geschlossen hat und auch derinterne Meldeprozess nicht klar ist.

Das Beispiel veranschaulicht, wiedie Qualifikation als FI oder passiverNFE den Umfang der Informationenwie auch die Wege, die sie nehmen,massgeblich beeinflusst. Unter Um-ständen mag ein Interesse bestehen, ei-nen Rechtsträger so oder anders zu qua-lifizieren.

Der Rechtsträger ist in der Bestim-mung seiner Qualifikation nicht frei,

sondern an die anwendbaren nationalenUmsetzungsgesetze zum AIA gebun-den. Diese sind aber nicht überallgleich. So ist in der Schweiz die Listeder Finanzinstitute abschliessend gere-gelt. Sie umfasst vier Kategorien: Ein-lageninstitute, Verwahrinstitute, Invest-mentunternehmen und spezifizierteVersicherungsgesellschaften. Sie sindin der Wegleitung der EStV zum Stan-dard für den Automatischen Informa -tionsaustausch über Finanzkonten imDetail beschrieben. Hervorgehoben seidie Tatsache, dass ein Rechtsträger, dessen Einkünfte vorwiegend auf derAnlage von Finanzvermögen beruhenund der per se kein Finanzinstitut ist, allein durch die Tatsache, dass er einerBank oder einer professionellen Ver-mögensverwaltungsfirma (juristischePerson) ein Mandat zur Verwaltung sei-nes Vermögens erteilt hat, per definitio-nem selber zum Investmentunterneh-men und damit zum FI wird. Sind dieseVoraussetzungen nicht gegeben, hat einin der Schweiz ansässiger Rechtsträgerkeine Möglichkeit, sich als FI zu quali-fizieren.

Das Fürstentum Liechtenstein kenntgemäss seinem nationalen Umsetzungs-gesetz zum AIA demgegenüber dieMöglichkeit des sog. Opt-in. Demzu-folge kann sich ein liechtensteinischerRechtsträger oder ein ausländischerRechtsträger mit tatsächlicher Verwal-tung in Liechtenstein freiwillig als Fi-nanzinstitut klassifizieren.

Umgekehrt gibt es die Situation,dass, wie soeben erwähnt, ein passiverNFE aufgrund der Tatsache, dass seinVermögen durch ein Investmentunter-nehmen (etwa eine Bank oder Vermö-gensverwaltungsfirma) verwaltet wird,durch diese Tatsache selber zum Invest-mentunternehmen und damit zum FIwird. In der liechtensteinischen Weg -leitung zum AIA, dem sog. Merkblatt,wird festgehalten, dass ein passiverNFE infolge der Verwaltung seines Vermögens durch ein Investmentunter-nehmen nur dann ebenfalls zum Invest-mentunternehmen wird, wenn der Bankbzw. dem externen Vermögensverwal-ter bei der Verwaltung des Vermögensdes Rechtsträgers Ermessen zukommt.Ein solches Ermessen liegt dabei nurdann vor, wenn die Bank bzw. der Ver-mögensverwalter im Rahmen eines dis-

kretionären Mandats bei der Vermö-gensverwaltung durch keinerlei Vorga-ben eingeschränkt ist. Im Falle einesstandardisierten Vermögensverwaltungs-mandats, welches das Ermessen desVermögensverwalters durch Vorgabeneinschränkt, wie etwa durch die Wahleiner klaren Anlagestrategie, ist das Er-messen bereits nicht mehr gegeben undder passive NFE wird nicht zum FI.

In der Schweiz wird dieses Ermes-sen weder im Gesetz noch in der Weg-leitung zum AIA näher umschrieben.Aufgrund der Erfahrungen, die die Ver-fasser des vorliegenden Artikels bishergemacht haben, stellen sich die Bankenjedoch tendenziell auf den Standpunkt,nur ein reines Anlageberatungsmandat,bei dem der Rechtsträger selbst die end-gültigen Entscheidungen trifft, stellekeine professionelle Verwaltung darund belasse dem Rechtsträger seinenStatus als passiver NFE. Der klassischeVermögensverwaltungsauftrag, der dasRisikoprofil und die Anlagestrategiefestlegt, erfüllt demnach im Gegensatzzu Liechtenstein die gesetzlichen Kri-terien, wonach ein passiver NFE zumFI wird, wenn sein Finanzvermögenvon einem FI verwaltet wird. Wohl verweist die Schweizer Gesetzgebungauf den CRS der OECD, dieser äussertsich aber nur in seinem Kommentar zurFrage des Ermessens und auch dort nursehr generell. Es wäre daher wünschens-wert, wenn sich die Schweizer Weglei-tung zu dieser Frage des Ermessens ex-plizit äussern würde.

Für die Qualifikation als FI oderNFE ist die Gesetzgebung des Sitzstaa-tes massgebend. Die Rechtsanwender,allen voran die Banken, sehen sich da-durch mit einer Unmenge von Regelun-gen konfrontiert, die es bei der Beurtei-lung der von den Kunden eingereichtenSelbstdeklarationen zu berücksichtigengilt. Auch wenn diese Regelungen imGrossen und Ganzen übereinstimmen(sollten), ergeben sich infolge der Um-setzung in das nationale Recht wie dar-gelegt entscheidende Unterschiede, dieletztendlich eine Gleichbehandlung dervom AIA betroffenen Personen illuso-risch machen.

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38 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dr. Norbert SeegerGeschäftsführer Seeger Advokaturund ArComm Trust & Family Office

Aus der Reform der Steuerpolitik und derTotalrevision des Steuerrechts resultierteein Steuergesetz, das die OECD-Stan-dards zur internationalen Steuerkoope -ration über den grenzüberschreitendenInformationsaustausch in Steuerangele-genheiten erfüllt. Das Steuergesetz wurde,entsprechend der Mitgliedschaft Liech-tensteins im Europäischen Wirtschafts-raum (EWR), auch europarechtskonformausgestaltet. Die besondere Gesellschafts-steuer, die einst als privilegierte Besteue-rung von Sitz- und Holdinggesellschaf-ten eingeführt worden war, wurde abge-schafft. Hintergrund der Abschaffung bil-dete die latente Gefahr, dass diese Steuerals Verletzung des EWR-Abkommensgelten könnte, das ein Verbot staatlicherBeihilfen enthält. Damit aber Liechten-stein nicht an Attraktivität als Standort

für Vermögensverwaltung verliert, ist imSteuergesetz das Instrument der Privat-vermögensstrukturen (PVS) geschaffenworden. Solche vermögensverwaltendeStrukturen unterliegen einheitlich nurder Mindestertragssteuer von aktuell1800 Franken pro Jahr und sind von derordentlichen Ertragsbesteuerung befreit.Vor der Einführung der steuerlich privi-legierten PVS liess sich Liechtenstein vonder EFTA-Überwachungsbehörde bestä-tigen, dass solche Gesellschaften mitPVS-Status keine Verletzung des Verbotsstaatlicher Beihilfen darstellen. Das Be-dürfnis des Finanzplatzes nach interna-tional wettbewerbsfähiger Besteuerungfür vermögensverwaltende Strukturenkonnte damit erfüllt werden. Zudem trägtdie EWR-konforme Besteuerung zurRechtssicherheit von vermögenden Per-sonen bei, die Teile ihres Vermögens ineiner selbständigen juristischen Personverwalten lassen und zur Vermögens -anlage das Modell der Privatvermögens-struktur wählen. Allerdings können sichsolche juristischen Personen nur als PVSqualifizieren, wenn sie ausschliesslich fürPrivatpersonen vermögensverwaltend tä-tig sind und keine wirtschaftliche Tätig-keit ausüben.

EFTA-Überwachungsbehörde inter-pretiert «wirtschaftliche Tätigkeit»Die Besteuerung der PVS, die in derRechtsform einer Kapitalgesellschaftoder als privatnützige Stiftung errichtetwerden kann, orientiert sich am Luxem-burger Vorbild. Was die Voraussetzungfür eine Gesellschaftsform zur Qualifi-zierung als PVS betrifft, hat die EFTA-Überwachungsbehörde in ihrer Stellung-nahme eine Interpretation für die «wirt-schaftliche Tätigkeit» vorgenommen.Grundsätzlich fällt jedes Anbieten von

Gütern oder Dienstleistungen auf demMarkt in den Bereich der wirtschaftli-chen Tätigkeit. Im Unterschied dazu be-gründet das Erwerben, Halten und Ver-äussern von Aktien und anderen handel-baren Wertschriften an sich noch keinewirtschaftliche Tätigkeit, jedoch erfülltdas aktive regelmässige Handeln mit sol-chen Papieren diesen Tatbestand. Nichtzulässig ist laut EFTA-Interpretation einedirekte oder indirekte Einflussnahme aufdie Verwaltung einer Beteiligungsgesell-schaft.

Zulässige Tätigkeiten einerPrivatvermögensstrukturIm Grundsatz ist die Tätigkeit einer PVSauf die passive Ausübung des Eigentumsan den von ihr gehaltenen Vermögens-werten beschränkt. Über die Verwaltungoder Veräusserung von Vermögenswer-ten ist aber das Erzielen von Einnahmenmöglich. Ebenso ist es für eine PVS zu-lässig, über die Verwendung der erzieltenGewinne zu entscheiden. Auch könnenkonkrete Vorgaben des Investors umge-setzt werden, allerdings nur insoweit, alsdiese Vorgaben nicht zu einer wirtschaft-lichen Tätigkeit führen. Eine PVS kannnach den Leitlinien der Steuerverwaltungauch Aufgaben an unabhängige Dritteüber tragen, doch müssen die dafür fälli-gen Entschädigungen aus dem PVS-Ver-mögen beglichen werden. Nicht zulässighingegen ist gemäss einer Entscheidungdes Europäischen Gerichtshofs (EuGH)das Erzielen von Einnahmen aus der Nutzung von Vermögenswerten, die voneiner PVS gehalten werden.

«Bankable Assets» für PVS zulässigIm Unterschied zu diesen Tätigkeitsbe-schränkungen, die eigentliche Handels-und Dienstleistungstätigkeiten ausschlies-

Liechtenstein – Standort für Asset Protection

Die Attraktivität derPrivatvermögensstrukturLiechtenstein hat mit dem neuen Steuergesetz eine steuerlich privilegierte Institution zur Vermögensver-waltung und Asset Protection geschaffen: Für Privatvermögensstrukturen (PVS), die keine wirtschaftlicheTätigkeit ausüben, sondern ausschliesslich der Vermögensverwaltung und Asset Protection dienen, fälltnur die Mindestertragssteuer an. Ferner verzichtet Liechtenstein auf eine Steuererklärung bei den PVS,die überdies bedeutend weniger administrativen Aufwand erfordern.

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 39

sen, umschreibt das Steuergesetz die fürPVS zulässigen «Bankable Assets». Ge-stattet sind der Erwerb und die Veräus -serung von Finanzinstrumenten gemässden Vorgaben des Vermögensverwaltungs-gesetzes und Beteiligungen an juristi-schen Personen, ebenso Erwerb und Be-sitz, Verwaltung und Veräusserung von liquiden Geldern und Bankguthaben.Eine Einschränkung besteht jedoch in -sofern, als das aktive regelmässige Han-deln von Finanzinstrumenten laut EFTA-Überwachungsbehörde eine nicht gestat-tete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.Ähnlich legte der Gesetzgeber den Be-reich der Darlehen fest: Die Gewährungvon verzinslichen Darlehen ist für PVSnicht zulässig, während zinslose Darle-hen an Begünstigte oder Anteilseigner alszulässige Gewinnverwendung gelten.

Eine PVS kann festlegen, dass Teiledes Vermögens in Immobilien investiertwerden. Dazu kann ein Investor der PVSeinen bestimmten Betrag liquider Mittelzur Verfügung stellen, dass damit einekonkret bezeichnete Liegenschaft erwor-ben werden soll. Ebenso ist es zulässig,dass ein Investor die Übertragung einervon ihm vorher gehaltenen Liegenschaftauf eine PVS vornimmt. Die Vermietungder Immobilie an Dritte ist aber nicht zu-lässig, weil eine derartige Nutzung alswirtschaftliche Tätigkeit definiert wird,womit die PVS ihren PVS-Status ver -lieren würde. Das Steuergesetz erlaubtjedoch, eine Liegenschaft für eigeneZwecke zu verwenden sowie einem Be-günstigten oder Anteilseigner unentgelt-lich zur Verfügung zu stellen, weil es sichdamit um eine zulässige Gewinnverwen-dung handelt.

Einer PVS steht laut Steuergesetzauch die Beteiligung an anderen Gesell-schaften, wie beispielsweise Aktienge-sellschaften, zu. Weil eine PVS aber nurim Rahmen privater Vermögensverwal-tung handeln darf, ist eine Beteiligungnur unter der Bedingung erlaubt, dass weder die PVS noch die Anteilseigneroder Begünstigten einen Einfluss auf dieVerwaltung dieser Gesellschaften neh-men. Im Fall einer Aktiengesellschaft bedeutet diese Einschränkung, dass diePVS sowie Anteilseigner oder Begüns-tigte nur als Aktionäre auftreten dürfen,jedoch uneingeschränkt die ihnen zuste-henden Rechte als Aktionäre ausübenkönnen.

PVS-Ketten aus verschiedenenjuristischen PersonenInvestoren – Anteilseigner oder Begüns-tigte – einer PVS können natürliche Per-sonen sein, die im Rahmen der Verwal-tung ihres Privatvermögens handeln. AlsInvestor kann auch eine Vermögensstruk-tur auftreten, welche die Interessen voneiner oder mehreren Privatpersonen zurVerwaltung des Privatvermögens vertritt.Möglich ist ferner eine zwischengeschal-tete Person, die auf Rechnung von Inves-toren arbeitet. Zwischen PVS und Inves-toren kann bei Bedarf auch eine andereVermögensstruktur zwischengeschaltetwerden, bei der es sich ebenfalls um einejuristische Person gemäss den PVS-Vor -aussetzungen handeln muss. Das Steuer-gesetz erlaubt nach Angaben der Steuer-verwaltung auch «PVS-Ketten», wobeies sich bei den PVS in einer PVS-Ketteum inländische oder ausländische juris-tische Personen handeln kann.

Eine Gewinnverwendung oder eineTransaktion mit Begünstigten oder An-teilseignern fällt nicht unter die unzuläs-sigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Ge-stattet sind ebenso Ausschüttungen anBegünstigte. Ferner kann eine PVS überdie Gewinnverwendung selbst entschei-den, also entweder den Begünstigten ei-nen Gewinnanteil zukommen lassen oderZuwendungen an gemeinnützige Orga -nisationen vornehmen. Auch ist als Ge-winnverwendung die unentgeltliche Über-lassung einer Liegenschaft oder die Ge-währung zinsloser Darlehen an Begüns-tigte möglich.

Gesetzliche Anforderungenan den PVS-StatusZur Erlangung des PVS-Status mit privi-legierter Besteuerung sind für privatnüt-zige Stiftungen verschiedene Vorausset-zungen zu erfüllen, die unterschiedlichausfallen, wenn es sich um eine Neugrün-dung oder um die Umwandlung einer be-stehenden juristischen Person handelt.Bei Neugründungen verlangt die Steuer-verwaltung die Statuten der Stiftung so-wie die Bestätigung, dass keine wirt-schaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Verlangt wird zudem der Nachweis, dassweder Aktien noch Anteile öffentlichplatziert sind und nicht an einer Börse ge-handelt werden. Die Antragstellerin mussnachweisen, dass weder um Anteilseig-ner noch um Anleger geworben wird.

Die Steuerverwaltung verlangt ausser-dem eine Beschreibung, welche Artenvon Vermögenswerten gehalten werden.

Handelt es sich bei der Antragstel-lung für den PVS-Status um eine beste-hende juristische Person, sind bei derSteuerverwaltung neben den StatutenauchAngaben über das letzte abgeschlos-sene Geschäftsjahr mit Vermögensauf-stellung sowie der Nachweis einzurei-chen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeitausgeübt wird. Ebenso werden wie beiNeugründungen Bestätigungen über Ak-tien, Börsenhandel und Investoren ver-langt, ergänzt durch die Umschreibungder konkreten Tätigkeit. Wenn es sich umjuristische Personen mit Beteiligungenhandelt, sind zudem Unterlagen über dieverschiedenen Beteiligungsquoten erfor-derlich. Damit soll sichergestellt werden,dass die PVS selbst nicht wirtschaftlichtätig ist und keine wirtschaftlich tätigenEinheiten an der PVS beteiligt sind.

Liechtenstein – AttraktiverStandort für PrivatvermögenFür den Finanzplatz ist die Attraktivitätals Standort für vermögensverwaltendeStrukturen von zentraler Bedeutung. ZurAttraktivität zählt insbesondere auch dieBesteuerung solcher Strukturen. Fürwirtschaftlich nicht tätige Strukturen zurVermögensanlage natürlicher Personenhat Liechtenstein eine eigene Kategorieim Steuergesetz geschaffen, die lediglichmit der Mindestertragssteuer von derzeit1800 Franken pro Jahr besteuert werden.Mit der Umsetzung internationaler Stan-dards im Sinne der globalen Steuerdis-kussion hat sich Liechtenstein als Steuer-standort neu aufgestellt und verfügt überein attraktives und wettbewerbsfähiges,international anerkanntes und europa-rechtskonformes Steuersystem. Zahlrei-che bilaterale Doppelbesteuerungsab-kommen und Steuerinformationsabkom-men flankieren das Steuersystem, womitLiechtenstein zu einem verlässlichenPartner der Staatenwelt wurde und gleich-zeitig der internationalen Kundschafteine zunehmend wichtiger werdendeRechtssicherheit bietet. Dazu trägt dieEinfachheit und Transparenz der Be-steuerung bei, aber auch die internatio-nale Kompatibilität und die europarecht-liche Konformität.

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40 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dr. Caroline KuhnertGroup Managing DirectorUBS Wealth Management

Die Frage, wie sich angesichts unaufhalt-samer langfristiger Herausforderungenwie Urbanisierung, Wachstum der Welt-bevölkerung und Rohstoffknappheit mehrNachhaltigkeit erreichen lässt, beschäf-tigt derzeit weltweit die Unternehmen.Mitbedingt durch den kulturellen Druckaufstrebender Anspruchsgruppen wie derMillennials befassen sich inzwischenauch Investoren, Kunden und Mitarbeitermehr und mehr mit diesem Thema unddrängen die Unternehmen zum Handeln– mit potenziellem Nutzen für die Allge-meinheit und die Gewinne dieser Unter-nehmen. Eine der Herausforderungen imNachhaltigkeitsbereich, der sich zahlrei-che Unternehmen gegenübersehen, be-trifft die Förderung der Gesundheit derMitarbeiter. Kranke, erschöpfte oder emo-tional abgestumpfte Mitarbeiter stellennicht nur sich selbst und nahestehendePersonen vor Probleme, sondern auch ihreArbeitgeber. Unternehmen können ihrenGeschäftsbetrieb und die Mitarbeiterbin-dung nur dann optimieren, wenn sie auchzur optimalen Gesundheit ihrer Mitarbei-ter beitragen.

Es ist wichtig, die möglichen Gesund-heitsprobleme, welche im Zusammen-hang mit Bürotätigkeiten entstehen kön-nen, zu kennen und mögliche Folgen für

das nachhaltige und profitable Wachstumzu verstehen. Dies ist in einer Branche,die an 365 Tagen im Jahr rund um die UhrKunden bedient, von grundlegender Be-deutung. Die Ursachen der einschlägigenProbleme reichen von Bewegungsmangelbis hin zu dauernder digitaler Vernetzung.Letztere kann dazu führen, dass Arbeit-nehmer ausserhalb ihrer regulären Ar-beitszeit immerzu mit ihren elektroni-schen Geräten beschäftigt sind, was ihremotionales Wohlergehen, ihre Kreativi-tät und ihr Engagement am Arbeitsplatzbeeinträchtigen kann. Auch wenn unsereMitarbeiter letztendlich selbst für ihreGesundheit verantwortlich sind, möchtenwir von UBS ein Umfeld mit Ressourcenund Informationen schaffen, die unserenMitarbeitern ermöglichen, sich selbst undihren Familien wirksam Sorge zu tragen.

Wir definieren die Gesundheit einesUnternehmens als die Gesundheit seinerBelegschaft und der Arbeitsbedingungen,die es seinen Mitarbeitern bietet. DieseDefinition umspannt die allgemeine kör-perliche, geistige und emotionale Ge-sundheit und ist damit breiter gefasst alsdie Definition, die Gesundheit auf die Arbeitsgesundheit reduziert. Branchen-führende Gesundheitsprogramme kön-nen sich in guten Geschäftsergebnissen,einschliesslich langfristiger Aktienkurs-renditen, niederschlagen. Dies suggeriertnicht zwingend, dass sich ein Gesund-heitsprogramm auf die Entwicklung desAktienkurses auswirkt. Doch es scheintdie These zu stützen, wonach ein Zusam-menhang besteht. Wir behaupten, dassGeschäftsleitung und Aktionäre hier-durch einen Anreiz erhalten, solche Pro-gramme zu unterstützen und Risiken fürdie Unternehmensgesundheit zu identifi-zieren und zu minimieren. Allerdings sinddabei verschiedene Herausforderungenzu meistern.

Hierzu zählen in den USA und Europasteigende Gesundheitsausgaben: In denletzten 15 Jahren haben sie sich um durch-schnittlich 6% pro Jahr erhöht. Besondersproblematisch ist dies für Unternehmenin den USA, wo Arbeitgeber zusammenmit privaten Versicherern in der Regel diewichtigste Quelle für Gesundheitsplänedarstellen. In anderen Ländern als denUSA könnten steigende Gesundheitsaus-

gaben auch staatlich dominierte Gesund-heitssysteme ins Wanken bringen.

Wenn Unternehmen für ihre Mitarbei-ter Gesundheitspläne bereitstellen, soll-ten Firmen in Industrieländern eine wert-basierte Gesundheitsversorgung erwägen,um bei anhaltender Inflation ein besseresPreis/Leistungs-Verhältnis zu erzielen.

Zu den Herausforderungen in denSchwellenländern zählt die wachsendeUnfähigkeit von Regierungen, die Ge-sundheitsversorgung von Arbeitnehmernsicherzustellen. Die Gründe hierfür sindunzureichende finanzielle Mittel, die zu-nehmende Belastung durch nicht in-fektiöse Krankheiten wie Krebs, Herz -erkrankungen und Diabetes und in be-stimmten Fällen alternde Bevölkerungen.Unternehmen sollten Gesundheitsvor -sorgepläne für Mitarbeiter erwägen unddazu beitragen, die Lücke zu füllen, wennMitarbeiter nicht privat krankenversi-chert sind. Um Mitarbeiter in ländlichenRegionen zu erreichen, sollten sie gege-benenfalls auch Technologien wie Tele-medizin fördern.

In der Region Asien/Pazifik sind es inerster Linie die Regierungen sowie pri -vate und staatliche Unternehmen (ganzoder teilweise im Besitz von Regierungs-stellen), die die Gesundheitsversorgungder Arbeitnehmer gewährleisten. Fehltdiese Unterstützung, müssen Arbeitneh-mer selbst Versicherungen abschliessenoder Gesundheitsleistungen aus eigenerTasche bezahlen. Da die Rolle staatlicherUnternehmen an Bedeutung verliert, wirdder Beitrag privater Firmen zur Gesund-heitsversorgung der Arbeitnehmer stei-gen müssen.

Welche Strategie die Unternehmenfür die Gesundheit ihrer Arbeitnehmerverfolgen, wird schliesslich in allen Re-gionen wesentlich von einer Reihe ge-meinsamer Faktoren abhängen. Unter-nehmen sollten branchentypische Ge-sundheitsprobleme identifizieren undMitarbeitergesundheitsprogramme um-setzen, die optimale langfristige Ergeb-nisse unterstützen. Dabei sollten sie auchdie Mitarbeiter ermutigen, ihre Gesund-heit mit neuen Technologien zu über -wachen und zu verbessern. Beispiele sinddie Beobachtung von Vitalparameternund körperlichen Aktivitäten über Smart

Gesundheit – Das wichtigste Gut

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 41

Phones. Unternehmen sollten Mitarbeiter -gesundheitsprogramme angemessen ineiner gesunden, effektiven Unternehmens-kultur verankern. Und schliesslich solltensich Firmen die der Unternehmensge-sundheit zugrundeliegende Vision zu ei-gen machen – dass die Gesundheit einesUnternehmens untrennbar mit dem Wohl-befinden seiner Mitarbeiter verbunden ist.Im Rahmen dieses Ansatzes wird offen-sichtlich, dass die Gesundheit der Mitar-beiter für ein Unternehmen weniger einenKostenpunkt als vielmehr einen poten-ziellen Wettbewerbsvorteil darstellt.

Wenn Unternehmen die Herausforde-rung der Mitarbeitergesundheit angehen,ist ein regionaler Ansatz ein wichtigerFaktor.

Schon jetzt arbeiten Unternehmen inden USA mit Versicherern zusammen,um ihren Arbeitnehmern eine Kranken-versicherung zu bieten. Allerdings sehensie sich dabei Hindernissen wie der Kon-trolle der Kosteninflation und dem Ver-hältnis zwischen Ausgaben und Ergeb -nissen gegenüber. Längerfristig solltenUS-Unternehmen eine wertorientierteGesundheitsversorgung als eine Mög-lichkeit betrachten, höhere Gesundheits-ausgaben für Mitarbeiter mit Verbesse-rungen ihrer Gesundheit zu verknüpfen.Wenn Investitionen in fortschrittlicheTechnologien wie elektronische Kran-kenblätter gefördert werden, wird es ein-facher, die Auswirkungen auf die Ge-sundheit der Arbeitnehmer zu quantifi -zieren.

In den Schwellenländern werdenknappe öffentliche Finanzen die Möglich-keiten der Regierungen begrenzen, dieGesundheit von Arbeitnehmern zu ver-bessern. Dies gilt insbesondere vor demHintergrund neuer Herausforderungenwie der zunehmenden Verbreitung nichtinfektiöser Krankheiten sowie – in Län-dern wie China – der alternden Bevölke-rung. Die Arbeitgeber werden vermehrteinspringen müssen, indem sie beispiels-weise mit Versicherern zusammenarbei-ten, um die Arbeitnehmer abzusichern.In einigen Fällen könnte auch die Unter-stützung von mehr Flexibilität in Berei-chen wie der Gestaltung der Arznei -mittelpreise das Behandlungsangebot er-höhen. Und in ländlichen Gegendenkönnte die Förderung neuer Technolo-gien wie Telemedizin eine bessere Versor-gung ermöglichen.

In der Region Asien/Pazifik könntensich private Arbeitgeber langfristig als besonders wichtig erweisen, um zwei Lücken bei der öffentlichen Deckung zuschliessen: zum einen in einkommens-schwächeren Ländern, in denen die Steu-erlast in der Regel geringer ist, sowie zumanderen in Regionen, in denen staatlicheUnternehmen, die ihren Mitarbeiternhäufig eine Krankenversicherung bieten,eine abnehmende Rolle spielen. Unter-nehmen sollten sich auf neue Modelle fürdie Gesundheitsfinanzierung einstellen.Ein Beispiel ist das einheitliche Gesund-heitssystem Indonesiens, zu dem die Arbeitgeber 4% der Lohnsumme und dieArbeitnehmer 1% beisteuern.

Allerdings gibt es ebenfalls eine Reihegemeinsamer Massnahmen, die Unter-nehmen weltweit ergreifen sollten, um dieGesundheit ihrer Arbeitnehmer zu opti-mieren. Diese empfehlen sich sogar fürRegionen wie Europa, wo die Staaten –trotz finanzieller Verwerfungen wie derEurokrise – die wichtigsten Träger derGesundheitsversorgung bleiben:

1) Unternehmen sollten branchenty-pische Gesundheitsprobleme identifizie-ren und Mitarbeitergesundheitsprogram-me umsetzen, die optimale langfristigeErgebnisse unterstützen. Solche Prob -leme umfassen nicht nur altbekannte Gesundheits- und Sicherheitsfragen, son-dern auch neu aufkommende Risiken infolge von Bewegungsmangel und vonBurnout, das auf pausenlose digitaleKommunikation zurückzuführen ist. Lö-sungen können dabei von eher traditio-nellen Methoden (z.B. die Förderung vonmehr Bewegung) bis hin zu neueren Stra-tegien reichen, wie regelmässige Pausenfür die Mitarbeiter bei der Nutzung digi-taler Geräte.

2) Diese Programme sollten Arbeit-nehmer ebenfalls ermutigen, ihre Gesund-heit mit neuen Technologien zu über -wachen und zu verbessern. Nachfolgendeinige Beispiele: Nutzung von Smart Phones zur Überwachung von Vitalpara-metern und physischen Aktivitäten inEchtzeit, Einrichtung interner und/oder

Verbindung zu externen Netzwerken,über die Mitarbeiter Informationen zu ge-sundheitsspezifischen Bedürfnissen undLösungen teilen können, sowie die An-wendung von Versicherungstechnologien(Insurtech), die Mitarbeitern bei der Sen-kung ihrer Gesundheitsausgaben helfen,indem ihren Anbietern gesundheitlicheVerbesserungen kommuniziert werden.

3) Nach unserer Auffassung solltenUnternehmen Mitarbeitergesundheitspro-gramme angemessen in einer gesunden,effektiven Unternehmenskultur veran-kern. Leitende Mitarbeiter sollten Zeitdarauf verwenden, den Stellenwert derMitarbeitergesundheit mit einheitlichenRichtlinien, Mitteilungen und einem En-gagement auf allen innerbetrieblichenEbenen zu erhöhen. Schliesslich solltenUnternehmen Führungskräfte überwa-chen und für einen unterdurchschnitt -lichen Gesundheitszustand ihrer Mitar-beiter Rechenschaft von ihnen verlangen.

4) Wenn Unternehmen in die Gesund-heit von Mitarbeitern investieren möch-ten, sollten sie sich ebenfalls mit der po-tenziellen Korrelation zwischen branchen-führenden Programmen und finanziellerPerformance befassen, obschon zu be-achten ist, dass nicht unbedingt ein un-mittelbarer ursächlicher Zusammenhangzwischen ihnen besteht. Wichtig sindauch die potenziellen Folgen für Unter-nehmen, die Gesundheitsrisiken nicht be-wirtschaften. Zudem könnten Unterneh-men diese Informationen heranziehen,um die damit verbundenen Vorteile denAktionären gegenüber darzulegen. DieAktionäre wiederum könnten sie nutzen,um Unternehmen zu einem Umdenken zubewegen.

Die Gesundheitsversorgung wird ohneFrage eine komplexe Angelegenheit blei-ben. Doch wenn Lösungen leichter ver-ständlich präsentiert werden, steigt dieWahrscheinlichkeit, dass sie von Mitar-beitern übernommen werden.

[email protected]

Dr. Caroline Kuhnert ist gleichzeitig Group Managing Director bei UBS Wealth Management, wo sie als Head of Global UHNW Europe and Emerging Markets fungiert, und Geschäftssponsor von WM Health Matters, einer globalen Initiative von UBS Wealth Management, die darauf abzielt, Mitarbeiter zu ermutigen, die Kontrolle über ihren umfassenden Gesundheitsbedarf zu übernehmen.

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By Maria LettiniDirector of the Fairr Initiative

The number of assets managed usingresponsible investment strategies hasrisen dramatically in recent years, grow-ing 25% to $22 trillion in 2016 accord-ing to the Global Sustainable Invest-ment Alliance. We have also seen thisevolution within the wealth manage-ment community, as more clients be-come aware of environmental, socialand governance (ESG) issues and theirrelated products.

However recent analysis has shownthat one of the most financially materialESG issues is also one that is leasttalked about. There is an overall lack ofawareness amongst the investmentcommunity, including wealth man-agers, about the significant risks thatsurround the world’s reliance on con-ventional meat production. This type ofintensive farming poses a significantthreat not only to consumer health andwealth, but also to investment portfoliovalue. This knowledge gap was the im-petus for the creation of the Fairr Ini -tiative. Fairr is an institutional investornetwork founded by private equity pio-neer Jeremy Coller, with support frominvestors who collectively hold over $4trillion of assets under management.

A problem hidden in plain sightFairr’s analysis of the food sector showsthat large-scale factory farming (i.e. theindustrialized system of rearing large

quantities of livestock in confinedspaces, typically with poor ventilationand, in many cases, unhygienic condi-tions) has emerged at a remarkable ratein a relatively short period of time.More than 70% of the world’s livestockis now intensively farmed, and that figure rises to an astonishing 99% in theUnited States. As recently as the 1990s,just 30% of pigs in the U.S. were factoryfarmed, compared to almost 97% today.Unfortunately, these techniques arespreading around the world.

Bad for animals, bad for investorsAs you would expect of industrializedproduction, intensive livestock farmingmethods are very efficient, keeping coststo a minimum in the short term, but alsoat the risk of creating longer-term liabilities. A landmark investment-riskreport gives credence to this claim andhighlights no less than 28 material ESGissues associated with intensive farm-ing methods. Perhaps one the most sig-nificant of these risks is antibiotic re-sistance. Antibiotic resistance is one ofthe world’s most rapidly emerging pub-lic health threats, already responsiblefor around 700,000 deaths per year. Theoveruse of antibiotics in the global live-stock industry is widely recognized asa factor in this growing issue. The ma-jority of all antibiotics produced todayare given not to humans, but to farmedanimals. In the EU, 70% of antibioticsgo to the animal farming industry, andin the U.S. the figure exceeds 75%.Stopping the needless misuse of anti -biotics has already led to stricter regu-lations for livestock producers in boththe EU and U.S., with further regulationand trade restrictions likely to come.This puts the business models of a widerange of companies across the entirefood-supply chain at risk.

There are also several other environ-mental issues associated with animalfactory farming. For example, it is es-timated by the UN’s Food and Agricul-ture Organization (FAO) that livestockis responsible for 14.5% of all green-house gas emissions, more than all theworld’s cars, planes and trains.

Recently, two Brazilian meat com-panies were implicated in a tainted-meat scandal. One, JBS, lost billions ofdollars in shareholder value and is fac-ing lawsuits, fines and criminal charges.The current supply chain for animalprotein will struggle to meet this grow-ing demand. From the perspective of awealth manager, that could lead to ashort-term overvaluation of farmingand food companies and puts trillionsof dollars of value at risk.

Alternatives and opportunitiesAs well as managing risk, there are alsosignificant opportunities for wealthmanagers. There is a growing interestin start-ups which are applying cutting-edge thinking in biotechnology, medi -cal science, manufacturing and datamanagement in an attempt to reinventthe way we think about food. The ‘meatsubstitute’ market is set to grow 8.4%annually over the next five years accord-ing to recent research. Similarly, we cansee the non-dairy milk space alreadyexhibiting such expansion, with salesgrowing 9% in 2015 in the U.S. alone.

One new development is ‘replace-ment innovations’, i.e. foods that usebio technology and other methods toprovide an identical or improved senso-ry experience vis-à-vis the product theyreplace. For example, California-basedImpossible Foods has found a way tomake a veggie-burger have the look, tasteand feel of real meat, with backers in-cluding the likes of UBS and Bill Gates.The second type of innovation shapingthe future of food is sustainable ‘cul-tured meat’ – i.e. laboratory-developedbeef and chicken which can eventuallybe sold to a mass market. The sector isled by firms such as Memphis Meats.

Industrialization and technology havebeen the most powerful forces shapingfood production in the last 40 years andcan continue to be so in the future, butonly if they are applied through the filterof sustainability. For wealth managers,the investment case is a compelling one– not only to avoid risk, but to seize thepotential profits on offer.

www.fairr.org

Food and Wealth CreationPrivate

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44 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Markus FuchsGeschäftsführer Swiss Funds &Asset Management Association

Die Sfama• setzt sich ein für optimale Rahmenbe-dingungen für das Asset Managementsowie für die Produktion und den Ver-trieb von Anlagefonds;• vertritt die Interessen ihrer Mitgliederaktiv gegenüber Behörden, anderen Ver-bänden, der Politik, in den Medien undin der Öffentlichkeit als kompetenterund repräsentativer Gesprächspartner;• fördert das Ansehen und das Vertrauenin die Fonds- und Asset-Management-Branche und kommuniziert den Wert desAsset Managements und den Fondsge-danken aktiv;• nimmt eine führende Rolle ein in derSelbstregulierung sowie der Etablie-rung von Best Practice Standards undnimmt Einfluss auf die Regulierung.

Fokussiert und effizient Ausgehend von den drei Elementen derWertschöpfungskette Administration,Asset Management und Vertrieb im

Bereich der in- und ausländischen kol-lektiven Kapitalanlagen unterstützt dieSfama eigenständig und proaktiv dieBemühungen um eine weitere Stärkungdes Fonds- und Asset-Management-Platzes Schweiz. Der Fokus liegt auf derAttraktivitätssteigerung der Schweiz alsStandort für die Produktion kollektiverKapitalanlagen, das Asset Managementsowie den Vertrieb in- und ausländischerAnlageprodukte im In- und Ausland.Dabei strebt die Sfama eine konstruk-tive Zusammenarbeit mit der Verwal-tung und den Behörden an. Im Mittel-punkt der Verbandstätigkeit steht derNutzen der Mitglieder.

Die Sfama zeichnet sich durch eineschlanke und effiziente Organisationaus. In den Fachausschüssen, welchesich aus Vertretern der Mitgliedsfirmenzusammensetzen, werden die Grund -lagen für die Entscheidungsfindung zuhanden des Vorstands erarbeitet. Esbestehen derzeit folgende Fachaus-schüsse:

• Alternative Investments• ETF & indexierte Anlagen• Immobilienfonds• Processes & Operations• Recht & Compliance• Recht & Compliance

Asset Management• Risk Management• Steuern• Vertrieb & Marketing

MitgliederDie Sfama steht allen Fondsleitungen,Asset Managern sowie Vertretern aus-ländischer kollektiver Kapitalanlagensowie im Asset Management tätigenDienstleistungsunternehmen offen, un-abhängig von ihrem Domizil und ihrerBranchenzugehörigkeit. Im Gegensatzzu den meisten anderen nationalenFondsverbänden in Europa nimmt die

Sfama auch Vertreter ausländischerkollektiver Kapitalanlagen als Vollmit-glieder auf. Schliesslich tragen auch siedurch ihre Marktpräsenz erheblich zurBedeutung und zum guten Ruf desSchweizer Fonds- und Asset-Manage-ment-Platzes bei.

Link zur EUAls Branchenvertreter eines Nicht-EU-Mitglieds nutzt die Sfama die enge Zu-sammenarbeit mit der European Fundand Asset Management AssociationEfama, um sich auf EU-Ebene zumin-dest indirekt Gehör zu verschaffen. Fer-ner stellt der Verband sicher, dass zen-trale Regelungen für den eigenen Marktmit den europäischen Usanzen kompa-tibel bleiben. Zudem kann die Sfamabei einzelnen Themen auch von den Er-fahrungen des europäischen Verbandesprofitieren. Der Geschäftsführer ver-tritt die Sfama im Verwaltungsrat derEfama. Er und andere Mitglieder derGeschäftsstelle sowie Mitarbeitendeder Sfama-Mitgliedsinstitute engagie-ren sich regelmässig in verschiedenenFachgremien.

Kommunikation Entsprechend der Bedeutung für denFinanzplatz Schweiz und die einzelnenAnleger sind die Themen Asset Ma-nagement und kollektive Kapitalanla-gen in den Medien und in der Öffent-lichkeit immer präsenter. Bei der hohenInformationsdichte und Komplexitätdes Bereichs ist ein professioneller Ansprechpartner unverzichtbar. DieSfama positioniert sich hier als Kom-petenzzentrum. Auch der gezielten Interessenvertretung bei nationalen Behörden, Politikern und Verbändenfür optimale Rahmenbedingungen derSchweizer Fonds- und Asset-Manage-ment-Industrie wird grosses Gewichtbeigemessen.

Sfama im Einsatz für das SchweizerFonds- und Asset ManagementDie Swiss Funds & Asset Management Association Sfama engagiert sich seit 1992 für einen starken Fonds-und Asset-Management-Standort Schweiz. Die repräsentative Branchenorganisation zählt derzeit rund 180Mitglieder und umfasst damit alle wichtigen Schweizer Fondsleitungen und Asset Manager, Vertreter auslän-discher kollektiver Kapitalanlagen sowie zahlreiche weitere Dienstleister im Fonds- und Asset-Management.

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Der Verband verfügt zudem überverschiedene, etablierte Kommunikati-onsinstrumente und -kanäle. Die quar-talsweise erscheinenden Sfama Newsenthalten aktuelle Themen aus dem nationalen und internationalen Fonds-sowie Asset-Management-Bereich. DieWebsite www.sfama.ch ist ein wichti-ges Instrument in der Kommunikationmit den Mitgliedern und der Öffentlich-keit. Unter @sfamainfo ist der Verbandauf Twitter präsent, wo Informationenzum Fonds- und Asset-Management-Standort Schweiz sowie zu wichtigenEntwicklungen im Ausland publiziertwerden.

Plattform für Asset ManagementDer Finanzplatz Schweiz wird inter -national vor allem als Private-Banking-Standort wahrgenommen. Das AssetManagement, ein wichtiger Lieferantvon Produkten und Dienstleistungenfür institutionelle wie private Investo-ren, findet im In- und Ausland als Ge-schäftsfeld bislang jedoch eher wenigerBeachtung. Zwar verfügt ein Grossteilder hiesigen Banken über eigene Asset-Management-Aktivitäten, die aber nochungenügend als eigenständiger Bereichbetrachtet werden. Die Schweiz soll inden kommenden Jahren zu einem füh-renden Standort für Asset Managementausgebaut werden. Das Geschäftsfeldist als wichtiges Standbein des schwei-zerischen Finanzsektors zu etablieren,damit dieser breiter aufgestellt, vorhan-dene Geschäftsfelder ergänzt und rück-läufige Bereiche kompensiert werdenkönnen.

Im April 2016 gaben die Schweize-rische Bankiervereinigung (SBVg) unddie Sfama bekannt, dass die 2013 ge-startete Initiative Asset ManagementSchweiz in eine institutionalisiertePlattform mit mehr Entscheidungsge-walt und eigenen Mitteln überführtwird. Die Ziele der Asset ManagementPlattform Schweiz schliessen an dieStossrichtungen der Initiative an. Auchim neuen Setup sind bei der Umsetzungder vorgeschlagenen Massnahmen dieMarktakteure und die Politik gefordert.Die Plattform dient als Ideengeber, Informationsstelle und Partner im poli-tischen und regulatorischen Dialog.Die derzeitigen Prioritäten der Platt-form liegen auf der Verbesserung der

Exportfähigkeit des Schweizer AssetManagements sowie den Bereichen Regulierung, Vorsorge und Branding.

Tätigkeitsschwerpunkte In den letzten Jahren gab es für die Sfama mit der Anpassung der Muster-dokumente und Selbstregulierung andas teilrevidierte Kollektivanlagenge-setz (KAG) und die totalrevidierte Kol-lektivanlagenverordnung der Finma(KKV-Finma), der Plattform Asset Management Schweiz sowie dem Fi-nanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) unddem Finanzinstitutsgesetz (Finig) ge-wichtige nationale Tätigkeitsschwer-punkte. Auf internationaler Ebene lagder Fokus auf der Markets in FinancialInstruments Directive (Mifid), der Al-ternative Investment Fund ManagersDirective (Aifmd), dem AutomatischenInformationsaustausch (AIA) und demForeign Account Tax Compliance Act(Fatca).

Mit Blick in die Zukunft stehen fürdie Sfama folgende Themen im Vorder-grund:

• Stärkung der Sfama-Position als dieführende Interessenvertreterin des As-set Managements Schweiz. Wahrneh-mung der Lead-Funktion im Zusam-menhang mit der Asset ManagementPlattform Schweiz und fokussierte Implementation einzelner Projekte.• Etablierung und Support bei innova-tiven Fondslösungen sowie Etablierungvon Best Practice Standards und einerSelbstregulierung in den Bereichen Asset Management und Risk Manage-ment (im Rahmen von Richtlinien,Musterdokumenten und Fachinforma-tionen) im Sinne der Asset-Manage-ment-Industrie.• Interessenvertretung zu laufenden undkommenden Gesetzgebungsprojekten(regulatorisch und steuerlich), insbe-sondere das Projekt Fidleg/Finig.• Erweiterung der Forumsfunktion undVerstärkung der Kommunikation derSfama (Events, Fachausschüsse, Mit-glieder, Öffentlichkeit).• Vertiefung der Beziehungen zu Ver-tretern der Politik aus Bundesbern.

[email protected]

Nutzen der Mitgliedschaft Die Sfama-Mitgliedschaft bietet zahlreiche Vorteile, denn der Verband ist:

• Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den in- und ausländischenAufsichts- sowie Steuerbehörden. Zudem ist die Sfama in der Efama aktiv.

• Selbstregulierungsorganisation, welche die Rechtssicherheit und Rationali sierung im Tagesgeschäft durch die Erarbeitung von Richtlinien und Muster dokumenten (z.B. Mustervertriebsverträge) fördert.

• Auskunftsstelle, welche mehrsprachig bei Fragen ihrer Mitglieder weiterhilft.Für komplexe Beratungsmandate können geeignete externe Spezialistenempfohlen werden.

• B2B-Forum, welches im Rahmen von Fachausschüssen und Ad-hoc-Arbeits-gruppen die Möglichkeit bietet, gemeinsam Themen zuhanden des Vorstandszu bearbeiten und Know-how auszutauschen.

• Informationsquelle, welche Newsletters und Zirkulare veröffentlicht, die aufwichtige Tagesthemen hinweisen. Über aktuelle Entwicklungen wird auch aufTwitter informiert: @sfamainfo. Zu ausgewählten Spezialgebieten werden Publikationen erstellt.

• Veranstalter von Fachanlässen wie z.B. das Swiss Funds & Asset ManagementForum, zu denen Mitglieder gratis oder zu einer reduzierten Gebühr Zutritt haben. Zudem besteht eine Partnerschaft mit Friends of Funds.

• Medien Contact Center, welches mit einer proaktiven Medienpolitik die kontinuierliche und nachhaltige Imageförderung anstrebt.

• Herausgeber der monatlichen Fondsmarktstatistik.

Swiss Funds & Asset Management Association SfamaDufourstrasse 49, Postfach, 4002 Basel

Tel. 061 278 98 00 . www.sfama.ch . [email protected] . @sfamainfo

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46 Das Geld-Magazin Q1 2018

Hans Rainer Künzle

Albert Klöti

Christian Lyk

Daniel Schmid

Olivier Weber

KENDRIS Jahrbuch 2017/2018zur Steuer- und Nachfolgeplanung

Jetzt die

KENDRIS Yearbook

App downloaden

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 47

Die aktuelle Version des Kendris-Jahrbuchs enthält im Kapi-tel A die aktuellen Steuerfüsse in der Schweiz, die Steuer -belastung in Prozent sowie die Grenzsteuersätze.

Nach der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform,welche die Besteuerung der Dividenden auf 60% erhöht hätte,wird an der Steuervorlage 17 gearbeitet, die eine Besteuerungder Dividenden von 70% vorsieht (voraussichtlich ab 2020/2021). Bis dahin gelten die alten Steuersätze (Kapitel D).

Schweizer Finanzinstitute sammeln seit dem 1. Januar2017 Finanzdaten von ausländischen Kunden, welche 2018in den Automatischen Informationsaustausch gehen werden(Kapital K).

Im Teil Recht gibt es nur kleinere Änderungen, etwa inBelgien, welche meist Anpassungen an die Eu-ErbVO sind.In der Schweiz sind Revisionen des Erbrechts und des IPRGam Laufen; bis zu deren Inkrafttreten wird allerdings nocheinige Zeit vergehen (2019/2020).

Das Buch erscheint nur noch in deutscher Sprache und istbei Schulthess Juristische Medien AG (Zürich) und im Buch-handel zum Preis von 69 Franken erhältlich. Es kann über einen Link auf der Homepage von Kendris bestellt werden.

www.kendris.com

Das Kendris-Jahrbuch 2017/2018 wird – anders als in denVorjahren – nicht mehr als elektronisches Buch (PrintPlus)verfügbar sein, aber neu als App (für Android oder iOS), wel-che auf einem Tablet oder Smartphone benützt werden kann(siehe Bild unten). Das Jahrbuch ist somit jederzeit greifbar.Wegen des vielen Textes ist das Tablet natürlich übersicht-licher. Die App erleichtert das Suchen und sie erlaubt es, be-sondere Stellen (welche man häufiger verwendet) zu markie-ren und schnell wieder zu finden. Die App kostet 27 Franken.

Hans Rainer KünzleEveline Wildman

Kendris-Jahrbuch 2017/2018Ab sofort ist das neue Kendris-Jahrbuch zur Steuer- und Nachfolgeplanung erhältlich.

Das KENDRIS Jahrbuch gibt es jetzt auch als App.

Die KENDRIS Jahrbuch App

ab Dezember im App Store verfügbar.

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48 Das Geld-Magazin Q1 2018

Bernhard’s AnimalsFirst & Only Foundation

«Charakter und Niveau

eines Menschen erkennt

man daran, wie er die

Tiere behandelt.»

Wir setzen uns ein

. für Tierschutz im In- und Ausland

. gegen Tierversuche und Tiertransporte

. gegen Jagd und Fischerei

. gegen Tierquälerei in jeder Form

Sehr geehrte PelzträgerinHerr Pelzträger

Haben Sie eigentlich schon einmaldie Schmerzensschreie der Tierchengehört, denen man bei lebendigemLeib das Fell vom Körper reisst?

Können Sie so noch gut schlafen?

Pelz ist Tierquälerei, egal ob für einen Pelzmantel, eine Jacke, eine Mütze, ein Accessoire oder einen dieser unsäglich dämlichen Pelzkrägen.

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Q1 2018 Das Geld-Magazin 49

Kendris AGDie Kendris AG ist ein führender Schweizer Partner für Family-Office-, Trust- und Treuhand-Dienstleistungen, nationale und internationale Steuer- und Rechtsberatung,Buchführung, Outsourcing sowie Art Management. Dieklassische Vermögensverwaltung wird aus Unabhängigkeits-gründen bewusst nicht angeboten. Die Kundschaft bestehtaus Unternehmen, Privatpersonen und Familien, aber auchFamily Offices, Finanzinstituten, Anwaltskanzleien undSteuerberatungsfirmen. Für sie entwickelt Kendris mass -geschneiderte Lösungen, die es ihnen ermöglichen, die ge-steckten Ziele zu erreichen. Kendris ist inhabergeführt undvollständig im Besitz von Management und Mitarbeitenden.Das Unternehmen beschäftigt rund 200 Spezialisten amHauptsitz in Zürich, an 5 weiteren Standorten in Aarau, Basel, Genf, Lausanne und Luzern sowie bei der Tochter -gesellschaft Kendris Austria. Kendris ist in der Schweiz verwurzelt und weltweit in über 40 Ländern tätig. Die starkenationale Präsenz – namentlich im Mittelland/Nordost-schweiz und in der Westschweiz – und das spezifischeKnow-how in verschiedenen Branchen und Märkten machendas Unternehmen für Geschäftskunden und Privatkunden zueinem kompetenten und verlässlichen Partner.

Kendris AG . Wengistrasse 1 . CH-8021 ZürichTel. 0041 58 450 50 00 . [email protected] . www.ekendris.com . www.kendris.at

Seeger AdvokaturArComm Trust & Family OfficeStabiq Treasure HouseAnwaltliche Vertretung und internationale Geschäfts -aktivitäten: Anwaltliche Unterstützung; Erstellen vonLegal Opinions; Vertretung vor Gerichten, Behörden sowiein der aussergerichtlichen Streitbeilegung; optimale Verwaltung von geistigem Eigentum mittels IP-Boxes(Lizenz-Boxen-Regelung); Unterstützung in wettbewerbs-rechtlichen Fragen; Unterstützung von in- und auslän -dischen Unternehmen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten.

Family-Office-Lösungen: Ganzheitliche Betreuung von privaten Strukturen in der Vermögensplanung und-strukturierung (Steuerrecht, Estate Planning, Wohnsitz -verlegung, Immobilienerwerb und Philanthropie).

Stabiq Treasure House – Ihr sicherer Hafen: Sachgerechtesund individuelles Aufbewahren von Preziosen aller Art(Wertgegenstände und Kulturgüter) in einem nach Kunden-wunsch gestaltbaren Tresorbereich auf insgesamt 6’000m2.

Dr. iur. et lic. oec. HSG Norbert SeegerPostfach 1618 . Am Schrägen Weg 14 . LI-9490 Vaduz Tel. 00423 232 08 [email protected] . www.seeger.li

PSP Swiss Property AGPSP Swiss Property ist eine der führenden Immobilien -gesellschaften der Schweiz. Das Unternehmen besitzt 158 Büro- und Geschäftshäuser sowie 4 Entwicklungsarealeund 6 Einzelprojekte. Die Liegenschaften befinden sich anTop-Lagen in den wichtigsten Schweizer Städten, vorab Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne. Der Gesamtwertdes Portfolios liegt bei 7 Mrd. Franken.

Mehr noch als die Grösse zählt für PSP Swiss Property aberdie Qualität der Liegenschaften. Aus diesem Grund verfolgtdas Unternehmen eine zurückhaltende Akquisitionsstrategie.Dank einer konservativen Finanzierungspolitik und einer daraus resultierenden hohen Eigenkapitalquote von über 50%und einer entsprechend geringen Verschuldung verfügtPSP Swiss Property über eine ausgesprochen solide Bilanz.

Die PSP Swiss Property Aktie ist seit dem Initial PublicOffering (IPO) des Unternehmens im März 2000 an derSchweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert (PSPN).

PSP Swiss Property AGKolinplatz 2CH-6300 ZugTel. 0041 41 728 04 [email protected]

Private: ImpressumAuflage 35’700 Ex.

Erscheinungsdaten:Q1 2018: 12. Dezember 2017Q2 2018: 24. April 2018Q3 2018: 31. Juli 2018Q4 2018: 2. Oktober 2018Q1 2019: 11. Dezember 2018

Einzelverkaufspreis: Fr. 10.– / Jahresabonnements: Fr. 40.–

© AAA Publications. Sämtliche Rechte vor behalten.Wiedergabe nur mit schriftlicher Genehmigung.® «Private» ist eine registrierte und geschützte Markeder AAA Publications.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die im gedruckten Magazin undauf dem Internet gemachten Angaben sind keine Kauf- oderVerkaufs empfehlungen für Wert papiere. Die Beiträge dienenweder der Rechts- noch der Steuerberatung.

Private . Vordergasse 61 . Postfach . CH-8201 SchaffhausenTel. 0041 52 622 22 11 . [email protected] . www.private.ch

Herausgeber und Chefredaktor:Dr. Norbert Bernhard . [email protected]

Private wird bei Stämpfli AG in Bern gedruckt – auf nachhaltig produziertem Papier und ohne Atomstrom.

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50 Das Geld-Magazin Q1 2018

Von Dr. Gérard FischerInhaber Fischer Horizon AG

Alle sind sich einig, dass unsere Alters-vorsorge reformiert werden muss, nurüber die richtigen Rezepte bestehtkaum Einigkeit. Für die meisten Men-schen steht die Sorge um die «Fortset-zung der gewohnten Lebenshaltung inangemessener Weise» im Alter im Vor-dergrund, wie dies in der Bundesverfas-sung als Grundsatz festgeschrieben ist.Ein Vorschlag, der in der Vergangenheitimmer wieder lanciert wurde, sind va-riable Renten. Dies scheint im Wider-spruch zu einer sicheren Altersvorsorgezu stehen und wird deshalb häufig vor-schnell als ketzerischer Vorschlag rund-weg abgelehnt. Offensichtlich will nie-mand eine variable Rente, wenn die fixeRente gleich gross ist. Weshalb die heu-tigen fixen Renten teuer sind, nur eineScheinsicherheit bieten, weshalb varia-ble Renten höher als fixe Renten wärenund welche Möglichkeiten für «varia-ble Renten» heute schon bestehen, sollhier aufgezeigt werden.

Fixe Renten sind nur scheinbar sicher50jährige Männer und Frauen habeneine Lebenserwartung von mindestens

33 Jahren; bei einer Pensionierung mit65 liegt die mittlere Lebenserwartungimmer noch bei mindestens 20 Jahren.Eine gute Rente bei der Pensionierungkann jedoch bereits nach 10 Jahren underst recht nach 20 Jahren viel wenigerwert sein. Dies wird vielfach verdrängt,weil in den letzten 10 Jahren der Kon-sumentenpreisindex nur um 1,2% ge-stiegen ist. Die Kaufkraft der Rente von75jährigen Rentenbezügern liegt des-halb immer noch bei 98,8%, währenddie Kaufkraft für 85jährige bei 91%und für 95jährige nur noch bei 69%liegt. Kein Wunder, müssen ältereRentner immer mehr Ergänzungsleis-tungen beanspruchen.

Der Konsumentenpreisindex be-schönigt das Bild für Rentner, weil erdie Kaufkraft eines «durchschnittlichenHaushaltes» misst. Die Mieten sindaber über die letzten 20 Jahre um 29%gestiegen, während die Krankenkas-senprämien (die nicht im Konsumen-tenpreisindex enthalten sind) über dieletzten 16 Jahre mit 78% geradezu ex-plodiert sind – beides Ausgabenposten,die in einem Rentnerhaushalt überpro-portional vertreten sind.

Eine fixe Rentenhöhe für Jahrzehntefestzulegen, welche die gewohnte Le-benshaltung wirklich sicherstellt, wärenur möglich, wenn die Preise und dieBedürfnisse unverändert bleiben wür-den bzw. über diesen Zeithorizont be-kannt wären. Weil dies nicht möglichist, bietet die fixe Rente nur eine Schein-sicherheit.

Hohe versteckte Kostenfür fixe RentenFixe Renten sind teuer, weil sie Pensi-onskassen zwingen, hohe Reserven be-reitzustellen. Aufgrund der derzeit ne-gativen bzw. tiefen Zinsen würde einerisiko lose Anlage massiv höhere Bei-träge und tiefere Leistungen mit sichbringen. Deshalb investieren Pensions-kassen in Unternehmensanleihen, Ak-

tien, Immobilien etc. mit höheren Ren-diten und höherem Risiko. Weil die zu-künftigen Anlagerenditen und andereFaktoren, die einen Einfluss auf die Pensionskassen haben, für die nächstenJahrzehnte logischerweise unbekanntsind, müssen Pensionskassen Reservenund technische Rückstellungen bilden.Diese entstehen, indem jedes Jahr einTeil der erzielten Anlagerenditen – rund1,8% pro Jahr über die letzten 12 Jahre– zurückbehalten und nicht an die Ver-sicherten weitergegeben wird. Je höherdiese Reserven sind, umso sicherer istdie Kasse und umso tiefer ist der Anteildes Sparkapitals der Versicherten, dasfür die Rentenberechnung massgebendist. Ende 2016 hatten die Vorsorge -einrichtungen ohne Staatsgarantie imMittel Reserven und Rückstellungenvon 14%. Würden die Reserven dazu-gezählt, lägen die Anfangsrenten imMittel um 14% höher. Die Pensions -kassen hätten in einem solchen Fall je-doch keine Möglichkeit zum Beispielschlechte Anlagejahre auszugleichen.Dies wäre nur möglich, wenn sie auchdie Renten an die tatsächliche Entwick-lung anpassen könnten, das heisst beivariablen Renten.

Variable Renten sind heuteschon möglich, aber nicht für alleHeute ist es in der 2. Säule für Lohn -anteile über 126’900 Franken möglich,in sogenannte 1e Pläne zu investieren.Der Versicherte erhält dann 100% dererzielten Rendite seines Sparkapitals(abzüglich Kosten) und bezahlt keineversteckten Beiträge mehr an die Reser-ven. Dafür verzichtet er auf den Kapi-talschutz seines Sparkapitals. Damitein solcher Plan wirklich eine bessereLösung ist, müssen ein paar einfacheRegeln beachtet werden. Mehr zu die-sem Thema findet sich in der nächstenAusgabe von Private.

[email protected]

Garantierte fixe odervariable Renten?

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