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1 Hofladen - Urteil I

1 Hofladen - Urteil I. 2 Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Besteuerung werden immer stärker eingeschränkt

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Hofladen - Urteil I

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Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Besteuerung

werden immer stärker eingeschränkt.

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Umsatzsteuer

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Pauschalierender Betrieb

verkauft alles mit 10,7 % und behält das Geld

z. B. : Blumen, Getreide, Milch ......

Ausnahme: Getränke und alkoholische

Flüssigkeiten

verlangt 19 % behält 10,7 %,

8,3 % gehen ans Finanzamt

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Optierender Betrieb

Verkauf Lebensmittel, Blumen 7 %

übrige Gegenstände / Dienstleistungen 19 %

Die Umsatzsteuer, die er vom Kunden erhält, kürzt er

um die Vorsteuer in den von ihm bezahlten Rechnungen.

=> Rest geht ans Finanzamt

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Alle Verkäufe, die nicht Erlöse für eigene

landwirtschaftliche Produkte sind, werden mit

dem Regelsteuersatz versteuert.

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Umsätze mit zugekauften nicht betriebstypischen

Gegenständen:• Keramik• Kerzen• Erden• Pflanzenschutz

unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz.• Südfrüchte• Äpfel• Kartoffeln

unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

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Beispiel:

Gärtnerei Müller

hat selbst:

Schnittblumen

Topfpflanzen

Beet- und Balkonpflanzen

Gemüse

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kauft zu:

Schnittblumen

Topfpflanzen

Pflanzenschutz, Kerzen, Erden

Südfrüchte

macht noch etwas Friedhof

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alt:

alle Einnahmen 10,7 %

= 1 Summe in der Kasse

neu:

eigene Produkte 10,7

%

Dienstleistungen - Friedhof 19 %

Kerzen, Erden 19 %

Gemüse-Zukauf 7 %

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Frau Meier kauft:

• 1 kg Bananen

• 1 kg Möhren

• 1 Strauß eigener Blumen

• 1 Kerze

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Die Rechnung muss lauten:

Bananen 1 € + 7 % 1,07 €

Möhren 1 € + 10,7 %

1,10 €

Blumen 20 € + 10,7 %

22,14 €

1 Kerze 1 € + 19 % 1,19 €

Wer soll das machen? Aber zwingend

notwendig!

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entwederin Kasse:3 Steuersätze:

10,7 % eigene Produkte

7 % Zukauf Lebensmittel

19 % Zukauf Keramik/Friedhofspflege

oder Schätzverfahren nach § 63

Abs. 4 UStD

Rat:Wer eine Kasse hat, die 3 Steuersätze zulässt, sollte die Umsätze sofort getrennt erfassen => ansonsten Schätzung

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Das führt dazu, dass bei pauschalierenden Betrieben der Kunde den Zukauf sieht.

Deshalb haben viele Betriebe eine Verkaufsmöglichkeit gesucht, in der der Kunde den Zukauf nicht sieht.

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Ab dem 1. Januar 2005 müssen

Dienstleistungen von Landwirten an „Nicht-

Landwirte“ (Gemeinde, Gewerbe-betriebe und

Endverbraucher) von 0,01 Euro an mit dem

vollen Mehrwehrsteuersatz (derzeit 19 %)

abgerechnet werden.

Keine Pauschalierung mehr möglich!

Dies gilt nur für die Umsatzsteuer!

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Einkommensteuer

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

bisher

Zukauf fremder Erzeugnisse möglich in Höhe von 30 % des Umsatzes, gemessen am Einkaufswert,

davon maximal 10 % Handelsware zur Vervollständigung der Produktpalette (z. B. Töpfe und Erden)

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Zukauf möglich bis zu 1/3 des Umsatzes (relative

Grenze), gemessen am Verkaufswert maximal jedoch 51.500 EUR (absolute Grenze) keine Unterscheidung mehr zwischen Zukauf von

betriebstypischen Erzeugnissen und Handelsware In die Prüfung werden nur die Umsätze der

Verkaufsstelle einbezogen.

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009

Vermarktung ausschließlich eigener Erzeugnisse Vermarktung eigener Erzeugnisse und

Handelsware innerhalb der Grenzen

=> es liegt weiterhin ein Betrieb vor (Land- u. Forstwirtschaft)

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Der Umsatz aus Zukauf überschreitet die Grenzen

=> Der landwirtschaftliche Betrieb erzielt weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

=> Die Verkaufsstelle erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- mit den zugekauften Erzeugnissen- mit den Erzeugnissen des landwirtschaftlichen

Betriebes

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009

LandwirtschaftlicherBetrieb

(Einzelunternehmen)

Gewerbebetrieb(Einzelunternehmen)

Überführung dereigenen Erzeugnisse

Zu welchem Wert ???

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009

Besonderheit bei Mitunternehmerschaften (z. B. GbRs)

Bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen wird der gesamte

Betrieb zum Gewerbebetrieb

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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen

Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009

Anwendungsregelung=> Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009

beginnen, d. h. 2010 bzw. 2010/11

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Zusammenfassung

Dort wo der Zukauf kritisch ist, sollten wir zügig

neue

Regelungen finden, z. B.

Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb

Trennung => Produktion / Verkauf

Trennung => Besitz / Vertrieb

Dies werden wir mit Ihnen gemeinsam tun.

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BFH-Urteil vom 25.03.2009

Im Urteil vom 25.03.2009 stellt der BFH neue

Abgrenzungs-

kriterien für die ertragsteuerliche Beurteilung von Ver-

marktungstätigkeiten über Hofläden und

Handelsgeschäfte auf

und setzt damit seine bisherige Rechtsprechung und die

bisherigen Regelungen in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR

außer

Kraft.

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Im Streitfall hatte der Landwirt, der neben Schweinemast den

Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren durchführte,

einen Hofladen, in dem selbst erzeugte landwirtschaftliche

Er-

zeugnisse und zugekaufte Waren veräußert wurden. In einem

Hofladen wurden weniger als 40 % der eigenen

landwirtschaft-

lichen Produkte abgesetzt. Der Landwirt verkaufte im

Hofladen zugekaufte Wurst, Schinken bis hin zu Nudeln und

Likören.

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Die Umsätze des Hofladens stellten sich in den Streitjahren

wie folgt dar:

Wirtschaftsjahr 1992/93 1993/941994/95

Umsatz „Ab-Hof-Verkauf (Hofladen)“ 331.207 456.690

478.102

Zukauf Handelsware 23.100 36.936

30.534

Umsatz aus zugekaufterHandelsware 33.033 52.818 43.664

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Das Finanzamt stufte den Hofladen als Gewerbebetrieb

ein, da die zugekauften Handelswaren weder betriebs-

typische Erzeugnisse waren noch der Vervollständigung

einer für die Art des Erzeugungsbetriebes üblichen Pro-

duktpalette dienten. Das FG Niedersachsen teilte die Auf-

fassung des Finanzamtes, der BFH hingegen gab dem

Land-

wirt Recht.

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Nach Sicht des BFH ist der Hofladen unselbstständiger Teil

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die daraus

Erzielten Einkünfte sind solche aus Land- undForstwirtschaft.

Zunächst stellt der BFH klar, dass zur land- und

forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Erzeugung

der

land- und forstwirtschaftlichen Produkte gehören, sondern

auch deren Vermarktung und Veräußerung.

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Der Verkauf selbst erzeugter Erzeugnisse ab Hof, in Räum-

lichkeiten, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet

seien oder die Auslieferung der Erzeugnisse an die Kunden

sei unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder

Endverbraucher handele, stets Teil der landwirtschaftlichen

Urproduktion.

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Erfolge der Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen

Erzeugnisse dagegen in einer eigens dafür eingerichteten

Verkaufsstelle auf dem Hof (“Hofladen“) oder über ein

davon

räumlich getrenntes Hanelsgeschäft (Marktstand,

Einzelhandelsgeschäft, Großhandelsgeschäft) muss

grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um einen

einheitlichen Betrieb oder zwei getrennte Betriebe

handele.

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Werden in dem Handelsgeschäft (oder auch in einem

Hofladen) ausschließlich Eigenerzeugnisse verkauft, sei

dieses grundsätzlich Bestandteil des

landwirtschaftlichen

Betriebs, unabhängig davon, ob es sich auf der

Hofstelle

oder räumlich getrennt davon befindet.

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Werden in der Verkaufsstelle neben den Eigenerzeugnissen

auch zugekaufte Produkte abgesetzt, so führe dies zu der

Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes, der

neben den landwirtschaftlichen Betrieb tritt, wenn (“relative

Grenze“) der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Pro-

dukten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes der Verkaufs-

stelle oder (“absolute Grenze“) 51.500 € im Wirtschaftsjahr

nachhaltig übersteigt.

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Zur Feststellung des Umfangs des Zukaufs ist nicht auf das Verhältnis des Einkaufswertes zum Umsatz, sondern auf dasVerhältnis des mit den zugekauften Produkten erzieltenUmsatzes zum Gesamtumsatz der Verkaufsstelle (“Umsatz-Umsatz-Verhältnis“) abzustellen. Die in der land- undforstwirtschaftliche bestens bekannte 1/3-Umsatzgrenzebezieht sich hier nicht auf den Gesamtumsatz, sondernlediglich auf den in der Verkaufsstelle erzielten Umsatz. Dennes wird nur die Verkaufstätigkeit isoliert betrachtet und nichtdie Einheit aus land- und forstwirtschaflichem Betrieb undVerkaufsgeschäft zusammen.

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Die Überschreitung der 1/3-Umsatzgrenze als schädliche

Zukaufsgrenze führt lediglich dazu, dass sämtliche in der

Verkaufsstelle getätigten Umsätze in solche aus Gewerbe-

betrieb umqualifiziert würden.

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Eine Umqualifizierung der gesamten Produktionstätigkeit

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie des Ab-

verkaufs der selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Er-

zeugnisse ab Hof in Räumlichkeiten, die nicht gesondert für

den Verkauf hergerichtet sind oder die Auslieferung der Er-

zeugnisse an die Kunden erfolgt nicht. Für die Trennbarkeit

der Tätigkeiten ist nach Sicht des BFH eine getrennte Buch-

führung nicht erforderlich.

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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zukaufsgrenze

nachhaltig überschritten ist, gelten die Kriterien des

Struk-

turwandels in der Land- und Forstwirtschaft. Hier wird

unterschieden zwischen dem sofortigen und dem

allmäh-

lichen Strukturwandel.

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Ein sofortiger Strukturwandel liegt vor, wenn die Zukaufs-

grenze durch eine planmäßige Handlung des Landwirts

dauerhaft überschritten wird, etwa durch den Abschluss

langfristiger Abnahmeverträge mit Lieferanten. Ein allmäh-

licher Strukturwandel liegt vor, wenn die Über- bzw. Unter-

schreitung nicht auf derartigen Maßnahmen beruht. Hierbei

wird erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von

drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbe-

betrieb angenommen.

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Fremdprodukte, die im Rahmen des

Erzeugungsprozesses

verwendet werden (z. B. Setzlinge, Dünger etc.), sind

wie

bisher nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufs-

grenze einzubeziehen.

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nicht betroffen davon sind

- Gewerbebetriebe

- Betriebe, die nur eigene Produktion

veräußern

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.