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1 Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Leitgedanken im Kontext des UN-Abkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen

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Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung

Leitgedanken im Kontext desUN-Abkommens über die Rechte

der Menschen mit Behinderungen

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Gliederung

1. Rechtliche und konzeptionelle Grundlagen derKompetenzzentren für sonderpäd. Förderung

2. Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und Konsequenzen für die Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung

3. Kompetenzzentren als eine Antwort auf die Anforderungen der VN-BRK?

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Rechtliche Grundlage der Kompetenzzentren

• Sommer 2006: neues Schulgesetz mit § 20 Abs 5; starke Rolle des Schulträgers

• Aufgabe: Unterricht, Diagnose, Beratung, Prävention• Fehlende Rechtsgrundlage – daher Schulversuch• Eckpunkte vom Herbst 2007 als konzeptionelle

Grundlage für Beteiligung am an der Pilotphase• Ziel: regionales Gesamtkonzept

sonderpädagogischer Förderung, das mehr wohnortnahen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglicht

• Notwendig: Paradigmenwechsel sowohl im Bereich der sonderpädagogischen Förderung als auch bei allgemeinen Schulen – „Kultur des Behaltens“

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Konzeptionelle Grundlage der Kompetenzzentren (I)

• Schuljahr 2008/2009: Beginn mit 20 Pilotregionen, Auswahlverfahren durch Jury, möglichst unterschiedliche Modelle

• Schwerpunkt: Lern- und Entwicklungsstörungen = rund 70 Prozent der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

• Zentrale Änderung: Stellen der Sonderpädagogen werden in der Pilotregion festgeschrieben - unabhängig von der tatsächlichen Zahl festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Abkoppelung vom Ausgang der AO-SF-Verfahren)

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Konzeptionelle Grundlage der Kompetenzzentren (II)• „Budgetierung“ der Stellen soll mehr Flexibilität mit

Blick auf wechselnde Förderbedarfe der Schüler eröffnen• Grundprinzip: Nicht mehr oder weniger, sondern anders –

und damit besser!?• Allmähliches Umsteuern eines etablierten Systems der

sonderpädagogischen Förderung• Notwendig: zwischen den Schulen der Pilotregion

einvernehmlich erarbeitetes Personal-Einsatzkonzept• Voraussetzung: Bereitschaft zu Flexibilität und Mobilität• Außerdem: Vernetzung mit anderen

Unterstützungssystemen• Förderung von Kindern zur Aufgabe einer ganzen Region

machen

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Mögliche Erwartungen und Ängste

Allgemeine Schule:• Bedeutet „Kultur des Behaltens“, mit Problemen allein

gelassen zu werden – Überforderung der Lehrkräfte?• Führt Verzicht auf AO-SF-Verfahren (wo das möglich ist)

auch zum Verzicht auf den Anspruch auf Unterstützung?

Förderschule:• Mittel- bis langfristig: Sorge vor Auflösung der eigenen

Schule – „Schule ohne Schüler“?• Steigende Anforderungen der allgemeinen Schule –

Prävention als neue Aufgabe, Überforderung der Sonderpädagogen

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Schwerpunkte weiterer Kompetenzzentren

• Haushaltsrechtlich „neue Wege“ nur bei Lern- und Entwicklungsstörungen, bisher nicht bei anderen Förderschwerpunkten

• Auch Kompetenzzentren mit Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ sowie „körperliche und motorische Entwicklung“ zielen auf gesellschaftliche Teilhabe

• Kompetenzzentren im Bereich der Sinnesschädigungen kommen bei Erweiterung auf bis zu 50 Pilotregionen hinzu

• Wie können Kompetenzzentren Gemeinsames Lernen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen unterstützen?

• Rolle von Jugendhilfe, sozialen und medizinischen Diensten, Arbeitsvermittlung etc.

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Offene Fragen an die Kompetenzzentren (Auswahl)• Neue Diagnoseformen bei Verzicht auf AO-SF – wie

kommt die Förderung an das „richtige“ Kind? Förderpläne, Diagnostik etc.

• Dienst- und personalrechtliche Aspekte: Abordnungen, Versetzungen, (Schulleitungs-)Besoldung

• Mindestgröße von Schule („Schule ohne Schüler“)• Zusätzliche Unterstützung für vorschulische Prävention?• Ruf nach Fortbildung und Qualifikation• Folgen bei Verzicht auf AO-SF für andere Leistungen

weiterer Träger (z. B. SGB)• Wie sollen und können andere Unterstützungssysteme

mit den Schulen vernetzt werden?• Welche Unterstützung leistet Antragsteller (Schulträger)?

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Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK)

Entstehungsprozess• UN-Studie 2002 : Mangelnder Menschenrechtsschutz von

Menschen mit Behinderungen• Konsequenz und Auftrag: Ad-hoc-Ausschuss der UN-

Generalversammlung zur Erarbeitung der VN-BRK• Ergebnis 2006: Annahme der VN-BRK durch die UN-

Generalversammlung• Ratifizierung der VN-BRK durch die Bundesrepublik:

geltendes Bundesrecht seit März 2009

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UN-Behindertenrechtskonvention VN-BRK

Worum geht es (beispielhaft)?

• Recht auf Kinder in Verbindung mit dem Verbot einer Sterilisation aufgrund einer Behinderung

• Recht auf Zugang zur Arbeitswelt• Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben• Verbot von Experimenten an Menschen mit

Behinderungen• Recht auf eine zugängliche (barrierefreie) Umwelt• Verbot der Diskriminierung in der Ehe• Recht auf Zugang zu Bildung

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Artikel 24 VN-BRK: Bildung

• Recht auf Bildung ist in der Bundesrepublik längst verwirklicht; auch für mehrfach schwerstbehinderte Kinder; Tradition: Förderschulen

• Begriffsdefinition Behinderung: im schulischen Sinne „Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf“

Wortlaut Artikel 24:• „ . . . Zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung

gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen . . . “

• „ . . . an inclusive education system at all levels . . .“

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Artikel 24 VN-BRK: Integration versus Inklusion

Integration (Prozess):• Assimilation des Individuums, Anpassung an

bestehende Schulstrukturen, sonderpädagogische Unterstützung

Inklusion (Prinzip):• Anpassung des Systems, Einbindung der Bedürfnisse

von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, Umgang mit Heterogenität

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UN-Behindertenrechtskonvention: Umsetzung (I)

• Abkommen räumt ein, dass Übergangszeiträume nötig sind, um Ziele zu erreichen; Verzicht auf zeitliche Vorgaben

• Rechtsgutachten Prof. Poscher: Gültigkeit der VN-BRK seit März 2009 allein legitimiert nicht zu individuellem Rechtsanspruch auf Zugang zur gewünschten allgemeinen Schule

• Vertragsstaaten sollen schrittweise und unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel diese Rechte verwirklichen.

• Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen• Monitoringstelle im Deutschen Institut für Menschenrechte• Regelmäßige Staatenberichte über den Stand der Umsetzung• Kultusministerkonferenz hat Arbeitsgruppen zur Überarbeitung

der Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung sowie zu rechtlichen Konsequenzen aus VN-BRK eingesetzt

• KMK-Arbeitgruppen werden zusammengeführt und erweitert

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UN-Behindertenrechtskonvention: Umsetzung (II)

• Selbstbestimmung und Teilhabe sind zentrale Motive der VN-BRK

• Behinderten Menschen ist eine selbstbestimmte und diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen

• Umsetzung der VN-BRK im Dialog mit der Zivilgesellschaft (Beispiel: „Zukunftskommission“, 28.10.2009)

• Grundprinzip:

„Nicht über uns ohne uns“

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Konsequenzen für die Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung

• Anhörung im Landtag am 20. Mai 2009• Forderung: Wahlrecht für Eltern von Kindern mit

Behinderungen (mit sonderpädagogischem Förderbedarf) auf den Förderort

• Ministerin Sommer hat sich zu diesem Ziel des grundsätzlichen Elternwahlrechts (Förderschule oder allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung) am 28. Oktober 2009 öffentlich bekannt

• Notwendigkeit, den Boden für diesen notwendigen Paradigmenwechsel zu bereiten

• Gesprächskreis über Zukunft der sonderpädagogischen Förderung (gemeinsam mit den KSV, Ersatzschulträgern, Sozial-versicherungs- und Sozialhilfeträgern, Kirchen, Eltern- und Lehrerorganisationen, Wissenschaftlern und weiteren gesellschaftlichen Kräften)

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Ausgangslage zur sonderpädagogischen Förderung

• Nur 15,7 Prozent der Kinder mit Behinderungen gehen bundesweit auf eine allgemeine Schule

• Nordrhein-Westfalen bezogen auf Primarstufe und Sek I: knapp 14 Prozent im Schuljahr 2008/2009 gegenüber 11 Prozent im Schuljahr 2005/2006

• Im internationalen Vergleich wenig gemeinsames Lernen, allerdings nicht alles, was von Statistik als integrativ erfasst wird, entspricht dem Inklusionsgedanken und damit der VN-BRK (z. B. Sonderklassen an allgemeinen Schulen)

• Lern- und Entwicklungsstörungen begründen international nicht durchgehend sonderpädagogischen Förderbedarf (Behinderung)

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Anforderungen an ein neues Konzept der sonderpädagogischen Förderung (I)

• Elternwille bei Wahl des Förderortes – Förderschule oder allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung – wird grund-sätzlich berücksichtigt

• Paradigmenwechsel: Im Zentrum steht die allgemeine Schule

• Wenn Eltern entscheiden: Pluralität der Förderorte gewährleisten

• Fachliche (sonderpädagogische) Förderung in allgemeiner Schule muss gewährleistet werden

• Elternrecht kann im Einzelfall auf Grenzen stoßen (z. B. Kindeswohlgefährdung; Rechte andere Kinder; organisatorische, personelle Grenzen); Elternrecht im Schulsystem nicht absolut; dann aber: Umkehr der „Beweislast“

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Anforderungen an ein neues Konzept der sonderpädagogischen Förderung (II)

• UN-Behindertenrechtskonvention gilt für Land ebenso wie für Kommunen – z. B. als Schulträger, Jugendhilfeträger, Sozialhilfeträger

• Was wird bei Inklusion aus Sonderrechten, die an Behindertenstatus gebunden sind (Eingliederung Arbeitswelt, Integrationshelfer etc.)?

• Schulische Finanzierungsfragen (Fahrtkosten, OGS-Finanzierung etc.)

• Einbindung von Förderschulen von Ersatzschulträgern• Bildung als Aufgabe begreifen, die über Schule hinaus

geht

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Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (I)• Landesregierung: Auch wenn Konzept der

Kompetenzzentren bereits vor Inkrafttreten der VN-BRK entwickelt wurde, so eignet sich das Konzept als Grundlage für eine Weiterentwicklung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention

• Es bietet vor Ort im Zusammenwirken von Schulen, Jugendhilfe-, Sozialhilfe- und Schulträgern sowie weiteren Partnern Gestaltungsräume für regionales Gesamtkonzept zur sonderpädagogischen Förderung

• Bessere Ausgangssituation zur Realisierung des Elternwillens

• Überwindung des Gegensatzes GU – Förderschule: Wenn nötig, kann sonderpädagogische Unterstützung auch einfacher und zeitlich begrenzt in anderen Strukturen (Kompetenzzentrum) erfolgen

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Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (II)

• „Rückschulungen“ im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen werden erleichtert, weil sonderpädagogische Unterstützung nicht automatisch nach Übergangszeit wegfällt

• Verständigung über Abgrenzung von „besonderem Förderbedarf – sonderpädagogischem Förderbedarf“ notwendig

• Schrittweise Verlagerung von sonderpädagogischer Förderung aus Förderschule/Kompetenzzentrum in allgemeine Schule – Akteure vor Ort (Eltern, Lehrer, Schulträger etc.) bestimmen dabei das Tempo mit

• Welche Voraussetzungen für Erfolg nötig sind, soll die Pilotphase zeigen

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Kompetenzzentren als eine Antwort auf die VN-BRK? (III)

• Da Pilotregionen im schulischen Bereich keine wesentlichen zusätzlichen Ressourcen erhalten, ist ein langsamer Umgestaltungsprozess erforderlich – bei hohen Erwartungen durch Ratifizierung der VN-BRK

• Daher auch Ausweitung der Zahl der Pilotregionen auf bis zu 50

• Dauerhafte Pluralität? Wenn der Elternwillen Maßstab wird, dann sind Prognosen derzeit Spekulation

• Allerdings gehen auch Vertreter der Inklusionsbewegung davon aus, dass viele Eltern Förderschule wollen (vor allem bei mehrfachen Behinderungen, Sinnesschädigungen sowie bei Förderschwerpunkten KME und GE)

• Angesichts negativer Erfahrungen mit Gemeinsamem Unterricht auch Stimmen für Förderschule Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung

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Kritische Rückmeldungen aus Pilotregionen

• Regionale Schwierigkeiten, offene Lehrerstellen mit Sonderpädagogen zu besetzen

• Hoher Abstimmungsbedarf der Schulleitungen untereinander sowie mit Partnern (Steuerungsgruppen, Absprachen zum Personaleinsatz etc.) führt zu steigender Belastung

• Fachliche Unterstützung für neue Formen der Kooperation (insbesondere bei Beratung, Entwicklung diagnostischer Verfahren sowie der Entwicklung- und dem Aufbau von Präventionskonzepten) nötig;

• Fortbildungsangebote für Lehrkräfte erforderlich – z. B. um in der allgemeinen Schule, „Kultur des Behaltens“ zu ermöglichen

• Mehr Anforderungen an Sonderpädagogen, „schwierige“ Kinder zu fördern

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Ausblick

• Konzept der Kompetenzzentren muss zur Rollenklärung führen

• Auftrag der Sonderpädagogik ist subsidiär, die allgemeine Schule ist der erste Förderort

• Konsequenzen für Lehrerausbildung (zum Teil bereits gezogen)

• Aktuelle Gefahr: angesichts großer weiterer Herausforderungen für Lehrkräfte allgemeiner Schulen landen zu viele Problemfälle bei Sonderpädagogen

• „Pyramide“ Prof. Hillenbrand: 20 Prozent der Kinder benötigen besondere Unterstützung aufgrund von Entwicklungsstörungen, doch nur ein kleiner Teil davon dauerhaft sonderpädagogische Förderung.

• Nur multiprofessionelles Zusammenwirken kann den notwendigen gesellschaftlichen Bewussteinswandel bewirken

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