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Referent: Daniel Bura, Rechtsanwalt [email protected]
Dauer: ca. 3,5 Std.Folienanzahl: 72 Stück
Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 2012
02. April 2012
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Überblick über die einzelnen Steuern (Auszug)
• Einkommensteuer• Körperschaftsteuer• Gewerbesteuer• Grunderwerbsteuer• Erbschaft- und
Schenkungsteuer• Umsatzsteuer
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Überblick über die einzelnen Steuern
… Das war noch lange nicht alles …
Biersteuer, Branntweinsteuer, Essigsäuresteuer, Hundesteuer, Kaffeesteuer, Kinosteuer, Leuchtmittelsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Süßstoffsteuer, Tanzsteuer, Teesteuer u.v.m.
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Einordnung
Ertragsteuern:Steuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden
• Einkommensteuer• Körperschaftsteuer• Gewerbesteuer
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Einordnung
Substanzsteuern:Steuern, die an einen bestimmten Vermögensstamm anknüpfen
• Erbschaft- und Schenkungsteuer• Grundsteuer
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Einordnung
Verkehrsteuern:Steuern, die die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erfassen
• Umsatzsteuer• Grunderwerbsteuer
Rechtsvorgänge, die auf Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken bzw. bestimmter Rechte an Grundstücken gerichtet sind (§ 1 GrEStG)
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Einkommensteuer
• Steuersubjekte: natürliche Personen (§§ 1,2 EStG)
• Personengesellschaften, wie z.B. GbR, OHG und KG sind Zurechnungsobjekte aber nicht Steuersubjekte (Transparenzprinzip)
Einkommensteuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter.
• Progressiver Steuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
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Einkommensteuer: Einzelunternehmer/Mitunternehmer
• Der Einzelunternehmer ist als natürliche Person selbst einkommensteuerpflichtig
• I.d.R. Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
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Einkommensteuer: Einzelunternehmer/Mitunternehmer
• Der Mitunternehmer ist als natürliche Person einkommensteuerpflichtig.
Die Mitunternehmerschaft ist nur Zurechnungsobjekt.
• I.d.R Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Vorauss.: Mitunternehmerschaft, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt
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Prüfungsaufbau Einkommensteuer
1. Persönliche Steuerpflicht
2. Veranlagungsform
3. Sachliche Steuerpflicht
a) Einkünftequalifikation
• Steuerbare Tätigkeit• Einkünfteerzielungsabsicht• Sieben Einkunftsarten:
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte
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Prüfungsaufbau Einkommensteuer
b) Einkünfteermittlung
• Überschussrechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)• Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
- Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)- Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich (§ 5
EStG)- Vereinfachte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG)
4. Sachliche Steuerbefreiungen
5. Summe der Einkünfte – Verlustausgleich
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Prüfungsaufbau Einkommensteuer
6. Sonstige persönliche Abzüge
7. Festzusetzende Jahressteuer• Tarifliche Einkommensteuer• Steuersatzermäßigung für außerordentliche Einkünfte
(§ 34 EStG)
8. Steuerermäßigungen• Pauschale „Anrechnung“ der Gewerbesteuer (§ 35
EStG)• Thesaurierungsbesteuerung
9. Steueranrechnungsbeträge• Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1
EStG)• Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
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Körperschaftsteuer
• Steuersubjekte: Kapitalgesellschaften, z.B. AG, KG auf Aktien, GmbH
• Besteuerung erfolgt losgelöst vom Anteilseigner (Trennungsprinzip)
• Steuersatz: 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)
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Prüfungsaufbau Körperschaftsteuer
1. Persönliche Steuerpflicht
2. Bemessungsgrundlage:
Das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG)
a) Einkünftequalifikation
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)
b) Einkünfteermittlung
• Einkommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG)
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Prüfungsaufbau Körperschaftsteuer
• Sachliche Steuerbefreiungen
- Mitgliederbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG)
- Gewinnausschüttungen (§ 8 b Abs. 1 KStG)
- Veräußerungsgewinne (§ 8 b Abs. 2 KStG)
• Abzug von Freibeträgen (§§ 24, 25 KStG)
c) Tarif
15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)
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Gewerbesteuer
• Steuerobjekt: jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG)
• Objektsteuer:
die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers bleiben außer Betracht
• Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag
Höhe: je nach Hebesatz der Gemeinde
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Prüfungsaufbau Gewerbesteuer
1. Steuerobjekt
2. Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag
a) Gewinn nach EStG oder KStG (§ 7 GewStG)
b) Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
c) Kürzungen (§ 9 GewStG)
d) Gewerbeverlust aus Vorjahren
3. Freibetrag
4. Steuermessbetrag
5. Hebesatz der Gemeinde
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Möglichkeiten der anwaltlichen Tätigkeit
• Einzelanwalt
• Angestellter Anwalt
• Rechtsanwaltssozietät als BGB-Gesellschaft / Partnerschaftsgesellschaft
• Anwalts-GmbH
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Einzelanwalt
• Einkünftequalifikation:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Rechtsanwalt als Freiberufler (Katalogberuf)
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Einzelanwalt
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG:
Umschlagen in eine gewerbliche Tätigkeit möglich, wenn der Stpfl. wegen zu großer Auftrags- und Mitarbeiterzahl nicht mehr selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
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Einzelanwalt
Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG:
Nicht selbständig, also Arbeitnehmer sind diejenigen, die „in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LStDV)
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Einzelanwalt
Demzufolge ist selbständig insbesondere, wer
• Entgeltrisiken trägt,
• die Höhe seiner Einkünfte stark beeinflussen kann und
• Art und Umfang seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen in der Lage ist.
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Einzelanwalt
Steuerliche Unterschiede zwischenSelbständigkeit und Nichtselbständigkeit:
• Nur Selbständige unterliegen der Umsatzsteuer und sind aufzeichnungspflichtig.
• Nur Arbeitsentgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug, und der Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben.
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Einzelanwalt
• Freibeträge und Vergünstigungen gelten nur für nicht selbständig Tätige
• Das Vermögen, das der Selbständige seiner Tätigkeit widmet, wird steuerverstricktes Betriebsvermögen.
• Selbständige unterliegen der steuerlichen Betriebsprüfung.
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Einzelanwalt
Möglichkeiten der Einkommensermittlung:
• Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. „4-3-Rechner“), in der Praxis der Regelfall, da weniger aufwendig, außer bei Kanzleien in der Form einer Kapitalgesellschaft
• Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG): nach steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln zu beurteilen
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Einzelanwalt
Der selbständige Einzelanwalt unterliegt als „Unternehmer“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer mit den Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
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Angestellter Anwalt
• Einkünftequalifikation:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG
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Angestellter Anwalt
Zu den Einkünften gehören:
• Gehälter und Löhne in Geld oder Geldeswert
• Tantiemen
• Gratifikationen
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Angestellter Anwalt
Der angestellte Anwalt unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
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Rechtsanwaltssozietät
= in Form einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesetz
• Einkünftequalifikation: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG
• Vorauss.: Alle Gesellschafter sind tatsächlich und ausschließlich freiberuflich tätig
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Rechtsanwaltssozietät
• Einkommensteuerlich bestehen zwischen Sozietät in Form der BGB-Gesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft keine Unterschiede:
beides Mitunternehmerschaften
• Der einzelne Gesellschafter ist für seinen Gewinnanteil in seinem jeweiligen Steuersatz persönlich steuerpflichtig
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Verfahren der Gewinnfeststellung
FA: „einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung“, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO
Feststellungsbescheid und Festlegung des auf den einzelnen Sozius entfallenden Gewinnanteils
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Rechtsanwaltssozietät
Die Rechtsanwaltssozietät ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.
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Anwalts-GmbH
• Einkünftequalifikation: GmbH
- GmbH mit Sitz im Inland ist eine Kapitalgesellschaft und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG (§ 8 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
- Besteuerung des Gewinns mit 15 %
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Anwalts-GmbH
• Einkünftequalifikation: Gesellschafter
Ausgeschüttet Gewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Anwalts-GmbH
Die Anwalts-GmbH ist Unternehmer und damit
umsatzsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
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Vergleich
Einzelanwalt:• ESt: § 18 EStG
• KSt: (-)
• USt: (+)
Angestellter Anwalt:• ESt: § 19 EStG
• KSt: (-)
• USt: (-)
Anwalts-GmbH:• ESt: Gesellschafter bei
Ausschüttung
• KSt: GmbH (+)
• USt: (+)
BGB-Gesellschaft:• ESt: Gesellschafter
§ 18 EStG
• KSt: (-)
• USt: (+)
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Vertieft: Gewinnermittlung nach dem EStG
Einnahmen-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG:
• Gewinnermittlungsart für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit,• die von Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und dies nicht freiwillig tun,
anzuwenden ist
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Einnahmen-Überschussrechnung
• Vereinfachte Methode:
Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
• Vermögensumschichtungen des Betriebsvermögens werden nicht erfasst
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Einnahmen-Überschussrechnung
§ 11 EStG, das Zufluss-/Abflussprinzip ist zubeachten:
• Betriebseinnahmen und -ausgaben werden nicht zwingend in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören: entscheidend ist nur der Geldzufluss oder Geldabfluss (mit ausnahmen)
• Keine periodengerechte Gewinnermittlung
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Beispiele zu BA / BE
• Betriebseinnahmen:- insbesondere Mandantenhonorare
• Betriebsausgaben:- Betriebsmiete- betriebliche Versicherungen- Personalaufwand- Fahrzeugkosten
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Ermittlung des Betriebsvermögens gem. § 4 Abs. 1 EStG
• Betriebsvermögen:- Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und
Schulden (Passiva) eines Betriebes- Eigenkapital
• Bilanzpositionen werden angesetzt:- dem Grunde nach- in welcher Höhe
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Betriebsvermögen
Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle stellen nur
Vermögensumschichtungen dar und wirken sich
nicht auf den Gewinn aus:
• Aktivtausch
• Passivtausch
• Aktiv-Passiv-Tausch
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Buchführung
= Fortschreibung der Bilanz mit anderen Mitteln
• Auflösen der Bilanz in Konten
• Doppelte Buchführung: Keine Buchung ohne Gegenbuchung
• Die Buchung wird durch einen sog. Buchungssatz vorbereitet, z.B. Kauf eines Pkw
Betriebsfahrzeug an Kasse
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Bilanz
Bilanz
A k t i v aVorjahr
EUR EUR TEUR EUR
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Kommanditeinlage EDV-Software 26.682,00 32 II. Kapitalrücklage
II. Sachanlagen 1. Grundstücke und Bauten 2.677.080,00 2.913 B. Rückstellungen 2. Technische Anlagen und Maschinen 5.500.013,00 6.267 1. Rückstellungen für Pensionen 3.695.754,00 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.052.779,00 931 2. Steuerrückstellungen 0,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 0,00 94 3. Sonstige Rückstellungen 2.751.071,00
9.229.872,00 (10.205) III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 51.129,18 51 C. Verbindlichkeiten 2. Beteiligungen 170.196,66 216 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3.824.694,97
221.325,84 (267) 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.331.673,309.477.879,84 10.504 3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 15.275.677,78
- davon gegenüber Gesellschaftern: EUR 14.414.928,07B. Umlaufvermögen (Vorjahr: TEUR 13.493) I. Vorräte 4. Sonstige Verbindlichkeiten 340.327,62 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 3.335.365,53 3.552 - davon aus Steuern: EUR 136.561,42 (Vorjahr: TEUR 296) 2. Unfertige Erzeugnisse 3.765.962,65 3.325 - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: EUR 7.873,04 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 11.065.951,68 8.333 (Vorjahr: TEUR 87)
18.167.279,86 (15.210)D. Rechnungsabgrenzungsposten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.778.636,19 7.109 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen (Gesellschafter) 582.710,63 638 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 66.000,00 71 4. Sonstige Vermögensgegenstände 501.238,35 399
5.928.585,17 (8.217)
III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 423.297,00 299 24.519.162,03 23.726
C. Rechnungsabgrenzungsposten 29.723,00 26
34.026.764,87 34.256
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Gewinn- und Verlustrechnung
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007
VorjahrEUR EUR TEUR
1. Umsatzerlöse 61.666.390,79 62.472
2. Erhöhung/Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3.186.435,03 1.012
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 3 4. Gesamtleistung 64.852.825,82 63.487 5. Sonstige betriebliche Erträge 775.843,58 927 6. Materialaufwand
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 43.654.501,59 41.575
7. Rohertrag 21.974.167,81 22.839
8. Personalaufwanda) Löhne und Gehälter 9.420.105,21 9.270 b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Alters- versorgung und für Unterstützung 2.190.248,42 2.336 - davon für Altersversorgung: EUR 263.056,50 (Vorjahr: TEUR 312) 11.610.353,63 (11.606)
9. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 2.160.664,92 2.064
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen 7.527.931,66 8.505
11. Erträge aus Beteiligungen 66.035,53 71 12. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 19.026,52 52 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 874.807,54 745
- davon an verbundene Unternehmen: EUR737.273,23 (Vorjahr: TEUR 645) -789.745,49 (-622)
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -114.527,89 +42
15. Steuern vom Ertrag 3.229,00 5 16. Sonstige Steuern 35.041,66 36
38.270,66 (41)
17. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -152.798,55 1
18. Entnahme aus der Kapitalrücklage 152.798,55 -
19. Verlustvortragskonto der Kommanditistin 0,00 1
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Vor- und Nachteile des Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG
(+)
• BA werden schon mit Rechnungseingang erfasst, nicht erst mit deren Bezahlung
• Für drohende Verluste oder zu erwartende Schadensersatzverpflichtungen sind Rückstellungen zu bilden
(-)
• Ordnungsgemäße Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung
• Erfassung des Anlagevermögens in einer Inventur und jährliche Aktualisierung
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Empfehlung: § 4 Abs. 3 EStG
• Insgesamt stellt die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die einfachere und kostengünstigere Gewinnermittlungsart dar.
• In der Praxis von fast allen Kanzleien oder Einzelpraxen gewählt
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Sonderausgaben
= Aufwendungen, die das Gesetz aus sozial-, gesellschafts- oder lenkungspolitischen Gründen ausdrücklich zum Abzug zulässt
(§§ 10 ff. EStG)
• Voraussetzung:
Aufwendungen beruhen auf einer eigener Verpflichtung des Stpfl. und wurden von diesem auch entrichtet
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Sonderausgaben
Unbeschränkt abzugsfähig:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 4 EStG
- Renten und dauernde Lasten- Leistungen aufgrund eines
schuldrechtlichen Versorgungausgleichs- Gezahlte Kirchensteuer
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Sonderausgaben
Beschränkt abzugsfähig: § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 EStG; §§ 9 c Abs. 2, 10 Nr.7, 10 a und b EStG- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder getrennt lebenden Ehegatten- Vorsorgeaufwendungen- Kinderbetreuungskosten- Berufsausbildungskosten/ Schulgeld- Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge- Spenden
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Außergewöhnliche Belastungen
Zwangsläufige, existenziell notwendigeAufwendungen, die das Maß des Üblichenüberschreiten (§§ 33 ff. EStG)
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Außergewöhnliche Belastungen
Grundtatbestand: § 33 EStG
- Keine anderweitige Abzugsmöglichkeit - Aufwendungen- Belastung des Stpfl. - Außergewöhnlichkeit - Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe
nach- Übersteigen der zumutbaren Belastung
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Verlustausgleich/ Verlustabzug
• Horizontaler Verlustausgleich: Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen innerhalb einer Einkunftsart
• Vertikaler Verlustausgleich: Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart
• Periodenübergreifender oder intertemporärer Verlustabzug nach § 10 d EStG
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Gewinnerzielungsabsicht: Abgrenzung zur Liebhaberei
• Streben nach Gewinn (Nebenzweck genügt)- Ergebnisprognose- einkommensteuerliche Relevanz des Motivs
• Liebhaberei ist steuerlich unbeachtlich: daraus entstehende Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus
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Lohnsteuer
• Keine eigene Steuer, sondern besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
• Quellensteuerabzug
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Lohnsteuer
• Steuerschuldner: Arbeitnehmer
• Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer anmelden, einbehalten und abführen
• Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung
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Lohnsteuer
• Die entrichtet Lohnsteuer muss nicht mit der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer übereinstimmen, daher:
Ermittlung der Steuerschuld nach Ablauf des VZ und Anrechnung der bereits gezahlten Lohnsteuer, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Lohnsteuer
• Höhe je nach Lohnsteuerklasse §§ 38 a ff. EStG: Steuerklassen 1 bis 6 (§ 38 b EStG)- Steuerklasse 1:
ledige Arbeitnehmer
- Steuerklasse 6:
Arbeitnehmer mit Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
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Lohnsteuerkarte
• Ab 2012 fällt die Lohnsteuerkarte aus Papier weg
• Umstellung auf ein elektronisches Verfahren
• Gespeicherte Angaben wie Steuerklasse, Freibeträge und Religionszugehörigkeit (ELStAM) können vom Hauptarbeitgeber abgerufen werden, wenn der Stpfl. den Arbeitgeber dazu berechtigt
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Umsatzsteuer: Einordnung
• Verkehrsteuer: Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs
und des wirtschaftlichen Verkehrs:kommt in ihrer Wirkung der Verbrauchsteuer gleich
• Indirekte Steuer: Steuerschuldner # Steuerträger
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Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
• Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet
• Sie ist keine echte Mehrwertsteuer im technischen Sinne:
Bemessungsgrundlage ist nicht der in der jeweiligen Handelsstufe erwirtschaftete Mehrwert sondern das jeweilige Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer
• Steuersubjekte: Unternehmer gem. §§ 13 a und b UStG
• Steuerobjekte: Umsätze gem. § 1 Abs. 1 UStG
• Steuersatz: 19 % und 7 % (§ 12 UStG)
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Prüfungsaufbau Umsatzsteuer
1. Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze
a) Steuerbare Umsätze
b) Steuerfreie Umsätze
2. Ermittlung der Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
3. Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer § 15 UStG
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Prüfungsaufbau Umsatzsteuer
4. Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast
Umsatzsteuerschuld
./. Vorsteuerbeträge
5. Erhebung der Umsatzsteuer
a) Steuervoranmeldung § 18 Abs. 1 Satz 1 UStGb) Steuervorauszahlung § 18 Abs. 1 Satz 3 UStGc) Steueranmeldung § 18 Abs. 3 UStGd) Steuerzahlung § 18 Abs. 4 UStG
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Umsatzsteuer: System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer
Allphasen:• Nicht nur der Unternehmer auf letzter Handelsstufe bei Leistungen an
Endverbraucher, sondern alle Phasen der vorausgehendenunternehmerischen Leistungskette wird besteuert
Netto:• BMG der USt ist nicht Endpreis (Gegenleistung), sondern aus Endpreis
wird USt hinausgerechnet
Vorsteuerabzug:• gewährleistet, dass USt-Belastung des Endverbrauchers unabhängig
davon ist, wie viele Produktionsstufen ein Produkt durchlaufen hat
Neutralität der Umsatzsteuer gesichert, Ausnahme: Endverbraucher
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Umsatzsteuer: Fallbeispiel
Das nachfolgende Beispiel soll die Wirkungsweise erläutern:
Unternehmer A liefert eine Ware für (1.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 190 € =) 1.190 € anUnternehmer B. B liefert für (2.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 380 € =) 2.380 € an Unternehmer C. C veräußert die Ware für (3.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 570 € =) 3.570 € an den Endverbraucher D. A, B und C schulden dem Finanzamt die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzüglich der in Rechnung gestellten Vorsteuer. Im Ergebnis wird nur die auf den Umsatz an den Endverbraucher D entfallende Umsatzsteuer i. H. von 570 € an das FA abgeführt. Dieser Betrag wird „fraktioniert“ entrichtet.FA FA FA
USt 190 € USt 380 € USt 570 € ./. Vorsteuer 190 € ./..V. Vorsteuer 380 € 190 € 190 € Lieferung Lieferung Lieferung A B C D 1.000 € 2.000 € 3.000 € + USt 190 € + USt 380 € + USt 570 € 1.190 € 2.380 € 3.570 €
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung
Jeder Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf des VAZ eine Voranmeldung an FA zu übermitteln
• Grundsatz: Kalenderjahr• Ausnahme: Kalendermonat
- Wenn Steuer > EUR 6.136 (~ EUR 32.000 Umsatz)- Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des VAZ fällig- Säumniszuschläge
69
Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG
Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG• Werklieferungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers• Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen• Werklieferungen, die die Herstellung oder
Instandsetzung von Bauwerken betreffen
Grund:Steuerschuld und VSt-Abzug fallen bei Leistungsempfängerzusammen• Risiko, dass der leistende Unternehmer nicht
entrichtet, soll verhindert werden• bei Handwerkern: Verhinderung von Schwarzarbeit
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Kleinunternehmer
• Sonderregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG:
Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn - Umsatz (zzgl. USt) im vergangenen Jahr
nicht mehr als EUR 17.500 oder- im laufenden Jahr nicht mehr als EUR
50.000
• Optieren zur Normalbesteuerung möglich § 19 Abs. 2 UStG
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Umsatzsteuer: EG-Binnenmarkt
• Wettbewerbsneutralität bei grenzüberschreitenden Umsätzen:
Ausfuhrlieferungen (ins Drittlandgebiet) undinnergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 1 lit. a) und b) UStG)
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SchlussfolieVielen Dank für IhreAufmerksamkeit!