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1 © UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne Neue Versorgungsstrukturen (ambulant vor stationär sowie integrierte Versorgung nach den §§ 140 bis 140 h SGB V) Ulrich Neumann AOK Westfalen-Lippe Regionaldirektion Bochum, Dortmund, Herne

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Neue Versorgungsstrukturen (ambulant vor stationär sowie integrierte Versorgung nach den

§§ 140 bis 140 h SGB V)

Ulrich NeumannAOK Westfalen-Lippe

Regionaldirektion Bochum, Dortmund, Herne

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GliederungGliederung

Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheits- reformgesetz 2000

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG ab 1.1.2004

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GliederungGliederung

Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheits- reformgesetz 2000

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG ab 1.1.2004

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Bemühungen des Gesetzgebers um eine Vernetzung im Gesundheitswesen

GSG 1993 und Folge-regelungen

Rangfolge der Behandlungs- formen (§ 39 SGB V) Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) Ambulante Operationen im Krankenhaus (§ 115 b SGB V) Modellvereinbarungen (§§ 63 ff. SGB V) Strukturverträge (§ 73 a SGB V)

GKV-Gesundheits-reformgesetz 2000

Erweiterung des Kataloges ambu- lant durchführbarer Operationen um „sonstige stationsersetzende Eingriffe“ (z.B. in der Kardiologie, § 115 b SGB V) Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser (§ 116 a SGB V-E) ist nicht in Kraft getreten Integrierte Versorgung (§§ 140 a bis 140 h SGB V)

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Durch das GSG 1993 ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ausdrücklich im § 39 SGB V hervorgehobenworden. Danach haben Versicherte nur

wenn das Behandlungsziel nicht durch

Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung

teilstationäre,

vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege

erreicht werden kann

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Entwicklung der GKV-West-Ausgaben für die (neuen) Behandlungsformen

Kalenderjahrim Krankenhaus Veränderung Behandlung Veränderung

EURO in v.H. EURO in v.H.1993 2.099.441 5.099.4541994 8.953.455 326,5 40.602.755 696,21995 15.852.996 77,1 81.610.662 101,01996 24.535.190 54,8 64.075.367 -21,51997 36.403.550 48,4 43.212.782 -32,61998 54.743.178 50,4 65.057.855 50,61999 HR 66.532.919 21,5 88.271.268 35,72000 ? ?2001 116.138.000 137.740.0002002 142.185.000 22,4 166.852.000 21,1

Ambulantes Operieren Vor- und nachstationäre

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgabenstruktur der GKV-West im Verzahnungs- bereich ambulant/stationär Kalenderjahr Stationäre Ambulantes Vor- und

Krankenhaus- Operieren nachstationärebehandlung im Krankenhaus Behandlung

1993 99,97% 0,01% 0,02%1994 99,84% 0,03% 0,13%1995 99,70% 0,05% 0,25%1996 99,74% 0,07% 0,19%1997 99,76% 0,11% 0,13%1998 99,65% 0,16% 0,19%1999 HR 99,55% 0,19% 0,26%2000 ? ? ?2001 99,30% 0,32% 0,38%2002 99,16% 0,39% 0,45%

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Entwicklung der GKV-Leistungsfälle (West)

1) davon 43,6 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)

2) davon 45,1 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)

3) davon 44,7 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)

Kalenderjahr Vollstationäre Vorstationäre NachstationäreKrankenhausfälle Fälle Fälle

(davon Rentner) (davon Rentner)1993 10.177.8061994 10.354.1351995 10.999.572

1996 11.066.360 88.730 (29,8 %) 150.202 (28,5 %) 182.612 (29,3 %)

1997 11.334.064 105.224 1) (28,5 %) 212.382 2) (30,9 %) 253.893 3) (30,7 %)1998 11.696.931 133.962 (33,1 %) 345.885 (32,5 %) 317.771 (31,0 %)

Ambulante Operationim Krankenhaus(davon Rentner)

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Zahl der ambulanten OPs 1996 - 1998 Kalenderjahr Amb. OPs Veränderung Anteil

insgesamt zum Vorjahr Krankenhausin v.H. in v.H.

1996 3.965.274 3,01997 4.652.949 17,3 3,01998 6.341.523 36,3 2,7

Expansive Steigerung der Zahl der ambulanten OPs

Krankenhäuser „dümpeln“ bei 3 % der Leistungen

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Fazit

Die Krankenhäuser haben die Möglichkeit des Ambulanten Operierens nur zögerlich angenommen.

Mit nur 0,4 % ist der Anteil der Erlöse aus dem Ambulanten Operieren an den Gesamterlösen sehr gering.

Erfreulich ist die sukzessive Zunahme der Zahl der ambulanten Operationen im Krankenhaus.

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Eine Substituierung der vollstationären Operations- fälle ist festzustellen. Durch die ambulanten Operationen konnte der kontinuierliche Fallzahl- zuwachs im vollstationären Bereich von jährlich 2,3 % in den Jahren 1985 bis 1992 auf 1,7 % jährlich in den Jahren 1993 bis 2002 begrenzt werden.

Die vor- und nachstationäre Behandlung haben als Versorgungsalternativen in den Krankenhäusern bislang wenig Verbreitung gefunden. Ursächlich dafür sind finanzielle Gründe sowie der Widerstand der Krankenhäuser gegen eine Veränderung der Leistungsprozesse in organisatorischer und baulicher Hinsicht.

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheits- reformgesetz 2000

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG ab 1.1.2004

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Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

SpiK - DKG - KBV vereinbaren

einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen (z.B. in der Chirurgie) und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (z.B. in der Kardiologie bzw. endoskopische Eingriffe in der Gastroenterologie)

einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte

Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Wirtschaft- lichkeit

bis 31. Dezember 2000 (sonst erweitertes Bundesschieds- amt)

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Neuer Katalog ab 1.1.2004Neuer Katalog ab 1.1.2004

Die Vertragsparteien haben sich trotz zwischenzeitlich erklärten Scheiterns der Verhandlungen auf einen neuen Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe (vgl. § 115 b SGB V) verständigt.

Dieser Katalog ist umfangreicher als der des gekündig-ten Vertrages von 1993.

Hinzugekommen sind Eingriffe, die durch den medi-

zinischen Fortschritt inzwischen ambulant durchführbar sind.sind.

Gestrichen wurden die Eingriffe, die nur selten ambulanterbracht werden.

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Neuer Katalog ab 1.1.2004Neuer Katalog ab 1.1.2004

Im Katalog und Vertrag wird klargestellt, welche Ein-griffe in der Regel ambulant zu erbringen sind. In einer weiteren Anlage sind die Ausnahmen vereinbart.Diese Klarstellungen fehlten bisher.

Ab 2005 Entgeltpauschalen.

Qualitätssicherung analog zur QS der stationären Versorgung gemäß § 137 SGB V

Die postoperative Behandlungsdauer – durch das Krankenhaus – soll 14 Tage nicht überschreiten

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Neuer Katalog ab 1.1.2004Neuer Katalog ab 1.1.2004

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch den Krankenhausarzt ist bis zu einer Dauer von drei Tagen möglich (Sicherungspflege). Folgeverordnungen sind durch den nachbehandelnden Vertragsarzt vorzunehmen.

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Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheits- reformgesetz 2000

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG ab 1.1.2004

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Einführung der integrierten Versorgung (§§ 140 bis 140 h SGB V) - mindestens Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung mit dem Ziel, den stationären Sektor zu entlasten

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Übergreifende Versorgung in verschiedenen Leistungs- sektoren (Prävention/Kuration/Reha und Pflege)

Integrierte Versorgung

Prävention

amb. oder stat. Pflege

amb. oder stat. Rehabilitation

amb., teilstat. u. vollstat. Be-handlung

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Gesetzliche RahmenbedingungenGesetzliche Rahmenbedingungen Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig (§ 140 a Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig (§ 140 a

Abs. 2 SGB V)Abs. 2 SGB V) Datenfreigabe nur bei Einwilligung des VersichertenDatenfreigabe nur bei Einwilligung des Versicherten Krankenkassen können Versicherte über teilnehmende Krankenkassen können Versicherte über teilnehmende

Leistungserbringer und Qualitätsstandards informierenLeistungserbringer und Qualitätsstandards informieren SpiK haben gemeinsam und einheitlich eine SpiK haben gemeinsam und einheitlich eine

Rahmenvereinbarung mit KBV geschlossen zu:Rahmenvereinbarung mit KBV geschlossen zu: Inhalt und Mindeststandards der VersorgungInhalt und Mindeststandards der Versorgung Mindestanforderungen der QualitätssicherungMindestanforderungen der Qualitätssicherung Teilnahmevoraussetzungen der ÄrzteTeilnahmevoraussetzungen der Ärzte

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Finanzierung der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung; Finanzierung der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung; grundsätzlich sind alle Vergütungs-grundsätzlich sind alle Vergütungs-formen (Fallpauschalen, Kopfpauschalen, Kom-formen (Fallpauschalen, Kopfpauschalen, Kom-plexgebühren bzw. kombinierte Budgets, plexgebühren bzw. kombinierte Budgets, versichertenbezogene Vergütung etc.) denkbarversichertenbezogene Vergütung etc.) denkbar

Rahmenvereinbarungen zwischen SpiK und DKG möglichRahmenvereinbarungen zwischen SpiK und DKG möglich Krankenkassen können Verträge mit niedergelassenen Arztgruppen, KVen, Krankenkassen können Verträge mit niedergelassenen Arztgruppen, KVen,

Trägern von Krankenhäusern, Trägern von stationären oder ambulanten Trägern von Krankenhäusern, Trägern von stationären oder ambulanten Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Gemeinschaften von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Gemeinschaften von verschiedenen Leistungserbringern schließenverschiedenen Leistungserbringern schließen

KVen können, sofern nicht Vertragspartner, beratenKVen können, sofern nicht Vertragspartner, beraten Budgetübertragungen auf Ärztegruppen (kombinierteBudgetübertragungen auf Ärztegruppen (kombinierte

Budgets) möglichBudgets) möglich

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Bereinigung der Gesamtvergütung entsprechend der Bereinigung der Gesamtvergütung entsprechend der RahmenvereinbarungenRahmenvereinbarungen

Bonus für Versicherte bei Teilnahme an integrierterBonus für Versicherte bei Teilnahme an integrierterVersorgung Versorgung (entfällt am 1.1.2004)(entfällt am 1.1.2004) Voraussetzungen:Voraussetzungen:

Teilnahmebedingungen ein Jahr eingehalten und Teilnahmebedingungen ein Jahr eingehalten und die Versorgungsform hat zu Einsparungen geführtdie Versorgungsform hat zu Einsparungen geführt

Entsprechende Satzungsregelung ist notwendigEntsprechende Satzungsregelung ist notwendig Primäres Ziel der „Integrierten Versorgung“ ist es, eine Primäres Ziel der „Integrierten Versorgung“ ist es, eine

sektorübergreifende interdisziplinäre Leistungserbringung sektorübergreifende interdisziplinäre Leistungserbringung zu koordinieren. zu koordinieren.

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Ziele der „Integrierten Versorgung“

QualitätQualität

EffizienzEffizienz

KooperationKooperation

Integrierte Integrierte VersorgungVersorgung

-Integration von Be- handlungsverläufen- Verbesserter Infor- mationsaustausch

-Vermeidung von Dop-

peluntersuchungen-Schnellere Aufnahme und Entlassung

-Erhöhung der Zufrie- denheit-Schaffung einer festen vernetzten Struktur

Quelle: Oberender & Partner,Bayreuth, 30.11.2000

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Anforderungen an Integrationsmodelle, an denen Vertrags-Anforderungen an Integrationsmodelle, an denen Vertrags-ärzte mitwirken (aus Sicht der Kostenträger)ärzte mitwirken (aus Sicht der Kostenträger)

Die Erfüllung von Mindeststandards des Versorgungs-Die Erfüllung von Mindeststandards des Versorgungs-auftrages entsprechend der Rahmenvereinbarung der auftrages entsprechend der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der KBVSpitzenverbände der Krankenkassen und der KBV

eine Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen eine Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen VersorgungVersorgung

die Durchführung eines Einschreibeverfahrens und die die Durchführung eines Einschreibeverfahrens und die freiwillige Teilnahme von Patienten an der integrierten freiwillige Teilnahme von Patienten an der integrierten VersorgungVersorgung

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

die Bereitschaft zur Übernahme einer Kostenverant-die Bereitschaft zur Übernahme einer Kostenverant-wortung für die Patienten durch die an der integrierten wortung für die Patienten durch die an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer

sowie letztlich eine finanzielle Förderung neu geschaffener sowie letztlich eine finanzielle Förderung neu geschaffener Versorgungsangebote Versorgungsangebote ausschließlich ausschließlich aus nachgewiesenen Rationalisierungspotenzialenaus nachgewiesenen Rationalisierungspotenzialenbis 31.12.2003 (für Vertragsabschlüsse vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 bis 31.12.2003 (für Vertragsabschlüsse vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 wird die Durchbrechung des Grund- satzes der Beitragssatzstabilität wird die Durchbrechung des Grund- satzes der Beitragssatzstabilität zugelassen) zugelassen)

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Leistungen des Krankenhauses

Diagnostik Therapie Pflege Verpflegung Unterkunft

Vom Krankenhaus dürfen be-stimmte Prozesskomponenten nicht erbracht werden

ambulante Nachbehandlung bei ambulanten Operationen im Krankenhaus Kriseninterventionen nach am- bulanten Operationen außerhalb des Krankenhauses ambulante Pflegeleistungen (z.B. Behandlungspflege) ambulante Rehabilitation z.B. nach Fraktur stationäre Rehabilitation z.B. nach Herzinfarkt oder TEP

Quelle: in Anlehnung an Thomas Kolb, das Krankenhaus 2/2000, S. 106

BeispielBeispielfür diefür dieAbschot-Abschot-tung dertung derSektoren:Sektoren:

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Krankenhaus Vertragsarzt Ambulanter Pflegedienst (z.B. Caritas)

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Beispielmatrix für die Überschreitung der Bereichsgrenzen

Quelle: Thomas Kolb, das Krankenhaus 2/2000, S. 107Quelle: Thomas Kolb, das Krankenhaus 2/2000, S. 107

Diversifikation der Leistungserbringer

ohne direkte Bindung

Hausärztlicher Vertretungs-dienst an Wochenenden oder bei Nacht

Nachbetreuung nachambulanter OP

Pflegekontinuität nachstationärem Aufenthalt

Konsiliarärztliche Leistungen

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Quelle: www.mummert.de

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

„„Die Abschottung der Sektoren verursacht in vielenDie Abschottung der Sektoren verursacht in vielenFällen eine ineffiziente Leistungserbringung“ (so Fällen eine ineffiziente Leistungserbringung“ (so Oberender und Partner, Tagung „Integrierte Versorgung Oberender und Partner, Tagung „Integrierte Versorgung - Ausweg oder Irrweg?“ am 30.11.2000 in Bayreuth)- Ausweg oder Irrweg?“ am 30.11.2000 in Bayreuth)

Das geschätzte Einsparvolumen durch Verzahnung der Das geschätzte Einsparvolumen durch Verzahnung der Leistungserbringer liegt bei 10 bis 15 % der „Kosten Leistungserbringer liegt bei 10 bis 15 % der „Kosten für Gesundheit“ (vgl. Mummert und Partner – Studie für Gesundheit“ (vgl. Mummert und Partner – Studie „Krankenversicherung“ 11/2000) „Krankenversicherung“ 11/2000)

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Praktikable Beispiele integrierter VersorgungsstrukturenPraktikable Beispiele integrierter Versorgungsstrukturen Praxisnetze ... sind Netzwerke für die allgemeine ver-Praxisnetze ... sind Netzwerke für die allgemeine ver-

tragsärztliche Versorgung tragsärztliche Versorgung einschließlich einschließlich Arznei- und Arznei- und Heilmittelversorgung Heilmittelversorgung Ziel: stationäre Krankenhausbehandlung zu vermei-Ziel: stationäre Krankenhausbehandlung zu vermei-

den oder zu verkürzenden oder zu verkürzen Praxisnetze mit Beteiligung der Krankenhäuser ...Praxisnetze mit Beteiligung der Krankenhäuser ...

z.B. Notdienst- bzw. Notfallambulanz am Krankenhaus mit z.B. Notdienst- bzw. Notfallambulanz am Krankenhaus mit Vertragsärzten Vertragsärzten Ziel: versorgungsstufenkonforme Behandlung des Ziel: versorgungsstufenkonforme Behandlung des

PatientenPatienten

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Krankheitsspezifische Versorgungskombination bezogenKrankheitsspezifische Versorgungskombination bezogen auf bestimmte Krankheitsbilder (Disease-Management auf bestimmte Krankheitsbilder (Disease-Management chronischer Erkrankungen) chronischer Erkrankungen) z.B. z.B. Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs,Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare koronare

Herzkrankheit (KHK), Diabetes mellitus Typ 1,Herzkrankheit (KHK), Diabetes mellitus Typ 1, chronische Atemwegserkrankungen (Asthma und chronische Atemwegserkrankungen (Asthma und COPD), Bluthochdruck,COPD), Bluthochdruck, Demenz, Depression,Demenz, Depression,TEP-Patienten, ApoplexieTEP-Patienten, Apoplexie

Akutnachstationäre Behandlung in Reha-EinrichtungenAkutnachstationäre Behandlung in Reha-Einrichtungen frühzeitige Verlegung eines orthopädischen Patienten frühzeitige Verlegung eines orthopädischen Patienten

oder eines Patienten nach Magen- oder Darm-CA-OP, oder eines Patienten nach Magen- oder Darm-CA-OP, ggf. krankenhausübergreifende Fallpauschaleggf. krankenhausübergreifende Fallpauschale

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Modell einer versichertenbezogenen Vergütung bei einer umfassenden integrierten Versorgung **) mit Übertragung der Budgetverantwortung z.B. auf das Gesundheitsnetz

stat. Reha stat. Beh. ärztl. Beh.DurchschnittlicheGKV-Ausgaben *je Versicherten in DM

abzgl. Ausgaben für nicht

integrierte Versorgungs- leistungen, z.B. zahnärzt-liche Behandlung und Zahnersatz, Mutter- schafts- und Sterbegeld

abzgl. 15 % Wirtschaftlich-keitspotenzial

= versicherten-bezogene Ver-gütung, ggf. plusamb. Pflege(SGB XI)

• Alter unter 50 50 - 59 60 - 69 70 - 79 über 79

• EURO 1999 1.049,12 2.082,12 2.499,55 3.580,12 4.636,67

•einschließlich häuslicher Krankenpflege (SGB V)**Arzthonorar, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Fahrkosten, stationäre und ambulante Rehabilitation, Krankengeld

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Umwandlung von Krankenhäusern in „Praxiskliniken“Umwandlung von Krankenhäusern in „Praxiskliniken“ mit Öffnung für die vertragsärztliche Versorgung in anderen mit Öffnung für die vertragsärztliche Versorgung in anderen

FachdisziplinenFachdisziplinen

Kooperationen mit VertragsärztenKooperationen mit Vertragsärzten gemeinsamer Betrieb eines ambulanten OP-Zentrums oder gemeinsame gemeinsamer Betrieb eines ambulanten OP-Zentrums oder gemeinsame

Nutzung radiologischer GeräteNutzung radiologischer Geräte Inanspruchnahme von Arztpraxen/Praxisnetzen durch Kranken-Inanspruchnahme von Arztpraxen/Praxisnetzen durch Kranken-

häuser wird nach Einführung der DRGs am 1.1.2003/2004 stark steigen häuser wird nach Einführung der DRGs am 1.1.2003/2004 stark steigen (wirtschaftlichere Leistungserbringung)(wirtschaftlichere Leistungserbringung)

Sektorale Praxisnetze Sektorale Praxisnetze ohne ohne Einbeziehung z.B. des Einbeziehung z.B. des Arzneimittelsektors erfüllen nicht den Tatbestand Arzneimittelsektors erfüllen nicht den Tatbestand einer integrierten Versorgung einer integrierten Versorgung

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Beispielhaftes Integrationsmodell „TEP-Patienten“Beispielhaftes Integrationsmodell „TEP-Patienten“

Komplexgebühra) Knie-TEP (9.800,- €)b) Hüft-TEP (8.500,- €)

Komplexgebühra) Knie-TEP (9.000,- €)b) Hüft-TEP (7.700,- €)

amb. Rehaamb. Nachbeh. stat. Beh. ärztl. Beh.

stat. Rehaamb. Nachbeh. stat. Beh. ärztl. Beh.

alternativalternativ

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Kunden- oder/und krankenkassenorientierte Nachfragestruktur

vollstationärerBereich

Gesundheitszentrum

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- amb. Pflege betreutes Wohnen Alten-u.Pflegeheime incl. Kurzzeitpf.------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ambulanter Bereich

Präventionsangebote/ Gesundheitsförderung amb. Operations- zentren amb. Reha-Zentren a) Chirurgie b) Orthopädie c) Kardiologie

häusliche Kranken- pflege

teilstat. Bereich, vor- u. nachstationär

Dialyse? vorstationär nachstationär

interne und externeDienstleistungen

Aus-, Fort- und Weiterbildung Outsourcing; Apotheke, Labor, Radiologie, um u.a. neue Hand- lungsfelder er- schließen zu können Personalmanage- ment

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Prognose von Dr. Michael Späth, KV-Vorsitzender in Prognose von Dr. Michael Späth, KV-Vorsitzender in Hamburg sowie KBV-Vorstandsmitglied (vgl. DeutschesHamburg sowie KBV-Vorstandsmitglied (vgl. DeutschesÄrzteblatt 9/2001, S. B 441):Ärzteblatt 9/2001, S. B 441):

Die Systemänderung wird langsam, aber unaufhalt-Die Systemänderung wird langsam, aber unaufhalt- sam sein sam sein

In der Integrierten Versorgung geht der entscheidende In der Integrierten Versorgung geht der entscheidende Impuls von der versichertenbezogenen Vergütung aus Impuls von der versichertenbezogenen Vergütung aus

Noch hat niemand Prototypen, aber in zehn bis 15 Jah-Noch hat niemand Prototypen, aber in zehn bis 15 Jah- ren werden ca. 20 % der Versicherten durch integrierte ren werden ca. 20 % der Versicherten durch integrierte Versorgungsformen betreut Versorgungsformen betreut

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Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Insbesondere Krankenkassen und Krankenhäuser sind Insbesondere Krankenkassen und Krankenhäuser sind treibende Kräfte, aber auch die niedergelassenen Ärzte treibende Kräfte, aber auch die niedergelassenen Ärzte werden wettbewerbsfähige Strukturen entwickelnwerden wettbewerbsfähige Strukturen entwickeln

Wettbewerbschancen haben Anbieter, die künftig Wettbewerbschancen haben Anbieter, die künftig eine qualitätsgesicherte Versorgung bei versicherten-eine qualitätsgesicherte Versorgung bei versicherten-bezogener Vergütung bereitstellen können und sich bezogener Vergütung bereitstellen können und sich bereits heute an der Entwicklung der Prototypen bereits heute an der Entwicklung der Prototypen beteiligen beteiligen

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GliederungGliederung

Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen

Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b SGB V

Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheits- reformgesetz 2000

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG ab 1.1.2004

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Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG

ab 1.1.2004

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG

ab 1.1.2004

Die integrierte Versorgung wird durch das GMG weiterent-Die integrierte Versorgung wird durch das GMG weiterent-wickelt.wickelt.

Juristische und ökonomische Hemmnisse werden be-Juristische und ökonomische Hemmnisse werden be- seitigt. seitigt.

Bildung eines Sonderbudgets:Bildung eines Sonderbudgets: Um zusätzliche Anreize zur Vereinbarung integrierter Um zusätzliche Anreize zur Vereinbarung integrierter Versorgungsverträge zu geben, stehen zwischen 2004 Versorgungsverträge zu geben, stehen zwischen 2004 und 2006 bis zu 1 % der jeweiligen und 2006 bis zu 1 % der jeweiligen Gesamtvergütung der Ärzte undGesamtvergütung der Ärzte und der Krankenhausvergütungen der Krankenhausvergütungen in den KV-Bezirken zur Verfügung (= 680 Mio. €)in den KV-Bezirken zur Verfügung (= 680 Mio. €)

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Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG

ab 1.1.2004

Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch das GMG

ab 1.1.2004

Apotheken können in die integrierte Versorgung ein-Apotheken können in die integrierte Versorgung ein- bezogen werden. bezogen werden.

Die 1 %ige Sonderumlage wird von den Rechnungen Die 1 %ige Sonderumlage wird von den Rechnungen einbehalten. Sie ist innerhalb von drei Jahren zu einbehalten. Sie ist innerhalb von drei Jahren zu verwenden. verwenden.

Die vertragsärztlichen Leistungsverpflichtungen Die vertragsärztlichen Leistungsverpflichtungen werden in diesen Fällen außerhalb des Sicherstellungs- werden in diesen Fällen außerhalb des Sicherstellungs- auftrages der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt. auftrages der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt.

Krankenkassen können entsprechende Verträge auch Krankenkassen können entsprechende Verträge auch mit medizinischen Versorgungszentren abschließen. mit medizinischen Versorgungszentren abschließen.

Durchbrechung des Grundsatzes der Beitragssatz-Durchbrechung des Grundsatzes der Beitragssatz- stabilität für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2006. stabilität für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2006.

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ZusammenfassungZusammenfassung

Durch die vertraglich abgesicherte, koordinierte Zusammen- Durch die vertraglich abgesicherte, koordinierte Zusammen- arbeit der Leistungserbringer kannarbeit der Leistungserbringer kann die Versorgungsqualität verbessertdie Versorgungsqualität verbessert die Wirtschaftlichkeit gesteigert unddie Wirtschaftlichkeit gesteigert und die Patienten-/Versichertenzufriedenheit erhöht werdendie Patienten-/Versichertenzufriedenheit erhöht werden

Die Krankenhäuser sind als Hauptleistungserbringer Die Krankenhäuser sind als Hauptleistungserbringer innerhalb der Patientenbehandlungskette aufgefordert, innerhalb der Patientenbehandlungskette aufgefordert, integrierte Versorgungsstrukturen aufzubauen und integrierte Versorgungsstrukturen aufzubauen und aktiv in ihre Handlungsstrategien einzubinden aktiv in ihre Handlungsstrategien einzubinden

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ZusammenfassungZusammenfassung

Entscheidender Schritt für das Gelingen einer Entscheidender Schritt für das Gelingen einer integrierten integrierten Versorgung ist eine gerechte Leistungs- und Erlösauf- Versorgung ist eine gerechte Leistungs- und Erlösauf- teilung teilung

Durch das 1 %ige Sonderbudget „integrierte Versor-Durch das 1 %ige Sonderbudget „integrierte Versor- gung“ werden die Vertragspartner ab 1.1.2004 gezwun- gung“ werden die Vertragspartner ab 1.1.2004 gezwun- gen, die integrierte Versorgung einzuführen gen, die integrierte Versorgung einzuführen

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ZusammenfassungZusammenfassung

Die Zukunft des Gesundheitswesens liegt in seiner Vernetzung

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit