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1 Werner Theis - ver.di Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen PersonalräteFORUM 2010 21. / 22. 9. 2010 | Maritim | Magdeburg Werner Theis Fachbereichsleiter Bund und Länder ver.di Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Der Rechtsrahmen für die Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung im Öffentlichen Dienst

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1Werner Theis - ver.di Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

PersonalräteFORUM 2010 21. / 22. 9. 2010 | Maritim | Magdeburg

Werner TheisFachbereichsleiter Bund und Länder

ver.di Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Der Rechtsrahmen für die Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung im Öffentlichen Dienst

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Beteiligung bei EingruppierungGrundsatz

Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist durchgehend und abschließend durch Tarifvertrag geregelt, aktuell z.B. § 17 TVöD in Verbindung mit der Vergütungsordnung bzw. den Lohngruppenverzeichnissen und den Anlagen.

Der Eingangssatz bei der Beteiligung bei personellen Maßnahmen enthält keinen Tarifausschluss im Gegensatz zu den Regelungen zur Beteiligung bei sozialen oder organisatorischen Angelegenheiten:Die Formulierung „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“ fehlt.

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Beteiligung bei EingruppierungGrundsatz - 2

Da aber natürlich die tarifliche Regelung abschließend ist (TVG), soweit es um Mindestarbeitsbedingungen geht, handelt es sich bei der Beteiligung bei der Eingruppierung um eine

Mitbeurteilung

durch den PR.

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Beteiligung bei EingruppierungGrundsatz - 3

Dabei sind das kollektive Beteiligungsrecht und der individualrechtliche Anspruch auf Bezahlung des Entgelts nach der tarifgerechten Entgeltgruppe entkoppelt.

Der Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung besteht unabhängig von einer vorhandenen oder verweigerten Zustimmung des Personalrats.

Entsprechend kann der PR z.B. eine korrigierende Rückgruppierung nicht durch eine verweigerte Zustimmung verhindern.

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Rechtsgrundlagen - 1Sachsen-Anhalt§ 65 Abs. 1 (2003 gestrichen)7. Fragen der betrieblichen Lohnfindung, Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der einzelnen Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen und Festlegungen von Pauschalver-gütungen,

§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer(1)Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:1. Einstellung und Eingruppierung,2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Höhergruppierung,3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung,

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Rechtsgrundlagen - 2BPersVG§ 75 Abs. 1(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,

§ 75 Abs. 34. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- undPrämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

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Fälle der Eingruppierung

1.Erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung2.Neueingruppierung aufgrund einer Organisationsänderung3.Höhergruppierung mit Änderung der Arbeitsaufgaben4.Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstieg5.Echte Rückgruppierung mit Änderung der Arbeitsaufgaben6.Korrigierende Rückgruppierung7.Negativer Fallgruppenwechsel8.Beschleunigter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg9.Stufenzuordnung10.Neueingruppierung aufgrund einer Tarifreform

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1. Erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung

Die Mitbestimmungstatbestände haben eine etwas unterschiedliche FormulierungSachsen-Anhalt: Einstellung und Eingruppierung, § 67 Abs. 1 Nr. 1BPersVG: 1. Einstellung

2. … Eingruppierung, § 75 Abs.1 Nrn. 1, 2Bei Formulierungen wie in Sachsen-Anhalt war unklar, ob zur Einstellung und Eingruppierung nur eine einheitliche Entscheidung zulässig ist oder ob der PR z.B. der Einstellung zustimmen und die Eingruppierung ablehnen kann.

Ergebnis: Er kann, BVerwG v. 22.10.2007 – 6 P 1.07:„Die Ansicht des Beteiligten zu 2, der Antragsteller könne die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung nur insgesamt erteilen oder verweigern, trifft nicht zu.“

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2. Neueingruppierung aufgrund einer Organisationsänderung

Häufig gibt es bei einer Organisationsänderung neue Arbeitsplätze, die bisher nicht tariflich bewertet waren.

BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999, Az: 6 P 3/98 :Die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen), bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, unterliegt als Neu-Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die Mitbestimmung entfällt auch dann nicht, wenn die Neu- Eingruppierung weder zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe noch zu einem Wechsel der Fallgruppe mit veränderten Möglichkeiten eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs führt.

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3. Höhergruppierung mit Änderung der Arbeitsaufgaben

Unstrittig, dass dies der Mitbestimmung unterliegt.

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4. Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstieg

Es gibt den Bewährungsaufstieg noch im Überleitungsrecht. Zur Entgeltordnung zum TV-L gab es Ansätze, in einem Teilbereich Bewährungs-/Zeitaufstiege zu regeln.

Unstrittig, dass dies der Mitbestimmung unterliegt

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5. Echte Rückgruppierung mit Änderung der Arbeitsaufgaben

Erforderlich ist eine Änderung des Arbeitsvertrages. Falls die durch Änderungskündigung erfolgt, Mitbestimmung bei Kündigung und Herabgruppierung; Übertragung niedriger bewerteter Arbeitsaufgaben

Bei z.B. einvernehmlicher Arbeitsvertragsänderung: MB bei der Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeit; Herabgruppierung

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6. Korrigierende Rückgruppierung

Hier will der Arbeitgeber eine fehlerhafte Eingruppierung korrigieren.

Diese unterliegt unstrittig der Mitbestimmung.

Allerdings folgt aus z.B. einer Zustimmungsverweigerung kein individualrechtlicher Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung des Entgelts nach der höheren Entgeltgruppe (BAG vom 16.2.2000 – 4 AZR 62/99)

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7. Negativer Fallgruppenwechsel

Darunter wird ein Wechsel von einer Fallgruppe, die einen Aufstieg vorsah, zu einer ohne Aufstieg verstanden.Da das BVerwG zunächst nur die Zuordnung zur Vergütungsgruppe, nicht aber der Fallgruppe als mitbestimmungspflichtig ansah, wurde dies durch die Entscheidung vom 8.10.1997 – 6 P 5.95 korrigiert.

Mitbestimmungspflichtig

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8. Beschleunigter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg

Dieses Leistungselement ist in § 17 Abs. 2 TVöD / TV-L eingeführt worden.

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen

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9. Stufenzuordnung - 1§ 16 Abs. 2 Satz 1-3_1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. BVervG v. 13.10.2009 – 6 P 15/083. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.

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9. Stufenzuordnung - 2§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. …4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

BVervG v. 13.10.2009 – 6 P 15/084. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.

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9. Stufenzuordnung - 3§ 17 Abs. 2 Satz 44Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

BVervG v. 13.10.2009 – 6 P 15/085. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG - Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.

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9. Stufenzuordnung - 4§ 16 Abs. 3 Satz 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)..§ 16 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 11Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen…. 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;…

BVerwG v. 13.10.2009 – 6 P 15/086. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.

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10. Neueingruppierung aufgrund einer Tarifreform

Falls es eine neue Entgeltordnung gibt, stellt sich die Frage, ob hier der Personalrat zu beteiligen ist oder ob es eine tarifautomatische Überleitung geben kann, die die Beteiligung des PR ausschließt.

Die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD bzw. TV-L, insbesondere die Entgeltgruppen geschah direkt aufgrund des TVÜ /-L. Der PR war nicht zu beteiligen, da der TVÜ /-L alles abschließend regelte, ohne einen Bewertungsspielraum. Da es hier nicht um Eingruppierung ging, sondern um Zuordnungen ist das wohl richtig

Bei der neuen EntgeltO werden bisherige Fallgruppen fehlen, Arbeiter- und Angestelltenmerkmale zusammengeführt werden. Vieles spricht für eine Bejahung der Mitbestimmung.

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10. Neueingruppierung aufgrund einer Tarifreform - 2

1. BAG v. 22.4.2009 – 4 ABR 14/08Bei der Überleitung von Arbeitnehmern nach den §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA in das Entgeltsystem des TVöD handelt es sich als Akt der Rechtsanwendung um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Bei seinem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle …Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung …. Eine Umgruppierung findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert.

2. Für das PersVG wohl nur VG Mainz v. 5.4.2006 – 5K 592.Mz: keine Mitbestimmung 21Werner Theis - ver.di Sachsen, Sachsen-

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