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Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

10 771-3 Seite 02 29...tr ag de s Re gi erungsrates und der Ko mmission Ergebnis der ersten Lesung Gemein sam er Ant rag für di e zwe ite Les ung 3 Gesetz 860.1 üb er di e öf fe

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Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Gesetzüber die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)(Änderung)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission für die zweite Lesung

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771/3

Gesetz 860.1über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)(Änderung)

Gesetz 860.1über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial-hilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert:

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial-hilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert:

Art. 6 1Unverändert. Art. 6 1Unverändert.2 Betrifft nur den französischen Text. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Sozialhilfe-geheimnis

Art. 8 1Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befas-sen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelan-gen, zu schweigen.

Sozialhilfe-geheimnis undAnzeigepflichtenund -rechte

Art. 8 1Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befas-sen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelan-gen, zu schweigen.

2 Sie sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft nachArtikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zurZivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf-prozessordnung (EG ZSJ)1) befreit, soweit es sich nicht um Verbrechenim Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen handelt.

2 Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenna die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,b die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,c eine Straftat zur Anzeige gebracht wird, oderd auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder

eine Auskunftspflicht besteht.3 Sie sind zur Anzeige berechtigt, wenn sie im Zusammenhang mitdem Bezug von Sozialhilfeleistungen Wahrnehmungen machen, dieden Verdacht auf eine Widerhandlung gegen Artikel 85 begründen.

3 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sindzur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen inihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werdenfüra ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen,b ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammen-

hang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, oderc eine Übertretung im Sinne von Artikel 85, ausser wenn sie offen-

sichtlich ungewollt erfolgte.

1) BSG 271.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 3

Gesetz 860.1über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial-hilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert:

Art. 6 1Unverändert.2 Betrifft nur den französischen Text.

Sozialhilfe-geheimnis undAnzeigepflichtenund -rechte

Art. 8 1Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befas-sen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelan-gen, zu schweigen.2 Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenna die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,b die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,c eine Straftat zur Anzeige gebracht wird, oderd auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder

eine Auskunftspflicht besteht.3 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sindzur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen inihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werdenfüra ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen,b ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammen-

hang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, oderc eine Übertretung im Sinne von Artikel 85, ausser wenn sie offen-

sichtlich ungewollt erfolgte.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission für die zweite Lesung

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 4

4 Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn die betroffene Person oderdie vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oderwenn aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrechtoder eine Auskunftspflicht besteht.

4 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungs-gesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess-ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)1) und Absatz 3entfallen, wenna die Informationen vom Opfer stammen,b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der

eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von derLebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil,Geschwister oder Kind des Opfers stammen, oder

c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin odereingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.

Weitergabe vonInformationenan Behörden undPrivatpersonen

Art. 8a (neu) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Per-sonen dürfen Informationen betreffend Angelegenheiten nach Artikel 8Absatz 1 weitergeben, wenn

Weitergabe vonInformationenan Behörden undPrivatpersonen

Art. 8a (neu) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Per-sonen dürfen Informationen betreffend Angelegenheiten nach Artikel 8Absatz 1 weitergeben, wenn

a die Informationen nicht personenbezogen sind, a die Informationen nicht personenbezogen sind,b die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, b die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen,c das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend er-

fordert oderc das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend er-

fordert oderd eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe ver-

langt oder zulässt.d eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe ver-

langt oder zulässt.2 Informationen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe d insbesondereweitergegeben werden an

2 Informationen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe d insbesondereweitergegeben werden an

a die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage ge-mäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)1) und unauf-gefordert nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d AuG gemäss denAusführungsbestimmungen des Bundesrats,

a die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage ge-mäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2) und unauf-gefordert nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d AuG gemäss denAusführungsbestimmungen des Bundesrats,

b die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmenvon Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)2),

b die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmenvon Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)3),

c die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Artikel 91Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)3),

c die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Artikel 91Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4),

d die Vormundschaftsbehörden im Rahmen von Artikel 364 desSchweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)4),und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend dieEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)5),

d die Vormundschaftsbehörden im Rahmen von Artikel 364 desSchweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)5),und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend dieEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)6),

1) BSG 271.11) SR 142.20 2) SR 142.202) BSG 661.11 3) BSG 661.113) SR 281.1 4) SR 281.14) SR 311.0 5) SR 311.05) BSG 211.1 6) BSG 211.1

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 5

4 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungs-gesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess-ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)1) und Absatz 3entfallen, wenna die Informationen vom Opfer stammen,b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der

eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von derLebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil,Geschwister oder Kind des Opfers stammen, oder

c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin odereingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.

Weitergabe vonInformationenan Behörden undPrivatpersonen

Art. 8a (neu) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Per-sonen dürfen Informationen betreffend Angelegenheiten nach Artikel 8Absatz 1 weitergeben, wenna die Informationen nicht personenbezogen sind,b die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen,c das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend er-

fordert oderd eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe ver-

langt oder zulässt.2 Informationen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe d insbesondereweitergegeben werden ana die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage ge-

mäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2) und unauf-gefordert nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d AuG gemäss denAusführungsbestimmungen des Bundesrats,

b die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmenvon Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)3),

c die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Artikel 91Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4),

d die Vormundschaftsbehörden im Rahmen von Artikel 364 desSchweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)5),(StGB)5), und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 be-treffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches(EG ZGB)6),

1) BSG 271.12) SR 142.203) BSG 661.114) SR 281.15) SR 311.06) BSG 211.1

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 6

e die für die Anordnung von Massnahmen nach dem Gesetz vom22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehungund andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)1)

zuständigen Behörden,

e die für die Anordnung von Massnahmen nach dem Gesetz vom22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehungund andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)1)

zuständigen Behörden,f die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 50

Absatz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)2) ungeachtetder besonderen Geheimhaltungspflicht,

f die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 50Absatz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)2) ungeachtetder besonderen Geheimhaltungspflicht,

g die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweitdas Bundesrecht es vorsieht,

g die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweitdas Bundesrecht es vorsieht,

h andere mit der individuellen Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzesbefasste Behörden des Kantons oder der Gemeinden nachArtikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)3),

h andere mit der individuellen Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzesbefasste Behörden des Kantons oder der Gemeinden nachArtikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)3),

i die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe befassten Behör-den des Bundes und anderer Kantone, sofern die Mitteilungen zurErfüllung der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlich sind unddie anfragende Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Bestim-mungen zu deren Bearbeitung befugt ist.

i die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe befassten Behör-den des Bundes und anderer Kantone, sofern die Mitteilungen zurErfüllung der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlich sind unddie anfragende Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Bestim-mungen zu deren Bearbeitung befugt ist.

3 Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfra-genden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünsch-ten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zuläs-sigkeit der Weitergabe nachweisen.

3 Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfra-genden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünsch-ten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zuläs-sigkeit der Weitergabe nachweisen.

4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen,sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, Informationenauch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderenGeheimhaltungspflicht unterstehen.

4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen,sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, Informationenauch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderenGeheimhaltungspflicht unterstehen.

5 Die Einrichtung elektronischer oder automatisierter Abrufverfahrenbedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz.

5 Die Einrichtung elektronischer oder automatisierter Abrufverfahrenbedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz.

Informations-beschaffung

Art. 8b (neu) Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mit-wirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaf-fen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationengestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritteneingeholt werden.

Informations-beschaffung

Art. 8b (neu) Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mit-wirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaf-fen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationengestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritteneingeholt werden.

1) BSG 213.316 1) BSG 213.3162) BSG 551.1 2) BSG 551.13) BSG 170.11 3) BSG 170.11

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 7

e die für die Anordnung von Massnahmen nach dem Gesetz vom22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehungund andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)1)

zuständigen Behörden,f die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 50

Absatz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)2) ungeachtetder besonderen Geheimhaltungspflicht,

g die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweitdas Bundesrecht es vorsieht,

h andere mit der individuellen Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzesbefasste Behörden des Kantons oder der Gemeinden nachArtikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)3),

i die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe befassten Behör-den des Bundes und anderer Kantone, sofern die Mitteilungen zurErfüllung der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlich sind unddie anfragende Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Bestim-mungen zu deren Bearbeitung befugt ist.

3 Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfra-genden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünsch-ten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zuläs-sigkeit der Weitergabe nachweisen.4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen,sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, Informationenauch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderenGeheimhaltungspflicht unterstehen.5 Die Einrichtung elektronischer oder automatisierter Abrufverfahrenbedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz.

Informations-beschaffung

Art. 8b (neu) Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mit-wirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaf-fen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationengestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritteneingeholt werden.

Informations-beschaffung

Art. 8b (neu) 1Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mit-wirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaf-fen.2 Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen ge-stützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten einge-holt werden.3 Für Informationen, die gestützt auf die nachstehenden Bestimmun-gen nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug diesesGesetzes betrauten Personen von den betroffenen Personen zum Zeit-punkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfeeine Vollmacht ein.

1) BSG 213.3162) BSG 551.13) BSG 170.11

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 8

Auskunfts-pflichten undMitteilungsrecht

Art. 8c (neu) 1Gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzesbetrauten Stellen sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Aus-künfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet:

Auskunfts-pflichten undMitteilungsrecht

Art. 8c (neu) 1Gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzesbetrauten Stellen sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Aus-künfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet:

a die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 2 desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1),

a die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 2 desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1),

b Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privatenRechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrautsind,

b Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privatenRechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrautsind,

c Personen, die mit einer Person, die Leistungen der öffentlichenSozialhilfe beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaftleben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oderunterstützungspflichtig sind,

c Personen, die mit einer Person, die Leistungen der öffentlichenSozialhilfe beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaftleben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oderunterstützungspflichtig sind,

d die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistun-gen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder beantragen,

d die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistun-gen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder beantragen,

e Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, dieLeistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder bean-tragen.

e Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, dieLeistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder bean-tragen.

2 Soweit keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entge-genstehen und die Informationen notwendig sind, um die Ansprüchenach diesem Gesetz vollständig abzuklären, sind zur Erteilung vonAuskünften insbesondere verpflichtet:

2 Soweit keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entge-genstehen und die Informationen notwendig sind, um die Ansprüchenach diesem Gesetz vollständig abzuklären, sind zur Erteilung vonAuskünften insbesondere verpflichtet:

a die Behörden der Einwohnerkontrolle, a die Behörden der Einwohnerkontrolle,b die Ausländerbehörden betreffend den ausländerrechtlichen

Status einer Person, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfebeansprucht,

b die Ausländerbehörden betreffend den ausländerrechtlichenStatus einer Person, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfebeansprucht,

c die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen von Artikel 104 Ab-satz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958(SVG)2),

c die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen von Artikel 104 Ab-satz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958(SVG)2),

d die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, d die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden,e die Steuerbehörden betreffend Steuerdaten derjenigen Personen,

die Leistungen der individuellen oder der institutionellen Sozial-hilfe beanspruchen, beantragen oder beansprucht haben,

e die Steuerbehörden betreffend Steuerdaten derjenigen Personen,die Leistungen der individuellen oder der institutionellen Sozial-hilfe beanspruchen, beantragen oder beansprucht haben,

f die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen. f die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.212) SR 741.01 2) SR 741.01

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 9

Auskunfts-pflichten undMitteilungsrecht

Art. 8c (neu) 1Gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzesbetrauten Stellen sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Aus-künfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet:a die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 2 des

Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1),

b Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privatenRechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrautsind,

c Personen, die mit einer Person, die Leistungen der öffentlichenSozialhilfe beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaftleben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oderunterstützungspflichtig sind,

d die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistun-gen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder beantragen,

e Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, dieLeistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder bean-tragen.

2 Soweit keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entge-genstehen und die Informationen notwendig sind, um die Ansprüchenach diesem Gesetz vollständig abzuklären, sind zur Erteilung vonAuskünften insbesondere verpflichtet:a die Behörden der Einwohnerkontrolle,b die Ausländerbehörden betreffend den ausländerrechtlichen

Status einer Person, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfebeansprucht,

c die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen von Artikel 104 Ab-satz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958(SVG)2),

d die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden,e die Steuerbehörden betreffend Steuerdaten derjenigen Personen,

die Leistungen der individuellen oder der institutionellen Sozial-hilfe beanspruchen, beantragen oder beansprucht haben,

f die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen.

1) BSG 155.212) SR 741.01

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 10

3 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden sindnamentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärunga der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen,b der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,c der Integration der unterstützten Person,d der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz odere der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen

der institutionellen Sozialhilfe empfangen, sowie von deren Elternoder deren gesetzlichen Vertretung, soweit dies notwendig ist, umdie Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leis-tungsempfänger festzusetzen.

3 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden sindnamentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärunga der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen,b der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,c der Integration der unterstützten Person,d der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz odere der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen

der institutionellen Sozialhilfe empfangen, sowie von deren Elternoder deren gesetzlichen Vertretung, soweit dies notwendig ist, umdie Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leis-tungsempfänger festzusetzen.

4 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden könnenden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sichaus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnishaben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfebeziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nachdiesem Gesetz zwingend erforderlich sind.

4 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden könnenden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sichaus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnishaben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfebeziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nachdiesem Gesetz zwingend erforderlich sind.

Art. 14 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Art. 14 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektiona bis e unverändert, a bis e unverändert,f aufgehoben, f aufgehoben,g bis k unverändert. g bis k unverändert.

Art. 15 1 und 2Unverändert. Art. 15 1 und 2Unverändert.3 Betrifft nur den französischen Text. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 1Unverändert. Art. 16 1Unverändert.2 Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderatdie Sozialbehörde.

2 Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderatdie Sozialbehörde.

3 Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame So-zialbehörden bilden.

3 Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame So-zialbehörden bilden.

4 Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eineeinzige Sozialbehörde.

4 Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eineeinzige Sozialbehörde.

Art. 17 1Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung desSozialdienstes fest.

Art. 17 1Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung desSozialdienstes fest.

2 Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesondere 2 Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesonderea die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der

Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinde-rung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,

a die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung derZuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinde-rung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 11

3 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden sindnamentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärunga der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen,b der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,c der Integration der unterstützten Person,d der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz odere der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen

der institutionellen Sozialhilfe empfangen, sowie von deren Elternoder deren gesetzlichen Vertretung, soweit dies notwendig ist, umdie Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leis-tungsempfänger festzusetzen.

4 Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden könnenden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sichaus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnishaben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfebeziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nachdiesem Gesetz zwingend erforderlich sind.

Art. 14 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektiona bis e unverändert,f aufgehoben,g bis k unverändert.

Art. 15 1 und 2Unverändert.3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 1Unverändert.2 Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderatdie Sozialbehörde.3 Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame So-zialbehörden bilden.4 Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eineeinzige Sozialbehörde.

Art. 17 1Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung desSozialdienstes fest.2 Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesonderea die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der

Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinde-rung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,

Page 12: 10 771-3 Seite 02 29...tr ag de s Re gi erungsrates und der Ko mmission Ergebnis der ersten Lesung Gemein sam er Ant rag für di e zwe ite Les ung 3 Gesetz 860.1 üb er di e öf fe

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 12

b regelmässig einzelne Dossiers von Personen, die Leistungen desSozialdienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Ein-haltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesemZweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Listeder Dossiers aushändigt,

b regelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozial-dienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Einhal-tung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesemZweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Listeder Dossiers aushändigt,

c Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweitsie dazu zuständig ist,

c Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweitsie dazu zuständig ist,

d vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangtoder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt,wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.

d vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangtoder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt,wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.

3 Sie unterstützt den Sozialdienst in seiner Aufgabenerfüllung, indemsie

3 Sie unterstützt den Sozialdienst in seiner Aufgabenerfüllung, indemsie

a grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirt-schaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,

a grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirt-schaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,

b konsultativ Stellung zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich desSozialdienstes nimmt.

b konsultativ Stellung zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich desSozialdienstes nimmt.

4 Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie denBedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt und derGesundheits- und Fürsorgedirektion über ihre Arbeit und diejenige desSozialdienstes Bericht erstattet.

4 Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie denBedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt und derGesundheits- und Fürsorgedirektion über ihre Arbeit und diejenige desSozialdienstes Bericht erstattet.

5 Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich derinstitutionellen Sozialhilfe übertragen.

5 Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich derinstitutionellen Sozialhilfe übertragen.

6 Die Sozialbehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die siezuständig ist, über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zu-ständigkeitsbereich.

6 Die Sozialbehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die siezuständig ist, über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zu-ständigkeitsbereich.

Art. 19 1Unverändert. Art. 19 1Unverändert.2 und 3Betrifft nur den französischen Text. 2 und 3Betrifft nur den französischen Text.

Interinstitutio-nelle Zusammen-arbeit

Art. 19b (neu) 1Die Sozialdienste arbeiten mit andern Institutionenzusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielleUnabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Organeder Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und derBerufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Interinstitutio-nelle Zusammen-arbeit

Art. 19b (neu) 1Die Sozialdienste arbeiten mit andern Institutionenzusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielleUnabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Organeder Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und derBerufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Einglie-derungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab.

2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Einglie-derungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 20 1Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton undGemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, die den Kanton und dieGemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das KontaktgremiumKanton–Gemeinden und eine konsultative Kommission.

Art. 20 1Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton undGemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, die den Kanton und dieGemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das KontaktgremiumKanton–Gemeinden und eine konsultative Kommission.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 13

b regelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozial-dienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Einhal-tung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesemZweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Listeder Dossiers aushändigt,

c Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweitsie dazu zuständig ist,

d vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangtoder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt,wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.

3 Sie unterstützt den Sozialdienst in seiner Aufgabenerfüllung, indemsiea grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirt-

schaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,b konsultativ Stellung zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des

Sozialdienstes nimmt.4 Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie denBedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt und derGesundheits- und Fürsorgedirektion über ihre Arbeit und diejenige desSozialdienstes Bericht erstattet.5 Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich derinstitutionellen Sozialhilfe übertragen.6 Die Sozialbehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die siezuständig ist, über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zu-ständigkeitsbereich.

Art. 19 1Unverändert.2 und 3Betrifft nur den französischen Text.

Interinstitutio-nelle Zusammen-arbeit

Art. 19b (neu) 1Die Sozialdienste arbeiten mit andern Institutionenzusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielleUnabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Organeder Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und derBerufs-, Studien- und Laufbahnberatung.2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Einglie-derungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab.3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 20 1Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton undGemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, die den Kanton und dieGemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das KontaktgremiumKanton–Gemeinden und eine konsultative Kommission.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 14

2 Das Kontaktgremium befasst sich insbesondere mit Fragen derAufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

2 Das Kontaktgremium befasst sich insbesondere mit Fragen derAufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

3 Die konsultative Kommission berät den Regierungsrat, die Verwal-tung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes, insbe-sondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Existenzsicherungspolitikdes Kantons.

3 Die konsultative Kommission berät den Regierungsrat, die Verwal-tung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes, insbe-sondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Existenzsicherungspolitikdes Kantons.

4 Der Regierungsrat bestellt die konsultative Kommission und ordnetderen Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine odermehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorgani-sationen beigeben.

4 Der Regierungsrat bestellt die konsultative Kommission und ordnetderen Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine odermehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorgani-sationen beigeben.

Art. 30 1Unverändert. Art. 30 1Unverändert.2 Vorbehalten bleiben insbesondere Einschränkungen für Personen,die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen keinen Anspruch aufSozialhilfe geltend machen können, die sich illegal in der Schweizaufhalten oder die auf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemässArtikel 36.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere Einschränkungen für Personen,die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen keinen Anspruch aufSozialhilfe geltend machen können, die sich illegal in der Schweizaufhalten oder die auf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemässArtikel 36.

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

Hilfe bei vorhan-denem Vermögenoder im Hinblickauf LeistungenDritter

Art. 34 1Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährtwerden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierungzum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oderwenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungenaber noch nicht erfolgt sind.

Hilfe bei vorhan-denem Vermögenoder im Hinblickauf LeistungenDritter

Art. 34 1Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährtwerden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierungzum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oderwenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungenaber noch nicht erfolgt sind.

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschussthat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevor-schussten Leistungen an ihn verlangen.

3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschussthat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevor-schussten Leistungen an ihn verlangen.

4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzlicheGrundpfandrechte gemäss Artikel 109 Buchstabe c EG ZGB in dasGrundbuch eintragen zu lassen.

4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzlicheGrundpfandrechte gemäss Artikel 109 Buchstabe c EG ZGB in dasGrundbuch eintragen zu lassen.

5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von derEintragungspflicht gemäss Absatz 4.

5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von derEintragungspflicht gemäss Absatz 4.

Art. 40 1Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zuderen Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichenVerhältnisse wesentlich verbessert haben.

Art. 40 1Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zuderen Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichenVerhältnisse wesentlich verbessert haben.

2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögenbeziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ver-mögenswerte realisierbar oder realisiert werden.

2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögenbeziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ver-mögenswerte realisierbar oder realisiert werden.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 15

2 Das Kontaktgremium befasst sich insbesondere mit Fragen derAufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.3 Die konsultative Kommission berät den Regierungsrat, die Verwal-tung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes, insbe-sondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Existenzsicherungspolitikdes Kantons.4 Der Regierungsrat bestellt die konsultative Kommission und ordnetderen Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine odermehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorgani-sationen beigeben.

Art. 30 1Unverändert.2 Vorbehalten bleiben insbesondere Einschränkungen für Personen,die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen keinen Anspruch aufSozialhilfe geltend machen können, die sich illegal in der Schweizaufhalten oder die auf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemässArtikel 36.3 und 4 Unverändert.

Hilfe bei vorhan-denem Vermögenoder im Hinblickauf LeistungenDritter

Art. 34 1Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährtwerden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierungzum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oderwenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungenaber noch nicht erfolgt sind.2 Unverändert.3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschussthat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevor-schussten Leistungen an ihn verlangen.4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzlicheGrundpfandrechte gemäss Artikel 109 Absatz 2 Ziffer 7 EG ZGB in dasGrundbuch eintragen zu lassen.5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von derEintragungspflicht gemäss Absatz 4.

Art. 40 1Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zuderen Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichenVerhältnisse wesentlich verbessert haben.2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögenbeziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ver-mögenswerte realisierbar oder realisiert werden.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 16

3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritterwirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattungverpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.

3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritterwirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattungverpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.

4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldethaben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen des-wegen ausgerichtet werden musste.

4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldethaben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen des-wegen ausgerichtet werden musste.

5 Unverändert. 5 Unverändert.

Art. 42 1Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Personbezogen hat, ist zurückzuerstatten

Art. 42 1Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Personbezogen hat, ist zurückzuerstatten

a von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen undVermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet istund soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

a von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen undVermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet istund soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

b von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenenPerson fällig gewordenen Leistung einer Lebensversicherung be-günstigt sind.

b von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenenPerson fällig gewordenen Leistung einer Lebensversicherung be-günstigt sind.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 43 1Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institu-tionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattetwerden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt über-steigt.

Art. 43 1Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institu-tionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattetwerden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt über-steigt.

2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht,wenn die wirtschaftliche Hilfe

2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht,wenn die wirtschaftliche Hilfe

a während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentli-chen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Aus-nahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt derKinder bestimmten Leistungen,

a während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentli-chen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Aus-nahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt derKinder bestimmten Leistungen,

b während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmass-nahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahmeder Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Sti-pendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt be-stimmten Leistungen.

b während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmass-nahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahmeder Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Sti-pendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt be-stimmten Leistungen.

3 In Härtefällen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweiseverzichtet werden.

3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganzoder teilweise verzichtet werden.

4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für dasVorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.

4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für dasVorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.

Art. 44 1Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat,klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattunggegeben sind.

Art. 44 1Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat,klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattunggegeben sind.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 17

3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritterwirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattungverpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldethaben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen des-wegen ausgerichtet werden musste.5 Unverändert.

Art. 42 1Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zuLebzeiten bezogen hat, ist zurückzuerstattena von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und

Vermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet istund soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

b von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenenPerson fällig gewordenen Leistung einer Lebensversicherung be-günstigt sind.

2 Unverändert.

Art. 43 1Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institu-tionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattetwerden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt über-steigt.2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht,wenn die wirtschaftliche Hilfea während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentli-

chen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Aus-nahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt derKinder bestimmten Leistungen,

b während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmass-nahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahmeder Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Sti-pendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt be-stimmten Leistungen.

3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganzoder teilweise verzichtet werden.4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für dasVorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.

Art. 44 1Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat,klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattunggegeben sind.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 18

2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist derSozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zumachen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eineVereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.

2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist derSozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zumachen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eineVereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.

3 Unverändert. 3 Unverändert.4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern,die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern,die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

Verrechnung Art. 44b (neu) 1Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche,die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungenverrechnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Absatz 2 sind zu beachten.

Verrechnung Art. 44b (neu) 1Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche,die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungenverrechnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Absatz 2 sind zu beachten.

2 Bedürftigen Personen, die wegen grob selbstverschuldeter Bedürf-tigkeit oder unrechtmässigen Leistungsbezugs infolge einer Pflicht-verletzung rückerstattungspflichtig sind, werden zunächst als Sanktiondie Leistungen gekürzt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 36erfüllt sind.

2 Bedürftigen Personen, die wegen grob selbstverschuldeter Bedürf-tigkeit oder unrechtmässigen Leistungsbezugs infolge einer Pflicht-verletzung rückerstattungspflichtig sind, werden zunächst als Sanktiondie Leistungen gekürzt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 36erfüllt sind.

Art. 45 1Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablaufeines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dassein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelneLeistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.

Art. 45 1Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablaufeines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dassein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelneLeistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.

2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesemZeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Ver-jährungsfrist.

2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesemZeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Ver-jährungsfrist.

3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährigeVerjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungs-handlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigenPerson unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtigePerson in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährigeVerjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungs-handlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigenPerson unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtigePerson in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlunghergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt,so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.

4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlunghergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt,so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.

5 Unverändert. 5 Unverändert.

Art. 46 1 bis 3Unverändert. Art. 46 1 bis 3Unverändert.4 Aufgehoben. 4 Aufgehoben.

2. Personen desAsylbereichs undStaatenlose

Art. 46a 1Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 giltauch für folgende Personen des Asylbereichs:

2. Personen desAsylbereichs undStaatenlose

Art. 46a 1Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 giltauch für folgende Personen des Asylbereichs:

a Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, sofern der Bund für siekeine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

a Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, sofern der Bund für siekeine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

b und c unverändert. b und c unverändert.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 19

2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist derSozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zumachen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eineVereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.3 Unverändert.4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern,die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

Verrechnung Art. 44b (neu) 1Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche,die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungenverrechnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Absatz 2 sind zu beachten.2 Bedürftigen Personen, die wegen grob selbstverschuldeter Bedürf-tigkeit oder unrechtmässigen Leistungsbezugs infolge einer Pflicht-verletzung rückerstattungspflichtig sind, werden zunächst als Sanktiondie Leistungen gekürzt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 36erfüllt sind.

Art. 45 1Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablaufeines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dassein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelneLeistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesemZeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Ver-jährungsfrist.3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährigeVerjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungs-handlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigenPerson unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtigePerson in der Schweiz nicht betrieben werden kann.4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlunghergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt,so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.5 Unverändert.

Art. 46 1 bis 3Unverändert.4 Aufgehoben.

2. Personen desAsylbereichs undStaatenlose

Art. 46a 1Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 giltauch für folgende Personen des Asylbereichs:a Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, sofern der Bund für sie

keine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,b und c unverändert.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 20

2 Vorbehalten bleibt Artikel 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Ja-nuar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)1).

2 Vorbehalten bleibt Artikel 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Ja-nuar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)1).

3 und 4Aufgehoben. 3 und 4Aufgehoben.

Kanton Art. 46b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zustän-dig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mitAufenthaltsbewilligung, solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfefür diese Personen ausrichtet.

Kanton Art. 46b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zustän-dig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mitAufenthaltsbewilligung, solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfefür diese Personen ausrichtet.

2 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung vonSozialhilfe für Personen des Asylbereichs nach dem EG AuG undAsylG.

2 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung vonSozialhilfe für Personen des Asylbereichs nach dem EG AuG undAsylG.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons gemäss besonde-rer Gesetzgebung.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons gemäss besonde-rer Gesetzgebung.

Übertragungan Dritte

Art. 46c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und dieGemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe gemäss Artikel 46aund 46b in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag anöffentliche oder private Trägerschaften übertragen. Diese können imRahmen der übertragenen Zuständigkeiten Verfügungen erlassen.

Übertragungan Dritte

Art. 46c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und dieGemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe gemäss Artikel 46aund 46b in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag anöffentliche oder private Trägerschaften übertragen. Diese können imRahmen der übertragenen Zuständigkeiten Verfügungen erlassen.

2 Die Bestimmungen von Artikel 62 bis 64 gelten sinngemäss. 2 Die Bestimmungen von Artikel 62 bis 64 gelten sinngemäss.

Rechtsschutz Art. 52 1Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichenund privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich derGemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regie-rungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungenvon öffentlichen oder privaten Trägerinnen oder Trägern im Zu-ständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kannBeschwerde an diese erhoben werden.

Rechtsschutz Art. 52 1Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichenund privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich derGemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regie-rungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungenvon öffentlichen oder privaten Trägerinnen oder Trägern im Zu-ständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kannBeschwerde an diese erhoben werden.

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht.

3 Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

2. Aufsicht und Bewilligung 2. Aufsicht und Bewilligung

Aufsicht Art. 65 1Wer Leistungen anbietet, die der Kanton bereitstellt, oderwer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflichtunterliegt, ist der Aufsicht des Kantons unterstellt.

Aufsicht Art. 65 1Wer Leistungen anbietet, die der Kanton bereitstellt, oderwer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflichtunterliegt, ist der Aufsicht des Kantons unterstellt.

2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Erbringer von Leistungen, die siemit Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bereit-stellen oder die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen.

2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Erbringer von Leistungen, die siemit Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bereit-stellen oder die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen.

1) BSG 122.20 1) BSG 122.20

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 21

2 Vorbehalten bleibt Artikel 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Ja-nuar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)1).3 und 4Aufgehoben.

Kanton Art. 46b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zustän-dig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mitAufenthaltsbewilligung, solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfefür diese Personen ausrichtet.2 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung vonSozialhilfe für Personen des Asylbereichs nach dem EG AuG undAsylG.3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons gemäss besonde-rer Gesetzgebung.

Übertragungan Dritte

Art. 46c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und dieGemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe gemäss Artikel 46aund 46b in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag anöffentliche oder private Trägerschaften übertragen. Diese können imRahmen der übertragenen Zuständigkeiten Verfügungen erlassen.2 Die Bestimmungen von Artikel 62 bis 64 gelten sinngemäss.

Rechtsschutz Art. 52 1Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichenund privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich derGemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regie-rungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungenvon öffentlichen oder privaten Trägerinnen oder Trägern im Zu-ständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kannBeschwerde an diese erhoben werden.2 Unverändert. 2 «Entscheide» wird ersetzt durch «Verfügungen».3 Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht.4 Unverändert.

2. Aufsicht und Bewilligung

Aufsicht Art. 65 1Wer Leistungen anbietet, die der Kanton bereitstellt, oderwer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflichtunterliegt, ist der Aufsicht des Kantons unterstellt.2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Erbringer von Leistungen, die siemit Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bereit-stellen oder die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen.

1) BSG 122.20

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 22

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über-prüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraus-setzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guterQualität erbringen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über-prüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraus-setzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guterQualität erbringen.

Bewilligungs-pflicht

Art. 66 1Leistungserbringer, die eine stationäre Einrichtung betreibenund den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreu-ung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Bewilligungs-pflicht

Art. 66 1Leistungserbringer, die eine stationäre Einrichtung betreibenund den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreu-ung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

2 Sonderschulen bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

2 Sonderschulen bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

3 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung vonBewilligungen zur Pflege in privaten Haushalten den Gemeinden über-tragen.

3 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung vonBewilligungen zur Pflege in privaten Haushalten den Gemeinden über-tragen.

Bewilligungs-voraussetzungen

Art. 66a (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserbringer

Bewilligungs-voraussetzungen

Art. 66a (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserbringer

a sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt, a sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,b über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtun-

gen verfügt,b über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtun-

gen verfügt,c Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufge-

nommenen Personen bietet,c Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufge-

nommenen Personen bietet,d über eine qualifizierte Leitung sowie genügend Fach- und Hilfsper-

sonal verfügt,d über eine qualifizierte Leitung sowie genügend Fach- und Hilfsper-

sonal verfügt,e die Organisation, das Unterrichtsprogramm, die Methodik, sowie

die Gestaltung der Freizeit einer Sonderschule den Behinderungensowie den therapeutischen Erfordernissen der Kinder und Jugend-lichen angepasst hat.

e die Organisation, das Unterrichtsprogramm, die Methodik, sowiedie Gestaltung der Freizeit einer Sonderschule den Behinderungensowie den therapeutischen Erfordernissen der Kinder und Jugend-lichen angepasst hat.

2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungenüber die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsver-fahren.

2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungenüber die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsver-fahren.

Einschränkungder Bewilligung

Art. 66b (neu) Die Bewilligung kann befristet, unter Bedingungenerteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Einschränkungder Bewilligung

Art. 66b (neu) Die Bewilligung kann befristet, unter Bedingungenerteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Entzug undErlöschen derBewilligung

Art. 66c (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraus-setzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen fest-gestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Entzug undErlöschen derBewilligung

Art. 66c (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraus-setzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen fest-gestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

2 Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe des Betreuungs-, Pflege-oder Bildungsangebots.

2 Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe des Betreuungs-, Pflege-oder Bildungsangebots.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 23

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über-prüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraus-setzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guterQualität erbringen.

Bewilligungs-pflicht

Art. 66 1Leistungserbringer, die eine stationäre Einrichtung betreibenund den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreu-ung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.2 Sonderschulen bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.3 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung vonBewilligungen zur Pflege in privaten Haushalten den Gemeinden über-tragen.

Bewilligungs-voraussetzungen

Art. 66a (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserbringera sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,b über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtun-

gen verfügt,c Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufge-

nommenen Personen bietet,d über eine qualifizierte Leitung sowie genügend Fach- und Hilfsper-

sonal verfügt,e die Organisation, das Unterrichtsprogramm, die Methodik, sowie

die Gestaltung der Freizeit einer Sonderschule den Behinderungensowie den therapeutischen Erfordernissen der Kinder und Jugend-lichen angepasst hat.

2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungenüber die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsver-fahren.

Einschränkungder Bewilligung

Art. 66b (neu) Die Bewilligung kann befristet, unter Bedingungenerteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Entzug undErlöschen derBewilligung

Art. 66c (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraus-setzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen fest-gestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.2 Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe des Betreuungs-, Pflege-oder Bildungsangebots.

Page 24: 10 771-3 Seite 02 29...tr ag de s Re gi erungsrates und der Ko mmission Ergebnis der ersten Lesung Gemein sam er Ant rag für di e zwe ite Les ung 3 Gesetz 860.1 üb er di e öf fe

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 24

Massnahmengegen Inhabe-rinnen und Inhabereiner Bewilligung

Art. 66d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missach-tung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vor-schriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlasse gegen dieInhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Mass-nahmen anordnen:

Massnahmengegen Inhabe-rinnen und Inhabereiner Bewilligung

Art. 66d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missach-tung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vor-schriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlasse gegen dieInhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Mass-nahmen anordnen:

a eine Verwarnung, a eine Verwarnung,b eine Busse bis zu 50 000 Franken, b eine Busse bis zu 50 000 Franken,c den Entzug der Bewilligung. c den Entzug der Bewilligung.2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umge-wandelt werden.

2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umge-wandelt werden.

Mitwirkungs-pflichten

Art. 66e (neu) 1Die Leistungserbringer erteilen der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der GemeindeAuskünfte, gewähren ihr Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zuden Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allenBelangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichist.

Mitwirkungs-pflichten

Art. 66e (neu) 1Die Leistungserbringer erteilen der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der GemeindeAuskünfte, gewähren ihr Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zuden Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allenBelangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichist.

2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemein-de nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemein-de nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Gesundheits- und Für-sorgedirektion die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforder-lichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern.

3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Gesundheits- und Für-sorgedirektion die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforder-lichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern.

Amtshilfe Art. 66f (neu) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüg-lich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.

Amtshilfe Art. 66f (neu) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüg-lich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.

Verjährung Art. 66g (neu) 1Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablaufvon zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

Verjährung Art. 66g (neu) 1Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablaufvon zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlungüber den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungs-behörde oder ein Gericht vornimmt.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlungüber den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungs-behörde oder ein Gericht vornimmt.

3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablaufvon zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablaufvon zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 25

Massnahmengegen Inhabe-rinnen und Inhabereiner Bewilligung

Art. 66d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missach-tung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vor-schriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlasse gegen dieInhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Mass-nahmen anordnen:a eine Verwarnung,b eine Busse bis zu 50 000 Franken,c den Entzug der Bewilligung.2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umge-wandelt werden.

Mitwirkungs-pflichten

Art. 66e (neu) 1Die Leistungserbringer erteilen der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der GemeindeAuskünfte, gewähren ihr Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zuden Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allenBelangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichist.2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemein-de nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Gesundheits- und Für-sorgedirektion die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforder-lichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern.

Amtshilfe Art. 66f (neu) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüg-lich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.

Verjährung Art. 66g (neu) 1Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablaufvon zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlungüber den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungs-behörde oder ein Gericht vornimmt.3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablaufvon zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

Page 26: 10 771-3 Seite 02 29...tr ag de s Re gi erungsrates und der Ko mmission Ergebnis der ersten Lesung Gemein sam er Ant rag für di e zwe ite Les ung 3 Gesetz 860.1 üb er di e öf fe

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 26

4a. Rechtsverhältnis 4a. Rechtsverhältnis

Art. 77a (neu) Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungser-bringern und den Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

Art. 77a (neu) Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungser-bringern und den Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

Datenlieferungder Gemeinden

Art. 80g (neu) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig die erfor-derlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenaus-gleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werdenkönnen.

Datenlieferungder Gemeinden

Art. 80g (neu) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig die erfor-derlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenaus-gleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werdenkönnen.

2 Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden dieerforderlichen Daten, die eine auf das einzelne Sozialhilfedossierbezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen.

2 Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden dieerforderlichen Daten, die eine auf das einzelne Sozialhilfedossierbezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen.

3 Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Mengeder Leistungen der Gemeinden ermöglichen.

3 Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Mengeder Leistungen der Gemeinden ermöglichen.

4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion stelltsicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt wer-den. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglichsein. Es darf ausschliesslich in der KOLA-Plattform nach Absatz 5verwendet werden.

4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion stelltsicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt wer-den. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglichsein. Es darf ausschliesslich in der von der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion geführten Software nach Absatz 5 verwendet werden.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionbearbeitet die Daten auf der KOLA-Plattform. Diese dienta einer risikoorientierten Revision der Dossiers,b der Reihenauswertung der erhobenen Daten,c der Durchführung eines Benchmarkings,d der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen der Sozial-

dienste.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionbearbeitet die Daten mit einer von ihr betriebenen Software. Diesedienta einer risikoorientierten Revision der Dossiers,b der Reihenauswertung der erhobenen Daten,c der Durchführung eines Benchmarkings,d der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen der Sozial-

dienste.6 Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1) trägtdie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

6 Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1) trägtdie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

7 Einmal jährlich liefern die Gemeinden der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion die erforderlichen Angaben überdie Zuschüsse.

7 Einmal jährlich liefern die Gemeinden der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion die erforderlichen Angaben überdie Zuschüsse.

1) BSG 152.04 1) BSG 152.04

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Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 27

4a. (neu) Rechtsverhältnis

Art. 77a (neu) Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungser-bringern und den Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

Datenlieferungder Gemeinden

Art. 80g (neu) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig die erfor-derlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenaus-gleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werdenkönnen.2 Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden dieerforderlichen Daten, die eine auf das einzelne Sozialhilfedossierbezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen.3 Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Umfangder Leistungen der Gemeinden ermöglichen.4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion stelltsicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt wer-den. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglichsein. Es darf ausschliesslich in der von der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion geführten Software nach Absatz 5 verwendet werden.5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionbearbeitet die Daten mit einer von ihr betriebenen Software. Diesedienta einer risikoorientierten Revision der Dossiers,b der Reihenauswertung der erhobenen Daten,c der Durchführung eines Benchmarkings,d der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen der Sozial-

dienste.6 Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1) trägtdie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.7 Einmal jährlich liefern die Gemeinden der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion die erforderlichen Angaben überdie Zuschüsse.

1) BSG 152.04

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 28

II. II.

Folgender Erlass wird geändert: Folgender Erlass wird geändert:

Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zumAsylgesetz (EG AuG und AsylG)1)

Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zumAsylgesetz (EG AuG und AsylG)1)

Schweigepflicht,Mitteilungen anDritte und Aus-kunftspflichten

Art. 8a (neu) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2) über dieSchweigepflicht, Mitteilungen an Behörden und Private sowie Aus-kunftspflichten gelten beim Vollzug der Sozialhilfe nach diesem Gesetzsinngemäss.

Schweigepflicht,Mitteilungen anDritte und Aus-kunftspflichten

Art. 8a (neu) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2) über dieSchweigepflicht, Mitteilungen an Behörden und Private sowie Aus-kunftspflichten gelten beim Vollzug der Sozialhilfe nach diesem Gesetzsinngemäss.

III. III.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst, die bisher keinegemeinsame Sozialbehörde haben, passen ihre Organisation bisspätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung an.

Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst, die bisher keinegemeinsame Sozialbehörde haben, passen ihre Organisation bisspätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung an.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 11. August 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PerrenoudDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 20. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PerrenoudDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 21. September 2010 Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Schär

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei undwährend der Session beim Weibeldienst bezogen werden

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei undwährend der Session beim Weibeldienst bezogen werden

1) BSG 122.20 1) BSG 122.202) BSG 860.1 2) BSG 860.1

Page 29: 10 771-3 Seite 02 29...tr ag de s Re gi erungsrates und der Ko mmission Ergebnis der ersten Lesung Gemein sam er Ant rag für di e zwe ite Les ung 3 Gesetz 860.1 üb er di e öf fe

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 29

II.

Das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zumAsylgesetz (EG AuG und AsylG)1) wird wie folgt geändert:

Schweigepflicht,Mitteilungen anDritte und Aus-kunftspflichten

Art. 8a (neu) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2) über dieSchweigepflicht, Mitteilungen an Behörden und Private sowie Aus-kunftspflichten gelten beim Vollzug der Sozialhilfe nach diesem Gesetzsinngemäss.

III.

Übergangsbestimmungen

Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst, die bisher keinegemeinsame Sozialbehörde haben, passen ihre Organisation bisspätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung an.

Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst ohne gemeinsameSozialbehörde passen ihre Organisation bis spätestens drei Jahre nachInkrafttreten dieser Änderung an.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 22. November 2010 Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: FischerDie Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Bern, 15. Dezember 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PerrenoudDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 7. Dezember 2010 Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Schär

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei undwährend der Session beim Weibeldienst bezogen werden

Von der Redaktionskommission genehmigter Text.

1) BSG 122.202) BSG 860.1