18
Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Dieses Merkblatt vermittelt einen groben Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht. Es richtet sich insbesondere an Vereine, die erstmals die steuerli- che Gemeinnützigkeit anstreben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die erforderli- chen Muster und Vordrucke sind als Anlagen beigefügt. Bei Fragen hilft Ihnen das Finanz- amt. Bei weitergehendem Auskunftsbedarf wenden Sie sich bitte an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. A. Anzeigepflicht; Vereine Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Verein in das Vereins- register eingetragen oder nicht eingetra- gen wird. Anzeigepflicht Neu gegründete Vereine müssen sich in- nerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden. Vordrucke Gemeinnützigkeit Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. B. Gemeinnützigkeit Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ wer- den gewöhnlich alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab- gabenordnung (> AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für verschiedene steuerliche Vergünstigun- gen, z.B. die Befreiung von der Körper- schaftsteuer (> KStG) und Gewerbesteuer (> GewSt) sowie den ermäßigten Steuer- satz bei der Umsatzsteuer (> UStG). Sie berechtigt zum Empfang steuerbegünstig- ter Spenden. Steuerbegünstigte Zwecke Vereine werden als gemeinnützig aner- kannt, wenn sie nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO fördern. Steuerbegünstigte Zwecke i.S. der AO sind gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) mildtätige Zwecke (§ 53 AO) kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke sind u. a.: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Sports Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, ein- schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreu- ung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Der vollständige Katalog der ge- Steuerabteilung, Referat 302, 301, 303 Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteu- errecht, Umwandlungssteuerrecht, Ge- meinnützigkeitsrecht, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht 14. April 2014

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

Merkblatt zur

Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht

Dieses Merkblatt vermittelt einen groben Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht. Es richtet sich insbesondere an Vereine, die erstmals die steuerli-che Gemeinnützigkeit anstreben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die erforderli-chen Muster und Vordrucke sind als Anlagen beigefügt. Bei Fragen hilft Ihnen das Finanz-amt. Bei weitergehendem Auskunftsbedarf wenden Sie sich bitte an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

A. Anzeigepflicht; Vereine Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Verein in das Vereins-register eingetragen oder nicht eingetra-gen wird. Anzeigepflicht Neu gegründete Vereine müssen sich in-nerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden.

Vordrucke Gemeinnützigkeit

Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht.

B. Gemeinnützigkeit Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ wer-den gewöhnlich alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-gabenordnung (> AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für verschiedene steuerliche Vergünstigun-gen, z.B. die Befreiung von der Körper-schaftsteuer (> KStG) und Gewerbesteuer (> GewSt) sowie den ermäßigten Steuer-satz bei der Umsatzsteuer (> UStG). Sie

berechtigt zum Empfang steuerbegünstig-ter Spenden. Steuerbegünstigte Zwecke Vereine werden als gemeinnützig aner-kannt, wenn sie nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO fördern. Steuerbegünstigte Zwecke i.S. der AO sind

gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke sind u. a.:

Förderung von Wissenschaft und Forschung,

Förderung von Kunst und Kultur

Förderung des Sports

Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, ein-schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreu-ung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Der vollständige Katalog der ge-

Steuerabteilung, Referat 302, 301, 303 Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteu-errecht, Umwandlungssteuerrecht, Ge-meinnützigkeitsrecht, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht

14. April 2014

Page 2: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

2

meinnützigen Zwecke ergibt sich

aus Anlage B 1.

Vereine, die gemeinnützige Zwecke i.S. von § 52 AO verfolgen, müssen die Allge-meinheit selbstlos fördern.

Kommt die Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute (z.B. bei einem Sport-verein), darf die Mitgliedschaft nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge eingeengt werden. Eine Förderung der Allgemeinheit ist noch anzunehmen, wenn

die Mitgliedsbeiträge und Mitgliede-rumlagen zusammen im Durch-schnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und

die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro

nicht übersteigen. Satzung Für Zwecke der Gemeinnützigkeit benötigt jeder Verein - auch wenn er nicht einge-tragen ist - eine schriftliche Satzung. Der Satzungszweck / die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks müssen so genau darge-stellt werden, dass bereits auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die sat-zungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.

Die Mustersatzung ( Anlage B 2) enthält

alle aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht erforderlichen Bestandteile für eingetrage-ne Vereine. Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 AO). Das Unterhal-ten von Nichtzweckbetrieben (steuerpflich-tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) und die Vermögensverwaltung dürfen nicht Satzungszweck sein. Die Erlaubnis zur Un-terhaltung eines steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. zur Vermögensverwaltung darf jedoch in der Satzung erteilt werden. Sollen Tätigkeitsvergütungen (für Arbeits- und Zeitaufwand) für Vorstandsmitglieder

gezahlt werden, muss dies ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Den strengen formellen Anforderungen muss die Satzung grundsätzlich während des ganzen Jahres entsprechen, für das die Steuervergünstigung in Anspruch ge-nommen wird. Maßgebend ist die formell gültige Satzung, die in der dem Finanzamt vorliegenden Form von den zuständigen Organen beschlossen bzw. wirksam ge-worden ist. Es wird dringend empfohlen, dem Finanz-amt vorab einen Entwurf der Satzung zur Abstimmung einzureichen! Zeitnahe Mittelverwendung Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel zeitnah für ihre eigenen steuerbegünstig-ten Zwecke verwenden. Dies ist der Fall, wenn die in einem Jahr zugeflossenen Mit-tel bis zum Ende des übernächsten Jahres für die steuerbegünstigten Zwecke tat-sächlich verwendet werden. Die Neurege-lung gilt erstmals für alle nach dem 31.12.2011 vereinnahmten Mittel. Für alle vor dem 1.1.2012 vereinnahmten Mittel galt, dass diese bereits bis zum Ende des auf die Vereinnahmung folgenden Jahres verwendet werden mussten. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelver-wendung zu (Rücklagenbildung). Solche Rücklagen müssen ebenfalls innerhalb der o.g. Frist gebildet und in der Rech-nungslegung ausgewiesen werden. Fördervereine Ausnahmsweise können auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die nicht ihre eigenen, sondern fremde steuerbe-günstigte Zwecke fördern (Mittelbeschaf-fungskörperschaften). Werden die Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts be-schafft, muss auch diese steuerbegünstigt sein. Die Beschaffung von Mitteln ist aus-drücklich als Satzungszweck festzulegen. In der Satzung muss der steuerbegünstig-te Zweck angegeben werden, für den die Mittel beschafft werden sollen. Vermögensbindung

Gemeinnützige Vereine unterliegen der Vermögensbindung. Vermögen, das der

Page 3: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

3

Verein unter den Vorgaben des Gemein-nützigkeitsrechts gebildet hat, ist auf Dau-er für steuerbegünstigte Zwecke gebun-den. In der Satzung ist genau anzugeben, wie das Vermögen bei Auflösung des Ver-eins oder bei Wegfall seines steuerbe-günstigten Zwecks zu verwenden ist. Wirtschaftliche Betätigungen (1):

Steuerfreie wirtschaftliche Geschäfts-betriebe

Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins soll vorrangig der Verwirklichung der ge-meinnützigen Zwecke dienen. Ist dies der Fall, spricht man von einem "Zweckbe-trieb", der dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet wird und von der Körper-schaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 65 AO) Zweckbetrieb, wenn

die wirtschaftliche Betätigung in ih-rer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßi-gen Zwecke des Vereins zu ver-wirklichen,

die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden kön-nen und

der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Um-fang in Wettbewerb tritt.

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstalt- ungen und bestimmte andere Betätigun-gen gelten besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb (§§ 66 bis 68 AO). Wirtschaftliche Betätigungen (2):

Steuerpflichtige wirtschaftliche Ge-schäftsbetriebe

Es ist unschädlich, wenn ein gemeinnützi-ger Verein – neben der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen steuerbegünstig-ten Zwecke – auch Vermögen verwaltet und steuerpflichtige wirtschaftliche Ge-schäftsbetriebe unterhält. Diese Betäti-

gungen dürfen aber nicht Satzungszweck sein und auch nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Die Erträge aus nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Betätigungen sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftli-che Geschäftsbetriebe sind

Verwertung von gesammeltem Altmaterial,

Durchführung von Basaren und Flohmärkten,

Verkauf von Speisen und Geträn-ken, auch bei sportlichen und kultu-rellen Veranstaltungen.

Unterhält ein Verein zulässigerweise sol-che Geschäftsbetriebe, entfällt insoweit die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht des einheitlichen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebs). Im Übri-gen bleibt die persönliche Steuerbefreiung des Vereins erhalten. Werden in allen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben Einnah-men (einschl. USt) bis 35.000 Euro im Jahr erzielt, wird der wirtschaftliche Ge-schäftsbetrieb nicht zur Körperschaftsteu-er und Gewerbesteuer veranlagt. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermö-gensverwaltung und das entsprechende Vermögen für den Ausgleich von Verlus-ten zu verwenden, die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetriebs oder der Vermögensver-waltung entstanden sind. Nachweis/Aufzeichnungspflichten Nach dem Vereinsrecht muss der Vor-stand jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. So-weit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, sind zur Ermittlung des Jahresergebnisses alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen; Belege sind aufzubewahren. Bei einer um-fangreichen wirtschaftlichen Tätigkeit kann das Finanzamt den Verein u.U. auffordern,

Page 4: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

4

Bücher zu führen und das Jahresergebnis durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben dienen auch dem Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Sie sind den verschiedenen gemeinnützig-keitsrechtlichen Tätigkeitsbereichen zuzu-ordnen und getrennt darzustellen: Einnahmen Ausgaben

ideeller Bereich Mitgliedsbei-träge Spenden Zuschüsse Bußgelder

Personal-ausgaben Sachaus-gaben sonstige Ausgaben

Vermögens-verwaltung

Kapitaler-träge, Mieteinnah-men, sonstige Einnahmen

Ausgaben, die mit den Einnahmen zusammen hängen

Zweckbetrieb Betriebsein-nahmen

Betriebs-ausgaben

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Betriebsein-nahmen

Betriebs-ausgaben

Verfahren Ein gesonderter Bescheid speziell über die „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit ist im Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. In der Praxis hat allerdings der Bescheid, mit dem bestätigt wird, dass der Verein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Kör-perschaftsteuer befreit ist ("Freistellungs-bescheid"), den Charakter einer solchen "Anerkennung". Ein derartiger Bescheid wird nur erteilt, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Tätigkeit des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. Wird ein Verein neu gegründet, kann er beim Finanzamt zunächst eine Bestäti-gung über das Vorliegen der satzungs-mäßigen Voraussetzungen für die Ge-meinnützigkeit beantragen. Das Vorliegen der satzungsmäßigen Vor-aussetzungen wurde bisher mit der soge- nannten „vorläufigen Bescheinigung“ bestä-

tigt. Ab dem 29.03.2013 wurde die „vorläufige Bescheinigung“ durch einen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 60a AO er-setzt. Das Finanzamt stellt nunmehr auf Antrag oder im Rahmen des regulären Veranlagungsverfahrens fest, ob die beim Finanzamt vorliegende Vereinssatzung den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vo-raussetzungen entspricht. Solange eine solche Entscheidung durch das Finanzamt noch nicht getroffen wurde, behalten die bisher erteilten „vorläufigen Bescheinigun-gen“ vorerst weiterhin ihre Gültigkeit. In der Regel führt das Finanzamt nach Ab-lauf des ersten Kalenderjahres erstmalig eine Veranlagung durch. Das Finanzamt erteilt dann - sofern sich keine Beanstan-dungen ergeben - im Veranlagungsverfah-ren einen Freistellungsbescheid bzw. ei-nen Körperschaftsteuerbescheid nebst An-lage. Die weiteren Veranlagungen erfolgen in der Regel in einem dreijährigen Turnus. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb (Nicht-zweckbetrieb) unterhalten, müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben. Für die durchzuführende Veranlagung ist beim Finanzamt eine Ausfertigung der entsprechenden Steuererklärungen mit den darin erbetenen Unterlagen (Ge-schäft- und Tätigkeitsberichte, Rech-nungsabschlüsse) einzureichen. Sowohl der Bescheid über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Vo-raussetzungen als auch der Freistellungs-bescheid bzw. die Anlage zum Körper-schaftsteuerbescheid enthalten Hinweise zum Ausstellen von Zuwendungsbestäti-gungen.

Vordrucke Gemeinnützigkeit

C. Zuwendungen für

steuerbegünstigte Zwecke Die Gemeinnützigkeit berechtigt eine Kör-perschaft steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) entge-

Page 5: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

5

genzunehmen und darüber Zuwendungs-bestätigungen auszustellen (§ 10b des Einkommensteuergesetzes – EStG/ § 9 KStG/ § 9 Nr. 5 GewStG, § 50 der Ein-kommensteuer-Durchführungsverord-nung). Steuerbegünstigte Zwecke Voraussetzung für den Abzug von Zuwen-dungen ist, dass sie zur Förderung steu-erbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO bestimmt sind.

Steuerbegünstigte Zwecke sind

gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO;

Anlage B 1)

mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

Abziehbarkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl Spenden als auch Mit-gliedsbeiträge abziehbar. Bei Förderung der nachfolgenden Zwecke sind nur Spenden, aber keine Mitgliedsbe-träge als Zuwendungen abzugsfähig:

Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),

Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),

Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärt-nerei, traditionelles Brauchtum ein-schließlich des Karnevals, der Fast-nacht und des Faschings, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Ama-teurfunken, Modellflug und Hunde-sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO).

Bei Förderung kultureller Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sind grundsätzlich sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge ab-zugsfähig. Dies gilt nicht bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Gesangvereine, Theaterspiel-vereine und Theaterbesuchsorganisatio-nen). Bei diesen Vereinen sind nur Spen-den steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an Fördervereine von Theatern oder Museen (Kulturfördervereine), die nicht in erster Li-nie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, sind dagegen steuerlich abzieh-bar, auch wenn den Mitgliedern in gerin-

gem Umfang bestimmte Vergünstigungen (z. B. Ticketermäßigungen oder Freikar-ten) eingeräumt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwen-dungsbestätigung ausstellen. Bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um einen vom Abzug ausge-schlossenen Mitgliedsbetrag handelt. Zuwendungen Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimm- ten Voraussetzungen auch Mitgliedsbei-träge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Aus-gleich von Verlusten eines steuerpflichti-gen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder von Verlusten aus einer Vermö-gensverwaltung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind frei-willige, unentgeltliche Ausgaben zur Förde-rung der satzungsmäßigen steuerbegüns-tigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwen-dungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „Auf-wandsspenden“, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungs-ersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung für eine Abzugs-fähigkeit ist, dass ein satzungsmäßiger o-der ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss einge-räumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Er muss zudem ernsthaft und rechtswirksam vereinbart sein und darf nicht unter der Bedingung des

Page 6: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

6

Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es al-so freistehen, ob er den Aufwendungser-satz vereinnahmt oder ob er ihn dem Ver-ein als Spende überlässt; es muss sich mithin um einen durch das Mitglied ein-klagbaren Anspruch handeln. An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzan-sprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von vornherein nicht in der Lage wäre, den geschuldeten Aufwen-dungsersatz zu leisten. Der Verzicht auf bestehende sonstige An-sprüche, wie z.B. Lohn- oder Honorarforde-rungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind) kann ebenfalls eine Steuerbegünstigung der Zuwendung auslösen („Rückspende“). Über Art und Umfang der geleisteten Tätig-keiten und über die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnun-gen und Nachweise vorhanden sein. Sachspenden können Wirtschaftsgüter al-ler Art sein. Die Sachspende ist grundsätz-lich mit dem „gemeinen Wert“ des ge-spendeten Gegenstands zu bewerten, d.h. mit dem Marktwert. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnom-men worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vor-her der Entnahme zu Grunde gelegt hat (jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer). Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Ent-gelt für die Gegenleistung und eine Spen-de ist nicht zulässig. Sponsoring Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Un-ternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ver-folgt werden. Für Sponsoring (z. B. Trikotwerbung bei Sportvereinen) gelten besondere Grund-sätze. Bei Bedarf hilft das Finanzamt.

Zuwendungsbestätigung Wer Zuwendungen leistet, kann diese nur dann von der Steuer absetzen, wenn er vom Zuwendungsempfänger eine ordnungsge-mäße Zuwendungsbestätigung nach amtli-chem Muster erhalten hat. Einzelheiten zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesministeri-

ums der Finanzen ( Anlage C 1).

Muster für Geldzuwendungen/Mitgliedsbei-

trag ( Anlage C 2) und Sachzuwen-

dungen ( Anlage C 3) sind beigefügt. Die

Zuwendungsbestätigung ist eine unverzicht-bare sachliche Voraussetzung für den Ab-zug. Bei den Zuwendungsbestätigungen ist da-rauf zu achten, dass das in der Bestäti-gung angegebene Datum des Freistel-lungsbescheides oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der Fest-stellung der Einhaltung der satzungsmäßi-gen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbe-stätigung zurückliegt und bisher kein Frei-stellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Das Finanzamt erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spen-denabzug an. Die Zuwendungsbestätigung muss grund-sätzlich von mindestens einer durch Sat-zung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unter-schrieben werden. Unter bestimmten Vo-raussetzungen kann ein Verfahren zur maschinellen Erstellung von Bestätigun-gen ohne eigenhändige Unterschrift ge-nutzt werden; dies ist dem zuständigen Fi-nanzamt anzuzeigen.

Bei Sachspenden muss die Zuwendungs-bestätigung den Wert und die genaue Be-zeichnung jeder einzelnen Sache enthalten. Vertrauensschutz Der Zuwendende darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mit-gliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm

Page 7: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

7

die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässig-keit nicht bekannt war. Haftung Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Zuwendenden steht die Haftung auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen für etwaige Steuerausfälle gegenüber:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstel-lerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwen-dungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwe-cken verwendet werden (Veranlasser-haftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 v. H. des zugewendeten Betrags anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 v. H. des zugewendeten Betrags berücksichtigt.

Die Haftung kommt zum Beispiel in Be-tracht, wenn

ein nicht gemeinnütziger Verein Zu-wendungsbestätigungen ausstellt,

der Wert einer Spende in der Bestäti-gung zu hoch angegeben wird,

Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden,

Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus-gestellt werden.

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigun-gen können zudem zum Verlust der Ge-meinnützigkeit führen. Aufzeichnungspflichten Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein, auf welcher Grundlage der Wert der Zuwendung ermittelt/ bestätigt worden ist.

D. Umsatzsteuer

Verein als Unternehmer Erbringt der Verein wirtschaftliche Leistun-gen, ist er Unternehmer und damit grund-sätzlich verpflichtet, den Leistungsempfän-gern Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.

Etwas anderes gilt für Kleinunternehmer i.S. von § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Kleinunternehmer sind Unternehmer, de-ren Umsätze einschließlich der darauf ent-fallenden Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstie-gen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht über-steigen werden. Im Kalenderjahr der Auf-nahme der unternehmerischen Tätigkeit ist nur auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dabei ist die Grenze von 17.500 Euro maßgebend. Kleinunternehmer sind von der Verpflich-tung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stel-len und abzuführen, freigestellt. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer in Abzug brin-gen. Für Vereine, die nicht Kleinunternehmer sind, ergeben sich bei der Umsatzsteuer zahlreiche Besonderheiten/Fragestellungen:

Einnahmen als Entgelt oder echter Zuschuss?

Befreiungen von der Umsatzsteuer?

Regelsteuersatz von zurzeit 19 % oder ermäßigter Steuersatz von zurzeit 7 %?

Umfang des Vorsteuerabzugs? Vereinen, die nicht Kleinunternehmer sind, kann nur dringend empfohlen werden, hin-sichtlich der umsatzsteuerlichen Verpflich-tungen die Hilfe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen!

Page 8: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

Anlage B 1

Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke i.S. von § 52 Abs. 2 AO sind: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits-

pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,

auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnatur-

schutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küs-

tenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkann-

ten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-

Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtun-

gen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Ver-

triebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschä-

digte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von

Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; För-

derung des Suchdienstes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallver-

hütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und

des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

Page 9: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

2

17. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

18. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen

Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Solda-

ten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hunde-

sports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses

Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen

staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich be-

schränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtäti-

ger und kirchlicher Zwecke.

Page 10: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

Anlage B 2

Mustersatzung für Vereine [Anlage 1 zu § 60 AO]

- nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen -

§ 1 Der (Verein) ……………………………………………………………………………………………………………….. mit Sitz in ……………………………………………………………………………………………………………….. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Zweck des Vereins ist …………………………………………………………………………………………………….. (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesund-heitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …………………………………………………………………………………………………… (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzge-bieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenhei-mes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sport-licher Übungen und Leistungen).

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Page 11: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

2

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins 1. an - den - die – das

.............................................................................................................................................. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steu-erbegünstigten Körperschaft)

- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen …………………………………………… bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ……………………………………………).

./.

Page 12: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

- Seite 1 von 5 -

juris - Fachportal Steuerrecht  Vorschrift    

 Normgeber: Bundesministerium der FinanzenAktenzeichen: IV C 4-S 2223/07/0018:005,

2013/0239390Fassung vom: 07.11.2013Gültig ab: 07.11.2013

 Quelle:

Normen: § 10b Abs 4 EStG, § 10b Abs3 S2 EStG, § 10b Abs 1 S 2Nr 2 EStG, § 60a AO, § 10bEStG, § 10b Abs 3 S 3 EStG,§ 50 Abs 1 EStDV, § 50 Abs 4EStDV

BStBl-Fundstelle: BStBl I 2013, 1333Karteifundstellen: EStG-Kartei NW § 10b EStG

Nr 36, ESt-Kartei MV § 10bEStG

 

   Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)  Anlage 1   Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Mus-ter für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger zu verwenden. Für die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes: 1. Die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl.

§ 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen können weiterhin vom jeweiligen Zuwen-dungsempfänger anhand dieser Muster selbst hergestellt werden. In einer auf einen bestimmtenZuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben ausden veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die in denMustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichti-gen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sindstets in die Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.  

2. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern sind beizube-halten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Dank-sagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung ange-bracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbe-stätigung darf die Größe einer DIN A 4 - Seite nicht überschreiten.  

3. Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmun-gen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen bestehen keine Bedenken. Ebenso istes zulässig, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse so untereinander anzu-ordnen, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Fortlaufende al-phanumerische Zeichen mit einer oder mehreren Reihen, die zur Identifizierung der Zu-wendungsbestätigung geeignet sind, können vergeben werden; die Verwendung einesBriefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig.  

4. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger in seinen Zuwendungsbestätigun-gen alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es

Page 13: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

- Seite 2 von 5 -

keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung er-folgt bzw. verwendet wird.  

5. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Be-nennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einemWort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B.ein Betrag in Höhe von 1.322 Euro als „eintausenddreihundertzweiundzwanzig“ oder „eins - drei- zwei - zwei“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennungder ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.  

6. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angabenüber den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis,usw.). Für die Sachspende zutreffende Sätze sind in den entsprechenden Mustern anzukreuzen. Sachspende aus dem Betriebsvermögen:Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen,bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetztwurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Absatz 3 Satz 2EStG). In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in sei-ne Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlunggedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahme-wert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme fürsteuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4und 5 EStG). Sachspende aus dem Privatvermögen:Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeineWert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt derZuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansons-ten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszu-weisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen(z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG),einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hatanzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. InBetracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zuge-wendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreisunter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungs-empfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.  

7. Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja _Nein _“ ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitglieds-beiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbe-stätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich kei-ne Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.  

8. Werden Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dieser an anderejuristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbe-günstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken ent-haltene Bestätigung wie folgt zu fassen:Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………………[Name desLetztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform]weitergeleitet.  

9. Erfolgt der Nachweis in Form der Sammelbestätigung, so ist der bescheinigte Gesamtbetrag aufder zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln. Es bestehen keine Be-denken, auf der Anlage zur Sammelbestätigung entweder den Namen des Zuwendenden oder einfortlaufendes alphanumerisches Zeichen anzubringen, um eine sichere Identifikation zu gewähr-leisten.

Page 14: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

- Seite 3 von 5 -

  

10. Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ist R 10b.1 Absatz 4 EStRzu beachten.  

11. Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbe-stätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischerForm zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 , BStBl I Seite 738) sind zu beachten.  

12. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwin-gende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Seit 1. Januar 2000sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum un-mittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlauf-stelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR). Sie unter-liegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenor-ganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlauf-stelle fungieren.  

13. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I Seite 556)wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen einge-führt. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ge-sondert vom Finanzamt festgestellt. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufigeBescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Be-scheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangswei-se weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körper-schaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläu-fige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind.Die Bestätigung ist wie folgt zu fassen: Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vor-läufige Bescheinigung des Finanzamtes(Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steu-erbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einerunrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwen-dungsbestätigung folgendermaßen zu fassen: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veran-lasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbe-günstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, §9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendunganerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung derBestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I Seite 884). In Fällen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öf-fentlichen Rechts Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer9 KStG weiterleiten, ist ebenfalls anzugeben, ob die Empfängerkörperschaft durch vor-läufige Bescheinigung als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden ist.Diese Angabe ist hierbei in den Zuwendungsbestätigungen folgendermaßen zu fassen: entsprechend den Angaben des Zuwendenden an (Name) weitergeleitet, die/der vom Finanzamt(Name) StNr. (Angabe) mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: Datum) vom (Datum) als steuer-begünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zu-wendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigungsind dann folgendermaßen zu fassen: 

Page 15: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

- Seite 4 von 5 -

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veran-lasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbe-günstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, §9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG). Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von§ 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG: Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendunganerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung derBestätigung zurückliegt.  

14. Ist der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bisher weder einFreistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wor-den und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst fürden nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60 Absatz 2 AO), sind Zuwendungen erst abdiesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Zuwendungen, die vor Beginn der Steuer-befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfolgen, sind steuerlich nicht nach § 10bEStG begünstigt, da die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse indiesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStGerfüllt. Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung ausge-stellt werden, sind daher unrichtig und können - bei Vorliegen der Voraussetzungendes § 10b Absatz 4 EStG - eine Haftung des Ausstellers auslösen.  

15. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen werden als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung stehen.  

16. Für den Abzug steuerbegünstigter Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger wird aufdas BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 , 2011/0381377 -, (BStBl ISeite 559) hingewiesen.  

Das BMF-Schreiben vom 30. August 2012 - IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, 2012/0306063 -, (BStBl I Seite884) wird hiermit aufgehoben. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2013 die bisheri-gen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Ändernder VerweisVV DEU BMF 2012-08-30 IV C 4-S 2223/07/0018:005 (Aufhebung)Anwendende VerweiseAO 1977 § 60 Abs 2 (Zitierung)EStG § 17 (Zitierung)EStG § 23 Abs 1 (Zitierung)EStG § 23 (Zitierung)EStG § 6 Abs 1 (Zitierung)EStR 2012 R 10b.1 Abs 4 (Zitierung)EhrenamtStG (Zitierung)GewStG § 9 (Zitierung)KStG 1977 § 5 Abs 1 (Zitierung)KStG 1977 § 9 Abs 3 (Zitierung)VV DEU BMF 1994-12-15 IV B 4-S 2223-235/94 (Anwendung)VV DEU BMF 1995-11-07 IV A 8-S 0316-52/95 (Anwendung)VV DEU BMF 2011-05-16 IV C 4-S 2223/07/0005:008 (Anwendung)Sonstige VerweiseAO 1977 § 60a (Durchführungsvorschrift)EStDV 1955 § 50 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)EStDV 1955 § 50 Abs 4 (Durchführungsvorschrift)EStG § 10b Abs 1 (Durchführungsvorschrift)

Page 16: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl

- Seite 5 von 5 -

EStG § 10b Abs 3 (Durchführungsvorschrift)EStG § 10b Abs 4 (Durchführungsvorschrift)EStG § 10b (Durchführungsvorschrift) 

 © juris GmbH

 

Page 17: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl
Page 18: Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht · 2016. 3. 19. · Abziehbarkeit von Spenden und . Mitgliedsbeiträgen . Bei den meisten steuerbegünstigten Zwe-cken sind sowohl