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Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und TeilhabeFamilienleistung Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrig-einkommensbereich spürbar entlastet und mit der Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bekämpft werden soll. Viele erwerbstätige Eltern brauchen den Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Mit dem Kinderzuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert. Und dass der Kinderzuschlag wirkt und beliebt ist, zeigt auch die jüngste Evaluation. Laut dieser Umfrage sind mit dem Kinderzuschlag 82 Prozent der Berechtigten zufrieden. Fast genau so viele Befragte (81 Prozent) sprechen von einer verbesserten Einkommenssituation durch den Kinderzuschlag, der derzeit rund 300 000 Kinder und ihre Eltern erreicht. Vor allem aber Familien mit mehreren Kindern profitieren von dieser Leistung.Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass•die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,•das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,•mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und•durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 1. Januar 2011Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Empfängern von Kinderzuschlag zukünftig neben der Geldleistung von unverändert maximal 140 Euro auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu:•eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),•mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),•den persönlichen Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),•die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),•Lernförderungen (tatsächliche Kosten),•die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss) und•die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen. Die Abwicklung aus einer Hand durch die kommunalen Träger sichert eine zielgenaue und bürgernahe Umsetzung vor Ort und gewährleistet eine effiziente Verwaltung ohne bürokratische Hürden.

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Die Elternzeit (Teil 1)Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.1. Gemeinsame ElternzeitBeide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.2. Flexible 12 MonateMit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.3. AnmeldefristenArbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.4. Zulässige Teilzeitarbeit während der ElternzeitWährend der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit, auch während der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten.

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Die Elternzeit (Teil 2)5. Anspruch auf Verringerung der ArbeitszeitUnter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden. Der Rechtsanspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen können der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer außerhalb des Rechtsanspruchs eine Teilzeit mit weniger als 15 Wochenstunden vereinbaren. Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.6. Kündigungsschutz in der ElternzeitAb dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.7. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des MutterschutzesArbeitnehmerinnen können die angemeldete Elternzeit vorzeitig - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.

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Mutterschaftsleistungen im ÜberblickDas Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.Mutterschaftsgeld der gesetzlichen KrankenversicherungMutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen (6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung, Anm. R. Frölich) vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:•Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder•der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder•das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.Mutterschaftsgeld des BundesversicherungsamtesArbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.Arbeitgeberzuschuss zum MutterschaftsgeldDarüber hinaus gibt es gegebenenfalls den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

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Betreuungsgeld - Wahlfreiheit für junge FamilienDas Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich bereit gestellten Angebot - beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater - betreuen lassen wollen.Hierfür ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Unterstützung von jungen Familien. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt und dass eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird.Umfassende und bestmögliche WahlfreiheitDas Betreuungsgeld, das bereits in der letzten Legislaturperiode im heutigen § 16 Abs. 5 SGB VIII gesetzlich verankert wurde, dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Es ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt. Das Betreuungsgeld schließt ferner die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr.Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt.Nahtloser Anschluss an das Elterngeld Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Denn es geht darum, den Gestaltungsspielraum von Familien zu stärken und flexible Betreuungsmodelle zu unterstützen.Im Zusammenwirken mit den übrigen Geld- und Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand wird mit dem Betreuungsgeld eine Leistung geschaffen, die jungen Familien ergänzende Unterstützung anbietet.

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Eltern vor der Wahl: Betreuungsgeld oder Kita-Platz?Rainer Woratschka, Cordula Eubel und Ruth EisenreichVon heute (01.08.2013) an haben Eltern nicht nur das Recht auf einen Kita-Platz, sondern auch auf das Betreuungsgeld. Doch diese staatliche Unterstützung ist heftig umstritten - und bislang noch nicht besonders gefragt. In Bayern wird sie sogar als "Ladenhüter" verspottet. Eltern haben jetzt mehr Rechte: Sie haben Anspruch auf einen Kita-Platz für ihre ein- und zweijährigen Sprösslinge oder sie können ihre Kinder zu Hause betreuen und werden vom Staat mit monatlich 100 Euro, später 150 Euro unterstützt. Wie groß ist insgesamt die Nachfrage nach dem Betreuungsgeld?Sie ist bislang gering. Mit rund 1300 Anträgen auf diese Leistung liegt Baden- Württemberg bisher bundesweit vorne. Im Nachbarland Bayern sind bislang 912 Anträge eingegangen – gemessen am großen Aufwand ein eher mäßiges Ergebnis. Bayerns Sozialministerin Haderthauer konterte sogleich: Die bisherigen Antragszahlen ließen noch keinerlei Rückschlüsse auf das Interesse der Eltern zu, da die meisten Familien erst ab Oktober leistungsberechtigt seien, sagte sie. Denn das Betreuungsgeld wird erst für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind. Und da das Betreuungsgeld erst nach Auslaufen des Anspruchs auf Elterngeld – also in der Regel nach 14 Monaten – gezahlt wird, werden die ersten Beträge erst im Oktober fließen. Haderthauer geht davon aus, dass „so gut wie jede Familie“ mit kleinen Kindern das neue Betreuungsgeld beantragen werde. Schließlich würden Kleinkinder oft nicht gleich mit 14 Monaten in Krippen untergebracht, sondern erst einige Monate später – und zumindest für diese Übergangszeit würden die Eltern dann allemal das Betreuungsgeld beantragen.In Sachsen haben landesweit bislang 200 Eltern Betreuungsgeld beantragt. Der Freistaat habe über die neue Leistung „informiert, aber nicht dafür geworben“, sagte eine Sprecherin des sächsischen Sozialministeriums. Es gebe zwischen den Kommunen große Unterschiede: So wurden in Chemnitz mit seinen reichlich 240 000 Einwohnern nur vier Anträge gestellt, in Dresden und Leipzig hingegen je 30. In Meißen, wo nur knapp 28 000 Menschen leben, gingen 50 Anträge ein. In Sachsen kommen pro Jahr etwa 34 000 Kinder zur Welt. Erfahrungsgemäß würden davon etwa 46 Prozent ab dem ersten vollendeten Lebensjahr in Kinderkrippen angemeldet. Das hieße, dass die Eltern der übrigen 54 Prozent, also reichlich 18 000 Eltern, nach Auslaufen eines eventuellen Elterngeldes theoretisch antragsberechtigt für das Betreuungsgeld wären.

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Leistet der Staat einen angemessenen wirtschaftlichen Beitrag in der Familienpolitik?

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… schöne Ferien