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11/98 Stand der Regelungen im Rahmen des Bundesbodenschutzgesetzes Dr. Jürgen Höß Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

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11/98

Stand der Regelungenim Rahmen des

Bundesbodenschutzgesetzes

Dr. Jürgen HößLandesanstalt für Umweltschutz

Baden-Württemberg

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Rechtsgrundlage I

BBodSchG

§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenver-änderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren ...

BBodSchG

§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenver-änderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren ...

Zentrale Begriffe sind

• Funktionen des Bodens

• schädliche Bodenveränderungen und Altlasten

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Rechtsgrundlage II

BBodSchG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1. natürliche Funktionen als

...

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, ...

BBodSchG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1. natürliche Funktionen als

...

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, ...

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Rechtsgrundlage III

BBodSchG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

BBodSchG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Frage:

Was ist eine Beeinträchtigungen der Bodenfunktion "Abbau-,

Ausgleichs- und Aufbaumedium ..." ?

Antwort(möglichkeit):

Beeinträchtigung der Bodenfunktion führt zu einer

Gewässerverunreinigung

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Gewässerverunreinigung

neue Frage:

Was ist eine Gewässerverunreinigung?

Regelung ist nicht im BBodSchG möglich, da

dies eine Frage des Wasserrechts ist.

Im Folgenden wird nur noch das Grundwasser betrachtet, da dies für die überwiegenden Zahl von Fällen das handlungsbestimmende Gewässer ist und auch im BBodSchG §2 ausdrücklich erwähnt wird.

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Materielle Grundentscheidungen des WHG

WHG

§1a(2)

Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen

Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die

nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten

und ...

§3(2)Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

...

2. Maßnahmen, die geeignet sind,

dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß

schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen

oder biologischen Beschaffenheit des Wassers

herbeizuführen.

§34(2)

Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass

eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder

eine sonstige nachteilige Veränderung seiner

Eigenschaften nicht zu besorgen ist. ...

WHG

§1a(2)

Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen

Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die

nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten

und ...

§3(2)Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

...

2. Maßnahmen, die geeignet sind,

dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß

schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen

oder biologischen Beschaffenheit des Wassers

herbeizuführen.

§34(2)

Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass

eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder

eine sonstige nachteilige Veränderung seiner

Eigenschaften nicht zu besorgen ist. ...

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Was ist verunreinigtes Grundwasser ?

Geringfügigkeitsschwelle:

Im oder durch das Grundwasser treten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auf.

Die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleitete Werte sind eingehalten.

Aus dem WHG, aus Rechtskommentaren und einschlägigen Urteilen ergibt sich die Feststellung:

Grundwasser ist verunreinigt, wenn am maßgeblichen

Ort der Beurteilung die Geringfügigkeitsschwelle unter

Berücksichtigung des geogenen Hintergrunds

überschritten ist.

Ein Schaden im Grundwasser liegt dann vor, wenn

1) ohne Berücksichtigung späterer Verdünnung

oder späteren Abbaus (Ort der Beurteilung)

2) das Wasser mehr als geringfügig verunreinigt ist

(Geringfügigkeitsschwelle)

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Geringfügigkeitsschwelle

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Verknüpfung zwischen Wasserrecht und BBodSchG

nicht verunreinigtes Grundwassers ist ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit

verunreinigtes Grundwasser ist eine Störung

Ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten, besteht Gefahr für die Allgemeinheit

Eine zu erwartende Verunreinigung von Grundwasser

aufgrund einer Beeinträchtigung der Filter- und

Puffereigenschaften ist also eine Gefahr i.S. des

BBodSchG

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Untersuchung einer Verdachtsfläche

BodSchV

§ 3 Untersuchung

(4) Das Vorliegen einer durch eine schädliche

Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gefahr für das

Grundwasser soll untersucht werden, wenn die vom Boden

oder der Altlast ausgehende Schadstoffkonzentration im

Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge eine

schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten

lassen. Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser ist

hierbei der Übergangsbereich von der ungesättigten zur

wassergesättigten Zone.

BodSchV

§ 3 Untersuchung

(4) Das Vorliegen einer durch eine schädliche

Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gefahr für das

Grundwasser soll untersucht werden, wenn die vom Boden

oder der Altlast ausgehende Schadstoffkonzentration im

Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge eine

schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten

lassen. Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser ist

hierbei der Übergangsbereich von der ungesättigten zur

wassergesättigten Zone.

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Kontaktgrundwasser

Fall 1:Bodenverunreinigung/Altlastoberhalb der GW-Oberfläche

Ort der Gefahrenbeurteilung

!!! Verdünnung und Abbau im Grundwasser wird nicht berücksichtigt !!!

Fall 2:Bodenverunreinigung/Altlast

im Grundwasser

Fall 2 im BBodSchG irrelevant, da die gesättigte Zone nach §2 (1) kein Boden ist Bearbeitung über Wassergesetz und Ordnungsrecht (wie bisher)

Sickerwassernach Bodenpassage= Grundwasseroberfläche

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Schadstoffkonzentration im Sickerwasser- Probenahme -

BodSchV

Anhang 1 Nr. 2.1.3 regelt Probenahme:

ungesättigte Bodenzone bis unterhalb einer

mutmaßlichen Schadstoffanreicherung oder eines

auffälligenBodenkörpers beproben

Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch

Proben aus Tiefenintervallen bis max. 1 m

Beprobungstiefe soll reduziert werden bei Gefahr der

Durchbohrung von wasserstauenden Schichten ...

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Schadstoffkonzentration im Sickerwasser- Sickerwasserprognose -

Anhang 1 Nr. 3.3 regelt Ermittlung von Stoffkonzentrationen im

Sickerwasser:

für anorganische Schadstoffe Bodensättigungsextrakt

oder andere Elutionsverfahren wenn die

Gleichwertigkeit der Ergebnisse ... sichergestellt ist

für organische Stoffe Säulen- und Lysimeterversuche

Entnahme und Untersuchung des Sickerwassers

Abschätzung aufgrund von Messungen im

Grundwasser und Rückrechnung

BodSchV§ 3 Begriffsbestimmungen

6. Sickerwasserprognose:

Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser

auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor, in-

situ-Untersuchungen oder durch Übertragung von Erfahrungs-

werten unter Berücksichtigung des Migrationsverhaltens in der

ungesättigten Bodenzone;

BodSchV§ 3 Begriffsbestimmungen

6. Sickerwasserprognose:

Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser

auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor, in-

situ-Untersuchungen oder durch Übertragung von Erfahrungs-

werten unter Berücksichtigung des Migrationsverhaltens in der

ungesättigten Bodenzone;

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Elutionsverfahren

BodSchV

Anhang 1 Nr. 3.1.2

Elution mit Wasser

Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 diese Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.

BodSchV

Anhang 1 Nr. 3.1.2

Elution mit Wasser

Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 diese Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.

Tabelle 2: Verfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser

Verfahren Verfahrenshinweise Methode

anorganische Stoffe

Bodensättigungs-extrakt

Verfahren siehe (1)

Elution mit Wasser- Probenmasse unter Berücksichtigung der Trockenmasse nach DIN 38414-2: 11.85 bzw. nach DIN ISO 11465: 12.96- Filtration siehe (2)

DIN 38414 - 4: 10.84

organische Stoffe

Säulen- oder Lysi-

meterversuch

Die zu erwartende Geschwindigkeit, mit der sichstoffspezifisch die Gleichgewichtskonzentrationeinstellt, ist zu beachten.

neu, aber nicht im Verordnungstext enthalten:

Vornorm DIN V 19736 vom Oktober 1998

"Ableitung von Konzentrationen organischer Stoffe im Bodenwasser"

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Prüfwerte

BBodSchG

§8 (1) Satz 2 Nr. 1:

Prüfwerte sind

Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-

tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene

Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine

schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ...

BBodSchG

§8 (1) Satz 2 Nr. 1:

Prüfwerte sind

Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-

tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene

Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine

schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ...

BodSchVAnhang 1 Nr. 1

... Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-

Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu

unterscheiden.

BodSchVAnhang 1 Nr. 1

... Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-

Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu

unterscheiden.

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BodSchV

§ 4 Bewertung

(4) ... Wird ein Prüfwert für das Sickerwasser nach Anhang 2

Nr. 3 in der ungesättigten Zone überschritten, ist im Einzelfall

zu ermitteln, inwieweit die Schadstoffkonzentration im

Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung für das

Grundwasser den Prüfwert nicht überschreitet.

BodSchV

§ 4 Bewertung

(4) ... Wird ein Prüfwert für das Sickerwasser nach Anhang 2

Nr. 3 in der ungesättigten Zone überschritten, ist im Einzelfall

zu ermitteln, inwieweit die Schadstoffkonzentration im

Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung für das

Grundwasser den Prüfwert nicht überschreitet.

Bewertung einer Verdachtsfläche

Der Prüfwert muss also beachtet werden

• im Sickerwasser der ungesättigten Zone

• im Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung

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Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser

Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 3 haben somit drei Funktionen:

Im Sickerwasser: Prüfwert BodSchV § 3

Am Ort der Gefahrenbeurteilung:

Gefahrenwert BodSchV § 4, Wasserrecht

Im Grundwasser: Schadenswert Wasserrecht

Prüfwert

Gefahrenwert

Schadenswert

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Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser

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Vergleich Geringfügigkeitsschwelle - Prüfwerte

Geringfügig- keitsschwelle

Prüfwert

µg/l

Anorganische Parameter

Antimon (Sb) 5 10

Arsen (As) 10 10

Barium (Ba) 300

Blei (Pb) 10 25

Cadmium (Cd) 5 5

Chrom, gesamt (Cr) 50 50

Chromat (Cr) 8 8

Kobalt (Co) 50 50

Kupfer (Cu) 50 50

Molybdän (Mo) 50 50

Nickel (Ni) 20 50

Quecksilber (Hg) 1 1

Selen (Se) 10 10

Thallium (Tl) 8

Vanadium (V) 50

Zink (Zn) 300 500

Zinn (Sn) 40 40

Cyanid, gesamt (CN-) 50 50

Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) 5 10

Fluorid (F-) 750 750

Organische Parameter

PAK, gesamt 0,1

- Naphthalin und Methylnaphthaline 2 2

LHKW, gesamt 10 10

- LHKW, karzinogen 3

PBSM, gesamt 0,5

PBSM, Einzelstoff 0,1 0,1

PCB, gesamt 0,05

PCB, Einzelstoff 0,01

PCDD/F (ITE) 5

Kohlenwasserstoffe (außer Aromaten) 100 200

BTX-Aromaten, gesamt 10 20

- Benzol als Einzelstoff 1

Phenole, wasserdampfflüchtig 20

Chlorphenole, gesamt 0,5

Chlorbenzole, gesamt 0,5

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Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen

BodSchV

§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

(7) Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser

oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur zu geringen

Stofffrachten und nur kleinräumig erhöhten

Schadstoffkonzentrationen in Gewässern führen, ist dieser

Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von

Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche

Vorschriften bleiben unberührt.

BodSchV

§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

(7) Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser

oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur zu geringen

Stofffrachten und nur kleinräumig erhöhten

Schadstoffkonzentrationen in Gewässern führen, ist dieser

Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von

Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche

Vorschriften bleiben unberührt.

Konkretisierung durch die Länder erforderlich:

Was ist eine kleine Fracht ?

Was ist kleinräumig?

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Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser

allgemeine Mindestanforderung:

Verhinderung von Schäden = (vollständige) Gefahrenabwehr

Beispiel Baden-Württembergzur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG

Fall 1:Bodenverunreinigung/Altlastoberhalb der GW-Oberfläche

Fall 2:Bodenverunreinigung/Altlast

im Grundwasser

cSiWa : Stoffgehalt im SickerwassercKGW: Stoffgehalt im KontaktgrundwasserP-W: Prüfwert Wasser der VwV

(entspricht ~ der Geringfügigkeitsschwelle)

C SiWacK G W

cSiWa < P-W cKGW < P-W

Bedingung:

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lokale Begrenzung

Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser

Beispiel Baden-Württembergzur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG

einzelfallbezogene Mindestanforderung:

Minderung von zu erwartenden Schäden

= (eingeschränkte) Gefahrenabwehr

cA: tiefengemittelter Stoffgehalt im AbstromEmax: maximal zulässiger Stoffaustrag (Masse/Zeit)P-W: Prüfwert Wasser der VwV

geringe Fracht

Ec A

cA < P-W E < Emaxund

Bedingung: